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Entscheid

VB.2013.00768

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00768

5. März 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16104)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war von August 2002 bis August 2009 als kantonal

besoldete Lehrperson und ab August 2012 als kommunal besoldete Fachlehrperson in

der Gemeinde X tätig. Ab dem 24. September 2012 war sie wegen Krankheit

arbeitsunfähig. Die Schulpflege X löste das Anstellungsverhältnis von A mit

Verfügung vom 15. März 2013 per Ende des Schuljahrs 2012/2013 auf.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. April 2013 liess A Folgendes unter

Entschädigungsfolge beantragen:

"Es sei festzustellen, dass die Kündigung der

Rekursgegnerin vom 15. März 2013 nichtig ist;

eventualiter sei festzustellen,

dass das frühere Anstellungsverhältnis der Rekurrentin (2002 bis 2009)

anrechenbare Dienstjahre sind, welche die Sperrfrist und die gesamten

Kündigungsfolgen beeinflussen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die

Rekursgegnerin zurückzuweisen ist".

Der Bezirksrat Z hiess den

Rekurs mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 gut und stellte fest, dass die

Verfügung vom 15. März 2013 nichtig sei.

III.

Die Gemeinde X liess am 12. November 2013 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Rekursentscheids

beantragen. Der Bezirksrat Z verzichtete am 20. November 2013 auf

Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 die

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über

Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Kündigung des

Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin nichtig war und die

Anstellung deshalb fortbesteht. In solchen Fällen gelten als Streitwert die

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Anstellungsverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48). Gemäss Personalverordnung der Gemeinde X

kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von vier Monaten

auf das Ende eines Schuljahrs erfolgen. Demnach hätte das Arbeitsverhältnis im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf Ende des Schuljahrs 2013/2014 gekündigt

werden können. Der Streitwert entspricht somit dem Bruttojahresgehalt der

Beschwerdeführerin von Fr. 23'685.93. Nach § 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG fällt die

Angelegenheit damit in die Zuständigkeit der Kammer.

3.

3.1

Gemäss Personalverordnung

der Gemeinde X gelten für kommunal besoldete Fachlehrpersonen die Bestimmungen

der Personalverordnung und ergänzend die Bestimmungen des (kantonalen)

Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) bzw. der

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311). Gemäss

§ 2 LPG richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen nach den für

das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, sofern das Lehrpersonalgesetz

keine ausdrückliche Regelung enthält. Weil weder die kommunale Personalverordnung

noch das Lehrpersonalgesetz Bestimmungen zur Kündigung zur Unzeit enthalten,

ist das (kantonale) Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) anwendbar.

Nach § 20 Abs. 1 PG richten sich Tatbestand und

Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR, SR 220). Gemäss Art. 336c Abs. 1

lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der

Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die

Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder

teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr

während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen

und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Eine Kündigung, die während

dieser Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR).

3.2

Strittig

ist vorliegend, wie die Anzahl Dienstjahre der Beschwerdegegnerin zu berechnen

sei.

Die kommunale Personalverordnung regelt einzig, dass für

Dienstaltersgeschenke nur die Dienstzeit in der Gemeinde massgebend sei,

enthält im Übrigen aber keine Bestimmungen zur Berechnung des Dienstalters.

Weil auch das Lehrpersonalgesetz hierzu keine Bestimmungen enthält, richtet

sich die Berechnung des Dienstalters nach den Bestimmungen des

Personalgesetzes.

Gemäss § 13 Abs. 3 Satz 1 PG werden alle

diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse für die Berechnung der

Dienstjahre berücksichtigt. Dies soll so zu verstehen sein, dass nicht nur

aktuelle, sondern auch frühere Anstellungen für die Berechnung der Dienstjahre

berücksichtigt werden (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 22. Mai 1996,

ABl 1996, 1105 ff., 1174). Das Anstellungsverhältnis der

Beschwerdegegnerin untersteht indes in erster Linie der Personalverordnung der

Gemeinde X; die Bestimmungen des Personalgesetzes sind auf sie nur subsidiär

anwendbar.

Nach der Regelung von § 1 Abs. 1 PG unterstehen

nur die beim Kanton Zürich bzw. dessen unselbständigen Anstalten angestellten

Mitarbeitenden direkt dem Personalgesetz. Im Ergebnis bewirkt die Regelung von

§ 13 Abs. 3 Satz 1 PG in ihrem direkten Anwendungsbereich, dass

bei der Berechnung des Dienstalters sämtliche Anstellungsverhältnisse beim

Kanton und mithin beim gleichen Gemeinwesen zu berücksichtigten sind. Dem Sinn

nach ist § 13 Abs. 3 Satz 1 PG deshalb in Fällen, in welchen

diese Regelung nur über einen Verweis im kommunalen Personalrecht und somit nur

subsidiär zu Anwendung gelangt, so anzuwenden, dass für die Berechnung der

Dienstjahre sämtliche Anstellungen bei dieser Gemeinde zu berücksichtigen

sind.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die für die Sperrfrist nach

Art. 336c Abs. 1 lit. b OR massgebende Anzahl Dienstjahre bestimme

sich nicht nach kantonalem Personalrecht, sondern nach Obligationenrecht, weil

es sich dabei um eine Sachnormverweisung handle. Diese Argumentation verfängt

nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Personalgesetz die Berechnung

der Anzahl Dienstjahre in seinem Anwendungsbereich einheitlich regelt. Der

Verweis auf eine einzelne Bestimmung des Obligationenrechts führt nicht – wie

die Beschwerdeführerin geltend macht – dazu, dass sämtliche Bestimmungen zum

Arbeitsvertrag und die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen wären.

Der Verweis auf eine privatrechtliche Norm bewirkt vielmehr, dass diese Bestimmung

als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Die privatrechtliche

Norm wird damit zum öffentlichen Recht des entsprechenden Gemeinwesens und ist

nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen (BGE 138 I 232

E. 2.4; BGr, 20. November 2013,8C_451/2013, E. 5.2.2). Weil das

Personalgesetz im vorliegenden Fall abschliessend regelt, wie die Anzahl

Dienstjahre zu berechnen sei, bleibt deshalb kein Raum für eine Anwendung der

privatrechtlichen Praxis zu dieser Frage.

Zu kurz greift schliesslich die Argumentation der

Beschwerdeführerin, die kommunale Personalverordnung regle die Anrechenbarkeit

früherer Arbeitsverhältnisse abschliessend. Einerseits sagt die kommunale

Personalverordnung nur, welche Dienstzeit für Dienstaltersgeschenke massgebend

sei, und anderseits erklärt sie die (gesamte) Dienstzeit in der Gemeinde für

massgebend und entspricht damit nach dem vorgängig Ausgeführten (vorn 3.2) der

Regelung von § 13 Abs. 3 Satz 1 PG.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin war von August 2002 bis August 2009 als kantonal besoldete

Lehrperson in den Diensten der Beschwerdeführerin. Es bleibt zu prüfen, ob es

sich dabei um eine bei der Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigende

Anstellung in der gleichen Gemeinde handelt.

4.2

Lehrpersonen

auf der Primar- und Sekundarstufe unterstehen nach § 1 Abs. 1

Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 LPG sowie

§ 8 Abs. 1 lit. b LPVO dem Lehrpersonalgesetz, wenn sie mindestens

zehn Lektionen unterrichten. Sie werden in diesen Fällen von den Gemeinden nach

kantonalem Recht beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LPG), erhalten

ihren Lohn aber vom Kanton (§ 15 Abs. 1 LPG). Nach § 7

Abs. 1 LPG werden auch kantonal besoldete Lehrpersonen durch die

Schulpflege angestellt, ebenso ist die Schulpflege zuständig für die Kündigung

des Arbeitsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 LPG). Die Besoldungskosten sind

zu 80 % von den Gemeinden und nur zu 20 % vom Kanton zu tragen

(§ 61 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

[LS 412.100]). Nach § 3 Abs. 1 LPVO nimmt schliesslich die Schulpflege

– mit wenigen Ausnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 LPVO) – die Rechte und

Pflichten des Arbeitgebers wahr. Diese Lösung besteht seit Inkrafttreten des

Lehrpersonalgesetzes; zuvor hatte die Erziehungsdirektion (heute

Bildungsdirektion) die Lehrkräfte auf Antrag der Schulpflege angestellt. Mit

dieser Änderung der Zuständigkeit sollten die Kompetenzen klar geregelt und der

Gemeindeautonomie Rechnung getragen werden. Das Arbeitsverhältnis kantonal

besoldeter Lehrpersonen besteht demnach nicht nur mit dem Kanton, sondern auch mit

der jeweiligen Gemeinde (vgl. zum Ganzen ABl 1998, 835 ff.; Prot. KR 1995–99,

S. 15895 ff.; ferner VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00360,

E. 4.1 Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin war somit von August 2002 bis

August 2009 (auch) bei der Beschwerdeführerin angestellt, weshalb diese

Anstellung bei der Berechnung der Anzahl Dienstjahre zu berücksichtigen ist.

4.3

Weil die

Beschwerdegegnerin sich im März 2013 nach dem Gesagten im achten Dienstjahr

befand, betrug die Sperrfrist bei Krankheit 180 Tage (Art. 336c

Abs. 1 lit. b OR). Die Ausgangsverfügung erging am 15. März

2012.

Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdegegnerin krankgeschrieben, und zwar

seit dem 24. September 2012. Die Kündigung erfolgte demnach während

laufender Sperrfrist. Nach Art. 336c Abs. 2 OR erweist sich die

Ausgangsverfügung damit als nichtig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der

vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

6.

6.1

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

6.2

Ausgangsgemäss

ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …