VB.2013.00816
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00816
23. Januar 2014Deutsch9 min
(URT.2014.15982)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00816
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG,
vertreten durch RA
D,
2. AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
3. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung/Gewässerschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der C AG war mit Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich
vom 4. Dezember 2012 und der im koordinierten Verfahren ergangenen
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. November 2012 die
Bewilligung für ein Projekt für die Sanierung des im Perimeter des Katasters
für belastete Standorte gelegenen Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 an der E-/F-Strasse
in Zürich sowie für die Erstellung einer Wohn- und Geschäftshausüberbauung
erteilt worden.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
genehmigte der C AG mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eine Anpassung des
nordwestlichen Baugrubenabschlusses, wonach nicht eine dichte, sondern eine
perforierte Rühlwand eingebaut werden sollte.
Erwägungen
II.
Die A AG rekurrierte mit Eingabe vom 10. Oktober 2013
gegen die Verfügung des AWEL vom 14. Juni 2013 an das Baurekursgericht und
beantragte, diese insoweit aufzuheben, als darin als Baugrubenabschluss eine
perforierte Rühlwand bewilligt worden sei, und das AWEL anzuweisen, die
Baugrube nur mit einer gleichzeitigen Baugrube auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 (Grundstück der Rekurrentin) zu bewilligen.
Auf Antrag der C AG stellte das Baurekursgericht mit
Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 fest, dass die aufschiebende
Wirkung des Rekurses den Baubeginn und den Baufortgang des mit
Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion
vom 14. November 2012 bewilligten Bauvorhabens nicht hindere.
III.
Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 16. Dezember
2013.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass mit dem Bau des mit
Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion
vom 14. November 2012 bewilligten Projekts aufgrund der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses noch nicht begonnen werden dürfe. Eventualiter sei
festzustellen, dass mit dem Bau- bzw. Gebäudeabbruch nur insoweit begonnen
werden dürfe, wie oberirdische Gebäudeteile rückgebaut würden. Soweit mit der
angefochtenen Verfügung dem Rekurs faktisch die aufschiebende Wirkung entzogen
worden sei, sei diese wiederherzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz verzichtete am 20. Dezember 2013 unter
Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Präsidialverfügung sowie im
mittlerweile ergangenen Endentscheid, mit dem das Baurekursgericht auf den
Rekurs nicht eingetreten war, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die C AG stellte
am 30. Dezember 2013 den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das AWEL beantragte am 20. Dezember 2013, die Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 23. Dezember 2013 auf eine
Beschwerdeantwort. Mit Replik vom 17. Januar 2014 beschränkte die A AG ihre
Anträge im Sinn ihres Eventualantrags.
Die Kammer erwägt:
1.
Die angefochtene Präsidialverfügung
stellt einen Zwischenentscheid dar, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
richtet. Da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid
herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist auf die Beschwerde
daher nur einzutreten, sofern die angefochtene Präsidialverfügung für die Beschwerdeführerin
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG).
1.1
Die
private Beschwerdegegnerin stellt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in
Abrede. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr einer Rückkontaminierung
werde mit einem Aufschub der Bauausführung nicht gebannt. Zudem könne die
Beschwerdeführerin höchstens erreichen, dass die Rühlwand geschlossen erstellt
werde. Auch eine perforierte Rühlwand werde zunächst geschlossen erstellt. Erst
vor der Hinterfüllung erfolge die Perforierung. Bis dies geschehen könne, werde
das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen
beurteilt haben.
1.2
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht ein Zwischenentscheid
zu beurteilen, mit dem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Es trifft auch
nicht zu, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in baurechtlichen
Rechtsmittelverfahren immer und ohne Weiteres einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken würde. Diese Frage ist vielmehr mit Blick auf den konkreten
Einzelfall zu beurteilen.
Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wurde lediglich
festgestellt, ob das von der Beschwerdeführerin angestrengte
Rechtsmittelverfahren die Bauausführung des mit Bewilligungen vom 14. November
2012.
und 4. Dezember 2012 bewilligten Projekts beeinflussen könne (VGr,
21.
November 2007, VB.2007.00473, E. 1.1). Es geht mithin gerade darum, ob
die aufschiebende Wirkung des Rekurses sich überhaupt auf die Ausführung des Bauvorhabens
auswirken kann. Die Interessenlage stellt sich daher nicht ohne Weiteres gleich
dar, wie wenn der Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen wäre. Allerdings
ist einzuräumen, dass die Folgen einer allfälligen falschen Beurteilung durch
die Vorinstanz in den beiden Fällen vergleichbar sein können.
1.3
Die
angefochtene Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 hat zur Folge, dass
auf dem Baugrundstück eine Baugrube ausgehoben werden kann. Darin erblickt die
Beschwerdeführerin einen Nachteil, da je nach Ausführungsart der Rühlwand mit
einer Überflutung der Untergeschosse auf ihrem Grundstück oder mit einer
Rückkontamination mit hohen Haftungsfolgen für die Beschwerdeführerin zu
rechnen sei. Daher müssten die Baugruben auf beiden Grundstücken gleichzeitig
ausgeführt werden.
1.4
Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss durch die
angefochtene Präsidialverfügung bewirkt werden. Da diese auf der
Feststellung beruht, es liege ein rechtskräftig bewilligtes Projekt mit einer
dichten Rühlwand vor, erscheint fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Da die Beschwerdeführerin aber gerade bestreitet, dass eine rechtskräftige
Bewilligung vorliegt, ist diese Frage bei der materiellen Beurteilung zu
klären. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist in diesem
Sinn zu bejahen; ebenso ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin
(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
1.5
Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nachdem die Vorinstanz am 20. Dezember 2013 ihren
Endentscheid gefällt hat und auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren
gegenstandslos geworden ist.
Beim Entscheid über den Umfang der aufschiebenden Wirkung
gemäss § 339 PBG handelt es sich, anders als bei jenem über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG, um einen
Feststellungsentscheid. Während ein Entscheid über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung mit dem Endentscheid der Rekursinstanz dahinfällt, diese
aber für den Lauf der Beschwerdefrist anordnen kann, dieser komme keine
aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 und 3 VRG), hat der Entscheid über den Umfang der
aufschiebenden Wirkung (§ 339 PBG) nach dem Endentscheid der Rekursinstanz
weiterhin Bestand. Die Bauherrschaft hat denn auch ein berechtigtes Interesse
daran, dass die bestehende Ungewissheit schon während der Frist für eine
allfällige Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. Dezember 2013 ausgeräumt
wird. Das vorliegende Verfahren würde mithin erst gegenstandslos, wenn der
Rekursentscheid vom 20. Dezember 2013 in Rechtskraft erwüchse. Die Rügen
der Beschwerdeführerin sind daher materiell zu prüfen.
3.
Wie erwähnt (E. 1.4) beruht die angefochtene
Präsidialverfügung auf der Feststellung, es liege ein rechtskräftig bewilligtes
Projekt mit einer dichten Rühlwand vor. Der Rekurs gegen die Bewilligung einer
geänderten Ausführung vermöge daher den Baubeginn und den Baufortgang des
ursprünglich bewilligten Bauvorhabens nicht zu hindern. Diese Auffassung
bestätigte die Vorinstanz denn auch in ihrem Endentscheid vom 20. Dezember
2013.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass ein rechtskräftiges Baugrubenkonzept vorliege.
Die Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 sei aufgrund der
angefochtenen Änderung im zentralen Punkt der Baugrubenausführung noch nicht
umsetzbar.
3.2
Diese
grundlegenden Annahmen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend.
Disp.-Ziff. II lit. b der Baudirektionsverfügung vom
14.
November 2012 wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2013 – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht aufgehoben und ersetzt. Die
Beschwerdeführerin hatte im Bewilligungsverfahren, das zu den ursprünglichen
Bewilligungen vom 14. November 2012 und 4. Dezember 2012 führte, darauf
verzichtet, die Zustellung der baurechtlichen Entscheide zu verlangen
(§ 315 f. PBG) und gegen die entsprechenden Bewilligungen
dementsprechend keinen Rekurs erhoben. Diese Bewilligungen erwuchsen damit in
Rechtskraft, nachdem ein dagegen erhobener Bauherrenrekurs infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben worden war. Mit dem Rekurs gegen die Bewilligung einer Abweichung
vom ursprünglichen Projekt bzw. dessen Ausführungsart, kann die Beschwerdeführerin
nicht erreichen, dass auf die ursprünglichen Bewilligungen zurückgekommen wird.
Sie kann höchstens erreichen, dass die Änderung nicht bewilligt wird, womit es
bei der ursprünglichen Bewilligung bliebe.
3.3
Die
Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss, dass der Rekurs der
Beschwerdeführerin den Baubeginn und den Baufortgang des mit Bausektionsbeschluss
vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion vom 14. November
2012.
bewilligten Bauvorhabens nicht zu hindern vermöge.
4.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie
zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem
AWEL steht demgegenüber in der vorliegenden Konstellation, in der sich
auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).
Eine solche ist dem AWEL überdies bereits mangels
eines besonderen Aufwands nicht zuzusprechen.
5.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über den
Umfang der aufschiebenden Wirkung einen Zwischenentscheid darstellt, der nur
angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt
sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:...