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Entscheid

VB.2013.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00774

4. Dezember 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15818)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00774

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Dezember 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas

Conne.

In Sachen

A, zzt. Strafanstalt B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der bedingten Entlassung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Amt für

Justizvollzug verfügte am 16. August 2007 die bedingte Entlassung von A

aus dem Strafvollzug. Am Tag der bedingten Entlassung (12. September 2007)

wurde er aufgrund des Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind in der

Strafanstalt festgenommen und am 5. Oktober 2007 aus der Untersuchungshaft

entlassen. Nach zwei Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind

und wegen Diebstahls verfügte das Amt für Justizvollzug am 11. September

2013 den Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 betreffend bedingte

Entlassung, wies die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab und ordnete

den Vollzug der Reststrafe von 645 Tagen an.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, vertreten durch

Rechtsanwalt C, am 14. Oktober 2013 mit einer 95-seitigen Eingabe bei der

Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte im

Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Mit Zwischenverfügung

vom 15. Oktober 2013 setzte die Justizdirektion eine Nachfrist von zehn

Tagen zur Einreichung einer verbesserten (bei gleichbleibender Formatierung

35.

Seiten nicht übersteigenden) Rekursschrift an. Am 23. Oktober 2013

reichte Rechtsanwalt C der Justizdirektion eine verbesserte Rekursschrift ein,

worauf diese den Schriftenwechsel einleitete. Die Justizdirektion sistierte das

Rekursverfahren mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf Gesuch des

Beschwerdeführers bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die vorliegende

Beschwerde.

III.

Mit 56-seitiger Eingabe vom

15.

November 2013 erhob der Rechtsvertreter von A Beschwerde gegen die

Zwischenverfügung der Justizdirektion vom 15. Oktober 2013 und beantragte,

die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, auf

die Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine

Nachfrist von zehn Tagen zur Rekursbegründung anzusetzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen – auch bezüglich der zusätzlichen Rekursschrift vom

23.

Oktober 2013 – zulasten des Staats. Im Übrigen sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Das Verwaltungsgericht zog

mit Präsidialverfügung vom 21. November 2013 die Akten bei der Vorinstanz

bei und wies auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hin.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Die Frage, ob die Beschränkung einer Rekursschrift auf 35 Seiten

zulässig sei, stellt entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Überweisung an die Kammer

gemäss § 38b Abs. 2 VRG rechtfertigt sich daher nicht.

1.2

Gemäss

§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend

gemachte Interesse muss aktuell sein. Dieses ist aktuell und praktisch, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts

beseitigt würde (BGE 116 II 721 E. 6). Auf das Erfordernis des

aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass

die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2).

Soweit der erlittene Nachteil darin bestehen sollte, dass

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine zweite, verbesserte

Rekursschrift ausarbeiten musste, so kann dieser durch die Gutheissung der

Beschwerde nicht mehr beseitigt werden. Die Frage, ob die Beschränkung einer

Rekursschrift auf 35 Seiten zulässig sei, stellt entgegen der Ansicht des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Grundsatzfrage dar, welche einen

Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtfertigen

würde. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den nicht

wiedergutzumachenden Nachteil jedoch insbesondere mit der Verletzung dessen Anspruchs

auf rechtliches Gehör begründet, kann offenbleiben, ob dies ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse darstellt, da auf die Beschwerde ohnehin nicht

einzutreten ist, wie sogleich darzulegen ist (vgl. E. 2).

1.3

Gemäss

§ 5 Abs. 3 VRG werden u. a. übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung

zurückgewiesen. Eine 56-seitige Beschwerdeschrift, welche sich lediglich gegen

eine vierseitige Zwischenverfügung betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur

Einreichung einer verbesserten Rekursschrift richtet und sich ausschliesslich

dazu zu äussern hat, inwiefern die Vorinstanz die 95-seitige erste

Rekursschrift zu Unrecht als übermässig weitschweifig gewertet hat, ist ihrerseits

wohl als übermässig weitschweifig zu bezeichnen. Auf die Ansetzung einer

Nachfrist zur Verbesserung konnte jedoch verzichtet werden, da auf die Beschwerde

ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. dazu E. 2).

2.

2.1

Die

angefochtene Verfügung, mit der eine Nachfrist zur Einreichung einer

verbesserten Rekursschrift angesetzt wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar.

Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet

sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und

über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1

BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

2.2

Die

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde lediglich zur Aufhebung der

angefochtenen Zwischenverfügung führen und bewirken, dass die Vorinstanz auf

die erste Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 abstellen müsste. Sie würde

jedoch nicht sofort einen Endentscheid über den Widerruf der bedingten

Entlassung herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.

2.3

Die

angefochtene Zwischenverfügung bewirkt auch keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Art, denn eine allfällige Verletzung

des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Zwischenverfügung könnte der

Beschwerdeführer auch noch gegen den Rekursendentscheid vorbringen. Im Fall der

Gutheissung einer Beschwerde gegen denselben wegen der Verletzung des

Gehörsanspruchs durch die hier angefochtene Zwischenverfügung würden der Rekursentscheid

sowie die Zwischenverfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den

Rekurs aufgrund der ersten Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 zu

beurteilen. Bei einer Heilung der Gehörsverletzung würde die Beschwerde unter

Berücksichtigung der ersten Rekursschrift und der Beschwerdeschrift (gegen den

Rekursentscheid) beurteilt. Selbst wenn jedoch eine allfällige Rückweisung

durch das Verwaltungsgericht zu einer Verlängerung des vorinstanzlichen

Verfahrens führen würde, genügte dies nicht zur Begründung eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 137 IV 237 E. 1.1; 135 II 30 E. 1.3.4).

Im Unterschied zu einer Beschwerde gegen einen Entscheid über ein

Haftentlassungsgesuch, bezüglich der das Bundesgericht einen nichtwiedergutzumachenden

Nachteil bejahte (BGr, 14. Februar 2007, 1B_5/2007, E. 4), hat der

vorliegende Zwischenentscheid nicht direkt die Fortdauer oder Aufhebung der

Haft zur Folge, sondern wirkt sich höchstens möglicherweise indirekt auf die

Dauer des Strafvollzugs aus.

Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers ist das Verwaltungsgericht nicht zweite, sondern erste gerichtliche

Instanz, weshalb die Beschränkung der Noven gemäss § 52 Abs. 2 VRG

nicht zur Anwendung kommt. Des Weiteren verfügte die Vorinstanz entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers nicht das Nichteintreten auf die erste

Rekursschrift, sondern sie drohte lediglich das Nichteintreten an für den Fall,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine verbesserte Rekursschrift

Dispositiv

einreichen würde. Demnach ist auf die Beschwerde mangels nicht

wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

3.

Selbst wenn ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese

abzuweisen. Der Rekurs richtet sich gegen eine Verfügung des Amts für

Justizvollzug betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung, welche

lediglich gut sieben Seiten umfasst. Im Rekursverfahren wird die Zuständigkeit

des Beschwerdegegners und die Rechtmässigkeit des Widerrufs der bedingten

Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner erneuten Verurteilung, mithin

eine eng umgrenzte Frage, zu prüfen sein. Selbstverständlich sind rund um

diesen Fragenkomplex verschiedene einzelne Fragen zu klären. Die sich dabei

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind jedoch nicht übermässig komplex

und rechtfertigen einen Umfang der Rekursschrift von 95 Seiten nicht. Daran

ändert der – bei Strafvollzugsfällen übliche – erhebliche Aktenumfang nichts. Zudem

sind mit der Vorinstanz die Grundsätze der Untersuchung des Sachverhalts und

der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 1 und 4 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermochte die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in seiner 56-seitigen Beschwerdeschrift

nicht zu entkräften. So hätte er sich insbesondere anstelle ausführlicher und

sich wiederholender Aktenzitate und -zusammenfassungen auf die zentralen Aussagen

beschränken und im Übrigen auf entsprechende Belegstellen in den Akten verweisen

können. Dies ist auf 35 Seiten ohne Weiteres möglich. Auch die Nennung der

Beweismittel und -anträge sollte auf diesem Platz möglich sein. Ebenso wenig

ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Erstreckung der

Rekursfrist im Ergebnis abgewiesen hat, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

doch eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift angesetzt,

innert der er auch die Begründung hätte verbessern können. Im Übrigen wird aufgrund

von § 23 Abs. 2 VRG lediglich dann eine Nachfrist angesetzt, wenn die

Rekursschrift den Erfordernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt.

Dies war vorliegend nicht der Fall, enthielt doch die erste Rekursschrift neben

Anträgen eine zu ausführliche Begründung. Schliesslich konnte für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch auf den Beizug der

Strafvollzugskaten des sankt-gallischen Amts für Strafvollzug verzichtet werden.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein allfälliges

Gesuch um Erlass der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer

erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung stellen, wobei jedoch wiederum

die Kriterien von § 16 Abs. 1 VRG entsprechend anwendbar sind

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 40 N. 11).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:…