VB.2013.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00774
4. Dezember 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00774
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der bedingten Entlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für
Justizvollzug verfügte am 16. August 2007 die bedingte Entlassung von A
aus dem Strafvollzug. Am Tag der bedingten Entlassung (12. September 2007)
wurde er aufgrund des Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind in der
Strafanstalt festgenommen und am 5. Oktober 2007 aus der Untersuchungshaft
entlassen. Nach zwei Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
und wegen Diebstahls verfügte das Amt für Justizvollzug am 11. September
2013 den Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 betreffend bedingte
Entlassung, wies die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab und ordnete
den Vollzug der Reststrafe von 645 Tagen an.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, vertreten durch
Rechtsanwalt C, am 14. Oktober 2013 mit einer 95-seitigen Eingabe bei der
Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte im
Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Mit Zwischenverfügung
vom 15. Oktober 2013 setzte die Justizdirektion eine Nachfrist von zehn
Tagen zur Einreichung einer verbesserten (bei gleichbleibender Formatierung
35.
Seiten nicht übersteigenden) Rekursschrift an. Am 23. Oktober 2013
reichte Rechtsanwalt C der Justizdirektion eine verbesserte Rekursschrift ein,
worauf diese den Schriftenwechsel einleitete. Die Justizdirektion sistierte das
Rekursverfahren mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf Gesuch des
Beschwerdeführers bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die vorliegende
Beschwerde.
III.
Mit 56-seitiger Eingabe vom
15.
November 2013 erhob der Rechtsvertreter von A Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung der Justizdirektion vom 15. Oktober 2013 und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, auf
die Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine
Nachfrist von zehn Tagen zur Rekursbegründung anzusetzen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen – auch bezüglich der zusätzlichen Rekursschrift vom
23.
Oktober 2013 – zulasten des Staats. Im Übrigen sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Das Verwaltungsgericht zog
mit Präsidialverfügung vom 21. November 2013 die Akten bei der Vorinstanz
bei und wies auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hin.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Die Frage, ob die Beschränkung einer Rekursschrift auf 35 Seiten
zulässig sei, stellt entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Überweisung an die Kammer
gemäss § 38b Abs. 2 VRG rechtfertigt sich daher nicht.
1.2
Gemäss
§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend
gemachte Interesse muss aktuell sein. Dieses ist aktuell und praktisch, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts
beseitigt würde (BGE 116 II 721 E. 6). Auf das Erfordernis des
aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass
die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2).
Soweit der erlittene Nachteil darin bestehen sollte, dass
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine zweite, verbesserte
Rekursschrift ausarbeiten musste, so kann dieser durch die Gutheissung der
Beschwerde nicht mehr beseitigt werden. Die Frage, ob die Beschränkung einer
Rekursschrift auf 35 Seiten zulässig sei, stellt entgegen der Ansicht des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Grundsatzfrage dar, welche einen
Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtfertigen
würde. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den nicht
wiedergutzumachenden Nachteil jedoch insbesondere mit der Verletzung dessen Anspruchs
auf rechtliches Gehör begründet, kann offenbleiben, ob dies ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse darstellt, da auf die Beschwerde ohnehin nicht
einzutreten ist, wie sogleich darzulegen ist (vgl. E. 2).
1.3
Gemäss
§ 5 Abs. 3 VRG werden u. a. übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung
zurückgewiesen. Eine 56-seitige Beschwerdeschrift, welche sich lediglich gegen
eine vierseitige Zwischenverfügung betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung einer verbesserten Rekursschrift richtet und sich ausschliesslich
dazu zu äussern hat, inwiefern die Vorinstanz die 95-seitige erste
Rekursschrift zu Unrecht als übermässig weitschweifig gewertet hat, ist ihrerseits
wohl als übermässig weitschweifig zu bezeichnen. Auf die Ansetzung einer
Nachfrist zur Verbesserung konnte jedoch verzichtet werden, da auf die Beschwerde
ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. dazu E. 2).
2.
2.1
Die
angefochtene Verfügung, mit der eine Nachfrist zur Einreichung einer
verbesserten Rekursschrift angesetzt wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar.
Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet
sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
2.2
Die
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde lediglich zur Aufhebung der
angefochtenen Zwischenverfügung führen und bewirken, dass die Vorinstanz auf
die erste Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 abstellen müsste. Sie würde
jedoch nicht sofort einen Endentscheid über den Widerruf der bedingten
Entlassung herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.
2.3
Die
angefochtene Zwischenverfügung bewirkt auch keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Art, denn eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Zwischenverfügung könnte der
Beschwerdeführer auch noch gegen den Rekursendentscheid vorbringen. Im Fall der
Gutheissung einer Beschwerde gegen denselben wegen der Verletzung des
Gehörsanspruchs durch die hier angefochtene Zwischenverfügung würden der Rekursentscheid
sowie die Zwischenverfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den
Rekurs aufgrund der ersten Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 zu
beurteilen. Bei einer Heilung der Gehörsverletzung würde die Beschwerde unter
Berücksichtigung der ersten Rekursschrift und der Beschwerdeschrift (gegen den
Rekursentscheid) beurteilt. Selbst wenn jedoch eine allfällige Rückweisung
durch das Verwaltungsgericht zu einer Verlängerung des vorinstanzlichen
Verfahrens führen würde, genügte dies nicht zur Begründung eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 137 IV 237 E. 1.1; 135 II 30 E. 1.3.4).
Im Unterschied zu einer Beschwerde gegen einen Entscheid über ein
Haftentlassungsgesuch, bezüglich der das Bundesgericht einen nichtwiedergutzumachenden
Nachteil bejahte (BGr, 14. Februar 2007, 1B_5/2007, E. 4), hat der
vorliegende Zwischenentscheid nicht direkt die Fortdauer oder Aufhebung der
Haft zur Folge, sondern wirkt sich höchstens möglicherweise indirekt auf die
Dauer des Strafvollzugs aus.
Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist das Verwaltungsgericht nicht zweite, sondern erste gerichtliche
Instanz, weshalb die Beschränkung der Noven gemäss § 52 Abs. 2 VRG
nicht zur Anwendung kommt. Des Weiteren verfügte die Vorinstanz entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers nicht das Nichteintreten auf die erste
Rekursschrift, sondern sie drohte lediglich das Nichteintreten an für den Fall,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine verbesserte Rekursschrift
Dispositiv
einreichen würde. Demnach ist auf die Beschwerde mangels nicht
wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese
abzuweisen. Der Rekurs richtet sich gegen eine Verfügung des Amts für
Justizvollzug betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung, welche
lediglich gut sieben Seiten umfasst. Im Rekursverfahren wird die Zuständigkeit
des Beschwerdegegners und die Rechtmässigkeit des Widerrufs der bedingten
Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner erneuten Verurteilung, mithin
eine eng umgrenzte Frage, zu prüfen sein. Selbstverständlich sind rund um
diesen Fragenkomplex verschiedene einzelne Fragen zu klären. Die sich dabei
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind jedoch nicht übermässig komplex
und rechtfertigen einen Umfang der Rekursschrift von 95 Seiten nicht. Daran
ändert der – bei Strafvollzugsfällen übliche – erhebliche Aktenumfang nichts. Zudem
sind mit der Vorinstanz die Grundsätze der Untersuchung des Sachverhalts und
der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 1 und 4 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermochte die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in seiner 56-seitigen Beschwerdeschrift
nicht zu entkräften. So hätte er sich insbesondere anstelle ausführlicher und
sich wiederholender Aktenzitate und -zusammenfassungen auf die zentralen Aussagen
beschränken und im Übrigen auf entsprechende Belegstellen in den Akten verweisen
können. Dies ist auf 35 Seiten ohne Weiteres möglich. Auch die Nennung der
Beweismittel und -anträge sollte auf diesem Platz möglich sein. Ebenso wenig
ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Erstreckung der
Rekursfrist im Ergebnis abgewiesen hat, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
doch eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift angesetzt,
innert der er auch die Begründung hätte verbessern können. Im Übrigen wird aufgrund
von § 23 Abs. 2 VRG lediglich dann eine Nachfrist angesetzt, wenn die
Rekursschrift den Erfordernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt.
Dies war vorliegend nicht der Fall, enthielt doch die erste Rekursschrift neben
Anträgen eine zu ausführliche Begründung. Schliesslich konnte für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch auf den Beizug der
Strafvollzugskaten des sankt-gallischen Amts für Strafvollzug verzichtet werden.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein allfälliges
Gesuch um Erlass der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer
erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung stellen, wobei jedoch wiederum
die Kriterien von § 16 Abs. 1 VRG entsprechend anwendbar sind
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 40 N. 11).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:…