VB.2013.00827
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00827
26. März 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16196)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00827
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der 1967 geborene Kurde A wuchs in der Türkei auf.
1999 kam er in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Von Januar 2004
bis April 2009 wurde er von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (geboren 2010 und
2013).
B.
Im Herbst 2010 begann A ein Teilzeitstudium für einen
Bachelor in Sozialarbeit an der Fachhochschule C. Die Lebenshaltungs- und
Ausbildungskosten finanzierte er über Stipendien- und Stiftungsgelder sowie
Ausbildungsbeiträge. 2012 stellte der Kanton Zürich die Stipendienzahlungen
ein, weil A die in der Stipendienverordnung vorgesehene Altershöchstgrenze
(45 Jahre) erreicht hatte.
C.
Am 26. Juni 2013 ersuchten A und seine Ehefrau
die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Unterstützungsbeiträge bis zum Abschluss
des 2010 begonnenen Fachhochschulstudiums. Am 8. August 2013 beschloss die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich,
1. die von A und seiner Ehefrau beantragte materielle Hilfe während der
Dauer der Ausbildung an der Fachhochschule C (ergänzend zu allfälligen Einnahmen
aus Erwerbsarbeit, Ausbildungsbeiträgen und Stiftungsgeldern) werde abgelehnt;
2. A werde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens
zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln (Stipendien, Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen
usw.) zu beenden, 3. eine weiterführende materielle Hilfe werde nur bei
Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.
Erwägungen
II.
Einen von A gegen diesen Beschluss erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat D am 21. November 2012 ab. Die unentgeltliche
Rechtsvertretung wurde A nicht gewährt.
III.
Am 20. Dezember 2013 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, 1. der Bezirksratsbeschluss
vom 21. November 2013 sei aufzuheben, 2. die Sozialbehörde sei zu
verpflichten, ihn mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen,
3.
eventualiter sei das Verfahren zur Neuprüfung durch eine Fachperson an
die Vorinstanz zurückzuweisen, 4. der Bezirksrat sei zu verpflichten, ihm
für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen,
5.
für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, 6. unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.
Der Bezirksrat verzichtete am 8. Januar
2014.
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte am 30. Januar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Aus den Akten geht nicht
eindeutig hervor, wie viele Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau von der Sozialhilfe verlangen bzw. welche Beiträge sie aus
anderen Finanzierungsquellen erhalten, weshalb der Streitwert nicht exakt
beziffert werden kann. Insgesamt ist jedoch von einem Streitwert unter
Fr. 20'000.- auszugehen, weshalb die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 15
Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen
ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren
Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen
(§ 15 Abs. 3 SHG).
2.2
Gemäss
Kapitel C.I.4 der SKOS-Richtlinien hat die Sozialhilfe die im Zusammenhang
mit dem Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuch entstehenden Kosten zu übernehmen,
soweit sie nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind oder
über Stipendien gedeckt werden können. Nach Kapitel H.6 fallen Erstausbildungen
grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Kann den Eltern nicht
zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen
Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus
Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die
ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende
Unterstützung beschliessen. Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung
können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein
existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel
voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird.
2.3
Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich (www.sozialhilfe. zh.ch) sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter
anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten können
als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie nicht
anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt werden können
(Kapitel 8.1.12 Ziff. 1, Fassung vom 31. Januar 2013). Können unterstützte
Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese nicht aus, so
ist zunächst zu beachten, dass Kinder und Jugendliche Anspruch darauf haben,
dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht wird. Bei
volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, sind im Rahmen der
individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu
berücksichtigen. Die Schulungskosten in privaten Lehranstalten sollten aber nur
dann übernommen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, z. B. die Ausbildung schon
weit fortgeschritten und zu erwarten ist, dass nach Abschluss der Ausbildung
eine existenzsichernde Erwerbsarbeit aufgenommen werden kann
(Kapitel 8.1.12 Ziff. 4.1).
2.4
Nach
Ziff. 2.5 der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September
2011.
zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der
Ausbildung durch die Sozialhilfe werden Personen, die eine Erstausbildung auf
Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. Ausnahmen sind gut zu begründen und kommen nur infrage,
wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung
geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich
empfohlen wird (Ziff. 3). Gerät eine Person in Ausbildung (auf
Tertiärstufe) vorübergehend in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich
innert kurzer Zeit wieder behoben werden kann, können zur Überbrückung die
Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und (bei Bedarf) die
Ausbildungskosten befristet finanziert werden (Ziff. 3.2).
2.5
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts finanziert das Gemeinwesen die Kosten einer
spät in Angriff genommenen Erstausbildung einer mittellosen Person – sofern es
für diese überhaupt aufkommt – in der Regel in Form von Stipendien oder
Darlehen. Nur in Ausnahmefällen kommt eine sozialhilferechtliche Finanzierung
einer solchen Ausbildung infrage. Dies setzt aber voraus, dass die Ausbildung
der Beseitigung einer anders nicht behebbaren dauernden Bedürftigkeit dient
bzw. dass die gesuchstellende Person nicht sonstwie selber für ihren
Lebensaufwand aufkommen kann (BGr, 8. Februar 2006,2P.169/2005, E. 3.2).
2.6
Gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts haben lediglich Kinder und Jugendliche –
gestützt auf § 15 Abs. 3 SHG – Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren
Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht wird.
Bei erwachsenen Sozialhilfesuchenden hingegen rechtfertigen sich
Sozialhilfeleistungen für Umschulungen nur dann, wenn die betroffene Person mit
ihrer bisherigen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann
wenn dieses Ziel mit der Umschulung voraussichtlich erreicht wird. Eine
Umschulung ist ferner dann zu unterstützen, wenn damit die
Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann, wobei die
Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob Anspruch auf
finanzielle Unterstützung besteht, hängt entscheidend davon ab, ob es der
hilfesuchenden Person nicht auch ohne die fragliche Ausbildung möglich wäre,
ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen (VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00423, E. 4.2; vgl. auch VGr, 7. November 2013,
VB.2013.00555, E. 5.1).
3.
3.1
Aus den
soeben dargelegten Rechtsbestimmungen, Richtlinien und Urteilen (E. 2)
geht hervor, dass bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers (47 Jahre)
grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, dass die Sozialhilfe während der
Dauer einer vollzeitlichen Erstausbildung die Lebenshaltungs- und
Ausbildungskosten finanziert. Die Nichtfinanzierung erweist sich in solchen
Fällen einzig dann ausnahmsweise als unverhältnismässig, wenn die gesuchstellende
Person mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche
Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann, oder wenn es sich um
eine bloss kurze Ausbildung handelt, die die Vermittlungsfähigkeit der
gesuchstellenden Person erheblich erhöht.
3.2
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass insgesamt höhere Sozialhilfekosten anfallen würden, wenn er
sein Sozialarbeitsstudium jetzt abbrechen müsste, als wenn er das Studium mit
Unterstützung der Sozialhilfe beenden könnte. Er sei mit der Fachhochschulausbildung
bereits weit fortgeschritten, habe gute Noten, sei motiviert und werde das
Studium voraussichtlich in zwei Jahren mit einem Bachelor abschliessen. Als
diplomierter Sozialarbeiter mit kurdisch-türkischem Hintergrund habe er auf dem
Schweizer Arbeitsmarkt sehr gute Chancen. Dank der Arbeit, die er nach dem
Abschluss der Ausbildung ausüben werde, werde er in der Lage sein, für den
Unterhalt seiner vierköpfigen Familie aufzukommen. Im Fall eines
Studienabbruchs hingegen hätte er kaum reelle Chancen, eine Stelle mit einem
existenzsichernden Einkommen zu finden: Bei unqualifizierten Arbeiten müssten
meist mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten verrichtet werden. Solche
kämen für ihn aber nicht infrage, weil er aufgrund der Folterungen in
türkischen Gefängnissen unter chronischen Beschwerden an Armen
und Händen leide. Somit bestehe das erhebliche Risiko, dass seine
Familie im Fall eines Studienabbruchs dauerhaft sozialhilfeabhängig werde.
Die Weigerung der Sozialhilfebehörde, ihn zu unterstützen, verletze ferner den
Grundsatz der Gleichbehandlung: Ihm seien zwei Personen bekannt, die älter als
er seien und denen die Sozialhilfe ein Vollzeitstudium in Sozialarbeit
finanziert habe, obwohl sie – im Gegensatz zu ihm – bereits über eine
Erstausbildung verfügt hätten. In einem anderen Fall habe die Sozialbehörde
eine Jus-Studentin bis zum Abschluss mit dem Mastertitel unterstützt. Um das
Risiko zu reduzieren, dass der Beschwerdeführer länger als zwei Jahre studiere
oder das Studium abbreche, habe die Sozialhilfebehörde die Möglichkeit, mit dem
Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder einen Sozialhilfeplan
zu erstellen. Beizuziehende Fachpersonen würden bestätigen, dass es sich beim
Studium, das der Beschwerdeführer abzuschliessen beabsichtige, um eine
existenzsichernde Erstausbildung handle, die seine Erwerbschancen erheblich erhöhe.
3.3
In der
Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer selber fest, dass er – falls er
eine Stelle für unqualifizierte Arbeit finden würde – mit dem zu erwartenden
Lohn den Unterhalt seiner Familie finanzieren könnte. Insofern räumt er ein,
dass er ohne die fragliche Erstausbildung in der Lage wäre, ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Er beruft sich einzig darauf, dass er
auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner fehlenden Erstausbildung und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung chancenlos sei. Dem ist jedoch
mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass nicht jede unqualifizierte Stelle mit
mittelschwerer oder schwerer Arbeit verbunden ist, die mit der körperlichen Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers nicht vereinbar wäre. Hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Beeinträchtigung effektiv – wie er geltend macht –
lauter Absagen auf Stellenbewerbungen erhalten, so wäre zu erwarten gewesen,
dass er diese eingereicht hätte, um die behauptete Chancenlosigkeit seiner
Suchbemühungen zu belegen. Das einzige Dokument, das er einreichte, belegt die
Aussichtslosigkeit seiner Stellensuche indessen gerade nicht: Die Kreisschulpflege
E teilte ihm am 16. August 2013 mit, dass er die ausgeschriebene Stelle
als Fachperson Betreuung nur deshalb nicht erhalte, weil er überqualifiziert
sei, und dass er sich bei der Kreisschulpflege jederzeit als Hortleiter
bewerben dürfe. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Fall eines Abbruchs seines Sozialarbeitsstudiums
realistische Chancen hat, eine Stelle zu finden, die ihm und seiner Familie ein
existenzsicherndes Einkommen verschafft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Familie eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit
bildet (vgl. Behördenhandbuch, Kapitel 18.1.01 Ziff. 2.1), sodass ein
Sozialhilfeanspruch nur dann in Frage käme, wenn er und seine Ehefrau gemeinsam
kein existenzsicherndes Einkommen für die Familie erzielen könnten. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb seine Ehefrau – nach Beendigung des
Wochenbetts – nicht in der Lage sein sollte, zu arbeiten bzw. ein
existenzsicherndes Einkommen für die Familie zu erzielen oder zumindest dazu
beizutragen. Unter diesen Umständen gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch ohne Abschluss der Fachhochschulausbildung
mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage sein werden, ein existenzsicherndes
Einkommen für die Familie zu generieren.
3.4
Die
Weigerung der Sozialhilfebehörde, die Familie des Beschwerdeführers während
seines Sozialarbeitsstudiums finanziell zu unterstützen, erscheint auch
insofern verhältnismässig, als grosse Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer des
Studiums bestehen. Der Beschwerdeführer begann die Ausbildung an der
Fachhochschule C im Herbst 2010 und wies zwei Jahre später (am
7.
September 2012) 48 ECTS-Punkte und einen Notendurchschnitt von 4.6
auf. Ein Jahr darauf (am 6. September 2013) verfügte er über 78 (von 180)
ECTS-Punkte und einen Notendurchschnitt von 4.8. In der Beschwerdeschrift vom
20.
Dezember 2013 hielt er fest, er werde eine Bestätigung der
Fachhochschule nachreichen, aus der hervorgehe, dass er die Ausbildung in
ungefähr zwei Jahren beenden werde. Einen entsprechenden Beleg reichte der
Beschwerdeführer indessen bis heute nicht nach. Er bestreitet ferner die
vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach er seit seiner Ankunft in der
Schweiz im Jahr 1999 mit Hilfe von Stipendien-, Ausbildungs-, Stiftungs- und
Sozialhilfebeiträgen vier Ausbildungen begonnen, aber keine Ausbildung
abgeschlossen habe. Berücksichtigt man diese langjährige Vorgeschichte, den
bisherigen Verlauf des aktuellen Studiums sowie den Umstand, dass der
Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine Studiendauerbestätigung
nachgereicht hat, so sind ernsthafte Zweifel daran angebracht, dass er die
jetzige – fünfte – Ausbildung effektiv innert zwei Jahren erfolgreich
abschliessen wird. Diese Zweifel könnten höchstens geringfügig reduziert
werden, wenn die Behörde mit dem Beschwerdeführer – wie von ihm vorgeschlagen –
Ziele und Handlungspläne vereinbaren würde.
