VB.2013.00800
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00800
10. Februar 2014Deutsch7 min
(URT.2014.16048)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00800
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 2. September 2013 ersuchte A bei den an der
Schwamendingenstrasse 41 domizilierten Stellen der Sozialen Dienste der
Stadt Zürich um Zugang zu diversen Informationen gestützt auf die §§ 20 ff.
des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 (IDG).
Erwägungen
II.
Am 10. Oktober 2013 erhob A beim Bezirksrat Zürich
Rekurs wegen unrechtmässiger Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw.
Rechtsverzögerung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Am 14. Oktober
überwies der Bezirksrat die Sache an die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Die Eingabe wurde am 6. November 2013
vom Geschäftsführer der Sozialbehörde an den Stadtrat weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 erklärte sich A
mit dem Vorgehen des Bezirksrats nicht einverstanden und beantragte einen
Nichteintretensentscheid, sofern der Bezirksrat an der Überweisung der Sache
festhalten sollte.
Der Bezirksrat trat am 21. November 2013 auf den
Rekurs nicht ein.
III.
Gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. November
2013.
reichte A am 3. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss, der Bezirksrat sei zur
Behandlung der Sache zu verpflichten. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 10. Dezember
2013.
auf eine Vernehmlassung, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
Die Stadt Zürich beantragte am 14. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge zulasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid vom 21. November 2013 gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 98). Da auch
die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
vorzunehmende Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob der Bezirksrat auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte eintreten sollen.
Der Bezirksrat stellt sich auf den Standpunkt, vorerst
habe der Stadtrat der Stadt Zürich oder gegebenenfalls die Sozialbehörde der
Stadt Zürich über die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu befinden. Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Zuständigkeit beim Stadtrat liege.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, es fehle vorliegend
an einer gesetzlich vorausgesetzten Anordnung, weshalb nicht einzusehen
sei, inwiefern ihm ein stadtinterner Rekurs (Einsprache) zur Verfügung stehe.
Folglich gebe es auf Gemeindeebene kein ordentliches Rechtsmittel gegen die
unrechtmässige Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. b VRG, weshalb der Bezirksrat zu Unrecht auf den Rekurs
nicht eingetreten sei.
2.2
Gemäss dem
am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann
unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit
Rekurs angefochten werden. Zuständig ist die "ordentliche Beschwerdeinstanz"
(vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1302).
Schon vorher erachtete das Verwaltungsgericht, analog dem Bundesrecht, das
Verweigern einer entsprechenden Verfügung als eine Verfügung (vgl. Präzisierung
der Rechtsprechung im Entscheid vom 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.2,
auszugsweise in RB 2005 Nr. 13). Demnach ist vorliegend von einer solchen
fingierten Verfügung auszugehen.
2.2.1
§ 57 Abs. 1 Satz 1 des kantonalen Gesetzes über das
Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz/GG) sieht vor, dass die
Gemeindeordnung den Behörden gestatten kann, die Besorgung bestimmter
Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder
mehreren Mitgliedern zu übertragen. Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der
Rekurs zulässig (Abs. 2). Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert
30.
Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren
Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid
ist der Rekurs zulässig (Abs. 3).
Der sich auf § 57 Abs. 3 GG stützende Art. 66
der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO) sieht vor,
dass Anordnungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie
von Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit
(ausgenommen Stadtamtsfrauen und Stadtammänner sowie Friedensrichterinnen und
Friedensrichter) beim Stadtrat mit stadtinternem Rekurs (Einsprache) angefochten
werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
über den Rekurs (Abs. 1 Sätze 1 und 3). Der Stadtrat entscheidet nach
Vernehmlassung des betreffenden Departements und der Rechtskonsulentin oder des
Rechtskonsulenten auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers eines nicht
beteiligten Departements. Mitglieder, die bei der angefochtenen Anordnung mitgewirkt
haben, sind nicht stimmberechtigt (Abs. 2).
2.2.2
Gemäss § 79 GG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 des kantonalen
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) haben die politischen
Gemeinden eine Fürsorgebehörde zu bestellen und deren Aufgaben zu bestimmen. In
der Stadt Zürich sind entsprechende Befugnisse der Sozialbehörde übertragen
worden (Art. 77 GO). Art. 77bis GO sieht vor, dass die
Sozialbehörde in einem Reglement die selbständige Besorgung bestimmter Aufgaben
im Sozialhilfebereich und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse an Angestellte
des Sozialdepartements mit eigener Verantwortung überträgt (Abs. 1
Satz 1). Gegen deren Anordnungen kann innert 30 Tagen nach der
Mitteilung stadtinterner Rekurs (Einsprache) bei der Sozialbehörde erhoben
werden. Der Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen (Abs. 2). Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
über den Rekurs (Abs. 3; dasselbe ergibt sich aus Art. 3 lit. f
und Art. 7 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 27. April
2009). Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt
Zürich, welche unter anderem über Einsprachen gegen Verfügungen der Sozialen
Dienste zu befinden hat, ist ein Organ der Sozialbehörde (vgl. Art. 3 lit. e
und Art. 5 des Organisations- und Kompetenzreglements der Sozialbehörde
der Stadt Zürich vom 8. Juli 2010).
2.3
Vorliegend
lässt sich aus den Akten nicht eruieren, inwiefern das vom Beschwerdeführer am
2.
September 2013 gestellte Zugangsgesuch zu amtlichen Informationen mit
einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhängt (vgl. § 20 Abs. 3
IDG, wonach sich in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren das Recht auf Zugang zu Informationen nach dem
massgeblichen Verfahrensrecht richtet). Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, kann diese Frage jedoch aus folgenden Gründen offenbleiben:
2.3.1
Hängt das Zugangsgesuch nicht mit einem laufenden anderweitigen Verfahren zusammen,
so ist für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung vorerst der
Stadtrat zuständig (Art. 66 GO). Dabei handelt es sich um ein ordentliches
Rechtsmittel, das zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht übersprungen
werden darf, zumal die am Erlass (bzw. Nichterlass) der erstinstanzlichen
Verfügung Beteiligten nicht stimmberechtigt sind (Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000/2002,
§ 57 N. 7.2.3).
2.3.2
Sollte das Zugangsgesuch mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren
zusammenhängen, so hätte gestützt auf Art. 77bis GO die
Sozialbehörde bzw. die Sonderfall- und Einsprachekommission darüber zu
befinden, welches Rechtsmittel aus denselben Gründen nicht übersprungen werden
darf. Die Sozialbehörde ist denn auch den Sozialen Diensten übergeordnet,
weshalb keine Identität der Mitwirkenden besteht (vgl. Organigramm des Sozialdepartements
der Stadt Zürich, abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch).
2.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass der Bezirksrat mangels funktioneller Zuständigkeit zu
Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Aus den bereits dargelegten Gründen
ändert das Fehlen einer Verfügung daran nichts (vgl. E. 2.2). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…