VB.2013.00787
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00787
16. April 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16271)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00787
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Ralph Trümpler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Bürgerrechtskommission X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1973 geborene Ausländerin, hält sich seit dem
Jahr 1993 in der Schweiz auf. Am 3. November 2010 ersuchte sie um
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Nach Prüfung der
bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt
des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 16. Dezember 2010 an die Gemeinde
X zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Die Bürgerrechtskommission
der Gemeinde X lehnte das Einbürgerungsgesuch von A mit Beschluss vom
28. Mai 2013 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 18. Juni 2013
beantragte A dem Bezirksrat W sinngemäss, den Beschluss der Bürgerrechtskommission X
vom 28. Mai 2013 aufzuheben
und sie ins Gemeindebürgerrecht der Gemeinde X aufzunehmen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss
vom 30. Oktober 2013 gut, hob den Beschluss vom
28.
Mai 2013 auf und wies die Sache im Sinn seiner Erwägungen an die Gemeinde X zurück.
Zwar vermöge sich A zurzeit wirtschaftlich nicht selbst zu erhalten und erfülle
damit die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht, doch sei bei ihr ein
Verfahren für den Bezug einer Invalidenrente pendent; bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der
Sozialversicherung sei das Einbürgerungsverfahren zu sistieren.
III.
A erhob am 25./26. November
2013.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 30. Oktober 2013 sei aufzuheben und
sie ins Gemeindebürgerrecht der Gemeinde X aufzunehmen. Der
Bezirksrat W liess sich am 15. Januar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit
Beschwerdeantwort vom 3./7. Februar 2014 beantragte die Gemeinde
X die Abweisung des Rechtsmittels unter "den
üblichen Folgen". Am 17. Februar 2014 nahm A dazu Stellung, worauf die Gemeinde X mit Vernehmlassung vom 27./28. Februar 2014 reagierte und für ihre Aufwendungen zusätzlich zu den
Gebühren eine Entschädigung von Fr. 500.- verlangte. Am
6.
März 2014 liess sich A ein letztes Mal vernehmen; die Gemeinde X verzichtete am 14. März 2014 auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das
Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide des Bezirksrats − etwa betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch
Gemeindeorgane − zuständig.
1.2
Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin
anwies, das Einbürgerungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids über eine von der Beschwerdeführerin beantragte Invalidenrente zu
sistieren, weil mit Auszahlung einer IV-Rente allenfalls deren wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht werden könnte.
Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) dar (BGE 138 I 143 E. 1.2, 137 V 314
E. 1; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2).
Er ist deshalb nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich
grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch
einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2, 134 I 83 E. 3.1 auch zum Folgenden).
Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein
tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen).
Vorliegend ist ein solcher nicht wiedergutzumachender
Nachteil nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht. Ferner würde mit der Gutheissung der Beschwerde kein im Sinn
der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren im Sinn der genannten Bestimmung erspart (vgl. hierzu
statt vieler BGr, 20. April 2009,8C_1038/2008, E. 2.2 mit
Hinweisen). Allerdings kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
einer Beschwerde, welche sich − wie hier − gegen die Sistierung
eines Verfahrens richtet, vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 137 III 261 E. 1.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Ob dies auch vorliegend der Fall ist, muss indessen nicht
abschliessend beantwortet werden. Soweit auf die
Beschwerde einzutreten ist, ist sie nämlich abzuweisen,
wie im Folgenden gezeigt wird.
2.
2.1
Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der
(kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom
25.
Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Bundes zu
beachten.
2.2
Das
eidgenössische Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) statuiert Mindestanforderungen für den Erwerb des
Bürgerrechts. Vor Erteilung einer Bewilligung ist gemäss Art. 14 BüG zu
prüfen, ob der Bewerber oder die Bewerberin für die Einbürgerung geeignet,
insbesondere in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert (lit. a) und
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
(lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Als
weitere Voraussetzung gelten gemäss Art. 15 BüG Wohnsitzerfordernisse. Bei
diesen Vorgaben handelt es sich um Mindestvorschriften des Bundes gemäss
Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101; vgl. Niccolò Raselli, Die Einbürgerung zwischen Politik und
Justiz − unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
ZBl 112/2011, S. 577 ff., 585 f. mit weiteren Hinweisen).
2.3
Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht (Art. 20
Abs. 1 KV; vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen
für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch
Gesetz zu bestimmen. In Art. 20 Abs. 3 KV sind sodann die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen festgelegt. Demnach müssen Bewerber
und Bewerberinnen für das Bürgerrecht über angemessene
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich
und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut
sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf
Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter
Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So sieht
§ 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 GG
vor, dass genügende Ausweise über bisherige Heimat- und
Familienverhältnisse beigebracht werden müssen, und § 21
Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV verlangen
einen unbescholtenen Ruf.
2.4
Zusammenfassend gelten für den Erwerb des Bürgerrechts im Kanton
Zürich folgende Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende
Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien
aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 14
lit. b BüG, Art. 20
Abs. 3 lit. c KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 14 lit. c
BüG, Art. 20 Abs. 3
lit. d KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c
BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.5
Im Kanton Zürich müssen die Gemeinden ausländische Personen, die in der Schweiz geborenen sind, in das Bürgerrecht aufnehmen, falls
die angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht in der
Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und
25.
Jahren werden den in der Schweiz geborenen in
diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der
Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht
auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit
Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV).
Es besteht mit anderen Worten unter den entsprechenden Voraussetzungen eine
Verpflichtung der Gemeinden, das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder
zuzusichern (vgl. auch Raselli, ZBl 112/2011, S. 587 f.).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die eben erwähnten Voraussetzungen nicht
erfüllt: Sie wurde 1973 im Ausland geboren und hat dort auch die Schulen
besucht, bevor sie 1993 in die Schweiz kam. Damit kommt ihr in den Gemeinden
des Kantons Zürich kein Anspruch auf Einbürgerung zu.
3.
Besteht − wie vorliegend
− kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet − hingegen unter Berücksichtigung der in der Bundesgesetzgebung, der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen
berechtigt −, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Ermessen der
Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt,
dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann
ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Zum einen ist
es ihr im Ermessensbereich überlassen, ob sie in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht
festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende
Anforderungen vorsehen oder die Einbürgerung von
weiteren sachlichen Kriterien
abhängig machen will (vgl. VGr, 26. Juni
2013, VB.2012.00673, E. 5.4; BGr, 14. November
2013,1D_2/2013,
E. 2.2 − 30. August 2010,1D_5/2010,
E. 3.2.3 − 12. Dezember 2003,
1P.214/2003, E. 3.5.2). Zum anderen kommt ihr
gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Ermessensbereich ein
Beurteilungsspielraum zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen
zu wahren haben: Die kantonalen Behörden dürfen einzig
eingreifen, wenn eine Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt, was
namentlich der Fall ist, wenn das Einbürgerungsorgan sein Ermessen in
Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung ausübt (vgl. BGr,
30.
August 2010,1D_5/2010 E. 3. 2 mit Hinweisen; ferner BGr, 14. November
2013,1D_2/2013, E. 2.5; BGE 138 I 305 E. 1.4.5, 137 I 235 E. 2.4).
4.
Ratio legis von
Art. 20 Abs. 3 lit. b KV ist es zu verhindern, dass Fürsorgefälle und Personen,
die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden. In
diesem Zusammenhang müssen die finanziellen Verhältnisse des
Bewerbers geordnet erscheinen, was
anhand der Betreibungs- und Steuerregister zu überprüfen ist (vgl. Kottusch, Art. 20 KV N. 8; VGr, 21. Oktober
2009, VB.2009.00411, E. 6.1). Nach § 5 BüV gilt die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als gegeben, wenn die
Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der Bewerbenden
voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen,
Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen
gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und
öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere
Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall-
und Kranken-, Alters- und Hinterbliebenen- sowie Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
(VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2).
Was die Kostendeckung in "angemessenen Umfang" anbelangt, sind die
Gemeinden gehalten, auf allfällige Betreibungsverfahren und Steuerausstände
abzustellen. Laufen gegen den Bewerber keine nennenswerten Betreibungen und
sind die Steuern bezahlt oder Ratenzahlungen vereinbart und eingehalten, so ist
die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen (vgl. Handbuch
Einbürgerungen des Amts für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons
Zürich [Hrsg.], Zürich 2002, Kap. 3 S. 9). Aus § 5 BüV und dem
Erfordernis des § 6 Satz 2 BüV, wonach die einbürgerungswillige Person eines
unbescholtenen Rufs bedarf, ergibt sich, dass die kantonalrechtlichen
Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit
eine Einschätzung aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
eine Prognose erfordern (vgl. VGr, 20. November 2013, VB.2013.00494
E. 4.4.2 Abs. 2 − 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4
− 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1
am Ende mit Hinweis). Die im Rahmen einer Gesuchsprüfung durchzuführende Einschätzung
betrifft die gegenwärtige, die Prognose demgegenüber die voraussichtliche wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin.
5.
Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einbürgerung der Beschwerdeführerin aufgrund deren nicht gegebener
wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ab. Dies
bestätigte die Vorinstanz; so sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich
zurzeit nicht selbst zu erhalten vermöge. Ob dies
tatsächlich zutrifft, darf mit der Beschwerdeführerin indes bezweifelt werden, ist
Letztere doch − wie sie auch stets betont hat −
bisher weder auf Sozialhilfe angewiesen noch im Betreibungsregister verzeichnet
gewesen. Zudem lebt sie über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum, wie auch die Vorinstanz anerkennen
muss.
Die im Sinn einer Prognose über die
künftige Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angestellten Überlegungen
der Vorinstanzen, welche darauf hinauslaufen, dass bei der Beschwerdeführerin ein
immanentes Fürsorgerisiko besteht, sind indessen − und im Hinblick
auf die eingeschränkte Kognition der Rechtsmittelinstanzen (vorn 3) − nicht zu beanstanden. So liegen die
Einnahmen der Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben aus einer ausländischen
Rente von durchschnittlich 686.20 Euro im Monat und einer Pension von durchschnittlich 961.70 Euro im Monat bestehen, nur
knapp über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Schon geringfügige Änderungen in den finanziellen Verhältnissen könnten
sich demnach dergestalt auswirken, dass Sinn und Zweck von Art. 20
Abs. 3 lit. b KV bereits mittelfristig nicht mehr erfüllt wäre, da
die Beschwerdeführerin auch nicht über ein hinreichendes Vermögen verfügt. Da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen
gegenüber Dritten um Forderungen in einer Fremdwährung (Euro) handelt, würde
beispielsweise nur schon ein Erstarken des Schweizerfrankens um etwa
10−15 % gegenüber dem Euro die Beschwerdeführerin an das
sozialhilferechtliche Existenzminimum heranführen. In diesem Zusammenhang ist
allerdings zu bemerken, dass
die Beschwerdeführerin zurzeit von einer geldpolitischen Massnahme der Schweizerischen Nationalbank profitiert, da diese eine
Kursuntergrenze im Euro-Franken-Kurs nahe dem
derzeitigen Wechselkurs verteidigt. Unabhängig davon zeigt dieses Beispiel
aber, dass die negative Prognose der Vorinstanzen hinsichtlich
der künftigen Erhaltungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar erscheint. Da für die Beurteilung der
ökonomischen Situation einer einbürgerungswilligen Person sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten
für die Zukunft massgebend sind und vorliegend bereits geringfügige Änderungen
in der Kostenstruktur dazu führen können, dass die Beschwerdeführerin von der
Fürsorge abhängig wird, haben Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung, insbesondere im Sinn und Zweck von Art. 20 Abs.
3.
lit. b KV, ausgeübt.
Aus gleichem Grund ist das
Argument der Beschwerdeführerin, ihre Ansprüche gegenüber Dritten reichten aus,
um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht zu hören, bezieht sich dieses
doch nur auf ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation. Über ihre zukünftige
Situation äussert sich die Beschwerdeführerin kaum. Sie weist einzig daraufhin,
dass ihre Rente zuweilen erhöht werde. Dabei dürfte es sich aber um einen
Teuerungsausgleich und nicht etwa um eine regelmässige Erhöhung des
Rentenbetrags in Folge einer Neuberechnung der Rente handeln, weshalb dies
nichts an der Ausgangslage ändert. Des Weiteren hält sie ihr Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung für "komplett unabhängig" von
ihrem Einbürgerungsgesuch. Gerade die Zusprechung von Leistungen aus einer Sozialversicherung
hätte aber Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit, was die
Beschwerdeführerin offenbar verkennt. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass die Anwendung von § 19 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BüV –
danach wird das Verfahren einstweilen eingestellt, wenn einzelne
Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben sind,
sich aber die Erfüllung in nützlicher Frist erwarten lässt – in vorliegendem
Fall angezeigt erscheint und das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen
Entscheid über die beantragte IV-Rente sistiert wird, zumal die Beschwerdeführerin
dies auch bereits selbst beantragt hat. Der angefochtene Entscheid ist nach dem
Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch eine Rechtsverzögerung
liegt nicht vor.
Letztlich kann offen gelassen
werden, ob die Aufnahme der Beschwerdeführerin ins Bürgerrecht der Beschwerdegegnerin
auch deshalb abzulehnen gewesen wäre, weil Letztere der Gemeinde für die Jahre
2012, 2013 und 2014 noch Steuern schuldet, obschon die Beschwerdeführerin ihrem
Einbürgerungsgesuch vom 3. November 2011 eine Bestätigung des Steueramts X
vom 2. November 2010 beigelegt hat, wonach die Schlussrechnungen für die
Staats- und Gemeindesteuern und die rechtskräftig veranlagten Bundessteuern ordnungsgemäss
bezahlt wurden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1
Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.2
Sodann hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte
(lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung
offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen
Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und leistungsfähigere
haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (vgl. Plüss,
§ 17 N. 50 ff.). Denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen
Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit. Der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht
wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen
Verfahren ohnehin erbracht werden musste.
Der im vorliegenden
Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich; er liegt vielmehr im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit, weshalb der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Weil der Rückweisungsentscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid
seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG
(vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f., und
4.
Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss
weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ferner gilt es zu beachten, dass
gemäss Art. 83 lit. b BGG die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen ist. Entsprechend ist auch das
gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren
von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 48). Der Beschwerdeführerin steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.
113.
ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…