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Entscheid

VB.2013.00792

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00792

5. März 2014Deutsch20 min

(URT.2014.16108)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A trat

am 1. Juni 2008 in den Dienst der Stadt Zürich ein und war in der Informatikabteilung

tätig.

Am 6. Juli 2011 kündigte der Direktor

das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2011. Als Grund

für die Kündigung wurden schwer wiegende wirtschaftliche und betriebliche

Gründe gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. e der Verordnung über das Arbeitsverhältnis

des städtischen Personals vom 6. Februar 2002

(PR, AS 177.100, www.stadt-zuerich.ch) genannt. Ebenfalls am 6. Juli 2011

verfügte der Direktor die sofortige Freistellung von A

und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsklima im Team von

A seit der Ankündigung der Kündigung stark gestört sei,

dieser zudem kaum mehr Arbeit habe und ohnehin viel krank sei.

B. Gegen

die Verfügungen vom 6. Juli 2011 sprach A am 26. Juli 2011 beim Stadtrat Zürich

ein. Dieser vereinigte die beiden Verfahren und wies die Einsprachen mit Beschluss

vom 18. Januar 2012 ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

A. Mit

undatierter, am 27. Februar 2012 von der Post entgegengenommener Eingabe erhob

A Rekurs und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Beschluss des Stadtrates vom 18.1.2012 sei aufzuheben.

2.

Die Kündigung sei aufzuheben und die Stadt Zürich sei

anzuweisen, mich weiter zu beschäftigen.

3.

Die Freistellung sei aufzuheben und die Stadt sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme anzuweisen, mich schon während des vorliegenden

Rekursverfahrens weiter zu beschäftigen."

B. Am 12.

April 2012 wies der Bezirksrat Zürich den Antrag auf Aufhebung der Freistellung

und Weiterbeschäftigung während des Verfahrens ab, wogegen A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob. Dieses trat hierauf mit

einzelrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2012 nicht ein.

C. Mit

Beschluss vom 8. November 2012 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs insoweit

gut, als er erkannte, dass die Kündigung von A ungerechtfertigt gewesen sei,

und sprach ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu; den Antrag

betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses wies er hingegen ab.

D. Am 30.

November 2012 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

unter Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Zürich sei er von dieser mit

sofortiger Wirkung wieder anzustellen und es sei ihm Zugang zu seinem

bisherigen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht

hiess die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2013 teilweise gut, hob den

Beschluss vom 8. November 2012 auf und wies die Sache im Sinn der

Erwägungen an den Bezirksrat zurück (VB.2012.00782).

E. Mit

Beschluss vom 31. Oktober 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs erneut

insoweit gut, als er erkannte, dass die Kündigung von A ungerechtfertigt

gewesen sei, und sprach ihm eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu; den

Antrag betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses wies er hingegen

erneut ab.

III.

A führte am 29. November 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, er sei von der Stadt Zürich

mit sofortiger Wirkung wieder anzustellen und ihm sei der Zugang zu seinem oder

einem vergleichbaren Arbeitsplatz zu gewähren. Der Bezirksrat verzichtete am

5.

Dezember 2013 auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte mit

Beschwerde­antwort vom 18. Dezember 2013, unter

Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit drauf einzutreten

sei. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 8./10. Januar

2014.

und 25./22. Januar 2014 sowie der Stadt Zürich vom 16. Januar 2014 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen

etwa auf dem Gebiet des Personalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer

beantragt die Wiedereinstellung an seinem bisherigen

oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz. Als Streitwert gelten die

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5; RB 1998 Nr. 48). Hätte das

Arbeitsverhältnis weiterbestanden, hätte aufgrund der dreimonatigen

Kündigungsfrist bei Beschwerdeerhebung am 29. November 2013 auf Ende

Februar 2014 gekündigt werden können (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2

PR). Die ursprünglich bis 31. Oktober 2011 dauernde Kündigungsfrist verlängerte

sich aufgrund von Art. 39 Abs. 6 Satz 2 PR bis zum ersten Entscheid des

Bezirksrates vom 8. November 2012. Der relevante Zeitraum für die

Streitwertberechnung ist somit jener vom 9. November

2012.

bis 28. Februar 2014 und umfasst damit knapp ein Jahr und vier Monate.

Einer Verfügung des Direktors vom 7. April 2010 kann entnommen werden,

dass der Beschwerdeführer damals einen Bruttomonatslohn von Fr. 7'830.-

bezog, was einem Jahresgehalt von Fr. 101'790.- (13 x Fr. 7'830.-)

entspricht. Der Streitwert beträgt somit rund Fr. 133'000.-.

Aufgrund des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwertes ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung

zu erledigen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt, die

Ausgangsverfügung sei in dem Sinn aufzuheben, dass seine Anstellung bei der

Beschwerdegegnerin weiterhin bestehe.

Nach Art. 17 Abs. 2 PR setzt die

Kündigung durch die Stadt Zürich einen sachlich zureichenden Grund voraus und

darf nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) nicht missbräuchlich sein. Als sachlich zureichender Grund geltend

unter anderen schwer wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern

die Stadt der oder dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit

anbieten kann (Art. 17 Abs. 3 lit. e PR).

Erweist sich eine Kündigung als

missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, so wird die oder der

Angestellte von der Stadt Zürich mit der bisherigen oder, wenn dies nicht

möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt

(Art. 17 Abs. 4 Satz 1 PR). Ist ausnahmsweise beides aus

triftigen Gründen nicht möglich, so bemisst sich die Entschädigung nach den

Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung

(Art. 17 Abs. 4 Satz 2 PR). Demnach besteht gemäss den

Bestimmungen des Personalrechts der Stadt Zürich grundsätzlich ein Anspruch auf

Weiterbeschäftigung.

2.2

Die Vorinstanz hat für das Verwaltungsgericht

verbindlich bereits festgestellt, dass die Kündigung unrechtmässig war, und dem

Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zugesprochen.

Strittig ist somit nur noch, ob die Vorinstanz den

Antrag auf Weiterbeschäftigung zu Recht abwies und ob der Beschwerdeführer gegebe­nenfalls

Anspruch auf eine höhere Entschädigung hat.

3.

3.1

Nach § 27a Abs. 1 VRG stellt die Rekursinstanz,

wenn sie eine Kündigung für nicht gerechtfertigt hält, dies fest und bestimmt

von Amtes wegen die Entschädigung, die das Gemeinwesen zu entrichten hat.

§ 27a Abs. 2 VRG behält den Entscheid über weiterge­hende Ansprüche aufgrund des kommunalen Personalrechts,

insbesondere auf Weiterbe­schäftigung, vor. Nach dem Wortlaut von § 63 Abs. 3 VRG, der nur auf

§ 27a Abs. 1 VRG verweist, soll das Verwaltungsgericht in jedem Fall

nur noch die Unrechtmässigkeit der Kündigung feststellen und eine Entschädigung

zusprechen können.

3.2

Nach der Regelung von a§ 80 Abs. 2 VRG

(OS 54, 268 ff., 277) war es dem Verwaltungsgericht schon bisher verwehrt,

ein unrechtmässig aufgelöstes Arbeitsverhältnis wiederherzustellen. Aus

§ 18 Abs. 3 des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(LS 177.10) ergab sich nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung sodann, dass auch die Rekursinstanz im Anwendungsbereich des

kantonalen Personalrechts ein einmal aufgelöstes

Arbeitsverhältnis bei Rechtswidrigkeit der Kündigung nicht wieder­herstellen könne (VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008,

E. 3 – 11. Juni

2003, PB.2003.00011, E. 2b – 1. April 2009, PB.2009.00002,

E. 2.1). Letzteres war indes jedenfalls dann

möglich, wenn das kommunale Personalrecht einen solchen Anspruch ausdrücklich

vorsah (vgl. VGr, 28. Februar 2001, PB.2000.00027, E. 4).

Der Antrag des Regierungsrats vom 29. April 2009 für

ein Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts sah in

§ 27a VRG vor, dass die Rekursbehörde bei unrechtmässiger Kündigung

zukünftig nur noch eine Entschädigung zusprechen könne. Dabei ging der

Regierungsrat von der falschen Annahme aus, die Regelung von a§ 80 Abs. 2

VRG werde – obwohl dies nirgends ausdrücklich geregelt sei – auch für das Rekursverfahren

angewandt; aus Gründen der Transparenz sollte im Gesetz deshalb ausdrücklich

gesagt werden, dass die Regelung von a§ 80 Abs. 2 VRG auch im

Rekursverfahren gelte (ABl 2009, 801 ff., 810, 887). Die Kommission für

Justiz und öffentliche Sicherheit ergänzte § 27a VRG in ihrem Antrag vom

14.

Januar 2010 um einen zweiten Absatz, der den Entscheid über

weitergehende Ansprüche aufgrund des kommunalen Personalrechts vorbehielt;

gleichzeitig wurde § 63 Abs. 3 VRG insofern ergänzt, als dieser nicht

mehr – wie im regierungsrätlichen Antrag – auf den gesamten § 27a VRG,

sondern nur noch auf dessen Absatz 1 verwies (ABl 2010, 169 ff., 180,

184). In der Beratung des Kantonsrats fand zu beiden Bestimmungen keine

Diskussion statt. Den Ausführungen des Kommissionssprechers lässt sich aber

entnehmen, dass die Ergänzung von § 27a VRG vorgenommen wurde, weil es

Gemeinden gebe, die im Gegensatz zum Kanton personalrechtlich zusätzlich die

Möglichkeit der Weiterbeschäftigung vorsähen; damit diese Autonomie der

Gemeinden beibehalten werden könne, müsse der Rekursinstanz diese Entscheidungsmöglichkeit

offengelassen werden. Weshalb § 63 Abs. 3 VRG so angepasst wurde,

dass dem Verwaltungsgericht diese Entscheidungsmöglichkeit verwehrt bleiben

soll, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (vgl. zum Ganzen Prot. KR

2007–2011, S. 10240 f. und 10246).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone die richterliche Beurteilung

in Ausnahmefällen durch Gesetz ausschliessen können. Der Ausschluss einer

richterlichen Beurteilung kommt nach dem klaren Wortlaut nur in Ausnahmefällen

in Betracht, etwa bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter

(Art. 86 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]; vgl. hierzu BGE 136 II 436 E. 1.3 f., 136 I

42.

[= Pra 99/2010 Nr. 69] E. 1.5, 135 I 113 E. 1).

Von den vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen

gewährleistet die Rechtsweggarantie bei grundsätzlich allen

Rechtsstreitigkeiten Zugang zu wenigstens einem Gericht, das Rechts- und

Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann. Von der Rechtsweggarantie werden

dabei alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten erfasst, die sich aus dem materiellen

Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht ergeben (BGE 136 I 323 [= Pra

100/2011 Nr. 36] E. 4.3; BGr, 17. März 2010,1C_310/2009,

E. 2.2.2; Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 107/2006, S. 88 ff., 91;

Andreas Kley, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2008, Art. 29a Rz. 10 ff.; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29

N. 4 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 179 ff.).

Nach Art. 85 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)

regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig; dafür gewährt ihnen das

kantonale Recht möglichst weiten Handlungsspielraum. In diesem Sinn können die

Gemeinden nach § 72 Abs. 2 e contrario des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG, LS 131.1) ein eigenes Personalrecht erlassen. Diese

Autonomie der Gemeinden im Bereich des Personalrechts – namentlich die

Möglichkeit, bei unrechtmässiger Kündigung einen Anspruch auf

Weiterbeschäftigung vorzusehen – wollte der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich

nicht beschneiden und sah deshalb vor, dass der Rekursinstanz ein Entscheid

über weitergehende Ansprüche, die sich aus dem kommunalen Personalrecht

ergeben, offenstehen müsse (Prot. KR 2007–2011, S. 10241). Somit steht das

kantonale Recht dem den Angestellten der Stadt Zürich eingeräumten Anspruch auf

Weiterbeschäftigung bei unrechtmässiger Kündigung nicht entgegen. Dieser

Anspruch muss nach Art. 29a BV durch eine richterliche Behörde beurteilt

werden können.

3.3.2

Gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a VRG kann nur die

Rekursbehörde einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung beurteilen; dem

Verwaltungsgericht soll dies verwehrt sein. In der vorliegenden Konstellation

handelt es sich bei der Rekursbehörde um einen Bezirksrat (§ 19b

Abs. 2 lit. c VRG). Zu prüfen ist demnach, ob der Bezirksrat die Anforderungen

an eine richterliche Behörde erfüllt.

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren

beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,

zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1

Satz 1 BV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

Bezirksräte werden vom Volk gewählt (Art. 80 Abs. 1 lit. b KV)

und sie sind beim Entscheid über ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden,

ausgenommen bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz (§ 3 des

Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG, LS 173.1]).

Primäre Aufgabe des Bezirksrats ist jedoch die Aufsicht über die Gemeinden

(§ 10 Abs. 1 BezVG; §§ 141 ff. GG); er erledigt zudem

sämtliche Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist

(§ 10 Abs. 2 BezVG). Ausserhalb seiner Rechtsprechungstätigkeit steht

der Bezirksrat unter der Aufsicht des Regierungsrats sowie der Direktion der

Justiz und des Innern (vgl. § 45 des Gesetzes über die Organisation des

Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005

[LS 172.1] sowie §§ 147 ff. GG). Er hat damit die gleiche Stellung

wie untergeordnete Stellen der Zentralverwaltung; namentlich ist er an

Weisungen des Regierungsrats bzw. der Direktion gebunden. Diese Einbindung in

die Verwaltung spricht gegen die Qualifikation des Bezirksrats als richterliche

Behörde (RB 2000 Nr. 24; BGE 139 III 98 E. 4.4.2; Georg Müller,

Gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450 ZGB im Kanton Zürich, ZBl

114/2013, S. 59 ff., 66 ff.; Evi Schwarzenbach in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 80 N. 9; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 82). Der Bezirksrat – welcher den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Weiterbeschäftigung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung als

einzige Instanz prüfen könnte – erfüllt demnach die

Anforderungen an eine gerichtliche Behörde – jedenfalls im

Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes – nicht.

3.3.3

Räumt das anwendbare Personalrecht den Angestellten bei unrechtmässiger

Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung ein und handelt es sich bei

der Rekursbehörde nicht um ein Gericht im Sinn von Art. 30 BV, so

verstösst die Regelung von § 63 Abs. 3 VRG gegen die

Rechtsweggarantie. Um dem Anspruch auf gerichtliche Überprüfung zu genügen,

muss das Verwaltungsgericht in diesen Fällen entgegen § 63 Abs. 3 VRG

überprüfen können, ob der oder die Angestellte Anspruch auf Weiterbeschäftigung

hat. Da der vorliegend als Rekursinstanz tätige Bezirksrat die Anforderungen an

eine gerichtliche Behörde nach dem Gesagten nicht erfüllt, muss das Verwaltungsgericht

in Nachachtung der Rechtsweggarantie somit überprüfen, ob dem Beschwerdeführer

die Weiterbeschäftigung bei der Beschwerdegegnerin zu Recht verweigert wurde.

4.

4.1

Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 2 PR ist

ein Angestellter der Stadt Zürich bei einer unrechtmässigen Kündigung in erster

Linie mit der bisherigen und, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen

zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen. Nur aus triftigen Gründen kann

ausnahmsweise auf eine Weiterbeschäftigung verzichtet und dem Angestellten stattdessen

eine Entschädigung zugesprochen werden.

4.2

Der Beschwerdeführer arbeitete ab Juni 2008 für

die Beschwerdegegnerin, wobei seine Leistungen zunächst als sehr gut bewertet

wurden; in den Jahren 2009 und 2010 erhielt er einmalige Vergütungen für

überdurchschnittlichen Einsatz. Im Jahr 2010 soll er sich indes wegen der Höhe seines Lohns beklagt und im Dezember 2010 gegenüber

seinem Vorgesetzten "verbal ausfällig" geworden sein und Drohungen

ausgestossen haben. Weil er vertrauliche Informationen nicht sachgerecht

verwendet, Drohungen ausgestossen und sich darüber

geäussert habe, den Arbeitgeber verlassen zu wollen,

sowie wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm, seinem direkten

Vorgesetzten und dem "Abteilungsleiter Informatik" wurden dem Beschwerdeführer im Dezember 2010 als Sofortmassnahme

sämtliche Berechtigungen für den Zugriff auf die Laufwerke des Arbeitgebers entzogen. Dagegen wehrte er sich am 14. Dezember

2010.

und bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. In einem

Beurteilungsbogen für den direkten Vorgesetzten vom 21. Dezember

2010.

erhob er Vorwürfe gegenüber diesem

sowie dem Abteilungsleiter; am gleichen Tag fand ein

Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seinem direkten Vorgesetzen und dem

Abteilungsleiter statt, welches indes zu keiner Lösung führte.

Im März 2011 wandte der Beschwerdeführer sich an den Direktor und machte

insbesondere geltend, er erhalte einen tieferen Lohn als Mitarbeitende mit vergleichbarer

Tätigkeit und seit er dies angesprochen habe, werde ihm zu verstehen gegeben,

dass für ihn kein Platz mehr sei; der Direktor wollte sich in der Folge in

diese "Meinungsverschiedenheit" nicht einmischen. Schliesslich

wandte der Beschwerdeführer sich am 23. März 2011 an

eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beschwerdegegnerin und mit

Schreiben vom 11. April 2011 an die Ombudsfrau der Stadt Zürich und machte

geltend, gegen ihn würden ungerechtfertigte Vorwürfe erhoben und er werde durch

die Vorgesetzten gemobbt. Schliesslich trug er diesen

Konflikt mit einer an alle Mitarbeitenden seines

Arbeitgebers gerichteten E-Mail vom 7. Juli 2011 nach aussen, indem er

sich von diesen verabschiedete und ihnen sinngemäss mitteilte, die Kündigung sei einzig darauf zurückzuführen, dass sein Vorgesetzter

ihn nicht leiden könne.

Demnach bestand beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatzkonflikt,

in welchen der Beschwerdeführer involviert war und in den er in seiner E-Mail

vom 7. Juli 2011 sämtliche Mitarbeitenden miteinbezog. Bei dieser Sachlage

liegen triftige Gründe vor, um den Beschwerdeführer nicht weiterhin bei der

entsprechenden Abteilung zu beschäftigen. Allerdings folgt daraus nicht, dass

auch triftige Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in

einer anderen Abteilung der Beschwerdegegnerin sprächen. Soweit ersichtlich wurde

nie abgeklärt, ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bzw. dessen

Mobbingvorwürfe gegenüber seinen Vorgesetzten zutreffen, und ist aufgrund der

Akten nicht klar, wer für den entstandenen internen Konflikt in erster Linie

die Verantwortung trägt. Jedenfalls haben die Verantwortlichen der Abteilung

massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen, indem sie dem

Beschwerdeführer die Administratorenrechte entzogen. Die Akten legen den

Schluss nahe, dass in erster Linie ein auf die Abteilung beschränkter

Arbeitsplatzkonflikt aus persönlichen Gründen vorlag, was nicht dagegen sprechen

würde, den Beschwerdeführer – der bisher unbestritten gute Leistungen erbracht

hat – in anderer Umgebung wieder einzusetzen.

Am 19. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer indes

Strafanzeige gegen den Stadtrat sowie die Stadtschreiberin und warf diesen üble

Nachrede vor. Weil die Vorwürfe des Beschwerdeführers unbegründet waren,

verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur

Durchführung eines Strafverfahrens; das Bundesgericht wies eine dagegen

erhobene Beschwerde ab. Eine leichtfertig erhobene, unbegründete Strafanzeige gegen

den Arbeitgeber bzw. dessen Organe stellt eine schwerwiegende Verletzung der

Treuepflicht dar, die unter Umständen auch eine fristlose Entlassung rechtfertigen

kann (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar

zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 5

S. 1110 f.; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337

OR N. 22 S. 625; AGVE 2010 Nr. 82 E. 5.1). Der Beschwerdeführer

begründete seine Strafanzeige mit Äusserungen des Stadtrats in dessen Beschwerdeantwort

an das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2012.00782. Das Verhalten, welches

der Beschwerdeführer dem Stadtrat in der Strafanzeige vorwarf, traf im Wesentlichen

zu, erfüllte allerdings – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den

Tatbestand der üblen Nachrede nicht. Der Beschwerdeführer hat den Stadtrat

damit nicht fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, sondern

er reichte die Strafanzeige in der irrigen Annahme ein, das korrekt

dargestellte Verhalten des Stadtrats sei strafbar. Eine solche Strafanzeige mag

zwar unangebracht gewesen sein, sie wiegt aber nicht derart schwer, dass

triftige Gründe vorlägen, um dem Beschwerdeführer die Weiterbeschäftigung zu

verweigern.

Die Beschwerdegegnerin macht schliesslich geltend, eine

"Wiederanstellung" nach mehr als zweieinhalb Jahren seit der

Freistellung sei für sie auf jeden Fall unzumutbar. Inwiefern ihr eine

Weiterbeschäftigung allein aufgrund der Verfahrensdauer unzumutbar sein soll,

macht sie indes nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdegegnerin

verpflichtet sein kann, einen Angestellten nach längerer Freistellung wieder zu

beschäftigen, ist Folge der Regelung im kommunalen Personalrecht. Da der

Beschwerdeführer ohnehin an anderer Stelle als bisher eingesetzt werden muss,

kann zudem auch die lange Abwesenheit am bisherigen Arbeitsplatz keine Rolle

spielen.

Demnach liegen keine triftigen Gründe dafür vor, dem

Beschwerdeführer die Weiterbeschäftigung zu verweigern.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid sowie der Beschluss des Stadtrats Zürich vom 18. Januar

2012.

– soweit dieser die Kündigung betrifft – und die Kündigungsverfügung des

Direktors vom 6. Juli 2011 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, den Beschwerdeführer mit einer anderen zumutbaren Arbeit

weiterzubeschäftigen.

6.

Weil der Streitwert mehr als

Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerde­gegnerin aufzuerlegen

und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Zürich vom

31.

Oktober 2013 und des Stadtrats Zürich vom 18. Januar 2012 (soweit

die Kündigung betreffend) sowie die Kündigungsverfügung des Direktors vom

6.

Juli 2011 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

den Beschwerdeführer mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 7'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

71.

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Aus folgenden Gründen ist nicht

auf Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers, sondern bei ungerechtfertigter

Verweigerung einer solchen durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auf

Entschädigung zu erkennen:

Wie im ersten Rechtsgang dargelegt,

verwehrte das Verwaltungsrechtspflegegesetz dem Verwaltungsgericht schon immer,

ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis wiederherzustellen (VGr, 12. Juni 2013,

VB.2012.00782, Ziff. 1 des Minderheitsvotums). Wenn der jetzt für das Gericht

geltende § 63 Abs. 3 VRG lediglich auf § 27a Abs. 1 VRG verweist, wonach

bei ungerechtfertigter Kündigung (nur) eine Entschädigung bestimmt wird, nicht

aber auf § 27a Abs. 2 VRG, welche Vorschrift der Rekursinstanz darüber

hinaus die Weiterbeschäf­tigung

aufgrund eines einschlägigen Anspruchs im kommunalen Personalrecht anzuordnen

gestattet, schweigt das Gesetz insofern qualifiziert (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 36).

§ 72 Abs. 2 GG erlaubt den Gemeinden

zwar, ein eigenes Personalrecht zu erlassen, ansonsten das Personalgesetz und

seine Ausführungserlasse zu sinngemässer Anwendung gelangen. Der Kanton kann

den dergestalt eingeräumten kommunalen Gestaltungsraum aber wieder

einschränken. Das hat er mit § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG

getan, welche Bestimmungen jünger sowie spezieller sind als § 72 Abs. 2 GG und

einen materiellrechtlichen Gehalt aufweisen. Sie schliessen nämlich bei

unrechtmässiger Kündi­gung (wie

das Personalgesetz schon erstinstanzlich) vor

Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederherstellung des

Arbeitsverhältnisses aus und verleihen bloss noch

einen solchen auf Entschädigung. Dürfte der Kanton den Gemeinden überhaupt verbieten,

in ihren Personalrechten einen Weiterbeschäftigungsanspruch vorzusehen,

vermag er das auch erst für die verwaltungsgerichtliche Rechtspflegestufe zu tun. – Der unter dem Titel "Rechtsmittel"

eigentlich Prozedurales regelnde Art. 39 PR trägt dem übrigens Rechnung, indem

laut seinem ebenfalls materiellrechtliche Bedeutung besitzenden Abs. 6 Rechtsmittel

den Lauf der Kündigungsfrist nicht unterbrechen, diese sich jedoch verlängert bis

zum Einspracheentscheid des Stadtrates oder bei einem Weiterzug an den

Bezirksrat bis zu dessen Rekursentscheid, wenn der Entscheid erst nach Ablauf

der ordentlichen Kündigungsfrist erfolgt (vgl. dazu VGr, 7. April 2004,

PB.2004.00003, insbesondere E. 5.1 Abs. 1).

Auch abgesehen hiervon fordert Art. 29a BV nicht, dass das

Verwaltungsgericht beim Tatbestand der ungerechtfertigten Entlassung allenfalls

das Arbeitsverhältnis wiederherstelle, sondern nur (zum Folgenden anders noch

VGr, 22. Oktober 2008, PB.2008.00013, E. 4.3, nicht auf www.vgrzh.ch; kritisch

Donatsch, § 63 N. 34), dass es diesen Tatbestand ebenso mit Bezug auf

einen versagten eventuellen Weiterbeschäftigungsanspruch des materiellen Rechts

beurteile und daran eine angemessene Rechtsfolge etwa in Form der gesetzlich vorgesehenen

Entschädigung knüpfe. Diesen Weg hat denn auch die Vorinstanz in beiden

Rechtsgängen zu beschreiten wenigstens angefangen (siehe VGr, 12. Juni 2013,

VB.2012.00782, Ziff. 2 des Minderheitsvotums).

Für richtiges Protokoll,

Der Gerichtsschreiber: