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Entscheid

VB.2013.00762

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00762

17. Dezember 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15862)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. August 2012 neben

anderem wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 36 Monaten (abzüglich 181 Tage bereits

erstandenen Freiheitsentzugs). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen

wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab.

B. Mit

Verfügung vom 23. Juli 2013 lud das Amt für Justizvollzug A per

21. Oktober 2013 zum Vollzug der Freiheitsstrafe vor. Mit Schreiben vom

30. Juli 2013 bestätigte es diesen Termin und forderte A auf, sich dannzumal

beim Polizeiposten B zu melden, woraufhin er zum Vollzug in die Strafanstalt C überstellt

werde.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung vom 23. Juli 2013 erhob A am 21. August 2013 Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und

beantragte, der vorgesehene Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

Sodann seien das hängige Strafverfahren in Den Haag abzuwarten und

Administrativmassnahmen gegen alle involvierten "Zürcher Juristen"

(Staatsanwalt, Haftrichter, Richter des Bezirks- und des Obergerichts) einzuleiten

und die Rechtsgleichheit, die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen fairen

Prozess gemäss der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention

zu respektieren. Allenfalls sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wies die Justizdirektion den

Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion

ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Mit

Verfügung vom 11. November 2013 forderte das Amt für Justizvollzug A auf,

sich am 13. Januar 2014 auf dem Polizeiposten B zum Strafantritt zu melden.

III.

A. A

gelangte am 13. November 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte erneut die Verschiebung des vorgesehenen Strafantritts auf

unbestimmte Zeit. Weiter seien die zu eröffnenden "Befangenheitsanträge"

und Strafverfahren im Kanton Zürich sowie das Strafverfahren in Den Haag und

die in Strassburg und in den USA noch anstehenden Verfahren abzuwarten. Das

Urteil des Obergerichts sei für nichtig zu erklären oder zumindest der Vollzug

desselben bis zur Beurteilung der "Befangenheitsanträge" und

Strafanzeigen zu sistieren. Sodann wiederholte A die bereits im Rekursverfahren

gestellten Anträge betreffend Einleitung einer Administrativuntersuchung und

Einhaltung der Garantien der Bundesverfassung und der Europäischen

Menschenrechtskonvention. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei dem Rechtsvertreter eventualiter

eine Frist von 90 Tagen zur Überarbeitung der Beschwerde einzuräumen sei;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

B. Aufgrund

der erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht widerrief das Amt für

Justizvollzug am 13. November 2013 seine Verfügung vom 11. November

2013.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 13. November 2013 hielt das Verwaltungsgericht

fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem

späteren Zeitpunkt entschieden, und eröffnete den Schriftenwechsel. Am

20.

November 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der

Beschwerde und die Ansetzung eines neuen Termins für den Strafantritt, wobei es

unter anderem auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste

vom 19. November 2013 verwies. Die Justizdirektion beantragte am

21.

November 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu

diesen Eingaben nicht vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Klage an den Internationalen Strafgerichtshof

in Den Haag, die Beschwerde an den Europäischen Menschengerichtshof in

Strassburg (vgl. hierzu Jens Meyer-Ladewig, Europäische

Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011,

Einleitung N. 29) und das Zivilverfahren in den USA der Vollstreckbarkeit

des rechtskräftigen Strafurteils nicht entgegen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer

gestellten "Befangenheitsanträge" und Strafanzeigen. Es besteht

deshalb kein Grund, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren.

1.3

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, mit Hinweis auf

RB 1983 Nr. 5). Im hier zu beurteilenden Fall beschränkt sich der

Streitgegenstand auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers gemäss

den Verfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2013 bzw. der

Vorinstanz vom 3. Oktober 2013. Auf die umfangreichen Ausführungen des

Beschwerdeführers ausserhalb dieses Prozessgegenstands, beispielsweise und

insbesondere zu den angeblichen Verfehlungen der Behörden im Strafverfahren und

der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Verurteilung, ist daher nicht näher

einzugehen. Weder der Strafvollzugsbehörde noch dem Verwaltungsgericht steht

grundsätzlich die Überprüfung der materiellen Korrektheit von Strafurteilen zu

(VGr, 21. Februar 2013, VB.2013.00075, E. 6.1). Für eine zu

beachtende absolute Nichtigkeit der vorliegenden Verurteilung bestehen angesichts

der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung

der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31, mit Hinweisen). Hinsichtlich des

Antrags auf Nichtigerklärung des Urteils des Obergerichts vom 23. August

2012.

ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N 16; vgl. Art. 94 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Ebenso wenig ist das

Verwaltungsgericht für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständig. Auf den

Antrag des Beschwerdeführers, es seien Administrativuntersuchungen gegen die im

Strafverfahren involvierten "Zürcher Juristen" einzuleiten, ist daher

nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenfalls nicht

einzutreten. Die Anzeigepflicht gemäss Art. 302 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) besteht grundsätzlich nur

für die Strafbehörden gemäss Art. 12 und 13 StPO (Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 302

N. 1) und damit weder für den Beschwerdegegner noch die Vorinstanz oder

das Verwaltungsgericht. Ohnehin erweisen sich die entsprechenden Ausführungen

des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – als ungenügend

substanziiert.

1.5

Unsubstanziiert

ist schliesslich auch der Antrag, es seien die Verfahrensgarantien gemäss der

Bundesverfassung und der der Europäischen

Menschenrechtskonvention zu respektieren. Der Beschwerdeführer beschränkt

sich in diesem Zusammenhang weitestgehend auf allgemeine Darlegungen, denen

immerhin entnommen werden kann, dass er den Strafbehörden und Strafgerichten –

und nicht der Vorinstanz oder dem Beschwerdegegner – Verletzungen von

Verfahrensgarantien vorwirft, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht zu

beurteilen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist

daher ebenfalls nicht näher einzugehen und somit auch insofern auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.6

Der

Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, er mache "weitere tatsächliche

und rechtliche Ausführungen sowie Ausführungen etc. an Schranken". Nach

§ 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen

eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Grundsätzlich hat das kantonale

Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu

gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags

eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3; BGr,

3.

April 2009,8C_124/2009, E. 3). Ob ein solcher Antrag vorliegt,

ist allerdings zweifelhaft, braucht indessen nicht weiter geklärt zu werden.

Art. 6 Abs. 1 EMRK schränkt das Recht zur Anhörung

insoweit ein, als im Bereich des Strafrechts eine gegen die betroffene Person

gerichtete strafrechtliche Anklage vorliegen muss. Grundsätzlich gelten die

strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Strafvollzugsrecht nicht, da ihre Anwendbarkeit

mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der

Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld

der angeklagten Person erlischt (Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, Kommentar

EMRK, München 2012, Art. 6 Rz. 32; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert,

EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 Rz. 43; BGr,

9.

April 2008,6B_791/2007, E. 2). Falls überhaupt, beriefe sich der

Beschwerdeführer daher zu Unrecht auf diese Verfahrensgarantie.

2.

2.1

Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem das

Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass sich Betroffene

gegenüber dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien,

der Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern können.

2.2

Mit

Schreiben vom 3. Oktober 2013 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2013 zur

Kenntnisnahme zukommen und teilte ihm gleichzeitig mit, dass damit die

Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist für den

Rekursentscheid zu laufen beginne. Für den nicht vertretenen und nicht über

(tiefergehende) juristische Kenntnisse verfügenden Beschwerdeführer war deshalb

nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme zur fraglichen Vernehmlassung

grundsätzlich noch möglich gewesen wäre (vgl. den Entscheid des EGMR vom

28.

Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr,

7.

Mai 2013, VB.2013.00121, E. 2.1; 29. Juni 2011,

VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts

– Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff.,

S. 174 ff.). Die Vorinstanz entschied zudem schon am 3. Oktober

2013.

über den Rekurs, sodass sie eine allfällige Eingabe des Beschwerdeführers

ohnehin nicht mehr hätte berücksichtigen können. Mit diesem Vorgehen verletzte

sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 133

I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1).

2.3

Eine

Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen.

Eine solche zieht grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach

sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst

(VGr, 20. Juni 2013, VB.2013.00286, E. 1.4; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 5). Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung allerdings weniger

schwer, da die Vernehmlassung des Beschwerdegegners keine materiellen

Erwägungen, sondern lediglich die Bekanntgabe des Verzichts auf weitere

Ausführungen enthielt. Die Gehörsverletzung kann sodann im vorliegenden

Verfahren als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

Gelegenheit gehabt hätte, zur fraglichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Vor

diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen

Umständen zweifellos zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich

die Beschwerde in materieller Hinsicht als offensichtlich aussichtslos erweist

(unten E. 6.2.1), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen (vgl. BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 49). Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung ist allerdings im Rahmen

der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (vgl. E. 6.1).

3.

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die

von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt

hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug

legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher

und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV

auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin

verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche,

nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder

der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte

entstehen (lit. b). Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV lit. a wird die dringend

notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer

verurteilten Person anerkannt. Die dem Verurteilten andernfalls entstehenden

Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das

normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere

Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und

wirtschaftlicher Art bilden regelmässig Folge des Strafvollzugs, weshalb die

gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer

Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen

überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr,

7.

April 2010, VB.2010.00073, E. 4.2; Reto Andrea Surber, Das Recht

der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer machte weder Gründe im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV

geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch

sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich

weitgehend in einer Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren und dem

Strafurteil, die vorliegend nicht zu beurteilen sind (vorn E. 1.2 ff.). Wie die Vorinstanz zu

Recht erwog, ist die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe somit zu

vollziehen. Damit ist die Beschwerde insofern ohne Weiteres abzuweisen.

4.2

Da der

Beschwerdeführer auf den 21. Oktober 2013 in den Strafvollzug vorgeladen

wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361,

E. 6.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen

des geführten Verfahrens um den Strafantritt ausreichend Zeit zur Verfügung

stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als

angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 3. Februar

2014, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2013 und dessen Schreiben vom

30.

Juli 2013 bleiben bestehen.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht

abwies. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

5.2

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom

21.

August 2013 betrafen im Wesentlichen nur die Frage der Rechtmässigkeit

des Strafurteils und der in diesem Zusammenhang angeblich begangenen Rechtsverletzungen

der beteiligten Behörden und Gerichte. Eine eingehende Auseinandersetzung mit

der angeordneten Vorladung in den Strafvollzug fand demgegenüber nicht statt,

weshalb angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden

ist, dass die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Nachdem vorliegend eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geheilt werden

musste (vorn E. 2.2) ist die Gerichtsgebühr in angemessen reduziertem

Umfang festzusetzen (vgl. BGr, 7. August 2012,1C_98/2012, E. 9.3).

Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche

nicht beantragt.

6.2

Zu

prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Der Beschwerdeführer unterliess es vorliegend gänzlich, seine

Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist. Zudem setzen sich

seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des vorinstanzlichen

Entscheids nur sehr geringfügig auseinander und beschränken sich im

Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekursverfahren vorgebrachten

Argumente, die – wie erwähnt – weitgehend nicht den Streitgegenstand betrafen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung hat somit auch im

Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos zu gelten und ist daher

abzuweisen.

6.2.2

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer

auch im Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung keine

Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG zur Überarbeitung der Beschwerdeschrift

anzusetzen gewesen wäre (vgl. vorn E. III.A.). Diese Bestimmung bezieht

sich in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel wie beispielsweise

fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift oder eine

übermässig weitschweifige Eingabe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 53

N. 12, § 56 N. 7 ff.). Solche Mängel lagen jedoch nicht

vor.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 3. Februar

2014, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen (Antritt auf dem

Polizeiposten B). Die übrigen Bedingungen und Anordnungen gemäss der Verfügung

vom 23. Juli 2013 und dem Schreiben vom 30. Juli 2013 des

Beschwerdegegners bleiben bestehen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…