VB.2013.00790
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00790
19. März 2014Deutsch25 min
(URT.2014.16163)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00790
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1982 geborener Ausländer, reiste am 25. Dezember 1988 mit seinen Eltern in
die Schweiz ein, wo sie im Kanton X Wohnsitz nahmen und ihm eine – später regelmässig
verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 4. März 1998
erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Anfang April
2010 zog A in den Kanton W, wo er um die Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) ersuchte. Der
Kantonswechsel wurde ihm zufolge seiner
strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. März 2011
verweigert. Mitte Mai 2011 zog er wieder in den Kanton
X.
B. Per 1. Oktober
2011 zog A nach Z, wo er am 10. Oktober 2011 um die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich ersuchte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 14. März 2012 ab, da er seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen war.
Am 3. August 2012 ersuchte A erneut um die Niederlassungsbewilligung für
den Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
1. März 2013 ab und setzte ihm Frist bis zum 3. April 2013, um das
zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 2. April 2013 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren.
Am 19. Juni 2013 ersuchte A wiederum um die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich, nachdem er sich im Hinblick auf die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung
per 5. Juni 2013 wieder im Kanton X an- und von dort per 15. Juni wieder abgemeldet hatte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm das Migrationsamt
mit, sein erneutes Gesuch ändere nichts an der
Verfügung vom 1. März 2013, wogegen der Rekurs hängig sei.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 ab und setzte A eine neue Frist bis zum 31. Dezember 2013 an, um das
zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
III.
A liess mit Beschwerde vom 27. November 2013 dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel) zu erteilen bzw. "die Vorinstanzen"
entsprechend anzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Dezember
2013.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend
auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist
unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf
dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1
sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer,
soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
Ob der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der
Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) auch für sein
Heimatland gilt, kann offen bleiben, vermittelte er doch dem Beschwerdeführer,
der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel,
sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz,
BBl 2002, 3709 ff., 3747 und 3790; BGr, 17. Juni 2010,
2C_140/2010, E. 2.2), und damit keine bessere Rechtsstellung als das
Landesrecht, namentlich Art. 37 Abs. 3 AuG.
3.
3.1
Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch
auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.
Folglich kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf muss im
bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein (BGE 127 II 177
E. 3).
Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der
Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63
Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
3.2
Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt
vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2.1,
135.
II 377 E. 4.2), wobei keine Rolle spielt, ob
die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar
2010,2C_515/2009, E. 2.1).
Zwar dürfen nach Art. 369 Abs. 7
Satz 2 StGB aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. An diese
Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71
E. 2.10 mit Hinweisen). Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung
ist aber das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7
StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden
nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten
befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche,
die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren
Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der
ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz
einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012,2C_711/2011,
E. 5.2 mit Hinweisen – 24. Februar 2009,
2C_477/2008, E. 3.2.1 f.; ferner auch Beat Rudin, Basler Kommentar,
2013, Art. 369 StGB N. 11 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Von einem
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist auszugehen, wenn die ausländische
Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
geprüft wird (BGE 139 I 16
E. 2, 31 E. 2, 137 II 297
E. 3; BGr, 27. November 2013,2C_224/2013, E. 2.1 – 21. November
2011,2C_562/2011, E. 3.2 – 17. November 2011,2C_310/2011, E. 5 – 6. Oktober
2010,2C_273/2010, E. 3.2).
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von
Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften
und behördlicher Verfügungen (lit. a) und bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Unter der öffentlichen Sicherheit
ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern zu verstehen.
Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit und Eigentum. Selbst
wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung für
sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung
doch als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die geltende
Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer
Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen
Person über einen längeren Zeitraum (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 32 f.;
vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).
Schuldenwirtschaft für sich allein erfüllt
den Tatbestand von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE nicht, vermag also
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch nicht zu rechtfertigen; es
bedarf hierzu erschwerender Merkmale (vgl. Hunziker, Art. 62 N. 37
mit Hinweisen und Art. 63 N. 19). Blosse Liederlichkeit genügt nicht
mehr (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem
Recht in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 25). Vielmehr
muss die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.2 f.). Zu beachten ist überdies, dass bei
ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als
15.
