VB.2013.00805
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00805
19. Juni 2014Deutsch18 min
(URT.2014.16421)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00805
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vom 23. April 2013 ab, verweigerte ihm die Niederlassungsbewilligung und
wies ihn aus der Schweiz weg. Es setzte ihm eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 15. August 2013.
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Juni 2013
an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 30. Oktober
2013 wies diese den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war und setzte A
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2014 an.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2013 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 30. Oktober 2013 (berichtigte
Fassung) aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Schreiben
vom 7. Januar 2014 auf Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung aufschiebender
Wirkung, sollte das Verwaltungsgericht die Entziehung derselben erwägen. Der
Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Etwas anderes wurde nicht bestimmt. Das Begehren ist
deshalb gegenstandslos.
2.
Der Beschwerdeführer, geboren
1982, Staatsangehöriger Serbiens, ersuchte zwischen
dem 24. Oktober 1988 und dem 17. Januar 2008 viermal erfolglos um Asyl
in der Schweiz. Am 27. Mai 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin C (geboren 1979).
Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt gültig
bis 27. Mai 2013) erteilt. Aus dieser Ehe ging die Tochter D (geboren 2011)
hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2012
wurden die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt erklärt. Zudem wurde davon
Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 8. Juli 2012 getrennt leben.
Die Tochter wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut
der Mutter gestellt, und dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt.
3.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung mit der fehlenden Integration des Beschwerdeführers
sowie der fehlenden besonders engen Beziehung zu seinem Schweizer Kind. Der
Beschwerdeführer hingegen begründet seinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung einerseits mit dem Erfüllen der in Art. 50
Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
festgeschriebenen Voraussetzungen (mindestens drei Jahre dauernde Ehe und
erfolgreiche Integration), andererseits leitet er einen Anspruch aus
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ab. Der persönliche Kontakt zu
seiner Tochter werde weit über den Rahmen eines üblichen Besuchsrechts
tatsächlich wahrgenommen.
4.
Mangels eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und
Serbien, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz einräumen würde (vgl. Art. 2 Abs. 1 AuG), gelten die
Vorschriften des AuG und gegebenenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV.
5.
5.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. aufgegeben, hat der ausländische Ehegatte
nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Nachfolgend ist zunächst Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG zu prüfen.
5.2 Unbestritten
ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers länger als drei Jahre
gedauert hat. Hingegen ist streitig, ob eine erfolgreiche Integration nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Dies trifft namentlich dann
zu, wenn der Betroffene die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77
Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Art. 77 VZAE nennt die Kriterien nicht
abschliessend; zudem ist die Frage nach dem Stand der Integration anhand einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGr, 13. Juni
2012,2C_983/2011, E. 3.1; BVGr, 8. Januar 2014, C-2357/2012,
E. 9.3). An die erfolgreiche Integration im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG werden geringere Anforderungen
gestellt als an eine überdurchschnittliche Integration als wichtiger Grund im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (VGr, 28. August 2013,
VB.2013.00281, E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die ausländische
Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in
Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene
Landessprache spricht (vgl. BGr, 13. Juni 2012,2C_983/2011, E. 3.1
und 3.2; 30. November 2011,2C_426/2011, E. 3.3, je mit Hinweisen).
Demgegenüber hat die Praxis eine erfolgreiche Integration
etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden
vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte
finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (BVGr, 2. Januar
2013, C-3850/2009, E. 7; C-6240/2008 23. Dezember 2011, E. 6.3).
5.3 Die
Vorinstanz führte aus, im Jahr 2012 seien gegen den Beschwerdeführer Betreibungen
für Fr. 8'073.25 und in der ersten Hälfte des Jahres 2013 für Fr. 41'349.30
eingeleitet worden. Auch lägen offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 16'295.30
vor. Es sei zudem davon auszugehen, dass er seinen Unterhaltspflichten für die
Tochter nicht regelmässig nachkomme. Im Eheschutzurteil sei der Ehefrau ein Einkommen
von Fr. 4'317.- angerechnet worden; er erziele ein Einkommen von Fr. 5'407.-
brutto. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, weshalb er bei diesen Einkommensverhältnissen
für Fr. 41'349.30 habe betrieben werden müssen; Mutwilligkeit liege somit
nahe. Mit seinem Verhalten habe er sogar den Widerrufsgrund von Art. 62
lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a und
lit. b VZAE erfüllt.
5.4 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe seit Juli 2012 eine Anstellung und
einen Lohn, der ihm die künftige Einhaltung seiner Verpflichtungen sowie die
Abzahlung der Schulden ermögliche. Seine Ehefrau habe zudem bestätigt, dass er
seiner Unterhaltspflicht für seine Tochter nun regelmässig nachkomme.
5.5
5.5.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
bis zum 31. Mai 2010 in F, Kanton G, gemeldet waren und am 1. Juni
2010 nach H, Kanton Zürich, gezogen sind. Als Aufenthaltszweck wurde "nichterwerbstätig"
bzw. "auf Stellensuche" angegeben. Belegt ist, dass der
Beschwerdeführer im April 2011 als Hilfsarbeiter im Stundenlohn bei der I AG
beschäftigt war und im April 2012 bei der Firma J AG zu einem Bruttolohn
von Fr. 4'800.- angestellt war. Seit 3. Juli 2012 arbeitet er für die
K AG, wo er zunächst monatlich Fr. 4'848.- verdiente; ab
1. April 2013 erzielt er dort einen monatlichen Verdienst von brutto
Fr. 5'407.-. Zurzeit verfügt der Beschwerdeführer also über eine feste
Arbeitsstelle.
5.5.2
Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts L vom
24. Ju-
ni 2013 lässt sich aber entnehmen, dass in der zweiten Jahreshälfte 2012 gegen
den Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'073.25 eingeleitet
worden sind und ein Pfändungsvollzug in der Höhe von Fr. 5'621.20 vermerkt
ist. In der ersten Jahreshälfte 2013 wurde der Beschwerdeführer für Fr. 41'349.30
betrieben; zudem sind vier Pfändungsvollzüge in der Gesamthöhe von Fr. 9'726.35
vermerkt. Insgesamt weist das Register fünf offene Verlustscheine im Betrag von
Fr. 16'295.30 nach. Der Betreibungsauszug widerspiegelt lediglich die
Verhältnisse von rund 12 Monaten, nämlich den Zeitraum vom 15. Juli
2012 bis zum 24. Juni 2013. Das Migrationsamt verlangte einen
Betreibungsregisterauszug der Wohnsitzgemeinde der letzten drei Jahre. Durch
den Umzug von H nach M Mitte 2012 bleibt das Bild des geforderten Betreibungsregisterauszugs
der Wohnsitzgemeinde unvollständig. Es ist nicht auszuschliessen, dass die
effektive Höhe der Betreibungen und Verlustscheine über den bekannten Schulden
liegt. In der Einvernahme anlässlich einer Strassenpolizeikontrolle gab
der Beschwerdeführer jedenfalls an, Schulden in der Höhe von Fr. 25'000.-
bei der N-Bank und von Fr. 8'000.- bei O zu haben. Er behauptet zwar, er
sei willig und fähig, seine Schulden zu tilgen, substanziiert dies jedoch abgesehen
von der teilweise nachgewiesenen Unterhaltszahlung nicht. Folglich trübt sich
seine Teilhabe am wirtschaftlichen Leben, kam er doch seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nach, was zu einer erheblichen Verschuldung führte.
5.5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen
unbescholtenen Leumund geniesst. Am 17. Juni 2012 übertrat er auf der
Autobahn die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h und
wurde deswegen mit Strafbefehl vom 11. Januar 2013 mit einer Busse von
Fr. 120.- bestraft. Am 9. Dezember 2012 fuhr er in angetrunkenem
Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille
Auto, wofür er mit Strafbefehl vom 6. Februar 2013 zu einer bedingten Geldstrafe
von Fr. 1'600.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde. Daraufhin
wurde ihm mit Verfügung vom 14. Januar 2013 der Führerausweis auf Probe
für unbestimmte Zeit annulliert. Dieser Verfügung kann zudem entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 10. April 2012 wegen
einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeit) den Führerausweis für einen
Monat hatte abgeben müssen. Bereits am 21. Dezember 2012, folglich zwölf Tage
nach der Trunkenheitsfahrt, fuhr der Beschwerdeführer von M nach H und wieder zurück,
im Wissen darum, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, sondern auch eine
Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zum Ausdruck
gebracht.
Auch wenn es sich bei den
vorliegenden Delikten nicht um schwere Gewaltdelikte
oder sonst schwere strafrechtliche Verurteilungen handelt, zeigte der
Beschwerde-
führer durch die Erwirkung von mindestens zwei Verurteilungen innert eines
Jahres eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung (vgl. auch VGr, 28. August 2013, VB.2013.00281, E. 2.5;
14. November 2012, VB.2012.00402, E. 2.4).
5.6 Zwar
spricht der Beschwerdeführer Deutsch bzw. Schweizerdeutsch und scheint damit
sprachlich in der Schweiz integriert zu sein. Nach dem Gesagten weist er jedoch
für den Zeitraum von sechs Monaten Beitreibungen in der Höhe von mindestens Fr. 41'349.30
(bei einem Monatslohn von Fr. 5'407.-) auf und verstiess wiederholt gegen
die Rechtsordnung. Dadurch stellt er sowohl seine Integrationsfähigkeit als
auch seinen Willen zur Integration infrage. Bei dieser Sachlage kann ihm daher
keine erfolgreiche Integration attestiert werden, sodass sich der Beschwerdeführer
nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.
5.7 Folglich
kann offenbleiben, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG
erfüllt ist, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vernehmen
lässt.
6.
Zu prüfen bleibt indes, ob im
Hinblick auf die Tochter des Beschwerdeführers, die als Kind einer Schweizerin
von Geburt an Schweizer Bürgerin ist, wichtige persönliche
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vorliegen. Solche Gründe
können namentlich in einer schützenswerten Beziehung
zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1, 137 I 284 E. 2.3.1).
Dabei ist Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG im Licht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zum Schutz des Familienlebens
(Art. 13 Abs. 1 BV,
Art. 8 Abs. 1 EMRK) auszulegen (BGr, 3. August 2012,
2C_336/2012, E. 2.2, und 26. März 2013,
2C_828/2012, E. 2.3).
6.1
6.1.1
In seiner früheren Rechtsprechung verlangte das Bundesgericht, dass derjenige
Elternteil, der sich auf Art. 8 EMRK berufen wolle, grundsätzlich über das
Sorge- oder Obhutsrecht verfüge. Der bloss besuchsberechtigte Ausländer
hingegen hatte nur aus-nahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden
Voraussetzungen kumulativ erfüllt waren: Zunächst musste zwischen ihm und
seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
eine besonders enge Beziehung sowie ein über das Übliche deutlich
hinausgehendes Besuchsrecht bestehen und wahrgenommen werden. Weiter durften
diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden können. Schliesslich durfte das bisherige Verhalten des
Ausländers zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (BGr, 22. März 2012,
2C_1031/2011, E. 4.1.4).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (BGE 139
I 315 E. 2.5) hat das Bundesgericht seine Praxis in Fällen wie dem vorliegenden,
in welchem sich ein Ausländer wegen einer vorbestandenen Aufenthaltsbewilligung
grundsätzlich auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG
berufen kann, auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR differenziert: Das Erfordernis
der besonderen Intensität der affektiven Beziehung sei bei gesuchstellenden Personen, die schon eine Aufenthaltsbewilligung
besitzen, bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines
nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt werde. In jedem Fall komme es weiterhin darauf
an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werde. Ausdrücklich festgehalten hat das Bundesgericht aber an den übrigen
Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung: Nach wie vor bleibe es erfor-
derlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine
besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil bestehe und dass Letzterer sich tadellos
verhalten habe. Nur unter diesen kumulativen
Voraussetzungen könne das private Interesse am
Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche
Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen
von Art. 8 EMRK überwiegen.
6.1.2
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK darf das Recht auf Familienleben nur
dann einge-schränkt werden, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche
Sicherheit, für das wirt-schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Demnach müssen im Rahmen
einer umfassenden Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an einer
Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in einer Weise überwiegen,
welche die Wegweisung notwendig erscheinen lässt (vgl. VGr, 16. April
2014, VB.2013.00621, E. 1 des Minderheitsantrags). Das Kindesinteresse,
mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist dabei ein nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigender Faktor (BGr,
3. Dezember 2013,2C_586/2013, E. 3.2.6).
In der neueren Praxis des EGMR
steht das Kindeswohl zusehends im Vordergrund (vgl. EGMR, 30. Juli 2013 i. S. Polidario c. Schweiz,
Nr. 33169/10; 16. April 2013 i. S. Udeh c. Schweiz, Nr. 12020/09; VGr,
16. April 2014, VB.2013.00621, E. 1 des Minderheitsantrags, auch zum
Folgenden). Der EGMR verlangt regelmässige Kontaktmöglichkeiten zu beiden
Elternteilen, sofern tatsächlich gelebte Bindungen bestehen. Ein lediglich sporadisch
vom Ausland her auszuübendes Besuchsrecht könne diese nicht ersetzen (EGMR,
16. April 2013 i. S.
Udeh c. Schweiz, Nr. 12020/09, § 53). Gemäss dem Strassburger Gericht
vermag das Kindeswohl unter Umständen auch erhebliche, aber Jahre
zurückliegende Straftaten sowie Sozialhilfeabhängigkeit aufzuwiegen.
6.1.3
Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls bei geringfügiger Delinquenz
eines Ausländers als zweifelhaft, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK allein wegen seines nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung allenfalls nicht als tadellos zu wertenden Verhaltens von
vornherein auszuschliessen (vgl. VGr, 16. April 2014, VB.2013.00817,
E. 4.2; vgl. in diesem Zusammenhang BGr, 26. Januar
2010,2C_573/2009, E. 2.3 Abs. 2, wo hinsichtlich des Kriteriums
des tadellosen Verhaltens festgehalten wurde, im Interesse des
Kindes könne ein ganz geringfügiges bzw. weit zurückliegendes Ereignis allein
dem Verbleib eines Vaters in der Schweiz nicht entgegenstehen). Auch nach der Lehre soll bei besonders engen affektiven
Beziehungen zumindest in Fällen, in denen sich die besuchsberechtigte Person
bereits im Familiennachzug in der Schweiz aufgehalten hat, ein besonderes
öffentliches Interesse (Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht, erhebliche
Fürsorgeabhängigkeit) für den Eingriff in das Familienleben vorausgesetzt
werden (vgl. Thomas Hugi Yar, "Bis dass der Tod Euch scheidet", in:
Jusletter vom 17. März 2014, S. 6; Marc Spescha, die familienbezogene
Rechtsprechung im Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK] ab August 2012 bis Ende Juli
2013, in: FamPra.ch 4/2013, S. 982).
6.2 Gemäss
Urteil des Bezirksgerichts E vom 29. November 2012 ist der
Beschwerdeführer berechtigt, die Tochter jeden Dienstag und Donnerstag von
16:30 bis 19:30 Uhr sowie jeden Samstag von 16:00 bis Sonntag 12:00 Uhr
zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Vor der Vorinstanz führte C noch
aus, der Beschwerdeführer habe keine enge Beziehung zur Tochter und nehme sein
Besuchsrecht nicht mehr lückenlos wahr. Für die Unterhaltszahlungen müsse sie
immer betteln. Unter anderem gestützt auf diese Aussage gelangte die Vorinstanz
zum Schluss, das formell festgelegte Besuchsrecht werde nicht kontinuierlich
und reibungslos ausgeübt; auch sei eine signifikante finanzielle Unterstützung
nicht belegt. Einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat sie deshalb
verneint.
Vor Verwaltungsgericht widerruft C nun ihre Aussage. Das
Vater-Tochter-Verhältnis sei sehr gut. Der Beschwerdeführer kümmere sich
zweimal in der Woche um die Tochter und diese sei jedes Wochenende bei ihm.
Auch bezahle er regelmässig Alimente. Der Beschwerdeführer reichte seinerseits
Fotos von seiner Tochter zu den Akten. C legt hingegen nicht dar, weshalb sie
vor der Vorinstanz noch behauptet hatte, der Beschwerdeführer habe keine enge
Beziehung zur Tochter. Bereits früher zog sie mehrmals ihre Aussagen wieder zurück,
nachdem die Behörden darauf abgestellt hatten, was Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit
weckt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie die für den Beschwerdeführer
positiven Aussagen jeweils unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens
machte. Ebenso ist aber denkbar, dass die Darstellung des Beschwerdeführers gemäss
Rekurseingabe vom 26. Juni 2013 zutrifft, wonach C die für ihn negative
Stellungnahme abgeben habe, weil sie sich durch seine neue Partnerin gekränkt
gefühlt habe.
6.3 Dem
Beschwerdeführer darf das widersprüchliche Aussageverhalten der Kindsmutter
nicht ohne Weiteres angelastet werden. Dass er abgesehen von den eingereichten
Fotografien den regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter nicht zu dokumentieren
vermag, stellt angesichts der Schwierigkeiten eines solchen Nachweises keine
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG dar. Ob der
Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte enge affektive Beziehung zu seiner
Tochter hat, erscheint letztlich als nicht rechtsgenügend geklärt. Unklarheiten
bestehen auch im Hinblick auf die Frage der besonders engen wirtschaftlichen
Beziehung. Zwar bestätigt die Ehefrau nun im Beschwerdeverfahren, der
Beschwerdeführer komme seiner Unterhaltspflicht für die Tochter regelmässig nach.
Vor der Vorinstanz führte sie aber noch aus, sie habe dafür immer betteln müssen.
Im Weiteren ist nicht lückenlos nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer
kontinuierlich für den Unterhalt seiner Tochter aufgekommen ist und es bleibt
im Dunkeln, weshalb er erst kurz vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids
Alimente für die Monate August bis November 2013 überwiesen hat (vgl. auch
E. 7b des Rekursentscheids). Der Beschwerdeführer behauptet allerdings,
dass die Zahlungen teilweise in bar erfolgt seien und bietet daneben weitere
Zahlungsbelege an (Ziff. 11 der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember
2013).
Obwohl der Leumund des Beschwerdeführers getrübt ist und
er Schulden in einer erheblichen (jedoch nicht abschliessend festgestellten)
Höhe hat, erweist sich die Sachlage damit als unzureichend geklärt, um sein Recht
auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK mit der Wegweisung
aus der Schweiz einzuschränken. Zu seinen Gunsten spricht jedenfalls, dass er
die Landessprache beherrscht und beruflich Fuss fassen konnte,
keine Fürsorgeabhängigkeit besteht und es sich bei den verübten Straftaten
ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte handelt.
6.4
Die Entscheide der beiden Vorinstanzen sind
deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärung und
zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der dargelegten Überlegungen an das
Migrationsamt zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 2 ff., insbesondere N. 4).
7.
Mit der Rückweisung der Sache obsiegt
der Beschwerdeführer nur teilweise. Praxisgemäss sind die
Parteien
bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich je zur Hälfte
kostenpflichtig und entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das
Rekursverfahren.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts einen
Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2013 und der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird im
Sachverhalt
Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'740.- und des
Erwägungen
Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …