VB.2013.00760
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00760
12. Februar 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16042)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00760
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren1974, Staatsangehöriger von G, reiste zum ersten
Mal am 13. Juli 2001 gestützt auf ein dreimonatiges Visum in die Schweiz
ein. Am 15. September 2001 heiratete er die in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte D aus dem Land G und reichte am 20. September 2001
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Nach Ablauf seines Visums
verliess er die Schweiz am 6. November 2001. Am 6. Juni 2002 reiste
er erneut in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Juni
2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. September 2007 kam er in den
Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 19. Mai 2008 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe geschieden. Am 22. Dezember 2012 heiratete er die Schweizer
Bürgerin X.
Am 26. September 2011 wurde A vom Migrationsamt
wegen fortlaufendem Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn er weiterhin auf
Sozialhilfe angewiesen sein sollte.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich 2012 wurde er wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie
mehrfacher Übertretung des BetmG verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit
einer unbedingten Busse von Fr. 800.- bestraft.
Am 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2013 ab.
III.
Am 11. November 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm
die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist im September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.
3.1
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss – wie jedes staatliche
Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AuG). Dabei sind die Schwere des
Delikts und das Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135
II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen
werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei
schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven
gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden,
der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist
auch auf Art. 121 Abs. 3–6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und
Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht
sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie
unter anderem wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht
unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
3.2
Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt, kann der Bewilligungswiderruf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen,
indem der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und
damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit
Hinweisen). Der Eingriff ist zulässig, wenn er verhältnismässig im Sinn von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis,
nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,
wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als
Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum
Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. etwa die
EGMR-Urteile Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04]
§ 64 ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten
Freiheitsentzug wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls usw.
- Verletzung von Art. 8 EMRK] und Urteil Boultif gegen die Schweiz
vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46 ff. [Verurteilung wegen
Raubes zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren - Verletzung von Art. 8
EMRK]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen einer qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt
worden; er hat von März 2010 bis September 2011 als Drogendealer (Kokain)
fungiert. Dabei hat er gewusst oder musste zumindest annehmen, damit die
Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden. Die von ihm verübten
Delikte wiegen schwer. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, kann jedoch
aus der Schwere eines Delikts nicht bereits auf ein schweres Verschulden
geschlossen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt und
Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).
Vorliegend kann aufgrund des Strafmasses sein Verschulden nicht mehr als gering
bezeichnet werden. Es besteht daher insoweit ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist indes
zu berücksichtigen, dass er erstmals verurteilt worden ist und er sich während
des Strafverfahrens geständig gezeigt hat, weshalb ein Urteil im vereinfachten
Verfahren erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer ist selbst drogensüchtig gewesen.
Er hat von März 2009 bis September 2011 täglich Marihuana, drei Mal wöchentlich
eine Portion Kokaingemisch und bei mehreren Dutzend Gelegenheiten Amphetamine
konsumiert. Die Drogendelikte haben mithin der Finanzierung der eigenen Sucht
gedient. Sodann steht die Straffälligkeit in engem Zusammenhang mit einer
schwierigen Lebensphase und instabilen Verhältnissen (Trennung/Scheidung von
der Ehefrau, Erkrankung und Pflege der Mutter, Verlust der Arbeitsstelle,
Depressionen, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit).
4.2
Seit der Einleitung des Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer seine
Drogensucht überwunden und nach eineinhalb Jahren Arbeitstätigkeit an einem
geschützten Arbeitsplatz nunmehr eine Vollzeitarbeitsstelle gefunden. Im
Dezember 2012 hat er eine Schweizer Bürgerin geheiratet und führt mit ihr eine
intakte Ehe. Eine Wegweisung würde die beiden hart treffen, zumal eine
wirtschaftliche Integration der Ehefrau in G aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse
fraglich ist. Der Beschwerdeführer hat sich vom Drogenmilieu abgewendet und
sich im Umfeld seiner Ehefrau sozial integriert. So geht aus zahlreichen
Empfehlungsschreiben der Familie seiner Ehefrau und weiteren Bekannten/Freunden
hervor, dass er als ruhiger, fleissiger und liebenswerter Mensch geschätzt
werde. Auch seine ehemalige Betreuerin bei der Beratungsstelle F erteilt
ihm ein gutes Zeugnis. Er sei ein sehr zuverlässiger und äusserst motivierter
Klient gewesen, der sich trotz vieler Absagen nie habe entmutigen lassen. Er
sei offen mit seiner Drogensucht, den Straftaten und der damit verbundenen
Verurteilung umgegangen. Sie habe eine markante Veränderung in seiner
persönlichen Entwicklung feststellen können, er habe sein Leben strukturiert
und bewege sich in einem anderen Bekannten- und Freundeskreis. Der
Beschwerdeführer hält sich seit mehr als elf Jahren in der Schweiz auf und hat
sich bis anhin stets wohlverhalten. Die Taten liegen zwar nur etwas mehr als
zwei Jahre zurück, jedoch ist klar ein positiver Wandel erkennbar. Er hat
seither grosse Anstrengungen unternommen, um sein Leben wieder in den Griff zu
kriegen. Es darf daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die
ausgesprochene Sanktion geeignet gewesen ist, ihn vom weiteren Delinquieren
abzuhalten.
4.3
Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar
schwerwiegende und keinesfalls zu bagatellisierende Drogendelikte begangen hat.
Namentlich im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die
Familienverhältnisse, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers seither erweist sich seine Ausweisung trotz der Schwere
seines Delikts und der grundsätzlichen Strenge im Betäubungsmittelbereich
demzufolge als unangemessen bzw. unverhältnismässig. Das private Interesse an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse
vorliegend knapp. Sollte der Beschwerdeführer erneut zu Klagen Anlass geben
oder von der Sozialhilfe abhängig werden, ist ein späterer Widerruf im Rahmen
einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96
Abs. 2 AuG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2013 und der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2013 sind aufzuheben. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekursverfahrens und die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren und das Gerichtsverfahren eine Entschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 10. Oktober 2013 und
die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2013 werden aufgehoben.
2.
Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an…
Abweichende Meinung
einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragt, aus
folgenden Gründen:
1.
Sowohl unter Art. 62 AuG als auch unter
Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher die
Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen
Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit
sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die
Schwierigkeiten, mit welchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer
Rückkehr nach G rechnen müssen, zu berücksichtigen sind:
1.1
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer
insbesondere der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gesprochen
und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und (wegen der ebenfalls
beurteilten Konsumhandlung) mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Ein
begründetes Urteil des Strafrichters liegt nicht vor, da das Urteil Resultat
eines im abgekürzten Verfahren erledigten Strafverfahrens ist. Dies bedeutet indessen,
dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren den eingeklagten Sachverhalt, der
für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestanden hat und dieses Geständnis
der Aktenlage entsprochen hat (Art. 361 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die angeführte
Verurteilung basiert auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat
zwischen März 2010 und September 2011 bei mehreren Dutzend Gelegenheiten
insgesamt 1.6 Kilogramm Kokaingemisch oder 240 Gramm reines Kokain an
unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft. In seiner Wohnung befanden sich weitere
280.5
Gramm reines Kokain, welches er ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte.
Insgesamt stand damit ein Kokainhandel von rund einem halben Kilogramm reinem
Kokain während eines Zeitraums von rund 1.5 Jahren zur Diskussion. Dabei hat der Beschwerdeführer gewusst oder musste zumindest annehmen,
auf diese Weise die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden.
Die gehandelte Menge überschreitet den Grenzwert zur qualifizierten
Widerhandlung aufgrund der grossen Menge (Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG) von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches. Die vom Beschwerdeführer
verübten Delikte wiegen damit schwer und lassen sich auch nicht mehr mit der Beschaffungskriminalität
aufgrund des eigenen Konsums rechtfertigen. Dem Strafrichter war der eigene
Konsum des Beschwerdeführers bekannt und dieser ist im Strafmass mitberücksichtigt.
Zudem war das Ausmass seiner Sucht doch nicht so, dass der Beschwerdeführer vom
Richter in eine entsprechende Therapie eingewiesen werden musste oder sich der
Beschwerdeführer veranlasst gesehen hätte, solches zu beantragen. Die
erstmalige Tatbegehung, das Geständnis im Strafverfahren wie auch die weiteren
persönlichen Umstände im Umfeld der Straffälligkeit (Trennung/Scheidung von der
Ehefrau, Erkrankung und Pflege der Mutter, Verlust der Arbeitsstelle, Depressionen,
Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit), welche der Beschwerdeführer im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren anführen lässt, waren anlässlich des
Strafverfahrens ebenfalls bereits bekannt und sind in der Festsetzung des
Strafmasses bzw. der Bestätigung desselben durch den Strafrichter ebenso berücksichtigt.
Das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist im Licht dieses
Verhaltens gross.
1.2
In die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung darf weiter einbezogen
werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2009 und April 2012 im
Betrag von über Fr. 90'000.- und damit in erheblichem Ausmass Sozialhilfe
bezogen hat. Deswegen wurde er am 8. November 2011 auch fremdenpolizeilich
verwarnt. Allerdings ist der Beschwerdeführer seit Juli 2013 im primären Arbeitsmarkt
– als Küchenhilfe/Allrounder in der H AG – erwerbstätig. Zurzeit bezieht
er keine Leistungen der Sozialhilfe mehr.
1.3
Der
Beschwerdeführer ist im April 2002 oder im Alter von rund 28 Jahren in die
Schweiz eingereist. Er hält sich zwar nicht erst kurz in der Schweiz auf,
sondern heute knapp 12 Jahre. In G hat er aber seine gesamte Jugend verbracht,
seine – allerdings nicht abgeschlossene – Berufsausbildung zum Koch
durchlaufen und als Koch und Taxifahrer gearbeitet. In G verfügt er weiter über
Verwandte (Bruder und Mutter) welche ihn bei der Rückkehr unterstützen können.
Die bestehende Verbundenheit des Beschwerdeführers mit G zeigt sich auch darin,
dass er noch 2012 angab, jeweils jährlich einen Monat in seinem Heimatland zu
verbringen, einmal habe er gar vier Monate in G verbracht. Mit seiner Mutter
stehe er fast täglich in telefonischem Kontakt. Eine Rückkehr in sein Heimatland
ist für den Beschwerdeführer auch nach dem Aufenthalt von knapp 12 Jahren
in der Schweiz daher durchaus zumutbar.
1.4
Hier in der
Schweiz erscheint der Beschwerdeführer zunächst wirtschaftlich wenig integriert:
Nach mehrjährigen Tätigkeiten als Küchenhilfe fand er keine Anstellung mehr und
musste ab Februar 2009 unterstützt werden. Erst im vergangenen April fand er
wieder eine Anstellung in einem Gastrounternehmen, wobei es sich offensichtlich
ebenfalls um eine Hilfstätigkeit handelt. Eine überdurchschnittliche
Integration in sozialer Hinsicht ist nicht ersichtlich – es bestehen Kontakte
zur Familie seiner Frau und zu weiteren Personen, welche sich etwa mit dem
decken, was nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz zu erwarten ist.
1.5
Ein Wechsel
nach G wäre vor allem für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer grossen
Härte verbunden, spricht sie doch die Sprache I nicht und ist mit dem Land offensichtlich
nicht vertraut. Die Aussage der Ehefrau, den Beschwerdeführer im Fall einer
Ausweisung nicht begleiten zu wollen, ist verständlich. Dem steht jedoch entgegen,
dass diese Ehe erst am 22. Dezember 2012 geschlossen wurde. Dem
Beschwerdeführer wurde bereits am 4. Dezember 2012 das rechtliche Gehör
zur in Aussicht gestellten Wegweisung gewährt. Die Ehefrau hat bestätigt, dass
ihr die Probleme des Beschwerdeführers "mit der Justiz" bekannt waren
und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird ausdrücklich anerkannt,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Heirat damit rechnen musste,
dass ihm ein Bewilligungsentzug drohte. Damit war den Eheleuten und insbesondere
auch der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eheschlusses bewusst,
dass sie ihre Ehe allenfalls nicht in der Schweiz leben können.
1.6
Der Beschwerdeführer hat
schwerwiegende und nicht zu bagatellisierende Drogendelikte begangen. Trotz des
langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seine
Integrationsleistung über alles gesehen mässig. Auch im Hinblick auf die
Gesamtumstände des vorliegenden Falls erweist sich die Ausweisung des
Beschwerdeführers vor allem angesichts der grundsätzlichen Strenge im
Betäubungsmittelbereich als angemessen bzw. verhältnismässig. Das öffentliche
Fernhalteinteresse überwiegt sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib
in der Schweiz. An dieser Würdigung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer
sich heute vom Drogenmilieu abgewendet und sich im Umfeld seiner Ehefrau sozial
integriert hat, was die Empfehlungsschreiben der Familie seiner Ehefrau und
weiteren Bekannten/Freunden bestätigen.