VB.2013.00768
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00768
5. März 2014Deutsch9 min
(URT.2014.16104)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00768
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war von August 2002 bis August 2009 als kantonal
besoldete Lehrperson und ab August 2012 als kommunal besoldete Fachlehrperson in
der Gemeinde X tätig. Ab dem 24. September 2012 war sie wegen Krankheit
arbeitsunfähig. Die Schulpflege X löste das Anstellungsverhältnis von A mit
Verfügung vom 15. März 2013 per Ende des Schuljahrs 2012/2013 auf.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. April 2013 liess A Folgendes unter
Entschädigungsfolge beantragen:
"Es sei festzustellen, dass die Kündigung der
Rekursgegnerin vom 15. März 2013 nichtig ist;
eventualiter sei festzustellen,
dass das frühere Anstellungsverhältnis der Rekurrentin (2002 bis 2009)
anrechenbare Dienstjahre sind, welche die Sperrfrist und die gesamten
Kündigungsfolgen beeinflussen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die
Rekursgegnerin zurückzuweisen ist".
Der Bezirksrat Z hiess den
Rekurs mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 gut und stellte fest, dass die
Verfügung vom 15. März 2013 nichtig sei.
III.
Die Gemeinde X liess am 12. November 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Rekursentscheids
beantragen. Der Bezirksrat Z verzichtete am 20. November 2013 auf
Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin nichtig war und die
Anstellung deshalb fortbesteht. In solchen Fällen gelten als Streitwert die
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Anstellungsverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48). Gemäss Personalverordnung der Gemeinde X
kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von vier Monaten
auf das Ende eines Schuljahrs erfolgen. Demnach hätte das Arbeitsverhältnis im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf Ende des Schuljahrs 2013/2014 gekündigt
werden können. Der Streitwert entspricht somit dem Bruttojahresgehalt der
Beschwerdeführerin von Fr. 23'685.93. Nach § 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG fällt die
Angelegenheit damit in die Zuständigkeit der Kammer.
3.
3.1
Gemäss Personalverordnung
der Gemeinde X gelten für kommunal besoldete Fachlehrpersonen die Bestimmungen
der Personalverordnung und ergänzend die Bestimmungen des (kantonalen)
Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) bzw. der
Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311). Gemäss
§ 2 LPG richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen nach den für
das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, sofern das Lehrpersonalgesetz
keine ausdrückliche Regelung enthält. Weil weder die kommunale Personalverordnung
noch das Lehrpersonalgesetz Bestimmungen zur Kündigung zur Unzeit enthalten,
ist das (kantonale) Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) anwendbar.
Nach § 20 Abs. 1 PG richten sich Tatbestand und
Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR, SR 220). Gemäss Art. 336c Abs. 1
lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der
Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder
teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr
während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen
und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Eine Kündigung, die während
dieser Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR).
3.2
Strittig
ist vorliegend, wie die Anzahl Dienstjahre der Beschwerdegegnerin zu berechnen
sei.
Die kommunale Personalverordnung regelt einzig, dass für
Dienstaltersgeschenke nur die Dienstzeit in der Gemeinde massgebend sei,
enthält im Übrigen aber keine Bestimmungen zur Berechnung des Dienstalters.
Weil auch das Lehrpersonalgesetz hierzu keine Bestimmungen enthält, richtet
sich die Berechnung des Dienstalters nach den Bestimmungen des
Personalgesetzes.
Gemäss § 13 Abs. 3 Satz 1 PG werden alle
diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse für die Berechnung der
Dienstjahre berücksichtigt. Dies soll so zu verstehen sein, dass nicht nur
aktuelle, sondern auch frühere Anstellungen für die Berechnung der Dienstjahre
berücksichtigt werden (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 22. Mai 1996,
ABl 1996, 1105 ff., 1174). Das Anstellungsverhältnis der
Beschwerdegegnerin untersteht indes in erster Linie der Personalverordnung der
Gemeinde X; die Bestimmungen des Personalgesetzes sind auf sie nur subsidiär
anwendbar.
Nach der Regelung von § 1 Abs. 1 PG unterstehen
nur die beim Kanton Zürich bzw. dessen unselbständigen Anstalten angestellten
Mitarbeitenden direkt dem Personalgesetz. Im Ergebnis bewirkt die Regelung von
§ 13 Abs. 3 Satz 1 PG in ihrem direkten Anwendungsbereich, dass
bei der Berechnung des Dienstalters sämtliche Anstellungsverhältnisse beim
Kanton und mithin beim gleichen Gemeinwesen zu berücksichtigten sind. Dem Sinn
nach ist § 13 Abs. 3 Satz 1 PG deshalb in Fällen, in welchen
diese Regelung nur über einen Verweis im kommunalen Personalrecht und somit nur
subsidiär zu Anwendung gelangt, so anzuwenden, dass für die Berechnung der
Dienstjahre sämtliche Anstellungen bei dieser Gemeinde zu berücksichtigen
sind.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die für die Sperrfrist nach
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR massgebende Anzahl Dienstjahre bestimme
sich nicht nach kantonalem Personalrecht, sondern nach Obligationenrecht, weil
es sich dabei um eine Sachnormverweisung handle. Diese Argumentation verfängt
nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Personalgesetz die Berechnung
der Anzahl Dienstjahre in seinem Anwendungsbereich einheitlich regelt. Der
Verweis auf eine einzelne Bestimmung des Obligationenrechts führt nicht – wie
die Beschwerdeführerin geltend macht – dazu, dass sämtliche Bestimmungen zum
Arbeitsvertrag und die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen wären.
