VB.2013.00825
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00825
5. Februar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16020)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00825
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte D,
geboren 1999, mit Verfügung vom 15. Juli 2013 die Bewilligung der Einreise
zum Verbleib bei ihrer Mutter, A.
Erwägungen
II.
A und ihr Ehemann, B, rekurrierten gegen diese Verfügung
am 13. August 2013 an die Sicherheitsdirektion und beantragten, D sei im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs sowie das Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Entscheid vom
15.
November 2013 ab.
III.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 erhoben A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, D eine
Einreisebewilligung und alsdann eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs zu erteilen. Eventuell sei der Rekursentscheid insoweit
aufzuheben, als damit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung verweigert worden sei. Zudem sei den Beschwerdeführenden
auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Januar
2014.
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
Zwischen der Schweiz und Peru besteht kein Staatsvertrag im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), der den Beschwerdeführenden und ihrer (Stief-)Tochter einen
Anspruch auf die Bewilligung des Familiennachzugs einräumen würde (vgl. auch
Entscheid der Vorinstanz, E. 3a).
3.
Die Vorinstanz hat
zutreffend auf die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsgrundlagen hingewiesen
(Entscheid der Vorinstanz, E. 3). Das Nachzugsgesuch ist nach nationalem
Recht zu beurteilen.
Gemäss Art. 42
Abs. 2 AuG haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewillig eines Staats sind, mit
dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige
gelten dabei namentlich Verwandte in absteigender Linie, die unter
21.
Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42
Abs. 2 lit. a AuG). Die (Stief-)Tochter D, die die Beschwerdeführenden
in die Schweiz nachziehen wollen, wohnt in Peru. Sie verfügt über keine dauernde
Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat. Die Vorinstanz erwog daher zutreffend,
dass vorliegend kein Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG besteht
(Entscheid der Vorinstanz, E. 3c/aa).
4.
Die Beschwerdeführenden
rügen eine unzulässige Inländerdiskriminierung. Sie würden ohne sachlichen
Grund schlechter behandelt als EU/EFTA-Bürger. Angesichts der Untätigkeit des
Gesetzgebers, müsse diese Diskriminierung von den Gerichten korrigiert werden.
4.1
Gemäss der
sogenannten "Metock-Praxis" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH,
25.
Juli 2008 i.S. Metock u. a.,
C-127/08), der sich das Bundesgericht angeschlossen hat, setzt der Nachzug
eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen
nicht (mehr) voraus, dass sich dieses Familienmitglied zuvor bereits
rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz
oder einem anderen Vertragsstaat aufgehalten hat (BGE 136 II 5 E. 3.7;
Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,
Art. 3 Anhang I FZA N. 5a f.). Da auch Stiefkinder zu den
Familienangehörigen im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG gehören (Entscheid
der Vorinstanz, E. 3c), stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden
ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt werden, als wenn der
Beschwerdeführer nicht Schweizer sondern Angehöriger eines EU/EFTA-Staats wäre.
4.2
Die
Beschwerdeführenden stützen ihre Rüge auf den Appellentscheid des Bundesgerichts
vom 22. Januar 2010 (BGE 136 II 120) sowie einen unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 6. Juli 2011 (B 2011/74). Sie übersehen dabei,
dass der Gesetzgeber in der Zwischenzeit ausdrücklich und bewusst von einer
Anpassung der gesetzlichen Regelung abgesehen hat (vgl. BGr, 13. Juli
2012,2C_354/2011, E. 2.6; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00439,
E. 4.4 [nicht publiziert], je mit Hinweisen auf die Erläuterungen
anlässlich der nationalrätlichen Sitzung vom 28. September 2011,
anlässlich welcher der Nationalrat beschloss, der parlamentarischen Initiative
Andy Tschümperlin [10.427] keine Folge zu geben).
4.3
Das
Bundesgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen hinreichende,
nicht diskriminierende Gründe vorlägen, die eine Ungleichbehandlung von
Schweizern im Vergleich zu EU/EFTA-Bürgern rechtfertigen könnten. Eine
unzulässige Diskriminierung im Sinn von Art. 14 EMRK sei daher – in
Abwesenheit entsprechender Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte – zu verneinen. Es sei daher nicht am Bundesgericht, anstelle
des Gesetzgebers eine Rechtsänderung vorzunehmen (BGr, 13. Juli 2012,
2C_354/2011, E. 2.7.3). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb
von dieser bundesgerichtlichen Auffassung abgewichen werden sollte.
Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2011 kann
nicht zu einem anderen Schluss führen. Erstens ist das erwähnte
bundesgerichtliche Urteil (BGr, 13. Juli 2012,2C_354/2011) jüngeren Datums.
Zweitens konnte das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen die vom Bundesgericht
gewürdigten Argumente nicht berücksichtigen, mit denen der Entscheid des
Nationalrats vom 28. September 2011, der parlamentarischen Initiative Andy
Tschümperlin keine Folge zu geben, begründet worden war (vgl. BGr,
13.
Juli 2012,2C_354/2011, E. 2.6).
4.4
Damit bleibt
zu prüfen, ob das Gesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 43
Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bewilligen wäre (sogleich,
E. 5).
5.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann sich
die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 BV berufen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b). Unbestritten
ist ferner, dass D gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG grundsätzlich einen Anspruch
auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter hat, da
die Beschwerdeführenden beabsichtigten, mit ihr zusammenzuwohnen (Entscheid der
Vorinstanz, E. 5a).
Die Vorinstanz gelangte jedoch mit der Beschwerdegegnerin
zur Auffassung, die Beschwerdeführenden hätten die Frist zur Einreichung eines
Nachzugsgesuchs (Art. 47 Abs. 1 AuG) nicht eingehalten.
5.1
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass
die mit Art. 47 Abs. 1 AuG statuierten Nachzugsfristen mit
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar sind
(Entscheid der Vorinstanz, E. 5b/aa). Ebenso wenig machen die
Beschwerdeführenden geltend, das Gesuch vom 20. Februar 2013 sei
fristgerecht erfolgt. Dasselbe gilt für das Gesuch vom 26. November 2012.
Die Beschwerdeführenden weisen jedoch darauf hin, dass das mit Gesuch vom
8.
Mai 2009 angestossene Verfahren nie formell abgeschlossen worden und
ihnen die Abschreibung im Jahr 2013 nie eröffnet worden sei (gescheiterte
Zustellung).
5.2
Es trifft
zu, dass sich in den Akten keine Anzeige findet, wonach das Gesuch vom
8.
Mai 2009 abgeschrieben wurde. Diesem Umstand kommt jedoch keine
entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2009 nicht erhalten zu
haben, mit dem diese ihnen eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen und
zur Beantwortung von Fragen bis zum 20. September 2009 angesetzt und
angekündigt hatte, das Nachzugsgesuch bei Ausbleiben einer schriftlichen
Antwort als gegenstandslos abzuschreiben. Vielmehr bestätigten die
Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2013, ihr erstes Gesuch
nicht weiterverfolgt zu haben, da D damals gut aufgehoben gewesen sei.
5.3
Auch die
gescheiterte Zustellung der Abschreibung des Gesuchs vom 26. November 2012
vermag das Nachzugsgesuch nicht als fristgerecht erscheinen zu lassen. Wie
erwähnt (E. 5.1) war die einjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1
Satz 2 AuG bereits verstrichen, als dieses Gesuch eingereicht wurde. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hätte ein Gesuch bis am
17.
Juli 2012 gestellt werden müssen (Entscheid der Vorinstanz,
E. 5b/dd).
6.
Die Beschwerdeführenden
machen schliesslich geltend, der Familiennachzug hätte bewilligt werden müssen,
weil wichtige familiäre Gründe dafür bestünden.
6.1
Wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen unter anderem
vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden
kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. auch BGr, 12. Juni 2012,
2C_532/2012, E. 2.2.2; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566,
E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist jedoch – entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung – nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen
(BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Vielmehr ist im Einzelfall eine Gesamtschau unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente vorzunehmen. Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen. Diese will die Integration der Kinder
erleichtern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch
eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem
geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst
kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f.
Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat
nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die
Regel bilden. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist aber jeweils so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird.
6.2
Die
Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Änderung der
Betreuungssituation einen nachträglichen Familiennachzug gebieten könne, was in
der Regel nicht der Fall sei, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten
bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, etwa weil dadurch vermieden
werden könne, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm
vertrauten Beziehungsnetz gerissen werde (Entscheid der Vorinstanz, E. 6b
mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1).
In Bezug auf den vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, D
habe vertraute Bezugspersonen, von denen sie während rund acht Jahren umsorgt
und betreut worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die
Betreuungsverhältnisse derart geändert hätten, dass ein Nachzug erforderlich
wäre. So sei nicht dargetan, dass die Tante aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, D zu betreuen. Zudem bestehe die
Möglichkeit, dass die Grosseltern ergänzend wieder vermehrt Betreuungsaufgaben
übernähmen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, weshalb diese dazu
nicht in der Lage sein sollten.
6.3
Die
Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Erwägungen zu
beanstanden sein sollen. So bleibt es weiterhin bei einer blossen Behauptung,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Enkelin nicht mehr betreuen können.
Zudem ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – keineswegs
notorisch, dass jemand mit einem Herzleiden ein 14½-jähriges Kind nicht angemessen
betreuen kann. Demnach ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine
wesentliche Änderung der Betreuungssituation vorliegt. Ein Vorfall wie die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vergiftung Ds stellt unter diesen
Umständen kein konkretes Indiz für eine mangelhafte Betreuung dar.
6.4
Die
Vorinstanz hat auch zu Recht auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten
im Fall eines Nachzugs hingewiesen (Entscheid der Vorinstanz, E. 6d).
Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erneut eine
Inländerdiskriminierung geltend machen, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen
verwiesen werden (vorstehend, E. 4). Soweit die Beschwerdeführenden darauf
hinweisen, die Integrationschancen von D seien aufgrund der Hilfe ihrer Mutter,
ihres Stiefvaters sowie ihrer Halbgeschwister gut, ist festzuhalten, dass diese
Voraussetzungen zwar positiver sind als bei anderen möglichen Konstellationen,
dass sie aber nicht derart aussergewöhnlich sind, dass sie so kurz vor dem ordnungsgemässen
Schulabschluss und dem Beginn einer Berufsausbildung zu einer anderen
Beurteilung führen müssten.
6.5
Es liegen
nach dem Gesagten keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AuG vor, aufgrund derer ein nachträglicher Nachzug von D bewilligt werden
müsste. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
Die Beschwerdeführenden
beantragen die Aufhebung des Rekursentscheids, soweit damit die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen worden sei.
7.1
Soweit
sich das Begehren der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung richtet, ist darauf mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten. Da die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens wegen offensichtlicher
Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben hat (Entscheid der Vorinstanz,
Disp.-Ziff. III und E. 11), würde es den Beschwerdeführenden nicht
zum Vorteil gereichen, wenn ihr Begehren gutgeheissen würde.
7.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE
138.
III 217 E. 2.2.4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
7.3
Das
Erfordernis der Mittellosigkeit ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt.
Dies ergibt sich bereits aus der sofortigen Abschreibung der Rekurskosten wegen
Uneinbringlichkeit durch die Vorinstanz. Umstritten ist hingegen, ob die
Begehren der Beschwerdeführenden mit der Vorinstanz als aussichtslos zu
bezeichnen sind.
7.4
Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge
damit, dass die Frage nach der Anwendung von Art. 42 AuG
(Inländerdiskriminierung) vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
rechtskräftig im Sinn der Beschwerdeführenden entschieden worden sei. In die
gleiche Richtung würden die klaren Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Appellentscheid
deuten.
7.5
Nach dem erwähnten Appellentscheid des Bundesgerichts
vom 22. Januar 2010 (BGE 136 II 120) deutete zwar einiges darauf hin, dass
dieses in künftigen Fällen die sogenannte Inländerdiskriminierung selber
korrigieren könnte. Die Beschwerdeführenden verkennen aber, dass das
Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2012 (2C_354/2011) – also nach dem
von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2011 – klar festgehalten hat, dass es
diesen Weg nicht mehr für gangbar hält, nachdem der parlamentarischen Initiative
Andy Tschümperlin keine Folge gegeben wurde (vgl. vorstehend, E. 4.2).
Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführenden als offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnete. Dementsprechend
wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
Recht ab.
8.
Die Beschwerde erweist
sich, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Die Beschwerdeführenden ersuchen auch im
Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Diese Begehren müssen nach dem Gesagten (vorn E. 7.5)
auch im Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos gelten. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist folglich
abzuweisen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…