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Entscheid

VB.2013.00795

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00795

27. Februar 2014Deutsch10 min

(URT.2014.16091)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit

Verfügung vom 6. August 2013 die bis am 4. April 2017 gültige

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA von A (Disp.-Ziff. 1) und wies diesen an,

die Schweiz unverzüglich zu verlassen (Disp.-Ziff. 2). Einem allfälligen

Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung

(Disp.-Ziff. 3). Mit Verfügung vom 8. August 2013 hob das

Migrationsamt Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 6. August 2013

wiedererwägungsweise auf, wies A aus der Schweiz weg und verpflichtete diesen,

die Schweiz bis spätestens am 31. August 2013 zu verlassen.

Erwägungen

II.

A erhob am 28. August 2013 Rekurs gegen die Verfügung

vom 6. August 2013 und Einsprache gegen die Verfügung vom 8. August

2013.

Das Migrationsamt überwies die Einsprache der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion, welche die Eingabe als Rekurs entgegennahm. Mit Entscheid

vom 30. Oktober 2013 vereinigte die Rekursabteilung die beiden Rekurse,

wies sie ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

31.

Dezember 2013 an.

III.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zugunsten des Beschwerdeführers. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres

zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion reichte am 11. Dezember 2013

die Akten ein, ohne sich zur Beschwerde zu äussern. Das Migrationsamt liess

sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit dem vorliegenden

Endentscheid wird das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung

gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die aufschiebende

Wirkung sei zu erteilen, "sodass 'die Aufhebung der erteilten

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum rechtskräftigen Urteil (über

diese Beschwerde) noch keine Wirkung entfalte'", ist allerdings

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb das Verwaltungsgericht

eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Anordnung für die Dauer der Beschwerdefrist

gemäss Art. 103 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(BGG) treffen sollte. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich.

2.

Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag,

der dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (Entscheid

der Vorinstanz, E. 2b; BGE 137 I 284 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet sodann zu Recht nicht,

dass ihm das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA) keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz vermittelt (Entscheid der

Vorinstanz, E. 3d).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin widerrief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

gestützt auf Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG), weil der

Beschwerdeführer zu deren Erhalt vorgespiegelt habe, nicht serbischer, sondern

tschechischer Staatsbürger zu sein. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid.

Die Angabe der Staatsangehörigkeit sei für den Bewilligungsentscheid nicht nur

massgebend gewesen, sondern es sei im Gesuchsformular auch ausdrücklich danach

gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres erkennen können, dass

sich die Behörden im Irrtum über seine Staatsangehörigkeit befunden und die

Bewilligung wegen dieses Irrtums erteilt hätten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer

verpflichtet gewesen, diesen Irrtum aufzuklären. Er könne sich daher nicht auf

Vertrauensschutz berufen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5d).

3.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

abgeleiteten Schutz berechtigten Vertrauens. Er macht geltend, die Vorinstanz

habe beim Beschwerdeführer einen strengeren Massstab angelegt als bei der

zuständigen Amtsperson, die – im Gegensatz zum Beschwerdeführer sprach- und

fachkundig – aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen das

Formular ausgefüllt habe. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, er

hätte wissen müssen, dass er auf der Grundlage des eingereichten tschechischen

Aufenthaltsdokuments keine Bewilligung in der Schweiz hätte erlangen können.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer sowohl in Solothurn als auch in Zürich

eingereichten Unterlagen sei völlig klar gewesen, dass er serbischer Staatsangehöriger

sei, der aber in der Tschechischen Republik über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung

verfügt habe. Es sei vor dieser Grundlage durchaus vertretbar und für einen

nicht sprach- und rechtskundigen Gesuchsteller auch nicht anders erkennbar,

dass eine derartige Konstellation von den schweizerischen Behörden gleich qualifiziert

würde, wie wenn eine entsprechende Staatsangehörigkeit vorliege.

4.

4.1

Die

Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 lit. a AuG widerrufen

werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass

der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die

Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 90 lit. a AuG ist der

Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid

massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei

nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern

auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid relevant sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch vom 5. April 2012 in Kanton

Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbsaufnahme. Diese

Bewilligung wurde ihm in der Folge befristet bis am 4. April 2017 erteilt,

wobei die Behörden davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei tschechischer

Staatsangehöriger. Am 4. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel). Die Bewilligung wurde

ihm am 11. Oktober 2012 erteilt, wiederum in der Annahme, er sei

tschechischer Staatsangehöriger.

4.3

Die

Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf Vertrauensschutz

möglich ist, zutreffend dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b und

c). Diese grundsätzlichen Ausführungen, auf die vorab verwiesen werden kann

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), werden vom

Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Vielmehr bestreitet er, dass er die

Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage gekannt habe oder hätte kennen sollen.

4.4

Die Beschwerdegegnerin erteilte dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf dessen Angaben im

Gesuchsformular und die diesem beigelegten Dokumente. Unter Ziff. 4 des

Gesuchsformulars gab der Beschwerdeführer bei Staatsangehörigkeit die

Tschechische Republik an. Unter Punkt 10, "Art des heimatlichen Ausweispapiers",

verwies der Beschwerdeführer auf einen "Pass" mit Gültigkeit bis am

10.

August 2019. Beim entsprechenden Dokument handelt es sich jedoch um

die tschechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem reichte der Beschwerdeführer den

im Kanton Solothurn ausgestellten Ausländerausweis ein, gemäss dem der Beschwerdeführer

Staatsangehöriger der Tschechischen Republik war.

4.5

Der

Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend nicht die Fehlerhaftigkeit der Aufenthaltsbewilligung

von zentraler Bedeutung ist, sondern die Fehlerhaftigkeit der angegebenen Staatsbürgerschaft.

Dabei handelt es sich um eine für die Regelung des Aufenthaltsrechts

wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 90 lit. a AuG. Über diese

Tatsache wusste der Beschwerdeführer selbstredend besser Bescheid als die

Behörden.

4.6

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz,

E. 6d), ist für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a

AuG), die Situation anlässlich der Gesuchseinreichung im Kanton Zürich

entscheidend. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer verfügt über einen

serbischen Reisepass, dessen Vorlage am Grenzwachtposten in St. Margrethen das

Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung denn auch in Gang

brachte. Wie schon im Kanton Solothurn reichte der

Beschwerdeführer diesen Pass auch im Kanton Zürich nicht

ein, als er um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.

Stattdessen legte er seinem Gesuch neben einem Miet- und einem

Arbeitsvertrag den als "Pass" bezeichneten tschechischen Ausländerausweis

("permanent residence card"), eine beglaubigte Übersetzung eines

Auszugs aus dem Geburtsregister der Republik Serbien sowie eine beglaubigte

Übersetzung einer Bestätigung der tschechischen Polizei betreffend die unbefristete

Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik bei. Zudem reichte der

Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. 4.4), den im Kanton Solothurn ausgestellten

Ausländerausweis ein. Auf diesem findet sich unter

"Staatsangehörigkeit/Nationalité/Nazionalità" der – sehr

dominante – Vermerk "Tschechische Republik".

4.7

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht in

guten Treuen geltend machen, er habe nicht erkannt, dass die Behörden davon

ausgingen, er sei Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Auch dass der

Staatsbürgerschaft eine wesentliche Bedeutung zukam, musste dem

Beschwerdeführer – nicht zuletzt wegen der entsprechenden Frage im

Gesuchsformular und der auf der Bewilligung angebrachten Bezeichnung

"EU/EFTA" – bewusst sein. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht

geltend, dass er die Rubriken des Gesuchsformulars nicht verstanden habe

(Entscheid der Vorinstanz, E. 5d, S. 7). Dementsprechend wäre der

Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Behörden auf ihren Irrtum

hinzuweisen.

4.8

Aus dem Umstand,

dass die Behörde ihren Irrtum über die Staatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers bei grösserer Aufmerksamkeit selber hätte erkennen können,

kann dieser nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er unterliess

es, die Behörden auf den für ihn klar ersichtlichen Irrtum, zu dessen Bildung

er mit beigetragen hatte und dessen wesentliche Bedeutung ihm bewusst sein

musste, hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird von ihm

damit nicht verlangt zu wissen, dass er auf der Grundlage des eingereichten

tschechischen Aufenthaltsdokuments keine Bewilligung in der Schweiz hätte

erlangen können. Er hätte nicht einen Irrtum der Behörden darüber

aufklären müssen, sondern jenen über seine Staatsbürgerschaft.

4.9

Die

Vorinstanz kam aus diesen Gründen zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin

die EU/EFTA-Bewilligung gestützt auf Art. 62 lit. a AuG widerrufen

durfte. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz berechtigten Vertrauens

berufen.

5.

Der Beschwerdeführer setzt

sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung (Entscheid

der Vorinstanz, E. 6) nicht auseinander. Auf die entsprechenden

Erwägungen, wonach nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der

Schweiz gesprochen werden könne, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Weitere Ausführungen erübrigen

sich. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Tschechien oder Serbien

zurückzukehren.

6.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz

festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine

angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,

VB.2011.00271, E. 2.4; Art. 64d Abs. 1 AuG).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007,

2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig.

Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,

so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Mai 2014 angesetzt, um die

Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…