Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00778

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00778

27. Februar 2014Deutsch14 min

(URT.2014.16088)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Küsnacht erteilte

dem Ehepaar D und E mit Beschluss vom 12. März 2013 unter Bedingungen und

Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der Vorgartenmauer mit

Treppe, die Erweiterung des Garagenvorplatzes und eine neue Zugangstreppe zum

Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03

in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A,

Eigentümerin zweier Nachbarsgrundstücke, mit Eingabe vom 18. April 2013 an

das Baurekursgericht. Am 10. September 2013 führte

dieses einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durch. Mit Entscheid

vom 22. Oktober 2013 wies es den Rekurs

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 22. Oktober

2013.

sowie den Beschluss der Baukommission

Küsnacht vom 12. März 2013 aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gegenpartei.

Am 3. Dezember 2013 beantragten D und E die Abweisung

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 17. Dezember 2013 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen

auf Abweisung der Beschwerde und am 20. Dezember 2013 teilte die Baukommission

Küsnacht ihren Vernehmlassungsverzicht mit. Mit Schreiben vom 22. Januar

2014.

reichte A ihre Replik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 10. September

2013.

einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die

bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgestellt werden (VGr, 27. März 2013, VB. 2012.00810,

E. 1; RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund

dieses Augenscheins und der bei den Akten liegenden Plänen und Fotos mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (VGr, 21. November

2012, VB.2012.00287, E. 3.1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

2.

Das in der zweiten Bautiefe der F-Strasse gelegene

Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist mit einem Wohnhaus überstellt und liegt in der

Wohnzone W2/1.20. Dem eigentlichen Hauptgebäude ist südlich eine Anbaute

vorgelagert, in der sich eine Garage und über dieser Wohnräume befinden. Die im

Norden, Süden und Westen angrenzenden Grundstücke liegen entweder in der Wohn-

oder Kernzone und sind überbaut. Östlich der Parzelle verläuft die Bahnlinie,

die mittels einer Schallschutzwand vom Baugrundstück getrennt ist. Die Erschliessung

erfolgt von der westlich gelegenen F-Strasse her über die Parzelle der Beschwerdeführerin

(Kat.-Nr. 04).

Die privaten Beschwerdegegner beabsichtigen, den südöstlichen

Teil ihres Grundstücks umzugestalten, um dort einen zusätzlichen Abstellplatz

sowie einen Wendebereich zu schaffen. Zu diesem Zweck soll die unmittelbar

östlich des Garagentors bzw. des Garagenvorplatzes gelegene Terrainzunge

beseitigt und der östlich von dieser befindliche Treppenaufgang zum erhöht

gelegenen Hauszugang verlegt werden. Der so neu geschaffene Platz soll auf zwei

Seiten mit einer maximal 1,5 m hohen Sandsteinmauer eingefasst werden. Die

Mauer soll dabei wie die bestehende Landzunge an der Fassade des Garagengebäudes

ansetzen. Sie verläuft zunächst nach Osten und alsdann in einem rechten Winkel

nach Süden. Über der Sandsteinmauer soll, leicht von dieser zurückversetzt,

eine Eibenhecke gepflanzt werden. Hinter dieser soll das Terrain mittels

Winkelelementen gesichert werden. Der Höhenunterschied zur darunter

verlaufenden Sandsteinmauer beträgt hier 1,3 m. Der neue Treppenaufgang soll

entlang der östlichen Grundstücksgrenze hinter der Sandsteinmauer und der Hecke

verlaufen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin

bringt vor, Art. 37 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO)

sei immer dann anwendbar, wenn unmittelbar am Gebäude selbst, aber auch

mittelbar dazu, mit diesem visuell im Kontext stehend, abgegraben werde.

Entscheidend sei die aufgrund der Abgrabung erzielte Wirkung. Die projektierte

Abgrabung von 1,5 m Tiefe gelte nicht mehr als geringfügig und die

Terraingestaltung erscheine nicht als natürlich verlaufend. Die geplante

Stützmauer erscheine als Vollgeschoss und lasse zusammen mit der darüber

liegenden Südfassade das Gebäude als drei- und damit als übergeschossig erscheinen.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe werde deutlich überschritten.

3.2

Die

Vorinstanz führte aus, Art. 37 BZO wolle verhindern, dass Untergeschosse

übermässig in Erscheinung treten und unnatürliche Terrainverhältnisse entstehen

würden. Von der Vorschrift könnten damit von vornherein nur Abgrabungen entlang

von Gebäudefassaden erfasst sein. Die besagte Norm sei für das geplante

Bauvorhaben nur insoweit einschlägig, als die geplante Beseitigung der

bestehenden Landzunge zu einer Fassadenfreilegung führe. Da die BZO keine die

Umgebungsgestaltung beschlagende Abgrabungsvorschrift kenne, unterlägen

Abgrabungen, die die Fassade nicht tangieren würden, keinem maximalen Abgrabungsmass.

Da die südliche Fassade der Anbaute mit dem Bauvorhaben nicht weiter freigelegt

werde, finde eine Abgrabung im Sinn von Art. 37 BZO nicht statt.

3.3

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, räumt

§ 293 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) den Gemeinden die Kompetenz ein, die Freilegung von Untergeschossen näher

zu regeln. Die Gemeinde Küsnacht hat von dieser Kompetenz in Art. 37 BZO

Gebrauch gemacht (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00012, E. 2.1; 13. April

2000, VB.2000.00042, E. 4). Gemäss Art. 37 Abs. 1 BZO sind

geringfügige Abgrabungen bei Hauptbauten und

besonderen Gebäuden zulässig, sofern sie eine natürlich erscheinende

Terraingestaltung zulassen. In zweigeschossigen Wohnzonen sind geringfügige

Abgrabungen nur so weit zugelassen, als dadurch die maximal zulässige Gebäudehöhe

sichtbar wird (Art. 37 Abs. 2 BZO).

Bei Art. 37 BZO handelt es

sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Trotz der gesetzlichen

Befugnis zur Angemessenheitskontrolle (vgl. § 20 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) kann das Baurekursgericht die Anwendung dieses kommunalen

Rechts nicht in einem Ausmass überprüfen, wie wenn es sich in die Position der

örtlichen Baubehörde begeben würde (vgl. E. 4.3).

3.4

3.4.1

Als Auslegungshilfe ist vorliegend die Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung

1994.

mit Teilrevision 2004 (Fassung gemäss Beschluss der Baukommission vom 14. Juni

2005) heranzuziehen. Diese hält zu Art. 37 BZO fest:

"Zu

tiefe Abgrabungen können Fassaden an Hanglagen zu hoch in Erscheinung treten

lassen. Dieser Artikel verhindert solche störenden Auswirkungen, indem der

sichtbare Teil der Fassade beschränkt wird. "

3.4.2

Wie die

Wegleitung ausführt, soll Art. 37 BZO verhindern, dass Fassaden an Hanglagen

zu hoch in Erscheinung treten. Es soll der sichtbare Teil der Fassade

beschränkt werden. Vorliegend werden aber weder Untergeschosse noch

Fassadenteile freigelegt; der sichtbare Teil der Fassade bleibt unverändert.

Das Gebäude selbst wird daher nicht höher in Erscheinung treten als bis anhin.

Entfernt werden soll eine mit einem Mäuerchen umfasste Landzunge, hinter

welcher sich bereits heute eine Stützmauer befindet. Die geplante Sandsteinmauer

soll an genau derselben Stelle an die südliche Fassade der Garage stossen und

dieselbe Höhe aufweisen wie die bereits bestehende Stützmauer. Die südliche

Fassade des Gebäudes wird somit nicht weiter freigelegt und eine Abgrabung im

Sinn von Art. 37 BZO liegt nicht vor. Die Gebäudehöhe bleibt folglich

unverändert. Dass es sich bei einer Stützmauer nicht um ein Vollgeschoss

handelt und diese somit auch nicht wie ein Vollgeschoss in Erscheinung treten

kann, braucht nicht näher erläutert zu werden. Art. 37 BZO ist vorliegend

nicht anwendbar; weitere Abgrabungsvorschriften kennt die BZO nicht. Infolgedessen

kann auch keine natürlich erscheinende Terraingestaltung verlangt werden, zumal

bereits die heutige Situation keine natürliche Terraingestaltung aufweist und

es sich um den Abschluss gegen den Erschliessungsbereich hin handelt. Die vorgesehenen

Abgrabungen erweisen sich somit als zulässig.

4.

4.1

Weiter

rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende Einordnung des Bauvorhabens.

