VB.2013.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00757
5. Dezember 2013Deutsch5 min
(URT.2013.15826)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00757
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
2. F,
3. G,
4. H,
5.1 I,
5.2 J,
6.1. K,
6.2 L,
7.1 M,
7.2 N,
alle vertreten durch RA O,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baubehörde Meilen,
vertreten durch RA
P,
2. Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung;
Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen
(Wiederaufnahme
von VB.2012.00242),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 erteilte
die Baubehörde Meilen den Grundeigentümerinnen B AG und A AG eine
Baubewilligung für die Arealüberbauung Q auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,
02, 03 und 04 am R-Weg und an der S-Strasse. Gleichzeitig eröffnete sie den im
koordinierten Verfahren ergangenen Entscheid der Baudirektion Kanton Zürich vom
6. September 2010 betreffend eine wasserpolizeiliche Bewilligung.
Erwägungen
II.
Gegen die beiden Bewilligungen erhoben D und
weitere Nachbarn des Bauvorhabens Rekurs an das Baurekursgericht. Im Lauf des
Verfahrens zogen einzelne Rekurrierende ihr Rechtsmittel zurück; die übrigen
beschränkten ihren Rekurs durch teilweisen Rückzug auf die Anfechtung des
Ersatzbaus für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 (neu R-Weg 06).
Mit Entscheid vom 6. März 2012 hiess
das Baurekursgericht den Rekurs der Nachbarrekurrenten im verbliebenen Umfang
gut und hob die kommunale Baubewilligung insoweit auf, als mit ihr der
Ersatzbau R-Weg 06 für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 bewilligt wurde.
Mit gleichem Entscheid erledigte es einen seitens der Bauherrinnen erhobenen
Rekurs gegen einzelne Bestimmungen der Baubewilligung.
III.
Am 19. April 2012 erhoben die
Bauherrinnen B AG und A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts und beantragten, dessen Entscheid sei
aufzuheben, soweit damit die Baubewilligung betreffend den Ersatzbau R-Weg 06
für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 aufgehoben wurde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Ferner sei die Sache
an das Baurekursgericht zurückzuweisen, damit dieses die noch nicht behandelten
Einwendungen des Bauherrinnenrekurses gegen die Baubewilligung für den
strittigen Ersatzbau beurteilen könne.
IV.
Mit Urteil vom 27. November 2012 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
V.
Dagegen erhoben die B AG und A AG am 18. Januar 2013 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die
Beschwerden am 22. Oktober 2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 auf und bestätigte die
Baubewilligung der Baubehörde Meilen vom 14. Dezember 2011 [recte:
2010] insoweit, als damit der Ersatzbau des Ökonomiegebäudes Vers.-Nr. 05
am R-Weg 06 bewilligt wird. Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Anschluss an
einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in
dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass
des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die
kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (UlrichMeyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18).
2.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22.
Oktober 2013 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit
darauf einzutreten war, gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
27.
November 2013 aufgehoben und die Sache zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren
an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.1
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2012.00242
vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da die
Vielzahl und die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug
eines Rechtsbeistands rechtfertigen, hat die Beschwerdegegnerschaft 1–7 den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angemessen erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 von je Fr. 1'050.-; insgesamt Fr. 2'100.-.
2.2
Bezüglich
der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz in
ihrem Entscheid vom 6. März 2012 die Rückzüge der Rekurse durch die Rekurrentschaften 1
und 8 im Nachbarrekursverfahren, die teilweisen Rückzüge durch die verbliebenen
Rekurrentschaften 2–7 und 9 und schliesslich die vollständige Gutheissung in
Bezug auf den nicht zurückgezogenen Teil des Nachbarrekurses berücksichtigt.
Bezüglich des Bauherrinnenrekurses hat es ausgeführt, es seien dessen
weitgehende Abschreibung, respektive Gegenstandslosigkeit zufolge Rückzugs,
Wiedererwägung sowie der gefällte Entscheid im Nachbarrekurs und schliesslich
die vollständige Gutheissung in Bezug auf den verbliebenen Streitgegenstand zu
berücksichtigen (E. 14 des Rekursentscheids).
Bei der daraus abgeleiteten Verlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen hat das Baurekursgericht indessen nicht im Einzelnen
ausgeführt, welche der oben ausgeführten Umstände sich in welchem Umfang auf
die Festsetzung der einzelnen Anteile ausgewirkt haben. Angesichts dessen und
des grossen Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Festsetzung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen lässt es sich rechtfertigen, die Sache zur Neuverlegung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren an das Baurekursgericht
zu überweisen. Gegen dessen Entscheid steht wiederum der Rechtsweg ans
Verwaltungsgericht offen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind
praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2012.00242 werden
wie folgt festgesetzt:
a) Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 7'160.- werden der Beschwerdegegnerschaft
1–7 je zu einem 1/7, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,
auferlegt.
b) Die
Beschwerdegegnerschaft 1–7 wird zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von zusammen je Fr. 300.-,
insgesamt Fr. 2'100.-, verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
2.
Die
Sache geht zurück an das Baurekursgericht zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen
im Rekursverfahren.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2013 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…