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Entscheid

VB.2013.00826

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00826

12. Februar 2014Deutsch5 min

(URT.2014.16040)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2.

Abteilung

VB.2013.00826

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Februar 2014

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber

Martin Businger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung;

Ausreisefrist.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1 A, geboren

1981, Staatsangehöriger von Kap Verde, wurde am 8. Juni 2011 vom Regierungsrat

wegen seiner fortgesetzten Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen.

Der Aufforderung, die Schweiz bis 28. Dezember 2011 selbständig zu

verlassen, ist er nicht nachgekommen. Er wurde am 14. Juni 2012 verhaftet

und nach einem weiteren Strafverfahren zuerst in den Strafvollzug und danach in

Ausschaffungshaft gesetzt. In der Folge stellte er im Januar 2013 ein Wiedererwägungsgesuch

und ersuchte am 26. Juni 2013 um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das

Migrationsamt wies sein Gesuch am 30. September 2013 ab und setzte ihm eine

Frist zur Ausreise bis 30. November 2013 an.

1.2 Gegen die

Verfügung des Migrationsamts erhob A Rekurs und beantragte, es sei ihm die

Ausreisefrist um drei Monate zu erstrecken. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

wies den Rekurs am 4. Dezember 2013 ab und setzte eine neue Frist zur Ausreise

bis zum 10. Januar 2014 an.

1.3 Mit

Beschwerde vom 17. Dezember 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es

sei ihm die Ausreisefrist um 6 Monate zu erstrecken.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtet

hat, hat sich das Migrationsamt nicht vernehmen lassen.

Am 19. Januar 2014 reichte A neue Unterlagen ein

bezüglich einer offenbar geplanten Augenoperation.

1.4 Nach

Beizug der Akten hat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

20. Januar 2014 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

bzw. um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und eine neue Ausreisefrist bis

10. Februar 2014 angesetzt.

Erwägungen

2.

Streitgegenstand im Rekursverfahren war die Erstreckung der

bis 30. November 2013 laufenden Ausreisefrist um drei Monate, das heisst

bis Ende Februar 2014. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine

Erstreckung um sechs Monate verlangt, sprengt sein Begehren den

Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Gemäss

Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist mit der Wegweisungsverfügung eine

angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen

(Satz 1). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist

wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz

2).

Mit der Ausreisefrist soll es

dem Ausländer ermöglicht werden, seine Angelegenheiten in der Schweiz zu regeln

– etwa die Kündigung der Wohnung und Arbeitsstelle – und die Ausreise aus der

Schweiz und die Einreise in den Zielstaat zu organisieren. Macht der Ausländer

während der ihm mit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid angesetzten Ausreisefrist

keine Anstalten, die Schweiz zu verlassen, sondern treibt er im Gegenteil seine

Integration bewusst voran, um kurz vor Fristablauf ein Wiedererwägungsgesuch zu

stellen oder um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen, verhält er sich

rechtsmissbräuchlich (vgl. VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist seit Jahren zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Es

ist nicht ersichtlich, dass er in dieser Zeit Schritte irgendwelcher Art

unternommen hätte, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Im Gegenteil versucht

er seit geraumer Zeit, durch Wiedererwägungsgesuche, Härtefallgesuche und

Gesuche um Erstreckung der Ausreisefrist seinen Aufenthalt in der Schweiz um

jeden Preis zu verlängern. Das Migrationsamt hat ihm am 30. September 2013

eine Ausreisefrist von zwei Monaten angesetzt. Im Rekursverfahren hat der

Beschwerdeführer eine Erstreckung um drei Monate verlangt, nur um dann vor

Verwaltungsgericht eine Erstreckung um sechs Monate zu beantragen. Die von ihm

dargelegten Gründe – er möchte die Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn

vertiefen, sich hier therapieren und eine Hilfsorganisation in der Schweiz

aufbauen – weisen nicht darauf hin, dass er eine längere Frist zur Organisation

seiner Ausreise benötigt. Insbesondere betreffend seine Therapie hat die

Rekursabteilung unwidersprochen festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese

Ende Oktober 2013 abgebrochen habe. Was sein erstmals vor Verwaltungsgericht

geltend gemachter Einwand betrifft, er plane, sich einer Augenoperation zu unterziehen,

ist nicht ersichtlich, weshalb er diese nicht in seinem Herkunftsland vornehmen

lassen kann, gerade weil die Operation nicht unmittelbar bevorsteht, sondern

der Beschwerdeführer erst Mitte März die erste Voruntersuchung hat. Damit

erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, was zur Abweisung

führt.

3.3

Nachdem

dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2014

eine neue Ausreisefrist angesetzt worden ist, erübrigen sich weitere

Anordnungen in dieser Hinsicht.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

5.

Entscheide betreffend Ausreisefrist können lediglich mit

subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger

Rechte angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…