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Entscheid

VB.2013.00775

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00775

3. April 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1959, wird zusammen mit seiner Familie von der

Gemeinde B seit dem 1. Oktober 2011 wirtschaftlich unterstützt. Mit

Beschluss vom 22. Mai 2013 wies die Sozialbehörde (Fürsorgewesen) der Gemeinde

B (nachfolgend Sozialbehörde) sinngemäss das Gesuch um Verlängerung der

subsidiären Kostengutsprache des Integrationsprogramms C um maximal sechs

Monate in Höhe von Fr. 6'540.- für A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 16. Juni 2013

beim Bezirksrat D (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs. Er beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses vom 22. Mai 2013 und die Verlängerung bzw.

Fortsetzung und Kostenübernahme durch die Sozialbehörde. Der Bezirksrat

hiess den Rekurs am 30. Oktober 2013 im Sinn der Erwägungen teilweise gut.

Die Sozialbehörde wurde beauftragt, A einem anderen, vergleichbaren

Arbeitsprojekt zuzuteilen, das seinen Fähigkeiten entspreche, wobei von A

insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeiten eine gewisse Flexibilität verlangt

werden dürfe.

III.

Am 20. November 2013 reichte die Sozialabteilung der

Gemeinde B (nachfolgend Sozialabteilung) gegen den Beschluss des Bezirksrats

vom 30. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie

beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Mai

2013.

als formal und inhaltlich rechtens zu beurteilen sowie den Beschluss des

Bezirksrats vom 30. Oktober 2013 aufzuheben. Am 20. Dezember 2013

liess sich der Bezirksrat erstmals vernehmen. Nach gewährter Fristerstreckung

reichte die Sozialabteilung am 12. Februar 2014 eine freigestellte

Vernehmlassung ein, worin beantragt wurde, die Beschwerde gegen den Entscheid

des Bezirksrats aufrechtzuerhalten. Dazu äusserte sich der Bezirksrat am 24. Februar

2014.

Auf entsprechendes Ersuchen hin reichte die Sozialabteilung am 25. Februar

2014.

dem Gericht die der Sozialbehörde als Entscheidungsgrundlagen dienenden Akten

ein. A verzichtete in der Folge darauf, Einsicht in die Akten zu nehmen. Innert

angesetzter Frist ging zur Eingabe des Bezirksrats vom 24. Februar 2014

keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

2.2

Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am

Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),

durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b)

und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind ferner Gemeinden und andere

öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Wer zur

Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor

allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1

BGG). In Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts können

Fragen der richtigen Rechtsanwendung bzw. Auslegung kantonalen Rechts allein

weder legitimations- noch autonomiebegründend im Sinn von Art. 111 in

Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 und 2 BGG noch von § 21 Abs. 2

VRG sein (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012,

E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00523, E. 2.3).

2.3

Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar.

Aufgrund des geringen Streitwerts liegt kein wesentlicher Eingriff in das

Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Beschwerdeführerin vor, zumal die Sache

grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 21 Abs. 2

lit. c VRG; vgl. auch BGE 136 II 383, E. 2.4). Mit

Erlass des Beschlusses vom 22. Mai 2013 handelte sie hoheitlich, weswegen

sie durch den angefochtenen Entscheid nicht wie eine Privatperson im Sinn von § 21

Abs. 2 lit. a VRG berührt ist. Der angefochtene Entscheid trifft

die Beschwerdeführerin indessen als Trägerin

hoheitlicher Befugnisse. Sie befasst sich in ihrer

Beschwerde im Wesentlichen mit dem Ermessen, das ihr bei der Wahl von Massnahmen zur

beruflichen Integration Sozialhilfebedürftiger und insbesondere im Fall des

Beschwerdegegners zukommt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich konkret auf eine Verletzung der

Gemeindeautonomie berufen wollte (vgl. nachfolgend E. 5.2). Damit ist ihre Beschwerdelegitimation in Beachtung von § 21

Abs. 2 lit. b VRG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) und Art. 50 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu bejahen (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012,

E. 2.2.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

Nicht Streitgegenstand bildet

der Zeitpunkt der Auszahlung von Leistungen für Miete und Krankenkasse durch

die Beschwerdeführerin, was vom Beschwerdegegner beim Bezirksrat mit E-Mail vom

5.

November 2013 gerügt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin mit der

Beanstandung des Vorgehens eines Mitarbeiters der Vorinstanz in besagter

Angelegenheit eine Aufsichtsanzeige anzubringen wünschen sollte, bleibt jedenfalls

festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht keine Oberaufsicht über den

Bezirksrat ausübt (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 61; Kaspar Plüss,

in: Kommentar VRG, § 5 N. 16; RB 2002 Nr. 14 E. 1c Abs. 1;

VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00550, E. 3.1). Von einer Überweisung

der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen:

Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die

Pflicht zur Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

VRG entfällt (vgl. VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.2; 20. Mai

2010, VB.2010.00080, E. 2.4; Plüss, § 5 N. 48). Aufsichtsbeschwerden

sind sodann weder form- noch fristgebunden, sondern können jederzeit erhoben

werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1846). Der

Beschwerdeführerin würde mithin kein Rechtsverlust infolge verspäteter

Einreichung einer Eingabe drohen, wenn ihre Aufsichtsbeschwerde nicht

weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann daher davon

abgesehen werden.

4.

4.1

Die Sozialhilfe gewährleistet das soziale

Existenzminimum, das sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bemisst, und soll der betroffenen Person

nicht nur das Überleben sichern (vgl. § 14 und § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]; § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV]), sondern auch die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen

Leben ermöglichen. Sie wurde als

Überbrückungshilfe konzipiert. Im Vordergrund steht die Ablösung durch die berufliche Integration, die selbständig erfolgen kann, indem die betroffene Person

ohne weitere Hilfe des Sozialdienstes eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt

findet, oder die mittels

gezielter Massnahmen in persönlicher oder

fachlicher Hinsicht gefördert wird, damit die betroffene Person für den Arbeitsmarkt

wieder attraktiv wird (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 5.1.06, E. 3, Version vom 2. August

2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch).

4.2

§ 3a

SHG sieht zum einen vor, dass Kanton und Gemeinden die

Eingliederung von Hilfesuchenden fördern (Abs. 1); zum anderen sollen die

Gemeinden den Hilfesuchenden– soweit im Einzelfall erforderlich und unter

Berücksichtigung der Subsidiarität von Massnahmen der Sozialhilfe – die

Teilnahme an geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen ermöglichen (Abs. 2).

Damit ist die Förderung der sozialen und beruflichen Integration eine

wesentliche Aufgabe der Sozialhilfe, die sowohl präventiv als auch

ursachenbekämpfend wirkt (vgl. Kap. D.1 SKOS-Richtlinien; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.06, Ziff. 1, Version vom 2. August 2012; Kap. 13.1.01, Ziff. 1 und 4 sowie

Kap. 13.2.01, Ziff. 1, je Version vom 20. Juni 2013). Die Durchführung der Sozialhilfe soll in Zusammenhang mit dem

Hilfesuchenden erfolgen und die Selbsthilfe ist zu fördern (§ 3 SHG). Nach

Massgabe des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe

hat die betroffene Person alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um

ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.08, Ziff. 3, Version vom 31. Januar 2013).

4.3

Die SKOS-Richtlinien, Kap. A.3.2 und

D.2, sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt

vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen

und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind

Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung

basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit

herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen

obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit

(Kap. A.5.3 der SKOS-Richtlinien). Als Massnahmen zur beruflichen Integration gelten berufliche

Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,

Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im

zweiten Arbeitsmarkt. Die Zielsetzungen der Massnahmen sind gemeinsam

mit den Betroffenen festzulegen und müssen die persönlichen Ressourcen wie auch

das Umfeld (Familie, Arbeitsmarktsituation) realistisch berücksichtigen.

Deshalb sind professionelle Abklärung, Begleitung und Evaluation von Integrationsmassnahmen

unumgänglich (Kap. D.3 der SKOS-Richtlinien).

5.

5.1

Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG überprüft das Verwaltungsgericht

angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als

Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, -überschreitung sowie

-unterschreitung. Damit ist zugleich gesagt, dass die Unangemessenheit des

angefochtenen Beschlusses bzw. eine bloss unzweckmässige Ermessensausübung

grundsätzlich nicht gerügt werden kann (vgl. § 50

Abs. 2 VRG). Demgegenüber ist der Bezirksrat als

Rekursinstanz auch zur Kontrolle der Ermessensausübung der Beschwerdeführerin

berechtigt (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Diese Überprüfungsbefugnis

wird allerdings im Bereich der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie

eingeschränkt (vgl. Marco

Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N. 55 und 61). Folglich stand dem Bezirksrat in

der vorliegenden Angelegenheit nur eine eingeschränkte

Ermessenskontrolle zu.

5.2

Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin

das ihr in der Sache zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausübte,

indem sie die subsidiäre Kostengutsprache für die Verlängerung des

Integrationsprogramms C um maximal sechs Monate abwies, sodass es dem

Beschwerdegegner verwehrt blieb, ein sechsmonatiges Praktikum bei E anzutreten. Dabei steht die Gemeindeautonomie infrage, da es in der

Zuständigkeit der Beschwerdeführerin liegt, dem Beschwerdegegner nach Massgabe

von § 3a Abs. 2 SHG insbesondere die Teilnahme an geeigneten

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsmassnahmen zu ermöglichen und folglich solche Massnahmen auszuwählen (vgl. E. 2.3 und 4.2). Nicht

aktenkundig ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung eine andere

Arbeitsintegrationsmassnahme für den Beschwerdegegner infrage gestanden wäre;

Alternativen wurden erst am 6. Juni 2013 besprochen.

5.3

Eine Ermessensunterschreitung ist gegeben, wenn sich die Verwaltung als gesetzlich gebunden erachtet,

obschon sie Ermessen walten lassen sollte, wenn sie also ihre Ermessensbefugnis

von vornherein gar nicht ausschöpft. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor,

wenn die Verwaltung dort "Ermessen" übt, wo ihr nach dem Gesetz kein

solches zukommt. Ermessensüberschreitung ist eine Kompetenzanmassung der

Verwaltung gegenüber dem Gesetzgeber; zudem bedeutet sie eine Verletzung des Grundsatzes

der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (vgl. Donatsch, § 50 N. 26).

Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der ebenfalls als

Rechtsverletzung gilt. Die Verwaltung ist innerhalb der Ausübung des Ermessens

an gewisse Grundsätze gebunden. Ein völlig freies Ermessen gibt es nicht. Die

Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf

insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt

unmotiviert sein. Ferner hat sich die Ermessensausübung an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den

(weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten

insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung,

das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der

Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. BGE 90 I 343; VGr, 12. Februar

2009, VB.2008.00530, E. 5.1; Donatsch, § 50 N. 26).

6.

6.1

Wie die

Vorinstanz ausführte, haben die Sozialhilfeorgane insbesondere dafür zu sorgen,

dass den Hilfesuchenden zu ihrer beruflichen Integration geeignete, den lokalen

und kantonalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen vermittelt werden. Geeignet

sind Massnahmen, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen

und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen sind, die deren

soziale und beruf­liche Integra­tion ermöglichen oder fördern und dadurch den

gesellschaftlichen Ausschluss verhindern. Um den unterschiedlichen Lebenslagen

der Betroffenen gerecht zu werden, muss eine breite Palette von Massnahmen

angeboten werden. Berufliche Integration beginnt mit Sozialkompetenzen wie

beispielsweise Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Engagement, Lernbereitschaft,

Beziehungsfähigkeit (Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien). Die in

Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien erwähnten Kriterien beschränken den Ermessensspielraum der

zum Entscheid berufenen Behörde. Im Rahmen der Auswahl eines

Arbeitseinsatzes, der auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt

abzielt, steht sodann bei Personen, die längere Zeit keiner Arbeit mehr

nachgegangen sind, der Erwerb praktischer Fähigkeiten oder das Eingewöhnen an

einen geordneten Tagesablauf im Vordergrund. Voraussetzung ist, dass die

Betroffenen während ihres Arbeitseinsatzes am Arbeitsort begleitet und ihren

Fähigkeiten entsprechend gefördert werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 13.2.01, E. 4.1, Version vom 20. Juni 2013).

6.2

Die von

der Beschwerdeführerin erläuterte neue Strategie für Einsätze in Arbeitsintegrationsprogrammen

entspricht im Grundsatz den Vorgaben der SKOS-Richtlinien, die ungeachtet von

deren Einwänden als Referenz dienen (vgl. auch Claudia Hänzi, Die Richtlinien

der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 172). In

Bezug auf den konkreten Fall ist nicht ersichtlich, weswegen das im Rahmen des

Inte­grationsprogramms C organisierte Praktikum unter Berücksichtigung der erwähnten

Strategie als für den Beschwerdegegner nicht angemessene Massnahme erachtet

werden konnte bzw. dafür keine subsidiäre Kostengutsprache erfolgte. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt zur Entscheidbegründung nach Massgabe

von Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien der Verweis auf ihr Ermessen sowie die

Erfahrung und Vorgehensweise der zuständigen Sozialarbeiterin jedenfalls nicht.

6.3

Hinsichtlich der Begründung im erstinstanzlichen

Entscheid ist festzuhalten, dass die Pensumsreduktion von 100 % auf 80 %,

woraus die Beschwerdeführerin eine nicht eindeutig ersichtliche Motivation des Beschwerdegegners herleitete, von den Verantwortlichen des Integrationsprogramms C jedenfalls

unterstützt wurde und offenbar auch in Absprache mit dem Sozialdienst per Februar

2013.

erfolgte. Unter diesen Umständen darf diese Arbeitszeitreduktion nunmehr

nicht zu Ungunsten des Beschwerdegegners aufgeführt werden.

Die hauptsächlich fiskalisch geprägten

Gründe des fehlenden Praktikumslohns sowie der fehlenden Aussicht auf eine

Festanstellung allein durften nicht zur Abweisung des infrage stehenden

subsidiären Kostengutsprachegesuchs führen, zumal der Beschwerdegegner erst

einen Schnuppertag bei E absolviert hatte und

er dadurch der Chance beraubt wurde, sich zu bewähren. Die

Beschwerdeführerin erwog denn auch selbst, dass im besten Fall ein Teilnehmer

eines Arbeitseinsatzes durch den Arbeitgeber am Praktikumsplatz zu

marktüblichen Konditionen fest angestellt werde.

6.4

Die von ihr erstmals im Rahmen des

Rekursverfahrens vorgebrachten Gründe genügen nicht, um die strittige

Arbeitsintegrationsmassnahme als ungeeignet einzustufen. So wurde in den

Rekurseingaben der Beschwerdeführerin insbesondere die

Motivation des Beschwerdegegners infrage gestellt, obgleich angesichts des eingeschlagenen Rechtswegs gegen den

abschlägigen Entscheid der Beschwerdeführerin und des in den

Akten liegenden Schreibens des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2013

ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er das sechsmonatige

Praktikum bei E gerne hätte absolvieren wollen. Eine

mögliche Missachtung der Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht im Sinn von § 18

Abs. 1 lit. d SHG und § 28 Abs. 1 SHV durch den

Beschwerdegegner infolge der Verschiebung eines Termins bei der Sozialabteilung

von Ende Mai 2013 sowie infolge der unterbliebenen Unterrichtung der zuständigen Sozialarbeiterin bezüglich seiner

Ferienabwesenheit würde sich jedenfalls nicht als derart gravierend erweisen, um

dem Beschwerdegegner in Bezug auf das besagte Praktikum die Motivation abzusprechen. Es ist sodann darauf hinzuweisen,

dass Kap. C.I.6 SKOS-Richtlinien im vorliegenden Fall nicht Anwendung findet,

zumal nicht die Gewährung und Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten

im Rahmen einer situationsbedingten Leistung infrage steht. Gemäss C wurde im

Übrigen grundsätzlich ein Ferienbezug vor Praktikumsantritt befürwortet.

Inwiefern die erstmals in der Rekursantwort

beschriebenen Bemühungen des Beschwerdegegners bei der Stellensuche auf die

Wahl einer geeigneten Arbeitsintegrationsmassnahme Auswirkungen gezeitigt

haben sollten, bleibt mit den

Ausführungen der Beschwerdeführerin unklar. Sollte sie der Ansicht gewesen

sein, die besagten Bemühungen seien

ungenügend gewesen, hätte dies nach gehöriger Androhung allenfalls Leistungskürzungen zur Folge

gehabt. Des Weiteren betreffen die monierten unentschuldigten

Absenzen des Beschwerdegegners im Rahmen des Integrations­programms während des Monats Juni 2013, die Terminverschiebung

anfangs Juli 2013 sowie die Nichtbekanntgabe der Ferienabwesenheit im besagten

Monat nicht den entscheidrelevanten Zeitraum und sind daher im vorliegenden

Fall nicht zu berücksichtigen. Nicht weiter differenzierte "Rückmeldungen des

Sozialdiensts" bleiben als Abweisungsbegründung zu

vage, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin in

ihrem Entscheid noch die positiven Entwicklungsschritte des Beschwerdegegners

bei der Arbeitsintegration im für den Entscheid wesentlichen Zeitraum erwähnt hatte, was im Übrigen

auch aktenkundig ist.

6.5

Im Vergleich dazu hätten bei der Beurteilung,

ob das sechsmonatige Praktikum bei E als Arbeitsintegrationsmassnahme für den

Beschwerdegegner geeignet und damit die subsidiäre Kostengutsprache beim

Integrationsprogramm C zu verlängern gewesen wäre, folgende Kriterien

berücksichtigt werden müssen: die beim Beschwerdegegner

festgestellten erschwerenden Faktoren bei seiner Arbeitsintegra­tion (häufige Stellenwechsel, zeitweilige Arbeitslosigkeiten, keine

nennenswerten Weiterbildungen, die lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt

und sein Alter); die Empfehlung des Stellennetzes, dem Beschwerdegegner

einen mindestens sechsmonatigen Einsatz im Bürobereich zu organisieren; die positiven Entwicklungsschritte bei seiner Arbeitsintegration im

entscheidrelevanten Zeitraum; die für ihn geeigneten

Berufsfelder im Bürobereich bzw. im Rechnungswesen

und/oder in der Sachbearbeitung; sowie das positive Feedback der E nach

dem Schnuppertag des Beschwerdegegners als Sachbearbeiter.

Der Praktikumseinsatz während der Bürozeiten wäre im Sinn des Beschwerdegegners

gewesen. Selbst nach Meinung der Beschwerdefüh­rerin wären wenigstens die Chancen

gesteigert worden, dass der Teilnehmer nach Beendigung des Praktikums eine

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt erhalten würde. Angesichts

dieser Sachlage ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb im Einzelfall das

infrage stehende Praktikum bzw. das Integrationsprogramm

für den Beschwerdegegner nicht angemessen gewesen sein sollte und nicht verlängert

wurde.

6.6

Zusammenfassend lassen die von der

Beschwerdeführerin angeführten Gründe nicht darauf schliessen, dass das konkret

infrage stehende Praktikum bei E für den

Beschwerdegegner keine geeignete Massnahme zu seiner beruflichen Integration

gewesen wäre. Vielmehr schenkte sie bei der Beurteilung dieser Massnahme den in

den Kap. D.2 der SKOS-Richtlinien erwähnten

Kriterien zu wenig Beachtung. Die Ermessensausübung der Beschwerdeführerin

erweist sich im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung der

Gemeindeautonomie – daher als rechtsverletzend im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG.

6.7

Nachdem die Praktikumsstelle bei E anderweitig besetzt worden und

somit davon auszugehen war, dass sie nicht mehr für den Beschwerdegegner zur

Verfügung stand, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin

schliesslich anwies, den Beschwerdegegner einem anderen, vergleichbaren

Arbeitsprojekt zuzuteilen, das seinen Fähigkeiten entspreche, sofern er noch

keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden habe. Bezüglich der konkreten

Arbeitseinsätze durfte die Vorinstanz im Übrigen darauf hinweisen, dass vom

Beschwerdegegner eine gewisse Flexibilität, etwa bezüglich Arbeitszeiten etc.,

erwartet werden könne.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Zürich, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…