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Entscheid

VB.2013.00780

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00780

12. März 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16137)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969, in der Schweiz niedergelassener

Staatsangehöriger aus Land C, ersuchte am 15. September 2009 um

Familiennachzug seiner vier Kinder D, geboren 1993, E und F, beide geboren

1995, und G, geboren 1997.

Am 9. April

2010 wies das Migrationsamt die Gesuche ab, da die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht eingehalten seien und wichtige Gründe für einen

nachträglichen Nachzug fehlen würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 23. Oktober 2013 mit derselben

Begründung ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragte A, unter Beilage des Urteils des

Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011

den angefochtenen Entscheid, soweit er sich auf den Sohn G, geboren August

1997, beziehe, aufzuheben und G die Einreise zum Verbleib beim Vater zu

bewilligen. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids auf die

Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für

das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Es sei eine Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots durch den Regierungsrat festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf

die Stellung eines Antrags unter Hinweis darauf, dass die in BGr 2C_205/2011

wiedergegebene Argumentation mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 126 Abs. 3 AuG nicht zwingend

erscheine.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 (AuG) haben Ehegatten und ledige Kinder unter

18.

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

2.2

Nach Art. 47 Abs. 1

AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend

gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten. Für

das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (BGr,

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.3; BGE 136 II 497 E. 3.7).

Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen

mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3

lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126

Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG

mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen,

sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis

entstanden ist. Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1

AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2

AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben

sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem

Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8). Ein

nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

3.

3.1

Die

Vorinstanzen begründen die Bewilligungsverweigerung für die vier Kinder damit,

dass die Gesuche nicht innert Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt

worden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AuG gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertigen

würden.

3.2

Unbestritten

ist vorliegend, dass gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG die Nachzugsfristen

am 1. Januar 2008 zu laufen begannen, da der Beschwerdeführer bereits vor

Inkrafttreten des AuG eine Aufenthaltsbewilligung hatte. Der

Beschwerdeführer räumt ein, dass die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG für die drei älteren

Kinder bei Gesuchstellung bereits abgelaufen war. Er

bestreitet jedoch, dass dies bei seinem jüngsten Sohn der Fall war. Dieser sei im

August 1997 geboren, habe demnach erst im August 2009 seinen zwölften

Geburtstag gehabt. Gemäss BGr 2C_205/2011 laufe die zwölfmonatige Frist ab dem

1.

Januar 2008 nur für Kinder, die zu diesem

Zeitpunkt bereits zwölf Jahre alt gewesen seien, nicht jedoch für Kinder wie G,

die dieses Alter erst später erreichten. Für Letztere laufe diese kurze Frist

erst ab dem zwölften Geburtstag, vorliegend mithin ab dem 17. August 2009, da am 1. Januar 2008 für

G noch die Frist von fünf Jahren galt. Als das Nachzugsgesuch im September 2009

gestellt wurde, sei erst ein Monat von der zwölfmonatigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG verstrichen gewesen. Das Gesuch für G sei deshalb

fristgerecht gestellt worden und hätte vom Regierungsrat gestützt auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung gutgeheissen werden müssen.

3.3

Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergibt sich für das Kind G Folgendes: Als dieser zwölf Jahre alt

wurde, waren von der ursprünglichen fünfjährigen Frist mit Blick auf Art. 126 Abs. 3 AuG erst ein Jahr und sieben Monate

verstrichen. Zwar betrug die Nachzugsfrist danach nicht noch die Differenz von

drei Jahren und knapp fünf Monaten. Vielmehr verkürzte sie sich mit Blick auf

Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf ein

Jahr. Demnach war für G das Nachzugsgesuch spätestens bis zu seinem 13. Geburtstag im August 2010 zu stellen, um die Fristen zu wahren. Diese

wurden für ihn mit dem Gesuch vom September 2009 eingehalten.

3.4

Demzufolge bedarf es für den rechtzeitig

beantragten Nachzug von G keiner wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG. Der Nachzug ist daher

zu bewilligen, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen

(vgl. Art. 51 Abs. 2

AuG). Zusätzlich muss der nachziehende Elternteil über das Sorgerecht verfügen

und darf der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären

Bindungen des Kinds in seinem Heimatstaat erfolgen (BGE 136 II 78

E. 4.7 f.). Die

Beziehungen zum Kind müssen – trotz der Trennung – intakt bzw. über die

Landesgrenzen hinweg im Rahmen des Möglichen gelebt

worden sein und seine Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen.

Grundsätzlich ist es aber an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder

zu entscheiden. Die Ausländerbehörden dürfen den Familiennachzug nur verweigern, wenn er offensichtlich gegen die Interessen des

Kindes verstösst (VGr, 19. Februar 2014, VB.2014.00015, E. 4

mit Hinweisen).

3.5

Der Beschwerdeführer unterhält unbestritten eine gute und intakte Beziehung zu seinem

Sohn G und verfügt über das Sorgerecht. Dass der Vater arbeitet, ist

angesichts des Alters von G für dessen Betreuung nicht wesentlich. Ein offensichtlicher Verstoss gegen das Kinds­wohl ist nicht ersichtlich. Es bestehen

keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer die

familiäre Vereinigung mit seinem Sohn als Motiv vor

andere Absichten schiebt. Zumal das Kind bei der Gesuchstellung erst zwölf Jahre alt war. Zwar sind

Integrationsprobleme des heute bereits 17 Jahre

alten G wahrscheinlich. Diese hat jedoch letztlich der

Regierungsrat zu verantworten, indem er das Verfahren über Jahre verschleppte und

schliesslich in Missachtung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung G die Einreise verweigerte. Es ist besonders in Fragen

des Nachzugs von minderjährigen Kindern mit Rücksicht auf deren Integrationschancen

in der Schweiz eine beschleunigte Verfahrenserledigung anzustreben. Hätte der Regierungsrat seinen Entscheid innert angemessener Frist getroffen, hätte G die Oberstufenschuljahre

in der Schweiz absolvieren können, sodass seine

Integrationschancen intakt gewesen wären. Die 3.5 Jahre dauernde

Behandlungsdauer vor dem Regierungsrat ist in keiner Weise nachvollziehbar und

im Licht des Kindeswohls nicht vertretbar (Art. 10

Abs. 1 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]).

Es liegt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie § 4a

VRG vor. Diese Verfahrensverschleppung in Kindernachzugsfällen durch den Regierungsrat,

welche vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach in anderen Fällen gerügt wurde,

führt zu einer Vereitelung des Sinns und Zwecks der Nachzugsfristen von Art. 47

AuG und zu unzumutbaren Situationen für die betroffenen Kinder.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der Regierungsrat

gegen das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a

VRG verstossen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, der Vorinstanz die Kosten

aufzuerlegen und sie zu verpflichten, den Beschwerdeführer für die

Rechtsmittelverfahren zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, G eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Regierungsrat das Rechtsverzögerungsverbot

verletzt hat.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt. Die Kosten des

Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

5.

Der

Regierungsrat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu zahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an:…