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Entscheid

VB.2013.00781

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00781

6. März 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16115)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 forderte der

Gemeinderat Aeugst am Albis A auf, binnen eines Monats ein nachträgliches

Baugesuch für die Antennenanlage im Gartenbereich auf Kat.-Nr. 01

einzureichen. Für das Baugesuch verlangte der Gemeinderat in Disp.-Ziff. 2

folgende Unterlagen:

-

"Ausgefülltes und unterzeichnetes Baugesuchsformular.

Sofern die Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 die Zustimmung

nicht erteilen, ist dies vom Gesuchsteller schriftlich anzumerken;

-

aktueller Grundbuchauszug, zu beziehen beim

Grundbuchamt, 8910 Affoltern;

-

Katasterplan mit vermasstem rotem Eintrag. Der

Eintrag muss den Mast und den für die Messweise des Sicherheitsabstandes

massgeblichen Bereich des Antennenrandes umfassen. Der Katasterplan ist bei der

C AG zu beziehen;

-

Situationsplan mit massstäblicher Darstellung des

Grundstücks, des Gebäudes sowie der Lage von Mast und Antennen als Aufsicht mit

Darstellung der Ausdehnung der horizontalen Antennen bzw. des Dreh- und

Schwenkbereichs inkl. Angabe von Höhenkoten.

-

massstäbliche und vermasste Ansichten der

Antennenanlage inkl. Antennenkörper, unter Einbezug des Terrainverlaufs und der

nächsten Fassaden auf dem Baugrundstück;

-

Unterlagen zur NIS-Berechnung inkl.

Standortdatenblatt und Bestimmung der erforderlichen Sicherheitsabstände."

Für den Fall der Unterlassung ordnete der Gemeinderat

eine Ersatzvornahme auf Kosten von A an.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs hiess das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 teilweise gut und

passte Disp.-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Oktober 2012

wie folgt an:

"Das Baugesuch muss folgende Unterlagen

enthalten

-

Ausgefülltes und unterzeichnetes

Baugesuchsformular. Sofern die Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft

Kat.-Nr. 01 die Zustimmung nicht erteilen, ist dies vom Gesuchsteller

schriftlich anzumerken;

-

aktueller Grundbuchauszug, zu beziehen beim

Grundbuchamt, 8910 Affoltern;

-

Situationsplan mit massstäblicher Darstellung

des Baugrundstücks und der Nachbargebäude sowie der Fläche, innerhalb welcher

die Antennen zu Testzwecken aufgestellt werden sollen;

-

Kalendarischer Endtermin des Testbetriebs,

Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin und höchste Dauer pro

Einzelversuch. Zusicherung des Rekurrenten, dass die Antenne (n) unmittelbar

nach Zeitablauf der jeweiligen Einzelversuche demontiert und weggeräumt werden;

-

Maximalhöhe der aufgestellten Antennen;

-

maximal vorgesehene Antennenleistung in WERP pro

Einzelversuch."

Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. November 2013 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und das Verfahren

einzustellen; unter Kosten- und Enschädigungsfolge für den Beschwerdegegner.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 nahmen D und

weitere Stockwerkeigentümer des Baugrundstücks unaufgefordert zur Beschwerde

Stellung. Am 17. Dezember 2013 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort

vom 29. Januar 2013 schloss der Gemeinderat Aeugst am Albis auf Abweisung

der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit verspätetem

Schreiben vom 12. Februar 2014 nahm A zu den Eingaben Stellung und beantragte,

das Schreiben von D aus dem Verfahren zu entfernen.

Die Kammer erwägt:

1.

In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2014 (Poststempel

vom 13. Februar 2014) stellte den Beschwerdeführer den Verfahrensantrag,

das unaufgefordert eingereichte Schreiben der Stockwerkeigentümer vom

10.

Dezember 2013 aus dem Verfahren zu entfernen. Abgesehen davon, dass

der Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr innert der ihm bis 11. Februar

2014.

angesetzten Frist zur Stellungnahme erfolgt, erweist er sich als unbegründet.

Als Ausfluss der Untersuchungsmaxime hat das Verwaltungsgericht nämlich auch

von unaufgeforderten Eingaben Dritter zum Beschwerdeverfahren Kenntnis zu nehmen,

zumal solche Schriftstücke kraft des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als

mögliche Beweismittel infrage kommen (vgl. § 60 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 8, 76; § 60 N. 1 ff.).

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet, das vorinstanzliche

Augenscheinprotokoll vom 11. April 2013 sei ihm erst sechs Monate nach der

Begehung zugänglich gemacht worden, wodurch ihm das rechtliche Gehör verweigert

worden sei.

2.1

Wer in der

Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls einen formellen Mangel erblickt, hat

diesen so früh als möglich geltend zu machen und darf diese Rüge nicht für das

Beschwerdeverfahren aufsparen (VGr, 14. November 2013, VB.2012.00774,

E. 2.4, auch zum Folgenden). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sobald

er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren

einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten

Bestimmungen (BGr, 3. Oktober 2012,1C_542/2011, E. 4.1; BGE 135

III 334 E. 2.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer übergab am 14. Juni 2013 der Bauverwaltung der Gemeinde

Aeugst am Albis persönlich ein Schreiben, das unter anderem folgendes Anliegen

enthielt:

"Leider habe ich bis heute das

Protokoll des Augenschein-Treffens nicht erhalten und bitte Sie, mir diese

Möglichkeiten nochmals zu nennen, ich habe nicht das ganze Gespräch notieren können,

E von der Baukommission [recte: Baurekursgericht] hat sich ja geäussert, er

würde das Protokoll schreiben, ich hätte nichts zu notieren."

Noch gleichentags übermittelte die Gemeinde das Schreiben

vom 14. Juni 2013 zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht und teilte

dies auch dem Beschwerdeführer mit. Gemäss den Akten versandte das

Baurekursgericht schliesslich am 9. Oktober 2013, mithin fast fünf Monate

später und 13 Tage vor der Urteilsfällung, mit Normalpost eine Kopie des

verlangten Augenscheinprotokolls an den Beschwerdeführer. Dieser wandte sich

wiederum nach Erhalt des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 mit Schreiben

vom 10. November 2013 an das Baurekursgericht und beklagte darin, dass er

seit seinem Vorsprechen bei der Gemeinde im Juni 2013 weder vom Gericht noch

von der Gemeinde etwas gehört oder gelesen habe. Auf eine entsprechende Anfrage

bei der Gemeinde vom 5. November 2013 sei er brieflich informiert worden,

dass er "diese Antwort noch immer [beim Baurekursgericht] finden

würde".

Im seinem Antwortschreiben vom 13. November 2013

verwies das Baurekursgericht auf die am 9. Oktober 2013 erfolgte

Zustellung des Augenscheinprotokolls, legte dieses aber

"entgegenkommenderweise" nochmals bei. Am 21. November 2013

bestätigte der Beschwerdeführer zwar den Erhalt des Protokolls per

20.

November 2013, bestritt aber den Erhalt der Zustellung vom

9.

Oktober 2013 an die Adresse F.

2.3

Ob der

Beschwerdeführer durch das Vorgefallene in seinem Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn die gerügte Verletzung

könnte ohnehin in diesem Verfahren geheilt werden, nachdem sich der

Beschwerdeführer inzwischen zum Augenscheinprotokoll geäussert hat und der

gerügte Mangel nicht besonders schwerwiegt. Eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht

wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt und käme einem formalistischen

Leerlauf gleich (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 4.3). Ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht zur

Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert hat, kann das Verwaltungsgericht demzufolge

mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2 VRG erweiterten) Kognition

beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand (vgl. hinten E. 3.3.1; VGr,

19.

September 2013, VB.2013.00118, E. 4.3 mit Hinweis).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht des

marginalen Streitwertes (Neupreis der Antennenanlage von CHF 350) und der

eingeschränkten, minimalen Aufstelldauer von maximal 45 Stunden in den letzten

sechs Monaten sei es nicht verhältnismässig, ein Baugesuch zu verlangen. Die

ausschliesslich Empfangsversuchen dienende Antenne sei jeweils nur an einem

"Sonnenschirmsockel" werkzeuglos übergestülpt, ohne Fundament und portabel

im Garten abgestellt worden.

3.1

Das Baurekursgericht hielt in E. 3

des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 fest, dass Aussenantennen gemäss

§ 309 Abs. 1 lit. l des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) der Baubewilligungspflicht unterlägen. Davon ausgenommen

seien Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten

Strahlungsleistung ERPmax) von weniger als 6 Watt, sofern die

einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschritten und die Höhe

tragender Masten weniger als 1 m betrage (§ 1 lit. i Satz 1 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]).

Im vorliegenden Streitfall

gehe es um mehrere bis mindestens 5 m hohe Antennen, die in

unregelmässigen Zeitabständen für eine jeweils unterschiedliche Dauer im

Gartenbereich vor dem rekurrentischen Wohngebäude aufgestellt würden, womit

§ 1 lit. i Satz 1 BVV nicht zur Anwendung komme. § 309

Abs. 1 lit. l PBG unterscheide nicht zwischen Antennen, welche

permanent oder nur zu bestimmten Zeiten aufgestellt seien bzw. in Betrieb

stünden. Zwar könnte das bloss einmalige und kurzzeitige Aufstellen einer

Antennenanlage mit einer geringen Strahlungsleistung auch dann nicht bewilligungspflichtig

sein, wenn diese das Mass von 0,8 m geringfügig überschreite; dies zufolge

nur sehr untergeordneter Raumbeanspruchung. Das könne indes offenbleiben, denn

hier gehe es um hohe Antennen, welche im Rahmen einer andauernden Testreihe

über längere Zeit immer wieder auf dem gleichen Grundstück aufgestellt würden.

Damit sei das Aufstellen und Inbetriebnehmen von Antennen in casu grundsätzlich

ein bewilligungspflichtiger baurechtlicher Sachverhalt, der entgegen

rekurrentischer Auffassung zwingend die Einreichung eines Baugesuchs bedinge,

ungeachtet dessen, dass es sich beim Streitobjekt nicht um eine fix

installierte Antenne an einem bestimmten Ort handle.

3.2

Nach Art. 22

Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten

und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Der

bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann

von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können

nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer

Bewilligung bedarf (BGr, 21. Januar 2009,1C_226/2008, E. 2.2).

3.2.1

Für die Abgrenzung zwischen Bauten und Anlagen im Sinn des Baurechts und

nicht baubewilligungspflichtigen Tatbeständen kann nicht allein auf die

Konstruktionsweise der fraglichen Einrichtungen abgestellt werden, sondern es

ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (RB 1996 Nr. 83; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 174),

die neben der Funktion der Einrichtung auch zeitliche Aspekte berücksichtigt

und diese in Beziehung setzt zum Zweck des Baubewilligungsverfahrens.

Massgebende Kriterien sind dabei die Ortsbezogenheit, mithin die feste

Beziehung des Objekts zum Erdboden, sowie sein Einfluss auf die Umwelt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 259 ff.). Es ist

deshalb insbesondere zu prüfen, ob dieses aufgrund seiner Konstruktionsweise

und Funktion sowie der festgestellten oder zu erwartenden Dauer und Regelmässigkeit

seiner Benützung geeignet ist, mit den Anliegen der Raumplanung und des

Baupolizeirechts in Konflikt zu geraten. Für die

Frage der Bewilligungspflicht ist sodann massgeblich, ob durch das Bauvorhaben

Drittinteressen beeinträchtigt werden (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606,

E. 5.2).

3.2.2

Entsprechendes muss auch für Antennenanlagen gelten. Auch wenn § 309

Abs. 1 lit. l PBG Aussenantennen generell für bewilligungspflichtig

erklärt, kann die Bewilligungspflicht in Einzelfällen wie dem kurzzeitigen

temporären Aufstellen entfallen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass von

(Sende-)Antennen elektromagnetische Strahlung ausgeht, was für eine restriktive

Handhabung der von § 1 lit. i Satz 1 BVV nicht erfassten Ausnahmen

spricht.

3.3

Wie sich

aus dem Nachfolgenden ergibt, kann in diesem Verfahren offenbleiben, ob die vom

Beschwerdeführer durchgeführten (Empfangs-)Versuche einen baubewilligungspflichtigten

Tatbestand darstellen.

3.3.1

Ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist, ist im baurechtlichen

Verfahren zu klären (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606,

E. 4.2, auch zum Folgenden). Bei der Frage, ob ein solches Verfahren

überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein Ermessenspielraum zu.

Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen

könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (VGr,

10.

Juni 2004, VB.2004.00074 = RB 2004 Nr. 75 =

BEZ 2004 Nr. 47).

Die Dauer und Regelmässigkeit der durchgeführten (Empfangs-)Versuche

stehen aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht definitiv fest und sind

umstritten. Während der Beschwerdeführer von einer Aufstelldauer von maximal 45

Stunden in den letzten sechs Monaten spricht, steht die Anlage gemäss

Stellungnahme der übrigen Stockwerkeigentümer vom 10. Dezember 2013 seit

zwei Jahren abgesehen von kurzfristigen Änderungen mehr oder weniger permanent

am gleichen Ort im Garten. Die Beanstandung der Nachbarn macht deutlich, dass

durch das Vorhaben des Beschwerdeführers auch Drittinteressen tangiert sein könnten.

3.3.2

Wie es sich um die Bewilligungspflicht

verhält, kann letztlich nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens

abschliessend geklärt werden. Es stand daher im Ermessen des Beschwerdegegners,

den Beschwerdeführer zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs

aufzufordern. Daran ändert auch nichts, dass sowohl der Gemeinderatsbeschluss

vom 23. Oktober 2012 wie auch der Rekursentscheid bereits von einer

Bewilligungspflicht ausgehen. Denn Streitgegenstand bildet ausschliesslich die

Frage, ob der Beschwerdegegner, wie in Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses

befohlen, die Einreichung eines Baugesuchs verlangen durfte (vgl. VGr,

6.

Februar 1992, BEZ 1992 Nr. 1 E. 1). Die Aufforderung des Beschwerdegegners

erweist sich somit grundsätzlich als rechtmässig.

3.4

Zu prüfen

bleibt, ob die vom Beschwerdegegner bzw. vom Baurekursgericht verlangten

Gesuchsunterlagen den Anforderungen des PBG entsprechen und vor dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999) Stand halten.

3.4.1

Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung

des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Anders ausgedrückt, ist

das Baugesuch in einer Weise abzufassen, dass die zuständigen Behörden das

Projekt vollständig auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden Recht überprüfen

können (Mäder, N. 244, auch zum Folgenden). Überflüssige Abklärungen, für

die ein echtes Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig. Soweit das

baurechtliche Verfahren in erster Linie dazu dient, das Bestehen eines

bewilligungspflichtigen Sachverhalts abzuklären, sind auch die einzureichenden

Unterlagen nach diesem Verfahrenszweck auszurichten. Es wäre unverhältnismässig,

bereits in diesem Verfahrensstadium sämtliche zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit

erforderlichen Gesuchunterlagen einzufordern, solange noch nicht feststeht, ob

das Vorhaben überhaupt bewilligungspflichtig ist.

Hinzu kommt vorliegend, dass

sich das streitbetroffene Vorhaben durch seinen Experimentalcharakter

auszeichnet, was es im Rahmen des Baugesuchs ebenfalls zu berücksichtigen gilt.

3.4.2

Das Baurekursgericht passte im Rekursentscheid die in Disp.-Ziff. 2

(Absätze 1–6) des Beschlusses vom 23. Oktober 2012 verlangten

Baugesuchsunterlagen an, um den Besonderheiten des beschwerdeführerischen Projekts

gerecht zu werden. Da es um eine Testanlage ohne festen Platz und mit dem Ziel

gehe, einen funktechnisch möglichst günstigen Standort zu finden, könnten keine

im Voraus festgelegten Teststandorte/oder Höhenkoten der jeweils benutzten

Antennen planlich genau definiert werden. Vielmehr sei der Baugesuchsteller zu

verpflichten, eine Testfläche im Gartenbereich planlich auszuweisen; dies

anhand eines Situationsplans mit massstäblicher Darstellung des Baugrundstücks

und der Nachbargebäude. Im Weiteren seien bei dieser Konstellation keine fachgerechten

Grenzwertberechnungen der elektromagnetischen Immissionen durchzuführen.

Hingegen habe der Beschwerdeführer mit einem kalendarischen Endtermin

darzulegen, wie lange der Testbetrieb insgesamt dauern solle. Zudem habe er

anzugeben, wie viele Male insgesamt er in dieser Zeit auf der Testfläche eine

oder zugleich mehrere Antennen aufstellen wolle, also die Anzahl der

Einzelversuche, und wie lange diese maximal dauern sollten. Schliesslich müsse

aus den Baugesuchsunterlagen die maximale Höhe der aufgestellten Antennen sowie

die maximal produzierte Antennenleistung in WERP hervorzugehen.

3.4.3

Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht opportun, Angaben über die

vorgesehene, abgestrahlte Leistung in WERP

einzufordern, nachdem es sich um den Empfang von signalschwachen

Stationen aus der ganzen Welt handle, ist nicht stichhaltig. Die Angabe der

Empfangs- und Sendeparameter erweist sich vielmehr als zweck- und verhältnismässig.

Sie dient als Grundlage für die Kontrollpflicht der Gemeinde im Bereich der

Strahlung (vgl. Art. 12 der Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999).

Dass der Beschwerdeführer ausschliesslich Empfangsversuche durchführt, ist

angesichts seiner dokumentierten Aussagen nicht rechtsgenügend erstellt. Während

er in seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012

keine sachdienlichen Ausführungen zu seinem Versuchsaufbau gemacht hatte,

äusserte er sich in der Rekursschrift vom 24. November 2012 in nicht eindeutiger

Weise über sein Vorhaben. Zwar nannte er das Bestreben, abzuklären, wo er die

"die besten Resultate erhalte, vor allem für den Empfang von schwachen

Stationen aus der ganzen Welt", doch sprach er auch von einem Projekt, in

welchem er "an vereinzelten Tagen eine Antenne, bzw. immer mal wieder eine

andere Antenne (Rundstrahl, kein Beam, Richtstrahl)" aufstelle. Erst in

seiner Beschwerdeschrift vom 23. November 2013 beteuerte der Beschwerdeführer

ausdrücklich, dass er lediglich Empfangsversuche ohne Aussendungen durchführe.

Sofern tatsächlich keinerlei Strahlung von den aufgestellten Antennen ausgeht,

kann der Beschwerdeführer dies im Baugesuchsformular anstelle der anzugebenden

Sendeleistung WERP

vermerken. Damit ist er durch die Anordnung in keiner Weise beschwert.

3.4.4

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die im Rekursentscheid geforderte Angabe

eines kalendarischen Endtermins für die geplanten Empfangsversuche. Ob für das

Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, hängt nicht zuletzt von der

Länge der Testreihe ab (vgl. vorn E. 3.2.1). Der voraussichtliche

Endtermin bildet somit eine Tatsache, die für die Beurteilung des Baugesuchs im

Sinn von § 310 Abs. 1 PBG nötig ist (vgl. vorn E. 3.4.1). Dem

Beschwerdeführer ist es freilich unbenommen, vor Ablauf des bewilligten

Endtermins bereits ein definitives Baugesuch oder aber ein weiteres befristetes

Baugesuch einzureichen, sollte er mehr Zeit für seine Empfangsversuche

benötigen.

3.4.5

Anders verhält es sich mit der vom Baurekursgericht geforderten Zusicherung

seitens des Beschwerdeführers, dass die Antenne(n) unmittelbar nach dem

Zeitablauf der jeweiligen Einzelversuche demontiert und weggeräumt werden. Wie

dargelegt, dient das einzuleitende (nachträgliche) baurechtliche Verfahren der

Abklärung der Bewilligungspflicht bzw. der Bewilligungsfähigkeit des

beschwerdeführerischen Vorhabens. Im Bewilligungsverfahren ist unter anderem zu

prüfen, ob zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen

nötig sind, die als Nebenbestimmung nach § 321 Abs. 1 PBG mit der

Bewilligung zu verknüpfen sind. Ob es bereits im Vorfeld zulässig ist, für das

nachträgliche Baugesuch eine entsprechende Bestimmung zu statuieren, kann

offengelassen werden, da sich die fragliche Aufforderung ohnehin als

unrechtmässig erweist.

Damit die Anordnung einer

Nebenbestimmung verhältnismässig ist, muss sie als Verwaltungs­massnahme für

die Erreichung des angestreb­ten Ziels überhaupt taugen (VGr, 20. Oktober

2010, VB.2010.00347, E. 4.1, auch zum Folgenden). Trifft das nicht zu,

fällt sie von vornherein als unverhältnismässig ausser Betracht (Max

Imboden/René Rhinow, Schwei­zerische Verwaltungsrechtsprechung, 1986, Band I,

Nr. 58 B IVa). Dies gilt auch für Nebenbestimmungen, welche –

präventiv – zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands festgesetzt werden (vgl. Mäder,

N. 464, 468).

Es ist nicht ersichtlich,

welchen Nutzen die geforderte Zusicherung haben soll. Der Beschwerdeführer ist

schon von Gesetzes wegen unter Straffolge verpflichtet (vgl. § 340 PBG),

sich an den Rahmen der gegebenenfalls zu erteilenden Baubewilligung zu halten

und wird die Antennen ausserhalb der bewilligten Zeiten somit ohnehin zu

demontieren haben. Mit der einzureichenden Zusicherung wird dieser Pflicht zwar

in gewisser Weise Nachdruck verliehen, weitergehende rechtliche Konsequenzen

sind damit aber nicht verbunden, wie es etwa bei einer Sicherstellung nach

§ 321 Abs. 3 PBG der Fall wäre. Im Unterschied zu Reversen, die als

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sind, wird auch keine Publizitätswirkung für allfällige

Erwerber des Grundstücks erzielt (vgl. VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141,

E. 2.1). Mangels Zwecktauglichkeit ist die Anordnung unverhältnismässig

und folglich aufzuheben.

3.4.6

Im Übrigen trägt der Beschluss vom 23. Oktober 2012 mit den vom

Baurekursgericht vorgenommenen Anpassungen den Besonderheiten des Einzelfalls

hinreichend Rechnung und erweist sich insofern als recht- und verhältnismässig.

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die

Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht in

einem Entscheid vom 14. Januar 2009 (VB.2008.00431,

E. 5 mit Hinweis) festhielt, liegt kein unzulässiger

Grundrechtseingriff vor, wenn die Errichtung einer Amateurfunkantenne wegen

Verstosses gegen eine bestimmte Bauvorschrift nicht bewilligt werden kann. Umso

mehr muss dies für die Tatsache als solche gelten, dass die Errichtung von

Antennen grundsätzlich bewilligungspflichtig ist und die Bauherrschaft ein

entsprechendes Baugesuch einzureichen hat.

5.

Auch eine Verletzung der fernmelderechtlichen Bestimmungen

des Bundes bzw. von Ziff. 25.9A des internationalen Radioreglements (SR 0.784.403)

ist nicht ersichtlich. Nach letzterer Vorschrift werden die Verwaltungen lediglich

gebeten, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Amateurfunkstationen zu

bewilligen, sich auf den Kommunikationsbedarf zur Unterstützung im

Katastrophenfall vorzubereiten.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Auf

die von der Vorinstanz geforderte Zusicherung des Beschwerdeführers ist zu

verzichten und Disp.-Ziff. I.2 Punkt 4 des Rekursentscheids vom

22.

Oktober 2013 dementsprechend wie folgt neu zu fassen:

"Kalendarischer

Endtermin des Testbetriebs, Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin

und höchste Dauer pro Einzelversuch;"

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers in einem

untergeordneten Nebenpunkt rechtfertigt es sich, 1/10 der Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen und 9/10 der Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. I.2 Punkt 4 des

Rekurs­entscheids vom 22. Oktober 2013 wie folgt neu gefasst:

"Kalendarischer Endtermin des

Testbetriebs, Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin und höchste

Dauer pro Einzelversuch;"

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/10 auf

die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…