VB.2013.00775
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00775
3. April 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16229)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00775
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1959, wird zusammen mit seiner Familie von der
Gemeinde B seit dem 1. Oktober 2011 wirtschaftlich unterstützt. Mit
Beschluss vom 22. Mai 2013 wies die Sozialbehörde (Fürsorgewesen) der Gemeinde
B (nachfolgend Sozialbehörde) sinngemäss das Gesuch um Verlängerung der
subsidiären Kostengutsprache des Integrationsprogramms C um maximal sechs
Monate in Höhe von Fr. 6'540.- für A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 16. Juni 2013
beim Bezirksrat D (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs. Er beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2013 und die Verlängerung bzw.
Fortsetzung und Kostenübernahme durch die Sozialbehörde. Der Bezirksrat
hiess den Rekurs am 30. Oktober 2013 im Sinn der Erwägungen teilweise gut.
Die Sozialbehörde wurde beauftragt, A einem anderen, vergleichbaren
Arbeitsprojekt zuzuteilen, das seinen Fähigkeiten entspreche, wobei von A
insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeiten eine gewisse Flexibilität verlangt
werden dürfe.
III.
Am 20. November 2013 reichte die Sozialabteilung der
Gemeinde B (nachfolgend Sozialabteilung) gegen den Beschluss des Bezirksrats
vom 30. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie
beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Mai
2013.
als formal und inhaltlich rechtens zu beurteilen sowie den Beschluss des
Bezirksrats vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. Am 20. Dezember 2013
liess sich der Bezirksrat erstmals vernehmen. Nach gewährter Fristerstreckung
reichte die Sozialabteilung am 12. Februar 2014 eine freigestellte
Vernehmlassung ein, worin beantragt wurde, die Beschwerde gegen den Entscheid
des Bezirksrats aufrechtzuerhalten. Dazu äusserte sich der Bezirksrat am 24. Februar
2014.
Auf entsprechendes Ersuchen hin reichte die Sozialabteilung am 25. Februar
2014.
dem Gericht die der Sozialbehörde als Entscheidungsgrundlagen dienenden Akten
ein. A verzichtete in der Folge darauf, Einsicht in die Akten zu nehmen. Innert
angesetzter Frist ging zur Eingabe des Bezirksrats vom 24. Februar 2014
keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
2.2
Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),
durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind ferner Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Wer zur
Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor
allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1
BGG). In Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts können
Fragen der richtigen Rechtsanwendung bzw. Auslegung kantonalen Rechts allein
weder legitimations- noch autonomiebegründend im Sinn von Art. 111 in
Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 und 2 BGG noch von § 21 Abs. 2
VRG sein (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012,
E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00523, E. 2.3).
2.3
Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar.
Aufgrund des geringen Streitwerts liegt kein wesentlicher Eingriff in das
Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Beschwerdeführerin vor, zumal die Sache
grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 21 Abs. 2
lit. c VRG; vgl. auch BGE 136 II 383, E. 2.4). Mit
Erlass des Beschlusses vom 22. Mai 2013 handelte sie hoheitlich, weswegen
sie durch den angefochtenen Entscheid nicht wie eine Privatperson im Sinn von § 21
Abs. 2 lit. a VRG berührt ist. Der angefochtene Entscheid trifft
die Beschwerdeführerin indessen als Trägerin
hoheitlicher Befugnisse. Sie befasst sich in ihrer
Beschwerde im Wesentlichen mit dem Ermessen, das ihr bei der Wahl von Massnahmen zur
beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger und insbesondere im Fall des
Beschwerdegegners zukommt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich konkret auf eine Verletzung der
Gemeindeautonomie berufen wollte (vgl. nachfolgend E. 5.2). Damit ist ihre Beschwerdelegitimation in Beachtung von § 21
Abs. 2 lit. b VRG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) und Art. 50 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu bejahen (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012,
E. 2.2.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
Nicht Streitgegenstand bildet
der Zeitpunkt der Auszahlung von Leistungen für Miete und Krankenkasse durch
die Beschwerdeführerin, was vom Beschwerdegegner beim Bezirksrat mit E-Mail vom
5.
November 2013 gerügt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin mit der
Beanstandung des Vorgehens eines Mitarbeiters der Vorinstanz in besagter
Angelegenheit eine Aufsichtsanzeige anzubringen wünschen sollte, bleibt jedenfalls
festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht keine Oberaufsicht über den
Bezirksrat ausübt (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 61; Kaspar Plüss,
in: Kommentar VRG, § 5 N. 16; RB 2002 Nr. 14 E. 1c Abs. 1;
VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00550, E. 3.1). Von einer Überweisung
der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen:
Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die
Pflicht zur Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
VRG entfällt (vgl. VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.2; 20. Mai
2010, VB.2010.00080, E. 2.4; Plüss, § 5 N. 48). Aufsichtsbeschwerden
sind sodann weder form- noch fristgebunden, sondern können jederzeit erhoben
werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1846). Der
Beschwerdeführerin würde mithin kein Rechtsverlust infolge verspäteter
Einreichung einer Eingabe drohen, wenn ihre Aufsichtsbeschwerde nicht
weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann daher davon
abgesehen werden.
4.
4.1
Die Sozialhilfe gewährleistet das soziale
Existenzminimum, das sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bemisst, und soll der betroffenen Person
nicht nur das Überleben sichern (vgl. § 14 und § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]; § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV]), sondern auch die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen
Leben ermöglichen. Sie wurde als
Überbrückungshilfe konzipiert. Im Vordergrund steht die Ablösung durch die berufliche Integration, die selbständig erfolgen kann, indem die betroffene Person
ohne weitere Hilfe des Sozialdienstes eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt
findet, oder die mittels
gezielter Massnahmen in persönlicher oder
fachlicher Hinsicht gefördert wird, damit die betroffene Person für den Arbeitsmarkt
wieder attraktiv wird (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 5.1.06, E. 3, Version vom 2. August
2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch).
4.2
§ 3a
SHG sieht zum einen vor, dass Kanton und Gemeinden die
Eingliederung von Hilfesuchenden fördern (Abs. 1); zum anderen sollen die
Gemeinden den Hilfesuchenden– soweit im Einzelfall erforderlich und unter
Berücksichtigung der Subsidiarität von Massnahmen der Sozialhilfe – die
Teilnahme an geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen ermöglichen (Abs. 2).
Damit ist die Förderung der sozialen und beruflichen Integration eine
wesentliche Aufgabe der Sozialhilfe, die sowohl präventiv als auch
ursachenbekämpfend wirkt (vgl. Kap. D.1 SKOS-Richtlinien; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.06, Ziff. 1, Version vom 2. August 2012; Kap. 13.1.01, Ziff. 1 und 4 sowie
Kap. 13.2.01, Ziff. 1, je Version vom 20. Juni 2013). Die Durchführung der Sozialhilfe soll in Zusammenhang mit dem
Hilfesuchenden erfolgen und die Selbsthilfe ist zu fördern (§ 3 SHG). Nach
Massgabe des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe
hat die betroffene Person alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um
ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.08, Ziff. 3, Version vom 31. Januar 2013).
4.3
Die SKOS-Richtlinien, Kap. A.3.2 und
D.2, sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt
vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen
und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind
Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung
basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit
herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen
obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit
(Kap. A.5.3 der SKOS-Richtlinien). Als Massnahmen zur beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,
Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im
zweiten Arbeitsmarkt. Die Zielsetzungen der Massnahmen sind gemeinsam
mit den Betroffenen festzulegen und müssen die persönlichen Ressourcen wie auch
das Umfeld (Familie, Arbeitsmarktsituation) realistisch berücksichtigen.
Deshalb sind professionelle Abklärung, Begleitung und Evaluation von Integrationsmassnahmen
unumgänglich (Kap. D.3 der SKOS-Richtlinien).
5.
5.1
Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG überprüft das Verwaltungsgericht
angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als
Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, -überschreitung sowie
-unterschreitung. Damit ist zugleich gesagt, dass die Unangemessenheit des
angefochtenen Beschlusses bzw. eine bloss unzweckmässige Ermessensausübung
grundsätzlich nicht gerügt werden kann (vgl. § 50
Abs. 2 VRG). Demgegenüber ist der Bezirksrat als
Rekursinstanz auch zur Kontrolle der Ermessensausübung der Beschwerdeführerin
berechtigt (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Diese Überprüfungsbefugnis
wird allerdings im Bereich der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie
eingeschränkt (vgl. Marco
Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N. 55 und 61). Folglich stand dem Bezirksrat in
der vorliegenden Angelegenheit nur eine eingeschränkte
Ermessenskontrolle zu.
5.2
Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin
das ihr in der Sache zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausübte,
indem sie die subsidiäre Kostengutsprache für die Verlängerung des
Integrationsprogramms C um maximal sechs Monate abwies, sodass es dem
Beschwerdegegner verwehrt blieb, ein sechsmonatiges Praktikum bei E anzutreten. Dabei steht die Gemeindeautonomie infrage, da es in der
Zuständigkeit der Beschwerdeführerin liegt, dem Beschwerdegegner nach Massgabe
von § 3a Abs. 2 SHG insbesondere die Teilnahme an geeigneten
Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsmassnahmen zu ermöglichen und folglich solche Massnahmen auszuwählen (vgl. E. 2.3 und 4.2). Nicht
aktenkundig ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung eine andere
Arbeitsintegrationsmassnahme für den Beschwerdegegner infrage gestanden wäre;
Alternativen wurden erst am 6. Juni 2013 besprochen.
5.3
Eine Ermessensunterschreitung ist gegeben, wenn sich die Verwaltung als gesetzlich gebunden erachtet,
obschon sie Ermessen walten lassen sollte, wenn sie also ihre Ermessensbefugnis
von vornherein gar nicht ausschöpft. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor,
wenn die Verwaltung dort "Ermessen" übt, wo ihr nach dem Gesetz kein
solches zukommt. Ermessensüberschreitung ist eine Kompetenzanmassung der
Verwaltung gegenüber dem Gesetzgeber; zudem bedeutet sie eine Verletzung des Grundsatzes
der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (vgl. Donatsch, § 50 N. 26).
Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der ebenfalls als
Rechtsverletzung gilt. Die Verwaltung ist innerhalb der Ausübung des Ermessens
an gewisse Grundsätze gebunden. Ein völlig freies Ermessen gibt es nicht. Die
Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf
insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt
unmotiviert sein. Ferner hat sich die Ermessensausübung an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den
(weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten
insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung,
das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der
Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. BGE 90 I 343; VGr, 12. Februar
2009, VB.2008.00530, E. 5.1; Donatsch, § 50 N. 26).
6.
6.1
Wie die
Vorinstanz ausführte, haben die Sozialhilfeorgane insbesondere dafür zu sorgen,
dass den Hilfesuchenden zu ihrer beruflichen Integration geeignete, den lokalen
und kantonalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen vermittelt werden. Geeignet
sind Massnahmen, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen
und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen sind, die deren
soziale und berufliche Integration ermöglichen oder fördern und dadurch den
gesellschaftlichen Ausschluss verhindern. Um den unterschiedlichen Lebenslagen
der Betroffenen gerecht zu werden, muss eine breite Palette von Massnahmen
angeboten werden. Berufliche Integration beginnt mit Sozialkompetenzen wie
beispielsweise Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Engagement, Lernbereitschaft,
Beziehungsfähigkeit (Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien). Die in
Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien erwähnten Kriterien beschränken den Ermessensspielraum der
zum Entscheid berufenen Behörde. Im Rahmen der Auswahl eines
Arbeitseinsatzes, der auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
abzielt, steht sodann bei Personen, die längere Zeit keiner Arbeit mehr
nachgegangen sind, der Erwerb praktischer Fähigkeiten oder das Eingewöhnen an
einen geordneten Tagesablauf im Vordergrund. Voraussetzung ist, dass die
Betroffenen während ihres Arbeitseinsatzes am Arbeitsort begleitet und ihren
Fähigkeiten entsprechend gefördert werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 13.2.01, E. 4.1, Version vom 20. Juni 2013).
6.2
Die von
der Beschwerdeführerin erläuterte neue Strategie für Einsätze in Arbeitsintegrationsprogrammen
entspricht im Grundsatz den Vorgaben der SKOS-Richtlinien, die ungeachtet von
deren Einwänden als Referenz dienen (vgl. auch Claudia Hänzi, Die Richtlinien
der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 172). In
Bezug auf den konkreten Fall ist nicht ersichtlich, weswegen das im Rahmen des
Integrationsprogramms C organisierte Praktikum unter Berücksichtigung der erwähnten
Strategie als für den Beschwerdegegner nicht angemessene Massnahme erachtet
werden konnte bzw. dafür keine subsidiäre Kostengutsprache erfolgte. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt zur Entscheidbegründung nach Massgabe
von Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien der Verweis auf ihr Ermessen sowie die
Erfahrung und Vorgehensweise der zuständigen Sozialarbeiterin jedenfalls nicht.
6.3
Hinsichtlich der Begründung im erstinstanzlichen
Entscheid ist festzuhalten, dass die Pensumsreduktion von 100 % auf 80 %,
woraus die Beschwerdeführerin eine nicht eindeutig ersichtliche Motivation des Beschwerdegegners herleitete, von den Verantwortlichen des Integrationsprogramms C jedenfalls
unterstützt wurde und offenbar auch in Absprache mit dem Sozialdienst per Februar
2013.
erfolgte. Unter diesen Umständen darf diese Arbeitszeitreduktion nunmehr
nicht zu Ungunsten des Beschwerdegegners aufgeführt werden.
Die hauptsächlich fiskalisch geprägten
Gründe des fehlenden Praktikumslohns sowie der fehlenden Aussicht auf eine
Festanstellung allein durften nicht zur Abweisung des infrage stehenden
subsidiären Kostengutsprachegesuchs führen, zumal der Beschwerdegegner erst
einen Schnuppertag bei E absolviert hatte und
er dadurch der Chance beraubt wurde, sich zu bewähren. Die
Beschwerdeführerin erwog denn auch selbst, dass im besten Fall ein Teilnehmer
eines Arbeitseinsatzes durch den Arbeitgeber am Praktikumsplatz zu
marktüblichen Konditionen fest angestellt werde.
6.4
Die von ihr erstmals im Rahmen des
Rekursverfahrens vorgebrachten Gründe genügen nicht, um die strittige
Arbeitsintegrationsmassnahme als ungeeignet einzustufen. So wurde in den
Rekurseingaben der Beschwerdeführerin insbesondere die
Motivation des Beschwerdegegners infrage gestellt, obgleich angesichts des eingeschlagenen Rechtswegs gegen den
abschlägigen Entscheid der Beschwerdeführerin und des in den
Akten liegenden Schreibens des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2013
ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er das sechsmonatige
Praktikum bei E gerne hätte absolvieren wollen. Eine
mögliche Missachtung der Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht im Sinn von § 18
Abs. 1 lit. d SHG und § 28 Abs. 1 SHV durch den
Beschwerdegegner infolge der Verschiebung eines Termins bei der Sozialabteilung
von Ende Mai 2013 sowie infolge der unterbliebenen Unterrichtung der zuständigen Sozialarbeiterin bezüglich seiner
Ferienabwesenheit würde sich jedenfalls nicht als derart gravierend erweisen, um
dem Beschwerdegegner in Bezug auf das besagte Praktikum die Motivation abzusprechen. Es ist sodann darauf hinzuweisen,
dass Kap. C.I.6 SKOS-Richtlinien im vorliegenden Fall nicht Anwendung findet,
zumal nicht die Gewährung und Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten
im Rahmen einer situationsbedingten Leistung infrage steht. Gemäss C wurde im
Übrigen grundsätzlich ein Ferienbezug vor Praktikumsantritt befürwortet.
Inwiefern die erstmals in der Rekursantwort
beschriebenen Bemühungen des Beschwerdegegners bei der Stellensuche auf die
Wahl einer geeigneten Arbeitsintegrationsmassnahme Auswirkungen gezeitigt
haben sollten, bleibt mit den
Ausführungen der Beschwerdeführerin unklar. Sollte sie der Ansicht gewesen
sein, die besagten Bemühungen seien
ungenügend gewesen, hätte dies nach gehöriger Androhung allenfalls Leistungskürzungen zur Folge
gehabt. Des Weiteren betreffen die monierten unentschuldigten
Absenzen des Beschwerdegegners im Rahmen des Integrationsprogramms während des Monats Juni 2013, die Terminverschiebung
anfangs Juli 2013 sowie die Nichtbekanntgabe der Ferienabwesenheit im besagten
Monat nicht den entscheidrelevanten Zeitraum und sind daher im vorliegenden
Fall nicht zu berücksichtigen. Nicht weiter differenzierte "Rückmeldungen des
Sozialdiensts" bleiben als Abweisungsbegründung zu
vage, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin in
ihrem Entscheid noch die positiven Entwicklungsschritte des Beschwerdegegners
bei der Arbeitsintegration im für den Entscheid wesentlichen Zeitraum erwähnt hatte, was im Übrigen
auch aktenkundig ist.
6.5
Im Vergleich dazu hätten bei der Beurteilung,
ob das sechsmonatige Praktikum bei E als Arbeitsintegrationsmassnahme für den
Beschwerdegegner geeignet und damit die subsidiäre Kostengutsprache beim
Integrationsprogramm C zu verlängern gewesen wäre, folgende Kriterien
berücksichtigt werden müssen: die beim Beschwerdegegner
festgestellten erschwerenden Faktoren bei seiner Arbeitsintegration (häufige Stellenwechsel, zeitweilige Arbeitslosigkeiten, keine
nennenswerten Weiterbildungen, die lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt
und sein Alter); die Empfehlung des Stellennetzes, dem Beschwerdegegner
einen mindestens sechsmonatigen Einsatz im Bürobereich zu organisieren; die positiven Entwicklungsschritte bei seiner Arbeitsintegration im
entscheidrelevanten Zeitraum; die für ihn geeigneten
Berufsfelder im Bürobereich bzw. im Rechnungswesen
und/oder in der Sachbearbeitung; sowie das positive Feedback der E nach
dem Schnuppertag des Beschwerdegegners als Sachbearbeiter.
Der Praktikumseinsatz während der Bürozeiten wäre im Sinn des Beschwerdegegners
gewesen. Selbst nach Meinung der Beschwerdeführerin wären wenigstens die Chancen
gesteigert worden, dass der Teilnehmer nach Beendigung des Praktikums eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt erhalten würde. Angesichts
dieser Sachlage ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb im Einzelfall das
infrage stehende Praktikum bzw. das Integrationsprogramm
für den Beschwerdegegner nicht angemessen gewesen sein sollte und nicht verlängert
wurde.
6.6
Zusammenfassend lassen die von der
Beschwerdeführerin angeführten Gründe nicht darauf schliessen, dass das konkret
infrage stehende Praktikum bei E für den
Beschwerdegegner keine geeignete Massnahme zu seiner beruflichen Integration
gewesen wäre. Vielmehr schenkte sie bei der Beurteilung dieser Massnahme den in
den Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien erwähnten
Kriterien zu wenig Beachtung. Die Ermessensausübung der Beschwerdeführerin
erweist sich im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung der
Gemeindeautonomie – daher als rechtsverletzend im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG.
6.7
Nachdem die Praktikumsstelle bei E anderweitig besetzt worden und
somit davon auszugehen war, dass sie nicht mehr für den Beschwerdegegner zur
Verfügung stand, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
schliesslich anwies, den Beschwerdegegner einem anderen, vergleichbaren
Arbeitsprojekt zuzuteilen, das seinen Fähigkeiten entspreche, sofern er noch
keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden habe. Bezüglich der konkreten
Arbeitseinsätze durfte die Vorinstanz im Übrigen darauf hinweisen, dass vom
Beschwerdegegner eine gewisse Flexibilität, etwa bezüglich Arbeitszeiten etc.,
erwartet werden könne.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Zürich, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…