VB.2013.00793
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00793
22. Januar 2014Deutsch11 min
(URT.2014.15962)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00793
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, zzt. im Justizvollzug H,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb.
1981, Staatsangehöriger vom Land C, reiste am 29. April 1995, im Alter von
knapp 14 Jahren, im Rahmen des Familiennachzug zur Mutter in die Schweiz
ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Er hat eine
Tochter, D (geboren 1997), aus der ausserehelichen Beziehung mit der
Schweizerin E. Seit 1999 ist er mit der kolumbianischen Staatsangehörigen F
verheiratet. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, G (geboren 1999). Die
Ehefrau brachte zudem ihre mittlerweile volljährige Tochter in die Familie.
B. A ist
in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli
2000 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG),
mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von 10 Monaten bestraft.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Oktober
2003 wurde er wegen Angriffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit
einer unbedingten Gefängnisstrafe von 70 Tagen bestraft.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März
2007 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1000.- bestraft.
Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 11. Mai
2009 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer unbedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft. Gleichzeitig
wurde die mit Strafbefehl vom 30. März 2007 bedingt ausgefällte Geldstrafe
widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September
2012 wurde er wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Am 26. Oktober 2000, 4. November 2003 und 15. Mai
2007 wurde er deswegen fremdenpolizeilich verwarnt.
C. Am 16. August
2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies
ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 4. November 2013 ab.
III.
Am 2. Dezember 2013 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei
aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und es
sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei
ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der
Schweiz lediglich anzudrohen, für den Fall, dass er erneut in schwerwiegender
Weise delinquiere und deswegen mit einer längeren Freiheitsstrafe bestraft
werden müsste oder wenn sein Verhalten zukünftig zu schweren Klagen Anlass
geben sollte. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei mittels
superprovisorischer Verfügung festzustellen, dass der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt bzw.
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Zudem ersuchte er
um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 VRG), weshalb
sich der entsprechende Antrag erübrigt.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377.
E. 4.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 18. September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
und 6 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb
offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als
verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei
sind die Schwere des Delikts und das Verschuldens des Betroffenen, der seit der
Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4
S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I
16.
E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich
Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist auch auf Art. 121
Abs. 3–6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig
von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche
auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen Drogenhandels
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu
tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
4.
4.1
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam
dabei zum Schluss, dass der Widerruf verhältnismässig sei, auch wenn es seiner
Ehefrau und den Kindern nicht zumutbar sein sollte, dem Beschwerdeführer ins
Heimatland zu folgen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern
diese Recht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2
So trifft
zu, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
gross ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2012 ist
der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt
worden. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe
(BGE 129 II 215 E. 3.1). Das Obergericht ist von einer erheblichen
subjektiven und objektiven Tatschwere ausgegangen. Dabei ist insbesondere die
Menge der weitergegebenen Drogen (ca. 1'955 Gramm reines Kokainhydrochlorid),
seine gehobenere Stellung in der Hierarchie des Drogenhandels und die Tatsache,
dass er selbst nicht drogensüchtig ist, ins Gewicht gefallen. Darüber hinaus
ist er davor bereits vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, zwei Mal
davon wegen Widerhandlungen gegen das BetmG. Er ist deshalb am 26. Oktober
2000, 4. November 2003 und 15. Mai 2007 fremdenpolizeilich verwarnt
worden, was ihn indes nicht davon abgehalten hat weiter zu delinquieren. Er hat
damit den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung
bewusst in Kauf genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht
geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen. Sein kooperatives Verhalten während des Strafverfahrens und
Wohlverhalten während des Strafvollzugs entspricht den Erwartungen und vermag
insbesondere aufgrund der wiederholten Deliquenz das Interesse an einer Wegweisung
nicht "erheblich zu relativieren". Diesem kommt in
fremdenpolizeilicher Hinsicht ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen).
4.3
Angesichts
des Ausmasses und der Schwere seiner Straffälligkeit und seiner Unbelehrbarkeit
müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen
Gunsten ausfallen würde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist
nicht von einer "weitgehenden" Integration auszugehen. Der
Beschwerdeführer ist im Alter von vierzehn Jahren in die Schweiz
eingereist und lebt seit über achtzehn Jahren in der Schweiz. Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat er sich während dieser Zeit indes
weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht massgeblich integrieren
können. Er hat als ungelernte Hilfskraft gearbeitet und ist mit seiner
selbständigen Geschäftstätigkeit im Informatikbereich Konkurs gegangen. Darüber
hinaus ist er seinen Unterhaltsverpflichtungen während Jahren nicht nachkommen
(Saldo per 1. März 2013: Fr. 8'783.50) und hat insbesondere aufgrund
der Gerichtsverfahren einen enormen Schuldenberg angehäuft (ca. Fr. 80'000.-).
Ausser zu seiner Familie pflegt er keine engeren Beziehungen in der Schweiz. An
dieser Annahme vermag auch sein Vorbringen nichts zu ändern, dass er sich von
den "vermeintlich guten Freunden", welche teilweise wesentlich
mitverantwortlich für seine Straffälligkeit gewesen seien sollen, nunmehr
distanziert haben soll. Sodann hat die Vorinstanz mit Recht
gewürdigt, dass er mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen im Heimatland
vertraut ist. Er hat die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht
und hält sich dort mit seiner Familie jeweils rund einen Monat pro Jahr ferienhalber
auf.
4.4
Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund
seiner familiären Beziehungen als unverhältnismässig erweist. Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und wird die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann der
Bewilligungswiderruf Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, indem der
ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben
vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der Eingriff
ist zulässig, wenn er verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Ziff. 2
EMRK ist. Die Vorinstanz hat die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Familie ausführlich gewürdigt. Sie hat nicht verkannt, dass der Widerruf der
Bewilligung hart für den Beschwerdeführer ist, aber mit Recht berücksichtigt,
dass er sich in der Vergangenheit durch Ehe und Vaterschaft nicht vom
deliktischen Verhalten abhalten liess. Sowohl die Ehefrau wie auch die Kinder
verfügen weiterhin über ein Aufenthaltsrecht (Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz. Nichts hindert die Kinder daran, hier aufzuwachsen und zur Schule zu
gehen; die Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist gewährleistet und
der Kontakt zum Vater kann diesfalls durch gegenseitige Besuche oder mittels
Briefvekehr, Telefonaten und den anderen Formen heutiger Informationstechnologie
(E-Mail usw.) gepflegt werden. Nach dem Gesagten
kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten.
4.5
Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliesslich aus einem
vor Kurzem ergangenen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) ableiten will (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, www.echr. coe.int),
lässt sich dem nicht folgen. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der
EGMR einen konkreten Einzelfall beurteilt hat und nicht die Praxis der Schweiz
an sich rügte; eine Praxisänderung ist in diesem Entscheid nicht zu erblicken
(vgl. hierzu BGr, 30. August 2013,2C_365/2013 [zur BGE-Publikation
vorgesehen], E. 2.4, 11. November 2013,2C_352/2013, E. 2.3).
Anderseits hatte jener Ausländer sich nur ein schweres Delikt zuschulden kommen
lassen und sich während längerer Zeit wohlverhalten; dies trifft auf den
Beschwerdeführer, der seit Jahren fortgesetzt delinquierte, offensichtlich
nicht zu.
4.6
Nach der von der Vorinstanz sorgfältig durchgeführten
Interessenabwägung erweist sich der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
insgesamt als verhältnismässig. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt
vorliegend die persönlichen Interessen am Zusammenleben des Beschwerdeführers
mit seinen Angehörigen in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.
Für eine blosse Androhung dieser Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG)
bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlass. Der
Eventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Vertretung.
Die vorliegende Beschwerde
erweist sich angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit des Beschwerdeführers
als offensichtlich aussichtslos. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer
angeführte Urteil "Udeh" des EGMR nichts zu ändern. Der dem
angerufenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit demjenigen des
vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Entsprechend ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (BGG, SR
173.
) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…