3.5
Selbst wenn man aber zugunsten des Beschwerdeführers annehmen wollte,
dass er das Sozialarbeitsstudium mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in zwei
Jahren erfolgreich abschliessen wird, wäre die Weigerung der Sozialhilfebehörde,
ihn in diesem Zeitraum zu unterstützen, nicht zu beanstanden. Die Chancen des
Beschwerdeführers, in zwei Jahren – als 49-jähriger Sozialarbeiter mit
kurdischem Hintergrund ohne Arbeitserfahrungen – eine Stelle zu finden, mögen
im Vergleich zu seinen heutigen Erwerbsaussichten zwar grösser sein. Da aber
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits heute (ohne Erstausbildung)
ein existenzsicherndes Einkommen wird erzielen können (vgl. E. 3.3), vermöchte
die Erhöhung seiner Vermittlungsfähigkeit höchstens die Finanzierung einer kurzen,
nicht aber einer mindestens 24 Monate dauernden Erstausbildung zu
rechtfertigen. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers als unbegründet, wonach eine Fachperson zu prüfen habe, wie
stark sich seine Erwerbschancen aufgrund der angestrebten
Fachhochschulausbildung erhöhen würden.
3.6
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die
Sozialhilfebehörde anderen Personen, die sich in ähnlichen
Ausbildungssituationen wie er befunden hätten, Unterstützungsleistungen gewährt
habe, macht er sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
geltend. Ein solcher Anspruch besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
aber nur dann, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis der rechtsanwendenden
Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft
nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6). Im
vorliegenden Fall besteht kein Anlass, an der Darlegung der Sozialhilfebehörde
zu zweifeln, wonach Personen, die sich ähnlichen Lebens- bzw.
Ausbildungssituationen wie der Beschwerdeführer befänden, nicht mit Sozialhilfe
unterstützt würden. Für das Vorliegen einer anspruchsbegründenden
Ungleichbehandlung bestehen somit keine Anhaltspunkte (vgl. auch VGr, 8. November
2012, VB.2012.00748 E. 5, wo bei der ansprechenden Person bereits
altersmässig eine andere Situation vorlag).
3.7
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die vom
47-jährigen Beschwerdeführer beabsichtigte Erstausbildung nicht als
hinreichenden Grund dafür erachteten, sein Studium und den Unterhalt seiner
4-köpfigen Familie während mindestens zwei Jahren durch die Sozialhilfe zu
finanzieren.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die vorinstanzliche
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zu Unrecht: Gemäss der
Rechtsprechung geht es im Bereich der Sozialhilfe vorab um die Darlegung der
persönlichen Umstände, weshalb die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsvertretung – auch wenn die Interessen der gesuchstellenden Person relativ
schwer betroffen sind – regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Zur
relativen Schwere des Falles müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu
meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.2.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4).
Solche hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht verneint: Der Beschwerdeführer
durfte sich darauf beschränken, ein Sozialhilfegesuch einzureichen und darin
seine finanzielle Situation und seine Ausbildungspläne darzulegen, ohne auf
rechtliche Bestimmungen oder gerichtliche Präjudizien zu verweisen (vgl.
§ 7 Abs. 4 VRG). Hinweise, dass der an einer Fachhochschule
studierende Beschwerdeführer die nötigen Darlegungen – etwa aus sprachlichen
Gründen – nicht auch ohne anwaltliche Vertretung hätte vorbringen können, sind
nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Die unentgeltliche
Rechtsvertretung erweist sich somit nicht als notwendig, um die Rechte des
Beschwerdeführers zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2
VRG).
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist
die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist allerdings
gutzuheissen, weil von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und da seine
Begehren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden
können (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten sind somit einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16
Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
5.3
Der Antrag
des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
ist – aus den gleichen Gründen wie im Rekursverfahren (vgl. E. 4) – abzuweisen.
5.4
Von einer
Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, jenes um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:…