VB.2013.00788
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00788
28. August 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16553)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00788
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2.1 E,
2.2 F,
3.1 G,
3.2 H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Hochbaukommission Gossau,
vertreten durch J,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG beabsichtigt den Bau eines Mehrfamilienhauses auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Letzteres liegt zwischen der K-Strasse 02
und dem L-Strasse im Ortsteil M der Gemeinde Gossau. Am 9. Januar 2013
erteilte die Hochbaukommission Gossau die Baubewilligung unter verschiedenen
Auflagen und Bedingungen.
Erwägungen
II.
Die Nachbarn D und C, F und E sowie H und G verlangten mit
gemeinsamer Rekurseingabe vom 13. Februar 2013 die Aufhebung der
Baubewilligung. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs nach Durchführung eines
Augenscheins mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 gut und verpflichtete die A
AG zur Leistung einer Umtriebsentschädigung. Die Kosten wurden ihr sowie der
Gemeinde je zur Hälfte auferlegt.
III.
Mit Beschwerde vom 26. November 2013 beantragte die A
AG die Aufhebung des Rekursentscheids, die Wiederherstellung der Baubewilligung
sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Baurekursgericht
beantragte am 6. Dezember 2013 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 12. Februar 2014 auch die
Nachbarn D und C, F und E sowie H und G, ebenso die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 zeigte die A AG dem
Verwaltungsgericht an, dass sie mit den übrigen Parteien in Verhandlungen
stehe. Das Verfahren wurde daraufhin antragsgemäss sistiert. Nachdem die
Vergleichsgespräche keinen Erfolg zeigten, reichte die A AG am 26. März
2014.
ihre Replik ein. Die Gemeinde Gossau verzichtete mit Eingabe vom
3.
April 2014 darauf, sich hierzu zu äussern. Die Nachbarn hielten in
ihrer Duplik vom 28. April 2014 an ihren Anträgen fest. Die A AG nahm zur
Duplik am 25. August 2014 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat als Bauherrin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids bzw. an der Wiederherstellung der Baubewilligung
(vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG sowie § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, [PBG]).
1.3
Von der
Legitimation zu unterscheiden ist die Frage der zulässigen Rügen. Mit Beschwerde
kann beim Verwaltungsgericht unter anderem geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe eine Rechtsverletzung begangen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht leitet daraus in ständiger
Praxis ab, dass ein Bauherr geltend machen kann, das Baurekursgericht habe
durch die Aufhebung einer Baubewilligung die Autonomie der
bewilligungserteilenden Gemeinde verletzt (vgl. z. B. VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00012,
E. 1.2; 13. April 2000, VB.2000.00018, E. 1b/aa;
6.
September 1995, VB.1995.00015, E. 2c [nicht unter www.vgrzh.ch
publiziert]; vgl. auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
VRG, 3. A., Zürich etc., § 21 N. 57). Die entsprechenden Rügen
sind deshalb nachfolgend zu beurteilen.
1.4
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage. Die sich derzeit
auf dem Baugrundstück befindliche Baute soll dazu abgerissen werden. Das
erwähnte Grundstück befindet sich an einer Hanglage. Das Terrain steigt im
Bereich der nordwestlichen Grenze vom tiefer gelegenen L-Strasse zur höher
gelegenen K-Strasse und damit in der Richtung Südwest nach Nordost um mehr als
sieben Meter an. Auch in Richtung Nordwest nach Südost ist der Hang geneigt.
Im Bereich der Südwestfassade sind zwei Garageneinfahrten
vorgesehen, eine für die Einstellhalle, die andere für die an den Hauptkubus
angebaute Campergarage. Zur Realisierung des Bauvorhabens sind an mehreren
Seiten der Baute Abgrabungen vorgesehen.
3.
3.1
Die
Parteien sind sich darüber einig, dass die zulässige Gebäudehöhe im vorliegenden
Fall 4,8 Meter beträgt (vgl. Art. 10 der Bau- und Zonenordnung vom
11.
April und 13. Juni 2005 [BZO]). Aufgrund von Art. 25
Abs. 3 BZO ist diese Höhe ab gestaltetem Terrain einzuhalten, wenn
wie vorliegend Abgrabungen vorgenommen werden. In letzterem Fall geht diese
kommunale Vorschrift § 280 Abs. 1 PBG vor, der für die Bemessung der
Gebäudehöhe den gewachsenen Boden als Ausgangspunkt festlegt (vgl.
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band 2, 5. A., Zürich 2011, S. 964 Ziff. 16.8.2.1 am Ende).
3.2
Uneinig
sind sich die Parteien über die Frage, ob das geplante Mehrfamilienhaus die
zulässige Gebäudehöhe einhält. Die Vorinstanz hielt in ihrem angefochtenen
Entscheid dafür, dass die Gebäudehöhe an der West- und an der Ostfassade ab
gestaltetem Terrain bis zu sechs Meter betrage (E. 5 S. 9 unter
Bezugnahme auf den Schnitt AA in der Ansicht Ost und die Fassadenansicht
Nord/West).
Die Gemeinde brachte im Rekursverfahren demgegenüber vor,
dass sie die Profillinie an der vorspringenden Fassade des Erdgeschosses
angesetzt habe (15 Ziff. 36, auch zum Folgenden). Diese Fassadenflucht sei
die massgebliche für Bemessung der Gebäudehöhe (Schnittlinie
Fassade/Dachfläche), da sie in den Fassadenansichten klar als die das Gebäudevolumen
prägende und für das Gebäudeprofil massgebliche Hauptfassade in Erscheinung
trete. Die von der Beschwerdegegnerin und damaligen Rekurrentin gerügte, im
Schnitt AA an der Südwestfassade eingetragene Vermassungen der Gebäudehöhe von
4,8 Metern ab gewachsenem Terrain mit Andeutung einer Profillinie sei von
den Projektverfassern als Zusatzinformation in den Plänen eingetragen worden.
3.3
Enthält
eine Baute, wie hier, ein Flachdach, ist der obere Gebäudehöhemesspunkt die
Schnittlinie zwischen (traufseitiger) Fassade und Dachfläche (vgl. § 275
Abs. 1 PBG). Als Dachfläche ist dabei jene des obersten Vollgeschosses zu
verstehen (vgl. § 275 Abs. 2 PBG sowie VGr, 5. August 2009,
VB.2009.00171, E. 4.2 in BEZ 2009 Nr. 41). Die Gebäudehöhe wird
dabei nur auf der (hypothetischen) Traufseite des betreffenden Gebäudes
gemessen (VGr, 11. August 2010, VB.2010.00126, E. 2.2 und
16.
November 2005, VB.2005.00335, E. 3.3 = RB 2005 Nr. 73 =
BEZ 2006 Nr. 8, je auch zum Folgenden). Die Ausrichtung des
hypothetischen Dachfirsts und damit der mutmasslichen Traufseite wird dabei so
ermittelt, wie wenn beim betreffenden Gebäude effektiv ein Schrägdach erstellt
würde. Im Regelfall verläuft der Dachfirst eines Schrägdachs parallel zur
Gebäudelängsseite (VGr, 11. August 2010, VB.2010.00126, E. 2.2 am
Ende). Wenn ein Attikageschoss zulässigerweise mit der traufseitigen Fassade
erstellt wird, gilt als Dachfläche auch im Bereich einer solchen Aufbaute die
Dachfläche des obersten Vollgeschosses und nicht etwa der Dachabschluss des
Attikageschosses (VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00005, E. 2a).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung macht es
vorliegend Sinn, bei der Messung der Gebäudehöhe auf die südwestliche Fassade
abzustellen. Als unterer Messpunkt gilt gemäss Art. 25 Abs. 3 BZO das
gestaltete Terrain. Aus der Fassadenansicht Nord/West wird ersichtlich, dass
dieses gestaltete Terrain an der südwestlichen Fassade weit unter dem
gewachsenen Terrain liegt. Wie die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid
zutreffend festhält, wird ein grosser Teil des Erdgeschosses durch die
Abgrabungen vollständig freigelegt. Das gestaltete Terrain befindet sich
demnach auf der Höhe der Sitzplätze. Die Höhe von dort bis zum Dach des
Obergeschosses beträgt rund sechs Meter. Dass die Fassade im Bereich des Obergeschosses
eine kleine Einbuchtung aufweist, ist entgegen der Auffassung der Gemeinde
nicht von Relevanz. Entscheidend ist allein das sichtbare Bauvolumen, mithin
das, was als Aussenhaut des Gebäudes ablesbar ist (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 933 f., auch zum Folgenden). Das Dach des Obergeschosses bildet
dabei nicht einen untergeordneten Gebäudevorsprung, sondern vielmehr den natürlichen
oberen Abschluss der Fassade. Die Sichtweise der Gemeinde erscheint insoweit
als nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat den Standpunkt der seinerzeitigen
Rekurrenten und heutigen Beschwerdegegner folglich zu Recht geschützt.
3.4
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der von der Vorinstanz aufgezeigte
Rechtsfehler in der Baubewilligung durch eine Nebenbestimmung geheilt werden
könne. § 321 Abs. 1 PBG setzt indessen voraus, dass inhaltliche oder
formale Mängel des Bauvorhabens „ohne besondere Schwierigkeiten“ behoben werden
können. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, inwiefern letztere Bedingung
vorliegend erfüllt sein sollte. So müsste zur Einhaltung der Gebäudehöhe mehr
als bloss der Treppenverlauf angepasst werden. Anpassungen wären vielmehr bei
den Abgrabungen insgesamt notwendig, ebenso bei der Garage sowie weiteren
Gebäudeteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hätte die Behebung der
Mängel sodann auch Auswirkungen auf die innere Raumaufteilung. Eine Mängelkorrektur
wäre damit letztlich nur durch eine grundlegende Neukonzeption des Projekts zu
erreichen (vgl. VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589, E. 4.1 f.
sowie 3. Juni 2009, VB.2009.00136, E. 3.2.2). Für solches sind Nebenbestimmungen
nicht geeignet; vielmehr ist die Baubewilligung diesfalls zu verweigern
(BEZ 1987 Nr. 4). Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich der
Gebäudehöhe als unbegründet.
4.
4.1
Nachdem
die Vorinstanz die Baubewilligung bereits zu Recht wegen der Nichteinhaltung
der zulässigen Gebäudehöhe aufgehoben hat, könnte die Beschwerde allein deshalb
abgewiesen werden. Zwischen den Parteien war jedoch nicht nur die zulässige
Gebäudehöhe umstritten, sondern auch die Zulässigkeit der Abgrabungen. Da
letzterer Punkt bei der Überarbeitung des Projekts zwangsläufig eine Rolle
spielt, ist er zweckmässigerweise mitzubeurteilen.
4.2
Die
kommunale Hochbaukommission hielt in ihrer Baubewilligung dafür, dass die
kommunalen Vorschriften bezüglich Abgrabungen eingehalten worden seien,
verlangte indessen die Nachreichung eines Umgebungsplans, in den unter anderem
auch die Terraingestaltung einschliesslich Höhenkoten und Mauern einzutragen
sei. Die kommunale Ortsbildkommission erachtete demgegenüber noch die
Anforderungen an eine befriedigende Gestaltung, insbesondere die Abgrabungen
und die damit verbundene Belichtungs- und Belüftungssituation als „höchst
problematisch“ und empfahl bei der weiteren Projektüberarbeitung die Prüfung
gestalterischer Verbesserungen (so das Kommissionsprotokoll vom
28.
November 2012).
4.3
Das
Baurekursgericht gelangte in dem angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die
Abgrabungen zu weit gingen. Es stützte sich dabei auf Art. 25 Abs. 1 BZO,
wonach „untergeordnete“ Abgrabungen zulässig sind. Die Vorinstanz hielt dafür,
dass die Abgrabungen massiv seien, da nicht nur die seitlichen Hauszugänge
freigelegt würden, sondern auch zwecks Erstellung von Vor- und Sitzplätzen
Abgrabungen vorgenommen werden sollen, ebenso für die Belichtung und Besonnung
von Wohnräumen im Erdgeschoss (E. 5 S. 8, auch zum Folgenden). Die
Vorinstanz merkte in ihrem Urteil an, dass das Erdgeschoss bzw. ein grosser
Teil desselben tief in den Hang hinein vollständig freigelegt werde. Die
Abtragungen betrügen teilweise Geschosshöhe bzw. drei bis vier Meter. Aufgrund
dieser Dimensionen könnten die Abgrabungen nicht mehr als untergeordnet gelten.
4.4
Mit dieser
Argumentation hat sich die Vorinstanz nicht leichtfertig über die Auffassung
der Gemeinde hinweggesetzt. Denn die Gemeinde hat die Beurteilung des Ausmasses
der Abgrabungen weder in der Baubewilligung selbst noch in der
Rekursvernehmlassung eingehend thematisiert. Die Rekursvernehmlassung
fokussierte vielmehr auf die Notwendigkeit der Abgrabungen an sich, die aus der
Erforderlichkeit einer zweiten Garagenzufahrt resultiere, ebenso auf die Länge
der Abgrabung bezogen auf den Gebäudeumfang (15a Ziff. 27 ff.). Bei
ersterem Punkt geht es indessen bloss um die Zweckmässigkeit der Abgrabungen,
was noch nichts über deren Ausmass aussagt. Letzterer Punkt nimmt demgegenüber
auf Art. 25 Abs. 2 BZO Bezug, wonach die Abgrabungen "gesamthaft
nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen" dürfen. Diese
Bestimmung steht zwar in einem gewissen Zusammenhang mit Abs. 1 der
genannten Vorschrift, wonach Abgrabungen nur untergeordneter Natur sein dürfen.
Aus welchen Gründen die Gemeinde die Abgrabung jedoch im Einzelnen als
untergeordnet ansah, legte sie in ihrer Rekursvernehmlassung nicht dar.
4.5
Vor diesem
Hintergrund durfte das Baurekursgericht zu einem anderen Schluss gelangen als
die Gemeinde. Die Gemeinde verfügt zwar bei der Auslegung ihres eigenen Rechts
über einen Beurteilungsspielraum, sofern dieses, wie hier, unbestimmte
Rechtsbegriffe enthält und kompetenzgemäss (hier gestützt auf § 293
Abs. 4 PBG) erlassen wurde (vgl. etwa VGr, 12. Juni 2013,
VB.2013.00117, E. 3.4, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung darf sich
das Baurekursgericht in solch einem Fall insbesondere nicht in die Position der
Gemeinde begeben und die Frage aufwerfen, wie es denn selbst entschieden hätte,
falls es um die Baubewilligung ersucht worden wäre (VGr, 27. Februar 2014,
VB.2013.00778, E. 3.3 am Ende). Auf der anderen Seite ist der
Beurteilungsspielraum der Gemeinde nicht völlig unbeschränkt. Vielmehr steht
das Recht auf wirksame Überprüfung auf derselben Stufe wie die Gemeindeautonomie
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2, auch zum Folgenden).
Diese beiden gleichrangigen Verfassungsnormen sind im Rahmen praktischer
Konkordanz auszulegen.
4.6
Inwieweit
der Beurteilungsspielraum einer Gemeinde bei der Auslegung ihres eigenen Rechts
weiter reicht als bei der Auslegung kantonalen Rechts, braucht im vorliegenden
Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn hier steht fest, dass sich
das Baurekursgericht mit der Begründung des kommunalen Entscheids, soweit eine
solche überhaupt rechtsgenügend vorgetragen wurde, genügend auseinander gesetzt
und nicht einfach sein eigenes Ermessen an jenes der Gemeinde gestellt hatte.
So sind die vorgesehenen Abgrabungen vorliegend massiv. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführte, werden durch die Abgrabungen überwiegende Teil der West- und
Ostfassade abgegraben (vgl. die Fassadenansicht Nord/West sowie den Schnitt AA
in der Ansicht Ost). Zudem gehen die Abgrabungen tief in den Hang hinein, zum
Teil drei bis vier Meter (vgl. die grün markierten Verläufe des gewachsenen
Terrains in der Ansicht Ost des Schnitts AA sowie in der Fassadenansicht
Nord/West, ebenso die Einzeichnung „voll erdberührt“ im Grundriss des Erdgeschosses).
Solche Abgrabungen können klarerweise nicht mehr als untergeordnet angesehen
werden (insoweit vergleichbar VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00012,
E. 2.2.2 sowie 6. September 1995, VB.1995.00015, E. 2c =
RB 1995 Nr. 85). Ein unzulässiger Eingriff in den von der
Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum liegt damit nicht vor. Die
Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin wandte sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren
ein, dass die Baubehörde in langjähriger Praxis Abgrabungen wie die vorliegend
geplante zugelassen habe. Im Rekursverfahren verlangte sie den Beizug der
Baupläne eines gegenüber den heutigen Beschwerdegegnern 2 bewilligten
Bauvorhabens, das Abgrabungen in noch viel grösserem Umfang zulasse. Diese
Pläne würden belegen, dass eine Bewilligungsverweigerung im vorliegenden Fall
ein plötzliche Abkehr von der bisherigen Praxis bedeute und somit der
Rechtsgleichheit nicht vereinbar sei. Das Baurekursgericht hielt den Beizug dieser
Pläne für nicht erforderlich, da das Legalitätsprinzip der Rechtsgleichheit
vorgehe. Durch diesen unterlassenen Beizug der Pläne hat das Baurekursgericht
aus Sicht der Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör verletzt.
5.2
Es
erscheint vorliegend durchaus denkbar, dass die Baubehörde an anderen Orten Abgrabungen
im selben oder gar grösseren Ausmass zuliess. Allerdings ändert dies nichts an
der Rechtswidrigkeit der Baubewilligung im vorliegenden Fall. Dass eine
Vorschrift in vergleichbaren Fällen nicht oder nicht korrekt angewandt wurde,
verleiht dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend
vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur
dann, wenn die Voraussetzungen für eine so genannte Gleichbehandlung im Unrecht
erfüllt sind. Dabei handelt es sich um die folgenden (BGE 136 I 65
E. 5.6 und 123 II 248 E. 3c):
1.
Es liegt
eine ständige gesetzeswidrige Praxis der rechtsanwendenden Behörde vor.
2.
Die
Behörde gibt ausdrücklich zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von
dieser Praxis abzukehren gedenkt.
3.
Der
Anspruch auf Gleichbehandlung überwiegt das öffentliche Interesse an der richtigen
Gesetzesanwendung.
5.3
Selbst
wenn im vorliegenden Fall die erste soeben genannte Voraussetzung für eine
Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt wäre, würde ein entsprechender Anspruch
bereits an dem an zweiter Stelle genannten Erfordernis scheitern. So erwähnte
die Baubehörde nirgends, dass sie einen rechtskräftigen Entscheid zur
Zulässigkeit von Abgrabungen ignorieren würde. Mangels einer expliziten
Erklärung der Behörde ist davon auszugehen, dass sie künftig zu einer
gesetzeskonformen Praxis übergeht (BGE 122 II 446 E. 4a; VGr,
16.
Januar 2008, VB.2007.00309 E. 3.2). Im Übrigen wäre auch bei
einer entsprechenden Erklärung der Behörde stets noch zu prüfen, ob einem
Anspruch auf gesetzeswidrige Behandlung keine gewichtigen öffentlichen oder
berechtigte Drittinteressen entgegenstehen (dazu BGE 108 Ia 212
E. 4b, wo das Bundesgericht festhielt, dass das Interesse des Nachbarn an
der Einhaltung der auch seinem Schutz dienenden Bauvorschrift grundsätzlich jenes
des Bauherrn überwiegt, die projektierte Baute in Abweichung einer Vorschrift,
aber in Übereinstimmung mit der bisherigen gesetzeswidrige Praxis ausführen zu
können).
5.4
Nachdem
die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht im vorliegenden Fall
so oder anders nicht erfüllt sind, durfte das Baurekursgericht auf den Beizug
weiterer Bewilligungsunterlagen verzichten. Eine Gehörsverletzung liegt damit
nicht vor. Aus denselben Gründen kann auf den Beizug weiterer
Bewilligungsunterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden.
6.
Nach dem Gesagten erweisen sich die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen. Die Kosten sind dabei der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu. Gestützt auf § 17
Abs. 2 und 3 VRG ist sie dagegen zur Leistung einer Parteientschädigung an
die Beschwerdegegner zu verpflichten. Die Gemeinde hat demgegenüber auf einen
Entschädigungsantrag verzichtet und im Übrigen ohnehin keine Vernehmlassung in
der Sache eingereicht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 5'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1, 1.2, 2.1,
2.
, 3.1 und 3.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 400.- (insgesamt
Fr. 2'400.-) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …