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Entscheid

VB.2013.00790

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00790

19. März 2014Deutsch25 min

(URT.2014.16163)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1982 geborener Ausländer, reiste am 25. Dezember 1988 mit seinen Eltern in

die Schweiz ein, wo sie im Kanton X Wohnsitz nahmen und ihm eine – später regelmässig

verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 4. März 1998

erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Anfang April

2010 zog A in den Kanton W, wo er um die Niederlassungs­bewilligung (Kantonswechsel) ersuchte. Der

Kantonswechsel wurde ihm zufolge seiner

strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. März 2011

verweigert. Mitte Mai 2011 zog er wieder in den Kanton

X.

B. Per 1. Oktober

2011 zog A nach Z, wo er am 10. Oktober 2011 um die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich ersuchte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich mit Verfügung vom 14. März 2012 ab, da er seiner Mitwirkungspflicht

nicht nachgekommen war.

Am 3. August 2012 ersuchte A erneut um die Niederlassungsbewilligung für

den Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

1. März 2013 ab und setzte ihm Frist bis zum 3. April 2013, um das

zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 2. April 2013 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren.

Am 19. Juni 2013 ersuchte A wiederum um die Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich, nachdem er sich im Hinblick auf die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Nieder­lassungsbewilligung

per 5. Juni 2013 wieder im Kanton X an- und von dort per 15. Juni wieder abgemeldet hatte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm das Migrationsamt

mit, sein erneutes Gesuch ändere nichts an der

Verfügung vom 1. März 2013, wogegen der Rekurs hängig sei.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 ab und setzte A eine neue Frist bis zum 31. Dezember 2013 an, um das

zürcherische Kantons­gebiet zu verlassen.

III.

A liess mit Beschwerde vom 27. November 2013 dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlas­sungsbewilligung

(Kantonswechsel) zu erteilen bzw. "die Vorinstanzen"

entsprechend anzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Dezember

2013.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend

auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist

unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf

dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1

sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)

gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer,

soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

Ob der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der

Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) auch für sein

Heimatland gilt, kann offen bleiben, vermittelte er doch dem Beschwerdeführer,

der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel,

sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz,

BBl 2002, 3709 ff., 3747 und 3790; BGr, 17. Juni 2010,

2C_140/2010, E. 2.2), und damit keine bessere Rechtsstellung als das

Landesrecht, namentlich Art. 37 Abs. 3 AuG.

3.

3.1

Personen

mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch

auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.

Folglich kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf muss im

bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein (BGE 127 II 177

E. 3).

Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der

Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63

Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im

Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

3.2

Eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt

vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2.1,

135.

II 377 E. 4.2), wobei keine Rolle spielt, ob

die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar

2010,2C_515/2009, E. 2.1).

Zwar dürfen nach Art. 369 Abs. 7

Satz 2 StGB aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. An diese

Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71

E. 2.10 mit Hinweisen). Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung

ist aber das Verwer­tungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7

StGB insofern zu relativieren, als es den Migrations­behörden

nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten

befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche,

die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren

Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der

ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz

einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012,2C_711/2011,

E. 5.2 mit Hinweisen – 24. Februar 2009,

2C_477/2008, E. 3.2.1 f.; ferner auch Beat Rudin, Basler Kommentar,

2013, Art. 369 StGB N. 11 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Von einem

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist auszugehen, wenn die ausländische

Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

geprüft wird (BGE 139 I 16

E. 2, 31 E. 2, 137 II 297

E. 3; BGr, 27. November 2013,2C_224/2013, E. 2.1 – 21. November

2011,2C_562/2011, E. 3.2 – 17. November 2011,2C_310/2011, E. 5 – 6. Oktober

2010,2C_273/2010, E. 3.2).

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von

Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften

und behördlicher Verfü­gungen (lit. a) und bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Unter der öffentlichen Sicherheit

ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern zu verstehen.

Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit und Eigentum. Selbst

wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung für

sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung

doch als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die geltende

Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer

Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen

Person über einen längeren Zeitraum (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 32 f.;

vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).

Schuldenwirtschaft für sich allein erfüllt

den Tatbestand von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE nicht, vermag also

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch nicht zu rechtfertigen; es

bedarf hierzu erschwerender Merkmale (vgl. Hunziker, Art. 62 N. 37

mit Hinweisen und Art. 63 N. 19). Blosse Liederlichkeit genügt nicht

mehr (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem

Recht in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 25). Vielmehr

muss die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.2 f.). Zu beachten ist überdies, dass bei

ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als

15.

Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung

gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es

sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der

ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches

Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden (zum Ganzen BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010,

E. 3.3). Gemäss Bundesgericht kann eine Verschuldung

in bedeutendem Umfang auf die

Unfähigkeit der ausländischen Person hinweisen, sich der geltenden Ordnung

anzupassen, und die Wegweisung der Person rechtfertigen, wenn sie nichts

unternimmt, um ihr Verhalten zu ändern (BGE 131 II 339 E. 5 gegen Ende, 122 II 385 E. 3b; BGr, 6. November 2007,2C_305/2007, E. 2.4 und 3.1).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und wie folgt rechtskräftig verurteilt:

-

Urteil vom 27. Februar 2002: 18 Monate

Zuchthaus, bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von vier Jahren, wegen Vergewaltigung, Fahrens ohne Führerausweis und

Entwendung zum Gebrauch sowie Busse von Fr. 500.-;

die Probezeit wurde am 18. Dezember 2003 um zwei Jahre verlängert;

-

Strafbefehl vom 9. Oktober 2003: 14 Tage

Gefängnis, bedingt vollziehbar

bei einer Probezeit von drei Jahren,

sowie Busse von Fr. 800.- wegen Drohung,

Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln, teilweise grob; die Probezeit wurde mit Urteil vom

16.

September 2008 um ein Jahr verlängert;

-

Strafmandat vom 18. Dezember 2007: Busse von Fr. 900.- wegen Führens eines Fahrzeugs in

angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nebst anderem;

-

Strafbefehl vom 9. Januar 2008: Busse von

Fr. 250.- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs;

-

Strafbefehl vom 21. August 2008: Busse

von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;

-

Urteil vom 16. September 2008: Geldstrafe

von 150 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung;

-

Strafbefehl vom 14. Dezember 2010: Busse

von Fr. 300.- wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;

-

Strafbefehl vom 12. Dezember 2011:

Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung.

Die ersten beiden Verurteilungen wurden inzwischen aus dem

Strafregister entfernt.

In Bezug auf die ansonsten schwerwiegendste Verurteilung

wegen einfacher Körperverletzung kam das Urteil vom 16. September 2008 zum

Schluss, die Tat- und die Täterkomponente fielen schwer ins Gewicht. Es

hielt fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber einem Menschen ein brutales

Verhalten an den Tag gelegt. Er habe das Opfer mit Fäusten, Knien und Füssen

geschlagen respektive getreten. Als Beweggrund für sein Handeln habe er die

Ehre eines Cousins angeführt, was das Verhalten keinesfalls nachvollziehbar erscheinen

lasse, geschweige denn rechtfertigen könne. Der Beschwerdeführer weise ein

"grosses Bedrohungspotenzial" auf, welches auch anlässlich der Verhandlung

vor der Vorinstanz "spürbar" gewesen sei. Seine Vorstrafen zeigten

seine "hohe Gewaltbereitschaft" auf. Er zeichne sich durch eine

"erschreckende Unbelehrbarkeit" aus: Vorstrafen in Form von Bussen

und bedingten Freiheitsstrafen hätten ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten.

Bezüglich eines allfälligen Aufschubs der Strafe kam das Gericht denn auch zum

Schluss, dass ihm "keine gute Prognose (mehr) gestellt", in Würdigung

aller Umstände vielmehr nur von einer "Schlechtprognose" ausgegangen

werden könne. Gegen den Beschwerdeführer wurde deshalb (erstmals) eine

unbedingte Strafe verhängt. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der

beiden früheren Verurteilungen wurde im Sinn einer "allerletzten

Chance" und im Wesentlichen aufgrund dessen verzichtet, dass er seit gut

zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden war und mit dem fraglichen Urteil

erstmals mit einer unbedingten Strafe belegt wurde. Auch Letzteres war bei der

in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Legalprognose zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer beging damit – abgesehen von der

wiederholten Delinquenz im Bereich von Strassenverkehrsdelikten – ein

(weiteres) Gewaltdelikt und verletzte die körperliche Integrität eines Menschen

– wie bereits das Strafurteil festhielt – aus nichtigen Motiven und

in brutaler Weise.

4.2

Ins

Gewicht fällt zudem die finanzielle Lage des Beschwerdeführers. Insbesondere in

den Jahren 2011 und 2012 kam er seinen finanziellen (insbesondere

öffentlichrechtlichen) Verpflichtungen nicht nach und häufte er in erheblichem

Ausmass Schulden an.

4.2.1

Gemäss einem Auszug des Betreibungsamts am früheren Wohnort des Beschwerdeführers

waren dort im Jahr 2011 (Juli bis September) gegen ihn Betreibungsverfahren für

vier Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'488.- eingeleitet worden; zudem

bestand bereits ein offener Verlustschein in der Höhe von Fr. 16'469.80.

Aus Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts P vom 3. August und

11.

September 2012 geht hervor, dass dort gegen den Beschwerdeführer im

Jahr 2011 (insbesondere Oktober bis Dezember) acht Betreibungsverfahren

für Forderungen in einer Gesamthöhe von Fr. 17'627.- eingeleitet wurden,

worauf drei Zahlungen im Umfang von lediglich Fr. 3'802.- erfolgten. Im

Jahr 2012 wurden bis zum 11. September 29 Verfahren im Forderungsbetrag

von insgesamt Fr. 244'778.- angehoben; der Beschwerdeführer nahm daraufhin

bis zum 3. August 2012 vier Zahlungen von total Fr. 2'115.- vor.

Rechtsvorschlag hatte der Beschwerdeführer lediglich gegen Forderungen im

Umfang von Fr. 63'597.75 erhoben. Bis zum 3. August 2012 wurden

zahlreiche Pfändungen im Umfang von gesamthaft Fr. 147'610.70 vollzogen.

Weit überwiegend handelte es sich bei den fraglichen

Forderungen um öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers. In

erster Linie bestanden Schulden gegenüber dem Bund – nämlich der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) und der

Eidgenössischen Oberzolldirektion –, dem Steueramt des Kantons X, dem

Kanton Zürich, den Gemeinden O und P, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Lediglich bei Forderungen

im Umfang von knapp Fr. 19'000.- handelte es sich wohl nicht um

öffentlichrechtliche Verpflichtungen.

4.2.2

Der einzige Einwand des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang bezieht

sich auf Ausstände betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

(LSVA). Er führt aus, der wegen ausgebliebener Bezahlung der LSVA-Rechnungen

erfolgte Entzug der Kontroll­schilder der Lastwagen eines von ihm (wohl Ende 2010

gegründeten) Unternehmens habe zur Überschuldung geführt. Dabei habe es sich

aber eigentlich um Ausstände des vormaligen Eigentümers der von ihm

übernommenen Lastwagen (anscheinend seines ehemaligen Arbeitgebers) gehandelt.

Die materiell zu Unrecht erfolgten Zahlungsverfügungen der Oberzolldirektion

hätten immer wieder zu "Entzügen" der Fahrzeuge geführt, so dass dem

Unternehmen grosse Einnahmeausfälle bzw. erhebliche Schäden erwachsen seien.

Dass ein Entzug von Kontrollschildern

wegen der Nichtbezahlung ungerechtfertigter Rechnungen zur Überschuldung

geführt haben und diese daher nicht selbstverschuldet sein soll, vermag nicht

zu überzeugen. Die mit Beschwerde eingereichten Schreiben der Oberzolldirektion sprechen zum einen vielmehr für deren entgegenkommende Haltung dem

Beschwerdeführer gegenüber. Unter dem 9. Dezember 2010 teilte sie ihm mit, im Nachgang zu seiner

persönlichen Vorsprache hebe sie eine Verfügung vom

11.

November 2010 auf, mit welcher er zufolge

unbezahlt gebliebener LSVA-Forderungen des Vorhalters zur Leistung einer

Sicherheit im Betrag von Fr. 41'000.- aufgefordert worden war. Dafür, dass

zu einem späteren Zeitpunkt erneut Sicherstellungsverfügungen ergangen oder gar Kontrollschilder von Fahrzeugen eingezogen

worden wären, wurden keinerlei Belege beigebracht. Die

Eidgenössische Oberzolldirektion leitete zum anderen gegen

den Beschwerdeführer im Januar, Juni und Juli 2012 Betreibungen

für Forderungen in der Höhe von total Fr. 90'114.- ein. Dass diese Forderungen wie auch diejenigen anderer Gläubiger,

die überdies den viel grösseren Teil des Gesamtforderungsbetrags ausmachen und erst ab Juli/August 2011 in Betreibung

gesetzt wurden, noch mit dem Halterwechsel Ende 2010 und den

LSVA-Ausständen zusammenhängen könnten, erscheint

unplausibel. Zu diesem weit überwiegenden Teil der Forderungen äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht.

4.2.3

Es ist davon auszugehen, dass ein Zusammenhang eines Grossteils der

Schulden mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht. Der

Beschwerdeführer hatte es damit ohne weiteres selbst in der Hand, der

Schuldenmacherei mit der (viel früheren) Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit ein Ende zu setzen und Anstrengungen im Hinblick auf einen

Schuldenabbau zu unternehmen. Die Anhäufung derart hoher Ausstände in so kurzer

Zeit zeugt davon, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine finanzielle Situation

überhaupt nicht im Griff hatte, und von Verantwortungslosigkeit im Zusammenhang

mit finanziellen Verpflichtungen – offenkundig vor allem öffentlichrechtlichen.

Die enormen Schulden praktisch ausschliesslich gegenüber Gemeinwesen deuten

darauf hin, dass er bewusst auf die Befriedigung genau dieser Gläubiger

verzichtete. Es ist ihm daher vorzuwerfen, mutwillig von sich aus eingegangene

Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben.

Zwar hat der Beschwerdeführer inzwischen

offenbar die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben und wurde er von seiner Partnerin in deren Unternehmen angestellt, wo er gemäss (nicht datiertem) Arbeitsvertrag

Fr. 4'350.- brutto monatlich verdient. Er behauptet

pauschal, er arbeite heute konstant und ununterbrochen und mache "so alles

in seiner Macht stehende, um seine Schulden abzubauen und nicht noch erhöhen zu

lassen"; mehr könne er nicht tun. Er behauptet damit nicht ansatzweise

substanziiert, konkrete Anstrengungen im Hinblick auf eine

Schuldensanierung zu unternehmen. Für solche fehlten denn auch jedwede Belege. So hat er augenscheinlich keinen

Budgetberater beigezogen und anderweitige konkrete Bemühungen, die offenen Forderungen zu begleichen

(zum Beispiel mit freiwilligen Zahlungen), sind ebenfalls nicht zu

erkennen.

Konkrete Anstrengungen, seine finanzielle Lage ins Lot zu

bringen und namentlich die zahlreichen öffentlichrechtlichen Gläubiger zu

befriedigen, unternimmt der Beschwerdeführer demnach auch gegenwärtig nicht.

4.3

Der

Beschwerdeführer hat mit der von ihm durchwegs selbstverschuldeten

massiven Schuldenwirtschaft und seiner Delinquenz in den letzten Jahren

– regelmässig und häufig im Bereich des Strassenverkehrs, jedoch auch im

Gewaltbereich, wie das Urteil vom 16. September 2008 zeigt – zahlreiche

Male und zum Teil erheblich gegen die Rechts- und öffentliche Ordnung verstossen.

Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit bzw. des Umstands, dass er sich durch bedingte

Strafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess, musste er im

September 2008 zu einer unbedingten Strafe verurteilt werden, wobei ihm der

unmissverständliche Hinweis erteilt wurde, es handle sich um eine allerletzte

Chance; zudem wurde er im August 2004 und im Januar 2007 wegen der

strafrechtlichen Vorkommnisse auch ausländerrechtlich verwarnt, das zweite Mal unter

Androhung der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 des damals geltenden

Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (BS 1 121). Doch selbst hierdurch liess er sich nicht davon

abhalten, weiter zu delinquieren. Die ihm gebotenen mehrfachen Chancen

vermochte er demnach nicht zu nutzen. Nichts zuschulden kommen

lassen hat er sich – jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht – erst

seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Das Verhalten des

Beschwerdeführers der letzten Jahre zeugt insgesamt von einer inakzeptablen

Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie von einer gewissen

Unbelehrbarkeit. Insgesamt lässt es erkennen, dass er nicht bestrebt und nicht

fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist infolgedessen erfüllt.

5.

5.1

Kumulativ

zum Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf

rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons

verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine

Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp in: Caroni/Gächter/Thurnherr,

Art. 37 N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221

ff., Rz. 7.246; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

3.

A., Zürich 2012, Art. 37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff.,

3790; BGE 127 II 177 E. 3).

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht

automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust

des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er

unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der

ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden

haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der

öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads

der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.

Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit

sowie der ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 20. Oktober

2009,2C_36/2009, E. 2.1; Hunziker, Art. 62 N. 8). Ist eine

Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die ausländische

Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr,

16.

September 2010,2C_318/2010, E. 3.1).

Eine ähnliche

Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sofern die ausländische Person gestützt

auf die Garantien des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK einen Anwesenheitsanspruch besitzt. Ein solcher Anspruch gilt selbst für

eine im Aufenthaltsstaat geborene ausländische Person nicht absolut. Das

Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und

es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8

Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher

namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit der

ausländischen Person im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und ihr

Verhalten während dieser Zeit, ihre familiäre Situation sowie die Stärke der

sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen

sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, § 45 – 18. Oktober

2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00,

§§ 46 ff. [alles auf www.echr.coe.int]). Je länger eine ausländische

Person in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung

ihrer Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,

soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier

geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr,

2C_562/2011, 21. November 2011, E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung

eines hier geborenen 43-jährigen Türken], und EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi, 41548/06, §§ 53 ff. [bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt

straffällig gewordenen Tunesiers], www.echr.coe.int). Bei schweren

Straftaten – insbesondere solchen, die sich gegen die körperliche,

psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei

Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der

die Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrechtlicher Konsequenzen

in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011,2C_903/2010, E. 3.1,

nicht publiziert in BGE 137 II 233,

und 18. Juli 2012,2C_28/2012, E. 3.4; BGE 137 II 297 E.

3, 130 II 176 E. 4.4.2;

zu Art. 121 Abs. 3 BV BGE 139 I 31 E.

2, 139 I 16 E. 5.3).

Somit ist sowohl unter Art. 63

AuG als auch unter Art. 8 EMRK eine Güterabwägung vorzunehmen, in welcher

die Dauer der Anwesenheit der ausländischen Person in der Schweiz und ihre

sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere ihrer Tat und die seither vergangene

Zeit sowie ihr Verhalten während dieser, die Bindungen zum Heimatstaat und die

Schwierigkeiten, mit welchen sie bei einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen

muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien

auch BGr, 3. Dezember 2013,2C_586/2013, E. 3.2, und 4. Juli

2011,2C_818/2010, E. 5).

5.2

Vorliegend

ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der

Verletzung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer innert eines Jahres enorme Ausstände gegenüber Gemeinwesen anhäufte,

die durchwegs vermeidbar gewesen wären und von einer bedenklichen

Gleichgültigkeit seinerseits gegenüber entsprechenden Verpflichtungen und damit

der öffentlichen Ordnung zeugen. Negativ ins Gewicht fällt insofern des weitern,

dass er seither keinerlei Anstalten gemacht hat, seine Schulden abzubauen.

Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen

kann zunächst mit Bezug auf die mit Urteil vom 16. September 2008

verhängte Strafe auf die Ausführungen unter oben 4.1 verwiesen werden. Bei der

Verurteilung vom 27. Februar 2002 zu einer Zuchthausstrafe von

18.

Monaten wegen Vergewaltigung ging das Gericht von mittlerem Verschulden

bei der Tatkomponente aus; bei der Täterkomponente fiel ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer weder besondere Reue zeigte, noch sich beim – ihm bekannten –

Opfer um eine Entschuldigung bemühte. Zur Verurteilung vom 9. Oktober 2003

unter anderem wegen Drohung und Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen

führte, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten auf der Autobahn von hinten

bedrängt, zum Wechsel auf die rechte Fahrbahn genötigt und beim Überholen, bei

dem der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit auf der Höhe des

überholten Autos fuhr, eine Pistole gezogen und damit auf den anderen Fahrer

gezielt hatte.

Bei den übrigen Straftaten des Beschwerdeführers handelt

es sich um Strassenverkehrsdelikte, wofür ihm neben den strafrechtlichen

Verurteilungen insgesamt vier Mal der Führerausweis entzogen wurde (ein Mal für

zwei Monate und drei Mal für sechs Monate). Die letzte diesbezügliche

Verurteilung vom 12. Dezember 2011 zu einer Geldstrafe von

90.

Tagessätzen erfolgte zufolge seiner Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit, die eine günstige Prognose ausschlossen, ihrerseits unbedingt.

Obwohl sich der Beschwerdeführer (möglicherweise

zufolge des vorliegenden Verfahrens) inzwischen in strafrechtlicher Hinsicht

bewährt hat, besteht insbesondere angesichts der wiederholten

Straf- bzw. mehrfachen Rückfälligkeit und der damit bezeugten

Unbelehrbarkeit, der verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter, der auch aktuell

nicht besonders stabil scheinenden Verhältnisse und des weiterhin

nicht auszuschliessenden Rückfallrisikos ein

erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung.

5.3

Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von sechs Jahren in seinem

Heimatland. Zwar hält er sich mittlerweile schon lange in der Schweiz auf, er

besuchte hier die Schulen und liess sich zum […] ausbilden. Auf jenem Beruf war

er allerdings nur kurze Zeit erwerbstätig. In beruflicher Hinsicht ist er in

der Schweiz jedenfalls nicht besonders integriert (vgl. hierzu oben 4.2.1 und

4.2

); dasselbe gilt in sozialer Hinsicht. Seine verstorbene Ehefrau

war – dem Namen nach – eine Landsfrau und auch seine derzeitige

Freundin (die Inhaberin des Unternehmens, bei dem er angestellt ist) wie

augenscheinlich die Mehrheit seiner Kollegen stammen aus seinem Heimatland.

Dies lässt auf eine nach wie vor starke Verbindung mit seinem Herkunftsland

schliessen. Darauf weist auch hin, dass er sich im Strafverfahren auf seine

Zugehörigkeit zu diesem Kulturkreis in der Absicht berief, sein gewalttätiges

Verhalten zu rechtfertigen. Als in der Schweiz verwurzelt kann er

trotz seiner langer Anwesenheit insbesondere in Anbetracht seiner regelmässigen

und teils massiven Straffälligkeit seit dem 18. Altersjahr und der

konsequenten Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht betrachtet

werden. Die Sprache seiner Heimat beherrscht er eigenen Angaben zufolge

mündlich gut. Obwohl seine nähere Familie in der Schweiz lebt (Vater, Bruder

und zwei Schwestern), leben in der Heimat gemäss seinen eigenen Angaben nach

wie vor verschiedene Onkel und Tanten, die ihm bei der Rückkehr behilflich sein

können.

5.4

Die

öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegen

damit dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, so dass sich

demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erwiese.

Folglich ist auch die Verweigerung des Kantonswechsels recht-

und verhältnismässig.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6.2

Da auch die

von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer festgelegte Frist zum Verlassen des

Kantons Zürich inzwischen abgelaufen ist, gilt es, hierfür eine neue angemessene

Frist zu setzen, und zwar bis 30. April 2014 (vgl. VGr, 13. Juli

2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2, und VGr, 24. Februar 2010,

VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG).

6.3

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gegen Entscheide über den Kantonswechsel

ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst

bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG

unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010,2C_140/2010,

E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. April 2014 angesetzt, um das

zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an ...

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

[LS 211.1])

Eine Minderheit der Kammer ist der

Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.

1.

Der Kantonswechsel darf einer hier niedergelassenen Person

nur verweigert werden, wenn auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind in die Schweiz

gekommen und hat hier sämtliche Schulen besucht und eine Berufsausbildung

absolviert. Er ist damit gleich einem Ausländer der sogenannten "zweiten

Generation" zu behandeln; der Beschwerdeführer hat gestützt auf den Schutz

des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1

EMRK grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Entsprechend

ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig –

namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten oder bei

wiederholter Delinquenz (vgl. BGE 139 I 16

E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

2.

Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62

lit. b AuG) liegt vorliegend nicht vor. Die dem Beschwerdeführer

vorgehaltene "Schuldenwirtschaft", welche im Wesentlichen auf einer

gescheiterten selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und sich im Übrigen mehr

durch Unfähigkeit als durch Mutwilligkeit auszeichnet, sowie namentlich die

Verurteilung wegen Körperverletzung können den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Selbst wenn – so die

Mehrheit der Kammer – das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG) zu qualifizieren wäre, erwiese sich dessen Wegweisung als

unverhältnismässig.

Für richtiges Protokoll,

Die Gerichtsschreiberin: