VB.2013.00813
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00813
14. Mai 2014Deutsch19 min
(URT.2014.16326)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00813
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Ralph Trümpler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch die Kreisschulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Zuweisung zur Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
G, geboren 2008, weist eine spastische Tetraparese auf,
weswegen sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten − insbesondere in der
Fortbewegung, im Gebrauch ihrer Hände und im Sprachgebrauch − eingeschränkt
und auf Unterstützung angewiesen ist. Mit Verfügungen vom 17. und 18. Juli
2013 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege X der Stadt Zürich G für das
Schuljahr 2013/14 zur integrierten Sonderschulung dem Kindergarten Q zu, ordnete
an, dass die Stadt Zürich den Transport dorthin organisiere wie auch die Kosten
dafür trage, und betraute die Schule M mit der Durchführung der integrierten
Sonderschulung. Ein Gesuch der Eltern A und B vom 8. Juli 2013 um
integrierte Sonderschulung ihrer Tochter im privaten Kindergarten O wurde mit
Verfügung vom 18. Juli 2013 abgewiesen.
Erwägungen
II.
A und B liessen am 16. August
2013.
an den Bezirksrat Zürich
rekurrieren und beantragen, die Verfügungen vom 17. und
18.
Juli 2013 seien aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass G ab
dem 19. August 2013 auf eigene Kosten den Kindergarten O besuche. Ferner sei
die Stadt Zürich zu verpflichten, die empfohlenen und beantragten Massnahmen
und Therapien zu gewähren sowie die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom 7. November 2013
wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Am 11. Dezember 2013 liessen A sowie B dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
a) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden bzw. ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2013/14 die von der
Gutachterin S und vom Schulpsychologen T empfohlenen und von ihnen mit Schreiben
vom 8. Juli 2013 beantragten Massnahmen Fachberatung (durch die Schule M),
vollumfängliche Alltagsbegleitung während Unterrichtszeit, Hort und/oder Mittagstisch
sowie Wegbegleitung bzw. Fahrdienst von und nach dem Kindergarten zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die entsprechenden Kosten zu
übernehmen.
b) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Tochter der
Beschwerdeführenden ab dem Schuljahr 2013/14 die von der Gutachterin empfohlenen
und von den Beschwerdeführenden beantragten Therapien Logopädie und
Physiotherapie im bisherigen Umfang und bei den bisher behandelnden
Therapeutinnen sowie neu heilpädagogische Förderung im Kindergarten im Umfang
von vier Wochenstunden und Ergotherapie zu gewähren und die entsprechenden
Kosten zu übernehmen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20./23. Dezember
2013.
auf eine Vernehmlassung. Hingegen liess sich die Stadt Zürich am
20.
Januar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. In
ihrer "Replik" vom 13. Februar 2014 machten A und B zusätzliche
Ausführungen, worauf die Stadt Zürich mit Vernehmlassung vom 7. März 2014
reagierte. Am 20. März 2014 liessen sich die Eltern von G sodann ein
letztes Mal vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
[VSG, LS 412.100] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Schulzuteilung
oder die Übernahme von Schulkosten fallen nicht unter eine der in den
§§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer
Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts des Fr. 20'000.- offensichtlich übersteigenden
Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (vgl. § 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Sonderpädagogische Massnahmen dienen der
Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Schülerinnen und
Schüler haben dann ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische
Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2
Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom
11.
Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Ein besonderes pädagogisches
Bedürfnis kann insbesondere Folge einer Behinderung sein (§ 2
Abs. 2 VSM).
Die Tochter der Beschwerdeführenden
weist eine spastische Tetraparese auf, aufgrund deren
sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in
der Fortbewegung, im Gebrauch ihrer Hände und im Sprachgebrauch,
eingeschränkt ist. Aufgrund dieser
Beeinträchtigungen gilt sie unbestrittenermassen als
Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis.
3.
3.1
Das Volksschulgesetz kennt fünf Arten
sonderpädagogischer Massnahmen: Integrative Förderung, Therapie,
Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen sowie Sonderschulung (§ 34
Abs. 1 VSG). Die Sonderschulung umfasst dabei Unterricht, Therapie,
Erziehung und Betreuung. Sie kann in einer
öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder
als Einzelunterricht erfolgen (§ 36 Abs. 1 VSG und
§ 20 VSM); die integrierte Sonderschulung findet mindestens teilweise
in einer Regelklasse statt (§ 22 Abs. 1 VSM). Inwieweit eine
Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der
Regelklasse unterrichtet werden kann, wie dies § 33 Abs. 1
Satz 2 VSG im Grundsatz stipuliert, beurteilt sich nach
den konkreten Umständen (§ 3 VSM).
3.2
§§ 24–28 VSM regeln hinsichtlich sonderpädagogischer
Massnahmen das Verfahren der Anordnung: Ehe eine Massnahme angeordnet werden darf, hat eine Standortbestimmung zu erfolgen, die
auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern erfolgt (§ 24
Abs. 1 VSM). In dieser Standortbestimmung legen die Beteiligten den
Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest (§ 24
Abs. 2 VSM). Die Entscheidung über die sonderpädagogischen
Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; § 26 Abs. 1
Satz 1 VSM). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und
Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26
Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen
erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung
zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38
Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird nach
schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet
die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1
VSM). Als lex specialis ist § 71 Abs. 2 Satz 2 VSG zu betrachten, der
die Schulpflege als für die Entscheidung über Art und Umfang der therapeutischen
Leistungen gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3
VSG im Fall einer privaten Schulung einer Person mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen zuständig erklärt.
3.3
Kommen
sonderpädagogische Massnahmen in Betracht, so ist also in jenen Fällen, da sich
Personen mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis
bzw. deren Eltern für den Besuch einer Privatschule entscheiden und auch die
Bereitschaft besteht, dafür die entsprechenden Kosten zu tragen, der Entscheid
über Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege übertragen
(§ 71 Abs. 2 VSG; vgl. ferner Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 469 f. und dort auch
Fn. 433).
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden behaupten hinsichtlich
der Behandlung ihres Gesuchs vom 8. Juli 2013 bzw. des in diesem
Zusammenhang erhobenen Rekurses eine Verletzung des
Willkürverbots und ihrer Verfahrensrechte.
4.1.1
Insbesondere machen sie geltend, dass die Rekursbehörde zu Unrecht auf ihr
Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz habe entschieden,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
ihrer Tochter beim Besuch des privaten Kindergartens O nicht habe prüfen
müssen, da das Gesuch vom 8. Juli 2013 keinen entsprechenden Eventualantrag
enthalten habe. Dies treffe aber nicht zu, hätten sie doch im Gesuch einen
klaren und unmissverständlichen Antrag gestellt und sich bei dessen
Formulierung grösste Mühe gegeben. Ferner werde ihnen auch zu Unrecht vorgeworfen,
sie hätten nicht erklärt, dass ihre Tochter in jedem Fall den privaten
Kindergarten besuche. Der weitere Einwand der Vorinstanz, die private Schulung
sei sodann noch nicht gemeldet worden, sei geradezu absurd, liege dies doch
nicht in ihrer Verantwortung, sondern vielmehr in der Verantwortung der Schule.
Im Übrigen habe gut einen Monat vor der Einschulung noch kein zwingender Anlass
bestanden, die Einschulung zu melden. Damit handle die Vorinstanz willkürlich
und verletzte Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101). Dies würde in erster Linie zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen. Eine
Rückweisung sei allerdings nicht zwingend; vorliegend rechtfertige sich eine
materielle Behandlung der Sache durch das Gericht.
4.1.2
Dass es die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2013
unterlassen hat, Art und Umfang der sonderpädagogischen Massnahmen hinsichtlich
des Besuch des privaten Kindergartens O durch G festzulegen und stattdessen mit
Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 deren integrierte
Sonderschulung im öffentlichen Kindergarten Q verfügt hat, beanstanden −
wie noch zu zeigen ist − die Beschwerdeführenden zu Recht.
4.2
Die Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: Die
Vorinstanz schützt die Anordnungen der Beschwerdegegnerin
dadurch, dass sie den Beschwerdeführenden zum Vorwurf
macht, hinsichtlich der Möglichkeit
des Besuchs eines privaten Kindergartens ihrer Tochter keinen Antrag auf
sonderpädagogische Massnahmen gestellt zu haben. Weshalb aber die Vorinstanz von einem
fehlenden "Eventualantrag" spricht und das im Gesuch an mehreren
Stellen als Antrag bezeichnete Anliegen nicht auch als ein solches erkennt, bleibt unklar. Die bis Mitte 2013 nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden erklärten gegenüber den Behörden,
dass sie die Einschulung ihrer Tochter in den privaten Kindergarten O derjenigen in den staatlichen Kindergarten Q vorzögen; insbesondere in ihrem Gesuch
vom 8. Juli 2013 kommt dies deutlich zum Ausdruck:
"Dieser [private] Kindergarten erfüllt unseres Erachtens die Anforderungen,
um eine ausreichend gute Integration von G zu ermöglichen. Nebst der
Klassengrösse und der erfahrenen Kindergärtnerin spricht auch die Nähe zum
Wohnort und damit die Möglichkeit zur sozialen Integration bzgl. Freunden und
Familien für eine solche Option. Ebenso werden sämtliche Therapien örtlich
zwischen Wohnort und dem Kindergarten O durchgeführt."
"Wir haben […] dargelegt, dass wir die Kosten der Entscheidung für eine
private Institution selbst zu tragen bereit sind, d.h. das Schulgeld für den
Kindergarten O bezahlen würden. Wir verstehen ihre Ablehnung einer integrierten
oder integrativen Sonderschulung deshalb dahin gehend, dass sie die Kosten der
weiteren für G empfohlenen Massnahmen nicht übernehmen wollen, falls sie den
Kindergarten O besucht. […] Jedoch ist dieser Kindergarten gemäss unserer
Prüfung und festen Überzeugung im Unterschied zum Kindergarten Q wegen der
Gruppengrösse und den qualifizierten Lehrpersonen tatsächlich geeignet, G eine
ihrer Person, ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechende Förderung zu
gewähren".
Die Beschwerdeführenden
brachten gegenüber den Behörden vor, dass von ihnen nur diejenigen zusätzlichen
Unterstützungen verlangt würden, welche die Heilpädagogin S in ihrem Bericht
vom 8. April 2013 empfohlen habe. Sie forderten nicht, dass die Kosten des
Privatkindergartens zu übernehmen seien. Der Antrag im Gesuch der Beschwerdeführenden
an die Beschwerdegegnerin lautet wie folgt:
"Es sei für G eine integrierte Sonderschulung im Kindergarten O mit den im
Bericht von Frau S empfohlenen zusätzlichen Massnahmen zu gewähren. Diese
Massnahmen umfassen die Fachberatung durch die Schule M, 4 Lektionen/Woche
Heilpädagogische Förderung integriert im Kindergarten, die vollumfängliche Alltagsbegleitung
für die Unterrichtszeit, Hort und/oder Mittagstisch sowie den Fahrdienst oder
die Begleitung für den Weg in den Kindergarten. Das Anforderungsprofil, die
Rolle und Aufgaben der Alltagsbegleitung sind nochmals klar zu definieren. Die
Therapien sind wie bisher weiterzuführen bzw. Ergotherapie wird in Absprache
mit der Kinderärztin und anderen Experten in Erwägung gezogen. Die Logopädie
wird wie bereits mündlich zugesichert weiterhin bei Frau U durchgeführt. Und
für den Übergang wird die bisherige heilpädagogische Frühförderung zu Hause in
reduzierter Form (mindestens 1 Lektion/Woche) bis Ende 2013 durchgeführt. Die
Kosten für die zusätzlichen Massnahmen gemäss Empfehlung seien durch die Stadt
Zürich zu übernehmen."
4.3
Bei dieser Ausgangslage erscheint klar, dass sich
die Beschwerdeführenden Mitte des Jahres 2013 für die private Schulung ihrer
Tochter in dem ihrer Ansicht nach geeignetsten Kindergarten entschieden hatten, wozu sie auch
berechtigt waren (vgl. Art. 15 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101];
Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993,
S. 666 ff., 671). Ihr Antrag auf "integrierte Sonderschulung" (bzw.
Gewährung sonderpädagogischer
Massnahmen) ist sodann vor dem Hintergrund dieser Wahl zu verstehen; das allenfalls
zu weite Sachbegehren im Gesuch vom 8. Juli 2013 schadet im Übrigen nicht. Diese Sicht wird dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführenden
− trotz abgewiesenem Gesuch − die Einschulung ihrer Tochter auf den
19.
August 2013 hin und auf eigene Kosten im
privaten Kindergarten O veranlasst haben. Dass im
Fall von G auch alternative Schulungskonzepte denkbar wären − die Vorinstanz verweist
nebst der verfügten integrierten Sonderschulung im Kindergarten Q auf die Möglichkeit einer separativen Sonderschulung oder die
integrierte Sonderschulung in der Schule M −, rechtfertigt in diesem Sinn nicht, die Wahl der Beschwerdeführenden unberücksichtigt bzw.
ihren Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen ungeprüft zu lassen.
Unter den gegebenen Umständen hätten die Beschwerdegegnerin
wie auch die Vorinstanz auf die Entscheidung der Beschwerdeführenden zugunsten
des privaten Kindergartens O eingehen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
anwenden müssen. Da es sich bei der Tochter der Beschwerdeführenden um eine
Person mit einem sonderpädagogischen Bedürfnis handelt, hätte § 71
Abs. 2 Satz 2 VSG zur Anwendung gelangen und demnach die
Beschwerdegegnerin insbesondere über Art und Umfang der therapeutischen Leistungen
gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG
entscheiden müssen. Dies hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat sie G gestützt
auf §§ 36, 37 Abs. 2 und 64 VSG und § 26 VSM der integrierten
Sonderschulung im Kindergarten Q zugewiesen.
Den Beschwerdeführenden kann ferner in
diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre
Tochter ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin in einen privaten
Kindergarten angemeldet haben. Ein eigenmächtiges Verhalten ist angesichts
ihres kommunizierten Interesses an der Privatschulung ihrer Tochter nicht ersichtlich, womit sie sich auch nicht über das
vorgeschriebene Verfahren hinweggesetzt haben. Dass die Einschulung im
privaten Kindergarten ferner im Verfügungszeitpunkt noch nicht gemeldet worden
war, kann hinsichtlich der in § 71 der Volksschulverordnung vom
28.
Juni 2006 (LS 412.101) in Verbindung mit § 21 Abs. 3
VSM statuierten Meldepflicht, welche einzig die zuständigen Organe der
Trägerschaft der Schule trifft, nicht den Beschwerdeführenden angelastet
werden.
4.4
Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht
feststellt, die Beschwerdegegnerin habe nicht über die Gewährung von Therapien
im Sinn von § 71 Abs. 2 VSG entscheiden müssen, beziehungsweise sie
gleichfalls in ihrem Beschluss vom 7. November 2013 nicht selbst über die
Gewährung von Therapien entscheidet, obschon dies von den Beschwerdeführenden
beantragt worden ist. Im Zeitpunkt des Rekurses galt es folglich auch nicht die
Frage zu klären, ob die Tochter der Beschwerdeführenden "unter den
gegebenen Voraussetzungen" den privaten Kindergarten zum jetzigen
Zeitpunkt "weiterhin besuchen" werde, sondern vielmehr entweder die Beschwerdegegnerin
zur Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts − das heisst konkret
zu einem Entscheid über Art und Umfang der bereits am 8. Juli 2013 beantragten
staatlichen Leistungen − anzuhalten oder letztere Frage selbst zu
entscheiden. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unberechtigterweise zum Vorwurf macht, bezüglich des Besuchs des privaten Kindergartens
ihrer Tochter keine sonderpädagogischen Massnahmen beantragt zu haben, und damit ihre Vorbringen
letztlich ungeprüft lässt, ist vorliegend von einer Verletzung der Verfahrensrechte
der Beschwerdeführenden auszugehen (Art. 29 Abs. 1
BV).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vorinstanz den
mit der Einschulung von G im privaten Kindergarten O ohnehin obsolet gewordenen
Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin schützt, statt in Anwendung von
§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG selber über
sonderpädagogische Massnahmen zu entscheiden oder − für den Fall, dass
ihr die für einen solchen Entscheid notwendigen Angaben nicht zur Verfügung
gestanden hätten − die entsprechende Prüfung der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
4.5
Die
Beschwerdeführenden beantragen zum einen die Aufhebung des Rekursentscheids
wegen Verletzung ihrer Verfahrensrechte. Zum anderen verlangen sie eine materielle Behandlung ihrer Begehren durch
das Gericht, was bedeutete, dass das Verwaltungsgericht reformatorisch entschiede (§ 63
Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel, [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 17 ff., § 64 N. 13 und § 50
N. 70−72). Letzteres erscheint vorliegend allerdings nicht angezeigt. Hinsichtlich des
Besuchs von Privatschulen bzw. Privatunterricht ist für die
Entscheidung über Art und Umfang der zu gewährenden therapeutischen Leistungen gemäss Volksschulgesetzgebung in erster Linie die Schulpflege
zuständig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG). Aus
den Akten ergeben sich ferner nicht alle notwendigen Angaben für einen reformatorischen Entscheid; beispielsweise sind bisherige Therapiekosten seit der
Einschulung von G daraus nicht eruierbar.
5.
Nach dem Gesagten gilt es die Beschwerde teilweise gutzuheissen, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
7.
November 2013 sowie die Verfügungen der Kreisschulpflege X vom 17. und 18. Juli 2013 aufzuheben und die Angelegenheit
aus prozessökonomischen Gründen direkt an die Beschwerdegegnerin zur weiteren
Abklärung und zum Entscheid gemäss § 71 Abs. 2 und 3 in Verbindung
mit § 34 Abs. 3 VSG zurückzuweisen.
6.
6.1
Was die Kosten des verwaltungsgerichtlichen (und
der vorinstanzlichen) Verfahren betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass Verfahren gemäss Art. 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3)
unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dabei handelt es sich um
Verfahren, in welchen es eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei
der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen gilt (Art. 8
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG).
6.2
Der Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes
und der Terminus der Aus- und Weiterbildung umfassen auch die Grundschule (vgl. VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.1 Abs. 2, und
6.
April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 Abs. 2; ferner BGr, 13. April 2012,2C_971/2011, E. 5, und 2. November 2012,2C_528/2012, E. 6). Der Kanton
Zürich ist der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der
obligatorischen Schule beigetreten (vgl. das diesbezügliche Gesetz vom 30. Juni 2008, LS 410.31). Art. 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung sieht die Einschulung des Kindes mit dem vollendeten vierten Altersjahr
vor, und § 3 Abs. 2 sowie §§ 4 f. VSG haben dies
auch schon umgesetzt. Damit ist auch die im Kanton Zürich als
Kindergarten bezeichnete Vorschule umfasst (vgl. zur analogen Situation
in Bezug auf die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts gemäss
Art. 19 BV BGr, 1. Juni 2012,2C_433/2011, E. 3.3).
6.3
Gegenstand des Rekurs- wie auch Beschwerdeverfahrens war
unter anderem die Frage, ob G aus
Rücksicht auf ihre Behinderung integrierte Sonderschulung bzw.
sonderpädagogische Massnahmen im privaten Kindergarten
O zu gewähren ist bzw. sind. Demnach wurde seitens der
Beschwerdeführenden eine Benachteiligung im Bereich des
Grundschulunterrichts und damit im Anwendungsbereich des
Behindertengleichstellungsgesetzes geltend gemacht. Auf das
Behindertengleichstellungsgesetz wiesen im Übrigen die Beschwerdeführenden
schon in einem Zeitpunkt hin, als sie noch nicht anwaltlich vertreten waren. Weil ihnen keine mutwillige Prozessführung
vorzuwerfen ist und ihre Rechtsmittel auf Beseitigung
von Benachteiligungen ihrer behinderten Tochter im
Grundschulwesen abzielten, hätte das vorinstanzliche
Verfahren mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BehiG kostenlos sein müssen. Aus gleichem Grund sind die
Gerichtskosten in vorliegendem Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.4
Wie schon im Rekursverfahren
beantragen die Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung. Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann eine unter-liegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet
werden, sofern die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Da die
Beschwerdeführenden mit ihren reformatorischen Rechtsbegehren nicht
durchdringen, die Sache vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese über die Rechtsbegehren befinde, liegt kein überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführenden vor; eine beantragte Parteientschädigung ist ihnen deshalb nicht zuzusprechen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs gilt es Folgendes zu ergänzen:
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher
Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung
abhängt. Art. 83 lit. t BGG nimmt nicht nur
das Ergebnis von Prüfungen im eigentlichen Sinn, sondern alle Entscheide von
der Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten aus, die auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen
Fähigkeiten beruhen, wie sie Gegenstand von medizinischen Untersuchungen bilden
können (BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, E. 2.1 f., und 3. Mai
2007,2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296).
Soweit es sich hier um einen Entscheid über
eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007,
2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 zur eher ausdehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG),
bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht,
muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Ferner gilt es beachten, dass nach der
Regelung von (Art. 117 in Verbindung mit)
Art. 90 ff. BGG letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn
von Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE
138.
I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 7. November 2013 sowie die Verfügungen der Kreisschulpflege X vom
17.
und 18. Juli 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …