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Entscheid

VB.2013.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00776

23. Oktober 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16678)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

verweigerte A mit Verfügung vom 19. November 2012 die wasserrechtliche

Konzession und die aufgrund des Fischereigesetzes erforderliche Bewilligung für

die Erweiterung des bereits erstellten Podests beim Bad- und Bootshaus,

Uferabschnitt 01, an der B-Strasse 02 in C und verpflichtete A, die

bereits erstellte Podesterweiterung innerhalb von vier Monaten nach Eintritt

der Rechtskraft zurückzubauen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Baudirektion am

22.

Oktober 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. November 2013 gelangte A an

das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

die Aufhebung des Rekursentscheids und die Erteilung der Bewilligung für die

Podesterweiterung.

Das AWEL verzichtete am 12. Dezember 2013 auf

Stellungnahme. Die Baudirektion und die mitbeteiligte Bausektion der Stadt

Zürich beantragten am 10. bzw. 13. Januar 2014 jeweils die Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschluss vom 7. November 2001 genehmigte der

Stadtrat Zürich den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 14. Juni 2001 über

die Unterschutzstellung des Gebäudes Villa E, Vers-Nr. 03, und des

Bootshauses, Vers.-Nr. 04, samt Teilen der Umgebung auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 05 an der B-Strasse 02 in C. Gemäss diesem Beschluss darf

das Schutzobjekt nicht abgebrochen und weder durch Änderungen noch durch

Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und kulturhistorischen Charakter

beeinträchtigt werden. Das Bootshaus ist in den architektonisch gestalteten

Garten integriert und bildet dessen L-förmigen Abschluss.

Die Verweigerung der wasserrechtlichen Konzession für die

Erweiterung des Podests vom 19. November 2012 stützt sich massgeblich auf

die bei der Bausektion der Stadt Zürich als kommunale Denkmalschutzbehörde

eingeholte Stellungnahme vom 12. Juni 2012. Nach der Einschätzung der

Bausektion bewirkt der in nördlicher Richtung vergrösserte Steg eine

Veränderung des L-förmigen Grundrisses, wodurch eine Veränderung des

Erscheinungsbilds des geschützten Bootshauses und des Stegs herbeigeführt

werde. Eine Vergrösserung des Bootsstegs in nördlicher Richtung bedeute eine

starke Veränderung des Schutzobjekts in seiner ursprünglichen Erscheinung und

nehme nicht die gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) geforderte besondere Rücksicht, weshalb die

Konzession nicht zu erteilen sei. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

(AWEL) und auch die Baudirektion schlossen sich dieser Beurteilung an.

2.

2.1

Wie im

Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren die

Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden

soll, liegt im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.

Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins

ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten

Verfahrensakten, insbesondere den beiliegenden Plänen und Fotos genügend

ersichtlich. Damit geht der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten

hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft,

ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht

kann deshalb – wie bereits die Vorinstanz – auf dessen Durchführung verzichten.

2.2

In

formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zudem geltend, der angefochtene

Entscheid sei lediglich vom "Generalsekretariat/Sektion Recht"

unterzeichnet worden. Es sei fraglich, ob der Baudirektor diese Verfügung überhaupt

zu Gesicht bekommen habe. Daher müsse geprüft werden, ob die angefochtene

Verfügung aufgrund einer genügenden Delegationsermächtigung erlassen worden

sei.

Diesbezüglich hat die Baudirektion in ihrer

Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 klargestellt, dass das zu

versendende Exemplar praxisgemäss lediglich als Protokollauszug vom Sekretariat

unterzeichnet wird. Dass der Baudirektor den angefochtenen Entscheid gefällt

hat, ergibt sich aus dem im Original nachgereichten Visumsexemplar. Das Vorliegen

einer Delegationsermächtigung muss daher nicht geprüft werden.

3.

In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, es

gehe lediglich um eine kaum sichtbare Verbreiterung des Podestes an der

Ufermauer. Diese sei von seinem Bruder anlässlich der periodischen

Unterhaltsarbeiten angebracht worden. Sein Bruder führe eine Motor- und

Segelbootschule und komme gelegentlich für Pausen bei ihm vorbei. Die geringe

Verbreiterung des Podestes erleichtere dabei das Ein- und Aussteigen von seinem

Schulboot. Das Schutzobjekt werde dadurch nicht beeinträchtigt. Das Podest sei

(anders als das Bootshaus) den Witterungseinflüssen stark ausgesetzt und müsse

ohnehin von Zeit zu Zeit erneuert werden, weshalb von dem im Jahr 1909

erstellten ursprünglichen Podest schon lange nichts mehr vorhanden sei.

Das Bad- und Bootshaus mit

dem L-förmigen Grundriss werde durch die Verbreiterung des Podests nicht beeinträchtigt.

Zwar mag der Steg ursprünglich als "vermittelndes Element" in

direktem Bezug zum architektonischen Garten gestanden haben. Dieses Element

habe die Anlage jedoch irgendwann in der ersten Hälfte des

20.

Jahrhunderts eingebüsst, weil der Garten nach Norden erweitert worden

sei. Wenn schon, müssten die Verhältnisse im Jahr 1996 berücksichtigt werden,

als die Liegenschaft vom Beschwerdeführer erworben wurde. Bereits damals habe

eine vertikale Abschrankung bestanden, welche sich auch nicht in der Flucht der

nördlichen Wand des Bootshauses befunden habe.

4.

Nach § 43 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom

2.

Juni 1991 (WWG) dürfen Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung

öffentlicher Gewässer nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen

erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter

erheblich schmälern. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG haben neu zu errichtende

Bauten und Anlagen auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen.

4.1

Gemäss

Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 7. November 2001 handelt es sich

beim Bootshaus samt Steg um ein Schutzobjekt, welches nicht abgebrochen und

weder durch Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und

kulturhistorischen Charakter beeinträchtigt werden darf. Dabei ist bezüglich

des Schutzumfangs auf die dem Unterschutzstellungsbeschluss zugrunde liegende

und dokumentierte tatsächliche Situation abzustellen. Allfällige frühere vom

Beschwerdeführer behauptete Veränderungen am streitbetroffenen Steg sind

demgemäss nicht massgeblich.

4.2

Der

Beschwerdegegner verweigerte die wasserrechtliche Konzession für die Erweiterung

des bereits erstellten Podests beim Bad- und Bootshaus mit der Begründung, die

vorgenommene Verbreiterung des Stegs zu einem Podest beeinträchtige den

Charakter des Schutzobjekts, weshalb die Interessen des Natur- und

Heimatschutzes an der Erhaltung des Schutzobjekts in erheblichem Masse

beeinträchtigt würden.

4.2.1

Unbestrittenermassen wurde am Steg eine bauliche Veränderung vorgenommen, indem

dieser nordwärts erweitert wurde. Der Anbau aus Holz erstreckt sich auf einer

Länge von ungefähr drei Metern von der Ufermauer bis zu der Höhe, auf welcher

das Bootshaus steht. In der Breite misst er knapp eineinhalb Meter. Auf je

einer Längs- und Querseite verfügt der Steg als Abschluss zum See hin über ein

Geländer aus Holzlatten. Durch die Erweiterung des Stegs gewinnt der

Beschwerdeführer einen zusätzlich nutzbaren Raum auf einer Fläche von rund

4,5 m2. Durch

die seitlich angebrachten Geländer erhält dieser Raum auch eine

dreidimensionale Wirkung.

4.2.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasst der Schutzumfang des

Stadtratsbeschlusses vom 7. November 2001 auch den Steg. Wie die anderen

geschützten Teile darf er nicht abgebrochen werden. Auch darf der kunst- und

kulturhistorische Charakter des Schutzobjekts weder durch Änderungen noch durch

Unterhaltsarbeiten beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stegs zur

Schaffung eines weiteren Anlegeplatzes geht über die notwendigen

Unterhaltsarbeiten hinaus. Der Zugang zum Ufer wird durch den

Unterschutzstellungsbeschluss hinreichend gewährleistet, da bereits zwei

Bootsanlegestellen vorhanden sind. Überdies kann das neu geschaffene Podest

auch als Sitzplatz genutzt werden. Hierbei handelt es sich um

Funktionserweiterungen, welche vom Schutzumfang nicht mehr gedeckt sind.

4.2.3

Aus den bei den Akten liegenden Fotos ergibt sich zudem, dass die

Verbreiterung des Stegs zu einem Podest – vom See her gesehen – gut sichtbar

ist. Gemäss dem Unterschutzstellungsbeschluss bildet das Bootshaus mit Bezug

auf die in einem architektonisch gestalteten Garten liegende Villa einen

L-förmigen Abschluss. Der in nördliche Richtung vergrösserte Steg bewirkt eine

Veränderung dieses L-förmigen Grundrisses, indem dieser die ursprüngliche

Fassadenflucht des Bootshauses bis zum Ufer durchbricht.

4.3

Aufgrund

der Funktionserweiterungen als Bootsanlege- und Sitzplatz, der guten Sichtbarkeit

vom See her sowie der Veränderung des charakteristischen L-förmigen Grundrisses

des Bootshauses, stellt die Erweiterung des Bootsstegs nicht mehr eine nur in

untergeordneter Weise in Erscheinung tretende Veränderung am Schutzobjekt dar.

Für das auf die Überprüfung von Rechtsverletzungen beschränkte

Verwaltungsgericht (§ 50 VRG) ist daher nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanzen unter diesen Umständen zum Schluss gekommen sind, die Erweiterung

des Stegs führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters des

Schutzobjekts und sei deshalb mit diesem nicht verträglich.

5.

Damit steht das Interesse des Natur- und Heimatschutzes an

der unbeeinträchtigten Erhaltung des Schutzobjekts der nachträglichen

Bewilligung der Stegerweiterung entgegen. Zu prüfen bleibt die

Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls:

5.1

Gemäss

§ 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Bauten und Anlagen oder

Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, müssen abgebrochen oder geändert

werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 483). Dabei haben die zuständigen

Behörden das Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinn von Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten. Insbesondere ist

zu berücksichtigen, ob der mit dem Befehl verbundene staatliche Eingriff in die

Rechtstellung des Privaten in einem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse

an der angestrebten Rechtsdurchsetzung steht.

5.2

Ein

Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn

die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch

entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. zum Ganzen RB 1999

Nr. 126; VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23;

14.

Juli 2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49; 14. Oktober

2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21

E. 6.4). Grundsätzlich ist zu vermeiden, dass der Bauherr ein

"fait accompli" schafft und unter Berufung auf das Prinzip der

Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beansprucht (Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 346).

5.3

Wie

vorstehend unter E. 4.3 ausgeführt, ist nicht von einer bloss

geringfügigen Abweichung vom rechtmässigen Zustand auszugehen. Aus den bei den

Akten liegenden Fotos ist ersichtlich, dass sich der Rückbau des aus Holz

erstellten Podests mit geringem Aufwand realisieren lässt, weshalb das

denkmalschützerische Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands gegenüber dem (finanziellen) Schaden, der dem Beschwerdeführer durch

den Abbruch entsteht, klar überwiegt.

6.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, beim befohlenen

Abbruch der Podesterweiterung handle es sich um eine Retorsionsmassnahme. Beim

benachbarten überkommunalen Schutzobjekt "D" würden die Behörden

illegale Veränderungen und Erweiterungen dulden, bei einem Privaten hingegen

mit ganzer Unerbittlichkeit einschreiten.

Die Verweigerung der wasserrechtlichen Konzession und der

Rückbaubefehl für die Steg­erweiterung stützen sich auf objektive Gründe und

sind rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer behaupteten illegalen Veränderungen

und Erweiterungen beim Schutzobjekt "D" bilden nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dass eine Vorschrift in einzelnen

vergleichbaren Fällen nicht oder nicht korrekt angewandt wurde, vermöchte dem Beschwerdeführer

ohnehin keinen Anspruch darauf zu verleihen, ebenfalls abweichend vom Gesetz

behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht würde (unter

anderem) eine ständige gesetzeswidrige Praxis der rechtsanwendenden Behörde

voraussetzen (BGE 136 I 65 E. 5.6 und 123 II 248 E. 3c; auch zu

den weiteren Voraussetzungen). Wie der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift selbst ausführt, sei ihm von der Stadt mitgeteilt worden,

dass die Betreiber des Schutzobjekts "D" bezüglich der von ihm beanstandeten

Veränderungen und Erweiterungen gebüsst worden seien. Es gibt denn auch keine

Anzeichen dafür, dass die Stadt Zürich bzw. deren Bausektion bei städtischen

Bauten und Anlagen illegale Veränderungen oder Erweiterungen generell dulden

würde. Auch für eine Befangenheit der verfügenden Behördenmitglieder sind vorliegend

keine Anhaltspunkte ersichtlich.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und entfällt ein

Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …