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Entscheid

VB.2013.00756

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00756

16. Januar 2014Deutsch13 min

(URT.2014.15944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom 1. Dezember 2004 bzw. 1. Oktober

2005 bis 30. April 2007 von der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. Mit

Beschluss vom 25. September 2012 verpflichtete die Sozialbehörde der

Gemeinde B (nachfolgend Sozialbehörde) A, ohne Rechtsanspruch bezogene

wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 10'000.- zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. Oktober 2012 Rekurs beim

Bezirksrat C (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der geforderten Rückzahlung der Sozialhilfe von Fr. 10'000.- minus

Fr. 344.25; eventualiter sei die Rückerstattungsforderung um die doppelt bezahlte

Miete von Fr. 5'070.- (3 x Fr. 1'690.-) zu reduzieren. Am 4. Oktober

2013.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

Am 3. November 2013 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und wiederholte die bereits im Rahmen des Rekursverfahrens

gestellten Anträge. Der Bezirksrat und die Sozialbehörde verzichteten am 18.

bzw. 27. November 2013 auf eine Vernehmlassung bzw. die Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Strittig ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

in Höhe von Fr. 10'000.-, womit sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-

ergibt und der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In der Beschwerdeschrift bleibt die Rückforderung

des Betrags in Höhe von Fr. 344.25 für Krankenkassenleistungen

unbeanstandet. Die Vorinstanz hatte indessen zugunsten

der Beschwerdeführerin erwogen, dass diese Forderung unsubstanziiert geblieben

und deren Überprüfung nicht möglich sei. Damit besteht für die

Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser

Rückerstattungsforderung mehr (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 21),

weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus

eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;

§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Der

Sozialhilfeempfänger ist allerdings zur Minderung der

Unterstützungsbedürftigkeit verpflichtet. Wer wirtschaftliche Hilfe erhält,

muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern

oder zu beheben (Kap. A.4.1 und A.4.2 SKOS-Richtlinien).

2.2

Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat

über seine Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben,

Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen

zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen

in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die

Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet

werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1; 30. April

2009, VB.2008.00534, E. 2.1).

2.3

Nach § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Bestimmung

liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der

Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt

bereits vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen

die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18

SHG und § 28 SHV klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2). Rückerstattungsforderungen

sind bei unrechtmässigem Bezug verzinslich (§ 29 SHG).

2.4

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

der Sozialhilfeempfänger insbesondere rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder

anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 15.2.02, Ziff. 2, Version

vom 30. Dezember 2013, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Es wird demnach

zwischen unrechtmässigem und rechtmässigem Bezug wirtschaftlicher Hilfe

unterschieden. Im Vergleich zu § 26 SHG liegt es im Ermessen des

zuständigen Gemeinwesens, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27

SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung

muss allerdings immer auch angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3).

2.5

Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1

lit. a SHG basiert einerseits auf dem in § 2 Abs. 2

SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach die

wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen

Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl die

wirtschaftliche Hilfe als auch die Witwen- und Waisenrenten der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der

unterstützten Person beitragen sollen, dürfen beide Leistungsarten nicht in der

Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen

Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Leistungen

der Sozialversicherungen wie der Witwen- und Waisenrenten der AHV subsidiär (Kap. A.4 SKOS-Richtlinien). Zum anderen wird mit

dem genannten Rückerstattungstatbestand auch eine Gleichstellung angestrebt

zwischen denjenigen Sozialhilfeempfängern, die in den

Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen,

welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese

bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls

voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 31. Mai 2007,

VB.2007.00124, E. 2.2; 30. Juni 2006,

VB.2006.00223, E. 2.1).

3.

3.1

Strittig ist vorliegend im Wesentlichen die

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe aufgrund von Witwen- und Waisenrenten

der AHV, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 10. August 2006

rückwirkend ab Juni 2006 in Höhe von insgesamt Fr. 3'083.- monatlich

ausgerichtet wurden.

3.2

Zunächst ist klarzustellen, dass das Einzelgericht im summarischen

Verfahren am Bezirksgericht C das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin

betreffend die Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 16'449.10 nebst Zins von 5 % seit dem 30. November

2011.

abwies, weil es die gehörige Zustellung der anspruchsbegründenden

Verfügung vom 31. August 2010 als Voraussetzung für deren Vollstreckbarkeit

verneint hatte und die besagte Verfügung mangels Vollstreckbarkeit nicht als

definitiver Rechtsöffnungstitel dienen könne. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin hat dieses Urteil somit keine präjudizierende Wirkung für

das vorliegende Verfahren. Sodann ist festzuhalten, dass die

Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2006 kein Budget unter

Berücksichtigung von SVA-Rentenleistungen hätte erstellen müssen, wie die

Beschwerdeführerin meint: Mit Eingang der Todesanzeige

ihres Ehemanns war noch nicht bekannt, wie hoch die

Witwen- und Waisenrenten der AHV ausfallen würden,

weshalb im Rahmen der sozialhilferechtlichen Budgetberechnung abzuwarten war,

dass die dafür zuständige SVA über den Rentenanspruch

und insbesondere die Höhe der entsprechenden -beträge entscheiden würde.

3.3

Die Vorinstanz geht für

die Monate Juni bis August 2006 von an die Beschwerdeführerin

ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in Höhe von total Fr. 7'773.70 aus. Gemäss

dem Auszug des Sozialhilfekontos der Beschwerdeführerin wurden im besagten

Zeitraum indessen Leistungen im Umfang von Fr. 8'518.85 ausbezahlt (unter Berücksichtigung

der Beträge in Höhe von Fr. 157.25, Fr. 181.80,

Fr. 31.50 und Fr. 439.85 sowie des Vorschusses in

Höhe von Fr. 200.- für den Monat Juni 2006, die nicht in Beilage

Abrechnung Rückerstattungsforderung, aufgeführt sind;

abzüglich des Betrags in Höhe von Fr. 265.25 gemäss

Leistungsabrechnung vom 24. Juni 2006). Da von der öffentlichen

Hand übernommene Prämien der obligatorischen Krankenkasse – wie vorliegend

die Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 272.30 monatlich – nicht gestützt

auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden können (Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, Kapitel 11.1.11, Ziff. 1.1),

lässt sich die wirtschaftliche Hilfe, die der Beschwerdeführerin ausgerichtet

wurde, schliesslich auf einen Betrag in Höhe von Fr. 7'701.95

beziffern. Für den gleichen Zeitraum wurden ihr rückwirkend

Witwen- und Waisenrenten der AHV in Höhe von Fr. 9'249.-

(3 x Fr. 3'083.-) ausbezahlt. Da die Sozialhilfe jeweils

anfangs Monat geleistet wurde und

die Beschwerdeführerin unter Wahrung der Meldepflicht die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung der Witwen- und Waisenrenten der

AHV erst nach Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung vom 10. August 2006 umgehend hätte informieren können und müssen (vgl. nachfolgend E. 3.4), ist

davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit die So­zialhilfeleistungen in

rechtmässiger Weise bezog. Nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. a

SHG kann die während dieser Zeit ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 7'701.95 zurückgefordert werden. Von diesem

Rückerstattungsbetrag kann kein Vermögensfreibetrag abgezogen werden (vgl. VGr,

4.

Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 5.3)

3.4

Es fragt sich sodann, ob die Beschwerdeführerin weitergehend

nach Massgabe von § 26 lit. a SHG zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet ist. Mit der Vorinstanz ist

dabei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Erhalt der Verfügung der

SVA vom 10. August 2006 Kenntnis von den ihr seither monatlich zufliessenden Witwen- und Waisenrenten der AHV in Höhe von Fr. 3'083.- hatte. Sie räumte denn auch selbst

ein, dass am 14. August 2006 die erste Zahlung

dieser Renten erfolgte. Diese relevanten Einnahmen hätte sie der Sozialbehörde

unverzüglich und nicht erst unbestrittenermassen Ende September 2006

melden müssen. Damit hat sie – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin

– die Meldepflicht im Sinn von § 18 Abs. 3 SHG und § 28 Abs. 1

SHV verletzt.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,

wäre die Rentenleistung von Fr. 3'083.- als Einkommen im Sozialhilfebudget

des Monats September 2006 angerechnet worden, hätte die Beschwerdeführerin

die Beschwerdegegnerin unverzüglich über den Umstand dieser Auszahlung

informiert. Entsprechend wären in jenem Monat

Fr. 3'083.- vom schliesslich ausbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 4'023.15 (inklusive Kosten von

Fr. 101.90 und Fr. 287.- für Behandlungen vom 8. Juni und 18. April

2006) abgezogen worden. In Missachtung von § 18 Abs. 1

SHG und § 28 Abs. 1 SHV bezog die Beschwerdeführerin somit

unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von Fr. 3'083.-, was eine Rückforderung

gestützt auf § 26 lit. a SHG rechtfertigt.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar auf die Verzinsung

dieser Forderung in Höhe von 5 % ab Fälligkeit verzichtete (vgl. Art. 73

Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] analog; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.1.01, Ziff. 2); dem Dispositiv ihres Entscheids ist jedenfalls

eine Verzinsung nicht zu entnehmen.

3.5

Aus dem Umstand, dass der (un)rechtmässig

erfolgte Bezug von Sozialhilfeleistungen erst nach einem

Personalwechsel bei der Sozialbehörde festgestellt wurde, kann die Beschwerdeführerin

nichts für sich ableiten. Die fraglichen Leistungen von Juni bis September

2006.

lagen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 25. September

2012.

noch nicht mehr als 15 Jahre zurück, sodass die absolute

Verjährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 1 SHG gewahrt ist. Ausserdem wurden diese Sozialhilfeleistungen von der

Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 31. August 2010 und somit

vor Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis ihres Entstehens eingefordert, womit

die relative Verjährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 2 SHG als

ebenfalls eingehalten gilt. Mit Erlass besagter Verfügung wurde die Verjährung schliesslich unterbrochen und begann von Neuem zu laufen (vgl. § 30 SHG;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.01, Ziff. 3.2).

3.6

Unter

Hinweis auf Fehler der Sozialberatung und das ihr gemäss § 27 SHG

zustehende Ermessen kürzte die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung im

Umfang von Fr. 1'752.20 und die Vorinstanz

schliesslich um Fr. 856.70 auf Fr. 10'000.-.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Reduktion sei angesichts der groben

Fehler der Sozialbehörde winzig und nicht angemessen. Die in der

Beschwerdeschrift vorgebrachten Versäumnisse geben jedoch zu keiner weiteren

Kürzung der Rückerstattungsforderung Anlass (vgl. E. 3.2, 3.5). Die

Beschwerdegegnerin durfte sich bei Fällung dieses Ermessensentscheids sodann

davon leiten lassen, dass im Zeitraum von Juni bis August 2006

aufgrund der zusätzlich ausgerichteten Witwen- und Waisenrenten der AHV die gleichen Bedarfspositionen doppelt gedeckt wurden und die Gleichstellung

der Sozialhilfeempfänger zu beachten war (vgl. E. 2.5). Tatsächlich ist

allerdings nur noch von einer Reduktion in Höhe von Fr. 784.95 ([Fr. 7'701.95 + Fr. 3'083.-] minus

Fr. 10'000.-) auszugehen. Unter Hinweis darauf,

dass dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit eine beschränkte Kognition

zukommt und Unangemessenheit nicht überprüft werden kann (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG), sowie im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten

Rückerstattungsforderung von Fr. 10'000.- nicht

zu beanstanden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen

Rückerstattungsentscheids schliesst im Übrigen nicht aus, dass der von der Beschwerdeführerin

erwähnten, indessen unbelegt gebliebenen Schuldenlast in einem anschliessenden

gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen werden

könnte, worüber vorliegend jedoch nicht zu befinden ist.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem

Eventualantrag eine Reduktion der Rückerstattungsforderung in Höhe der Miete

der gekündigten, teureren Wohnung, die infolge eines Fehlers des

Sozialarbeiters während dreier Monate zusätzlich zum Mietzins der neuen,

preisgünstigeren Wohnung habe bezahlt werden müssen. Unbestrittenermassen war

die Beschwerdeführerin vertraglich gebunden, die Miete der am 27. April

2006.

gekündigten Wohnung bis September 2006 zu bezahlen, zumal für diese

Zeit kein Nachmieter gefunden wurde. Durch die nicht belegte Aussage des

Sozialarbeiters, wonach der Beschwerdeführerin mit der Kündigung der alten

Wohnung keine zusätzlichen Kosten entstehen würden, wurde jedoch keine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschaffen.

Vielmehr musste die damals von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese Mietkosten abermals

von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe getragen würden

und der dabei verwendete Betrag bei Vorliegen der

Voraussetzungen von §§ 26 und 27 SHG allenfalls zurückgefordert werden

könnte.

4.2

Gemäss Art. 264 Abs. 1 OR ist der Mieter

von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter vor Ende der Kündigungsfrist

befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt.

Als Mieterin der gekündigten, teureren Wohnung und

somit Vertragspartei hätte es der Beschwerdeführerin

im Rahmen der Selbsthilfe (vgl. E. 2.1) oblegen,

einen Nachmieter zu suchen. Entgegen ihrem Vorbringen ist dem Schreiben vom 30. Mai

2006.

nicht zu entnehmen, dass dies ab dem 5. Juli 2006 nicht mehr ihre

Aufgabe gewesen wäre. Vielmehr wurde darin nur geregelt, wer die Wohnung

allfälligen Nachmietern zu zeigen hätte, bzw. dass

dies ab dem 5. Juli 2006 die Vermieterin übernehmen würde. Gemäss

Beschwerdeschrift soll der zuständige Sozialarbeiter

die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen haben, dass

sie sich nicht mehr um die alte Wohnung kümmern müsse. Sollte dieser es

unterlassen haben, einen Nachmieter zu suchen, obgleich er dies gegenüber der

Beschwerdeführerin versichert hätte, so bestünde aufgrund der damit

verursachten Mehrkosten allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz. Diese

Schadenersatzforderung könnte mit der Forderung auf Rückerstattung geleisteter

Sozialhilfe verrechnet werden. Über erstere, insbesondere über Anspruch und Höhe des Schadenersatzes,

wäre indessen in einem separaten Verfahren vor Zivilgericht zu entscheiden

(vgl. § 2 Abs. 1 VRG), wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass sich die

Beschwerdeführerin diesbezüglich bislang einzig auf

Behauptungen stützt und die Beweislage damit spärlich ausfällt. Schliesslich

ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, solche Schadenersatzansprüche der

Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine

Weiterleitungspflicht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG besteht nur bei

Eingaben, die irrtümlich an eine unzuständige Gerichts- oder

Verwaltungsstelle gesendet wurden, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu

bannen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37), welche Voraussetzungen

vorliegend nicht ersichtlich sind.

5.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…