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung
gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es
sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der
ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches
Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden (zum Ganzen BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,
E. 3.3). Gemäss Bundesgericht kann eine Verschuldung
in bedeutendem Umfang auf die
Unfähigkeit der ausländischen Person hinweisen, sich der geltenden Ordnung
anzupassen, und die Wegweisung der Person rechtfertigen, wenn sie nichts
unternimmt, um ihr Verhalten zu ändern (BGE 131 II 339 E. 5 gegen Ende, 122 II 385 E. 3b; BGr, 6. November 2007,2C_305/2007, E. 2.4 und 3.1).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und wie folgt rechtskräftig verurteilt:
-
Urteil vom 27. Februar 2002: 18 Monate
Zuchthaus, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von vier Jahren, wegen Vergewaltigung, Fahrens ohne Führerausweis und
Entwendung zum Gebrauch sowie Busse von Fr. 500.-;
die Probezeit wurde am 18. Dezember 2003 um zwei Jahre verlängert;
-
Strafbefehl vom 9. Oktober 2003: 14 Tage
Gefängnis, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von drei Jahren,
sowie Busse von Fr. 800.- wegen Drohung,
Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln, teilweise grob; die Probezeit wurde mit Urteil vom
16.
September 2008 um ein Jahr verlängert;
-
Strafmandat vom 18. Dezember 2007: Busse von Fr. 900.- wegen Führens eines Fahrzeugs in
angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nebst anderem;
-
Strafbefehl vom 9. Januar 2008: Busse von
Fr. 250.- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs;
-
Strafbefehl vom 21. August 2008: Busse
von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
-
Urteil vom 16. September 2008: Geldstrafe
von 150 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung;
-
Strafbefehl vom 14. Dezember 2010: Busse
von Fr. 300.- wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;
-
Strafbefehl vom 12. Dezember 2011:
Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung.
Die ersten beiden Verurteilungen wurden inzwischen aus dem
Strafregister entfernt.
In Bezug auf die ansonsten schwerwiegendste Verurteilung
wegen einfacher Körperverletzung kam das Urteil vom 16. September 2008 zum
Schluss, die Tat- und die Täterkomponente fielen schwer ins Gewicht. Es
hielt fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber einem Menschen ein brutales
Verhalten an den Tag gelegt. Er habe das Opfer mit Fäusten, Knien und Füssen
geschlagen respektive getreten. Als Beweggrund für sein Handeln habe er die
Ehre eines Cousins angeführt, was das Verhalten keinesfalls nachvollziehbar erscheinen
lasse, geschweige denn rechtfertigen könne. Der Beschwerdeführer weise ein
"grosses Bedrohungspotenzial" auf, welches auch anlässlich der Verhandlung
vor der Vorinstanz "spürbar" gewesen sei. Seine Vorstrafen zeigten
seine "hohe Gewaltbereitschaft" auf. Er zeichne sich durch eine
"erschreckende Unbelehrbarkeit" aus: Vorstrafen in Form von Bussen
und bedingten Freiheitsstrafen hätten ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten.
Bezüglich eines allfälligen Aufschubs der Strafe kam das Gericht denn auch zum
Schluss, dass ihm "keine gute Prognose (mehr) gestellt", in Würdigung
aller Umstände vielmehr nur von einer "Schlechtprognose" ausgegangen
werden könne. Gegen den Beschwerdeführer wurde deshalb (erstmals) eine
unbedingte Strafe verhängt. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der
beiden früheren Verurteilungen wurde im Sinn einer "allerletzten
Chance" und im Wesentlichen aufgrund dessen verzichtet, dass er seit gut
zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden war und mit dem fraglichen Urteil
erstmals mit einer unbedingten Strafe belegt wurde. Auch Letzteres war bei der
in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Legalprognose zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer beging damit – abgesehen von der
wiederholten Delinquenz im Bereich von Strassenverkehrsdelikten – ein
(weiteres) Gewaltdelikt und verletzte die körperliche Integrität eines Menschen
– wie bereits das Strafurteil festhielt – aus nichtigen Motiven und
in brutaler Weise.
4.2
Ins
Gewicht fällt zudem die finanzielle Lage des Beschwerdeführers. Insbesondere in
den Jahren 2011 und 2012 kam er seinen finanziellen (insbesondere
öffentlichrechtlichen) Verpflichtungen nicht nach und häufte er in erheblichem
Ausmass Schulden an.
4.2.1
Gemäss einem Auszug des Betreibungsamts am früheren Wohnort des Beschwerdeführers
waren dort im Jahr 2011 (Juli bis September) gegen ihn Betreibungsverfahren für
vier Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'488.- eingeleitet worden; zudem
bestand bereits ein offener Verlustschein in der Höhe von Fr. 16'469.80.
Aus Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts P vom 3. August und
11.
September 2012 geht hervor, dass dort gegen den Beschwerdeführer im
Jahr 2011 (insbesondere Oktober bis Dezember) acht Betreibungsverfahren
für Forderungen in einer Gesamthöhe von Fr. 17'627.- eingeleitet wurden,
worauf drei Zahlungen im Umfang von lediglich Fr. 3'802.- erfolgten. Im
Jahr 2012 wurden bis zum 11. September 29 Verfahren im Forderungsbetrag
von insgesamt Fr. 244'778.- angehoben; der Beschwerdeführer nahm daraufhin
bis zum 3. August 2012 vier Zahlungen von total Fr. 2'115.- vor.
Rechtsvorschlag hatte der Beschwerdeführer lediglich gegen Forderungen im
Umfang von Fr. 63'597.75 erhoben. Bis zum 3. August 2012 wurden
zahlreiche Pfändungen im Umfang von gesamthaft Fr. 147'610.70 vollzogen.
Weit überwiegend handelte es sich bei den fraglichen
Forderungen um öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers. In
erster Linie bestanden Schulden gegenüber dem Bund – nämlich der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) und der
Eidgenössischen Oberzolldirektion –, dem Steueramt des Kantons X, dem
Kanton Zürich, den Gemeinden O und P, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Lediglich bei Forderungen
im Umfang von knapp Fr. 19'000.- handelte es sich wohl nicht um
öffentlichrechtliche Verpflichtungen.
4.2.2
Der einzige Einwand des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang bezieht
sich auf Ausstände betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(LSVA). Er führt aus, der wegen ausgebliebener Bezahlung der LSVA-Rechnungen
erfolgte Entzug der Kontrollschilder der Lastwagen eines von ihm (wohl Ende 2010
gegründeten) Unternehmens habe zur Überschuldung geführt. Dabei habe es sich
aber eigentlich um Ausstände des vormaligen Eigentümers der von ihm
übernommenen Lastwagen (anscheinend seines ehemaligen Arbeitgebers) gehandelt.
Die materiell zu Unrecht erfolgten Zahlungsverfügungen der Oberzolldirektion
hätten immer wieder zu "Entzügen" der Fahrzeuge geführt, so dass dem
Unternehmen grosse Einnahmeausfälle bzw. erhebliche Schäden erwachsen seien.
Dass ein Entzug von Kontrollschildern
wegen der Nichtbezahlung ungerechtfertigter Rechnungen zur Überschuldung
geführt haben und diese daher nicht selbstverschuldet sein soll, vermag nicht
zu überzeugen. Die mit Beschwerde eingereichten Schreiben der Oberzolldirektion sprechen zum einen vielmehr für deren entgegenkommende Haltung dem
Beschwerdeführer gegenüber. Unter dem 9. Dezember 2010 teilte sie ihm mit, im Nachgang zu seiner
persönlichen Vorsprache hebe sie eine Verfügung vom
11.
November 2010 auf, mit welcher er zufolge
unbezahlt gebliebener LSVA-Forderungen des Vorhalters zur Leistung einer
Sicherheit im Betrag von Fr. 41'000.- aufgefordert worden war. Dafür, dass
zu einem späteren Zeitpunkt erneut Sicherstellungsverfügungen ergangen oder gar Kontrollschilder von Fahrzeugen eingezogen
worden wären, wurden keinerlei Belege beigebracht. Die
Eidgenössische Oberzolldirektion leitete zum anderen gegen
den Beschwerdeführer im Januar, Juni und Juli 2012 Betreibungen
für Forderungen in der Höhe von total Fr. 90'114.- ein. Dass diese Forderungen wie auch diejenigen anderer Gläubiger,
die überdies den viel grösseren Teil des Gesamtforderungsbetrags ausmachen und erst ab Juli/August 2011 in Betreibung
gesetzt wurden, noch mit dem Halterwechsel Ende 2010 und den
LSVA-Ausständen zusammenhängen könnten, erscheint
unplausibel. Zu diesem weit überwiegenden Teil der Forderungen äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht.
4.2.3
Es ist davon auszugehen, dass ein Zusammenhang eines Grossteils der
Schulden mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht. Der
Beschwerdeführer hatte es damit ohne weiteres selbst in der Hand, der
Schuldenmacherei mit der (viel früheren) Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit ein Ende zu setzen und Anstrengungen im Hinblick auf einen
Schuldenabbau zu unternehmen. Die Anhäufung derart hoher Ausstände in so kurzer
Zeit zeugt davon, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine finanzielle Situation
überhaupt nicht im Griff hatte, und von Verantwortungslosigkeit im Zusammenhang
mit finanziellen Verpflichtungen – offenkundig vor allem öffentlichrechtlichen.
Die enormen Schulden praktisch ausschliesslich gegenüber Gemeinwesen deuten
darauf hin, dass er bewusst auf die Befriedigung genau dieser Gläubiger
verzichtete. Es ist ihm daher vorzuwerfen, mutwillig von sich aus eingegangene
Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben.
Zwar hat der Beschwerdeführer inzwischen
offenbar die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben und wurde er von seiner Partnerin in deren Unternehmen angestellt, wo er gemäss (nicht datiertem) Arbeitsvertrag
Fr. 4'350.- brutto monatlich verdient. Er behauptet
pauschal, er arbeite heute konstant und ununterbrochen und mache "so alles
in seiner Macht stehende, um seine Schulden abzubauen und nicht noch erhöhen zu
lassen"; mehr könne er nicht tun. Er behauptet damit nicht ansatzweise
substanziiert, konkrete Anstrengungen im Hinblick auf eine
Schuldensanierung zu unternehmen. Für solche fehlten denn auch jedwede Belege. So hat er augenscheinlich keinen
Budgetberater beigezogen und anderweitige konkrete Bemühungen, die offenen Forderungen zu begleichen
(zum Beispiel mit freiwilligen Zahlungen), sind ebenfalls nicht zu
erkennen.
Konkrete Anstrengungen, seine finanzielle Lage ins Lot zu
bringen und namentlich die zahlreichen öffentlichrechtlichen Gläubiger zu
befriedigen, unternimmt der Beschwerdeführer demnach auch gegenwärtig nicht.
4.3
Der
Beschwerdeführer hat mit der von ihm durchwegs selbstverschuldeten
massiven Schuldenwirtschaft und seiner Delinquenz in den letzten Jahren
– regelmässig und häufig im Bereich des Strassenverkehrs, jedoch auch im
Gewaltbereich, wie das Urteil vom 16. September 2008 zeigt – zahlreiche
Male und zum Teil erheblich gegen die Rechts- und öffentliche Ordnung verstossen.
Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit bzw. des Umstands, dass er sich durch bedingte
Strafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess, musste er im
September 2008 zu einer unbedingten Strafe verurteilt werden, wobei ihm der
unmissverständliche Hinweis erteilt wurde, es handle sich um eine allerletzte
Chance; zudem wurde er im August 2004 und im Januar 2007 wegen der
strafrechtlichen Vorkommnisse auch ausländerrechtlich verwarnt, das zweite Mal unter
Androhung der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 des damals geltenden
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (BS 1 121). Doch selbst hierdurch liess er sich nicht davon
abhalten, weiter zu delinquieren. Die ihm gebotenen mehrfachen Chancen
vermochte er demnach nicht zu nutzen. Nichts zuschulden kommen
lassen hat er sich – jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht – erst
seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Das Verhalten des
Beschwerdeführers der letzten Jahre zeugt insgesamt von einer inakzeptablen
Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie von einer gewissen
Unbelehrbarkeit. Insgesamt lässt es erkennen, dass er nicht bestrebt und nicht
fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist infolgedessen erfüllt.
5.
5.1
Kumulativ
zum Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf
rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons
verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine
Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 37 N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221
ff., Rz. 7.246; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
3.
A., Zürich 2012, Art. 37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff.,
3790; BGE 127 II 177 E. 3).
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust
des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er
unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der
ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden
haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der
öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads
der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit
sowie der ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 20. Oktober
2009,2C_36/2009, E. 2.1; Hunziker, Art. 62 N. 8). Ist eine
Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die ausländische
Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr,
16.
September 2010,2C_318/2010, E. 3.1).
Eine ähnliche
Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sofern die ausländische Person gestützt
auf die Garantien des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK einen Anwesenheitsanspruch besitzt. Ein solcher Anspruch gilt selbst für
eine im Aufenthaltsstaat geborene ausländische Person nicht absolut. Das
Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und
es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8
Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher
namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit der
ausländischen Person im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und ihr
Verhalten während dieser Zeit, ihre familiäre Situation sowie die Stärke der
sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen
sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, § 45 – 18. Oktober
2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00,
§§ 46 ff. [alles auf www.echr.coe.int]). Je länger eine ausländische
Person in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung
ihrer Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).
Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,
soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr,
2C_562/2011, 21. November 2011, E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung
eines hier geborenen 43-jährigen Türken], und EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi, 41548/06, §§ 53 ff. [bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt
straffällig gewordenen Tunesiers], www.echr.coe.int). Bei schweren
Straftaten – insbesondere solchen, die sich gegen die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
die Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrechtlicher Konsequenzen
in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 3.1,
nicht publiziert in BGE 137 II 233,
und 18. Juli 2012,2C_28/2012, E. 3.4; BGE 137 II 297 E.
3, 130 II 176 E. 4.4.2;
zu Art. 121 Abs. 3 BV BGE 139 I 31 E.
2, 139 I 16 E. 5.3).
Somit ist sowohl unter Art. 63
AuG als auch unter Art. 8 EMRK eine Güterabwägung vorzunehmen, in welcher
die Dauer der Anwesenheit der ausländischen Person in der Schweiz und ihre
sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere ihrer Tat und die seither vergangene
Zeit sowie ihr Verhalten während dieser, die Bindungen zum Heimatstaat und die
Schwierigkeiten, mit welchen sie bei einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen
muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien
auch BGr, 3. Dezember 2013,2C_586/2013, E. 3.2, und 4. Juli
2011,2C_818/2010, E. 5).
5.2
Vorliegend
ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der
Verletzung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer innert eines Jahres enorme Ausstände gegenüber Gemeinwesen anhäufte,
die durchwegs vermeidbar gewesen wären und von einer bedenklichen
Gleichgültigkeit seinerseits gegenüber entsprechenden Verpflichtungen und damit
der öffentlichen Ordnung zeugen. Negativ ins Gewicht fällt insofern des weitern,
dass er seither keinerlei Anstalten gemacht hat, seine Schulden abzubauen.
Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen
kann zunächst mit Bezug auf die mit Urteil vom 16. September 2008
verhängte Strafe auf die Ausführungen unter oben 4.1 verwiesen werden. Bei der
Verurteilung vom 27. Februar 2002 zu einer Zuchthausstrafe von
18.
Monaten wegen Vergewaltigung ging das Gericht von mittlerem Verschulden
bei der Tatkomponente aus; bei der Täterkomponente fiel ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer weder besondere Reue zeigte, noch sich beim – ihm bekannten –
Opfer um eine Entschuldigung bemühte. Zur Verurteilung vom 9. Oktober 2003
unter anderem wegen Drohung und Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen
führte, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten auf der Autobahn von hinten
bedrängt, zum Wechsel auf die rechte Fahrbahn genötigt und beim Überholen, bei
dem der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit auf der Höhe des
überholten Autos fuhr, eine Pistole gezogen und damit auf den anderen Fahrer
gezielt hatte.
Bei den übrigen Straftaten des Beschwerdeführers handelt
es sich um Strassenverkehrsdelikte, wofür ihm neben den strafrechtlichen
Verurteilungen insgesamt vier Mal der Führerausweis entzogen wurde (ein Mal für
zwei Monate und drei Mal für sechs Monate). Die letzte diesbezügliche
Verurteilung vom 12. Dezember 2011 zu einer Geldstrafe von
90.
Tagessätzen erfolgte zufolge seiner Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit, die eine günstige Prognose ausschlossen, ihrerseits unbedingt.
Obwohl sich der Beschwerdeführer (möglicherweise
zufolge des vorliegenden Verfahrens) inzwischen in strafrechtlicher Hinsicht
bewährt hat, besteht insbesondere angesichts der wiederholten
Straf- bzw. mehrfachen Rückfälligkeit und der damit bezeugten
Unbelehrbarkeit, der verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter, der auch aktuell
nicht besonders stabil scheinenden Verhältnisse und des weiterhin
nicht auszuschliessenden Rückfallrisikos ein
erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung.
5.3
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von sechs Jahren in seinem
Heimatland. Zwar hält er sich mittlerweile schon lange in der Schweiz auf, er
besuchte hier die Schulen und liess sich zum […] ausbilden. Auf jenem Beruf war
er allerdings nur kurze Zeit erwerbstätig. In beruflicher Hinsicht ist er in
der Schweiz jedenfalls nicht besonders integriert (vgl. hierzu oben 4.2.1 und
4.2
); dasselbe gilt in sozialer Hinsicht. Seine verstorbene Ehefrau
war – dem Namen nach – eine Landsfrau und auch seine derzeitige
Freundin (die Inhaberin des Unternehmens, bei dem er angestellt ist) wie
augenscheinlich die Mehrheit seiner Kollegen stammen aus seinem Heimatland.
Dies lässt auf eine nach wie vor starke Verbindung mit seinem Herkunftsland
schliessen. Darauf weist auch hin, dass er sich im Strafverfahren auf seine
Zugehörigkeit zu diesem Kulturkreis in der Absicht berief, sein gewalttätiges
Verhalten zu rechtfertigen. Als in der Schweiz verwurzelt kann er
trotz seiner langer Anwesenheit insbesondere in Anbetracht seiner regelmässigen
und teils massiven Straffälligkeit seit dem 18. Altersjahr und der
konsequenten Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht betrachtet
werden. Die Sprache seiner Heimat beherrscht er eigenen Angaben zufolge
mündlich gut. Obwohl seine nähere Familie in der Schweiz lebt (Vater, Bruder
und zwei Schwestern), leben in der Heimat gemäss seinen eigenen Angaben nach
wie vor verschiedene Onkel und Tanten, die ihm bei der Rückkehr behilflich sein
können.
5.4
Die
öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegen
damit dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, so dass sich
demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erwiese.
Folglich ist auch die Verweigerung des Kantonswechsels recht-
und verhältnismässig.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.2
Da auch die
von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer festgelegte Frist zum Verlassen des
Kantons Zürich inzwischen abgelaufen ist, gilt es, hierfür eine neue angemessene
Frist zu setzen, und zwar bis 30. April 2014 (vgl. VGr, 13. Juli
2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2, und VGr, 24. Februar 2010,
VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG).
6.3
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gegen Entscheide über den Kantonswechsel
ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst
bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010,2C_140/2010,
E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. April 2014 angesetzt, um das
zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an ...
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1])
Eine Minderheit der Kammer ist der
Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.
1.
Der Kantonswechsel darf einer hier niedergelassenen Person
nur verweigert werden, wenn auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind in die Schweiz
gekommen und hat hier sämtliche Schulen besucht und eine Berufsausbildung
absolviert. Er ist damit gleich einem Ausländer der sogenannten "zweiten
Generation" zu behandeln; der Beschwerdeführer hat gestützt auf den Schutz
des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1
EMRK grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Entsprechend
ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig –
namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten oder bei
wiederholter Delinquenz (vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
2.
Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62
lit. b AuG) liegt vorliegend nicht vor. Die dem Beschwerdeführer
vorgehaltene "Schuldenwirtschaft", welche im Wesentlichen auf einer
gescheiterten selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und sich im Übrigen mehr
durch Unfähigkeit als durch Mutwilligkeit auszeichnet, sowie namentlich die
Verurteilung wegen Körperverletzung können den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Selbst wenn – so die
Mehrheit der Kammer – das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG) zu qualifizieren wäre, erwiese sich dessen Wegweisung als
unverhältnismässig.
Für richtiges Protokoll,
Die Gerichtsschreiberin: