VB.2013.00776
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00776
23. Oktober 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00776
Urteil
der 1. Kammer
vom
23. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
Beschwerdegegner,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
wasserrechtliche Konzession/Denkmalschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
verweigerte A mit Verfügung vom 19. November 2012 die wasserrechtliche
Konzession und die aufgrund des Fischereigesetzes erforderliche Bewilligung für
die Erweiterung des bereits erstellten Podests beim Bad- und Bootshaus,
Uferabschnitt 01, an der B-Strasse 02 in C und verpflichtete A, die
bereits erstellte Podesterweiterung innerhalb von vier Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft zurückzubauen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baudirektion am
22.
Oktober 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. November 2013 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Aufhebung des Rekursentscheids und die Erteilung der Bewilligung für die
Podesterweiterung.
Das AWEL verzichtete am 12. Dezember 2013 auf
Stellungnahme. Die Baudirektion und die mitbeteiligte Bausektion der Stadt
Zürich beantragten am 10. bzw. 13. Januar 2014 jeweils die Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschluss vom 7. November 2001 genehmigte der
Stadtrat Zürich den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 14. Juni 2001 über
die Unterschutzstellung des Gebäudes Villa E, Vers-Nr. 03, und des
Bootshauses, Vers.-Nr. 04, samt Teilen der Umgebung auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 05 an der B-Strasse 02 in C. Gemäss diesem Beschluss darf
das Schutzobjekt nicht abgebrochen und weder durch Änderungen noch durch
Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter
beeinträchtigt werden. Das Bootshaus ist in den architektonisch gestalteten
Garten integriert und bildet dessen L-förmigen Abschluss.
Die Verweigerung der wasserrechtlichen Konzession für die
Erweiterung des Podests vom 19. November 2012 stützt sich massgeblich auf
die bei der Bausektion der Stadt Zürich als kommunale Denkmalschutzbehörde
eingeholte Stellungnahme vom 12. Juni 2012. Nach der Einschätzung der
Bausektion bewirkt der in nördlicher Richtung vergrösserte Steg eine
Veränderung des L-förmigen Grundrisses, wodurch eine Veränderung des
Erscheinungsbilds des geschützten Bootshauses und des Stegs herbeigeführt
werde. Eine Vergrösserung des Bootsstegs in nördlicher Richtung bedeute eine
starke Veränderung des Schutzobjekts in seiner ursprünglichen Erscheinung und
nehme nicht die gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) geforderte besondere Rücksicht, weshalb die
Konzession nicht zu erteilen sei. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL) und auch die Baudirektion schlossen sich dieser Beurteilung an.
2.
2.1
Wie im
Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden
soll, liegt im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.
Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins
ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten
Verfahrensakten, insbesondere den beiliegenden Plänen und Fotos genügend
ersichtlich. Damit geht der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten
hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft,
ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht
kann deshalb – wie bereits die Vorinstanz – auf dessen Durchführung verzichten.
2.2
In
formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zudem geltend, der angefochtene
Entscheid sei lediglich vom "Generalsekretariat/Sektion Recht"
unterzeichnet worden. Es sei fraglich, ob der Baudirektor diese Verfügung überhaupt
zu Gesicht bekommen habe. Daher müsse geprüft werden, ob die angefochtene
Verfügung aufgrund einer genügenden Delegationsermächtigung erlassen worden
sei.
Diesbezüglich hat die Baudirektion in ihrer
Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 klargestellt, dass das zu
versendende Exemplar praxisgemäss lediglich als Protokollauszug vom Sekretariat
unterzeichnet wird. Dass der Baudirektor den angefochtenen Entscheid gefällt
hat, ergibt sich aus dem im Original nachgereichten Visumsexemplar. Das Vorliegen
einer Delegationsermächtigung muss daher nicht geprüft werden.
3.
In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, es
gehe lediglich um eine kaum sichtbare Verbreiterung des Podestes an der
Ufermauer. Diese sei von seinem Bruder anlässlich der periodischen
Unterhaltsarbeiten angebracht worden. Sein Bruder führe eine Motor- und
Segelbootschule und komme gelegentlich für Pausen bei ihm vorbei. Die geringe
Verbreiterung des Podestes erleichtere dabei das Ein- und Aussteigen von seinem
Schulboot. Das Schutzobjekt werde dadurch nicht beeinträchtigt. Das Podest sei
(anders als das Bootshaus) den Witterungseinflüssen stark ausgesetzt und müsse
ohnehin von Zeit zu Zeit erneuert werden, weshalb von dem im Jahr 1909
erstellten ursprünglichen Podest schon lange nichts mehr vorhanden sei.
Das Bad- und Bootshaus mit
dem L-förmigen Grundriss werde durch die Verbreiterung des Podests nicht beeinträchtigt.
Zwar mag der Steg ursprünglich als "vermittelndes Element" in
direktem Bezug zum architektonischen Garten gestanden haben. Dieses Element
habe die Anlage jedoch irgendwann in der ersten Hälfte des
20.
Jahrhunderts eingebüsst, weil der Garten nach Norden erweitert worden
sei. Wenn schon, müssten die Verhältnisse im Jahr 1996 berücksichtigt werden,
als die Liegenschaft vom Beschwerdeführer erworben wurde. Bereits damals habe
eine vertikale Abschrankung bestanden, welche sich auch nicht in der Flucht der
nördlichen Wand des Bootshauses befunden habe.
4.
Nach § 43 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom
2.
Juni 1991 (WWG) dürfen Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung
öffentlicher Gewässer nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen
erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter
erheblich schmälern. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG haben neu zu errichtende
Bauten und Anlagen auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen.
4.1
Gemäss
Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 7. November 2001 handelt es sich
beim Bootshaus samt Steg um ein Schutzobjekt, welches nicht abgebrochen und
weder durch Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und
kulturhistorischen Charakter beeinträchtigt werden darf. Dabei ist bezüglich
des Schutzumfangs auf die dem Unterschutzstellungsbeschluss zugrunde liegende
und dokumentierte tatsächliche Situation abzustellen. Allfällige frühere vom
Beschwerdeführer behauptete Veränderungen am streitbetroffenen Steg sind
demgemäss nicht massgeblich.
4.2
Der
Beschwerdegegner verweigerte die wasserrechtliche Konzession für die Erweiterung
des bereits erstellten Podests beim Bad- und Bootshaus mit der Begründung, die
vorgenommene Verbreiterung des Stegs zu einem Podest beeinträchtige den
Charakter des Schutzobjekts, weshalb die Interessen des Natur- und
Heimatschutzes an der Erhaltung des Schutzobjekts in erheblichem Masse
beeinträchtigt würden.
4.2.1
Unbestrittenermassen wurde am Steg eine bauliche Veränderung vorgenommen, indem
dieser nordwärts erweitert wurde. Der Anbau aus Holz erstreckt sich auf einer
Länge von ungefähr drei Metern von der Ufermauer bis zu der Höhe, auf welcher
das Bootshaus steht. In der Breite misst er knapp eineinhalb Meter. Auf je
einer Längs- und Querseite verfügt der Steg als Abschluss zum See hin über ein
Geländer aus Holzlatten. Durch die Erweiterung des Stegs gewinnt der
Beschwerdeführer einen zusätzlich nutzbaren Raum auf einer Fläche von rund
4,5 m2. Durch
die seitlich angebrachten Geländer erhält dieser Raum auch eine
dreidimensionale Wirkung.
4.2.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasst der Schutzumfang des
Stadtratsbeschlusses vom 7. November 2001 auch den Steg. Wie die anderen
geschützten Teile darf er nicht abgebrochen werden. Auch darf der kunst- und
kulturhistorische Charakter des Schutzobjekts weder durch Änderungen noch durch
Unterhaltsarbeiten beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stegs zur
Schaffung eines weiteren Anlegeplatzes geht über die notwendigen
Unterhaltsarbeiten hinaus. Der Zugang zum Ufer wird durch den
Unterschutzstellungsbeschluss hinreichend gewährleistet, da bereits zwei
Bootsanlegestellen vorhanden sind. Überdies kann das neu geschaffene Podest
auch als Sitzplatz genutzt werden. Hierbei handelt es sich um
Funktionserweiterungen, welche vom Schutzumfang nicht mehr gedeckt sind.
4.2.3
Aus den bei den Akten liegenden Fotos ergibt sich zudem, dass die
Verbreiterung des Stegs zu einem Podest – vom See her gesehen – gut sichtbar
ist. Gemäss dem Unterschutzstellungsbeschluss bildet das Bootshaus mit Bezug
auf die in einem architektonisch gestalteten Garten liegende Villa einen
L-förmigen Abschluss. Der in nördliche Richtung vergrösserte Steg bewirkt eine
Veränderung dieses L-förmigen Grundrisses, indem dieser die ursprüngliche
Fassadenflucht des Bootshauses bis zum Ufer durchbricht.