Der Verweis auf eine privatrechtliche Norm bewirkt vielmehr, dass diese Bestimmung
als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Die privatrechtliche
Norm wird damit zum öffentlichen Recht des entsprechenden Gemeinwesens und ist
nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen (BGE 138 I 232
E. 2.4; BGr, 20. November 2013,8C_451/2013, E. 5.2.2). Weil das
Personalgesetz im vorliegenden Fall abschliessend regelt, wie die Anzahl
Dienstjahre zu berechnen sei, bleibt deshalb kein Raum für eine Anwendung der
privatrechtlichen Praxis zu dieser Frage.
Zu kurz greift schliesslich die Argumentation der
Beschwerdeführerin, die kommunale Personalverordnung regle die Anrechenbarkeit
früherer Arbeitsverhältnisse abschliessend. Einerseits sagt die kommunale
Personalverordnung nur, welche Dienstzeit für Dienstaltersgeschenke massgebend
sei, und anderseits erklärt sie die (gesamte) Dienstzeit in der Gemeinde für
massgebend und entspricht damit nach dem vorgängig Ausgeführten (vorn 3.2) der
Regelung von § 13 Abs. 3 Satz 1 PG.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin war von August 2002 bis August 2009 als kantonal besoldete
Lehrperson in den Diensten der Beschwerdeführerin. Es bleibt zu prüfen, ob es
sich dabei um eine bei der Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigende
Anstellung in der gleichen Gemeinde handelt.
4.2
Lehrpersonen
auf der Primar- und Sekundarstufe unterstehen nach § 1 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 LPG sowie
§ 8 Abs. 1 lit. b LPVO dem Lehrpersonalgesetz, wenn sie mindestens
zehn Lektionen unterrichten. Sie werden in diesen Fällen von den Gemeinden nach
kantonalem Recht beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LPG), erhalten
ihren Lohn aber vom Kanton (§ 15 Abs. 1 LPG). Nach § 7
Abs. 1 LPG werden auch kantonal besoldete Lehrpersonen durch die
Schulpflege angestellt, ebenso ist die Schulpflege zuständig für die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 LPG). Die Besoldungskosten sind
zu 80 % von den Gemeinden und nur zu 20 % vom Kanton zu tragen
(§ 61 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
[LS 412.100]). Nach § 3 Abs. 1 LPVO nimmt schliesslich die Schulpflege
– mit wenigen Ausnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 LPVO) – die Rechte und
Pflichten des Arbeitgebers wahr. Diese Lösung besteht seit Inkrafttreten des
Lehrpersonalgesetzes; zuvor hatte die Erziehungsdirektion (heute
Bildungsdirektion) die Lehrkräfte auf Antrag der Schulpflege angestellt. Mit
dieser Änderung der Zuständigkeit sollten die Kompetenzen klar geregelt und der
Gemeindeautonomie Rechnung getragen werden. Das Arbeitsverhältnis kantonal
besoldeter Lehrpersonen besteht demnach nicht nur mit dem Kanton, sondern auch mit
der jeweiligen Gemeinde (vgl. zum Ganzen ABl 1998, 835 ff.; Prot. KR 1995–99,
S. 15895 ff.; ferner VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00360,
E. 4.1 Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin war somit von August 2002 bis
August 2009 (auch) bei der Beschwerdeführerin angestellt, weshalb diese
Anstellung bei der Berechnung der Anzahl Dienstjahre zu berücksichtigen ist.
4.3
Weil die
Beschwerdegegnerin sich im März 2013 nach dem Gesagten im achten Dienstjahr
befand, betrug die Sperrfrist bei Krankheit 180 Tage (Art. 336c
Abs. 1 lit. b OR). Die Ausgangsverfügung erging am 15. März
2012.
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdegegnerin krankgeschrieben, und zwar
seit dem 24. September 2012. Die Kündigung erfolgte demnach während
laufender Sperrfrist. Nach Art. 336c Abs. 2 OR erweist sich die
Ausgangsverfügung damit als nichtig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der
vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
6.
6.1
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
6.2
Ausgangsgemäss
ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …