VB.2013.00795
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00795
27. Februar 2014Deutsch10 min
(URT.2014.16091)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00795
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit
Verfügung vom 6. August 2013 die bis am 4. April 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA von A (Disp.-Ziff. 1) und wies diesen an,
die Schweiz unverzüglich zu verlassen (Disp.-Ziff. 2). Einem allfälligen
Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung
(Disp.-Ziff. 3). Mit Verfügung vom 8. August 2013 hob das
Migrationsamt Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 6. August 2013
wiedererwägungsweise auf, wies A aus der Schweiz weg und verpflichtete diesen,
die Schweiz bis spätestens am 31. August 2013 zu verlassen.
Erwägungen
II.
A erhob am 28. August 2013 Rekurs gegen die Verfügung
vom 6. August 2013 und Einsprache gegen die Verfügung vom 8. August
2013.
Das Migrationsamt überwies die Einsprache der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion, welche die Eingabe als Rekurs entgegennahm. Mit Entscheid
vom 30. Oktober 2013 vereinigte die Rekursabteilung die beiden Rekurse,
wies sie ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
31.
Dezember 2013 an.
III.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zugunsten des Beschwerdeführers. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres
zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion reichte am 11. Dezember 2013
die Akten ein, ohne sich zur Beschwerde zu äussern. Das Migrationsamt liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die aufschiebende
Wirkung sei zu erteilen, "sodass 'die Aufhebung der erteilten
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum rechtskräftigen Urteil (über
diese Beschwerde) noch keine Wirkung entfalte'", ist allerdings
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb das Verwaltungsgericht
eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Anordnung für die Dauer der Beschwerdefrist
gemäss Art. 103 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG) treffen sollte. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich.
2.
Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag,
der dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (Entscheid
der Vorinstanz, E. 2b; BGE 137 I 284 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann zu Recht nicht,
dass ihm das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA) keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz vermittelt (Entscheid der
Vorinstanz, E. 3d).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin widerrief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG), weil der
Beschwerdeführer zu deren Erhalt vorgespiegelt habe, nicht serbischer, sondern
tschechischer Staatsbürger zu sein. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid.
Die Angabe der Staatsangehörigkeit sei für den Bewilligungsentscheid nicht nur
massgebend gewesen, sondern es sei im Gesuchsformular auch ausdrücklich danach
gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres erkennen können, dass
sich die Behörden im Irrtum über seine Staatsangehörigkeit befunden und die
Bewilligung wegen dieses Irrtums erteilt hätten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer
verpflichtet gewesen, diesen Irrtum aufzuklären. Er könne sich daher nicht auf
Vertrauensschutz berufen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5d).
3.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
abgeleiteten Schutz berechtigten Vertrauens. Er macht geltend, die Vorinstanz
habe beim Beschwerdeführer einen strengeren Massstab angelegt als bei der
zuständigen Amtsperson, die – im Gegensatz zum Beschwerdeführer sprach- und
fachkundig – aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen das
Formular ausgefüllt habe. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, er
hätte wissen müssen, dass er auf der Grundlage des eingereichten tschechischen
Aufenthaltsdokuments keine Bewilligung in der Schweiz hätte erlangen können.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer sowohl in Solothurn als auch in Zürich
eingereichten Unterlagen sei völlig klar gewesen, dass er serbischer Staatsangehöriger
sei, der aber in der Tschechischen Republik über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung
verfügt habe. Es sei vor dieser Grundlage durchaus vertretbar und für einen
nicht sprach- und rechtskundigen Gesuchsteller auch nicht anders erkennbar,
dass eine derartige Konstellation von den schweizerischen Behörden gleich qualifiziert
würde, wie wenn eine entsprechende Staatsangehörigkeit vorliege.
4.
4.1
Die
Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 lit. a AuG widerrufen
werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass
der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 90 lit. a AuG ist der
Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei
nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid relevant sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1).
4.2
Der
Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch vom 5. April 2012 in Kanton
Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbsaufnahme. Diese
Bewilligung wurde ihm in der Folge befristet bis am 4. April 2017 erteilt,
wobei die Behörden davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei tschechischer
Staatsangehöriger. Am 4. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel). Die Bewilligung wurde
ihm am 11. Oktober 2012 erteilt, wiederum in der Annahme, er sei
tschechischer Staatsangehöriger.
4.3
Die
Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf Vertrauensschutz
möglich ist, zutreffend dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b und
c). Diese grundsätzlichen Ausführungen, auf die vorab verwiesen werden kann
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), werden vom
Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Vielmehr bestreitet er, dass er die
Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage gekannt habe oder hätte kennen sollen.
4.4
Die Beschwerdegegnerin erteilte dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf dessen Angaben im
Gesuchsformular und die diesem beigelegten Dokumente. Unter Ziff. 4 des
Gesuchsformulars gab der Beschwerdeführer bei Staatsangehörigkeit die
Tschechische Republik an. Unter Punkt 10, "Art des heimatlichen Ausweispapiers",
verwies der Beschwerdeführer auf einen "Pass" mit Gültigkeit bis am
10.
August 2019. Beim entsprechenden Dokument handelt es sich jedoch um
die tschechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem reichte der Beschwerdeführer den
im Kanton Solothurn ausgestellten Ausländerausweis ein, gemäss dem der Beschwerdeführer
Staatsangehöriger der Tschechischen Republik war.
4.5
Der
Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend nicht die Fehlerhaftigkeit der Aufenthaltsbewilligung
von zentraler Bedeutung ist, sondern die Fehlerhaftigkeit der angegebenen Staatsbürgerschaft.
Dabei handelt es sich um eine für die Regelung des Aufenthaltsrechts
wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 90 lit. a AuG. Über diese
Tatsache wusste der Beschwerdeführer selbstredend besser Bescheid als die
Behörden.
4.6
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz,
E. 6d), ist für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a
AuG), die Situation anlässlich der Gesuchseinreichung im Kanton Zürich
entscheidend. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer verfügt über einen
serbischen Reisepass, dessen Vorlage am Grenzwachtposten in St. Margrethen das
Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung denn auch in Gang
brachte. Wie schon im Kanton Solothurn reichte der
Beschwerdeführer diesen Pass auch im Kanton Zürich nicht
ein, als er um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.
Stattdessen legte er seinem Gesuch neben einem Miet- und einem
Arbeitsvertrag den als "Pass" bezeichneten tschechischen Ausländerausweis
("permanent residence card"), eine beglaubigte Übersetzung eines
Auszugs aus dem Geburtsregister der Republik Serbien sowie eine beglaubigte
Übersetzung einer Bestätigung der tschechischen Polizei betreffend die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik bei. Zudem reichte der
Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. 4.4), den im Kanton Solothurn ausgestellten
Ausländerausweis ein. Auf diesem findet sich unter
"Staatsangehörigkeit/Nationalité/Nazionalità" der – sehr
dominante – Vermerk "Tschechische Republik".
4.7
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht in
guten Treuen geltend machen, er habe nicht erkannt, dass die Behörden davon
ausgingen, er sei Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Auch dass der
Staatsbürgerschaft eine wesentliche Bedeutung zukam, musste dem
Beschwerdeführer – nicht zuletzt wegen der entsprechenden Frage im
Gesuchsformular und der auf der Bewilligung angebrachten Bezeichnung
"EU/EFTA" – bewusst sein. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht
geltend, dass er die Rubriken des Gesuchsformulars nicht verstanden habe
(Entscheid der Vorinstanz, E. 5d, S. 7). Dementsprechend wäre der
Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Behörden auf ihren Irrtum
hinzuweisen.
4.8
Aus dem Umstand,
dass die Behörde ihren Irrtum über die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers bei grösserer Aufmerksamkeit selber hätte erkennen können,
kann dieser nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er unterliess
es, die Behörden auf den für ihn klar ersichtlichen Irrtum, zu dessen Bildung
er mit beigetragen hatte und dessen wesentliche Bedeutung ihm bewusst sein
musste, hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird von ihm
damit nicht verlangt zu wissen, dass er auf der Grundlage des eingereichten
tschechischen Aufenthaltsdokuments keine Bewilligung in der Schweiz hätte
erlangen können. Er hätte nicht einen Irrtum der Behörden darüber
aufklären müssen, sondern jenen über seine Staatsbürgerschaft.
4.9
Die
Vorinstanz kam aus diesen Gründen zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin
die EU/EFTA-Bewilligung gestützt auf Art. 62 lit. a AuG widerrufen
durfte. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz berechtigten Vertrauens
berufen.
5.
Der Beschwerdeführer setzt
sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung (Entscheid
der Vorinstanz, E. 6) nicht auseinander. Auf die entsprechenden
Erwägungen, wonach nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der
Schweiz gesprochen werden könne, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Weitere Ausführungen erübrigen
sich. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Tschechien oder Serbien
zurückzukehren.
6.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine
angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,
VB.2011.00271, E. 2.4; Art. 64d Abs. 1 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig.
Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Mai 2014 angesetzt, um die
Schweiz zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…