VB.2013.00756
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00756
16. Januar 2014Deutsch13 min
(URT.2014.15944)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00756
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom 1. Dezember 2004 bzw. 1. Oktober
2005 bis 30. April 2007 von der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. Mit
Beschluss vom 25. September 2012 verpflichtete die Sozialbehörde der
Gemeinde B (nachfolgend Sozialbehörde) A, ohne Rechtsanspruch bezogene
wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 10'000.- zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. Oktober 2012 Rekurs beim
Bezirksrat C (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der geforderten Rückzahlung der Sozialhilfe von Fr. 10'000.- minus
Fr. 344.25; eventualiter sei die Rückerstattungsforderung um die doppelt bezahlte
Miete von Fr. 5'070.- (3 x Fr. 1'690.-) zu reduzieren. Am 4. Oktober
2013.
wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
Am 3. November 2013 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und wiederholte die bereits im Rahmen des Rekursverfahrens
gestellten Anträge. Der Bezirksrat und die Sozialbehörde verzichteten am 18.
bzw. 27. November 2013 auf eine Vernehmlassung bzw. die Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Strittig ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
in Höhe von Fr. 10'000.-, womit sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-
ergibt und der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In der Beschwerdeschrift bleibt die Rückforderung
des Betrags in Höhe von Fr. 344.25 für Krankenkassenleistungen
unbeanstandet. Die Vorinstanz hatte indessen zugunsten
der Beschwerdeführerin erwogen, dass diese Forderung unsubstanziiert geblieben
und deren Überprüfung nicht möglich sei. Damit besteht für die
Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser
Rückerstattungsforderung mehr (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 21),
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Der
Sozialhilfeempfänger ist allerdings zur Minderung der
Unterstützungsbedürftigkeit verpflichtet. Wer wirtschaftliche Hilfe erhält,
muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern
oder zu beheben (Kap. A.4.1 und A.4.2 SKOS-Richtlinien).
2.2
Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat
über seine Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben,
Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen
zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen
in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die
Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet
werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1; 30. April
2009, VB.2008.00534, E. 2.1).
2.3
Nach § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Bestimmung
liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der
Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt
bereits vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen
die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18
SHG und § 28 SHV klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2). Rückerstattungsforderungen
sind bei unrechtmässigem Bezug verzinslich (§ 29 SHG).
2.4
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
der Sozialhilfeempfänger insbesondere rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 15.2.02, Ziff. 2, Version
vom 30. Dezember 2013, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Es wird demnach
zwischen unrechtmässigem und rechtmässigem Bezug wirtschaftlicher Hilfe
unterschieden. Im Vergleich zu § 26 SHG liegt es im Ermessen des
zuständigen Gemeinwesens, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27
SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung
muss allerdings immer auch angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3).
2.5
Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1
lit. a SHG basiert einerseits auf dem in § 2 Abs. 2
SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach die
wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen
Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl die
wirtschaftliche Hilfe als auch die Witwen- und Waisenrenten der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der
unterstützten Person beitragen sollen, dürfen beide Leistungsarten nicht in der
Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen
Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Leistungen
der Sozialversicherungen wie der Witwen- und Waisenrenten der AHV subsidiär (Kap. A.4 SKOS-Richtlinien). Zum anderen wird mit
dem genannten Rückerstattungstatbestand auch eine Gleichstellung angestrebt
zwischen denjenigen Sozialhilfeempfängern, die in den
Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen,
welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese
bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls
voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 31. Mai 2007,
VB.2007.00124, E. 2.2; 30. Juni 2006,
VB.2006.00223, E. 2.1).
3.
3.1
Strittig ist vorliegend im Wesentlichen die
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe aufgrund von Witwen- und Waisenrenten
der AHV, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 10. August 2006
rückwirkend ab Juni 2006 in Höhe von insgesamt Fr. 3'083.- monatlich
ausgerichtet wurden.
3.2
Zunächst ist klarzustellen, dass das Einzelgericht im summarischen
Verfahren am Bezirksgericht C das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin
betreffend die Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 16'449.10 nebst Zins von 5 % seit dem 30. November
2011.
abwies, weil es die gehörige Zustellung der anspruchsbegründenden
Verfügung vom 31. August 2010 als Voraussetzung für deren Vollstreckbarkeit
verneint hatte und die besagte Verfügung mangels Vollstreckbarkeit nicht als
definitiver Rechtsöffnungstitel dienen könne. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat dieses Urteil somit keine präjudizierende Wirkung für
das vorliegende Verfahren. Sodann ist festzuhalten, dass die
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2006 kein Budget unter
Berücksichtigung von SVA-Rentenleistungen hätte erstellen müssen, wie die
Beschwerdeführerin meint: Mit Eingang der Todesanzeige
ihres Ehemanns war noch nicht bekannt, wie hoch die
Witwen- und Waisenrenten der AHV ausfallen würden,
weshalb im Rahmen der sozialhilferechtlichen Budgetberechnung abzuwarten war,
dass die dafür zuständige SVA über den Rentenanspruch
und insbesondere die Höhe der entsprechenden -beträge entscheiden würde.
3.3
Die Vorinstanz geht für
die Monate Juni bis August 2006 von an die Beschwerdeführerin
ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in Höhe von total Fr. 7'773.70 aus. Gemäss
dem Auszug des Sozialhilfekontos der Beschwerdeführerin wurden im besagten
Zeitraum indessen Leistungen im Umfang von Fr. 8'518.85 ausbezahlt (unter Berücksichtigung
der Beträge in Höhe von Fr. 157.25, Fr. 181.80,
Fr. 31.50 und Fr. 439.85 sowie des Vorschusses in
Höhe von Fr. 200.- für den Monat Juni 2006, die nicht in Beilage
Abrechnung Rückerstattungsforderung, aufgeführt sind;
abzüglich des Betrags in Höhe von Fr. 265.25 gemäss
Leistungsabrechnung vom 24. Juni 2006). Da von der öffentlichen
Hand übernommene Prämien der obligatorischen Krankenkasse – wie vorliegend
die Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 272.30 monatlich – nicht gestützt
auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden können (Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kapitel 11.1.11, Ziff. 1.1),
lässt sich die wirtschaftliche Hilfe, die der Beschwerdeführerin ausgerichtet
wurde, schliesslich auf einen Betrag in Höhe von Fr. 7'701.95
beziffern. Für den gleichen Zeitraum wurden ihr rückwirkend
Witwen- und Waisenrenten der AHV in Höhe von Fr. 9'249.-
(3 x Fr. 3'083.-) ausbezahlt. Da die Sozialhilfe jeweils
anfangs Monat geleistet wurde und
die Beschwerdeführerin unter Wahrung der Meldepflicht die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung der Witwen- und Waisenrenten der
AHV erst nach Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung vom 10. August 2006 umgehend hätte informieren können und müssen (vgl. nachfolgend E. 3.4), ist
davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit die Sozialhilfeleistungen in
rechtmässiger Weise bezog. Nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. a
SHG kann die während dieser Zeit ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 7'701.95 zurückgefordert werden. Von diesem
Rückerstattungsbetrag kann kein Vermögensfreibetrag abgezogen werden (vgl. VGr,
4.
Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 5.3)
3.4
Es fragt sich sodann, ob die Beschwerdeführerin weitergehend
nach Massgabe von § 26 lit. a SHG zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet ist. Mit der Vorinstanz ist
dabei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Erhalt der Verfügung der
SVA vom 10. August 2006 Kenntnis von den ihr seither monatlich zufliessenden Witwen- und Waisenrenten der AHV in Höhe von Fr. 3'083.- hatte. Sie räumte denn auch selbst
ein, dass am 14. August 2006 die erste Zahlung
dieser Renten erfolgte. Diese relevanten Einnahmen hätte sie der Sozialbehörde
unverzüglich und nicht erst unbestrittenermassen Ende September 2006
melden müssen. Damit hat sie – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin
– die Meldepflicht im Sinn von § 18 Abs. 3 SHG und § 28 Abs. 1
SHV verletzt.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
wäre die Rentenleistung von Fr. 3'083.- als Einkommen im Sozialhilfebudget
des Monats September 2006 angerechnet worden, hätte die Beschwerdeführerin
die Beschwerdegegnerin unverzüglich über den Umstand dieser Auszahlung
informiert. Entsprechend wären in jenem Monat
Fr. 3'083.- vom schliesslich ausbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 4'023.15 (inklusive Kosten von
Fr. 101.90 und Fr. 287.- für Behandlungen vom 8. Juni und 18. April
2006) abgezogen worden. In Missachtung von § 18 Abs. 1
SHG und § 28 Abs. 1 SHV bezog die Beschwerdeführerin somit
unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von Fr. 3'083.-, was eine Rückforderung
gestützt auf § 26 lit. a SHG rechtfertigt.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar auf die Verzinsung
dieser Forderung in Höhe von 5 % ab Fälligkeit verzichtete (vgl. Art. 73
Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] analog; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 2); dem Dispositiv ihres Entscheids ist jedenfalls
eine Verzinsung nicht zu entnehmen.
3.5
Aus dem Umstand, dass der (un)rechtmässig
erfolgte Bezug von Sozialhilfeleistungen erst nach einem
Personalwechsel bei der Sozialbehörde festgestellt wurde, kann die Beschwerdeführerin
nichts für sich ableiten. Die fraglichen Leistungen von Juni bis September
2006.
lagen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 25. September
2012.
noch nicht mehr als 15 Jahre zurück, sodass die absolute
Verjährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 1 SHG gewahrt ist. Ausserdem wurden diese Sozialhilfeleistungen von der
Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 31. August 2010 und somit
vor Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis ihres Entstehens eingefordert, womit
die relative Verjährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 2 SHG als
ebenfalls eingehalten gilt. Mit Erlass besagter Verfügung wurde die Verjährung schliesslich unterbrochen und begann von Neuem zu laufen (vgl. § 30 SHG;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.01, Ziff. 3.2).
3.6
Unter
Hinweis auf Fehler der Sozialberatung und das ihr gemäss § 27 SHG
zustehende Ermessen kürzte die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung im
Umfang von Fr. 1'752.20 und die Vorinstanz
schliesslich um Fr. 856.70 auf Fr. 10'000.-.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Reduktion sei angesichts der groben
Fehler der Sozialbehörde winzig und nicht angemessen. Die in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Versäumnisse geben jedoch zu keiner weiteren
Kürzung der Rückerstattungsforderung Anlass (vgl. E. 3.2, 3.5). Die
Beschwerdegegnerin durfte sich bei Fällung dieses Ermessensentscheids sodann
davon leiten lassen, dass im Zeitraum von Juni bis August 2006
aufgrund der zusätzlich ausgerichteten Witwen- und Waisenrenten der AHV die gleichen Bedarfspositionen doppelt gedeckt wurden und die Gleichstellung
der Sozialhilfeempfänger zu beachten war (vgl. E. 2.5). Tatsächlich ist
allerdings nur noch von einer Reduktion in Höhe von Fr. 784.95 ([Fr. 7'701.95 + Fr. 3'083.-] minus
Fr. 10'000.-) auszugehen. Unter Hinweis darauf,
dass dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit eine beschränkte Kognition
zukommt und Unangemessenheit nicht überprüft werden kann (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG), sowie im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten
Rückerstattungsforderung von Fr. 10'000.- nicht
zu beanstanden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen
Rückerstattungsentscheids schliesst im Übrigen nicht aus, dass der von der Beschwerdeführerin
erwähnten, indessen unbelegt gebliebenen Schuldenlast in einem anschliessenden
gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen werden
könnte, worüber vorliegend jedoch nicht zu befinden ist.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem
Eventualantrag eine Reduktion der Rückerstattungsforderung in Höhe der Miete
der gekündigten, teureren Wohnung, die infolge eines Fehlers des
Sozialarbeiters während dreier Monate zusätzlich zum Mietzins der neuen,
preisgünstigeren Wohnung habe bezahlt werden müssen. Unbestrittenermassen war
die Beschwerdeführerin vertraglich gebunden, die Miete der am 27. April
2006.
gekündigten Wohnung bis September 2006 zu bezahlen, zumal für diese
Zeit kein Nachmieter gefunden wurde. Durch die nicht belegte Aussage des
Sozialarbeiters, wonach der Beschwerdeführerin mit der Kündigung der alten
Wohnung keine zusätzlichen Kosten entstehen würden, wurde jedoch keine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschaffen.
Vielmehr musste die damals von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese Mietkosten abermals
von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe getragen würden
und der dabei verwendete Betrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen von §§ 26 und 27 SHG allenfalls zurückgefordert werden
könnte.
4.2
Gemäss Art. 264 Abs. 1 OR ist der Mieter
von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter vor Ende der Kündigungsfrist
befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt.
Als Mieterin der gekündigten, teureren Wohnung und
somit Vertragspartei hätte es der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Selbsthilfe (vgl. E. 2.1) oblegen,
einen Nachmieter zu suchen. Entgegen ihrem Vorbringen ist dem Schreiben vom 30. Mai
2006.
nicht zu entnehmen, dass dies ab dem 5. Juli 2006 nicht mehr ihre
Aufgabe gewesen wäre. Vielmehr wurde darin nur geregelt, wer die Wohnung
allfälligen Nachmietern zu zeigen hätte, bzw. dass
dies ab dem 5. Juli 2006 die Vermieterin übernehmen würde. Gemäss
Beschwerdeschrift soll der zuständige Sozialarbeiter
die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen haben, dass
sie sich nicht mehr um die alte Wohnung kümmern müsse. Sollte dieser es
unterlassen haben, einen Nachmieter zu suchen, obgleich er dies gegenüber der
Beschwerdeführerin versichert hätte, so bestünde aufgrund der damit
verursachten Mehrkosten allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz. Diese
Schadenersatzforderung könnte mit der Forderung auf Rückerstattung geleisteter
Sozialhilfe verrechnet werden. Über erstere, insbesondere über Anspruch und Höhe des Schadenersatzes,
wäre indessen in einem separaten Verfahren vor Zivilgericht zu entscheiden
(vgl. § 2 Abs. 1 VRG), wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass sich die
Beschwerdeführerin diesbezüglich bislang einzig auf
Behauptungen stützt und die Beweislage damit spärlich ausfällt. Schliesslich
ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, solche Schadenersatzansprüche der
Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine
Weiterleitungspflicht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG besteht nur bei
Eingaben, die irrtümlich an eine unzuständige Gerichts- oder
Verwaltungsstelle gesendet wurden, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu
bannen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37), welche Voraussetzungen
vorliegend nicht ersichtlich sind.
5.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…