4.3
Aufgrund
der Funktionserweiterungen als Bootsanlege- und Sitzplatz, der guten Sichtbarkeit
vom See her sowie der Veränderung des charakteristischen L-förmigen Grundrisses
des Bootshauses, stellt die Erweiterung des Bootsstegs nicht mehr eine nur in
untergeordneter Weise in Erscheinung tretende Veränderung am Schutzobjekt dar.
Für das auf die Überprüfung von Rechtsverletzungen beschränkte
Verwaltungsgericht (§ 50 VRG) ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanzen unter diesen Umständen zum Schluss gekommen sind, die Erweiterung
des Stegs führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters des
Schutzobjekts und sei deshalb mit diesem nicht verträglich.
5.
Damit steht das Interesse des Natur- und Heimatschutzes an
der unbeeinträchtigten Erhaltung des Schutzobjekts der nachträglichen
Bewilligung der Stegerweiterung entgegen. Zu prüfen bleibt die
Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls:
5.1
Gemäss
§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und
Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Bauten und Anlagen oder
Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, müssen abgebrochen oder geändert
werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 483). Dabei haben die zuständigen
Behörden das Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinn von Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten. Insbesondere ist
zu berücksichtigen, ob der mit dem Befehl verbundene staatliche Eingriff in die
Rechtstellung des Privaten in einem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse
an der angestrebten Rechtsdurchsetzung steht.
5.2
Ein
Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn
die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. zum Ganzen RB 1999
Nr. 126; VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23;
14.
Juli 2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49; 14. Oktober
2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21
E. 6.4). Grundsätzlich ist zu vermeiden, dass der Bauherr ein
"fait accompli" schafft und unter Berufung auf das Prinzip der
Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beansprucht (Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 346).
5.3
Wie
vorstehend unter E. 4.3 ausgeführt, ist nicht von einer bloss
geringfügigen Abweichung vom rechtmässigen Zustand auszugehen. Aus den bei den
Akten liegenden Fotos ist ersichtlich, dass sich der Rückbau des aus Holz
erstellten Podests mit geringem Aufwand realisieren lässt, weshalb das
denkmalschützerische Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands gegenüber dem (finanziellen) Schaden, der dem Beschwerdeführer durch
den Abbruch entsteht, klar überwiegt.
6.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim befohlenen
Abbruch der Podesterweiterung handle es sich um eine Retorsionsmassnahme. Beim
benachbarten überkommunalen Schutzobjekt "D" würden die Behörden
illegale Veränderungen und Erweiterungen dulden, bei einem Privaten hingegen
mit ganzer Unerbittlichkeit einschreiten.
Die Verweigerung der wasserrechtlichen Konzession und der
Rückbaubefehl für die Stegerweiterung stützen sich auf objektive Gründe und
sind rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer behaupteten illegalen Veränderungen
und Erweiterungen beim Schutzobjekt "D" bilden nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dass eine Vorschrift in einzelnen
vergleichbaren Fällen nicht oder nicht korrekt angewandt wurde, vermöchte dem Beschwerdeführer
ohnehin keinen Anspruch darauf zu verleihen, ebenfalls abweichend vom Gesetz
behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht würde (unter
anderem) eine ständige gesetzeswidrige Praxis der rechtsanwendenden Behörde
voraussetzen (BGE 136 I 65 E. 5.6 und 123 II 248 E. 3c; auch zu
den weiteren Voraussetzungen). Wie der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift selbst ausführt, sei ihm von der Stadt mitgeteilt worden,
dass die Betreiber des Schutzobjekts "D" bezüglich der von ihm beanstandeten
Veränderungen und Erweiterungen gebüsst worden seien. Es gibt denn auch keine
Anzeichen dafür, dass die Stadt Zürich bzw. deren Bausektion bei städtischen
Bauten und Anlagen illegale Veränderungen oder Erweiterungen generell dulden
würde. Auch für eine Befangenheit der verfügenden Behördenmitglieder sind vorliegend
keine Anhaltspunkte ersichtlich.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und entfällt ein
Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …