VB.2013.00769
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00769
12. März 2014Deutsch10 min
(URT.2014.16181)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00769
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1977, Staatsangehöriger von Land C, reiste
am 16. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein. Auf sein Asylgesuch trat
das Bundesamt für Migration (BFM) am 10. August 2009 nicht ein und befahl
ihm, die Schweiz sofort zu verlassen. In der Folge war sein Aufenthaltsort
unbekannt; nachdem er am 23. August 2010 wiederum illegal in die Schweiz
eingereist war, wurde er anderntags in Zürich verhaftet und in Ausschaffungshaft
gesetzt. Am 24. März 2011 hob das BFM die Verfügung vom 10. August
2009 auf und ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an. Mit
Asylentscheid vom 8. November 2013 wurde A in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Am 2. März 2012 heiratete A die im Kanton Zürich
niedergelassene E, Staatsangehörige von Land D, geb. 1971. Diese brachte
die Kinder F, geb. 2002, und G, geb. 2004, in die Ehe. Die Ehefrau
und ihre Kinder bezogen von Januar 2001 bis März 2012 rund Fr. 316'000.-
Sozialhilfe. E trat im März 2011 eine Arbeitsstelle als Aushilfsverkäuferin an
und erzielt damit durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen (einschliesslich
Kinderzulagen und Ferienentschädigung) von rund Fr. 2'122.-. Sie wird mit
ihren Kindern weiterhin von der öffentlichen Fürsorge mit rund Fr. 2'782.-
pro Monat unterstützt; der Ehemann bezieht eine solche monatliche Unterstützung
von rund Fr. 1'233.-.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A ab, womit er eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich beantragt hatte.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 17. Oktober 2013 ab. Sie auferlegte ihm die
Verfahrenskosten, schrieb diese wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber
sofort ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. November 2013 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, dass der Rekursentscheid – unter Zusprechung
einer Parteientschädigung – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 17. Dezember
2013.
Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen, etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG), zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt
werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das
Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., 1999, § 50 N. 70 ff.).
1.3
Streitgegenstand
bildet die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich für einen Staatsangehörigen von Land
C. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt seien.
1.4
Gemäss
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen
die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein
Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und
das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen
Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht
auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das
Verwaltungsgericht somit schon von Bundesrechts wegen, soweit es – wie vorliegend
(vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) – vom Kanton als nach dem
Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebene Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt
ist. Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
vorliegenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3).
2.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998.
kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug
des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung. Dieser als "Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens"
bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerbern gegenüber
anderen Ausländern und eine Verschleppung des Verfahrens und des
Wegweisungsvollzugs verhindern (VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 2.1).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung geltend, weshalb dieser materiell zu prüfen ist.
3.
Zwischen der Schweiz und dem Land C besteht kein Staatsvertrag
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher dem Beschwerdeführer einen
Bewilligungsanspruch vermitteln würde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG
werden Ausländerinnen und Ausländer ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es
erfordern. Das Ermessen der zuständigen Behörde wird eingeschränkt, wenn Anspruch
auf Erteilung einer Bewilligung besteht.
4.
4.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Laut Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dies trifft nach lit. e
der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret
die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht.
Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter ist für die
Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit auf das Erwerbseinkommen beider
Ehegatten abzustellen; dementsprechend ist der Unterhaltsbedarf der ganzen
Familie zu berücksichtigen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in
welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und
mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet
sein, um Berücksichtigung zu finden. Diese Kriterien sind auch in Bezug auf den
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK einschlägig (BGE
122.
II 1 E. 3c).
Denn der Anspruch nach Art. 8 EMRK gilt nicht
absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme wie
vorliegend im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich
diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck
im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung
in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl
bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen
den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft
beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet,
der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention
verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung
gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1;
122.
II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3). Das öffentliche Interesse
überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (vgl. BGr,
11.
Dezember 2013,2C_320/2013, mit Hinweisen).
Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person(en) oder eine Erhöhung der
finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im
öffentlichen Interesse dennoch rechtfertigen, von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins
hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und
der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs
konventionsrechtlich anerkannt (BGr,2C_320/2013, 11. Dezember 2013, E. 3.2.1.).
4.2
Der Beschwerdeführer macht vor
Verwaltungsgericht geltend, dass es seiner Ehefrau trotz intensiver Bemühungen
nicht gelungen sei, eine besser bezahlte Anstellung mit Vollpensum zu finden.
Seinerseits bemühe sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle; er habe
sowohl Deutschkurse (intensiv F1 und intensiv A1.U2) besucht und wolle mit
einem Lernfahrgesuch eine zusätzliche Qualifikation erlangen. Zudem habe er
bereits Angebote erhalten, die konkret zu einer Anstellung führen würden,
sobald er eine Aufenthaltsbewilligung habe. Insbesondere im Restaurationsbereich
habe er Kontakte geknüpft und Verhandlungen geführt; er sei jedoch auch bereit,
andere Stellen anzutreten. Auf diese Weise könnte er ein monatliches Einkommen
von rund Fr. 4'000.- erzielen; zusammen mit dem Einkommen der Ehefrau
könnte er damit sich sowie seine Familie von der Sozialhilfeabhängigkeit
befreien.
4.3
Zwar scheint es nachvollziehbar, dass es für
die Ehefrau als alleinerziehende Mutter ohne Ausbildung, welche gemäss den
Akten keine Alimente für die Kinder bezieht, schwierig ist, für sich und den
Lebensunterhalt ihrer Kinder vollständig autonom aufzukommen. Allerdings fehlt
der Nachweis dafür, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um sich von
der Sozialhilfe ablösen zu können (BGr, 5. September 2013,2C_983/2012, E. 4.2).
Es liegen keine Belege dafür vor, dass die Ehefrau sich effektiv um eine besser
bezahlte, feste Arbeitsstelle bemüht hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer
die ihm in Aussicht stehende Arbeitsstelle näher substanziiert und dokumentiert.
Insbesondere hat er seine Stellensuchbemühungen seit seiner vorläufigen
Aufnahme am 8. November 2013, seit welcher es ihm erlaubt ist, in der
Schweiz zu arbeiten, nicht dargelegt. Demgemäss kann das behauptete Zusatzeinkommen
des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers reicht nicht aus, um ihre
Lebenshaltungskosten, diejenigen ihrer Kinder und des Beschwerdeführers, ohne
namhaften Bezug von Sozialhilfe zu bestreiten. Dem mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die zukünftige Ablösung der
Familie von der Sozialhilfe als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, weshalb
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht verwehrt wurde.
Da es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Status als
vorläufig Aufgenommenem erlaubt ist, bei seiner Ehefrau in der Schweiz zu leben,
braucht derzeit nicht entschieden zu werden, ob es der Ehefrau des
Beschwerdeführers sowie ihren in der Schweiz geborenen bereits 10 und 12 Jahre
alten Kindern zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer ins Land C zu folgen oder ob
es der Familie möglich wäre, ihre von Art. 8 EMRK geschützten Beziehungen
im Heimatstaat der Ehefrau im Land D zu leben. Die Verweigerung der Bewilligung
erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c
Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…