VB.2013.00826
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00826
12. Februar 2014Deutsch5 min
(URT.2014.16040)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Sachverhalt
2.
Abteilung
VB.2013.00826
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung;
Ausreisefrist.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1 A, geboren
1981, Staatsangehöriger von Kap Verde, wurde am 8. Juni 2011 vom Regierungsrat
wegen seiner fortgesetzten Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen.
Der Aufforderung, die Schweiz bis 28. Dezember 2011 selbständig zu
verlassen, ist er nicht nachgekommen. Er wurde am 14. Juni 2012 verhaftet
und nach einem weiteren Strafverfahren zuerst in den Strafvollzug und danach in
Ausschaffungshaft gesetzt. In der Folge stellte er im Januar 2013 ein Wiedererwägungsgesuch
und ersuchte am 26. Juni 2013 um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das
Migrationsamt wies sein Gesuch am 30. September 2013 ab und setzte ihm eine
Frist zur Ausreise bis 30. November 2013 an.
1.2 Gegen die
Verfügung des Migrationsamts erhob A Rekurs und beantragte, es sei ihm die
Ausreisefrist um drei Monate zu erstrecken. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs am 4. Dezember 2013 ab und setzte eine neue Frist zur Ausreise
bis zum 10. Januar 2014 an.
1.3 Mit
Beschwerde vom 17. Dezember 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es
sei ihm die Ausreisefrist um 6 Monate zu erstrecken.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtet
hat, hat sich das Migrationsamt nicht vernehmen lassen.
Am 19. Januar 2014 reichte A neue Unterlagen ein
bezüglich einer offenbar geplanten Augenoperation.
1.4 Nach
Beizug der Akten hat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
20. Januar 2014 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
bzw. um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und eine neue Ausreisefrist bis
10. Februar 2014 angesetzt.
Erwägungen
2.
Streitgegenstand im Rekursverfahren war die Erstreckung der
bis 30. November 2013 laufenden Ausreisefrist um drei Monate, das heisst
bis Ende Februar 2014. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine
Erstreckung um sechs Monate verlangt, sprengt sein Begehren den
Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Gemäss
Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist mit der Wegweisungsverfügung eine
angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen
(Satz 1). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist
wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz
2).
Mit der Ausreisefrist soll es
dem Ausländer ermöglicht werden, seine Angelegenheiten in der Schweiz zu regeln
– etwa die Kündigung der Wohnung und Arbeitsstelle – und die Ausreise aus der
Schweiz und die Einreise in den Zielstaat zu organisieren. Macht der Ausländer
während der ihm mit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid angesetzten Ausreisefrist
keine Anstalten, die Schweiz zu verlassen, sondern treibt er im Gegenteil seine
Integration bewusst voran, um kurz vor Fristablauf ein Wiedererwägungsgesuch zu
stellen oder um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen, verhält er sich
rechtsmissbräuchlich (vgl. VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 2.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer ist seit Jahren zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Es
ist nicht ersichtlich, dass er in dieser Zeit Schritte irgendwelcher Art
unternommen hätte, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Im Gegenteil versucht
er seit geraumer Zeit, durch Wiedererwägungsgesuche, Härtefallgesuche und
Gesuche um Erstreckung der Ausreisefrist seinen Aufenthalt in der Schweiz um
jeden Preis zu verlängern. Das Migrationsamt hat ihm am 30. September 2013
eine Ausreisefrist von zwei Monaten angesetzt. Im Rekursverfahren hat der
Beschwerdeführer eine Erstreckung um drei Monate verlangt, nur um dann vor
Verwaltungsgericht eine Erstreckung um sechs Monate zu beantragen. Die von ihm
dargelegten Gründe – er möchte die Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn
vertiefen, sich hier therapieren und eine Hilfsorganisation in der Schweiz
aufbauen – weisen nicht darauf hin, dass er eine längere Frist zur Organisation
seiner Ausreise benötigt. Insbesondere betreffend seine Therapie hat die
Rekursabteilung unwidersprochen festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese
Ende Oktober 2013 abgebrochen habe. Was sein erstmals vor Verwaltungsgericht
geltend gemachter Einwand betrifft, er plane, sich einer Augenoperation zu unterziehen,
ist nicht ersichtlich, weshalb er diese nicht in seinem Herkunftsland vornehmen
lassen kann, gerade weil die Operation nicht unmittelbar bevorsteht, sondern
der Beschwerdeführer erst Mitte März die erste Voruntersuchung hat. Damit
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, was zur Abweisung
führt.
3.3
Nachdem
dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2014
eine neue Ausreisefrist angesetzt worden ist, erübrigen sich weitere
Anordnungen in dieser Hinsicht.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
5.
Entscheide betreffend Ausreisefrist können lediglich mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…