VB.2013.00807
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00807
21. März 2014Deutsch7 min
(URT.2014.16179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00807
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem Jahr 1997 mit Unterbrüchen von der
Sozialbehörde B wirtschaftlich unterstützt. Am 11. Juli 2012 beschloss die
Sozialbehörde die Fortführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A
und forderte ihn unter anderem auf, sich regelmässig in psychologische oder
psychiatrische Behandlung bei seinem Arzt zu begeben und seine Arbeitsunfähigkeit
mindestens alle drei Monate mit einem Arztzeugnis zu belegen.
Dagegen gelangte A an den Bezirksrat C,
welcher auf seinen Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 nicht
eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde von A am
4. April 2013 teilweise gut und wies die Sache an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung des Antrags
betreffend die Einreichung von Arztzeugnissen zurück.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat C stellte A am 27. Juni
2013.
die Vernehmlassung der Sozialbehörde B vom 27. August 2012 zur Stellungnahme
zu. Nachdem sich A dazu nicht hatte vernehmen lassen, wies der Bezirksrat den
Rekurs mit Beschluss vom 18. November 2013 ab.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am
6.
Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Eingabe vom
13.
Dezember 2013 verzichtete der Bezirksrat C auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde B liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die
Anordnung der Sozialbehörde, seine Arbeitsunfähigkeit mindestens alle drei Monate
mit einem Arztzeugnis zu belegen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten
werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die
Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers
und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit
eingreifen. Somit ist von einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der
Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss
bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.3
Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder
Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert nach dem Umfang der bei
Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen angedrohten Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe. Gemäss Kap. A.8.3 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom April 2005, mit
Ergänzungen bis 12/12) kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf
Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden. Vorliegend ergibt sich ein
Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die Sozialbehörde führte in ihrem Beschluss vom
11.
Juli 2012 aus, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
am 25. Februar 2011 festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe keinen
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
(IV). Es werde dabei von einer 30-%-Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Auf ein
erneutes Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die IV-Stelle Zürich am
16.
Dezember 2011 nicht ein. Die Sozialbehörde macht weiter geltend, dass sich der Beschwerdeführer vor einer
erneuten IV-Anmeldung mindestens während sechs Monaten in regelmässige
psychologische/psychiatrische Behandlung zu begeben habe, um die Chancen bei der IV zu erhöhen. Da er
psychisch und physisch angeschlagen sei, könne von ihm verlangt werden, die
Arbeitsunfähigkeit regelmässig durch seinen Arzt zu belegen. Andernfalls müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und er
sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen könne.
2.2
Die Vorinstanz erachtete den dreimonatlichen Nachweis der aktuellen Arbeitsunfähigkeit als sowohl notwendig als
auch zweck- und verhältnismässig. Denn der Beschwerdeführer strebe eine Wiederausrichtung
einer IV-Rente an, wofür er glaubhaft darlegen müsse, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert
hätten.
2.3
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,
alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen sei nur
Schikane.
3.
3.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach
§ 21 SHG darf die
wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf
die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 23 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) können insbesondere
folgende Auflagen und Weisungen mit der wirtschaftlichen Hilfe verbunden
werden: Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle (lit. a),
ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b),
Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle (lit. c)
und Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen
angebracht erscheinen (lit. d).
3.2
Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der
Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu
gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Um
diese Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass
Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und
Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu
gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren,
soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine
Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich,
da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre
Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der
Hilfesuchenden abgestellt werden, sondern muss der ärztliche Nachweis des
Gesundheitszustandes verlangt werden (VGr, 31. Oktober 2008,
VB.2008.00453, E. 4.1).
3.3
Angesichts des Umstands,
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für seine zumindest
teilweise Arbeitsunfähigkeit massgebend zu sein scheint,
besteht vorliegend ein Interesse an deren Abklärung. Dazu bedarf es der Mitwirkung des Beschwerdeführers. § 3 Abs. 1 SHG sieht deshalb eine Mitwirkungspflicht
des Hilfesuchenden vor. Der
Beschwerdeführer darf es nicht dabei bewenden lassen, seine Arbeitsunfähigkeit
zu behaupten, sondern muss sie durch Arztzeugnisse auch belegen. Denn wenn sich
ein Hilfesuchender als arbeitsfähig erweist, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um
eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Liegt hingegen Arbeitsunfähigkeit vor, hat die
Sozialbehörde für den Beschwerdeführer andere Massnahmen in die Wege zu leiten.
Daher ist nicht zu beanstanden,
wenn die Sozialbehörde vorliegend eine möglichst umfassende Kenntnis des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anstrebt, um gestützt darauf weitere
Schritte – insbesondere eine allfällige erneute Anmeldung bei der IV – anzugehen. Somit erweist sich die Weisung als
gerechtfertigt und stellt keine reine Schikane dar. Der Beschwerdeführer macht
auch keine weiteren Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich wäre, der
Anordnung nachzukommen.
Das Verwaltungsgericht
erachtete in einem ähnlichen Fall die Verpflichtung,
alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis über den
Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit
einzulegen, als gerechtfertigt (VGr, 16. September
2009, VB.2009.00291, E. 3.3.2). Eine Zeitspanne von
drei Monaten erscheint vorliegend im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten als
verhältnismässig. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer zuzumuten,
alle drei Monate ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Die umstrittene Weisung
erweist sich demnach als für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht zumutbar. Die Vorinstanz
hat damit den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, nachdem sie
entsprechend dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. April 2013 darauf
eingetreten ist.
4.
Zusammenfassend
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…