Dieses würde gegenüber ihrer südlich gelegenen Parzelle gefängnis- und

festungsähnlich in Erscheinung treten und als Fremdkörper wahrgenommen werden.

Das Gebäude werde überhoch und trete als nicht zonenkonform in Erscheinung.

4.2

4.2.1

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im

Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben. Wo die Verhältnisse es zulassen, kann nach § 238

Abs. 3 PBG mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass

vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie

Vorgärten und andere Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder

hergerichtet werden.

§ 238 Abs. 1 PBG

stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar, die nicht bloss eine

Verunstaltung verbietet, sondern eine positive Gestaltung verlangt (BGr, 16. Mai

2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,

E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr,

18.

Juni 1997, VB.1997.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März

2003, VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2).

4.2.2

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde

aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [KV] eingeräumten Autonomie bei der Anwendung

des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum

zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wurde

(VGr, 23. März 2003, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die

Entwicklung von Grundsätzen, wie dieser Handlungsspielraum zu füllen ist, fällt

jedenfalls grundsätzlich in die Kompetenz der kantonalen

(Rechtsmittel-)Instanzen (vgl. dazu VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,

E. 4.2.1). Demgegenüber obliegt es

den Gemeinden, § 238 PBG und die darin verwendeten offenen Formulierungen

ortsbezogen zu konkretisieren (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,

E. 4.2.2, auch zum Folgenden). Mit der Begründung ihres Entscheids

berücksichtigt die kommunale Baubehörde die für die Beurteilung relevante

bauliche Umgebung und führt die Gesichtspunkte an, an denen sie die Einordnung

des Bauprojekts misst.

4.2.3

Aufgrund des Wortlauts von § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Baurekursgericht nicht nur zur Überprüfung der Rechtmässigkeit, sondern auch der

Angemessenheit kommunaler Entscheide befugt. Bei

unzulässiger Kognitionsbeschränkung begeht das Gericht eine formelle

Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BGr, 21. April 2004,1P.401/2003, E. 2.1;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657). Nach der früheren Rechtsprechung

hatte sich die Rekursinstanz bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide

aufgrund der verfassungsrechtlichen garantierten Gemeindeautonomie

Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00127,

E. 4.2). Das Baurekursgericht schritt praxisgemäss erst ein, wenn die ästhetische Würdigung der Baubehörde sachlich nicht

mehr vertretbar war bzw. wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als

offensichtlich unvertretbar erwies.

4.2.4

Mit dem Urteil VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 leitete das

Verwaltungsgericht eine Praxisänderung ein, wonach zwischen der

Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der

Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der

verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz

herzustellen sei. Eine im Baurekursverfahren generell erhöhte gerichtliche

Eingriffsschwelle bzw. eine blosse Überprüfung der Vertretbarkeit des Einordnungsentscheids

vermag diesen Voraussetzungen nicht zu genügen. Denn das Baurekursgericht ist,

wie jede Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch

verpflichtet, seine gesetzlich festgelegte Überprüfungsbefugnis voll

auszuschöpfen (VGr, 8. Februar 2006, VB.2005.00515, E. 2).

Das Baurekursgericht muss den Einordnungsentscheids

demnach rechtlich wie faktisch wirksam überprüfen. Es ist in seiner

Angemessenheitskontrolle jedoch insofern beschränkt, als es die Einordnung des

Bauvorhabens nicht völlig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids

würdigen darf. Vielmehr muss die Überprüfung unter gebührender Berücksichtigung

der Entscheidgründe erfolgen. Das Baurekursgericht hat sich dabei mit den Kriterien

auseinanderzusetzen, wie sie von der Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen

Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden.

4.3

Das

Baurekursgericht liess die Frage, ob seine Kognitionsbeschränkung vorliegend zu

entfallen habe, offen, da der Entscheid der Baukommission Küsnacht auch bei

uneingeschränkter Überprüfung zu schützen sei (vgl. Entscheid der Vorinstanz,

E. 4.4.1). Es hat sich folglich bei der Überprüfung der Einordnung keine

Zurückhaltung im Sinn der vorne in E. 4.2.3 dargelegten früheren

Rechtsprechung auferlegt. Das auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht kann neben der Überprüfung des Sachverhalts nur bei Ermessensmissbrauch

und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die

Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat.

Die ästhetische Würdigung der

Vorinstanz wird durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht substanziiert

infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin möchte im Ergebnis, dass die

bestehende Umgebung in ihrer heutigen Gestaltung erhalten bleibt, weshalb sie

die bestehende Situation der geplanten gegenüberstellt. Dabei übersieht sie,

dass nicht zwischen der bestehenden Situation und der geplanten

Umgebungsgestaltung abzuwägen ist, sondern die geplanten baulichen Massnahmen

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen müssen (vgl. § 238 Abs. 1

PBG). Hierzu erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die geplanten baulichen

Massnahmen optisch untergeordnet in Erscheinung treten, da die Schallschutzwand

wegen ihrer erheblichen Höhe dominierend wirke (vgl. Entscheid der Vorinstanz,

E. 4.4.2). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Schallschutzwand sei

weitgehend mit Efeu überwuchert, wird durch die sich bei den Akten befindenden

Fotoaufnahmen nicht bestätigt. Die Wand wird nicht mit Efeu kaschiert,

sondern dominiert diesen Bereich der Umgebung. Durch die bestehende, nicht

überwucherte Schallschutzwand wird die

optische Wirkung der geplanten baulichen Massnahmen somit stark relativiert.

Zudem bleibt der Niveauunterschied zwischen Hauseingang und Vorplatz unverändert.

Dieser wird abgestuft, indem die über der Stützmauer befindliche Hecke im

Vergleich zur Sandsteinmauer zurückversetzt wird. Damit wird ein ansprechender

Übergang zum höher gelegenen Wohnhaus geschaffen. Auch wenn die Stützmauer zusammen

mit der zurückversetzten Hecke eine gewisse Höhe erreicht, kann gleichwohl

nicht von einer gefängnis- und festungsähnlichen Erscheinung gesprochen werden.

Die ästhetische Würdigung der Vorinstanz ist mit Blick auf die bei den Akten

liegenden Fotoaufnahmen und Pläne nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt als unbegründet.

4.4

Die

Beschwerdeführerin führt aus, es sei der strengere Massstab von § 238 Abs. 2

PBG anzuwenden, da es sich beim Gebäude F-Strasse 05 um ein geschütztes

beziehungsweise beim Gebäude F-Strasse 06/07 um ein inventarisiertes

Objekt handle. Ob es sich bei den genannten Gebäuden tatsächlich um geschützte

bzw. inventarisierte Objekte handelt, kann vorliegend offengelassen werden;

denn weder macht die Beschwerdeführerin substanziiert geltend noch ist

ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben die genannten Gebäude in ästhetischer Hinsicht

tangieren sollte.

4.5

4.5.1

Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, gelte es das öffentliche Interesse

am Erhalt eines Vorgartens gegen das private Interesse an der Erstellung eines

Abstellplatzes ausserhalb des öffentlichen Grunds für ein Fahrzeug abzuwägen,

diene dem Verwaltungsgericht die Regel der Städte Zürich und Winterthur, wonach

höchstens ein Drittel der Anstosslänge des Vorgartens zu bewilligen sei, als

Leitlinie für die Ermessensausübung. Vorliegend lägen keine besonderen Umstände

vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Leitlinie abzuweichen. Wenn nun

die Vorinstanz über die Hälfte des Vorgartens für Parkierungen zulasse, handle

es sich um eine Ermessensüberschreitung.

4.5.2

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die stadtzürcherische

Baubewilligungsbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zwar eine

Praxis bezüglich der Befestigung des Vorgartengebiets begründet. Die Gemeinde

entwickelt jedoch eigene Grundsätze zur Ausübung ihres Ermessens. Dem

Verwaltungsgericht dienen die Regeln der Städte Zürich und Winterthur nur als

Leitlinie für die Ermessensausübung in diesen beiden Städten (vgl. VGr, 03. August

2010, VB.2010.00272, E. 3.6; 24. Januar 1997, VB.96.00195 [nicht

publiziert]; 10. Mai 1994, VB.94.00034

[nicht publiziert]). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den soeben

zitierten Entscheiden ableiten. Die Leitlinien der Städte Zürich und Winterthur

lassen sich nicht auf andere Gemeinden übertragen. Die Beschwerdeführerin

bringt nichts vor, was die ästhetische Würdigung der

Baukommission Küsnacht und der Vorinstanz als

unzutreffend erscheinen liesse, weshalb die Beschwerde

auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr von vornherein nicht zu. Diese ist

zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnern eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 030.-- Zustellkosten,

Fr. 3'030.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …