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Entscheid

VB.2013.00813

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00813

14. Mai 2014Deutsch19 min

(URT.2014.16326)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

G, geboren 2008, weist eine spastische Tetraparese auf,

weswegen sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten − insbesondere in der

Fortbewegung, im Gebrauch ihrer Hände und im Sprachgebrauch − eingeschränkt

und auf Unterstützung angewiesen ist. Mit Verfügungen vom 17. und 18. Juli

2013 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege X der Stadt Zürich G für das

Schuljahr 2013/14 zur integrierten Sonderschulung dem Kindergarten Q zu, ordnete

an, dass die Stadt Zürich den Transport dorthin organisiere wie auch die Kosten

dafür trage, und betraute die Schule M mit der Durchführung der integrierten

Sonderschulung. Ein Gesuch der Eltern A und B vom 8. Juli 2013 um

integrierte Sonderschulung ihrer Tochter im privaten Kindergarten O wurde mit

Verfügung vom 18. Juli 2013 abgewiesen.

Erwägungen

II.

A und B liessen am 16. August

2013.

an den Bezirksrat Zürich

rekurrieren und beantragen, die Verfügungen vom 17. und

18.

Juli 2013 seien aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass G ab

dem 19. August 2013 auf eigene Kosten den Kindergarten O besuche. Ferner sei

die Stadt Zürich zu verpflichten, die empfohlenen und beantragten Massnahmen

und Therapien zu gewähren sowie die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom 7. November 2013

wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Am 11. Dezember 2013 liessen A sowie B dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei

a) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden bzw. ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2013/14 die von der

Gutachterin S und vom Schulpsychologen T empfohlenen und von ihnen mit Schreiben

vom 8. Juli 2013 beantragten Massnahmen Fachberatung (durch die Schule M),

vollumfängliche Alltagsbegleitung während Unterrichtszeit, Hort und/oder Mittagstisch

sowie Wegbegleitung bzw. Fahrdienst von und nach dem Kindergarten zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die entsprechenden Kosten zu

übernehmen.

b) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Tochter der

Beschwerdeführenden ab dem Schuljahr 2013/14 die von der Gutachterin empfohlenen

und von den Beschwerdeführenden beantragten Therapien Logopädie und

Physiotherapie im bisherigen Umfang und bei den bisher behandelnden

Therapeutinnen sowie neu heilpädagogische Förderung im Kindergarten im Umfang

von vier Wochenstunden und Ergotherapie zu gewähren und die entsprechenden

Kosten zu übernehmen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20./23. Dezember

2013.

auf eine Vernehmlassung. Hingegen liess sich die Stadt Zürich am

20.

Januar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. In

ihrer "Replik" vom 13. Februar 2014 machten A und B zusätzliche

Ausführungen, worauf die Stadt Zürich mit Vernehmlassung vom 7. März 2014

reagierte. Am 20. März 2014 liessen sich die Eltern von G sodann ein

letztes Mal vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

[VSG, LS 412.100] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Schulzuteilung

oder die Übernahme von Schulkosten fallen nicht unter eine der in den

§§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer

Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Da

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts des Fr. 20'000.- offensichtlich übersteigenden

Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (vgl. § 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Sonderpädagogische Massnahmen dienen der

Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Schülerinnen und

Schüler haben dann ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische

Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2

Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom

11.

Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Ein besonderes pädagogisches

Bedürfnis kann insbesondere Folge einer Behinderung sein (§ 2

Abs. 2 VSM).

Die Tochter der Beschwerdeführenden

weist eine spastische Tetraparese auf, aufgrund deren

sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in

der Fortbewegung, im Gebrauch ihrer Hände und im Sprachgebrauch,

eingeschränkt ist. Aufgrund dieser

Beeinträchtigungen gilt sie unbestrittenermassen als

Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis.

3.

3.1

Das Volksschulgesetz kennt fünf Arten

sonderpädagogischer Massnahmen: Integrative Förderung, Therapie,

Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen sowie Sonderschulung (§ 34

Abs. 1 VSG). Die Sonderschulung umfasst dabei Unterricht, Therapie,

Erziehung und Betreuung. Sie kann in einer

öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder

als Einzelunterricht erfolgen (§ 36 Abs. 1 VSG und

§ 20 VSM); die integrierte Sonderschulung findet mindestens teilweise

in einer Regelklasse statt (§ 22 Abs. 1 VSM). Inwieweit eine

Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der

Regelklasse unterrichtet werden kann, wie dies § 33 Abs. 1

Satz 2 VSG im Grundsatz stipuliert, beurteilt sich nach

den konkreten Umständen (§ 3 VSM).

3.2

§§ 24–28 VSM regeln hinsichtlich sonderpädagogischer

Massnahmen das Verfahren der Anordnung: Ehe eine Massnahme angeordnet werden darf, hat eine Standortbestimmung zu erfolgen, die

auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern erfolgt (§ 24

Abs. 1 VSM). In dieser Standortbestimmung legen die Beteiligten den

Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest (§ 24

Abs. 2 VSM). Die Entscheidung über die sonderpädagogischen

Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; § 26 Abs. 1

Satz 1 VSM). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und

Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26

Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen

erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung

zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38

Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird nach

schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet

die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1

VSM). Als lex specialis ist § 71 Abs. 2 Satz 2 VSG zu betrachten, der

die Schulpflege als für die Entscheidung über Art und Umfang der therapeutischen

Leistungen gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3

VSG im Fall einer privaten Schulung einer Person mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen zuständig erklärt.

3.3

Kommen

sonderpädagogische Massnahmen in Betracht, so ist also in jenen Fällen, da sich

Personen mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis

bzw. deren Eltern für den Besuch einer Privatschule entscheiden und auch die

Bereitschaft besteht, dafür die entsprechenden Kosten zu tragen, der Entscheid

über Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege übertragen

(§ 71 Abs. 2 VSG; vgl. ferner Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 469 f. und dort auch

Fn. 433).

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden behaupten hinsichtlich

der Behandlung ihres Gesuchs vom 8. Juli 2013 bzw. des in diesem

Zusammenhang erhobenen Rekurses eine Verletzung des

Willkürverbots und ihrer Verfahrensrechte.

4.1.1

Insbesondere machen sie geltend, dass die Rekursbehörde zu Unrecht auf ihr

Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz habe entschieden,

dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

ihrer Tochter beim Besuch des privaten Kindergartens O nicht habe prüfen

müssen, da das Gesuch vom 8. Juli 2013 keinen entsprechenden Eventualantrag

enthalten habe. Dies treffe aber nicht zu, hätten sie doch im Gesuch einen

klaren und unmissverständlichen Antrag gestellt und sich bei dessen

Formulierung grösste Mühe gegeben. Ferner werde ihnen auch zu Unrecht vorgeworfen,

sie hätten nicht erklärt, dass ihre Tochter in jedem Fall den privaten

Kindergarten besuche. Der weitere Einwand der Vorinstanz, die private Schulung

sei sodann noch nicht gemeldet worden, sei geradezu absurd, liege dies doch

nicht in ihrer Verantwortung, sondern vielmehr in der Verantwortung der Schule.

Im Übrigen habe gut einen Monat vor der Einschulung noch kein zwingender Anlass

bestanden, die Einschulung zu melden. Damit handle die Vorinstanz willkürlich

und verletzte Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101). Dies würde in erster Linie zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen. Eine

Rückweisung sei allerdings nicht zwingend; vorliegend rechtfertige sich eine

materielle Behandlung der Sache durch das Gericht.

4.1.2

Dass es die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2013

unterlassen hat, Art und Umfang der sonderpädagogischen Massnahmen hinsichtlich

des Besuch des privaten Kindergartens O durch G festzulegen und stattdessen mit

Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 deren integrierte

Sonderschulung im öffentlichen Kindergarten Q verfügt hat, beanstanden −

wie noch zu zeigen ist − die Beschwerdeführenden zu Recht.

4.2

Die Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: Die

Vorinstanz schützt die Anordnungen der Beschwerdegegnerin

dadurch, dass sie den Beschwerdeführenden zum Vorwurf

macht, hinsichtlich der Möglichkeit

des Besuchs eines privaten Kindergartens ihrer Tochter keinen Antrag auf

sonderpädagogische Massnahmen gestellt zu haben. Weshalb aber die Vorinstanz von einem

fehlenden "Eventualantrag" spricht und das im Gesuch an mehreren

Stellen als Antrag bezeichnete Anliegen nicht auch als ein solches erkennt, bleibt unklar. Die bis Mitte 2013 nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden erklärten gegenüber den Behörden,

dass sie die Einschulung ihrer Tochter in den privaten Kindergarten O derjenigen in den staatlichen Kindergarten Q vorzögen; insbesondere in ihrem Gesuch

vom 8. Juli 2013 kommt dies deutlich zum Ausdruck:

"Dieser [private] Kindergarten erfüllt unseres Erachtens die Anforderungen,

um eine ausreichend gute Integration von G zu ermöglichen. Nebst der

Klassengrösse und der erfahrenen Kindergärtnerin spricht auch die Nähe zum

Wohnort und damit die Möglichkeit zur sozialen Integration bzgl. Freunden und

Familien für eine solche Option. Ebenso werden sämtliche Therapien örtlich

zwischen Wohnort und dem Kindergarten O durchgeführt."

"Wir haben […] dargelegt, dass wir die Kosten der Entscheidung für eine

private Institution selbst zu tragen bereit sind, d.h. das Schulgeld für den

Kindergarten O bezahlen würden. Wir verstehen ihre Ablehnung einer integrierten

oder integrativen Sonderschulung deshalb dahin gehend, dass sie die Kosten der

weiteren für G empfohlenen Massnahmen nicht übernehmen wollen, falls sie den

Kindergarten O besucht. […] Jedoch ist dieser Kindergarten gemäss unserer

Prüfung und festen Überzeugung im Unterschied zum Kindergarten Q wegen der

Gruppengrösse und den qualifizierten Lehrpersonen tatsächlich geeignet, G eine

ihrer Person, ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechende Förderung zu

gewähren".

Die Beschwerdeführenden

brachten gegenüber den Behörden vor, dass von ihnen nur diejenigen zusätzlichen

Unterstützungen verlangt würden, welche die Heilpädagogin S in ihrem Bericht

vom 8. April 2013 empfohlen habe. Sie forderten nicht, dass die Kosten des

Privatkindergartens zu übernehmen seien. Der Antrag im Gesuch der Beschwerdeführenden

an die Beschwerdegegnerin lautet wie folgt:

"Es sei für G eine integrierte Sonderschulung im Kindergarten O mit den im

Bericht von Frau S empfohlenen zusätzlichen Massnahmen zu gewähren. Diese

Massnahmen umfassen die Fachberatung durch die Schule M, 4 Lektionen/Woche

Heilpädagogische Förderung integriert im Kindergarten, die vollumfängliche Alltagsbegleitung

für die Unterrichtszeit, Hort und/oder Mittagstisch sowie den Fahrdienst oder

die Begleitung für den Weg in den Kindergarten. Das Anforderungsprofil, die

Rolle und Aufgaben der Alltagsbegleitung sind nochmals klar zu definieren. Die

Therapien sind wie bisher weiterzuführen bzw. Ergotherapie wird in Absprache

mit der Kinderärztin und anderen Experten in Erwägung gezogen. Die Logopädie

wird wie bereits mündlich zugesichert weiterhin bei Frau U durchgeführt. Und

für den Übergang wird die bisherige heilpädagogische Frühförderung zu Hause in

reduzierter Form (mindestens 1 Lektion/Woche) bis Ende 2013 durchgeführt. Die

Kosten für die zusätzlichen Massnahmen gemäss Empfehlung seien durch die Stadt

Zürich zu übernehmen."

4.3

Bei dieser Ausgangslage erscheint klar, dass sich

die Beschwerdeführenden Mitte des Jahres 2013 für die private Schulung ihrer

Tochter in dem ihrer Ansicht nach geeignetsten Kindergarten entschieden hatten, wozu sie auch

berechtigt waren (vgl. Art. 15 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101];

Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993,

S. 666 ff., 671). Ihr Antrag auf "integrierte Sonderschulung" (bzw.

Gewährung sonderpädagogischer

Massnahmen) ist sodann vor dem Hintergrund dieser Wahl zu verstehen; das allenfalls

zu weite Sachbegehren im Gesuch vom 8. Juli 2013 schadet im Übrigen nicht. Diese Sicht wird dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführenden

− trotz abgewiesenem Gesuch − die Einschulung ihrer Tochter auf den

19.

August 2013 hin und auf eigene Kosten im

privaten Kindergarten O veranlasst haben. Dass im

Fall von G auch alternative Schulungskonzepte denkbar wären − die Vorinstanz verweist

nebst der verfügten integrierten Sonderschulung im Kindergarten Q auf die Möglichkeit einer separativen Sonderschulung oder die

integrierte Sonderschulung in der Schule M −, rechtfertigt in diesem Sinn nicht, die Wahl der Beschwerdeführenden unberücksichtigt bzw.

ihren Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen ungeprüft zu lassen.

Unter den gegebenen Umständen hätten die Beschwerdegegnerin

wie auch die Vorinstanz auf die Entscheidung der Beschwerdeführenden zugunsten

des privaten Kindergartens O eingehen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

anwenden müssen. Da es sich bei der Tochter der Beschwerdeführenden um eine

Person mit einem sonderpädagogischen Bedürfnis handelt, hätte § 71

Abs. 2 Satz 2 VSG zur Anwendung gelangen und demnach die

Beschwerdegegnerin insbesondere über Art und Umfang der therapeutischen Leistungen

gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG

entscheiden müssen. Dies hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat sie G gestützt

auf §§ 36, 37 Abs. 2 und 64 VSG und § 26 VSM der integrierten

Sonderschulung im Kindergarten Q zugewiesen.

Den Beschwerdeführenden kann ferner in

diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre

Tochter ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin in einen privaten

Kindergarten angemeldet haben. Ein eigenmächtiges Verhalten ist angesichts

ihres kommunizierten Interesses an der Privatschulung ihrer Tochter nicht ersichtlich, womit sie sich auch nicht über das

vorgeschriebene Verfahren hinweggesetzt haben. Dass die Einschulung im

privaten Kindergarten ferner im Verfügungszeitpunkt noch nicht gemeldet worden

war, kann hinsichtlich der in § 71 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 (LS 412.101) in Verbindung mit § 21 Abs. 3

VSM statuierten Meldepflicht, welche einzig die zuständigen Organe der

Trägerschaft der Schule trifft, nicht den Beschwerdeführenden angelastet

werden.

4.4

Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht

feststellt, die Beschwerdegegnerin habe nicht über die Gewährung von Therapien

im Sinn von § 71 Abs. 2 VSG entscheiden müssen, beziehungsweise sie

gleichfalls in ihrem Beschluss vom 7. November 2013 nicht selbst über die

Gewährung von Therapien entscheidet, obschon dies von den Beschwerdeführenden

beantragt worden ist. Im Zeitpunkt des Rekurses galt es folglich auch nicht die

Frage zu klären, ob die Tochter der Beschwerdeführenden "unter den

gegebenen Voraussetzungen" den privaten Kindergarten zum jetzigen

Zeitpunkt "weiterhin besuchen" werde, sondern vielmehr entweder die Beschwerdegegnerin

zur Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts − das heisst konkret

zu einem Entscheid über Art und Umfang der bereits am 8. Juli 2013 beantragten

staatlichen Leistungen − anzuhalten oder letztere Frage selbst zu

entscheiden. Indem die Vorinstanz den Beschwerde­führenden unberechtigterweise zum Vorwurf macht, bezüglich des Besuchs des privaten Kindergartens

ihrer Tochter keine sonderpädagogischen Massnahmen beantragt zu haben, und damit ihre Vorbringen

letztlich ungeprüft lässt, ist vorliegend von einer Verletzung der Verfahrensrechte

der Beschwerdeführenden auszugehen (Art. 29 Abs. 1

BV).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vorinstanz den

mit der Einschulung von G im privaten Kindergarten O ohnehin obsolet gewordenen

Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin schützt, statt in Anwendung von

§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG selber über

sonderpädagogische Massnahmen zu entscheiden oder − für den Fall, dass

ihr die für einen solchen Entscheid notwendigen Angaben nicht zur Verfügung

gestanden hätten − die entsprechende Prüfung der Beschwerdegeg­nerin

aufzuerlegen.

4.5

Die

Beschwerdeführenden beantragen zum einen die Aufhebung des Rekursentscheids

wegen Verletzung ihrer Verfahrensrechte. Zum anderen verlangen sie eine materielle Behandlung ihrer Begehren durch

das Gericht, was bedeutete, dass das Verwaltungsgericht reformatorisch entschiede (§ 63

Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in:

Alain Griffel, [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 17 ff., § 64 N. 13 und § 50

N. 70−72). Letzteres erscheint vorliegend allerdings nicht angezeigt. Hinsichtlich des

Besuchs von Privatschulen bzw. Privatunterricht ist für die

Entscheidung über Art und Umfang der zu gewährenden therapeutischen Leistungen gemäss Volksschulgesetzgebung in erster Linie die Schulpflege

zuständig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG). Aus

den Akten ergeben sich ferner nicht alle notwendigen Angaben für einen reformatorischen Entscheid; beispielsweise sind bisherige Therapiekosten seit der

Einschulung von G daraus nicht eruierbar.

5.

Nach dem Gesagten gilt es die Beschwerde teilweise gutzuheissen, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

7.

November 2013 sowie die Verfügungen der Kreisschulpflege X vom 17. und 18. Juli 2013 aufzuheben und die Angelegenheit

aus prozessökonomischen Gründen direkt an die Beschwerdegegnerin zur weiteren

Abklärung und zum Entscheid gemäss § 71 Abs. 2 und 3 in Verbindung

mit § 34 Abs. 3 VSG zurückzuweisen.

6.

6.1

Was die Kosten des verwaltungsgerichtlichen (und

der vorinstanzlichen) Verfahren betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass Verfahren gemäss Art. 8 des Behindertengleich­stellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3)

unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dabei handelt es sich um

Verfahren, in welchen es eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei

der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen gilt (Art. 8

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG).

6.2

Der Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes

und der Terminus der Aus- und Weiterbildung umfassen auch die Grundschule (vgl. VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.1 Abs. 2, und

6.

April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 Abs. 2; ferner BGr, 13. April 2012,2C_971/2011, E. 5, und 2. November 2012,2C_528/2012, E. 6). Der Kanton

Zürich ist der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der

obligatorischen Schule beigetreten (vgl. das diesbezügliche Gesetz vom 30. Juni 2008, LS 410.31). Art. 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung sieht die Einschulung des Kindes mit dem vollendeten vierten Altersjahr

vor, und § 3 Abs. 2 sowie §§ 4 f. VSG haben dies

auch schon umgesetzt. Damit ist auch die im Kanton Zürich als

Kindergarten bezeichnete Vorschule umfasst (vgl. zur analogen Situation

in Bezug auf die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts gemäss

Art. 19 BV BGr, 1. Juni 2012,2C_433/2011, E. 3.3).

6.3

Gegenstand des Rekurs- wie auch Beschwerdeverfahrens war

unter anderem die Frage, ob G aus

Rücksicht auf ihre Behinderung integrierte Sonderschulung bzw.

sonderpädagogische Massnahmen im privaten Kindergarten

O zu gewähren ist bzw. sind. Demnach wurde seitens der

Beschwerdeführenden eine Benachteiligung im Bereich des

Grundschulunterrichts und damit im Anwendungsbereich des

Behindertengleichstellungsgesetzes geltend gemacht. Auf das

Behindertengleichstellungsgesetz wiesen im Übrigen die Beschwerdeführenden

schon in einem Zeitpunkt hin, als sie noch nicht anwaltlich vertreten waren. Weil ihnen keine mutwillige Prozessführung

vorzuwerfen ist und ihre Rechtsmittel auf Beseitigung

von Benachteiligungen ihrer behinderten Tochter im

Grundschulwesen abzielten, hätte das vorinstanzliche

Verfahren mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BehiG kostenlos sein müssen. Aus gleichem Grund sind die

Gerichtskosten in vorliegendem Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4

Wie schon im Rekursverfahren

beantragen die Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung. Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann eine unter-liegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet

werden, sofern die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Da die

Beschwerdeführenden mit ihren reformatorischen Rechtsbegehren nicht

durchdringen, die Sache vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese über die Rechtsbegehren befinde, liegt kein überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführenden vor; eine beantragte Parteientschädigung ist ihnen deshalb nicht zuzusprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs gilt es Folgendes zu ergänzen:

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher

Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung

abhängt. Art. 83 lit. t BGG nimmt nicht nur

das Ergebnis von Prüfungen im eigentlichen Sinn, sondern alle Entscheide von

der Beschwerde in öffentlich­rechtlichen

Angelegenheiten aus, die auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen

Fähigkeiten beruhen, wie sie Gegenstand von medizinischen Untersuchungen bilden

können (BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, E. 2.1 f., und 3. Mai

2007,2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296).

Soweit es sich hier um einen Entscheid über

eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007,

2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 zur eher aus­dehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG),

bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht,

muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Ferner gilt es beachten, dass nach der

Regelung von (Art. 117 in Verbindung mit)

Art. 90 ff. BGG letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide als Zwischen­entscheide im Sinn

von Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE

138.

I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis­verfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 7. November 2013 sowie die Verfügungen der Kreisschulpflege X vom

17.

und 18. Juli 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim

Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …