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Entscheid

VB.2013.00760

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00760

12. Februar 2014Deutsch15 min

(URT.2014.16042)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren1974, Staatsangehöriger von G, reiste zum ersten

Mal am 13. Juli 2001 gestützt auf ein dreimonatiges Visum in die Schweiz

ein. Am 15. September 2001 heiratete er die in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte D aus dem Land G und reichte am 20. September 2001

ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Nach Ablauf seines Visums

verliess er die Schweiz am 6. November 2001. Am 6. Juni 2002 reiste

er erneut in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Juni

2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. September 2007 kam er in den

Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 19. Mai 2008 wurde die kinderlos

gebliebene Ehe geschieden. Am 22. Dezember 2012 heiratete er die Schweizer

Bürgerin X.

Am 26. September 2011 wurde A vom Migrationsamt

wegen fortlaufendem Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn er weiterhin auf

Sozialhilfe angewiesen sein sollte.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich 2012 wurde er wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie

mehrfacher Übertretung des BetmG verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe

von zwei Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit

einer unbedingten Busse von Fr. 800.- bestraft.

Am 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2013 ab.

III.

Am 11. November 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm

die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist im September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor

und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.

3.1

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss – wie jedes staatliche

Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AuG). Dabei sind die Schwere des

Delikts und das Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene

Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135

II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich

schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen

werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei

schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven

gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden,

der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist

auch auf Art. 121 Abs. 3–6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und

Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht

sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie

unter anderem wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht

unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.2

Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt, kann der Bewilligungswiderruf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen,

indem der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und

damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit

Hinweisen). Der Eingriff ist zulässig, wenn er verhältnismässig im Sinn von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist. Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis,

nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,

wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als

Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder

nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum

Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. etwa die

EGMR-Urteile Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04]

§ 64 ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten

Freiheitsentzug wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls usw.

- Verletzung von Art. 8 EMRK] und Urteil Boultif gegen die Schweiz

vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46 ff. [Verurteilung wegen

Raubes zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren - Verletzung von Art. 8

EMRK]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen einer qualifizierten Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt

worden; er hat von März 2010 bis September 2011 als Drogendealer (Kokain)

fungiert. Dabei hat er gewusst oder musste zumindest annehmen, damit die

Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden. Die von ihm verübten

Delikte wiegen schwer. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, kann jedoch

aus der Schwere eines Delikts nicht bereits auf ein schweres Verschulden

geschlossen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt und

Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche

Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).

Vorliegend kann aufgrund des Strafmasses sein Verschulden nicht mehr als gering

bezeichnet werden. Es besteht daher insoweit ein öffentliches Interesse an der

Fernhaltung des Beschwerdeführers. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist indes

zu berücksichtigen, dass er erstmals verurteilt worden ist und er sich während

des Strafverfahrens geständig gezeigt hat, weshalb ein Urteil im vereinfachten

Verfahren erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer ist selbst drogensüchtig gewesen.

Er hat von März 2009 bis September 2011 täglich Marihuana, drei Mal wöchentlich

eine Portion Kokaingemisch und bei mehreren Dutzend Gelegenheiten Amphetamine

konsumiert. Die Drogendelikte haben mithin der Finanzierung der eigenen Sucht

gedient. Sodann steht die Straffälligkeit in engem Zusammenhang mit einer

schwierigen Lebensphase und instabilen Verhältnissen (Trennung/Scheidung von

der Ehefrau, Erkrankung und Pflege der Mutter, Verlust der Arbeitsstelle,

Depressionen, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit).

4.2

Seit der Einleitung des Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer seine

Drogensucht überwunden und nach eineinhalb Jahren Arbeitstätigkeit an einem

geschützten Arbeitsplatz nunmehr eine Vollzeitarbeitsstelle gefunden. Im

Dezember 2012 hat er eine Schweizer Bürgerin geheiratet und führt mit ihr eine

intakte Ehe. Eine Wegweisung würde die beiden hart treffen, zumal eine

wirtschaftliche Integration der Ehefrau in G aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse

fraglich ist. Der Beschwerdeführer hat sich vom Drogenmilieu abgewendet und

sich im Umfeld seiner Ehefrau sozial integriert. So geht aus zahlreichen

Empfehlungsschreiben der Familie seiner Ehefrau und weiteren Bekannten/Freunden

hervor, dass er als ruhiger, fleissiger und liebenswerter Mensch geschätzt

werde. Auch seine ehemalige Betreuerin bei der Beratungsstelle F erteilt

ihm ein gutes Zeugnis. Er sei ein sehr zuverlässiger und äusserst motivierter

Klient gewesen, der sich trotz vieler Absagen nie habe entmutigen lassen. Er

sei offen mit seiner Drogensucht, den Straftaten und der damit verbundenen

Verurteilung umgegangen. Sie habe eine markante Veränderung in seiner

persönlichen Entwicklung feststellen können, er habe sein Leben strukturiert

und bewege sich in einem anderen Bekannten- und Freundeskreis. Der

Beschwerdeführer hält sich seit mehr als elf Jahren in der Schweiz auf und hat

sich bis anhin stets wohlverhalten. Die Taten liegen zwar nur etwas mehr als

zwei Jahre zurück, jedoch ist klar ein positiver Wandel erkennbar. Er hat

seither grosse Anstrengungen unternommen, um sein Leben wieder in den Griff zu

kriegen. Es darf daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die

ausgesprochene Sanktion geeignet gewesen ist, ihn vom weiteren Delinquieren

abzuhalten.

4.3

Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar

schwerwiegende und keinesfalls zu bagatellisierende Drogendelikte begangen hat.

Namentlich im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die

Familienverhältnisse, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des

Beschwerdeführers seither erweist sich seine Ausweisung trotz der Schwere

seines Delikts und der grundsätzlichen Strenge im Betäubungsmittelbereich

demzufolge als unangemessen bzw. unverhältnismässig. Das private Interesse an

einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse

vorliegend knapp. Sollte der Beschwerdeführer erneut zu Klagen Anlass geben

oder von der Sozialhilfe abhängig werden, ist ein späterer Widerruf im Rahmen

einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96

Abs. 2 AuG).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2013 und der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2013 sind aufzuheben. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekursverfahrens und die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren und das Gerichtsverfahren eine Entschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 10. Oktober 2013 und

die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2013 werden aufgehoben.

2.

Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…

Abweichende Meinung

einer Minderheit der Kammer

(§ 124

des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragt, aus

folgenden Gründen:

1.

Sowohl unter Art. 62 AuG als auch unter

Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güter­abwägung zu treffen, in welcher die

Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen

Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit

sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die

Schwierigkeiten, mit welchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer

Rückkehr nach G rechnen müssen, zu berücksichtigen sind:

1.1

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer

insbesondere der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im

Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gesprochen

und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und (wegen der ebenfalls

beurteilten Konsumhandlung) mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Ein

begründetes Urteil des Strafrichters liegt nicht vor, da das Urteil Resultat

eines im abgekürzten Verfahren erledigten Strafverfahrens ist. Dies bedeutet indessen,

dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren den eingeklagten Sachverhalt, der

für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestanden hat und dieses Geständnis

der Aktenlage entsprochen hat (Art. 361 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die angeführte

Verurteilung basiert auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat

zwischen März 2010 und September 2011 bei mehreren Dutzend Gelegenheiten

insgesamt 1.6 Kilogramm Kokaingemisch oder 240 Gramm reines Kokain an

unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft. In seiner Wohnung befanden sich weitere

280.5

Gramm reines Kokain, welches er ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte.

Insgesamt stand damit ein Kokainhandel von rund einem halben Kilogramm reinem

Kokain während eines Zeitraums von rund 1.5 Jahren zur Diskussion. Dabei hat der Beschwerdeführer gewusst oder musste zumindest annehmen,

auf diese Weise die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden.

Die gehandelte Menge überschreitet den Grenzwert zur qualifizierten

Widerhandlung aufgrund der grossen Menge (Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG) von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches. Die vom Beschwerdeführer

verübten Delikte wiegen damit schwer und lassen sich auch nicht mehr mit der Beschaffungskriminalität

aufgrund des eigenen Konsums rechtfertigen. Dem Strafrichter war der eigene

Konsum des Beschwerdeführers bekannt und dieser ist im Strafmass mitberücksichtigt.

Zudem war das Ausmass seiner Sucht doch nicht so, dass der Beschwerdeführer vom

Richter in eine entsprechende Therapie eingewiesen werden musste oder sich der

Beschwerdeführer veranlasst gesehen hätte, solches zu beantragen. Die

erstmalige Tatbegehung, das Geständnis im Strafverfahren wie auch die weiteren

persönlichen Umstände im Umfeld der Straffälligkeit (Trennung/Scheidung von der

Ehefrau, Erkrankung und Pflege der Mutter, Verlust der Arbeitsstelle, Depressionen,

Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit), welche der Beschwerdeführer im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren anführen lässt, waren anlässlich des

Strafverfahrens ebenfalls bereits bekannt und sind in der Festsetzung des

Strafmasses bzw. der Bestätigung desselben durch den Strafrichter ebenso berücksichtigt.

Das öffentliche

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist im Licht dieses

Verhaltens gross.

1.2

In die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung darf weiter einbezogen

werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2009 und April 2012 im

Betrag von über Fr. 90'000.- und damit in erheblichem Ausmass Sozialhilfe

bezogen hat. Deswegen wurde er am 8. November 2011 auch fremdenpolizeilich

verwarnt. Allerdings ist der Beschwerdeführer seit Juli 2013 im primären Arbeitsmarkt

– als Küchenhilfe/Allrounder in der H AG – erwerbstätig. Zurzeit bezieht

er keine Leistungen der Sozialhilfe mehr.

1.3

Der

Beschwerdeführer ist im April 2002 oder im Alter von rund 28 Jahren in die

Schweiz eingereist. Er hält sich zwar nicht erst kurz in der Schweiz auf,

sondern heute knapp 12 Jahre. In G hat er aber seine gesamte Jugend verbracht,

seine – allerdings nicht abgeschlossene – Berufsausbildung zum Koch

durchlaufen und als Koch und Taxifahrer gearbeitet. In G verfügt er weiter über

Verwandte (Bruder und Mutter) welche ihn bei der Rückkehr unterstützen können.

Die bestehende Verbundenheit des Beschwerdeführers mit G zeigt sich auch darin,

dass er noch 2012 angab, jeweils jährlich einen Monat in seinem Heimatland zu

verbringen, einmal habe er gar vier Monate in G verbracht. Mit seiner Mutter

stehe er fast täglich in telefonischem Kontakt. Eine Rückkehr in sein Heimatland

ist für den Beschwerdeführer auch nach dem Aufenthalt von knapp 12 Jahren

in der Schweiz daher durchaus zumutbar.

1.4

Hier in der

Schweiz erscheint der Beschwerdeführer zunächst wirtschaftlich wenig integriert:

Nach mehrjährigen Tätigkeiten als Küchenhilfe fand er keine Anstellung mehr und

musste ab Februar 2009 unterstützt werden. Erst im vergangenen April fand er

wieder eine Anstellung in einem Gastrounternehmen, wobei es sich offensichtlich

ebenfalls um eine Hilfstätigkeit handelt. Eine überdurchschnittliche

Integration in sozialer Hinsicht ist nicht ersichtlich – es bestehen Kontakte

zur Familie seiner Frau und zu weiteren Personen, welche sich etwa mit dem

decken, was nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz zu erwarten ist.

1.5

Ein Wechsel

nach G wäre vor allem für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer grossen

Härte verbunden, spricht sie doch die Sprache I nicht und ist mit dem Land offensichtlich

nicht vertraut. Die Aussage der Ehefrau, den Beschwerdeführer im Fall einer

Ausweisung nicht begleiten zu wollen, ist verständlich. Dem steht jedoch entgegen,

dass diese Ehe erst am 22. Dezember 2012 geschlossen wurde. Dem

Beschwerdeführer wurde bereits am 4. Dezember 2012 das rechtliche Gehör

zur in Aussicht gestellten Wegweisung gewährt. Die Ehefrau hat bestätigt, dass

ihr die Probleme des Beschwerdeführers "mit der Justiz" bekannt waren

und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird ausdrücklich anerkannt,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Heirat damit rechnen musste,

dass ihm ein Bewilligungsentzug drohte. Damit war den Eheleuten und insbesondere

auch der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eheschlusses bewusst,

dass sie ihre Ehe allenfalls nicht in der Schweiz leben können.

1.6

Der Beschwerdeführer hat

schwerwiegende und nicht zu bagatellisierende Drogendelikte begangen. Trotz des

langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seine

Integrationsleistung über alles gesehen mässig. Auch im Hinblick auf die

Gesamtumstände des vorliegenden Falls erweist sich die Ausweisung des

Beschwerdeführers vor allem angesichts der grundsätzlichen Strenge im

Betäubungsmittelbereich als angemessen bzw. verhältnismässig. Das öffentliche

Fernhalteinteresse überwiegt sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib

in der Schweiz. An dieser Würdigung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer

sich heute vom Drogenmilieu abgewendet und sich im Umfeld seiner Ehefrau sozial

integriert hat, was die Empfehlungsschreiben der Familie seiner Ehefrau und

weiteren Bekannten/Freunden bestätigen.