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Entscheid

VB.2013.00800

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00800

10. Februar 2014Deutsch7 min

(URT.2014.16048)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 2. September 2013 ersuchte A bei den an der

Schwamendingenstrasse 41 domizilierten Stellen der Sozialen Dienste der

Stadt Zürich um Zugang zu diversen Informationen gestützt auf die §§ 20 ff.

des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007 (IDG).

Erwägungen

II.

Am 10. Oktober 2013 erhob A beim Bezirksrat Zürich

Rekurs wegen unrechtmässiger Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw.

Rechtsverzögerung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Am 14. Oktober

überwies der Bezirksrat die Sache an die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Die Eingabe wurde am 6. November 2013

vom Geschäftsführer der Sozialbehörde an den Stadtrat weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 7. November 2013 erklärte sich A

mit dem Vorgehen des Bezirksrats nicht einverstanden und beantragte einen

Nichteintretensentscheid, sofern der Bezirksrat an der Überweisung der Sache

festhalten sollte.

Der Bezirksrat trat am 21. November 2013 auf den

Rekurs nicht ein.

III.

Gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. November

2013.

reichte A am 3. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss, der Bezirksrat sei zur

Behandlung der Sache zu verpflichten. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 10. Dezember

2013.

auf eine Vernehmlassung, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.

Die Stadt Zürich beantragte am 14. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge zulasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den vor­instanzlichen

Nichteintretensentscheid vom 21. November 2013 gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 98). Da auch

die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

vorzunehmende Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob der Bezirksrat auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte eintreten sollen.

Der Bezirksrat stellt sich auf den Standpunkt, vorerst

habe der Stadtrat der Stadt Zürich oder gegebenenfalls die Sozialbehörde der

Stadt Zürich über die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu befinden. Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Zuständigkeit beim Stadtrat liege.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, es fehle vorliegend

an einer gesetzlich vorausgesetzten Anordnung, weshalb nicht einzusehen

sei, inwiefern ihm ein stadtinterner Rekurs (Einsprache) zur Verfügung stehe.

Folglich gebe es auf Gemeindeebene kein ordentliches Rechtsmittel gegen die

unrechtmässige Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. b VRG, weshalb der Bezirksrat zu Unrecht auf den Rekurs

nicht eingetreten sei.

2.2

Gemäss dem

am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann

unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit

Rekurs angefochten werden. Zuständig ist die "ordentliche Beschwerdeinstanz"

(vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1302).

Schon vorher erachtete das Verwaltungsgericht, analog dem Bundesrecht, das

Verweigern einer entsprechenden Verfügung als eine Verfügung (vgl. Präzisierung

der Rechtsprechung im Entscheid vom 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.2,

auszugsweise in RB 2005 Nr. 13). Demnach ist vorliegend von einer solchen

fingierten Verfügung auszugehen.

2.2.1

§ 57 Abs. 1 Satz 1 des kantonalen Gesetzes über das

Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz/GG) sieht vor, dass die

Gemeindeordnung den Behörden gestatten kann, die Besorgung bestimmter

Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder

mehreren Mitgliedern zu übertragen. Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der

Rekurs zulässig (Abs. 2). Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert

30.

Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren

Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid

ist der Rekurs zulässig (Abs. 3).

Der sich auf § 57 Abs. 3 GG stützende Art. 66

der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO) sieht vor,

dass Anordnungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie

von Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit

(ausgenommen Stadtamtsfrauen und Stadtammänner sowie Friedensrichterinnen und

Friedensrichter) beim Stadtrat mit stadtinternem Rekurs (Einsprache) angefochten

werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes

über den Rekurs (Abs. 1 Sätze 1 und 3). Der Stadtrat entscheidet nach

Vernehmlassung des betreffenden Departements und der Rechtskonsulentin oder des

Rechtskonsulenten auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers eines nicht

beteiligten Departements. Mitglieder, die bei der angefochtenen Anordnung mitgewirkt

haben, sind nicht stimmberechtigt (Abs. 2).

2.2.2

Gemäss § 79 GG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 des kantonalen

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) haben die politischen

Gemeinden eine Fürsorgebehörde zu bestellen und deren Aufgaben zu bestimmen. In

der Stadt Zürich sind entsprechende Befugnisse der Sozialbehörde übertragen

worden (Art. 77 GO). Art. 77bis GO sieht vor, dass die

Sozialbehörde in einem Reglement die selbständige Besorgung bestimmter Aufgaben

im Sozialhilfebereich und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse an Angestellte

des Sozialdepartements mit eigener Verantwortung überträgt (Abs. 1

Satz 1). Gegen deren Anordnungen kann innert 30 Tagen nach der

Mitteilung stadtinterner Rekurs (Einsprache) bei der Sozialbehörde erhoben

werden. Der Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen (Abs. 2). Für das

Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes

über den Rekurs (Abs. 3; dasselbe ergibt sich aus Art. 3 lit. f

und Art. 7 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 27. April

2009). Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt

Zürich, welche unter anderem über Einsprachen gegen Verfügungen der Sozialen

Dienste zu befinden hat, ist ein Organ der Sozialbehörde (vgl. Art. 3 lit. e

und Art. 5 des Organisations- und Kompetenzreglements der Sozialbehörde

der Stadt Zürich vom 8. Juli 2010).

2.3

Vorliegend

lässt sich aus den Akten nicht eruieren, inwiefern das vom Beschwerdeführer am

2.

September 2013 gestellte Zugangsgesuch zu amtlichen Informationen mit

einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhängt (vgl. § 20 Abs. 3

IDG, wonach sich in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und

Verwaltungsjustizverfahren das Recht auf Zugang zu Informationen nach dem

massgeblichen Verfahrensrecht richtet). Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat, kann diese Frage jedoch aus folgenden Gründen offenbleiben:

2.3.1

Hängt das Zugangsgesuch nicht mit einem laufenden anderweitigen Verfahren zusammen,

so ist für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung vorerst der

Stadtrat zuständig (Art. 66 GO). Dabei handelt es sich um ein ordentliches

Rechtsmittel, das zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht übersprungen

werden darf, zumal die am Erlass (bzw. Nichterlass) der erstinstanzlichen

Verfügung Beteiligten nicht stimmberechtigt sind (Hans Rudolf Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000/2002,

§ 57 N. 7.2.3).

2.3.2

Sollte das Zugangsgesuch mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren

zusammenhängen, so hätte gestützt auf Art. 77bis GO die

Sozialbehörde bzw. die Sonderfall- und Einsprachekommission darüber zu

befinden, welches Rechtsmittel aus denselben Gründen nicht übersprungen werden

darf. Die Sozialbehörde ist denn auch den Sozialen Diensten übergeordnet,

weshalb keine Identität der Mitwirkenden besteht (vgl. Organigramm des Sozialdepartements

der Stadt Zürich, abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch).

2.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass der Bezirksrat mangels funktioneller Zuständigkeit zu

Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Aus den bereits dargelegten Gründen

ändert das Fehlen einer Verfügung daran nichts (vgl. E. 2.2). Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…