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Entscheid

VB.2013.00787

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00787

16. April 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16271)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1973 geborene Ausländerin, hält sich seit dem

Jahr 1993 in der Schweiz auf. Am 3. November 2010 ersuchte sie um

Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Nach Prüfung der

bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt

des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 16. Dezember 2010 an die Gemeinde

X zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Die Bürgerrechtskommission

der Gemeinde X lehnte das Einbürgerungsgesuch von A mit Beschluss vom

28. Mai 2013 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. Juni 2013

beantragte A dem Bezirksrat W sinn­gemäss, den Beschluss der Bürgerrechtskommission X

vom 28. Mai 2013 aufzu­heben

und sie ins Gemeindebürger­recht der Gemeinde X aufzunehmen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss

vom 30. Oktober 2013 gut, hob den Beschluss vom

28.

Mai 2013 auf und wies die Sache im Sinn seiner Erwägungen an die Gemeinde X zurück.

Zwar vermöge sich A zurzeit wirtschaftlich nicht selbst zu erhalten und erfülle

damit die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht, doch sei bei ihr ein

Verfahren für den Bezug einer Invalidenrente pendent; bis zum

Vorliegen eines rechts­kräftigen Entscheids der

Sozialversicherung sei das Einbürgerungsverfahren zu sistieren.

III.

A erhob am 25./26. November

2013.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 30. Oktober 2013 sei aufzuheben und

sie ins Gemeinde­bürgerrecht der Gemeinde X aufzunehmen. Der

Bezirksrat W liess sich am 15. Januar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit

Beschwerdeantwort vom 3./7. Februar 2014 beantragte die Gemeinde

X die Abweisung des Rechtsmittels unter "den

üblichen Folgen". Am 17. Februar 2014 nahm A dazu Stellung, worauf die Gemeinde X mit Vernehmlassung vom 27./28. Februar 2014 reagierte und für ihre Aufwendungen zusätzlich zu den

Gebühren eine Entschädigung von Fr. 500.- verlangte. Am

6.

März 2014 liess sich A ein letztes Mal vernehmen; die Gemeinde X verzichtete am 14. März 2014 auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das

Verwaltungsgericht für Be­schwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide des Bezirksrats − etwa betref­fend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch

Gemeindeorgane − zuständig.

1.2

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin

anwies, das Einbürgerungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids über eine von der Beschwerdeführerin beantragte Invalidenrente zu

sistieren, weil mit Auszahlung einer IV-Rente allenfalls deren wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht werden könnte.

Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) dar (BGE 138 I 143 E. 1.2, 137 V 314

E. 1; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2).

Er ist deshalb nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich

grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch

einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben

werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2, 134 I 83 E. 3.1 auch zum Folgenden).

Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein

tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen).

Vorliegend ist ein solcher nicht wiedergutzumachender

Nachteil nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

geltend gemacht. Ferner würde mit der Gutheissung der Beschwerde kein im Sinn

der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren im Sinn der genannten Bestimmung erspart (vgl. hierzu

statt vieler BGr, 20. April 2009,8C_1038/2008, E. 2.2 mit

Hinweisen). Allerdings kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

einer Beschwerde, welche sich − wie hier − gegen die Sistierung

eines Verfahrens richtet, vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 137 III 261 E. 1.2.2 mit

weiteren Hinweisen). Ob dies auch vorliegend der Fall ist, muss indessen nicht

abschliessend beantwortet werden. Soweit auf die

Beschwerde einzutreten ist, ist sie nämlich abzuweisen,

wie im Folgenden gezeigt wird.

2.

2.1

Erwerb und Verlust des Kantons- und

Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeinde­gesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der

(kantonalen) Bürger­rechtsverordnung vom

25.

Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Bundes zu

beachten.

2.2

Das

eidgenössische Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) statuiert Mindestanforderungen für den Erwerb des

Bürgerrechts. Vor Erteilung einer Bewilligung ist gemäss Art. 14 BüG zu

prüfen, ob der Bewerber oder die Bewerberin für die Einbürgerung geeignet,

insbesondere in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert (lit. a) und

mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist

(lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die

innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Als

weitere Voraussetzung gelten gemäss Art. 15 BüG Wohnsitzerfordernisse. Bei

diesen Vorgaben handelt es sich um Mindestvorschriften des Bundes gemäss

Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101; vgl. Niccolò Raselli, Die Einbürgerung zwischen Politik und

Justiz − unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts,

ZBl 112/2011, S. 577 ff., 585 f. mit weiteren Hinweisen).

2.3

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeinde­bürgerrecht (Art. 20

Abs. 1 KV; vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraus­setzungen

für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch

Gesetz zu bestimmen. In Art. 20 Abs. 3 KV sind sodann die kantonalrechtlichen Mindestanforderun­gen festgelegt. Demnach müssen Bewerber

und Bewerberinnen für das Bürgerrecht über angemessene

Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich

und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut

sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf

Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter

Kottusch in: Isabelle Häner/Mar­kus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantons­verfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So sieht

§ 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 GG

vor, dass genügende Ausweise über bisherige Heimat- und

Familienverhältnisse beigebracht werden müssen, und § 21

Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV verlangen

einen unbescholtenen Ruf.

2.4

Zusammenfassend gelten für den Erwerb des Bürgerrechts im Kanton

Zürich folgende Anfor­derungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerforder­nisse genügende

Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene

Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien

aufzu­kommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 14

lit. b BüG, Art. 20

Abs. 3 lit. c KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 14 lit. c

BüG, Art. 20 Abs. 3

lit. d KV; vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c

BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.5

Im Kanton Zürich müssen die Gemeinden ausländische Personen, die in der Schweiz geborenen sind, in das Bürgerrecht aufnehmen, falls

die angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht in der

Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und

25.

Jahren werden den in der Schweiz geborenen in

diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der

Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unter­richt

auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit

Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV).

Es besteht mit anderen Worten unter den entsprechenden Voraussetzungen eine

Verpflichtung der Gemeinden, das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder

zuzusichern (vgl. auch Raselli, ZBl 112/2011, S. 587 f.).

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die eben erwähnten Voraussetzungen nicht

erfüllt: Sie wurde 1973 im Ausland geboren und hat dort auch die Schulen

besucht, bevor sie 1993 in die Schweiz kam. Damit kommt ihr in den Gemeinden

des Kantons Zürich kein Anspruch auf Einbürgerung zu.

3.

Besteht − wie vorliegend

− kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet − hingegen unter Berücksichtigung der in der Bundesgesetzgebung, der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz bezie­hungsweise der

Bürgerrechtsverord­nung statuierten Mindestanforderungen

berechtigt −, Personen in ihr Bürgerrecht aufzu­nehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Er­messen der

Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt,

dass die Gemeinde ein Einbürge­rungsgesuch auch dann

ablehnen darf, wenn die ein­bür­gerungswillige Person die Mindest­anforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Zum einen ist

es ihr im Ermessensbereich überlassen, ob sie in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer Einbürge­rungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht

festgelegten Mindestvorschrif­ten hinausgehende

Anforderungen vorsehen oder die Einbürgerung von

weiteren sachlichen Kriterien

abhängig machen will (vgl. VGr, 26. Juni

2013, VB.2012.00673, E. 5.4; BGr, 14. November

2013,1D­_2/2013,

E. 2.2 − 30. August 2010,1D_5/2010,

E. 3.2.3 − 12. Dezember 2003,

1P.214/2003, E. 3.5.2). Zum anderen kommt ihr

gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Ermessensbereich ein

Beurteil­ungsspielraum zu, welchen die Rechts­mittelinstanzen

zu wahren haben: Die kantonalen Behörden dürfen einzig

eingreifen, wenn eine Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt, was

namentlich der Fall ist, wenn das Einbürgerungsorgan sein Ermessen in

Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung ausübt (vgl. BGr,

30.

August 2010,1D_5/2010 E. 3. 2 mit Hinweisen; ferner BGr, 14. November

2013,1D_2/2013, E. 2.5; BGE 138 I 305 E. 1.4.5, 137 I 235 E. 2.4).

4.

Ratio legis von

Art. 20 Abs. 3 lit. b KV ist es zu verhindern, dass Fürsorgefälle und Personen,

die ein erhebliches Fürsorgerisiko darstellen, eingebürgert werden. In

diesem Zusammenhang müssen die finanziellen Verhältnisse des

Bewerbers geordnet erscheinen, was

anhand der Betreibungs- und Steuerregister zu überprüfen ist (vgl. Kottusch, Art. 20 KV N. 8; VGr, 21. Oktober

2009, VB.2009.00411, E. 6.1). Nach § 5 BüV gilt die

wirtschaftliche Erhal­tungsfähigkeit als gegeben, wenn die

Lebenskosten und Unterhalts­verpflichtungen der Bewerbenden

voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Ein­kommen,

Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen

gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und

öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere

Forderungen aus den Sozi­alversicherungen wie Unfall-

und Kranken-, Alters- und Hinterbliebenen- sowie Invaliden- und Arbeits­losenversicherung

(VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2).

Was die Kostendeckung in "angemessenen Umfang" anbelangt, sind die

Gemeinden gehalten, auf allfällige Betreibungsverfahren und Steuerausstände

abzustellen. Laufen gegen den Bewerber keine nennenswerten Betreibungen und

sind die Steuern bezahlt oder Ratenzahlungen vereinbart und eingehalten, so ist

die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen (vgl. Handbuch

Einbürgerungen des Amts für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons

Zürich [Hrsg.], Zürich 2002, Kap. 3 S. 9). Aus § 5 BüV und dem

Erfordernis des § 6 Satz 2 BüV, wonach die einbürgerungswillige Person eines

unbescholtenen Rufs bedarf, ergibt sich, dass die kantonalrechtlichen

Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit

eine Einschätzung aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

eine Prognose erfordern (vgl. VGr, 20. November 2013, VB.2013.00494

E. 4.4.2 Abs. 2 − 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4

− 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1

am Ende mit Hinweis). Die im Rahmen einer Gesuchsprüfung durchzuführende Einschätzung

betrifft die gegenwärtige, die Prognose demgegenüber die voraussichtliche wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin.

5.

Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einbürgerung der Beschwerdeführerin aufgrund deren nicht gegebener

wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ab. Dies

bestätigte die Vorinstanz; so sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich

zurzeit nicht selbst zu erhalten vermöge. Ob dies

tatsächlich zutrifft, darf mit der Beschwerdeführerin indes bezweifelt werden, ist

Letztere doch − wie sie auch stets betont hat −

bisher weder auf Sozialhilfe angewiesen noch im Betreibungsregister verzeichnet

gewesen. Zudem lebt sie über dem sozialhilfe­rechtlichen Existenzminimum, wie auch die Vorinstanz anerkennen

muss.

Die im Sinn einer Prognose über die

künftige Erhaltungsfähigkeit der Beschwerde­führerin angestellten Überlegungen

der Vorinstanzen, welche darauf hinauslaufen, dass bei der Beschwerdeführerin ein

immanentes Fürsorgerisiko besteht, sind indessen − und im Hinblick

auf die eingeschränkte Kognition der Rechtsmittelinstanzen (vorn 3) − nicht zu bean­standen. So liegen die

Einnahmen der Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben aus einer ausländischen

Rente von durchschnittlich 686.20 Euro im Monat und einer Pension von durchschnittlich 961.70 Euro im Monat bestehen, nur

knapp über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Schon geringfügige Änderungen in den finanziellen Verhältnissen könnten

sich demnach dergestalt auswirken, dass Sinn und Zweck von Art. 20

Abs. 3 lit. b KV bereits mittelfristig nicht mehr erfüllt wäre, da

die Beschwerdeführerin auch nicht über ein hinreichendes Vermögen verfügt. Da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen

gegenüber Dritten um Forderungen in einer Fremdwährung (Euro) handelt, würde

beispielsweise nur schon ein Erstarken des Schweizerfrankens um etwa

10−15 % gegenüber dem Euro die Beschwerdeführerin an das

sozialhilferechtliche Existenz­minimum heranführen. In diesem Zusammenhang ist

aller­dings zu bemerken, dass

die Beschwerdeführerin zurzeit von einer geldpolitischen Mass­nahme der Schweizerischen Nationalbank profitiert, da diese eine

Kursuntergrenze im Euro-Franken-Kurs nahe dem

derzeitigen Wechselkurs verteidigt. Unabhängig davon zeigt dieses Beispiel

aber, dass die negative Prognose der Vorinstanzen hinsichtlich

der künfti­gen Erhaltungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar erscheint. Da für die Beurteilung der

ökonomischen Situation einer einbürgerungswilligen Person sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aus­sichten

für die Zukunft massgebend sind und vorliegend bereits geringfügige Änderungen

in der Kostenstruktur dazu führen können, dass die Beschwerdeführerin von der

Fürsorge abhängig wird, haben Beschwerdegegnerin und

Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss und im Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung, insbesondere im Sinn und Zweck von Art. 20 Abs.

3.

lit. b KV, ausgeübt.

Aus gleichem Grund ist das

Argument der Beschwerdeführerin, ihre Ansprüche gegenüber Dritten reichten aus,

um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht zu hören, bezieht sich dieses

doch nur auf ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation. Über ihre zukünftige

Situation äussert sich die Beschwerdeführerin kaum. Sie weist einzig daraufhin,

dass ihre Rente zuweilen erhöht werde. Dabei dürfte es sich aber um einen

Teuerungsausgleich und nicht etwa um eine regelmässige Erhöhung des

Rentenbetrags in Folge einer Neuberechnung der Rente handeln, weshalb dies

nichts an der Ausgangslage ändert. Des Weiteren hält sie ihr Gesuch um

Leistungen der Invalidenversicherung für "komplett unabhängig" von

ihrem Einbürgerungsgesuch. Gerade die Zusprechung von Leistungen aus einer Sozialversicherung

hätte aber Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit, was die

Beschwerdeführerin offenbar verkennt. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten,

dass die Anwendung von § 19 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BüV

danach wird das Verfahren einstweilen eingestellt, wenn einzelne

Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben sind,

sich aber die Erfüllung in nützlicher Frist erwarten lässt – in vorliegendem

Fall angezeigt erscheint und das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen

Entscheid über die beantragte IV-Rente sistiert wird, zumal die Beschwerdeführerin

dies auch bereits selbst beantragt hat. Der angefochtene Entscheid ist nach dem

Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch eine Rechtsverzögerung

liegt nicht vor.

Letztlich kann offen gelassen

werden, ob die Aufnahme der Beschwerdeführerin ins Bürgerrecht der Beschwerdegegnerin

auch deshalb abzulehnen gewesen wäre, weil Letztere der Gemeinde für die Jahre

2012, 2013 und 2014 noch Steuern schuldet, obschon die Beschwerdeführerin ihrem

Einbürgerungsgesuch vom 3. November 2011 eine Bestätigung des Steueramts X

vom 2. November 2010 beigelegt hat, wonach die Schlussrechnungen für die

Staats- und Gemeindesteuern und die rechtskräftig veranlagten Bundessteuern ordnungsgemäss

bezahlt wurden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1

Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.2

Sodann hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Zusprechung einer Partei­entschädigung verlangt.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte

(lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung

offensichtlich unbegründet waren (lit. b).

Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen

Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und leistungsfähigere

haben sich so zu organisieren, dass sie Ver­waltungs­streitsachen selbst durchfechten können (vgl. Plüss,

§ 17 N. 50 ff.). Denn die Erhebung und Beant­wortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen

Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit. Der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behörden­aufwand übersteigt vielfach jenen nicht

wesent­lich, der im vorangehenden nichtstreitigen

Verfahren ohnehin erbracht werden musste.

Der im vorliegenden

Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich; er liegt vielmehr im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit, weshalb der Beschwerde­gegnerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Weil der Rückweisungsentscheid

der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid

seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG

(vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f., und

4.

Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss

weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ferner gilt es zu beachten, dass

gemäss Art. 83 lit. b BGG die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung aus­geschlossen ist. Entsprechend ist auch das

gesamte kantonale und kommunale Einbürge­rungsverfahren

von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83

BGG N. 48). Der Beschwerdeführerin steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

113.

ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an