Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00803

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00803

18. Dezember 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15863)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

teilten der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom

7. August 2007 mit, ihre Söhne F (geboren 1993) und G (geboren 1999) ab

August 2007 weiterhin privat zu unterrichten. Auf Aufforderung der Bildungsdirektion,

mitzuteilen, an welcher Schule und durch wen ihre Söhne unterrichtet würden,

erklärten A und B, mehrheitlich selber als Lehrpersonen tätig zu sein. Die

Bildungsdirektion verweigerte daraufhin mit Verfügung vom 17. Juli 2008

die Anerkennung der Ausbildung von A und B als abgeschlossene Lehrerausbildung

und untersagte ihnen den Privatunterricht für den nunmehr noch schulpflichtigen

Sohn G per 15. August 2008. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen der

Regierungsrat mit Beschluss vom 23. Mai 2012 und das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 24. Oktober 2012 (VB.2012.00420) ab; das

verwaltungsgerichtliche Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

B. Das

Volksschulamt setzte A und B am 12. Juli 2013 eine Frist von 20 Tagen, um

mitzuteilen, in welcher Form bzw. von welchen Personen mit abgeschlossener

Berufsausbildung G künftig unterrichtet werde. B erklärte mit Schreiben vom

3. August 2013, G werde weiterhin privat unterrichtet, und zwar

mehrheitlich durch die Eltern. Am 2. September 2013 verfügte das

Volksschulamt namens der Bildungsdirektion den Vollzug der Verfügung vom

17. Juli 2008 und drohte A sowie B bei Nichtbefolgung dieser Verfügung

eine Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 3. Oktober 2013

liessen A und B rekurrieren und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 2. September 2013 aufzuheben.

Mit Verfü­gung vom 31. Oktober 2013 trat die

Bildungsdirektion auf den Rekurs nicht ein, korrigierte die Verfügung vom

2.

September 2013 aufsichtsrechtlich aber dahingehend, dass das Volksschulamt die Verfügung in eigenem Namen erlassen habe.

III.

A und B liessen am 4. Dezember 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung des

Volksschulamts aufzuheben; ausserdem ersuchten sie um Gewährung aufschiebender

Wirkung. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) von

Amtes wegen. Vorliegend ist eine Verfügung einer Direktion angefochten, mit

welcher auf einen verwaltungsrechtlichen Rekurs nicht eingetreten wurde.

Dagegen ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht unabhängig davon zulässig,

ob die Vorinstanz die Prozessvoraus­setzungen zu Recht

nicht als erfüllt betrachtete (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 55 in Verbindung mit

§ 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die

Vorinstanz nicht entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlä­gigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der Beschwerde die

aufschie­bende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das Gesuch der

Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung als von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1

Die Vorinstanz

ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil der Vollzug einer rechtskräftigen

Verfügung und die blosse Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) die betroffene Person in ihrer Rechtsstellung nicht

beeinträchtigten und daher keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. a VRG darstellten.

3.2

Mit dem

nicht angefochtenen Entscheid der Kammer vom 24. Oktober 2012

(VB.2012.00420) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden

die Voraussetzungen zum Erteilen von Privatunterricht nicht erfüllten und ihnen

dieser deshalb untersagt sei. Die Ausgangsverfügung ordnet an, dass die dem

Urteil vom 24. Oktober 2012 zugrundeliegende Verfügung nunmehr vollzogen

werde und droht den Beschwerdeführenden bei Nichtbefolgung eine Bestrafung nach

Art. 292 StGB an.

Grundsätzlich gilt, dass im Vollstreckungsverfahren auf

materiellrechtliche Fragen nicht zurückgekommen werden kann. Entspricht eine

Vollstreckungsmassnahme der rechtskräftigen Sachverfügung und werden dem

Befehlsadressaten keine neuen Pflichten auferlegt, ist die

Vollstreckungsanordnung deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung nicht anfechtbar.

Die erneute materiellrechtliche Überprüfung einer solchen Anordnung liefe auf

eine doppelte Beurteilung der Sachverfügung hinaus (VGr, 23. März 2006,

VB.2005.00580, E. 2.2, und 5. November 2005, VB.2003.00281,

E. 2b; RB 1981 Nr. 24; RB 1985 Nr. 13;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 57 ff.).

Soweit die Ausgangsverfügung einzig

anordnete, dass die ursprüngliche Verfügung vom 17. Juli 2008 nunmehr

vollzogen werde, greift sie nicht weitergehend in die Rechtsstellung der

Beschwerdeführenden ein, als dies die zu vollziehende und rechtskräftig

bestätigte Verfügung tat. Weil diese vorliegend nicht noch einmal überprüft

werden kann, verschafft das Rechtsmittel den Beschwerdeführenden insofern

keinen praktischen Nutzen, weshalb es ihnen an einem schutzwürdigen

Anfechtungsinteresse gebricht.

3.3

Ebenso ist

die blosse Androhung eines Zwangsmittels, welche inhaltlich nichts Neues regelt

– also etwa die Androhung, den Verfügungsadressaten bei Nichtbefolgung einer

rechtskräftigen Verfügung deswegen zur Anzeige zu bringen –, nicht anfechtbar

(so ausdrücklich § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGE 88 I 260

E. 2 S. 270, 97 IV 68 E. 2; vgl. hierzu auch Alfred Kölz/Isabelle

Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 672; Tobias Jaag/Reto Häggi in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 41

N. 45; Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Zürich etc.

2013, Rz. 367; Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre

Rechtsgrundlagen, Zürich etc. 2002, S. 66 f.). Vorliegend dient

die Strafandrohung im Ergebnis einzig dem Vollzug der rechtskräftig bestätigten

Verfügung vom 17. Juli 2008 und ist deshalb nicht anfechtbar.

3.4

Anzumerken

bleibt Folgendes: Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Oktober 2012

ist rechtskräftig festgestellt, dass der von den Beschwerdeführenden

durchgeführte Privatunterricht den Anforderungen an das Volksschulgesetz nicht

zu genügen vermag und G damit seine Schulpflicht nicht erfüllt. Die

Beschwerdeführenden waren ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihren Sohn in einer

anderen, den Anforderungen des Volksschulgesetzes entsprechenden Weise

unterrichten zu lassen; der Ausgangsverfügung bedurfte es dafür nicht. Insofern

verfängt auch das Argument der Beschwerdeführenden nicht, auf den Rekurs hätte

eingetreten werden müssen, weil die Verhältnismässigkeit der Ausgangsverfügung

in Frage stehe. Das Verwaltungsgericht legt seinen Urteilen den Sachverhalt im

Urteilszeitpunkt zugrunde (vgl. hierzu VGr, 26. Juni 2013, VB.2012.00673,

E. 6.1 mit Hinweisen). Entsprechend beurteilte das Verwaltungsgericht die

Rechtsmässigkeit der Verfügung vom 17. Juli 2008 mit Blick auf den am

24.

Oktober 2012 massgebenden Sachverhalt; dass dieser sich massgeblich

geändert hätte, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend.

Soweit die Beschwerdeführenden ihren Sohn weiterhin nicht in

einer rechtsgenügenden Form unterrichten lassen, könnte die zuständige

Schulpflege im Übrigen beim entsprechenden Statthalteramt Antrag auf Bestrafung

wegen Verstosses gegen § 57 des Volksschulgesetzes vom 4. Februar 2005

(VSG, LS 412.100) stellen (§ 76 VSG). Ob dies die Androhung der

Ungehorsamsstrafe ausschliesst, brauchte die Vorinstanz indes – wie vorne unter

3.3

dargelegt – nicht zu prüfen; solches wäre erst im Rahmen eines allfälligen

Strafverfahrens zu prüfen (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar,

2007, Art. 292 StGB N. 22 f.).

Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer

weitschweifigen Beschwerdeschrift im Übrigen vorbringen, ihre Art des

Privatunterrichts sei rechtmässig, liesse sich darauf schon deshalb nicht

eintreten, weil diese Frage mit dem Urteil vom 24. Oktober 2012

rechtskräftig entschieden wurde und eine doppelte Überprüfung einer

Sachverfügung zu vermeiden ist.

4.

Die Beschwerdeführenden machen

allerdings geltend, die Ausgangsverfügung sei nichtig. Das Bundesgericht lässt

die Frage, ob es anlässlich der Behandlung eines unzulässigen Rechtsmittels den

angefochtenen Entscheid für nichtig erklären kann, neuerdings offen (BGr, 6.

November 2012,2C_1091/2012, E. 2.3; vgl. zur Kritik der bisherigen Praxis,

welche die Frage bejahte, Pierre Moor, "La nullité doit être constatée en

tout temps et par toute autorité", in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto

Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift

für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012,

S. 41 ff.). Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht

geklärt zu werden: Das Volks­schulamt ist nach

§ 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung

mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3

lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungs­rates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

(LS 172.11) für Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den

Privatunterricht zuständig. Allein der Umstand, dass zwar durch das

Volksschulamt, aber versehentlich im Namen der Bildungsdirektion verfügt wurde,

führt nicht zur Nichtigkeit der Ausgangsverfügung, zumal die Vorinstanz

dies – zu Recht – aufsichtsrechtlich korrigiert hat.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen und die Verfügung der Bildungsdirektion –

auch hinsichtlich der Verweigerung einer Parteientschädigung – zu bestätigen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …