VB.2013.00806
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00806
7. Februar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00806
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber MarkusLanter.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Wallisellen,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Wallisellen führte im Herbst 2013 für das
Mandat des Versicherungsbrokers eine Submission im Einladungsverfahren durch.
Von den sieben eingeladenen Firmen reichten fünf ein vollständiges Angebot ein.
Diese Angebote lagen preislich zwischen Fr. 120'000.- und
Fr. 186'196.75 (Aufwand über fünf Jahre). Nachdem die Gemeinde die drei
bestplatzierten Anbieterinnen zu einer Präsentation eingeladen hatte, ging der
Zuschlag am 20. November 2013 an die B AG zum Angebotspreis von
pauschal Fr. 120'000.-.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
4.
Dezember 2013 beantragte die A AG, sinngemäss die Aufhebung der
Vergabeverfügung und die Zulassung zu einer Präsentation.
Die Gemeinde Wallisellen beantragte mit Eingabe vom
18.
Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligte B AG
liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 22. Januar 2014 hielt die A AG
an ihren Anträgen fest.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt keine
aufschiebende Wirkung zu. Bis heute wurde der Vertrag mit der Mitbeteiligten
jedoch nicht abgeschlossen. Jedenfalls ging beim Verwaltungsgericht keine
entsprechende Mitteilung ein (Disp.-Ziff. 3 der Präsidialverfügung vom
9.
Dezember 2013; Art. 14 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB]).
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. IVöB sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde
gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen
das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.1
Die Beschwerdegegnerin lud, wie in den
Ausschreibungsunterlagen angekündigt, die drei bestplatzierten Anbieter zu einer
Präsentation ein. Dabei handelte es sich um die Mitbeteiligte, die 100 %
der Punkte erreicht hatte, sowie zwei Anbieterinnen, die auf je 99 % gekommen
waren. Mit 68 % der möglichen Punkte kam die Beschwerdeführerin hinter
einer weiteren Anbieterin, die 90 % der Punkte erreicht hatte, auf den fünften
Rang.
2.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde zwei Korrekturen bei der Bewertung
ihres Angebots. Beim Punkt Mandatsleiter und Stellvertretung macht sie geltend,
ihr Angebot müsse statt mit 10 wie alle anderen Angebote mit dem Maximum von
15.
Punkten bewertet werden. Bei der Preisgestaltung müsse die Beschwerdeführerin
die Maximalpunktzahl von 60 erhalten. Bei den anderen Angeboten müssten die
Prozentsätze dementsprechend korrigiert werden.
2.3
Soweit die
Beschwerdeführerin ausführt, mit 93 % der möglichen Punkte würde sie
zumindest den dritten Rang belegen, weshalb sie zu einer Präsentation
einzuladen sei, übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin zwei Angebote (je
99.
%) hinter der Mitbeteiligten (100 %) auf den zweiten Rang gesetzt
hatte. Diese beiden wurden neben der Mitbeteiligten zur Präsentation eingeladen.
Die Bezeichnung "Rang 3" für das Angebot, das 90 % der möglichen
Punkte erreicht hatte ändert nichts daran, dass es sich dabei nur um das
viertbeste Angebot handelte. Mit 93 % der Punkte würde das Angebot der
Beschwerdeführerin demnach bei gleichbleibender Bewertung der übrigen Angebote
nicht zu den drei bestplatzierten gehören, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
zu einer Präsentation einzuladen wäre.
2.4
Die
Beschwerdeführerin macht jedoch zudem eine der Bewertung des eigenen Angebots
mit der Maximalpunktzahl "entsprechende Korrektur der Prozentsätze der
anderen Angebote" geltend. Wäre, wie dies die Beschwerdeführerin implizit
geltend macht, bei ihrem Angebot von einem Preis von höchstens
Fr. 100'000.- auszugehen, wäre sie diesbezüglich mit der Maximalpunktzahl
zu bewerten. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass eines der drei
bestplatzierten Angebote unter diesen Umständen um sechs bzw. sieben Punkte
schlechter zu bewerten wäre, womit die Beschwerdeführerin zumindest auf den
dritten Rang käme. In diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin gemäss den Ausschreibungsunterlagen
zu einer Präsentation einzuladen (vgl. vorstehend, E. 2.1). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin stellt die Bewertung des Kriteriums
"Preisgestaltung" infrage. Selbst wenn ausschliesslich der in ihrer
Offerte angegebene maximale Stundenansatz von Fr. 200.- berücksichtigt
würde, beliefen sich die Honorarkosten der Beschwerdeführerin über fünf Jahre
auf Fr. 100'000.-. Sie habe demnach das günstigere Angebot eingereicht als
die Mitbeteiligte.
3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass das
Bewertungsschema der Beschwerdegegnerin kein Bewertungskriterium
"Preis" enthält. Stattdessen werden die Kriterien
"Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz", "Erfahrung/Referenzen/Fachkompetenz",
"Marktstellung/Unabhängigkeit", "Finanzielle und wirtschaftliche
Aspekte" sowie "Entschädigungs- und Courtagenverrechnungsmodell"
genannt. Bei letzterem Kriterium wurde nach dem verbindlichen Entschädigungsmodell
gefragt. Gegenstand dieses Kriteriums war denn auch – soweit aus den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Unterlagen ersichtlich – nicht oder zumindest nicht primär der
Preis an sich, sondern die Preisgestaltung. Die Bewertung der fünf
gültigen Angebote zeigt, dass die Pauschalangebote mit dem Punktemaximum bewertet
wurden. Die beiden auf Stundenansätzen basierenden Angebote erhielten Abzüge,
weil sie nicht kalkulierbar seien. Bei der Beschwerdeführerin war dieser Abzug
grösser, weil das Angebot nur Aussagen zum Aufwand für die Politische Gemeinde,
nicht aber für die anderen Institutionen enthielt. Dass der Preis selber nicht
bewertet wurde, wird insbesondere daraus ersichtlich, dass alle drei
Pauschalangebote mit der Maximalnote bewertet wurden, obwohl sie sich in ihrer
Höhe massgeblich unterscheiden. So liegt etwa das Angebot der am vorliegenden
Verfahren nicht beteiligten C AG um 25 % über jenem der Mitbeteiligten.
Es ist in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
ohne diesen Mangel der Angebotsbewertung einen der drei ersten Ränge hätte
belegen müssen.
3.2
Die
Vergabestelle hat vorliegend sowohl Pauschalangebote wie auch solche auf der
Basis von Stundenansätzen zugelassen. So wurde im "Fragenkatalog Brokerausschreibung"
folgende Frage gestellt: "Wie sieht Ihr verbindliches Entschädigungsmodell
für die entsprechende Betreuung der Gemeinde Wallisellen aus (Funktionsweise,
Stundenansatz,…)?"
Die Beschwerdeführerin weist zu
Recht darauf hin, dass es unter diesen Umständen nicht zulässig ist, pauschale
Angebote grundsätzlich besser zu bewerten als solche, die auf Stundenansätzen
beruhen. Soweit die Vergleichbarkeit der Angebote durch die Zulassung verschiedener
Vergütungsarten erschwert wird, darf dies den Anbietenden nicht zum Nachteil
gereichen. Vielmehr ist es Aufgabe der Vergabebehörde die notwendigen
Rahmenbedingungen festzulegen, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten
(VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00668, E. 7.3; 26. März 2008,
VB.2007.00458, E. 5).
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hatte in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen,
dass die Politische Gemeinde die Rechnung nicht nur für den eigenen Betrieb, sondern
auch für die Reformierte Kirchgemeinde, die Schulgemeinde, die Sportanlagen AG
sowie das Forstrevier Hardwald Umgebung führe. Die Ausschreibung umfasse auch
jene Bereiche. Jeder Bereich für sich habe jedoch nach der durchgeführten
Submission separat über einen allfälligen Wechsel des Brokers zu entscheiden.
Aus diesem Grund sei das Angebot so einzureichen, dass sich dieses auf jeden
einzelnen Bereich beziehe. Gleichzeitig sei aber auch ein Angebot unter der
Voraussetzung eines gesamthaften Mandats einzureichen.
3.4
Wie
erwähnt (vorstehend, E. 3.1) begründet die Beschwerdegegnerin die
schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin in erster Linie damit, dass deren
Preisgestaltung – im Unterschied zu den Pauschalangeboten anderer Anbieterinnen
– im Ergebnis zu unkalkulierbaren Kosten führe. Auch bei der Höhe des
Angebotspreises ging die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin jedoch
von einem deutlich höheren Betrag aus als bei den vor der Beschwerdeführerin
rangierten Konkurrentinnen. Es ist zwischen den Parteien umstritten, ob die
diesbezüglichen Annahmen der Beschwerdegegnerin und damit die entsprechende
Bewertung korrekt sind.
3.5
Der Vergabestelle steht bei der
Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien –
ein erheblicher Spielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des
Kriteriums Rechnung tragen, damit diese tatsächlich zum Tragen kommt. Das
bedeutet insbesondere, dass auch beim Kriterium "Preis" nur die
tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist
(VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Um
diesen Anforderungen gerecht zu werden, werden die Angebotspreise in der Regel
nach der folgenden Formel beurteilt (vgl. etwa VGr, 21. April 2004,
VB.2003.00469, E. 2.5 = BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004 S. 382;
Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht
2004, S. 20 ff.):
Tiefstes Angebot + Preisspanne (in
Franken) – Beurteiltes Angebot
× Gewichtung
Tiefstes Angebot + Preisspanne (in
Franken) – Tiefstes Angebot
3.6
Die
Beschwerdeführerin beantwortete die Frage nach ihrem verbindlichen Entschädigungsmodell
(vgl. vorstehend, E. 3.2) dahingehend, sie könne verbindlich bestätigen,
dass sich ihre Stundenansätze, je nach anfallender Arbeit, zwischen
Fr. 100.- und Fr. 200.- bewegen würden. Es sei jedoch nicht möglich,
den jährlichen Gesamtaufwand seriös zu prognostizieren. Aufgrund der in den
Ausschreibungsunterlagen genannten Prämienvolumen der Gemeinde sei für die
Beschwerdeführerin erkennbar, dass sie bei den genannten Stundenhonoraren gut
100.
Stunden Aufwand betreiben könne; für die anderen Institutionen entsprechend
weniger, weil deren Prämienvolumen geringer sei. Schliesslich könne die
Beschwerdeführerin verbindlich zusagen, dass sie davon absehe, einen
allfälligen Negativsaldo, der sich aus ihrem Aufwand im Vergleich zum
Courtagevolumen ergebe, in Rechnung zu stellen.
3.6.1
Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf
hin, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin ungenau sind. Es erscheint denn
auch fraglich, ob bei einem Hinweis auf Stundenansätze zwischen Fr. 100.-
und Fr. 200.- noch von einem verbindlichen Entschädigungsmodell
gesprochen werden kann. Jedenfalls erschwert die Spannbreite der Stundenansätze
die Kalkulation erheblich. Unter diesen Umständen kann von der Beschwerdegegnerin
nicht verlangt werden, dass sie ihrer Beurteilung nur einen gemittelten Stundenansatz
von Fr. 150.- zugrunde legt. Nicht zuletzt aufgrund der Stundenansätze,
die von der bisherigen Leistungserbringerin (Fr. 185.-) sowie einer
weiteren Konkurrentin (Mandatsleiter: Fr. 220.-; Junior-Mandatsleiter:
Fr. 180.-; Backoffice: Fr. 80.-) angeboten wurden, erschiene es realistischer,
von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 160.- bis Fr. 180.- auszugehen.
3.6.2
Unklar ist auch, von welchem Stundenaufwand der Beschwerdeführerin
auszugehen ist. Deren diesbezügliche Ausführungen sind widersprüchlich. In der
Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Angebot sehe einen
Jahresaufwand von 100 Stunden vor. In ihrer Replik führte die
Beschwerdeführerin demgegenüber aus, die genannten 100 Stunden würden nicht dem
geschätzten Aufwand entsprechen. Vielmehr sei in der Offerte darauf hingewiesen
worden, dass das Courtagevolumen diesen Aufwand zuliesse.
3.7
Wenn die Vergabestelle – wie dies vorliegend
der Fall ist – auf Stundenansätzen basierende Angebote sowie Pauschalangebote
zulässt, ist es an ihr, die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten
(vgl. vorstehend, E. 3.2). Im der Bewertung zugrunde liegenden
Abschlussbericht wird diesbezüglich ausgeführt, die aufwandsorienterten
Aufwendungen im Stundenhonorar seien mit den Aufwendungen der bisherigen
Leistungserbringerin über eine fünfjährige Periode verglichen worden. Dies
erscheint sachgerecht. Im Offertvergleich Entschädigungsmodell findet sich bei
der Beschwerdeführerin dann jedoch die Bemerkung, gemäss der Offerte betrage
der geschätzte Aufwand für die Gemeinde rund 100 Stunden. Für die anderen
Institutionen bestehe kein konkretes Angebot. Es werde angenommen, dass die
abgerechneten Stunden den Courtageeinnahmen entsprächen. Dementsprechend wurde
bei der Beschwerdeführerin ein den Courtageeinnahmen entsprechender Aufwand von
total Fr. 186'196.75 eingesetzt.
3.8
Eine
Bewertung der Angebotspreise nach der oben genannten Formel würde nicht dazu
führen, dass die Beschwerdeführerin einen der drei ersten Ränge belegen würde.
Angesichts des Vergleichsangebots der bisherigen Leistungserbringerin, aus dem
sich ein Aufwand über fünf Jahre von Fr. 235'740.- ergibt, kann bei dieser
Bewertung von einer Preisspanne von 100 % bzw. Fr. 120'000.-
ausgegangen werden. Das Angebot der Mitbeteiligten erreicht dabei weiterhin die
Maximalpunktzahl (60; Total: 100). Die Bewertung der C AG, deren Preis um
25.
% über jenem der Mitbeteiligten liegt, ist hingegen um 15 Punkte
zu reduzieren (Total: 84), jenes der D AG dementsprechend um 9 Punkte
(Total: 90).
3.8.1
Wird von einem Angebotspreis der
Beschwerdeführerin von Fr. 186'196.75 ausgegangen (vgl. vorstehend,
E. 3.7), wie dies die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Angebote
getan hat, übersteigt dieser jenen der Mitbeteiligten um 55 %. Die
Beschwerdeführerin kommt damit bei diesem Kriterium auf 27 Punkte, was ein
Total von 55 ergibt. Damit bleibt die Beschwerdeführerin klar hinter den drei
genannten Konkurrentinnen zurück.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer
Offerte musste die Beschwerdegegnerin nicht von einem kleineren Aufwand
ausgehen. Insbesondere konnte sie nicht annehmen, es sei nur mit einem
gesamthaften Aufwand von 100 Stunden pro Jahr zu rechnen, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend macht. Erstens führt diese in ihrer Replik selber
aus, die genannte Stundenanzahl entspreche nicht dem geschätzten Aufwand. Zweitens
bezog sich die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte ausdrücklich nur auf den
Aufwand für die Gemeinde. Drittens ergibt sich aus dem Offertvergleich, dass
der jährliche Stundenaufwand der bisherigen Leistungserbringerin über 250 Stunden
betrug.
3.8.2
Würde unter diesen Umständen von einem jährlichen Stundenaufwand von 200 ausgegangen,
käme die Beschwerdeführerin selbst mit einem tiefen durchschnittlichen Stundenansatz
von Fr. 160.- (vgl. vorstehend, E. 3.6.1) auf einen Totalaufwand von
Fr. 160'000.-. Ihr Angebot wäre bei diesem Kriterium somit mit 40 Punkten
zu bewerten, womit das Total von 69 bestehen bleiben würde. Die
Beschwerdeführerin würde also auch bei dieser Berechnungsweise klar hinter den
drei bestplatzierten Angeboten zurückbleiben.
3.8.3
Der Hinweis der Beschwerdeführerin in der
Offerte, der Aufwand bei den anderen Institutionen sei wegen des kleineren
Prämienvolumens entsprechend tiefer, hätte von der Vergabestelle
höchstens dahingehend verstanden werden können, der Aufwand für die anderen
Institutionen werde im gleichen Verhältnis zum entsprechenden Prämienvolumen
stehen. Da das Prämienvolumen der anderen Institutionen rund drei Viertel
desjenigen der Gemeinde ausmacht, hätte hier von weiteren 75 Stunden
ausgegangen werden können. Bei insgesamt 175 aufgewendeten Stunden pro Jahr
käme die Beschwerdeführerin bei einem tiefen durchschnittlichen Stundenansatz
von Fr. 160.- über fünf Jahre auf einen Totalaufwand von
Fr. 140'000.-. Ihr Angebotspreis wäre dann mit 50 Punkten zu bewerten,
was zu einem Punktetotal von 78 führen würde.
4.
4.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Angebot der Beschwerdeführerin auch bei einer tatsächlichen
Bewertung der offerierten Preise hinsichtlich ihrer Höhe nicht unter die drei
ersten Ränge vorstossen kann. Die Korrektur der Bewertung des Preiskriteriums
führt dazu, dass die Beschwerdeführerin ein Punktetotal von maximal 78
erreicht, während das Total bei der Mitbeteiligten unverändert bleibt (100) und
die beiden weiteren zur Präsentation zugelassenen Anbieterinnen auf 90 bzw. 84
Punkte kommen.
4.2
Den
verbleibenden Rückstand könnte die Beschwerdeführerin selbst dann nicht wettmachen,
wenn ihre Bewertung beim Punkt 2.2, "Mandatsleiter und
Stellvertreter", antragsgemäss um 5 Punkte nach oben korrigiert würde. Ob
diese Rüge begründet ist, kann daher offenbleiben.
4.3
Im
Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Angebot
der Beschwerdeführerin nicht auf einen der ersten drei Plätze setzte und diese
dementsprechend nicht zu einer Präsentation einlud. Die Beschwerde erweist sich
damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.4
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund des festgestellten Mangels (keine
Bewertung der Höhe der Angebotspreise) erscheint es vorliegend jedoch
angebracht, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
5.
Der geschätzte Auftragswert erreicht den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015.
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'610.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…