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Entscheid

VB.2013.00816

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00816

23. Januar 2014Deutsch9 min

(URT.2014.15982)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der C AG war mit Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich

vom 4. Dezember 2012 und der im koordinierten Verfahren ergangenen

Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. November 2012 die

Bewilligung für ein Projekt für die Sanierung des im Perimeter des Katasters

für belastete Standorte gelegenen Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 an der E-/F-Strasse

in Zürich sowie für die Erstellung einer Wohn- und Geschäftshausüberbauung

erteilt worden.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

genehmigte der C AG mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eine Anpassung des

nordwestlichen Baugrubenabschlusses, wonach nicht eine dichte, sondern eine

perforierte Rühlwand eingebaut werden sollte.

Erwägungen

II.

Die A AG rekurrierte mit Eingabe vom 10. Oktober 2013

gegen die Verfügung des AWEL vom 14. Juni 2013 an das Baurekursgericht und

beantragte, diese insoweit aufzuheben, als darin als Baugrubenabschluss eine

perforierte Rühlwand bewilligt worden sei, und das AWEL anzuweisen, die

Baugrube nur mit einer gleichzeitigen Baugrube auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 (Grundstück der Rekurrentin) zu bewilligen.

Auf Antrag der C AG stellte das Baurekursgericht mit

Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 fest, dass die aufschiebende

Wirkung des Rekurses den Baubeginn und den Baufortgang des mit

Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion

vom 14. November 2012 bewilligten Bauvorhabens nicht hindere.

III.

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 16. Dezember

2013.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass mit dem Bau des mit

Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion

vom 14. November 2012 bewilligten Projekts aufgrund der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses noch nicht begonnen werden dürfe. Eventualiter sei

festzustellen, dass mit dem Bau- bzw. Gebäudeabbruch nur insoweit begonnen

werden dürfe, wie oberirdische Gebäudeteile rückgebaut würden. Soweit mit der

angefochtenen Verfügung dem Rekurs faktisch die aufschiebende Wirkung entzogen

worden sei, sei diese wiederherzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz verzichtete am 20. Dezember 2013 unter

Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Präsidialverfügung sowie im

mittlerweile ergangenen Endentscheid, mit dem das Baurekursgericht auf den

Rekurs nicht eingetreten war, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die C AG stellte

am 30. Dezember 2013 den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Das AWEL beantragte am 20. Dezember 2013, die Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 23. Dezember 2013 auf eine

Beschwerdeantwort. Mit Replik vom 17. Januar 2014 beschränkte die A AG ihre

Anträge im Sinn ihres Eventualantrags.

Die Kammer erwägt:

1.

Die angefochtene Präsidialverfügung

stellt einen Zwischenentscheid dar, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

richtet. Da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid

herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist auf die Beschwerde

daher nur einzutreten, sofern die angefochtene Präsidialverfügung für die Beschwerdeführerin

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG).

1.1

Die

private Beschwerdegegnerin stellt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in

Abrede. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr einer Rückkontaminierung

werde mit einem Aufschub der Bauausführung nicht gebannt. Zudem könne die

Beschwerdeführerin höchstens erreichen, dass die Rühlwand geschlossen erstellt

werde. Auch eine perforierte Rühlwand werde zunächst geschlossen erstellt. Erst

vor der Hinterfüllung erfolge die Perforierung. Bis dies geschehen könne, werde

das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen

beurteilt haben.

1.2

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht ein Zwischenentscheid

zu beurteilen, mit dem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Es trifft auch

nicht zu, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in baurechtlichen

Rechtsmittelverfahren immer und ohne Weiteres einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken würde. Diese Frage ist vielmehr mit Blick auf den konkreten

Einzelfall zu beurteilen.

Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wurde lediglich

festgestellt, ob das von der Beschwerdeführerin angestrengte

Rechtsmittelverfahren die Bauausführung des mit Bewilligungen vom 14. November

2012.

und 4. Dezember 2012 bewilligten Projekts beeinflussen könne (VGr,

21.

November 2007, VB.2007.00473, E. 1.1). Es geht mithin gerade darum, ob

die aufschiebende Wirkung des Rekurses sich überhaupt auf die Ausführung des Bauvorhabens

auswirken kann. Die Interessenlage stellt sich daher nicht ohne Weiteres gleich

dar, wie wenn der Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen wäre. Allerdings

ist einzuräumen, dass die Folgen einer allfälligen falschen Beurteilung durch

die Vorinstanz in den beiden Fällen vergleichbar sein können.

1.3

Die

angefochtene Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 hat zur Folge, dass

auf dem Baugrundstück eine Baugrube ausgehoben werden kann. Darin erblickt die

Beschwerdeführerin einen Nachteil, da je nach Ausführungsart der Rühlwand mit

einer Überflutung der Untergeschosse auf ihrem Grundstück oder mit einer

Rückkontamination mit hohen Haftungsfolgen für die Beschwerdeführerin zu

rechnen sei. Daher müssten die Baugruben auf beiden Grundstücken gleichzeitig

ausgeführt werden.

1.4

Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss durch die

angefochtene Präsidialverfügung bewirkt werden. Da diese auf der

Feststellung beruht, es liege ein rechtskräftig bewilligtes Projekt mit einer

dichten Rühlwand vor, erscheint fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

Da die Beschwerdeführerin aber gerade bestreitet, dass eine rechtskräftige

Bewilligung vorliegt, ist diese Frage bei der materiellen Beurteilung zu

klären. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist in diesem

Sinn zu bejahen; ebenso ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.5

Auf die

form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Nachdem die Vorinstanz am 20. Dezember 2013 ihren

Endentscheid gefällt hat und auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht

eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren

gegenstandslos geworden ist.

Beim Entscheid über den Umfang der aufschiebenden Wirkung

gemäss § 339 PBG handelt es sich, anders als bei jenem über den Entzug der

aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG, um einen

Feststellungsentscheid. Während ein Entscheid über den Entzug der

aufschiebenden Wirkung mit dem Endentscheid der Rekursinstanz dahinfällt, diese

aber für den Lauf der Beschwerdefrist anordnen kann, dieser komme keine

aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 und 3 VRG), hat der Entscheid über den Umfang der

aufschiebenden Wirkung (§ 339 PBG) nach dem Endentscheid der Rekursinstanz

weiterhin Bestand. Die Bauherrschaft hat denn auch ein berechtigtes Interesse

daran, dass die bestehende Ungewissheit schon während der Frist für eine

allfällige Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. Dezember 2013 ausgeräumt

wird. Das vorliegende Verfahren würde mithin erst gegenstandslos, wenn der

Rekursentscheid vom 20. Dezember 2013 in Rechtskraft erwüchse. Die Rügen

der Beschwerdeführerin sind daher materiell zu prüfen.

3.

Wie erwähnt (E. 1.4) beruht die angefochtene

Präsidialverfügung auf der Feststellung, es liege ein rechtskräftig bewilligtes

Projekt mit einer dichten Rühlwand vor. Der Rekurs gegen die Bewilligung einer

geänderten Ausführung vermöge daher den Baubeginn und den Baufortgang des

ursprünglich bewilligten Bauvorhabens nicht zu hindern. Diese Auffassung

bestätigte die Vorinstanz denn auch in ihrem Endentscheid vom 20. Dezember

2013.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass ein rechtskräftiges Baugrubenkonzept vorliege.

Die Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 sei aufgrund der

angefochtenen Änderung im zentralen Punkt der Baugrubenausführung noch nicht

umsetzbar.

3.2

Diese

grundlegenden Annahmen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend.

Disp.-Ziff. II lit. b der Baudirektionsverfügung vom

14.

November 2012 wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2013 – entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht aufgehoben und ersetzt. Die

Beschwerdeführerin hatte im Bewilligungsverfahren, das zu den ursprünglichen

Bewilligungen vom 14. November 2012 und 4. Dezember 2012 führte, darauf

verzichtet, die Zustellung der baurechtlichen Entscheide zu verlangen

(§ 315 f. PBG) und gegen die entsprechenden Bewilligungen

dementsprechend keinen Rekurs erhoben. Diese Bewilligungen erwuchsen damit in

Rechtskraft, nachdem ein dagegen erhobener Bauherrenrekurs infolge Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben worden war. Mit dem Rekurs gegen die Bewilligung einer Abweichung

vom ursprünglichen Projekt bzw. dessen Ausführungsart, kann die Beschwerdeführerin

nicht erreichen, dass auf die ursprünglichen Bewilligungen zurückgekommen wird.

Sie kann höchstens erreichen, dass die Änderung nicht bewilligt wird, womit es

bei der ursprünglichen Bewilligung bliebe.

3.3

Die

Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss, dass der Rekurs der

Beschwerdeführerin den Baubeginn und den Baufortgang des mit Bausektionsbeschluss

vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion vom 14. November

2012.

bewilligten Bauvorhabens nicht zu hindern vermöge.

4.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie

zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem

AWEL steht demgegenüber in der vorliegenden Konstellation, in der sich

auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).

Eine solche ist dem AWEL überdies bereits mangels

eines besonderen Aufwands nicht zuzusprechen.

5.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über den

Umfang der aufschiebenden Wirkung einen Zwischenentscheid darstellt, der nur

angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt

sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:...