VB.2013.00778
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00778
27. Februar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16088)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00778
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch RA E,
3. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Küsnacht erteilte
dem Ehepaar D und E mit Beschluss vom 12. März 2013 unter Bedingungen und
Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der Vorgartenmauer mit
Treppe, die Erweiterung des Garagenvorplatzes und eine neue Zugangstreppe zum
Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03
in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A,
Eigentümerin zweier Nachbarsgrundstücke, mit Eingabe vom 18. April 2013 an
das Baurekursgericht. Am 10. September 2013 führte
dieses einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durch. Mit Entscheid
vom 22. Oktober 2013 wies es den Rekurs
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 22. Oktober
2013.
sowie den Beschluss der Baukommission
Küsnacht vom 12. März 2013 aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gegenpartei.
Am 3. Dezember 2013 beantragten D und E die Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Am 17. Dezember 2013 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen
auf Abweisung der Beschwerde und am 20. Dezember 2013 teilte die Baukommission
Küsnacht ihren Vernehmlassungsverzicht mit. Mit Schreiben vom 22. Januar
2014.
reichte A ihre Replik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 10. September
2013.
einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die
bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (VGr, 27. März 2013, VB. 2012.00810,
E. 1; RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund
dieses Augenscheins und der bei den Akten liegenden Plänen und Fotos mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (VGr, 21. November
2012, VB.2012.00287, E. 3.1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 45).
2.
Das in der zweiten Bautiefe der F-Strasse gelegene
Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist mit einem Wohnhaus überstellt und liegt in der
Wohnzone W2/1.20. Dem eigentlichen Hauptgebäude ist südlich eine Anbaute
vorgelagert, in der sich eine Garage und über dieser Wohnräume befinden. Die im
Norden, Süden und Westen angrenzenden Grundstücke liegen entweder in der Wohn-
oder Kernzone und sind überbaut. Östlich der Parzelle verläuft die Bahnlinie,
die mittels einer Schallschutzwand vom Baugrundstück getrennt ist. Die Erschliessung
erfolgt von der westlich gelegenen F-Strasse her über die Parzelle der Beschwerdeführerin
(Kat.-Nr. 04).
Die privaten Beschwerdegegner beabsichtigen, den südöstlichen
Teil ihres Grundstücks umzugestalten, um dort einen zusätzlichen Abstellplatz
sowie einen Wendebereich zu schaffen. Zu diesem Zweck soll die unmittelbar
östlich des Garagentors bzw. des Garagenvorplatzes gelegene Terrainzunge
beseitigt und der östlich von dieser befindliche Treppenaufgang zum erhöht
gelegenen Hauszugang verlegt werden. Der so neu geschaffene Platz soll auf zwei
Seiten mit einer maximal 1,5 m hohen Sandsteinmauer eingefasst werden. Die
Mauer soll dabei wie die bestehende Landzunge an der Fassade des Garagengebäudes
ansetzen. Sie verläuft zunächst nach Osten und alsdann in einem rechten Winkel
nach Süden. Über der Sandsteinmauer soll, leicht von dieser zurückversetzt,
eine Eibenhecke gepflanzt werden. Hinter dieser soll das Terrain mittels
Winkelelementen gesichert werden. Der Höhenunterschied zur darunter
verlaufenden Sandsteinmauer beträgt hier 1,3 m. Der neue Treppenaufgang soll
entlang der östlichen Grundstücksgrenze hinter der Sandsteinmauer und der Hecke
verlaufen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin
bringt vor, Art. 37 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO)
sei immer dann anwendbar, wenn unmittelbar am Gebäude selbst, aber auch
mittelbar dazu, mit diesem visuell im Kontext stehend, abgegraben werde.
Entscheidend sei die aufgrund der Abgrabung erzielte Wirkung. Die projektierte
Abgrabung von 1,5 m Tiefe gelte nicht mehr als geringfügig und die
Terraingestaltung erscheine nicht als natürlich verlaufend. Die geplante
Stützmauer erscheine als Vollgeschoss und lasse zusammen mit der darüber
liegenden Südfassade das Gebäude als drei- und damit als übergeschossig erscheinen.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe werde deutlich überschritten.
3.2
Die
Vorinstanz führte aus, Art. 37 BZO wolle verhindern, dass Untergeschosse
übermässig in Erscheinung treten und unnatürliche Terrainverhältnisse entstehen
würden. Von der Vorschrift könnten damit von vornherein nur Abgrabungen entlang
von Gebäudefassaden erfasst sein. Die besagte Norm sei für das geplante
Bauvorhaben nur insoweit einschlägig, als die geplante Beseitigung der
bestehenden Landzunge zu einer Fassadenfreilegung führe. Da die BZO keine die
Umgebungsgestaltung beschlagende Abgrabungsvorschrift kenne, unterlägen
Abgrabungen, die die Fassade nicht tangieren würden, keinem maximalen Abgrabungsmass.
Da die südliche Fassade der Anbaute mit dem Bauvorhaben nicht weiter freigelegt
werde, finde eine Abgrabung im Sinn von Art. 37 BZO nicht statt.
3.3
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, räumt
§ 293 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) den Gemeinden die Kompetenz ein, die Freilegung von Untergeschossen näher
zu regeln. Die Gemeinde Küsnacht hat von dieser Kompetenz in Art. 37 BZO
Gebrauch gemacht (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00012, E. 2.1; 13. April
2000, VB.2000.00042, E. 4). Gemäss Art. 37 Abs. 1 BZO sind
geringfügige Abgrabungen bei Hauptbauten und
besonderen Gebäuden zulässig, sofern sie eine natürlich erscheinende
Terraingestaltung zulassen. In zweigeschossigen Wohnzonen sind geringfügige
Abgrabungen nur so weit zugelassen, als dadurch die maximal zulässige Gebäudehöhe
sichtbar wird (Art. 37 Abs. 2 BZO).
Bei Art. 37 BZO handelt es
sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Trotz der gesetzlichen
Befugnis zur Angemessenheitskontrolle (vgl. § 20 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) kann das Baurekursgericht die Anwendung dieses kommunalen
Rechts nicht in einem Ausmass überprüfen, wie wenn es sich in die Position der
örtlichen Baubehörde begeben würde (vgl. E. 4.3).
3.4
3.4.1
Als Auslegungshilfe ist vorliegend die Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung
1994.
mit Teilrevision 2004 (Fassung gemäss Beschluss der Baukommission vom 14. Juni
2005) heranzuziehen. Diese hält zu Art. 37 BZO fest:
"Zu
tiefe Abgrabungen können Fassaden an Hanglagen zu hoch in Erscheinung treten
lassen. Dieser Artikel verhindert solche störenden Auswirkungen, indem der
sichtbare Teil der Fassade beschränkt wird. "
3.4.2
Wie die
Wegleitung ausführt, soll Art. 37 BZO verhindern, dass Fassaden an Hanglagen
zu hoch in Erscheinung treten. Es soll der sichtbare Teil der Fassade
beschränkt werden. Vorliegend werden aber weder Untergeschosse noch
Fassadenteile freigelegt; der sichtbare Teil der Fassade bleibt unverändert.
Das Gebäude selbst wird daher nicht höher in Erscheinung treten als bis anhin.
Entfernt werden soll eine mit einem Mäuerchen umfasste Landzunge, hinter
welcher sich bereits heute eine Stützmauer befindet. Die geplante Sandsteinmauer
soll an genau derselben Stelle an die südliche Fassade der Garage stossen und
dieselbe Höhe aufweisen wie die bereits bestehende Stützmauer. Die südliche
Fassade des Gebäudes wird somit nicht weiter freigelegt und eine Abgrabung im
Sinn von Art. 37 BZO liegt nicht vor. Die Gebäudehöhe bleibt folglich
unverändert. Dass es sich bei einer Stützmauer nicht um ein Vollgeschoss
handelt und diese somit auch nicht wie ein Vollgeschoss in Erscheinung treten
kann, braucht nicht näher erläutert zu werden. Art. 37 BZO ist vorliegend
nicht anwendbar; weitere Abgrabungsvorschriften kennt die BZO nicht. Infolgedessen
kann auch keine natürlich erscheinende Terraingestaltung verlangt werden, zumal
bereits die heutige Situation keine natürliche Terraingestaltung aufweist und
es sich um den Abschluss gegen den Erschliessungsbereich hin handelt. Die vorgesehenen
Abgrabungen erweisen sich somit als zulässig.
4.
4.1
Weiter
rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende Einordnung des Bauvorhabens.
Dieses würde gegenüber ihrer südlich gelegenen Parzelle gefängnis- und
festungsähnlich in Erscheinung treten und als Fremdkörper wahrgenommen werden.
Das Gebäude werde überhoch und trete als nicht zonenkonform in Erscheinung.
4.2
4.2.1
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Wo die Verhältnisse es zulassen, kann nach § 238
Abs. 3 PBG mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass
vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie
Vorgärten und andere Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder
hergerichtet werden.
§ 238 Abs. 1 PBG
stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar, die nicht bloss eine
Verunstaltung verbietet, sondern eine positive Gestaltung verlangt (BGr, 16. Mai
2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,
E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr,
18.
Juni 1997, VB.1997.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März
2003, VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2).
4.2.2
Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde
aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [KV] eingeräumten Autonomie bei der Anwendung
des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum
zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wurde
(VGr, 23. März 2003, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
Entwicklung von Grundsätzen, wie dieser Handlungsspielraum zu füllen ist, fällt
jedenfalls grundsätzlich in die Kompetenz der kantonalen
(Rechtsmittel-)Instanzen (vgl. dazu VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2.1). Demgegenüber obliegt es
den Gemeinden, § 238 PBG und die darin verwendeten offenen Formulierungen
ortsbezogen zu konkretisieren (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2.2, auch zum Folgenden). Mit der Begründung ihres Entscheids
berücksichtigt die kommunale Baubehörde die für die Beurteilung relevante
bauliche Umgebung und führt die Gesichtspunkte an, an denen sie die Einordnung
des Bauprojekts misst.
4.2.3
Aufgrund des Wortlauts von § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Baurekursgericht nicht nur zur Überprüfung der Rechtmässigkeit, sondern auch der
Angemessenheit kommunaler Entscheide befugt. Bei
unzulässiger Kognitionsbeschränkung begeht das Gericht eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BGr, 21. April 2004,1P.401/2003, E. 2.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657). Nach der früheren Rechtsprechung
hatte sich die Rekursinstanz bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide
aufgrund der verfassungsrechtlichen garantierten Gemeindeautonomie
Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00127,
E. 4.2). Das Baurekursgericht schritt praxisgemäss erst ein, wenn die ästhetische Würdigung der Baubehörde sachlich nicht
mehr vertretbar war bzw. wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als
offensichtlich unvertretbar erwies.
4.2.4
Mit dem Urteil VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 leitete das
Verwaltungsgericht eine Praxisänderung ein, wonach zwischen der
Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der
Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der
verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz
herzustellen sei. Eine im Baurekursverfahren generell erhöhte gerichtliche
Eingriffsschwelle bzw. eine blosse Überprüfung der Vertretbarkeit des Einordnungsentscheids
vermag diesen Voraussetzungen nicht zu genügen. Denn das Baurekursgericht ist,
wie jede Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch
verpflichtet, seine gesetzlich festgelegte Überprüfungsbefugnis voll
auszuschöpfen (VGr, 8. Februar 2006, VB.2005.00515, E. 2).
Das Baurekursgericht muss den Einordnungsentscheids
demnach rechtlich wie faktisch wirksam überprüfen. Es ist in seiner
Angemessenheitskontrolle jedoch insofern beschränkt, als es die Einordnung des
Bauvorhabens nicht völlig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids
würdigen darf. Vielmehr muss die Überprüfung unter gebührender Berücksichtigung
der Entscheidgründe erfolgen. Das Baurekursgericht hat sich dabei mit den Kriterien
auseinanderzusetzen, wie sie von der Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen
Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden.
4.3
Das
Baurekursgericht liess die Frage, ob seine Kognitionsbeschränkung vorliegend zu
entfallen habe, offen, da der Entscheid der Baukommission Küsnacht auch bei
uneingeschränkter Überprüfung zu schützen sei (vgl. Entscheid der Vorinstanz,
E. 4.4.1). Es hat sich folglich bei der Überprüfung der Einordnung keine
Zurückhaltung im Sinn der vorne in E. 4.2.3 dargelegten früheren
Rechtsprechung auferlegt. Das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht kann neben der Überprüfung des Sachverhalts nur bei Ermessensmissbrauch
und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt hat.
Die ästhetische Würdigung der
Vorinstanz wird durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht substanziiert
infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin möchte im Ergebnis, dass die
bestehende Umgebung in ihrer heutigen Gestaltung erhalten bleibt, weshalb sie
die bestehende Situation der geplanten gegenüberstellt. Dabei übersieht sie,
dass nicht zwischen der bestehenden Situation und der geplanten
Umgebungsgestaltung abzuwägen ist, sondern die geplanten baulichen Massnahmen
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen müssen (vgl. § 238 Abs. 1
PBG). Hierzu erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die geplanten baulichen
Massnahmen optisch untergeordnet in Erscheinung treten, da die Schallschutzwand
wegen ihrer erheblichen Höhe dominierend wirke (vgl. Entscheid der Vorinstanz,
E. 4.4.2). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Schallschutzwand sei
weitgehend mit Efeu überwuchert, wird durch die sich bei den Akten befindenden
Fotoaufnahmen nicht bestätigt. Die Wand wird nicht mit Efeu kaschiert,
sondern dominiert diesen Bereich der Umgebung. Durch die bestehende, nicht
überwucherte Schallschutzwand wird die
optische Wirkung der geplanten baulichen Massnahmen somit stark relativiert.
Zudem bleibt der Niveauunterschied zwischen Hauseingang und Vorplatz unverändert.
Dieser wird abgestuft, indem die über der Stützmauer befindliche Hecke im
Vergleich zur Sandsteinmauer zurückversetzt wird. Damit wird ein ansprechender
Übergang zum höher gelegenen Wohnhaus geschaffen. Auch wenn die Stützmauer zusammen
mit der zurückversetzten Hecke eine gewisse Höhe erreicht, kann gleichwohl
nicht von einer gefängnis- und festungsähnlichen Erscheinung gesprochen werden.
Die ästhetische Würdigung der Vorinstanz ist mit Blick auf die bei den Akten
liegenden Fotoaufnahmen und Pläne nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
4.4
Die
Beschwerdeführerin führt aus, es sei der strengere Massstab von § 238 Abs. 2
PBG anzuwenden, da es sich beim Gebäude F-Strasse 05 um ein geschütztes
beziehungsweise beim Gebäude F-Strasse 06/07 um ein inventarisiertes
Objekt handle. Ob es sich bei den genannten Gebäuden tatsächlich um geschützte
bzw. inventarisierte Objekte handelt, kann vorliegend offengelassen werden;
denn weder macht die Beschwerdeführerin substanziiert geltend noch ist
ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben die genannten Gebäude in ästhetischer Hinsicht
tangieren sollte.
4.5
4.5.1
Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, gelte es das öffentliche Interesse
am Erhalt eines Vorgartens gegen das private Interesse an der Erstellung eines
Abstellplatzes ausserhalb des öffentlichen Grunds für ein Fahrzeug abzuwägen,
diene dem Verwaltungsgericht die Regel der Städte Zürich und Winterthur, wonach
höchstens ein Drittel der Anstosslänge des Vorgartens zu bewilligen sei, als
Leitlinie für die Ermessensausübung. Vorliegend lägen keine besonderen Umstände
vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Leitlinie abzuweichen. Wenn nun
die Vorinstanz über die Hälfte des Vorgartens für Parkierungen zulasse, handle
es sich um eine Ermessensüberschreitung.
4.5.2
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die stadtzürcherische
Baubewilligungsbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zwar eine
Praxis bezüglich der Befestigung des Vorgartengebiets begründet. Die Gemeinde
entwickelt jedoch eigene Grundsätze zur Ausübung ihres Ermessens. Dem
Verwaltungsgericht dienen die Regeln der Städte Zürich und Winterthur nur als
Leitlinie für die Ermessensausübung in diesen beiden Städten (vgl. VGr, 03. August
2010, VB.2010.00272, E. 3.6; 24. Januar 1997, VB.96.00195 [nicht
publiziert]; 10. Mai 1994, VB.94.00034
[nicht publiziert]). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den soeben
zitierten Entscheiden ableiten. Die Leitlinien der Städte Zürich und Winterthur
lassen sich nicht auf andere Gemeinden übertragen. Die Beschwerdeführerin
bringt nichts vor, was die ästhetische Würdigung der
Baukommission Küsnacht und der Vorinstanz als
unzutreffend erscheinen liesse, weshalb die Beschwerde
auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr von vornherein nicht zu. Diese ist
zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnern eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 030.-- Zustellkosten,
Fr. 3'030.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …