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Entscheid

VB.2013.00812

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00812

22. Januar 2014Deutsch12 min

(URT.2014.15973)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1981 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 18. Februar 1996 im

Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seines Aufenthalts

wurde A mehrfach straffällig:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 13. August

2004 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung

zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens trotz Führerausweisentzugs,

Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und

mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie einer

Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl derselben Amtsstelle vom 23. Februar

2005 wurde er wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und im

Sinn einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl mit 10 Tagen

Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft.

-

Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2006 der

Staatsanwaltschaft C wurde er wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne

Führerausweis und Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig

gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis bestraft.

-

Am 3. März 2010 wurde er vom Bezirksgericht D

wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe

von 4½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Gleichzeitig

wurde der Vollzug der früheren, bedingt ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafen wurde indessen zugunsten des Vollzugs einer

stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben.

-

Am 21. November 2012 sprach das Bezirksgericht

D A wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung

und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, bestrafte ihn mit einer

(unbedingten) Freiheitsstrafe von 33 Monaten und schob den Vollzug der

Freiheitsstrafe erneut zugunsten einer stationären Massnahme auf, nun gestützt

aus Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen).

B. Als

Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 13. Juni 2006

fremdenpolizeilich verwarnt. Nachdem er dennoch erneut straffällig geworden

war, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A am 16. Mai

2013.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. November

2013.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2013

beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventuell sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventuell sei "der Rekursentscheid vom 13.11.2013 aufzuheben und das Verfahren

betr. Prüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bis zum Abschluss der

stationären Massnahmen zu Gunsten von A zu sistieren". Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekursabteilung verzichtete auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die A auferlegte

Kaution von Fr. 2'060.- wurde fristgerecht

bezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung

mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt.

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen

werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64

oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2

Der Beschwerdeführer ist am 3. März 2010 sowie am 21. November 2012 vom

Bezirksgericht D je zu mehrjährigen Freiheitsstrafen von insgesamt 7¼ Jahren

verurteilt worden, die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben worden sind. Ein

Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des

Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das

Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in

der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.1.1

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281

E. 3.1, 127 II 60 E. 1 d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist

indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren

Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11

E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,

www.echr.coe.int).

3.1.2

Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt

nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich

vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig

erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu

treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer

der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene

Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre

Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat

und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR,

18.

Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie 2. August

2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je

länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die

Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

Somit ist sowohl unter Art. 62 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güter­abwägung zu treffen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des

Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die

Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während

dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die

Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr in die Türkei rechnen muss, zu berücksichtigen sind.

3.2

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt

sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter

verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September

2009,2C_295/2009, E. 5.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher

Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum

Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010,

E. 2.3).

3.2.1

Der Beschwerdeführer ist in den beiden Urteilen des Bezirksgerichts D unter

anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit

4½ bzw. 2¾ Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden. Dabei fällt insbesondere

beim 2012 abgeschlossenen Verfahren auf, dass die Strafrichter bei der während

des Massnahmevollzugs gestützt auf das Urteil vom 3. März 2010 begangenen

Einbruchserie von August 2010 bis Juni 2011 von einer erheblichen

kriminellen Energie ausgegangen sind und das Verhalten des Beschwerdeführers

als dreist, unverfroren und zielgerichtet bezeichnet haben. Die besonders

verwerfliche Gesinnung des Beschwerdeführers sei anlässlich von Diebstählen im

Altersheim bzw. bei seinem damaligen Arbeitgeber zu Tage getreten. Im 2010 abgeschlossenen

Verfahren wird das objektive Tatverschulden gar als "sehr schwer"

bezeichnet, etwa unter Hinweis auf die 600 zwischen Mai und August 2008

begangenen Diebstähle, den Deliktsbetrag von Fr. 200'000.- und den

Sachschaden von Fr. 330'000.-. Bei beiden Delikteserien sind die

Strafrichter gestützt auf entsprechende psychiatrische Gutachten trotz einer

bestehenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers

ausgegangen.

Mit diesen und weiteren, bereits durch

die Vorinstanz zitierten Tatumständen, auf welche ausdrücklich zu verweisen

ist, setzt sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise

auseinander. Unverständlich ist die Bemerkung des Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, dieser sei straffällig geworden,

weil die gerichtlich angeordnete

Massnahme "nicht richtig umgesetzt wurde". Die Verantwortung für die Delikte liegt klar beim aufgrund der

Gutachten voll zurechnungsfähigen Beschwerdeführer und nicht beim allenfalls

verzögert oder nicht nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers sich

entwickelnden Massnahmevollzug. Ebenso ist angesichts der geschilderten

Delikteserien von untergeordneter Bedeutung, dass keine Gewalt- oder

Sexualdelikte begangen wurden. Die Straftaten des Beschwerdeführers zeugen auch

so von einer exemplarischen Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung über

einen erheblichen Zeitraum. Zu berücksichtigen ist hier weiter, dass der

Beschwerdeführer bereits vor den angeführten beiden Verurteilungen mehrfach

straffällig geworden und deshalb am 13. Juni 2006 fremdenpolizeilich

verwarnt worden ist. Unbeeindruckt von dieser Verwarnung hat er bereits zwei

Jahre später die erste Einbruchserie verübt und ist hernach weiter straffällig

geworden, wobei die Schwere seiner Delikte in keiner Weise abgenommen hat. Er

hat damit den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung

bewusst in Kauf genommen. Insgesamt liegt deshalb ein grosses öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

3.2.2

Angesichts des Ausmasses und der Schwere der Straffälligkeit des

Beschwerdeführes müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die

Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

Solche aussergewöhnlichen Umstände sind

im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

Der Beschwerdeführer ist erst im

Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die Primarschule und

drei Jahre Oberstufe in der Türkei besucht. Er spricht türkisch und verfügt in

seinem Heimatland nach wie vor über Verwandte (Vater, Grosseltern). Diese können

den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen, selbst wenn zurzeit der

Kontakt zu diesen Verwandten allenfalls nicht bzw. nicht mehr besteht. Zur Recht

ging die Vorinstanz daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Verhältnisse

in seinem Heimatland nicht unbekannt sind und eine Rückkehr in die Türkei für

ihn sicher schwierig, jedoch nicht grundsätzlich unzumutbar ist.

In der Schweiz vermochte er sich trotz des heute knapp 18

Jahre dauernden Aufenthalts zunächst beruflich nicht zu integrieren: Er hat

keine Berufslehre durchlaufen und sich abgesehen von wenigen temporären

Arbeitsstellen und einer Aushilfstätigkeit am Kebab-Stand seines Schwagers auch

sonst im Arbeitsmarkt nicht integriert. Seit 2007 geht er keiner Erwerbstätigkeit

nach. Sodann ist hinsichtlich der sozialen Integration festzuhalten, dass aus

einer Beziehung zur thailändischen Staatsangehörigen E zwei heute 8 bzw. 12

Jahre alte Kinder hervorgegangen sind, welche unter der elterlichen Sorge der

Mutter stehen; die Kinder sind seit April 2008 fremdplatziert. An den

Unterhalt seiner Kinder trägt der Beschwerdeführer mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit nichts bei. Er pflegt allerdings den persönlichen Kontakt zu

seinen Kindern, soweit dies im Rahmen des gegenwärtigen Massnahmevollzugs in

der psychiatrischen Klinik F möglich ist. Über diese Kontakte zu seinen Kindern

und seinen engsten hier in der Schweiz lebenden Familienangehörigen (Mutter,

Schwester und deren Ehemann) hinaus ist eine soziale Integration in der Schweiz

nicht ersichtlich und auch nicht behauptet. Dass sich der

Beschwerdeführer während des Straf- und Massnahmenvollzugs

wohlverhalten hat, entspricht den Erwartungen und stellt keine

aussergewöhnliche Leistung dar. Dass der Beschwerdeführer

sodann massnahmewillig ist und

Therapiefortschritte aufweist sowie auf das Massnahmeende

über eine zugesicherte Arbeitsstelle bei seinem Schwager verfügt, ist wohl erfreulich, vermag aber ebenfalls

nicht die Interessenabwägung massgebend zu seinen Gunsten zu beeinflussen:

Selbst ein positiv lautender Therapiebericht oder eine erfolgreich

abgeschlossene Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB

vermöchten angesichts der geschilderten schweren Straffälligkeit des

Beschwerdeführers keine andere Interessenabwägung zu begründen. Daher kann auf

den beantragten Beizug eines aktuellen Therapieberichts verzichtet werden und

ist das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss der stationären Massnahme zu

sistieren.

Der Beschwerdeführer beruft sich zudem sinngemäss auf Art. 3

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

(UNO-KRK). Nach dieser Bestimmung ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die

Minderjährige betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Nachdem der

Beschwerdeführer keine Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder leistet und eine

persönliche Beziehung zu seinen Kindern lediglich im Rahmen eines einmal im

Monat ausgeübten Besuchsrechts lebt, fehlt es an einer in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Kindern. Damit ergeben sich aus dem UNO-KRK keine über Art. 8 EMRK

hinausgehenden Bewilligungsansprüche (vgl. BGr,2A.472/2006 vom 11. Oktober

2006, E. 1.2). Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass die

Beziehung der beiden Kinder zu ihrem Vater durch dessen Rückkehr in die Türkei

nur mehr erschwert gelebt werden kann. Die beantragte Anhörung der Kinder vermöchte

diese Erkenntnisse nicht zu erweitern, weswegen diese unterbleiben kann.

Im Übrigen kann auf die sorgfältige

Interessenabwägung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG).

3.2.3

Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz offensichtlich. Somit

erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung – auch unter dem

Blickwinkel von Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK – als

verhältnismässig. Damit bleibt entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers auch

kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012,

2C_254/2010, E. 4.3).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…