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Entscheid

VB.2013.00785

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00785

27. Februar 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16093)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A, geboren 1974, Staatsangehöriger der Republik

Kosovo, vom 7. März 2012 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

EG/EFTA ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 6. Mai 2013.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, mit

Rekursentscheid vom 24. Oktober 2013 ab und setzte diesem eine neue Ausreisefirst bis 31. Januar 2014.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November

2013.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und

ihm die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern. Eventualiter sei

die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013

verzichtete die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, auf eine Vernehmlassung.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Zwischen der Schweiz und der Republik

Kosovo besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem

Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. Auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)

kommt vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der

Beschwerdeführer nach insofern unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz

die eheliche Wohngemeinschaft mit seiner österreichischen Ehefrau, C,

inzwischen endgültig aufgegeben hat und keine Hinweise für eheliche Kontakte

bestehen (Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

Anhang I zum FZA; vgl. BGE 130 II

113.

E. 4).

2.

Der Beschwerdeführer stützt seinen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung

hauptsächlich auf Art. 50 Abs. 1 AuG und

Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

2.1

Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder

Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

Opfer von ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint.

2.2

Unbestritten ist, dass die in der Schweiz gelebte

und nach aussen wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers

mit C mehr als drei Jahre gedauert hat (E. 7c des

Rekursentscheids vom 24. Oktober 2013). Hingegen

sprach ihm die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ab. Zwar bestünden bei dem seit Langem

in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad gefestigte

berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz und könne ihm als

Einzelunternehmer in der Baubranche eine Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben

attestiert werden. Doch spreche gegen die Annahme einer erfolgreichen

Integration, dass einerseits ein beträchtlicher Teil der langjährigen

Anwesenheit des Beschwerdeführers auf ein letztlich erfolgloses Asylverfahren

und den wegen fehlender Reisepapiere nicht möglichen Vollzug der Wegweisung

zurückzuführen sei. Anderseits könne infolge der begangenen Delikte von einer

Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung

keine Rede sein. Auch die beiden fremdenpolizeilichen Verwarnungen hätten ihn

von der weiteren Delinquenz nicht abgehalten.

2.3

Der Beschwerdeführer wendet ein, er verfüge über besonders

gefestigte berufliche und persönliche Beziehungen zur Schweiz. Er habe

erfolgreich eine selbständige Erwerbstätigkeit als Plattenleger aufgebaut und beschäftige elf

Arbeitnehmer. Von seinen Ge-

schäftspartnern und Angestellten werde er als zuverlässiger

Unternehmer und Mensch geschätzt. Er lebe mit seiner Verlobten zusammen, welche

Schweizerin sei. In der Schweiz lebten auch alle seine Freunde. Er spreche im

Übrigen sehr gut Deutsch und sei nie fürsorgeabhängig gewesen. Wenn die

Vorinstanz eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen seiner

Straffälligkeit verneine, so sei dies unzulässig. Unter der Respektierung der

"Werte der Bundesverfassung" und der "rechtsstaatlichen

Ordnung" gemäss VZAE sei vornehmlich die

Respektierung der schweizerischen Grundrechte und der direkten Demokratie zu

verstehen. Dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich respektlos verhalten

hätte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Nachdem das AuG bei Straffälligkeit

allenfalls Widerrufsgründe für eine bestehende oder gestützt auf einen

Rechtsanspruch zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung vorsehe, könne mit der

"rechtsstaatlichen Ordnung" nicht das Kriterium der Straffälligkeit

gemeint sein.

2.4

2.4.1

Der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Begriff der

erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77 Abs. 4 VZAE

genannten Kriterien näher umschrieben: Danach liegt eine erfolgreiche

Integration namentlich dann vor, wenn die ausländische Person die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a).

Weiter muss sie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der

am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden (lit. b). Nach Art. 4

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen

und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im

Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der

Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie

im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Adverb "namentlich",

welches sowohl in Art. 77 Abs. 4 VZAE wie auch in Art. 4 VintA

verwendet wird, auf den nicht ausschliesslichen Charakter der in diesen Bestimmungen

aufgezählten Kriterien hinweist (BGr, 23. Juli 2012,2C_668/2011,

E. 3.2).

2.4.2

Im Zusammenhang mit der "erfolgreichen Integration" ist unter

Einbezug aller relevanten Umstände allgemein die Integrationsfähigkeit und

-willigkeit der ausländischen Person zu würdigen (vgl. VGr,

24.

Oktober 2012, VB.2012.00423, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

Massgebend für die Integration sind somit auch die Dauer der Anwesenheit, die

persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, das persönliche

Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl. BGr, 30. November 2011,

2C_426/2011, E. 3). Einen zentralen Aspekt bei der Beurteilung der

erfolgreichen Integration bildet sodann der strafrechtliche Leumund des

Ausländers. So setzt die erfolgreiche Integration ein grundsätzliches

Legalverhalten voraus (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00402,

E. 2.4 Abs. 6). Daran ändert auch nichts, dass die

Straffälligkeit auch als Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gilt.

Eine geglückte Integration ist jedenfalls zu verneinen, wenn eine erhebliche

Straffälligkeit vorliegt (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas

Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 50 N. 5; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill,

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., 2009,

Rz. 8.53). Allfällige Verurteilungen sind dabei je nach Art des Delikts,

Schwere des Verschuldens und Strafmass im Rahmen des von der Migrationsbehörde

zu treffenden Ermessensentscheids zu berücksichtigen (vgl. auch S. 4 der

Weisung des Bundesamts für Migration zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

[Stand 27. März 2013]) .

2.4.3

Seit dem Jahr 2005 erwirkte der Beschwerdeführer sechs strafrechtliche

Verurteilungen (versuchte Begünstigung, mehrfache Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, einfache und grobe Verletzung

der Verkehrsregeln, Fahren trotz Entzug des Ausweises, Überlassen eines

Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis, Widerhandlung

und mehrfache Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungs- und gegen das

Arbeitsgesetz), zuletzt am 25. Mai 2012 (vgl. E. A/d des Rekursentscheids

vom 24. Oktober 2013). Bereits während seines ersten Aufenthalts in der

Schweiz (1991–2000) war der Beschwerdeführer in diverse Strafverfahren verwickelt;

u. a. wurde er wegen

pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall für schuldig befunden. Auch wenn es sich

durchwegs nicht um besonders schwerwiegende Delikte handelt, hat er durch die

Häufigkeit und Einschlägigkeit der Taten eine erhebliche Renitenz an den Tag

gelegt. Weder die teilweise unbedingt ausgesprochenen Strafen

noch die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 6. Juli 2005 bzw. 13. April

2007, deren Empfang der Beschwerdeführer allerdings bestreitet, konnten ihn

davon abhalten, weitere Delikte zu verüben. Gegen alle Verurteilungen

macht der Beschwerdeführer zwar Einwendungen und versucht, seine Verfehlungen

zu rechtfertigen. Damit ist er im vorliegenden Verfahren allerdings nicht zu

hören, nachdem die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die rechtskräftigen

Strafentscheide bzw. -befehle gebunden sind (vgl. VGr, 13. Novem­ber 2013,

VB.2013.00331, E. 2.2.3; BGE 119 Ib 158 E. 3).

2.4.4

Der Beschwerdeführer ist mit 17 Jahren in die Schweiz gelangt und hält

sich zusammengerechnet über 20 Jahre im Land auf. Zu berücksichtigen ist

allerdings, dass ein beträchtlicher Teil seines ersten Aufenthalts auf die aufschiebende

Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel bzw. die mangelnde Vollziehbarkeit

der am 20. April 1994 erfolgten Wegweisung zurückzuführen ist und dem

Aufenthalt während des laufenden Rechtsmittelverfahrens gemäss ständiger

Rechtsprechung von vornherein nur eine beschränkte Integrationswirkung zukommen

kann (vgl. BGr, 29. Ja­nuar 2002,2A.471/2001, E. 2b/cc; 8. Sep­tem­ber

2004,2A.311/2004, E. 4.1; VGr, 29. Juni

2011, VB.2010.00549, E. 3.3).

Auch wenn im Rahmen der Würdigung

anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Unternehmen

aufgebaut hat, relativiert sich sein Beitrag zum Wirtschaftsleben ganz erheblich

durch die Tatsache, dass er wiederholt gegen

arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen und der Schwarzarbeit Vorschub

geleistet hat. Ein Teil der Delikte liegt zeitlich noch nicht lange

zurück. Von seiner Natur fällt zudem das Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz

negativ ins Gewicht, da es im Katalog von Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) aufgeführt und im Rahmen der Gesetzesauslegung somit

besonders zu missbilligen ist (vgl. VGr, 28. November

2013, VB.2013.00620, E. 6.4.2 betreffend Drogenhandel, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht). Selbst unter Berücksichtigung der

langen Aufenthaltsdauer, seiner Sprachkenntnis und der persönlichen und

beruflichen Referenzen kann beim Beschwerdeführer aufgrund seines fortgesetzten

deliktischen Verhaltens nicht mehr von einer erfolgreichen Integration

gesprochen werden.

2.5

Es liegt ferner auch kein nachehelicher Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor.

2.5.1

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen gemäss

Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem vor, wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist nicht

entscheidend, ob es für den Ausländer einfacher ist, in der Schweiz zu leben;

allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell schlechter

sind als in der Schweiz, genügt nicht zur Annahme eines nachehelichen

persönlichen Härtefalls, ebenso wenig eine gute Integration hierzulande (BGr,

25.

Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.3). Massgebend ist einzig, ob die

Wiedereingliederung des Ausländers in seiner Heimat gefährdet erscheint. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthalts­bewilligung

eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität verbunden wäre (BGE 138

II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

Der Beschwerdeführer hat die

prägenden Lebensjahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und dürfte

mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut sein. Abgesehen von der

befürchteten Liquidation seines Geschäfts und den damit verbundenen Konsequenzen

führt der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe an, weshalb seine soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erschiene. Namentlich macht er

nicht geltend, dass er nach seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in den Kosovo

diesbezüglich Schwierigkeiten gehabt hätte.

2.5.2

Hinzu kommt Folgendes: Da die Bestimmung von einem Weiterbestehen des Anspruchs

nach Art. 42 und Art. 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die

Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach

Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es – wie hier – am Zusammenwohnen

fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären,

kann der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG regelmässig

nicht wieder aufleben (BGr, 22. Juni 2011,2C_365/2010, E. 3.5).

3.

3.1

Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens

(Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Die

Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen, kann diesen Anspruch

beeinträchtigen. Deshalb kann sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch aus

dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben. Dabei ist aber zu beachten,

dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK das Recht eines Ausländers auf

Einreise oder Aufenthalt vorsehen (VGr, 29. Juni 2011,

VB.2010.00549, E. 3.1, auch zum Folgenden). Gemäss

völkerrechtlichen Grundsätzen entscheidet jeder Staat selber, unter welchen

Voraussetzungen er einem Ausländer den Aufenthalt gestatten will. Der Schweizer

Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen im nationalen Gesetzesrecht

festgeschrieben. Fehlen sie, kann ein Rückgriff auf den Anspruch auf Achtung

des Privatlebens deshalb nur ausnahmsweise erfolgen, weil sonst die

Ausländergesetzgebung ohne Weiteres umgangen werden könnte.

Nur beim Vorliegen besonders intensiver,

über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter

sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich kann sich ein

Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben (vgl.

BGE 130 II 281 E. 3.2.1, auch zum Folgenden; VGr, 8. Juli 2009,

VB.2009.00167, E. 3.4.1). Erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung

in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im

Heimatland, praktisch unmöglich erscheint. Selbst langjährige Anwesenheit

genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig nicht.

3.2

Es kann vorliegend offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer trotz

seiner berufsbedingten Verfehlungen auf Art. 13

Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützen könnte. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer besonders enge

Bindungen zur Schweiz attestierte, fiele die nach

Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung zwischen

dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise und seinem Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz letztendlich zu seinen Lasten aus. Der wirtschaftlichen

Tätigkeit des Beschwerdeführers steht nämlich seine einschlägige Delinquenz

entgegen. Dass das von ihm betriebene Einzelunternehmen auf keinen Nachfolger

übertragen werden könnte, weil es ausschliesslich auf seine Persönlichkeit und

die von ihm geknüpften Geschäftsbeziehungen ankomme, substanziiert der

Beschwerdeführer ebenso wenig wie seine Befürchtung, die abgeschlossenen Werkverträge

könnten ohne seine Anwesenheit nicht ausgeführt werden. Von daher relativiert

sich auch das öffentliche Interesse an einem Erhalt der vom Beschwerdeführer

geschaffenen Arbeitsplätze. Im Übrigen fallen die rein finanziellen Folgen

einer allfälligen Liquidation seines Unternehmens nicht in den Schutzbereich

von Art. 8 Abs. 1 EMRK, der auf die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten

der Persönlichkeit gerichtet ist (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention,

3.

A., München etc. 2008, § 22 N. 12). Vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären und

-betrieblichen Bereich macht der Beschwerdeführer

nicht substanziiert geltend. Einzig X, den Bauführer seines Unternehmens,

bezeichnet er namentlich als persönlichen Freund. Wie vorn

in E. 2.5.1 dargelegt, erscheint auch die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland nicht als gefährdet.

4.

4.1

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf seine

Beziehung zu seiner jetzigen Schweizer Freundin B. Art. 8

Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. In

den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen neben der sogenannten "Kernfamilie"

(BGE 137 I 113 E. 6.1) auch weitere familiäre Verhältnisse,

sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.

Entscheidend ist dabei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen

rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein

Konkubinat mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person vermag

einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen Aufenthaltsanspruch zu

vermitteln. Ein solcher ist ihm nur zuzuerkennen, wenn das Konkubinat über

lange Zeit andauert und effektiv eheähnlich gelebt wird oder sofern konkrete

Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung

der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich ihrer Art und Stabilität einer

ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr, 31. Mai

2013,2C_1194/2012, E. 4.1). Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt

das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, www.echr.coe.int; BGE 126 II 425 E. 4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare, Basel etc. 2000,

S. 30 mit weiteren Hinweisen). Weiter darf keiner der beiden Konkubinatspartner verheiratet sein

(BGr, 27. Dezember 2011,2C_384/2011, E. 1.2).

4.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2013 führte der

Beschwerdeführer aus, er lebe in gemeinsamer Wohnung

zusammen mit seiner "Verlobten", getrennt von seiner österreichischen

(Noch-)Ehefrau. Er habe inzwischen ein

Scheidungsbegehren eingereicht und werde B heiraten, sobald eine rechtskräftige

Scheidung ergangen sei. Diese bestätigte in ihrem Schreiben vom

4.

November 2013, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und ihn

nach längerer Planung noch im Jahr 2013 heiraten werde.

Seit wann das Paar zusammenlebt, substanziiert der

Beschwerdeführer nicht. In seiner Rekursschrift vom 13. März 2013 erwähnte

er das Konkubinatsverhältnis jedenfalls noch nicht. Überdies liegen auch keine Hinweise

vor, dass sich der Beschwerdeführer bereits von seiner österreichischen Ehefrau

geschieden und seine "Verlobte" geehelicht hätte bzw. eine Hochzeit unmittelbar

bevorstehe. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90

lit. b AuG obliegt es jedoch dem Ausländer, die erforderlichen

Beweismittel zu beschaffen oder sich um deren Beschaffung wenigstens

nachweisbar zu bemühen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem

gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer

nicht auf das Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK berufen kann. Mangels

Darlegung seiner familiären Situation im Rekursverfahren ist auch nicht zu

beanstanden, wenn sich die Vorinstanz zum Aspekt ausgeschwiegen hat.

4.3

Am

Ergebnis ändert schliesslich auch der vom Beschwerdeführer

angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

vom 16. April 2013 in Sachen Udeh (12020/09) nichts. Dieser Entscheid ist zum einen kein Grundsatzentscheid; er

erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des

EGMR (BGr, 18. Juli 2013,2C_339/2013, E. 2.9). Zum anderen ist der Sachverhalt

vorliegend anders gelagert, da der Beschwerdeführer keine Kinder hat.

5.

Die Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Die dem

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist zur

Ausreise ist inzwischen verstrichen. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Im Einzelfall ist

eine längere Ausreisefrist festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu

können insbesondere gesundheitliche Probleme, familiäre Gründe oder ein langer

Voraufenthalt gehören. Eine angemessene Ausreisefrist soll es dem Betroffenen

ermöglichen, seine Ausreise aus der Schweiz und die Ankunft im Herkunftsland

vorzubereiten und zu organisieren. Um dem Beschwerdeführer zu

ermöglichen, für sein Einzelunternehmen eine geeignete Nachfolgeregelung zu

treffen bzw. dieses in geordneter Weise zu liquidieren, rechtfertigt es sich,

ihm eine verlängerte Ausreisefrist bis 30. September 2014 anzusetzen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,

so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. September 2014 angesetzt, um

die Schweiz zu verlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …