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Entscheid

VB.2013.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00757

5. Dezember 2013Deutsch5 min

(URT.2013.15826)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 erteilte

die Baubehörde Meilen den Grundeigentümerinnen B AG und A AG eine

Baubewilligung für die Arealüberbauung Q auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,

02, 03 und 04 am R-Weg und an der S-Strasse. Gleichzeitig eröffnete sie den im

koordinierten Verfahren ergangenen Entscheid der Baudirektion Kanton Zürich vom

6. September 2010 betreffend eine wasserpolizeiliche Bewilligung.

Erwägungen

II.

Gegen die beiden Bewilligungen erhoben D und

weitere Nachbarn des Bauvorhabens Rekurs an das Baurekursgericht. Im Lauf des

Verfahrens zogen einzelne Rekurrierende ihr Rechtsmittel zurück; die übrigen

beschränkten ihren Rekurs durch teilweisen Rückzug auf die Anfechtung des

Ersatzbaus für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 (neu R-Weg 06).

Mit Entscheid vom 6. März 2012 hiess

das Baurekursgericht den Rekurs der Nachbarrekurrenten im verbliebenen Umfang

gut und hob die kommunale Baubewilligung insoweit auf, als mit ihr der

Ersatzbau R-Weg 06 für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 bewilligt wurde.

Mit gleichem Entscheid erledigte es einen seitens der Bauherrinnen erhobenen

Rekurs gegen einzelne Bestimmungen der Baubewilligung.

III.

Am 19. April 2012 erhoben die

Bauherrinnen B AG und A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen

den Entscheid des Baurekursgerichts und beantragten, dessen Entscheid sei

aufzuheben, soweit damit die Baubewilligung betreffend den Ersatzbau R-Weg 06

für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 aufgehoben wurde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Ferner sei die Sache

an das Baurekursgericht zurückzuweisen, damit dieses die noch nicht behandelten

Einwendungen des Bauherrinnenrekurses gegen die Baubewilligung für den

strittigen Ersatzbau beurteilen könne.

IV.

Mit Urteil vom 27. November 2012 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

V.

Dagegen erhoben die B AG und A AG am 18. Januar 2013 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die

Beschwerden am 22. Oktober 2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 auf und bestätigte die

Baubewilligung der Baubehörde Meilen vom 14. Dezember 2011 [recte:

2010] insoweit, als damit der Ersatzbau des Ökonomiegebäudes Vers.-Nr. 05

am R-Weg 06 bewilligt wird. Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Anschluss an

einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in

dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass

des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die

kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (UlrichMeyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz

[BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18).

2.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22.

Oktober 2013 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit

darauf einzutreten war, gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

27.

November 2013 aufgehoben und die Sache zur

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren

an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.1

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2012.00242

vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da die

Vielzahl und die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug

eines Rechtsbeistands rechtfertigen, hat die Beschwerdegegnerschaft 1–7 den

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren überdies eine

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angemessen erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdeführerinnen 1

und 2 von je Fr. 1'050.-; insgesamt Fr. 2'100.-.

2.2

Bezüglich

der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz in

ihrem Entscheid vom 6. März 2012 die Rückzüge der Rekurse durch die Re­kurrentschaften 1

und 8 im Nachbarrekursverfahren, die teilweisen Rückzüge durch die verbliebenen

Rekurrentschaften 2–7 und 9 und schliesslich die vollständige Gutheissung in

Bezug auf den nicht zurückgezogenen Teil des Nachbarrekurses berücksichtigt.

Bezüglich des Bauherrinnenrekurses hat es ausgeführt, es seien dessen

weitgehende Abschreibung, respektive Gegenstandslosigkeit zufolge Rückzugs,

Wiedererwägung sowie der gefällte Entscheid im Nachbarrekurs und schliesslich

die vollständige Gutheissung in Bezug auf den verbliebenen Streitgegenstand zu

berücksichtigen (E. 14 des Rekursentscheids).

Bei der daraus abgeleiteten Verlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen hat das Baurekursgericht indessen nicht im Einzelnen

ausgeführt, welche der oben ausgeführten Umstände sich in welchem Umfang auf

die Festsetzung der einzelnen Anteile ausgewirkt haben. Angesichts dessen und

des grossen Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Festsetzung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen lässt es sich rechtfertigen, die Sache zur Neuverlegung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren an das Baurekursgericht

zu überweisen. Gegen dessen Entscheid steht wiederum der Rechtsweg ans

Verwaltungsgericht offen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind

praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2012.00242 werden

wie folgt festgesetzt:

a) Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 7'160.- werden der Beschwerdegegnerschaft

1–7 je zu einem 1/7, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,

auferlegt.

b) Die

Beschwerdegegnerschaft 1–7 wird zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von zusammen je Fr. 300.-,

insgesamt Fr. 2'100.-, verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

2.

Die

Sache geht zurück an das Baurekursgericht zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen

im Rekursverfahren.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2013 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…