VB.2013.00780
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00780
12. März 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16137)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00780
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969, in der Schweiz niedergelassener
Staatsangehöriger aus Land C, ersuchte am 15. September 2009 um
Familiennachzug seiner vier Kinder D, geboren 1993, E und F, beide geboren
1995, und G, geboren 1997.
Am 9. April
2010 wies das Migrationsamt die Gesuche ab, da die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht eingehalten seien und wichtige Gründe für einen
nachträglichen Nachzug fehlen würden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 23. Oktober 2013 mit derselben
Begründung ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragte A, unter Beilage des Urteils des
Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011
den angefochtenen Entscheid, soweit er sich auf den Sohn G, geboren August
1997, beziehe, aufzuheben und G die Einreise zum Verbleib beim Vater zu
bewilligen. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids auf die
Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Es sei eine Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots durch den Regierungsrat festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf
die Stellung eines Antrags unter Hinweis darauf, dass die in BGr 2C_205/2011
wiedergegebene Argumentation mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 126 Abs. 3 AuG nicht zwingend
erscheine.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16.
Dezember 2005 (AuG) haben Ehegatten und ledige Kinder unter
18.
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
2.2
Nach Art. 47 Abs. 1
AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten. Für
das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (BGr,
3.
Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.3; BGE 136 II 497 E. 3.7).
Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen
mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3
lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126
Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG
mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen,
sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis
entstanden ist. Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1
AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2
AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben
sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem
Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).
3.
3.1
Die
Vorinstanzen begründen die Bewilligungsverweigerung für die vier Kinder damit,
dass die Gesuche nicht innert Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt
worden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AuG gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertigen
würden.
3.2
Unbestritten
ist vorliegend, dass gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG die Nachzugsfristen
am 1. Januar 2008 zu laufen begannen, da der Beschwerdeführer bereits vor
Inkrafttreten des AuG eine Aufenthaltsbewilligung hatte. Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG für die drei älteren
Kinder bei Gesuchstellung bereits abgelaufen war. Er
bestreitet jedoch, dass dies bei seinem jüngsten Sohn der Fall war. Dieser sei im
August 1997 geboren, habe demnach erst im August 2009 seinen zwölften
Geburtstag gehabt. Gemäss BGr 2C_205/2011 laufe die zwölfmonatige Frist ab dem
1.
Januar 2008 nur für Kinder, die zu diesem
Zeitpunkt bereits zwölf Jahre alt gewesen seien, nicht jedoch für Kinder wie G,
die dieses Alter erst später erreichten. Für Letztere laufe diese kurze Frist
erst ab dem zwölften Geburtstag, vorliegend mithin ab dem 17. August 2009, da am 1. Januar 2008 für
G noch die Frist von fünf Jahren galt. Als das Nachzugsgesuch im September 2009
gestellt wurde, sei erst ein Monat von der zwölfmonatigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG verstrichen gewesen. Das Gesuch für G sei deshalb
fristgerecht gestellt worden und hätte vom Regierungsrat gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung gutgeheissen werden müssen.
3.3
Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergibt sich für das Kind G Folgendes: Als dieser zwölf Jahre alt
wurde, waren von der ursprünglichen fünfjährigen Frist mit Blick auf Art. 126 Abs. 3 AuG erst ein Jahr und sieben Monate
verstrichen. Zwar betrug die Nachzugsfrist danach nicht noch die Differenz von
drei Jahren und knapp fünf Monaten. Vielmehr verkürzte sie sich mit Blick auf
Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf ein
Jahr. Demnach war für G das Nachzugsgesuch spätestens bis zu seinem 13. Geburtstag im August 2010 zu stellen, um die Fristen zu wahren. Diese
wurden für ihn mit dem Gesuch vom September 2009 eingehalten.
3.4
Demzufolge bedarf es für den rechtzeitig
beantragten Nachzug von G keiner wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG. Der Nachzug ist daher
zu bewilligen, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen
(vgl. Art. 51 Abs. 2
AuG). Zusätzlich muss der nachziehende Elternteil über das Sorgerecht verfügen
und darf der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären
Bindungen des Kinds in seinem Heimatstaat erfolgen (BGE 136 II 78
E. 4.7 f.). Die
Beziehungen zum Kind müssen – trotz der Trennung – intakt bzw. über die
Landesgrenzen hinweg im Rahmen des Möglichen gelebt
worden sein und seine Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen.
Grundsätzlich ist es aber an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder
zu entscheiden. Die Ausländerbehörden dürfen den Familiennachzug nur verweigern, wenn er offensichtlich gegen die Interessen des
Kindes verstösst (VGr, 19. Februar 2014, VB.2014.00015, E. 4
mit Hinweisen).
3.5
Der Beschwerdeführer unterhält unbestritten eine gute und intakte Beziehung zu seinem
Sohn G und verfügt über das Sorgerecht. Dass der Vater arbeitet, ist
angesichts des Alters von G für dessen Betreuung nicht wesentlich. Ein offensichtlicher Verstoss gegen das Kindswohl ist nicht ersichtlich. Es bestehen
keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer die
familiäre Vereinigung mit seinem Sohn als Motiv vor
andere Absichten schiebt. Zumal das Kind bei der Gesuchstellung erst zwölf Jahre alt war. Zwar sind
Integrationsprobleme des heute bereits 17 Jahre
alten G wahrscheinlich. Diese hat jedoch letztlich der
Regierungsrat zu verantworten, indem er das Verfahren über Jahre verschleppte und
schliesslich in Missachtung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung G die Einreise verweigerte. Es ist besonders in Fragen
des Nachzugs von minderjährigen Kindern mit Rücksicht auf deren Integrationschancen
in der Schweiz eine beschleunigte Verfahrenserledigung anzustreben. Hätte der Regierungsrat seinen Entscheid innert angemessener Frist getroffen, hätte G die Oberstufenschuljahre
in der Schweiz absolvieren können, sodass seine
Integrationschancen intakt gewesen wären. Die 3.5 Jahre dauernde
Behandlungsdauer vor dem Regierungsrat ist in keiner Weise nachvollziehbar und
im Licht des Kindeswohls nicht vertretbar (Art. 10
Abs. 1 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]).
Es liegt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie § 4a
VRG vor. Diese Verfahrensverschleppung in Kindernachzugsfällen durch den Regierungsrat,
welche vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach in anderen Fällen gerügt wurde,
führt zu einer Vereitelung des Sinns und Zwecks der Nachzugsfristen von Art. 47
AuG und zu unzumutbaren Situationen für die betroffenen Kinder.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der Regierungsrat
gegen das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a
VRG verstossen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, der Vorinstanz die Kosten
aufzuerlegen und sie zu verpflichten, den Beschwerdeführer für die
Rechtsmittelverfahren zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, G eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Regierungsrat das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt. Die Kosten des
Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
5.
Der
Regierungsrat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu zahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an:…