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Entscheid

VB.2013.00807

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00807

21. März 2014Deutsch7 min

(URT.2014.16179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahr 1997 mit Unterbrüchen von der

Sozialbehörde B wirtschaftlich unterstützt. Am 11. Juli 2012 beschloss die

Sozialbehörde die Fortführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A

und forderte ihn unter anderem auf, sich regelmässig in psychologische oder

psychiatrische Behandlung bei seinem Arzt zu begeben und seine Arbeitsunfähigkeit

mindestens alle drei Monate mit einem Arztzeugnis zu belegen.

Dagegen gelangte A an den Bezirksrat C,

welcher auf seinen Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 nicht

eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde von A am

4. April 2013 teilweise gut und wies die Sache an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung des Antrags

betreffend die Einreichung von Arztzeugnissen zurück.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat C stellte A am 27. Juni

2013.

die Vernehmlassung der Sozialbehörde B vom 27. August 2012 zur Stellungnahme

zu. Nachdem sich A dazu nicht hatte vernehmen lassen, wies der Bezirksrat den

Rekurs mit Beschluss vom 18. November 2013 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am

6.

Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Eingabe vom

13.

Dezember 2013 verzichtete der Bezirksrat C auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde B liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die

Anordnung der Sozialbehörde, seine Arbeitsunfähigkeit mindestens alle drei Monate

mit einem Arztzeugnis zu belegen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten

werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die

Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers

und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit

eingreifen. Somit ist von einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der

Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss

bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.3

Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder

Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert nach dem Umfang der bei

Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen angedrohten Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe. Gemäss Kap. A.8.3 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom April 2005, mit

Ergänzungen bis 12/12) kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf

Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden. Vorliegend ergibt sich ein

Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die Sozialbehörde führte in ihrem Beschluss vom

11.

Juli 2012 aus, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

am 25. Februar 2011 festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe keinen

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

(IV). Es werde dabei von einer 30-%-Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Auf ein

erneutes Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die IV-Stelle Zürich am

16.

Dezember 2011 nicht ein. Die Sozialbehörde macht weiter geltend, dass sich der Beschwerdeführer vor einer

erneuten IV-Anmeldung mindestens während sechs Monaten in regelmässige

psychologische/psychiatrische Behandlung zu begeben habe, um die Chancen bei der IV zu erhöhen. Da er

psychisch und physisch angeschlagen sei, könne von ihm verlangt werden, die

Arbeitsunfähigkeit regelmässig durch seinen Arzt zu belegen. Andernfalls müsse

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und er

sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen könne.

2.2

Die Vorinstanz erachtete den dreimonatlichen Nachweis der aktuellen Arbeitsunfähigkeit als sowohl notwendig als

auch zweck- und verhältnismässig. Denn der Beschwerdeführer strebe eine Wiederausrichtung

einer IV-Rente an, wofür er glaubhaft darlegen müsse, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert

hätten.

2.3

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,

alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen sei nur

Schikane.

3.

3.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach

§ 21 SHG darf die

wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf

die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 23 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) können insbesondere

folgende Auflagen und Weisungen mit der wirtschaftlichen Hilfe verbunden

werden: Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle (lit. a),

ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b),

Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle (lit. c)

und Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme

einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen

angebracht erscheinen (lit. d).

3.2

Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der

Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu

gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Um

diese Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass

Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und

Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu

gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren,

soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine

Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich,

da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre

Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der

Hilfesuchenden abgestellt werden, sondern muss der ärztliche Nachweis des

Gesundheitszustandes verlangt werden (VGr, 31. Oktober 2008,

VB.2008.00453, E. 4.1).

3.3

Angesichts des Umstands,

dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für seine zumindest

teilweise Arbeitsunfähigkeit massgebend zu sein scheint,

besteht vorliegend ein Interesse an deren Abklärung. Dazu bedarf es der Mitwirkung des Beschwerdeführers. § 3 Abs. 1 SHG sieht deshalb eine Mitwirkungspflicht

des Hilfe­suchenden vor. Der

Beschwerdeführer darf es nicht dabei bewenden lassen, seine Arbeitsunfähigkeit

zu behaupten, sondern muss sie durch Arztzeugnisse auch belegen. Denn wenn sich

ein Hilfesuchender als arbeitsfähig erweist, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um

eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Liegt hingegen Arbeitsunfähigkeit vor, hat die

Sozialbehörde für den Beschwerdeführer andere Massnahmen in die Wege zu leiten.

Daher ist nicht zu beanstanden,

wenn die Sozialbehörde vorliegend eine möglichst umfassende Kenntnis des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anstrebt, um gestützt darauf weitere

Schritte – insbesondere eine allfällige erneute Anmeldung bei der IV – anzugehen. Somit erweist sich die Weisung als

gerechtfertigt und stellt keine reine Schikane dar. Der Beschwerdeführer macht

auch keine weiteren Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich wäre, der

Anordnung nachzukommen.

Das Verwaltungsgericht

erachtete in einem ähnlichen Fall die Verpflichtung,

alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis über den

Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit

einzulegen, als gerechtfertigt (VGr, 16. September

2009, VB.2009.00291, E. 3.3.2). Eine Zeitspanne von

drei Monaten erscheint vorliegend im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten als

verhältnismässig. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer zuzumuten,

alle drei Monate ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Die umstrittene Weisung

erweist sich demnach als für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht zumutbar. Die Vorinstanz

hat damit den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, nachdem sie

entsprechend dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. April 2013 darauf

eingetreten ist.

4.

Zusammenfassend

erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…