VB.2013.00812
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00812
22. Januar 2014Deutsch12 min
(URT.2014.15973)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00812
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, zzt. Psychiatrische Dienste GR,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1981 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 18. Februar 1996 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seines Aufenthalts
wurde A mehrfach straffällig:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 13. August
2004 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung
zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens trotz Führerausweisentzugs,
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und
mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie einer
Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl derselben Amtsstelle vom 23. Februar
2005 wurde er wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und im
Sinn einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl mit 10 Tagen
Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft.
-
Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2006 der
Staatsanwaltschaft C wurde er wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne
Führerausweis und Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig
gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis bestraft.
-
Am 3. März 2010 wurde er vom Bezirksgericht D
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe
von 4½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Gleichzeitig
wurde der Vollzug der früheren, bedingt ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafen wurde indessen zugunsten des Vollzugs einer
stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben.
-
Am 21. November 2012 sprach das Bezirksgericht
D A wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung
und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, bestrafte ihn mit einer
(unbedingten) Freiheitsstrafe von 33 Monaten und schob den Vollzug der
Freiheitsstrafe erneut zugunsten einer stationären Massnahme auf, nun gestützt
aus Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen).
B. Als
Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 13. Juni 2006
fremdenpolizeilich verwarnt. Nachdem er dennoch erneut straffällig geworden
war, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A am 16. Mai
2013.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. November
2013.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2013
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventuell sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventuell sei "der Rekursentscheid vom 13.11.2013 aufzuheben und das Verfahren
betr. Prüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bis zum Abschluss der
stationären Massnahmen zu Gunsten von A zu sistieren". Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekursabteilung verzichtete auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die A auferlegte
Kaution von Fr. 2'060.- wurde fristgerecht
bezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung
mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt.
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen
werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64
oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.2
Der Beschwerdeführer ist am 3. März 2010 sowie am 21. November 2012 vom
Bezirksgericht D je zu mehrjährigen Freiheitsstrafen von insgesamt 7¼ Jahren
verurteilt worden, die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben worden sind. Ein
Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des
Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das
Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in
der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.1.1
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281
E. 3.1, 127 II 60 E. 1 d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist
indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren
Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11
E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,
www.echr.coe.int).
3.1.2
Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt
nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich
vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig
erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu
treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer
der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene
Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre
Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat
und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR,
18.
Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie 2. August
2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je
länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die
Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).
Somit ist sowohl unter Art. 62 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die
Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während
dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die
Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr in die Türkei rechnen muss, zu berücksichtigen sind.
3.2
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt
sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter
verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September
2009,2C_295/2009, E. 5.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher
Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum
Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010,
E. 2.3).
3.2.1
Der Beschwerdeführer ist in den beiden Urteilen des Bezirksgerichts D unter
anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit
4½ bzw. 2¾ Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden. Dabei fällt insbesondere
beim 2012 abgeschlossenen Verfahren auf, dass die Strafrichter bei der während
des Massnahmevollzugs gestützt auf das Urteil vom 3. März 2010 begangenen
Einbruchserie von August 2010 bis Juni 2011 von einer erheblichen
kriminellen Energie ausgegangen sind und das Verhalten des Beschwerdeführers
als dreist, unverfroren und zielgerichtet bezeichnet haben. Die besonders
verwerfliche Gesinnung des Beschwerdeführers sei anlässlich von Diebstählen im
Altersheim bzw. bei seinem damaligen Arbeitgeber zu Tage getreten. Im 2010 abgeschlossenen
Verfahren wird das objektive Tatverschulden gar als "sehr schwer"
bezeichnet, etwa unter Hinweis auf die 600 zwischen Mai und August 2008
begangenen Diebstähle, den Deliktsbetrag von Fr. 200'000.- und den
Sachschaden von Fr. 330'000.-. Bei beiden Delikteserien sind die
Strafrichter gestützt auf entsprechende psychiatrische Gutachten trotz einer
bestehenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen.
Mit diesen und weiteren, bereits durch
die Vorinstanz zitierten Tatumständen, auf welche ausdrücklich zu verweisen
ist, setzt sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise
auseinander. Unverständlich ist die Bemerkung des Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, dieser sei straffällig geworden,
weil die gerichtlich angeordnete
Massnahme "nicht richtig umgesetzt wurde". Die Verantwortung für die Delikte liegt klar beim aufgrund der
Gutachten voll zurechnungsfähigen Beschwerdeführer und nicht beim allenfalls
verzögert oder nicht nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers sich
entwickelnden Massnahmevollzug. Ebenso ist angesichts der geschilderten
Delikteserien von untergeordneter Bedeutung, dass keine Gewalt- oder
Sexualdelikte begangen wurden. Die Straftaten des Beschwerdeführers zeugen auch
so von einer exemplarischen Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung über
einen erheblichen Zeitraum. Zu berücksichtigen ist hier weiter, dass der
Beschwerdeführer bereits vor den angeführten beiden Verurteilungen mehrfach
straffällig geworden und deshalb am 13. Juni 2006 fremdenpolizeilich
verwarnt worden ist. Unbeeindruckt von dieser Verwarnung hat er bereits zwei
Jahre später die erste Einbruchserie verübt und ist hernach weiter straffällig
geworden, wobei die Schwere seiner Delikte in keiner Weise abgenommen hat. Er
hat damit den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung
bewusst in Kauf genommen. Insgesamt liegt deshalb ein grosses öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.
3.2.2
Angesichts des Ausmasses und der Schwere der Straffälligkeit des
Beschwerdeführes müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Solche aussergewöhnlichen Umstände sind
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
Der Beschwerdeführer ist erst im
Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die Primarschule und
drei Jahre Oberstufe in der Türkei besucht. Er spricht türkisch und verfügt in
seinem Heimatland nach wie vor über Verwandte (Vater, Grosseltern). Diese können
den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen, selbst wenn zurzeit der
Kontakt zu diesen Verwandten allenfalls nicht bzw. nicht mehr besteht. Zur Recht
ging die Vorinstanz daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Verhältnisse
in seinem Heimatland nicht unbekannt sind und eine Rückkehr in die Türkei für
ihn sicher schwierig, jedoch nicht grundsätzlich unzumutbar ist.
In der Schweiz vermochte er sich trotz des heute knapp 18
Jahre dauernden Aufenthalts zunächst beruflich nicht zu integrieren: Er hat
keine Berufslehre durchlaufen und sich abgesehen von wenigen temporären
Arbeitsstellen und einer Aushilfstätigkeit am Kebab-Stand seines Schwagers auch
sonst im Arbeitsmarkt nicht integriert. Seit 2007 geht er keiner Erwerbstätigkeit
nach. Sodann ist hinsichtlich der sozialen Integration festzuhalten, dass aus
einer Beziehung zur thailändischen Staatsangehörigen E zwei heute 8 bzw. 12
Jahre alte Kinder hervorgegangen sind, welche unter der elterlichen Sorge der
Mutter stehen; die Kinder sind seit April 2008 fremdplatziert. An den
Unterhalt seiner Kinder trägt der Beschwerdeführer mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit nichts bei. Er pflegt allerdings den persönlichen Kontakt zu
seinen Kindern, soweit dies im Rahmen des gegenwärtigen Massnahmevollzugs in
der psychiatrischen Klinik F möglich ist. Über diese Kontakte zu seinen Kindern
und seinen engsten hier in der Schweiz lebenden Familienangehörigen (Mutter,
Schwester und deren Ehemann) hinaus ist eine soziale Integration in der Schweiz
nicht ersichtlich und auch nicht behauptet. Dass sich der
Beschwerdeführer während des Straf- und Massnahmenvollzugs
wohlverhalten hat, entspricht den Erwartungen und stellt keine
aussergewöhnliche Leistung dar. Dass der Beschwerdeführer
sodann massnahmewillig ist und
Therapiefortschritte aufweist sowie auf das Massnahmeende
über eine zugesicherte Arbeitsstelle bei seinem Schwager verfügt, ist wohl erfreulich, vermag aber ebenfalls
nicht die Interessenabwägung massgebend zu seinen Gunsten zu beeinflussen:
Selbst ein positiv lautender Therapiebericht oder eine erfolgreich
abgeschlossene Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB
vermöchten angesichts der geschilderten schweren Straffälligkeit des
Beschwerdeführers keine andere Interessenabwägung zu begründen. Daher kann auf
den beantragten Beizug eines aktuellen Therapieberichts verzichtet werden und
ist das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss der stationären Massnahme zu
sistieren.
Der Beschwerdeführer beruft sich zudem sinngemäss auf Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(UNO-KRK). Nach dieser Bestimmung ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die
Minderjährige betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Nachdem der
Beschwerdeführer keine Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder leistet und eine
persönliche Beziehung zu seinen Kindern lediglich im Rahmen eines einmal im
Monat ausgeübten Besuchsrechts lebt, fehlt es an einer in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern. Damit ergeben sich aus dem UNO-KRK keine über Art. 8 EMRK
hinausgehenden Bewilligungsansprüche (vgl. BGr,2A.472/2006 vom 11. Oktober
2006, E. 1.2). Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass die
Beziehung der beiden Kinder zu ihrem Vater durch dessen Rückkehr in die Türkei
nur mehr erschwert gelebt werden kann. Die beantragte Anhörung der Kinder vermöchte
diese Erkenntnisse nicht zu erweitern, weswegen diese unterbleiben kann.
Im Übrigen kann auf die sorgfältige
Interessenabwägung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG).
3.2.3
Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz offensichtlich. Somit
erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung – auch unter dem
Blickwinkel von Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK – als
verhältnismässig. Damit bleibt entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers auch
kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012,
2C_254/2010, E. 4.3).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…