VB.2013.00794
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00794
22. Januar 2014Deutsch16 min
(URT.2014.15987)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00794
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
zzt. im Justizvollzug,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1987, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. September 1991
in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Mutter. Am 18. Juni 2004 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht
erteilt. Die Einbürgerung wurde indessen am 27. März 2006 für nichtig
erklärt. In der Folge hat ihm das Migrationsamt offenbar wieder die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
B. Während
seiner Anwesenheit in der Schweiz ist A mehrfach straffällig geworden: Am
25. Februar 2004 wurde er vom Bezirksgericht Winterthur unter anderem
wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, sexuellen Handlungen mit Kindern,
sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Strassenverkehrs- wie auch
Betäubungsmitteldelikten verurteilt und in ein Erziehungsheim eingewiesen. Am
4. Oktober 2006 verurteilte ihn das Bezirksgericht Winterthur wegen
mehrfachen Raubes, Diebstahls, sexueller Nötigung und Betäubungsmitteldelikten
und bestrafte ihn mit 21 Monaten Gefängnis. Die Strafe wurde zugunsten
einer stationären Massnahme aufgeschoben. Diese wurde am 20. Dezember 2011
vom Bezirksgericht Winterthur bis 21. Februar 2017 verlängert. Ein Gesuch
um bedingte Entlassung ist zuletzt am 23. Januar 2013 abgewiesen worden.
C. Aufgrund
seiner Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt am 5. Oktober 2012 die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2013 ab,
nachdem sie die Rekursfrist mit Zwischenentscheid vom 25. März 2013 wiederhergestellt
hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn stattdessen zu
verwarnen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung bzw.
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Rekursabteilung verzichtete auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung
kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von
Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.2
Der Beschwerdeführer
ist am 4. Oktober 2006 zu einer Gefängnisstrafe von 21 Monaten
verurteilt worden, die zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben
worden ist. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet
muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl.
Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).
3.2
Ausgangspunkt
und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215
E. 3.1).
3.2.1
Anlass
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gab das Urteil des Bezirksgerichts
Winterthur vom 4. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer ist darin unter
anderem wegen mehrfachen Raubes verurteilt worden, indem er einerseits eine Kioskbesitzerin
aufgefordert hat, ihm das Geld aus der Kasse herauszugeben, andernfalls er sie
umbringen werde, und andererseits eine Mutter mit ihrem fünf Monate alten Kind
überfallen hat, um sich ihr Bargeld anzueignen. Bei beiden Delikten ist es beim
Versuch geblieben. Weiter ist der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung
verurteilt worden, indem er eine joggende Frau an den Armen gepackt hat, und
ihr – nachdem sie sich losreissen konnte – hinterher gerannt ist, sie
umgerissen und durch die Kleider im Intimbereich berührt hat. Das Gericht hat
festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers recht schwer wiege; er
habe die Taten jeweils nach seinem Entweichen aus der Arbeitserziehungsanstalt
begangen und bereits in der Vergangenheit vorwiegend Sexual- und
Vermögensdelikte verübt.
3.2.2
Angesichts
der Tatausführung muss insbesondere beim Raubüberfall auf eine Mutter mit ihrem
Kleinkind von einer äusserst verwerflichen Tat gesprochen werden. Bereits in
der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer teils schwere Sexualdelikte begangen
und ist dafür am 25. Februar 2004 unter anderem wegen mehrfachen,
teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, wegen mehrfacher,
teilweise versuchter sexuellen Nötigung und versuchter Vergewaltigung
verurteilt worden. Diese Verurteilung und die anschliessende Heimeinweisung
haben ihn indessen nicht davon abgehalten, erneut schwer zu delinquieren und
wiederum ein Delikt gegen die sexuelle Integrität sowie die erwähnten
Raubüberfälle zu begehen. Er hat somit wiederholt Gewalt- und Sexualdelikte
begangen – beides Deliktskategorien, bei denen die Rechtsprechung eine strenge
Linie verfolgt (vgl. BGr, 4. Oktober 2004,2A.308/2004, E. 3.6) – und
damit auch seine Unbelehrbarkeit unter Beweis gestellt. Das öffentliche Interesse
an seiner Entfernung vom Schweizer Staatsgebiet muss deshalb als sehr hoch
bezeichnet werden und es müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit
seine privaten Interessen überwiegen würden.
3.3
Solche
ausserordentlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
3.3.1
Der Beschwerdeführer ist zwar im Alter von vier Jahren in die Schweiz
gekommen und hält sich damit den grössten Teil seines Lebens hier auf. Eine
massgebliche Integration in die Gesellschaft hat indessen nicht stattgefunden.
Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat in sozialer Hinsicht keinen
Bekannten- oder Freundeskreis, der über seine Familienangehörige und
Mitinsassen hinausgehen würde. Integriert ist er damit lediglich insoweit, als
dass er die hiesige Sprache erlernt hat.
3.3.2
In der Beschwerde wird an sich zu Recht vorgebracht, dass der
Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Straftaten als Minderjähriger
begangen hat. Dies ist indessen bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt
worden; es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er andernfalls
deutlich höher bestraft worden wäre. Zudem ändert dies nichts an der objektiven
Schwere der Straftaten. Dass in der Beschwerde auch angesichts des Überfalls
auf eine Mutter mit ihrem Kleinkind von "kindlicher Ausgestaltung"
der verübten Straftatbestände gesprochen wird, grenzt an eine grobe
Verharmlosung der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte. Weiter spielt es nur
eine untergeordnete Rolle, dass der Beschwerdeführer nie ausländerrechtlich
verwarnt worden ist. Jeder strafrechtlichen Verurteilung liegt eine
Warnfunktion inne, die dem Betroffenen deutlich aufzeigt, dass er bei
fortgesetzter Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht verlieren könnte. Der Beschwerdeführer
hat sich von seiner Verurteilung im Jahr 2004 wegen teils schwerer Sexualdelikte
nicht beeindrucken lassen, sondern ist im Gegenteil aus dem Vollzug entwichen,
um weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen.
3.3.3
Auch aus dem Verlauf der Massnahme kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass sich gewisse
Fortschritte bemerkbar machen. Der Beschwerdeführer ist indessen weit davon
entfernt, rückfallfrei leben zu können, weshalb die Massnahme vorerst bis
Anfang 2017 verlängert worden ist. Zuletzt ist ein Gesuch um bedingte
Entlassung am 23. Januar 2013 abgewiesen worden. Dabei hat das Amt für
Justizvollzug ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug
mehrmals hat diszipliniert werden müssen, weshalb sein Vollzugsverhalten als
durchzogen bezeichnet werden müsse. Gemäss Behandlungsbericht vom
6.
August 2013 wird sein strukturelles Rückfallrisiko für Sexualstraftaten
als moderat bis deutlich eingestuft. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013
sind ihm zwar Ausgänge bewilligt worden, allerdings nur in Begleitung einer Person
männlichen Geschlechts.
3.3.4
Dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mit einer
gewissen Härte verbunden ist, versteht sich angesichts der langen Anwesenheit
in der Schweiz von selbst. Durch das überragende öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung wäre diese indessen selbst dann verhältnismässig, wenn er
alle Banden zu seinem Herkunftsstaat abgebrochen hätte. Der Beschwerdeführer
wird, sollte er Anfang 2017 aus der Massnahme entlassen werden, knapp dreissig
Jahre alt sein und eine Berufslehre abgeschlossen haben. Damit sollte es ihm
möglich sein, sich – wenn auch mit anfänglichen Schwierigkeiten – in seinem
Heimatland wiedereinzugliedern. Im Übrigen kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG).
3.4
Zusammenfassend
überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers vom
Schweizer Staatsgebiet sein persönliches Interesse am Aufenthalt in der Schweiz
deutlich, weshalb sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung als verhältnismässig erweisen.
4.
Die Rekursabteilung hat eingehend dargelegt, weshalb sich
der Beschwerdeführer nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen kann. In
der Beschwerde werden diese Ausführungen mit keinem Wort beanstandet, weshalb
darauf nicht näher einzugehen ist. Das Verwaltungsgericht prüft lediglich die
in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer
wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist. Im Übrigen kann auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer
weder auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens noch – angesichts seiner
schlechten Integration – auf den Schutz des Privatlebens berufen kann und die
Wegweisung selbst dann verhältnismässig wäre, würde ein solcher Anspruch
bestehen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem sich die Rekursabteilung eingehend mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers befasst und ihm die Rechtslage zutreffend
und ausführlich dargelegt hat, muss die Beschwerde vor Verwaltungsgericht
angesichts der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers als
offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde und
des Gesuchs um UP/URP beantragt, aus folgenden Gründen:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 7
Abs. 4 Satz 2 VRG wendet das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes
wegen an. Diese Pflicht obliegt dem Verwaltungsgericht auch kraft Art. 110
und 111 Abs. 3 BGG. Zwar wird der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen durch die Begründungspflicht der Beschwerde eingeschränkt. § 54
Abs. 1 VRG statuiert aber kein eigentliches Rügeprinzip, wonach vom
Verwaltungsgericht nur ausdrücklich in der Beschwerde vorgebrachte Rügen
geprüft werden (vgl. VGr, 3.9.2008, VB.2008.00188 E. 2.1; VGr, 2.8.2007,
VB.2007.00060, E. 4.2; VGr, 9.3.2005, VB.2004.00548, E. 3.3.2; VGr,
18.8
, PB.2004.00009, E. 2). Auch sind rechtliche Ausführungen im
Rahmen der Beschwerdeschrift zulässig und üblich, jedoch nicht notwendig. Im
Beschwerdeverfahren muss die als verletzt gerügte Rechtsnorm nicht genannt
werden; ebenso wenig schadet dem Beschwerdeführer die Berufung auf den falschen
Rechtsgrund. Die Anforderungen an die Begründung dürfen den Rechtsweg und die
Verwirklichung des materiellen Rechts weder verhindern noch in unhaltbarer
Weise erschweren (BGE 132 I 249, E. 5). Mithin hätte sich das
Verwaltungsgericht vorliegend mit der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und
der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR befassen müssen, nachdem der
Beschwerdeführer sehr ausführlich und substanziiert die tatsächlichen
Verhältnisse dargelegt und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit geltend
gemacht hat.
2.
2.1
Die Europäische Kommission
sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatten sich in der
Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung
von ausländischen Straftätern zu befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen
sind. Die beiden Instanzen beurteilten die ihnen unterbreiteten Fälle auf die
Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens, welchen sie nicht nur bei jugendlichen, sondern
ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen
sind, als betroffen ansehen (EGMR, 26. März 1992, Beldjoudi c. Frankreich
= EuGRZ 1993, S. 556; EGMR, 13. Juni 1995, Nasri c. Frankreich). In
neueren Entscheiden betont der EGMR, dass nicht alle Einwanderer – unabhängig
von der Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen –
zwangsläufig über ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK verfügen,
diese Bestimmung jedoch auch das Recht schützt, Beziehungen zu anderen Menschen
und der Aussenwelt herzustellen bzw. zu pflegen, und generell auch Aspekte der sozialen
Identität eines Menschen umfasst. Es müsse deshalb akzeptiert werden, dass alle
sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr
Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8
EMRK bildeten (EGMR, 15. November 2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 =
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.; 24. November
2009, Omojudi c. Grossbritannien, Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, Khan
c. Grossbritannien, Nr. 47486/06; 9. Dezember 2010, Gezginci c.
Schweiz, Nr. 16327/05). Unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn
vorliege, müsse die Ausweisung bzw. aufenthaltsbeendende Massnahme eines
Einwanderers, der einen Platz in der Gemeinschaft gefunden habe, wobei der Grad
der gesellschaftlichen Integration angesprochen ist, als Eingriff in das Recht
auf Achtung des Privatlebens gelten (EGMR, 14. Juni 2011, Osman c.
Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko v. Lettland,
Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR bestimmt jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter dem Aspekt des "Familienlebens" oder des "Privatlebens" bzw. eines kombinierten
Schutzbereiches von beiden prüft (EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi c.
Deutschland, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012, 11; EGMR, 23. Juni 2008,
Maslov c. Österreich, Nr. 1638/03; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner c.
Niederlande, Nr. 46410/99). Es unterstehen demnach nur die Beziehungen
zwischen den (Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen Kindern dem Schutz
des Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses
zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die Summe aller sonstigen
familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines
Menschen betreffen dagegen den Schutz des Privatlebens (vgl. Andreas
Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen
Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens,
in: EuGRZ 2013, S. 5).
2.2
Der 1987 geborene Beschwerdeführer emigrierte im Jahr 1991 im Alter von 4 Jahren in die Schweiz
und erhielt eine Niederlassungsbewilligung, Heute lebt
der Beschwerdeführer seit 23 Jahren in der
Dispositiv
Schweiz und hat keine Beziehungen zu seinem Heimatland. Er verfügt zwar
auch über keine engen familiären Kontakte in der Schweiz und seine
Sozialkontakte spielen sich vorwiegend Anstaltsintern ab. Dies ist jedoch auf
seine langjährigen Anstaltsaufenthalte und seine Krankheit (Schizophrenie)
zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände und seiner
Straffälligkeit, nachdem er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, ein
Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK von vorneherein
abzusprechen, ist diskriminierend und widerspricht der Rechtsprechung des EGMR,
welcher in ständiger Rechtsprechung auch Straftätern die Berufung auf den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erlaubt.
Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten in
der Schweiz integriert, insbesondere spricht er fliessend Schweizerdeutsch und
absolviert derzeit eine Lehre.
2.3 Liegt eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als
konventionskonform, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel im
Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verfolgt und zu dessen Realisierung in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.
Die Notwendigkeit des Eingriffs betrifft
die Frage, ob dieser durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt
und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.
einer fairen Interessenabwägung entspricht. Demnach muss das öffentliche
Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private
Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinn überwiegen, dass
sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE
137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153
E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches
Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Be-
tracht (BGr,2C_126/2012 vom 23. August 2012,
E. 3.1;2C_932/2011 vom 7. Juni 2012, E. 3.2;2C_768/2011 vom
4. Mai 2012, E. 3;2C_778/2011 vom 24. Februar 2012,
E. 4.5).
Der EGMR hat im Fall Emre c. Schweiz
(22. Mai 2008, Nr. 42034/04, "Emre
Nr. 1") Kriterien für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit des Eingriffs bei jungen Erwachsenen aufgestellt, welche
noch keine eigene Familie gegründet haben. Danach sind bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende
Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 8 mit
Hinweisen):
-
Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als
Erwachsener begangen hat;
-
ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht;
-
die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat;
-
die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und
das Verhalten während dieser;
-
die sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als
Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat oder erst als junger
Erwachsener);
-
der Gesundheitszustand des Betroffenen;
-
die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung.
Die Berücksichtigung dieser Aspekte
führten im Fall des mit 6 Jahren in die Schweiz
gekommenen Türken Emre zu einer Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung von
Art. 8 EMRK. Emre war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich zu insgesamt
18.5 Monaten Freiheitsentzug (Drohung,
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahl) verurteilt worden und verfügte nur
über schwache Beziehungen zur Türkei. Der EGMR stufte die Straftaten als
Jugenddelinquenz ein und mass ihnen deshalb nur eine begrenzte Schwere zu. Im
Fall Shala kam es demgegenüber in einem ähnlichen Fall zu keiner Verurteilung
(vgl. EGMR, 15. November 2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 = Jahrbuch
für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.).
Ausschlaggebend war, dass Shala eine tiefe Beziehung zu seiner Heimat aufrecht
erhalten hatte und zwischenzeitlich im Kosovo verheiratet war. Das Kriterium der vertieften Beziehungen zum Heimatland führte
ebenso im Fall Gezginci (EGMR, 9. Dezember 2010,
Gezginci c. Schweiz, Nr. 16327/05) zu keiner
Verurteilung der Schweiz.
2.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Alter
von 4 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit nunmehr 23 Jahren
hier auf. Er wurde wegen Raubversuchen und sexueller Nötigung zu 21 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, was keine hohe Strafe ist. Es handelte sich
vorwiegend um Jugenddelinquenz und keine schweren Gewalt- oder Sexualdelikte.
Es besteht deshalb kein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Demgegenüber sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig. Der
Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Netz in der Türkei. Es handelt sich
um einen faktischen Schweizer. Es liegt keinerlei Heimatverbundenheit vor und
der Beschwerdeführer kann auf keine Hilfe von Verwandten in der Türkei oder der
Schweiz zurückgreifen. Es ist auch fraglich, ob er überhaupt über hinreichende
Türkischkenntnisse verfügt. Hinzu kommt, dass er an Schizophrenie leidet. Es
wird ihm unter diesen Voraussetzungen unmöglich sein, sich in der Türkei eine
Existenz aufzubauen. Eine Wegweisung erscheint unter diesen Umständen als unverhältnismässig
(Art. 96 AuG). Insbesondere aufgrund der fehlenden Beziehung zur Türkei
liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.
3. Aus diesen Gründen wäre auch ein Vollzug der
Wegweisung unzumutbar (Art. 83 AuG). Der Beschwerdeführer hätte im Falle
der von der Mehrheit beschlossenen Wegweisung vorläufig aufgenommen werden
müssen.
Für
richtiges Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: