VB.2013.00785
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00785
27. Februar 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16093)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00785
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A, geboren 1974, Staatsangehöriger der Republik
Kosovo, vom 7. März 2012 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 6. Mai 2013.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, mit
Rekursentscheid vom 24. Oktober 2013 ab und setzte diesem eine neue Ausreisefirst bis 31. Januar 2014.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November
2013.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und
ihm die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013
verzichtete die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, auf eine Vernehmlassung.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Zwischen der Schweiz und der Republik
Kosovo besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem
Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. Auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)
kommt vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der
Beschwerdeführer nach insofern unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz
die eheliche Wohngemeinschaft mit seiner österreichischen Ehefrau, C,
inzwischen endgültig aufgegeben hat und keine Hinweise für eheliche Kontakte
bestehen (Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
Anhang I zum FZA; vgl. BGE 130 II
113.
E. 4).
2.
Der Beschwerdeführer stützt seinen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hauptsächlich auf Art. 50 Abs. 1 AuG und
Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
2.1
Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder
Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
Opfer von ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint.
2.2
Unbestritten ist, dass die in der Schweiz gelebte
und nach aussen wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers
mit C mehr als drei Jahre gedauert hat (E. 7c des
Rekursentscheids vom 24. Oktober 2013). Hingegen
sprach ihm die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ab. Zwar bestünden bei dem seit Langem
in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad gefestigte
berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz und könne ihm als
Einzelunternehmer in der Baubranche eine Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben
attestiert werden. Doch spreche gegen die Annahme einer erfolgreichen
Integration, dass einerseits ein beträchtlicher Teil der langjährigen
Anwesenheit des Beschwerdeführers auf ein letztlich erfolgloses Asylverfahren
und den wegen fehlender Reisepapiere nicht möglichen Vollzug der Wegweisung
zurückzuführen sei. Anderseits könne infolge der begangenen Delikte von einer
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
keine Rede sein. Auch die beiden fremdenpolizeilichen Verwarnungen hätten ihn
von der weiteren Delinquenz nicht abgehalten.
2.3
Der Beschwerdeführer wendet ein, er verfüge über besonders
gefestigte berufliche und persönliche Beziehungen zur Schweiz. Er habe
erfolgreich eine selbständige Erwerbstätigkeit als Plattenleger aufgebaut und beschäftige elf
Arbeitnehmer. Von seinen Ge-
schäftspartnern und Angestellten werde er als zuverlässiger
Unternehmer und Mensch geschätzt. Er lebe mit seiner Verlobten zusammen, welche
Schweizerin sei. In der Schweiz lebten auch alle seine Freunde. Er spreche im
Übrigen sehr gut Deutsch und sei nie fürsorgeabhängig gewesen. Wenn die
Vorinstanz eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen seiner
Straffälligkeit verneine, so sei dies unzulässig. Unter der Respektierung der
"Werte der Bundesverfassung" und der "rechtsstaatlichen
Ordnung" gemäss VZAE sei vornehmlich die
Respektierung der schweizerischen Grundrechte und der direkten Demokratie zu
verstehen. Dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich respektlos verhalten
hätte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Nachdem das AuG bei Straffälligkeit
allenfalls Widerrufsgründe für eine bestehende oder gestützt auf einen
Rechtsanspruch zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung vorsehe, könne mit der
"rechtsstaatlichen Ordnung" nicht das Kriterium der Straffälligkeit
gemeint sein.
2.4
2.4.1
Der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Begriff der
erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77 Abs. 4 VZAE
genannten Kriterien näher umschrieben: Danach liegt eine erfolgreiche
Integration namentlich dann vor, wenn die ausländische Person die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a).
Weiter muss sie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der
am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden (lit. b). Nach Art. 4
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen
und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im
Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der
Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie
im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Adverb "namentlich",
welches sowohl in Art. 77 Abs. 4 VZAE wie auch in Art. 4 VintA
verwendet wird, auf den nicht ausschliesslichen Charakter der in diesen Bestimmungen
aufgezählten Kriterien hinweist (BGr, 23. Juli 2012,2C_668/2011,
E. 3.2).
2.4.2
Im Zusammenhang mit der "erfolgreichen Integration" ist unter
Einbezug aller relevanten Umstände allgemein die Integrationsfähigkeit und
-willigkeit der ausländischen Person zu würdigen (vgl. VGr,
24.
Oktober 2012, VB.2012.00423, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).
Massgebend für die Integration sind somit auch die Dauer der Anwesenheit, die
persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, das persönliche
Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl. BGr, 30. November 2011,
2C_426/2011, E. 3). Einen zentralen Aspekt bei der Beurteilung der
erfolgreichen Integration bildet sodann der strafrechtliche Leumund des
Ausländers. So setzt die erfolgreiche Integration ein grundsätzliches
Legalverhalten voraus (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00402,
E. 2.4 Abs. 6). Daran ändert auch nichts, dass die
Straffälligkeit auch als Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gilt.
Eine geglückte Integration ist jedenfalls zu verneinen, wenn eine erhebliche
Straffälligkeit vorliegt (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 50 N. 5; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., 2009,
Rz. 8.53). Allfällige Verurteilungen sind dabei je nach Art des Delikts,
Schwere des Verschuldens und Strafmass im Rahmen des von der Migrationsbehörde
zu treffenden Ermessensentscheids zu berücksichtigen (vgl. auch S. 4 der
Weisung des Bundesamts für Migration zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
[Stand 27. März 2013]) .
2.4.3
Seit dem Jahr 2005 erwirkte der Beschwerdeführer sechs strafrechtliche
Verurteilungen (versuchte Begünstigung, mehrfache Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, einfache und grobe Verletzung
der Verkehrsregeln, Fahren trotz Entzug des Ausweises, Überlassen eines
Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis, Widerhandlung
und mehrfache Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungs- und gegen das
Arbeitsgesetz), zuletzt am 25. Mai 2012 (vgl. E. A/d des Rekursentscheids
vom 24. Oktober 2013). Bereits während seines ersten Aufenthalts in der
Schweiz (1991–2000) war der Beschwerdeführer in diverse Strafverfahren verwickelt;
u. a. wurde er wegen
pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall für schuldig befunden. Auch wenn es sich
durchwegs nicht um besonders schwerwiegende Delikte handelt, hat er durch die
Häufigkeit und Einschlägigkeit der Taten eine erhebliche Renitenz an den Tag
gelegt. Weder die teilweise unbedingt ausgesprochenen Strafen
noch die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 6. Juli 2005 bzw. 13. April
2007, deren Empfang der Beschwerdeführer allerdings bestreitet, konnten ihn
davon abhalten, weitere Delikte zu verüben. Gegen alle Verurteilungen
macht der Beschwerdeführer zwar Einwendungen und versucht, seine Verfehlungen
zu rechtfertigen. Damit ist er im vorliegenden Verfahren allerdings nicht zu
hören, nachdem die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die rechtskräftigen
Strafentscheide bzw. -befehle gebunden sind (vgl. VGr, 13. November 2013,
VB.2013.00331, E. 2.2.3; BGE 119 Ib 158 E. 3).
2.4.4
Der Beschwerdeführer ist mit 17 Jahren in die Schweiz gelangt und hält
sich zusammengerechnet über 20 Jahre im Land auf. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass ein beträchtlicher Teil seines ersten Aufenthalts auf die aufschiebende
Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel bzw. die mangelnde Vollziehbarkeit
der am 20. April 1994 erfolgten Wegweisung zurückzuführen ist und dem
Aufenthalt während des laufenden Rechtsmittelverfahrens gemäss ständiger
Rechtsprechung von vornherein nur eine beschränkte Integrationswirkung zukommen
kann (vgl. BGr, 29. Januar 2002,2A.471/2001, E. 2b/cc; 8. September
2004,2A.311/2004, E. 4.1; VGr, 29. Juni
2011, VB.2010.00549, E. 3.3).
Auch wenn im Rahmen der Würdigung
anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Unternehmen
aufgebaut hat, relativiert sich sein Beitrag zum Wirtschaftsleben ganz erheblich
durch die Tatsache, dass er wiederholt gegen
arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen und der Schwarzarbeit Vorschub
geleistet hat. Ein Teil der Delikte liegt zeitlich noch nicht lange
zurück. Von seiner Natur fällt zudem das Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz
negativ ins Gewicht, da es im Katalog von Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) aufgeführt und im Rahmen der Gesetzesauslegung somit
besonders zu missbilligen ist (vgl. VGr, 28. November
2013, VB.2013.00620, E. 6.4.2 betreffend Drogenhandel, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht). Selbst unter Berücksichtigung der
langen Aufenthaltsdauer, seiner Sprachkenntnis und der persönlichen und
beruflichen Referenzen kann beim Beschwerdeführer aufgrund seines fortgesetzten
deliktischen Verhaltens nicht mehr von einer erfolgreichen Integration
gesprochen werden.
2.5
Es liegt ferner auch kein nachehelicher Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor.
2.5.1
Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen gemäss
Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem vor, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist nicht
entscheidend, ob es für den Ausländer einfacher ist, in der Schweiz zu leben;
allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell schlechter
sind als in der Schweiz, genügt nicht zur Annahme eines nachehelichen
persönlichen Härtefalls, ebenso wenig eine gute Integration hierzulande (BGr,
25.
Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.3). Massgebend ist einzig, ob die
Wiedereingliederung des Ausländers in seiner Heimat gefährdet erscheint. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung
eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität verbunden wäre (BGE 138
II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).
Der Beschwerdeführer hat die
prägenden Lebensjahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und dürfte
mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut sein. Abgesehen von der
befürchteten Liquidation seines Geschäfts und den damit verbundenen Konsequenzen
führt der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe an, weshalb seine soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erschiene. Namentlich macht er
nicht geltend, dass er nach seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in den Kosovo
diesbezüglich Schwierigkeiten gehabt hätte.
2.5.2
Hinzu kommt Folgendes: Da die Bestimmung von einem Weiterbestehen des Anspruchs
nach Art. 42 und Art. 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die
Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach
Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es – wie hier – am Zusammenwohnen
fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären,
kann der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG regelmässig
nicht wieder aufleben (BGr, 22. Juni 2011,2C_365/2010, E. 3.5).
3.
3.1
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens
(Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Die
Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen, kann diesen Anspruch
beeinträchtigen. Deshalb kann sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch aus
dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben. Dabei ist aber zu beachten,
dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK das Recht eines Ausländers auf
Einreise oder Aufenthalt vorsehen (VGr, 29. Juni 2011,
VB.2010.00549, E. 3.1, auch zum Folgenden). Gemäss
völkerrechtlichen Grundsätzen entscheidet jeder Staat selber, unter welchen
Voraussetzungen er einem Ausländer den Aufenthalt gestatten will. Der Schweizer
Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen im nationalen Gesetzesrecht
festgeschrieben. Fehlen sie, kann ein Rückgriff auf den Anspruch auf Achtung
des Privatlebens deshalb nur ausnahmsweise erfolgen, weil sonst die
Ausländergesetzgebung ohne Weiteres umgangen werden könnte.
Nur beim Vorliegen besonders intensiver,
über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich kann sich ein
Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.2.1, auch zum Folgenden; VGr, 8. Juli 2009,
VB.2009.00167, E. 3.4.1). Erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung
in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im
Heimatland, praktisch unmöglich erscheint. Selbst langjährige Anwesenheit
genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig nicht.
3.2
Es kann vorliegend offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer trotz
seiner berufsbedingten Verfehlungen auf Art. 13
Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützen könnte. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer besonders enge
Bindungen zur Schweiz attestierte, fiele die nach
Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise und seinem Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz letztendlich zu seinen Lasten aus. Der wirtschaftlichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers steht nämlich seine einschlägige Delinquenz
entgegen. Dass das von ihm betriebene Einzelunternehmen auf keinen Nachfolger
übertragen werden könnte, weil es ausschliesslich auf seine Persönlichkeit und
die von ihm geknüpften Geschäftsbeziehungen ankomme, substanziiert der
Beschwerdeführer ebenso wenig wie seine Befürchtung, die abgeschlossenen Werkverträge
könnten ohne seine Anwesenheit nicht ausgeführt werden. Von daher relativiert
sich auch das öffentliche Interesse an einem Erhalt der vom Beschwerdeführer
geschaffenen Arbeitsplätze. Im Übrigen fallen die rein finanziellen Folgen
einer allfälligen Liquidation seines Unternehmens nicht in den Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1 EMRK, der auf die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten
der Persönlichkeit gerichtet ist (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention,
3.
A., München etc. 2008, § 22 N. 12). Vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären und
-betrieblichen Bereich macht der Beschwerdeführer
nicht substanziiert geltend. Einzig X, den Bauführer seines Unternehmens,
bezeichnet er namentlich als persönlichen Freund. Wie vorn
in E. 2.5.1 dargelegt, erscheint auch die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland nicht als gefährdet.
4.
4.1
Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf seine
Beziehung zu seiner jetzigen Schweizer Freundin B. Art. 8
Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. In
den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen neben der sogenannten "Kernfamilie"
(BGE 137 I 113 E. 6.1) auch weitere familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.
Entscheidend ist dabei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen
rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein
Konkubinat mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person vermag
einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen Aufenthaltsanspruch zu
vermitteln. Ein solcher ist ihm nur zuzuerkennen, wenn das Konkubinat über
lange Zeit andauert und effektiv eheähnlich gelebt wird oder sofern konkrete
Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung
der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich ihrer Art und Stabilität einer
ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr, 31. Mai
2013,2C_1194/2012, E. 4.1). Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt
das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, www.echr.coe.int; BGE 126 II 425 E. 4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare, Basel etc. 2000,
S. 30 mit weiteren Hinweisen). Weiter darf keiner der beiden Konkubinatspartner verheiratet sein
(BGr, 27. Dezember 2011,2C_384/2011, E. 1.2).
4.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2013 führte der
Beschwerdeführer aus, er lebe in gemeinsamer Wohnung
zusammen mit seiner "Verlobten", getrennt von seiner österreichischen
(Noch-)Ehefrau. Er habe inzwischen ein
Scheidungsbegehren eingereicht und werde B heiraten, sobald eine rechtskräftige
Scheidung ergangen sei. Diese bestätigte in ihrem Schreiben vom
4.
November 2013, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und ihn
nach längerer Planung noch im Jahr 2013 heiraten werde.
Seit wann das Paar zusammenlebt, substanziiert der
Beschwerdeführer nicht. In seiner Rekursschrift vom 13. März 2013 erwähnte
er das Konkubinatsverhältnis jedenfalls noch nicht. Überdies liegen auch keine Hinweise
vor, dass sich der Beschwerdeführer bereits von seiner österreichischen Ehefrau
geschieden und seine "Verlobte" geehelicht hätte bzw. eine Hochzeit unmittelbar
bevorstehe. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90
lit. b AuG obliegt es jedoch dem Ausländer, die erforderlichen
Beweismittel zu beschaffen oder sich um deren Beschaffung wenigstens
nachweisbar zu bemühen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem
gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer
nicht auf das Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK berufen kann. Mangels
Darlegung seiner familiären Situation im Rekursverfahren ist auch nicht zu
beanstanden, wenn sich die Vorinstanz zum Aspekt ausgeschwiegen hat.
4.3
Am
Ergebnis ändert schliesslich auch der vom Beschwerdeführer
angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 16. April 2013 in Sachen Udeh (12020/09) nichts. Dieser Entscheid ist zum einen kein Grundsatzentscheid; er
erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des
EGMR (BGr, 18. Juli 2013,2C_339/2013, E. 2.9). Zum anderen ist der Sachverhalt
vorliegend anders gelagert, da der Beschwerdeführer keine Kinder hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Die dem
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist zur
Ausreise ist inzwischen verstrichen. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Im Einzelfall ist
eine längere Ausreisefrist festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu
können insbesondere gesundheitliche Probleme, familiäre Gründe oder ein langer
Voraufenthalt gehören. Eine angemessene Ausreisefrist soll es dem Betroffenen
ermöglichen, seine Ausreise aus der Schweiz und die Ankunft im Herkunftsland
vorzubereiten und zu organisieren. Um dem Beschwerdeführer zu
ermöglichen, für sein Einzelunternehmen eine geeignete Nachfolgeregelung zu
treffen bzw. dieses in geordneter Weise zu liquidieren, rechtfertigt es sich,
ihm eine verlängerte Ausreisefrist bis 30. September 2014 anzusetzen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. September 2014 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …