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Entscheid

VB.2013.00805

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00805

19. Juni 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'740.- und des

Erwägungen

Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …