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Entscheid

VB.2013.00793

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00793

22. Januar 2014Deutsch11 min

(URT.2014.15962)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1981, Staatsangehöriger vom Land C, reiste am 29. April 1995, im Alter von

knapp 14 Jahren, im Rahmen des Familiennachzug zur Mutter in die Schweiz

ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Er hat eine

Tochter, D (geboren 1997), aus der ausserehelichen Beziehung mit der

Schweizerin E. Seit 1999 ist er mit der kolumbianischen Staatsangehörigen F

verheiratet. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, G (geboren 1999). Die

Ehefrau brachte zudem ihre mittlerweile volljährige Tochter in die Familie.

B. A ist

in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli

2000 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG),

mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer bedingten

Gefängnisstrafe von 10 Monaten bestraft.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Oktober

2003 wurde er wegen Angriffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit

einer unbedingten Gefängnisstrafe von 70 Tagen bestraft.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März

2007 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1000.- bestraft.

Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 11. Mai

2009 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer unbedingten

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft. Gleichzeitig

wurde die mit Strafbefehl vom 30. März 2007 bedingt ausgefällte Geldstrafe

widerrufen und für vollziehbar erklärt.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September

2012 wurde er wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Am 26. Oktober 2000, 4. November 2003 und 15. Mai

2007 wurde er deswegen fremdenpolizeilich verwarnt.

C. Am 16. August

2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 4. November 2013 ab.

III.

Am 2. Dezember 2013 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei

aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und es

sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei

ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der

Schweiz lediglich anzudrohen, für den Fall, dass er erneut in schwerwiegender

Weise delinquiere und deswegen mit einer längeren Freiheitsstrafe bestraft

werden müsste oder wenn sein Verhalten zukünftig zu schweren Klagen Anlass

geben sollte. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei mittels

superprovisorischer Verfügung festzustellen, dass der vorliegenden

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt bzw.

eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Zudem ersuchte er

um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 VRG), weshalb

sich der entsprechende Antrag erübrigt.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377.

E. 4.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 18. September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren

und 6 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb

offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als

verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei

sind die Schwere des Delikts und das Verschuldens des Betroffenen, der seit der

Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4

S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier

geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I

16.

E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich

Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist auch auf Art. 121

Abs. 3–6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig

von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche

auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen Drogenhandels

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu

tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

4.

4.1

Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam

dabei zum Schluss, dass der Widerruf verhältnismässig sei, auch wenn es seiner

Ehefrau und den Kindern nicht zumutbar sein sollte, dem Beschwerdeführer ins

Heimatland zu folgen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der

vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern

diese Recht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen

soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

4.2

So trifft

zu, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

gross ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2012 ist

der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt

worden. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe

(BGE 129 II 215 E. 3.1). Das Obergericht ist von einer erheblichen

subjektiven und objektiven Tatschwere ausgegangen. Dabei ist insbesondere die

Menge der weitergegebenen Drogen (ca. 1'955 Gramm reines Kokainhydrochlorid),

seine gehobenere Stellung in der Hierarchie des Drogenhandels und die Tatsache,

dass er selbst nicht drogensüchtig ist, ins Gewicht gefallen. Darüber hinaus

ist er davor bereits vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, zwei Mal

davon wegen Widerhandlungen gegen das BetmG. Er ist deshalb am 26. Oktober

2000, 4. November 2003 und 15. Mai 2007 fremdenpolizeilich verwarnt

worden, was ihn indes nicht davon abgehalten hat weiter zu delinquieren. Er hat

damit den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung

bewusst in Kauf genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht

geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen

zu lassen. Sein kooperatives Verhalten während des Strafverfahrens und

Wohlverhalten während des Strafvollzugs entspricht den Erwartungen und vermag

insbesondere aufgrund der wiederholten Deliquenz das Interesse an einer Wegweisung

nicht "erheblich zu relativieren". Diesem kommt in

fremdenpolizeilicher Hinsicht ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen).

4.3

Angesichts

des Ausmasses und der Schwere seiner Straffälligkeit und seiner Unbelehrbarkeit

müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen

Gunsten ausfallen würde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist

nicht von einer "weitgehenden" Integration auszugehen. Der

Beschwerdeführer ist im Alter von vierzehn Jahren in die Schweiz

eingereist und lebt seit über achtzehn Jahren in der Schweiz. Wie die

Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat er sich während dieser Zeit indes

weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht massgeblich integrieren

können. Er hat als ungelernte Hilfskraft gearbeitet und ist mit seiner

selbständigen Geschäftstätigkeit im Informatikbereich Konkurs gegangen. Darüber

hinaus ist er seinen Unterhaltsverpflichtungen während Jahren nicht nachkommen

(Saldo per 1. März 2013: Fr. 8'783.50) und hat insbesondere aufgrund

der Gerichtsverfahren einen enormen Schuldenberg angehäuft (ca. Fr. 80'000.-).

Ausser zu seiner Familie pflegt er keine engeren Beziehungen in der Schweiz. An

dieser Annahme vermag auch sein Vorbringen nichts zu ändern, dass er sich von

den "vermeintlich guten Freunden", welche teilweise wesentlich

mitverantwortlich für seine Straffälligkeit gewesen seien sollen, nunmehr

distanziert haben soll. Sodann hat die Vorinstanz mit Recht

gewürdigt, dass er mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen im Heimatland

vertraut ist. Er hat die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht

und hält sich dort mit seiner Familie jeweils rund einen Monat pro Jahr ferienhalber

auf.

4.4

Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund

seiner familiären Beziehungen als unverhältnismässig erweist. Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in

der Schweiz und wird die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann der

Bewilligungswiderruf Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, indem der

ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben

vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der Eingriff

ist zulässig, wenn er verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Ziff. 2

EMRK ist. Die Vorinstanz hat die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner

Familie ausführlich gewürdigt. Sie hat nicht verkannt, dass der Widerruf der

Bewilligung hart für den Beschwerdeführer ist, aber mit Recht berücksichtigt,

dass er sich in der Vergangenheit durch Ehe und Vaterschaft nicht vom

deliktischen Verhalten abhalten liess. Sowohl die Ehefrau wie auch die Kinder

verfügen weiterhin über ein Aufenthaltsrecht (Niederlassungsbewilligung) in der

Schweiz. Nichts hindert die Kinder daran, hier aufzuwachsen und zur Schule zu

gehen; die Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist gewährleistet und

der Kontakt zum Vater kann diesfalls durch gegenseitige Besuche oder mittels

Briefvekehr, Telefonaten und den anderen Formen heutiger Informationstechnologie

(E-Mail usw.) gepflegt werden. Nach dem Gesagten

kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten.

4.5

Soweit der

Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliesslich aus einem

vor Kurzem ergangenen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) ableiten will (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, www.echr. coe.int),

lässt sich dem nicht folgen. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der

EGMR einen konkreten Einzelfall beurteilt hat und nicht die Praxis der Schweiz

an sich rügte; eine Praxisänderung ist in diesem Entscheid nicht zu erblicken

(vgl. hierzu BGr, 30. August 2013,2C_365/2013 [zur BGE-Publikation

vorgesehen], E. 2.4, 11. November 2013,2C_352/2013, E. 2.3).

Anderseits hatte jener Ausländer sich nur ein schweres Delikt zuschulden kommen

lassen und sich während längerer Zeit wohlverhalten; dies trifft auf den

Beschwerdeführer, der seit Jahren fortgesetzt delinquierte, offensichtlich

nicht zu.

4.6

Nach der von der Vorinstanz sorgfältig durchgeführten

Interessenabwägung erweist sich der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

insgesamt als verhältnismässig. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt

vorliegend die persönlichen Interessen am Zusammenleben des Beschwerdeführers

mit seinen Angehörigen in der Schweiz. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.

Für eine blosse Androhung dieser Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG)

bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlass. Der

Eventualantrag ist daher abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Vertretung.

Die vorliegende Beschwerde

erweist sich angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit des Beschwerdeführers

als offensichtlich aussichtslos. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer

angeführte Urteil "Udeh" des EGMR nichts zu ändern. Der dem

angerufenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit demjenigen des

vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Entsprechend ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (BGG, SR

173.

) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungs­weise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…