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Entscheid

VB.2013.00794

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00794

22. Januar 2014Deutsch16 min

(URT.2014.15987)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1987, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. September 1991

in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Mutter. Am 18. Juni 2004 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht

erteilt. Die Einbürgerung wurde indessen am 27. März 2006 für nichtig

erklärt. In der Folge hat ihm das Migrationsamt offenbar wieder die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Während

seiner Anwesenheit in der Schweiz ist A mehrfach straffällig geworden: Am

25. Februar 2004 wurde er vom Bezirksgericht Winterthur unter anderem

wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, sexuellen Handlungen mit Kindern,

sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Strassenverkehrs- wie auch

Betäubungsmitteldelikten verurteilt und in ein Erziehungsheim eingewiesen. Am

4. Oktober 2006 verurteilte ihn das Bezirksgericht Winterthur wegen

mehrfachen Raubes, Diebstahls, sexueller Nötigung und Betäubungsmitteldelikten

und bestrafte ihn mit 21 Monaten Gefängnis. Die Strafe wurde zugunsten

einer stationären Massnahme aufgeschoben. Diese wurde am 20. Dezember 2011

vom Bezirksgericht Winterthur bis 21. Februar 2017 verlängert. Ein Gesuch

um bedingte Entlassung ist zuletzt am 23. Januar 2013 abgewiesen worden.

C. Aufgrund

seiner Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt am 5. Oktober 2012 die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2013 ab,

nachdem sie die Rekursfrist mit Zwischenentscheid vom 25. März 2013 wiederhergestellt

hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei vom

Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn stattdessen zu

verwarnen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung bzw.

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Rekursabteilung verzichtete auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung

kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von

Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2

Der Beschwerdeführer

ist am 4. Oktober 2006 zu einer Gefängnisstrafe von 21 Monaten

verurteilt worden, die zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben

worden ist. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche

Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet

muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl.

Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

3.2

Ausgangspunkt

und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche

Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215

E. 3.1).

3.2.1

Anlass

für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gab das Urteil des Bezirksgerichts

Winterthur vom 4. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer ist darin unter

anderem wegen mehrfachen Raubes verurteilt worden, indem er einerseits eine Kioskbesitzerin

aufgefordert hat, ihm das Geld aus der Kasse herauszugeben, andernfalls er sie

umbringen werde, und andererseits eine Mutter mit ihrem fünf Monate alten Kind

überfallen hat, um sich ihr Bargeld anzueignen. Bei beiden Delikten ist es beim

Versuch geblieben. Weiter ist der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung

verurteilt worden, indem er eine joggende Frau an den Armen gepackt hat, und

ihr – nachdem sie sich losreissen konnte – hinterher gerannt ist, sie

umgerissen und durch die Kleider im Intimbereich berührt hat. Das Gericht hat

festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers recht schwer wiege; er

habe die Taten jeweils nach seinem Entweichen aus der Arbeitserziehungsanstalt

begangen und bereits in der Vergangenheit vorwiegend Sexual- und

Vermögensdelikte verübt.

3.2.2

Angesichts

der Tatausführung muss insbesondere beim Raubüberfall auf eine Mutter mit ihrem

Kleinkind von einer äusserst verwerflichen Tat gesprochen werden. Bereits in

der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer teils schwere Sexualdelikte begangen

und ist dafür am 25. Februar 2004 unter anderem wegen mehrfachen,

teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, wegen mehrfacher,

teilweise versuchter sexuellen Nötigung und versuchter Vergewaltigung

verurteilt worden. Diese Verurteilung und die anschliessende Heimeinweisung

haben ihn indessen nicht davon abgehalten, erneut schwer zu delinquieren und

wiederum ein Delikt gegen die sexuelle Integrität sowie die erwähnten

Raubüberfälle zu begehen. Er hat somit wiederholt Gewalt- und Sexualdelikte

begangen – beides Deliktskategorien, bei denen die Rechtsprechung eine strenge

Linie verfolgt (vgl. BGr, 4. Oktober 2004,2A.308/2004, E. 3.6) – und

damit auch seine Unbelehrbarkeit unter Beweis gestellt. Das öffentliche Interesse

an seiner Entfernung vom Schweizer Staatsgebiet muss deshalb als sehr hoch

bezeichnet werden und es müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit

seine privaten Interessen überwiegen würden.

3.3

Solche

ausserordentlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

3.3.1

Der Beschwerdeführer ist zwar im Alter von vier Jahren in die Schweiz

gekommen und hält sich damit den grössten Teil seines Lebens hier auf. Eine

massgebliche Integration in die Gesellschaft hat indessen nicht stattgefunden.

Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat in sozialer Hinsicht keinen

Bekannten- oder Freundeskreis, der über seine Familienangehörige und

Mitinsassen hinausgehen würde. Integriert ist er damit lediglich insoweit, als

dass er die hiesige Sprache erlernt hat.

3.3.2

In der Beschwerde wird an sich zu Recht vorgebracht, dass der

Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Straftaten als Minderjähriger

begangen hat. Dies ist indessen bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt

worden; es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er andernfalls

deutlich höher bestraft worden wäre. Zudem ändert dies nichts an der objektiven

Schwere der Straftaten. Dass in der Beschwerde auch angesichts des Überfalls

auf eine Mutter mit ihrem Kleinkind von "kindlicher Ausgestaltung"

der verübten Straftatbestände gesprochen wird, grenzt an eine grobe

Verharmlosung der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte. Weiter spielt es nur

eine untergeordnete Rolle, dass der Beschwerdeführer nie ausländerrechtlich

verwarnt worden ist. Jeder strafrechtlichen Verurteilung liegt eine

Warnfunktion inne, die dem Betroffenen deutlich aufzeigt, dass er bei

fortgesetzter Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht verlieren könnte. Der Beschwerdeführer

hat sich von seiner Verurteilung im Jahr 2004 wegen teils schwerer Sexualdelikte

nicht beeindrucken lassen, sondern ist im Gegenteil aus dem Vollzug entwichen,

um weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen.

3.3.3

Auch aus dem Verlauf der Massnahme kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass sich gewisse

Fortschritte bemerkbar machen. Der Beschwerdeführer ist indessen weit davon

entfernt, rückfallfrei leben zu können, weshalb die Massnahme vorerst bis

Anfang 2017 verlängert worden ist. Zuletzt ist ein Gesuch um bedingte

Entlassung am 23. Januar 2013 abgewiesen worden. Dabei hat das Amt für

Justizvollzug ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug

mehrmals hat diszipliniert werden müssen, weshalb sein Vollzugsverhalten als

durchzogen bezeichnet werden müsse. Gemäss Behandlungsbericht vom

6.

August 2013 wird sein strukturelles Rückfallrisiko für Sexualstraftaten

als moderat bis deutlich eingestuft. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013

sind ihm zwar Ausgänge bewilligt worden, allerdings nur in Begleitung einer Person

männlichen Geschlechts.

3.3.4

Dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mit einer

gewissen Härte verbunden ist, versteht sich angesichts der langen Anwesenheit

in der Schweiz von selbst. Durch das überragende öffentliche Interesse an

seiner Wegweisung wäre diese indessen selbst dann verhältnismässig, wenn er

alle Banden zu seinem Herkunftsstaat abgebrochen hätte. Der Beschwerdeführer

wird, sollte er Anfang 2017 aus der Massnahme entlassen werden, knapp dreissig

Jahre alt sein und eine Berufslehre abgeschlossen haben. Damit sollte es ihm

möglich sein, sich – wenn auch mit anfänglichen Schwierigkeiten – in seinem

Heimatland wiedereinzugliedern. Im Übrigen kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG).

3.4

Zusammenfassend

überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers vom

Schweizer Staatsgebiet sein persönliches Interesse am Aufenthalt in der Schweiz

deutlich, weshalb sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung als verhältnismässig erweisen.

4.

Die Rekursabteilung hat eingehend dargelegt, weshalb sich

der Beschwerdeführer nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen kann. In

der Beschwerde werden diese Ausführungen mit keinem Wort beanstandet, weshalb

darauf nicht näher einzugehen ist. Das Verwaltungsgericht prüft lediglich die

in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer

wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist. Im Übrigen kann auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer

weder auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens noch – angesichts seiner

schlechten Integration – auf den Schutz des Privatlebens berufen kann und die

Wegweisung selbst dann verhältnismässig wäre, würde ein solcher Anspruch

bestehen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem sich die Rekursabteilung eingehend mit den

Ausführungen des Beschwerdeführers befasst und ihm die Rechtslage zutreffend

und ausführlich dargelegt hat, muss die Beschwerde vor Verwaltungsgericht

angesichts der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers als

offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 124

des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

Eine Minderheit der Kammer hat unter

entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde und

des Gesuchs um UP/URP beantragt, aus folgenden Gründen:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 7

Abs. 4 Satz 2 VRG wendet das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes

wegen an. Diese Pflicht obliegt dem Verwaltungsgericht auch kraft Art. 110

und 111 Abs. 3 BGG. Zwar wird der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen durch die Begründungspflicht der Beschwerde eingeschränkt. § 54

Abs. 1 VRG statuiert aber kein eigentliches Rügeprinzip, wonach vom

Verwaltungsgericht nur ausdrücklich in der Beschwerde vorgebrachte Rügen

geprüft werden (vgl. VGr, 3.9.2008, VB.2008.00188 E. 2.1; VGr, 2.8.2007,

VB.2007.00060, E. 4.2; VGr, 9.3.2005, VB.2004.00548, E. 3.3.2; VGr,

18.8

, PB.2004.00009, E. 2). Auch sind rechtliche Ausführungen im

Rahmen der Beschwerdeschrift zulässig und üblich, jedoch nicht notwendig. Im

Beschwerdeverfahren muss die als verletzt gerügte Rechtsnorm nicht genannt

werden; ebenso wenig schadet dem Beschwerdeführer die Berufung auf den falschen

Rechtsgrund. Die Anforderungen an die Begründung dürfen den Rechtsweg und die

Verwirklichung des materiellen Rechts weder verhindern noch in unhaltbarer

Weise erschweren (BGE 132 I 249, E. 5). Mithin hätte sich das

Verwaltungsgericht vorliegend mit der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und

der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR befassen müssen, nachdem der

Beschwerdeführer sehr ausführlich und substanziiert die tatsächlichen

Verhältnisse dargelegt und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit geltend

gemacht hat.

2.

2.1

Die Europäische Kommission

sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatten sich in der

Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung

von ausländischen Straftätern zu befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen

sind. Die beiden Instanzen beurteilten die ihnen unterbreiteten Fälle auf die

Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des

Privat- und Familienlebens, welchen sie nicht nur bei jugendlichen, sondern

ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen

sind, als betroffen ansehen (EGMR, 26. März 1992, Beldjoudi c. Frankreich

= EuGRZ 1993, S. 556; EGMR, 13. Juni 1995, Nasri c. Frankreich). In

neueren Entscheiden betont der EGMR, dass nicht alle Einwanderer – unabhängig

von der Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen –

zwangsläufig über ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK verfügen,

diese Bestimmung jedoch auch das Recht schützt, Beziehungen zu anderen Menschen

und der Aussenwelt herzustellen bzw. zu pflegen, und generell auch Aspekte der sozialen

Identität eines Menschen umfasst. Es müsse deshalb akzeptiert werden, dass alle

sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr

Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8

EMRK bildeten (EGMR, 15. November 2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 =

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.; 24. November

2009, Omojudi c. Grossbritannien, Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, Khan

c. Grossbritannien, Nr. 47486/06; 9. Dezember 2010, Gezginci c.

Schweiz, Nr. 16327/05). Unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn

vorliege, müsse die Ausweisung bzw. aufenthaltsbeendende Massnahme eines

Einwanderers, der einen Platz in der Gemeinschaft gefunden habe, wobei der Grad

der gesellschaftlichen Integration angesprochen ist, als Eingriff in das Recht

auf Achtung des Privatlebens gelten (EGMR, 14. Juni 2011, Osman c.

Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko v. Lettland,

Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR bestimmt jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter dem Aspekt des "Familienlebens" oder des "Privatlebens" bzw. eines kombinierten

Schutzbereiches von beiden prüft (EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi c.

Deutschland, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012, 11; EGMR, 23. Juni 2008,

Maslov c. Österreich, Nr. 1638/03; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner c.

Niederlande, Nr. 46410/99). Es unterstehen demnach nur die Beziehungen

zwischen den (Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen Kindern dem Schutz

des Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses

zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die Summe aller sonstigen

familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines

Menschen betreffen dagegen den Schutz des Privatlebens (vgl. Andreas

Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen

Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens,

in: EuGRZ 2013, S. 5).

2.2

Der 1987 geborene Beschwerdeführer emigrierte im Jahr 1991 im Alter von 4 Jahren in die Schweiz

und erhielt eine Niederlassungsbewilligung, Heute lebt

der Beschwerdeführer seit 23 Jahren in der

Dispositiv

Schweiz und hat keine Beziehungen zu seinem Heimatland. Er verfügt zwar

auch über keine engen familiären Kontakte in der Schweiz und seine

Sozialkontakte spielen sich vorwiegend Anstaltsintern ab. Dies ist jedoch auf

seine langjährigen Anstaltsaufenthalte und seine Krankheit (Schizophrenie)

zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände und seiner

Straffälligkeit, nachdem er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, ein

Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK von vorneherein

abzusprechen, ist diskriminierend und widerspricht der Rechtsprechung des EGMR,

welcher in ständiger Rechtsprechung auch Straftätern die Berufung auf den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erlaubt.

Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten in

der Schweiz integriert, insbesondere spricht er fliessend Schweizerdeutsch und

absolviert derzeit eine Lehre.

2.3 Liegt eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als

konventionskonform, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel im

Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verfolgt und zu dessen Realisierung in

einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.

Die Notwendigkeit des Eingriffs betrifft

die Frage, ob dieser durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt

und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.

einer fairen Interessenabwägung entspricht. Demnach muss das öffentliche

Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private

Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinn überwiegen, dass

sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE

137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153

E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches

Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Be-

tracht (BGr,2C_126/2012 vom 23. August 2012,

E. 3.1;2C_932/2011 vom 7. Juni 2012, E. 3.2;2C_768/2011 vom

4. Mai 2012, E. 3;2C_778/2011 vom 24. Februar 2012,

E. 4.5).

Der EGMR hat im Fall Emre c. Schweiz

(22. Mai 2008, Nr. 42034/04, "Emre

Nr. 1") Kriterien für die Beurteilung der

Verhältnismässigkeit des Eingriffs bei jungen Erwachsenen aufgestellt, welche

noch keine eigene Familie gegründet haben. Danach sind bei der

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende

Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 8 mit

Hinweisen):

-

Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als

Erwachsener begangen hat;

-

ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder

nicht;

-

die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat;

-

die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und

das Verhalten während dieser;

-

die sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als

Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat oder erst als junger

Erwachsener);

-

der Gesundheitszustand des Betroffenen;

-

die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme

verbundene Dauer der Fernhaltung.

Die Berücksichtigung dieser Aspekte

führten im Fall des mit 6 Jahren in die Schweiz

gekommenen Türken Emre zu einer Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung von

Art. 8 EMRK. Emre war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich zu insgesamt

18.5 Monaten Freiheitsentzug (Drohung,

Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahl) verurteilt worden und verfügte nur

über schwache Beziehungen zur Türkei. Der EGMR stufte die Straftaten als

Jugenddelinquenz ein und mass ihnen deshalb nur eine begrenzte Schwere zu. Im

Fall Shala kam es demgegenüber in einem ähnlichen Fall zu keiner Verurteilung

(vgl. EGMR, 15. November 2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 = Jahrbuch

für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.).

Ausschlaggebend war, dass Shala eine tiefe Beziehung zu seiner Heimat aufrecht

erhalten hatte und zwischenzeitlich im Kosovo verheiratet war. Das Kriterium der vertieften Beziehungen zum Heimatland führte

ebenso im Fall Gezginci (EGMR, 9. Dezember 2010,

Gezginci c. Schweiz, Nr. 16327/05) zu keiner

Verurteilung der Schweiz.

2.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Alter

von 4 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit nunmehr 23 Jahren

hier auf. Er wurde wegen Raubversuchen und sexueller Nötigung zu 21 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, was keine hohe Strafe ist. Es handelte sich

vorwiegend um Jugenddelinquenz und keine schweren Gewalt- oder Sexualdelikte.

Es besteht deshalb kein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers. Demgegenüber sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig. Der

Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Netz in der Türkei. Es handelt sich

um einen faktischen Schweizer. Es liegt keinerlei Heimatverbundenheit vor und

der Beschwerdeführer kann auf keine Hilfe von Verwandten in der Türkei oder der

Schweiz zurückgreifen. Es ist auch fraglich, ob er überhaupt über hinreichende

Türkischkenntnisse verfügt. Hinzu kommt, dass er an Schizophrenie leidet. Es

wird ihm unter diesen Voraussetzungen unmöglich sein, sich in der Türkei eine

Existenz aufzubauen. Eine Wegweisung erscheint unter diesen Umständen als unverhältnismässig

(Art. 96 AuG). Insbesondere aufgrund der fehlenden Beziehung zur Türkei

liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.

3. Aus diesen Gründen wäre auch ein Vollzug der

Wegweisung unzumutbar (Art. 83 AuG). Der Beschwerdeführer hätte im Falle

der von der Mehrheit beschlossenen Wegweisung vorläufig aufgenommen werden

müssen.

Für

richtiges Protokoll,

der

Gerichtsschreiber: