VB.2013.00781
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00781
6. März 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16115)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00781
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Aeugst a.A.,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 forderte der
Gemeinderat Aeugst am Albis A auf, binnen eines Monats ein nachträgliches
Baugesuch für die Antennenanlage im Gartenbereich auf Kat.-Nr. 01
einzureichen. Für das Baugesuch verlangte der Gemeinderat in Disp.-Ziff. 2
folgende Unterlagen:
-
"Ausgefülltes und unterzeichnetes Baugesuchsformular.
Sofern die Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 die Zustimmung
nicht erteilen, ist dies vom Gesuchsteller schriftlich anzumerken;
-
aktueller Grundbuchauszug, zu beziehen beim
Grundbuchamt, 8910 Affoltern;
-
Katasterplan mit vermasstem rotem Eintrag. Der
Eintrag muss den Mast und den für die Messweise des Sicherheitsabstandes
massgeblichen Bereich des Antennenrandes umfassen. Der Katasterplan ist bei der
C AG zu beziehen;
-
Situationsplan mit massstäblicher Darstellung des
Grundstücks, des Gebäudes sowie der Lage von Mast und Antennen als Aufsicht mit
Darstellung der Ausdehnung der horizontalen Antennen bzw. des Dreh- und
Schwenkbereichs inkl. Angabe von Höhenkoten.
-
massstäbliche und vermasste Ansichten der
Antennenanlage inkl. Antennenkörper, unter Einbezug des Terrainverlaufs und der
nächsten Fassaden auf dem Baugrundstück;
-
Unterlagen zur NIS-Berechnung inkl.
Standortdatenblatt und Bestimmung der erforderlichen Sicherheitsabstände."
Für den Fall der Unterlassung ordnete der Gemeinderat
eine Ersatzvornahme auf Kosten von A an.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs hiess das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 teilweise gut und
passte Disp.-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Oktober 2012
wie folgt an:
"Das Baugesuch muss folgende Unterlagen
enthalten
-
Ausgefülltes und unterzeichnetes
Baugesuchsformular. Sofern die Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft
Kat.-Nr. 01 die Zustimmung nicht erteilen, ist dies vom Gesuchsteller
schriftlich anzumerken;
-
aktueller Grundbuchauszug, zu beziehen beim
Grundbuchamt, 8910 Affoltern;
-
Situationsplan mit massstäblicher Darstellung
des Baugrundstücks und der Nachbargebäude sowie der Fläche, innerhalb welcher
die Antennen zu Testzwecken aufgestellt werden sollen;
-
Kalendarischer Endtermin des Testbetriebs,
Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin und höchste Dauer pro
Einzelversuch. Zusicherung des Rekurrenten, dass die Antenne (n) unmittelbar
nach Zeitablauf der jeweiligen Einzelversuche demontiert und weggeräumt werden;
-
Maximalhöhe der aufgestellten Antennen;
-
maximal vorgesehene Antennenleistung in WERP pro
Einzelversuch."
Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. November 2013 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und das Verfahren
einzustellen; unter Kosten- und Enschädigungsfolge für den Beschwerdegegner.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 nahmen D und
weitere Stockwerkeigentümer des Baugrundstücks unaufgefordert zur Beschwerde
Stellung. Am 17. Dezember 2013 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort
vom 29. Januar 2013 schloss der Gemeinderat Aeugst am Albis auf Abweisung
der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit verspätetem
Schreiben vom 12. Februar 2014 nahm A zu den Eingaben Stellung und beantragte,
das Schreiben von D aus dem Verfahren zu entfernen.
Die Kammer erwägt:
1.
In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2014 (Poststempel
vom 13. Februar 2014) stellte den Beschwerdeführer den Verfahrensantrag,
das unaufgefordert eingereichte Schreiben der Stockwerkeigentümer vom
10.
Dezember 2013 aus dem Verfahren zu entfernen. Abgesehen davon, dass
der Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr innert der ihm bis 11. Februar
2014.
angesetzten Frist zur Stellungnahme erfolgt, erweist er sich als unbegründet.
Als Ausfluss der Untersuchungsmaxime hat das Verwaltungsgericht nämlich auch
von unaufgeforderten Eingaben Dritter zum Beschwerdeverfahren Kenntnis zu nehmen,
zumal solche Schriftstücke kraft des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als
mögliche Beweismittel infrage kommen (vgl. § 60 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 8, 76; § 60 N. 1 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, das vorinstanzliche
Augenscheinprotokoll vom 11. April 2013 sei ihm erst sechs Monate nach der
Begehung zugänglich gemacht worden, wodurch ihm das rechtliche Gehör verweigert
worden sei.
2.1
Wer in der
Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls einen formellen Mangel erblickt, hat
diesen so früh als möglich geltend zu machen und darf diese Rüge nicht für das
Beschwerdeverfahren aufsparen (VGr, 14. November 2013, VB.2012.00774,
E. 2.4, auch zum Folgenden). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sobald
er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren
einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Bestimmungen (BGr, 3. Oktober 2012,1C_542/2011, E. 4.1; BGE 135
III 334 E. 2.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer übergab am 14. Juni 2013 der Bauverwaltung der Gemeinde
Aeugst am Albis persönlich ein Schreiben, das unter anderem folgendes Anliegen
enthielt:
"Leider habe ich bis heute das
Protokoll des Augenschein-Treffens nicht erhalten und bitte Sie, mir diese
Möglichkeiten nochmals zu nennen, ich habe nicht das ganze Gespräch notieren können,
E von der Baukommission [recte: Baurekursgericht] hat sich ja geäussert, er
würde das Protokoll schreiben, ich hätte nichts zu notieren."
Noch gleichentags übermittelte die Gemeinde das Schreiben
vom 14. Juni 2013 zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht und teilte
dies auch dem Beschwerdeführer mit. Gemäss den Akten versandte das
Baurekursgericht schliesslich am 9. Oktober 2013, mithin fast fünf Monate
später und 13 Tage vor der Urteilsfällung, mit Normalpost eine Kopie des
verlangten Augenscheinprotokolls an den Beschwerdeführer. Dieser wandte sich
wiederum nach Erhalt des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 mit Schreiben
vom 10. November 2013 an das Baurekursgericht und beklagte darin, dass er
seit seinem Vorsprechen bei der Gemeinde im Juni 2013 weder vom Gericht noch
von der Gemeinde etwas gehört oder gelesen habe. Auf eine entsprechende Anfrage
bei der Gemeinde vom 5. November 2013 sei er brieflich informiert worden,
dass er "diese Antwort noch immer [beim Baurekursgericht] finden
würde".
Im seinem Antwortschreiben vom 13. November 2013
verwies das Baurekursgericht auf die am 9. Oktober 2013 erfolgte
Zustellung des Augenscheinprotokolls, legte dieses aber
"entgegenkommenderweise" nochmals bei. Am 21. November 2013
bestätigte der Beschwerdeführer zwar den Erhalt des Protokolls per
20.
November 2013, bestritt aber den Erhalt der Zustellung vom
9.
Oktober 2013 an die Adresse F.
2.3
Ob der
Beschwerdeführer durch das Vorgefallene in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn die gerügte Verletzung
könnte ohnehin in diesem Verfahren geheilt werden, nachdem sich der
Beschwerdeführer inzwischen zum Augenscheinprotokoll geäussert hat und der
gerügte Mangel nicht besonders schwerwiegt. Eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht
wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt und käme einem formalistischen
Leerlauf gleich (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 4.3). Ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht zur
Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert hat, kann das Verwaltungsgericht demzufolge
mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2 VRG erweiterten) Kognition
beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand (vgl. hinten E. 3.3.1; VGr,
19.
September 2013, VB.2013.00118, E. 4.3 mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht des
marginalen Streitwertes (Neupreis der Antennenanlage von CHF 350) und der
eingeschränkten, minimalen Aufstelldauer von maximal 45 Stunden in den letzten
sechs Monaten sei es nicht verhältnismässig, ein Baugesuch zu verlangen. Die
ausschliesslich Empfangsversuchen dienende Antenne sei jeweils nur an einem
"Sonnenschirmsockel" werkzeuglos übergestülpt, ohne Fundament und portabel
im Garten abgestellt worden.
3.1
Das Baurekursgericht hielt in E. 3
des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 fest, dass Aussenantennen gemäss
§ 309 Abs. 1 lit. l des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) der Baubewilligungspflicht unterlägen. Davon ausgenommen
seien Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten
Strahlungsleistung ERPmax) von weniger als 6 Watt, sofern die
einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschritten und die Höhe
tragender Masten weniger als 1 m betrage (§ 1 lit. i Satz 1 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]).
Im vorliegenden Streitfall
gehe es um mehrere bis mindestens 5 m hohe Antennen, die in
unregelmässigen Zeitabständen für eine jeweils unterschiedliche Dauer im
Gartenbereich vor dem rekurrentischen Wohngebäude aufgestellt würden, womit
§ 1 lit. i Satz 1 BVV nicht zur Anwendung komme. § 309
Abs. 1 lit. l PBG unterscheide nicht zwischen Antennen, welche
permanent oder nur zu bestimmten Zeiten aufgestellt seien bzw. in Betrieb
stünden. Zwar könnte das bloss einmalige und kurzzeitige Aufstellen einer
Antennenanlage mit einer geringen Strahlungsleistung auch dann nicht bewilligungspflichtig
sein, wenn diese das Mass von 0,8 m geringfügig überschreite; dies zufolge
nur sehr untergeordneter Raumbeanspruchung. Das könne indes offenbleiben, denn
hier gehe es um hohe Antennen, welche im Rahmen einer andauernden Testreihe
über längere Zeit immer wieder auf dem gleichen Grundstück aufgestellt würden.
Damit sei das Aufstellen und Inbetriebnehmen von Antennen in casu grundsätzlich
ein bewilligungspflichtiger baurechtlicher Sachverhalt, der entgegen
rekurrentischer Auffassung zwingend die Einreichung eines Baugesuchs bedinge,
ungeachtet dessen, dass es sich beim Streitobjekt nicht um eine fix
installierte Antenne an einem bestimmten Ort handle.
3.2
Nach Art. 22
Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten
und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Der
bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann
von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können
nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer
Bewilligung bedarf (BGr, 21. Januar 2009,1C_226/2008, E. 2.2).
3.2.1
Für die Abgrenzung zwischen Bauten und Anlagen im Sinn des Baurechts und
nicht baubewilligungspflichtigen Tatbeständen kann nicht allein auf die
Konstruktionsweise der fraglichen Einrichtungen abgestellt werden, sondern es
ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (RB 1996 Nr. 83; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 174),
die neben der Funktion der Einrichtung auch zeitliche Aspekte berücksichtigt
und diese in Beziehung setzt zum Zweck des Baubewilligungsverfahrens.
Massgebende Kriterien sind dabei die Ortsbezogenheit, mithin die feste
Beziehung des Objekts zum Erdboden, sowie sein Einfluss auf die Umwelt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 259 ff.). Es ist
deshalb insbesondere zu prüfen, ob dieses aufgrund seiner Konstruktionsweise
und Funktion sowie der festgestellten oder zu erwartenden Dauer und Regelmässigkeit
seiner Benützung geeignet ist, mit den Anliegen der Raumplanung und des
Baupolizeirechts in Konflikt zu geraten. Für die
Frage der Bewilligungspflicht ist sodann massgeblich, ob durch das Bauvorhaben
Drittinteressen beeinträchtigt werden (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606,
E. 5.2).
3.2.2
Entsprechendes muss auch für Antennenanlagen gelten. Auch wenn § 309
Abs. 1 lit. l PBG Aussenantennen generell für bewilligungspflichtig
erklärt, kann die Bewilligungspflicht in Einzelfällen wie dem kurzzeitigen
temporären Aufstellen entfallen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass von
(Sende-)Antennen elektromagnetische Strahlung ausgeht, was für eine restriktive
Handhabung der von § 1 lit. i Satz 1 BVV nicht erfassten Ausnahmen
spricht.
3.3
Wie sich
aus dem Nachfolgenden ergibt, kann in diesem Verfahren offenbleiben, ob die vom
Beschwerdeführer durchgeführten (Empfangs-)Versuche einen baubewilligungspflichtigten
Tatbestand darstellen.
3.3.1
Ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist, ist im baurechtlichen
Verfahren zu klären (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606,
E. 4.2, auch zum Folgenden). Bei der Frage, ob ein solches Verfahren
überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein Ermessenspielraum zu.
Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen
könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (VGr,
10.
Juni 2004, VB.2004.00074 = RB 2004 Nr. 75 =
BEZ 2004 Nr. 47).
Die Dauer und Regelmässigkeit der durchgeführten (Empfangs-)Versuche
stehen aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht definitiv fest und sind
umstritten. Während der Beschwerdeführer von einer Aufstelldauer von maximal 45
Stunden in den letzten sechs Monaten spricht, steht die Anlage gemäss
Stellungnahme der übrigen Stockwerkeigentümer vom 10. Dezember 2013 seit
zwei Jahren abgesehen von kurzfristigen Änderungen mehr oder weniger permanent
am gleichen Ort im Garten. Die Beanstandung der Nachbarn macht deutlich, dass
durch das Vorhaben des Beschwerdeführers auch Drittinteressen tangiert sein könnten.
3.3.2
Wie es sich um die Bewilligungspflicht
verhält, kann letztlich nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens
abschliessend geklärt werden. Es stand daher im Ermessen des Beschwerdegegners,
den Beschwerdeführer zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs
aufzufordern. Daran ändert auch nichts, dass sowohl der Gemeinderatsbeschluss
vom 23. Oktober 2012 wie auch der Rekursentscheid bereits von einer
Bewilligungspflicht ausgehen. Denn Streitgegenstand bildet ausschliesslich die
Frage, ob der Beschwerdegegner, wie in Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses
befohlen, die Einreichung eines Baugesuchs verlangen durfte (vgl. VGr,
6.
Februar 1992, BEZ 1992 Nr. 1 E. 1). Die Aufforderung des Beschwerdegegners
erweist sich somit grundsätzlich als rechtmässig.
3.4
Zu prüfen
bleibt, ob die vom Beschwerdegegner bzw. vom Baurekursgericht verlangten
Gesuchsunterlagen den Anforderungen des PBG entsprechen und vor dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999) Stand halten.
3.4.1
Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung
des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Anders ausgedrückt, ist
das Baugesuch in einer Weise abzufassen, dass die zuständigen Behörden das
Projekt vollständig auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden Recht überprüfen
können (Mäder, N. 244, auch zum Folgenden). Überflüssige Abklärungen, für
die ein echtes Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig. Soweit das
baurechtliche Verfahren in erster Linie dazu dient, das Bestehen eines
bewilligungspflichtigen Sachverhalts abzuklären, sind auch die einzureichenden
Unterlagen nach diesem Verfahrenszweck auszurichten. Es wäre unverhältnismässig,
bereits in diesem Verfahrensstadium sämtliche zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit
erforderlichen Gesuchunterlagen einzufordern, solange noch nicht feststeht, ob
das Vorhaben überhaupt bewilligungspflichtig ist.
Hinzu kommt vorliegend, dass
sich das streitbetroffene Vorhaben durch seinen Experimentalcharakter
auszeichnet, was es im Rahmen des Baugesuchs ebenfalls zu berücksichtigen gilt.
3.4.2
Das Baurekursgericht passte im Rekursentscheid die in Disp.-Ziff. 2
(Absätze 1–6) des Beschlusses vom 23. Oktober 2012 verlangten
Baugesuchsunterlagen an, um den Besonderheiten des beschwerdeführerischen Projekts
gerecht zu werden. Da es um eine Testanlage ohne festen Platz und mit dem Ziel
gehe, einen funktechnisch möglichst günstigen Standort zu finden, könnten keine
im Voraus festgelegten Teststandorte/oder Höhenkoten der jeweils benutzten
Antennen planlich genau definiert werden. Vielmehr sei der Baugesuchsteller zu
verpflichten, eine Testfläche im Gartenbereich planlich auszuweisen; dies
anhand eines Situationsplans mit massstäblicher Darstellung des Baugrundstücks
und der Nachbargebäude. Im Weiteren seien bei dieser Konstellation keine fachgerechten
Grenzwertberechnungen der elektromagnetischen Immissionen durchzuführen.
Hingegen habe der Beschwerdeführer mit einem kalendarischen Endtermin
darzulegen, wie lange der Testbetrieb insgesamt dauern solle. Zudem habe er
anzugeben, wie viele Male insgesamt er in dieser Zeit auf der Testfläche eine
oder zugleich mehrere Antennen aufstellen wolle, also die Anzahl der
Einzelversuche, und wie lange diese maximal dauern sollten. Schliesslich müsse
aus den Baugesuchsunterlagen die maximale Höhe der aufgestellten Antennen sowie
die maximal produzierte Antennenleistung in WERP hervorzugehen.
3.4.3
Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht opportun, Angaben über die
vorgesehene, abgestrahlte Leistung in WERP
einzufordern, nachdem es sich um den Empfang von signalschwachen
Stationen aus der ganzen Welt handle, ist nicht stichhaltig. Die Angabe der
Empfangs- und Sendeparameter erweist sich vielmehr als zweck- und verhältnismässig.
Sie dient als Grundlage für die Kontrollpflicht der Gemeinde im Bereich der
Strahlung (vgl. Art. 12 der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999).
Dass der Beschwerdeführer ausschliesslich Empfangsversuche durchführt, ist
angesichts seiner dokumentierten Aussagen nicht rechtsgenügend erstellt. Während
er in seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012
keine sachdienlichen Ausführungen zu seinem Versuchsaufbau gemacht hatte,
äusserte er sich in der Rekursschrift vom 24. November 2012 in nicht eindeutiger
Weise über sein Vorhaben. Zwar nannte er das Bestreben, abzuklären, wo er die
"die besten Resultate erhalte, vor allem für den Empfang von schwachen
Stationen aus der ganzen Welt", doch sprach er auch von einem Projekt, in
welchem er "an vereinzelten Tagen eine Antenne, bzw. immer mal wieder eine
andere Antenne (Rundstrahl, kein Beam, Richtstrahl)" aufstelle. Erst in
seiner Beschwerdeschrift vom 23. November 2013 beteuerte der Beschwerdeführer
ausdrücklich, dass er lediglich Empfangsversuche ohne Aussendungen durchführe.
Sofern tatsächlich keinerlei Strahlung von den aufgestellten Antennen ausgeht,
kann der Beschwerdeführer dies im Baugesuchsformular anstelle der anzugebenden
Sendeleistung WERP
vermerken. Damit ist er durch die Anordnung in keiner Weise beschwert.
3.4.4
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die im Rekursentscheid geforderte Angabe
eines kalendarischen Endtermins für die geplanten Empfangsversuche. Ob für das
Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, hängt nicht zuletzt von der
Länge der Testreihe ab (vgl. vorn E. 3.2.1). Der voraussichtliche
Endtermin bildet somit eine Tatsache, die für die Beurteilung des Baugesuchs im
Sinn von § 310 Abs. 1 PBG nötig ist (vgl. vorn E. 3.4.1). Dem
Beschwerdeführer ist es freilich unbenommen, vor Ablauf des bewilligten
Endtermins bereits ein definitives Baugesuch oder aber ein weiteres befristetes
Baugesuch einzureichen, sollte er mehr Zeit für seine Empfangsversuche
benötigen.
3.4.5
Anders verhält es sich mit der vom Baurekursgericht geforderten Zusicherung
seitens des Beschwerdeführers, dass die Antenne(n) unmittelbar nach dem
Zeitablauf der jeweiligen Einzelversuche demontiert und weggeräumt werden. Wie
dargelegt, dient das einzuleitende (nachträgliche) baurechtliche Verfahren der
Abklärung der Bewilligungspflicht bzw. der Bewilligungsfähigkeit des
beschwerdeführerischen Vorhabens. Im Bewilligungsverfahren ist unter anderem zu
prüfen, ob zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen
nötig sind, die als Nebenbestimmung nach § 321 Abs. 1 PBG mit der
Bewilligung zu verknüpfen sind. Ob es bereits im Vorfeld zulässig ist, für das
nachträgliche Baugesuch eine entsprechende Bestimmung zu statuieren, kann
offengelassen werden, da sich die fragliche Aufforderung ohnehin als
unrechtmässig erweist.
Damit die Anordnung einer
Nebenbestimmung verhältnismässig ist, muss sie als Verwaltungsmassnahme für
die Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt taugen (VGr, 20. Oktober
2010, VB.2010.00347, E. 4.1, auch zum Folgenden). Trifft das nicht zu,
fällt sie von vornherein als unverhältnismässig ausser Betracht (Max
Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1986, Band I,
Nr. 58 B IVa). Dies gilt auch für Nebenbestimmungen, welche –
präventiv – zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands festgesetzt werden (vgl. Mäder,
N. 464, 468).
Es ist nicht ersichtlich,
welchen Nutzen die geforderte Zusicherung haben soll. Der Beschwerdeführer ist
schon von Gesetzes wegen unter Straffolge verpflichtet (vgl. § 340 PBG),
sich an den Rahmen der gegebenenfalls zu erteilenden Baubewilligung zu halten
und wird die Antennen ausserhalb der bewilligten Zeiten somit ohnehin zu
demontieren haben. Mit der einzureichenden Zusicherung wird dieser Pflicht zwar
in gewisser Weise Nachdruck verliehen, weitergehende rechtliche Konsequenzen
sind damit aber nicht verbunden, wie es etwa bei einer Sicherstellung nach
§ 321 Abs. 3 PBG der Fall wäre. Im Unterschied zu Reversen, die als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sind, wird auch keine Publizitätswirkung für allfällige
Erwerber des Grundstücks erzielt (vgl. VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141,
E. 2.1). Mangels Zwecktauglichkeit ist die Anordnung unverhältnismässig
und folglich aufzuheben.
3.4.6
Im Übrigen trägt der Beschluss vom 23. Oktober 2012 mit den vom
Baurekursgericht vorgenommenen Anpassungen den Besonderheiten des Einzelfalls
hinreichend Rechnung und erweist sich insofern als recht- und verhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die
Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht in
einem Entscheid vom 14. Januar 2009 (VB.2008.00431,
E. 5 mit Hinweis) festhielt, liegt kein unzulässiger
Grundrechtseingriff vor, wenn die Errichtung einer Amateurfunkantenne wegen
Verstosses gegen eine bestimmte Bauvorschrift nicht bewilligt werden kann. Umso
mehr muss dies für die Tatsache als solche gelten, dass die Errichtung von
Antennen grundsätzlich bewilligungspflichtig ist und die Bauherrschaft ein
entsprechendes Baugesuch einzureichen hat.
5.
Auch eine Verletzung der fernmelderechtlichen Bestimmungen
des Bundes bzw. von Ziff. 25.9A des internationalen Radioreglements (SR 0.784.403)
ist nicht ersichtlich. Nach letzterer Vorschrift werden die Verwaltungen lediglich
gebeten, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Amateurfunkstationen zu
bewilligen, sich auf den Kommunikationsbedarf zur Unterstützung im
Katastrophenfall vorzubereiten.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Auf
die von der Vorinstanz geforderte Zusicherung des Beschwerdeführers ist zu
verzichten und Disp.-Ziff. I.2 Punkt 4 des Rekursentscheids vom
22.
Oktober 2013 dementsprechend wie folgt neu zu fassen:
"Kalendarischer
Endtermin des Testbetriebs, Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin
und höchste Dauer pro Einzelversuch;"
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers in einem
untergeordneten Nebenpunkt rechtfertigt es sich, 1/10 der Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen und 9/10 der Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. I.2 Punkt 4 des
Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 wie folgt neu gefasst:
"Kalendarischer Endtermin des
Testbetriebs, Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin und höchste
Dauer pro Einzelversuch;"
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/10 auf
die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…