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Entscheid

VB.2013.00827

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00827

26. März 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16196)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der 1967 geborene Kurde A wuchs in der Türkei auf.

1999 kam er in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Von Januar 2004

bis April 2009 wurde er von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (geboren 2010 und

2013).

B.

Im Herbst 2010 begann A ein Teilzeitstudium für einen

Bachelor in Sozialarbeit an der Fachhochschule C. Die Lebenshaltungs- und

Ausbildungs­kosten finanzierte er über Stipendien- und Stiftungsgelder sowie

Ausbildungsbeiträge. 2012 stellte der Kanton Zürich die Stipendienzahlungen

ein, weil A die in der Stipendienverordnung vorgesehene Altershöchstgrenze

(45 Jahre) erreicht hatte.

C.

Am 26. Juni 2013 ersuchten A und seine Ehefrau

die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Unterstützungsbeiträge bis zum Abschluss

des 2010 begonnenen Fachhochschulstudiums. Am 8. August 2013 beschloss die

Sonderfall- und Einsprache­kommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich,

1. die von A und seiner Ehefrau beantragte materielle Hilfe während der

Dauer der Ausbildung an der Fachhochschule C (ergänzend zu allfälligen Einnahmen

aus Erwerbsarbeit, Ausbildungsbeiträgen und Stiftungsgeldern) werde abgelehnt;

2. A werde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens

zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln (Stipendien, Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen

usw.) zu beenden, 3. eine weiterführende materielle Hilfe werde nur bei

Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.

Erwägungen

II.

Einen von A gegen diesen Beschluss erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat D am 21. November 2012 ab. Die unentgeltliche

Rechtsvertretung wurde A nicht gewährt.

III.

Am 20. Dezember 2013 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, 1. der Bezirksratsbeschluss

vom 21. November 2013 sei aufzuheben, 2. die Sozialbehörde sei zu

verpflichten, ihn mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen,

3.

eventualiter sei das Verfahren zur Neuprüfung durch eine Fachperson an

die Vorinstanz zurückzuweisen, 4. der Bezirksrat sei zu verpflichten, ihm

für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen,

5.

für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, 6. unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.

Der Bezirksrat verzichtete am 8. Januar

2014.

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich

beantragte am 30. Januar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Aus den Akten geht nicht

eindeutig hervor, wie viele Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau von der Sozialhilfe verlangen bzw. welche Beiträge sie aus

anderen Finanzierungsquellen erhalten, weshalb der Streitwert nicht exakt

beziffert werden kann. Insgesamt ist jedoch von einem Streitwert unter

Fr. 20'000.- auszugehen, weshalb die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 15

Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen

ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren

Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen

(§ 15 Abs. 3 SHG).

2.2

Gemäss

Kapitel C.I.4 der SKOS-Richtlinien hat die Sozialhilfe die im Zusammenhang

mit dem Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuch entstehenden Kosten zu übernehmen,

so­weit sie nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind oder

über Stipendien gedeckt werden können. Nach Kapitel H.6 fallen Erstausbildungen

grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Kann den Eltern nicht

zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen

Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus

Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die

ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende

Unterstützung beschliessen. Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung

können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein

existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel

voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird.

2.3

Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich (www.sozialhilfe. zh.ch) sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter

anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten können

als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie nicht

anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt werden können

(Kapitel 8.1.12 Ziff. 1, Fassung vom 31. Januar 2013). Können unterstützte

Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese nicht aus, so

ist zunächst zu beachten, dass Kinder und Jugendliche Anspruch darauf haben,

dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht wird. Bei

volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, sind im Rahmen der

individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu

berücksichtigen. Die Schulungskosten in privaten Lehranstalten sollten aber nur

dann übernommen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, z. B. die Ausbildung schon

weit fortgeschritten und zu erwarten ist, dass nach Abschluss der Ausbildung

eine existenzsichernde Erwerbsarbeit aufgenommen werden kann

(Kapitel 8.1.12 Ziff. 4.1).

2.4

Nach

Ziff. 2.5 der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September

2011.

zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der

Ausbildung durch die Sozialhilfe werden Personen, die eine Erstausbildung auf

Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. Ausnahmen sind gut zu begründen und kommen nur infrage,

wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung

geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich

empfohlen wird (Ziff. 3). Gerät eine Person in Ausbildung (auf

Tertiärstufe) vorübergehend in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich

innert kurzer Zeit wieder behoben werden kann, können zur Überbrückung die

Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und (bei Bedarf) die

Ausbildungskosten befristet finanziert werden (Ziff. 3.2).

2.5

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts finanziert das Gemeinwesen die Kosten einer

spät in Angriff genommenen Erstausbildung einer mittellosen Person – sofern es

für diese überhaupt aufkommt – in der Regel in Form von Stipendien oder

Darlehen. Nur in Ausnahmefällen kommt eine sozialhilferechtliche Finanzierung

einer solchen Ausbildung infrage. Dies setzt aber voraus, dass die Ausbildung

der Beseitigung einer anders nicht behebbaren dauernden Bedürftigkeit dient

bzw. dass die gesuchstellende Person nicht sonstwie selber für ihren

Lebensaufwand aufkommen kann (BGr, 8. Februar 2006,2P.169/2005, E. 3.2).

2.6

Gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts haben lediglich Kinder und Jugendliche –

gestützt auf § 15 Abs. 3 SHG – Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren

Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht wird.

Bei erwachsenen Sozialhilfesuchenden hingegen rechtfertigen sich

Sozialhilfeleistungen für Umschulungen nur dann, wenn die betroffene Person mit

ihrer bisherigen Ausbildung kein exi­stenzsicherndes Einkommen erzielen kann

wenn dieses Ziel mit der Umschulung voraussichtlich erreicht wird. Eine

Umschulung ist ferner dann zu unterstützen, wenn damit die

Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann, wobei die

Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob Anspruch auf

finanzielle Unterstützung besteht, hängt entscheidend davon ab, ob es der

hilfesuchenden Person nicht auch ohne die fragliche Ausbildung möglich wäre,

ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen (VGr, 15. November 2007,

VB.2007.00423, E. 4.2; vgl. auch VGr, 7. November 2013,

VB.2013.00555, E. 5.1).

3.

3.1

Aus den

soeben dargelegten Rechtsbestimmungen, Richtlinien und Urteilen (E. 2)

geht hervor, dass bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers (47 Jahre)

grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, dass die Sozialhilfe während der

Dauer einer vollzeitlichen Erstausbildung die Lebenshaltungs- und

Ausbildungskosten finanziert. Die Nichtfinanzierung erweist sich in solchen

Fällen einzig dann ausnahmsweise als unverhältnismässig, wenn die gesuchstellende

Person mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche

Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann, oder wenn es sich um

eine bloss kurze Ausbildung handelt, die die Vermittlungsfähigkeit der

gesuchstellenden Person erheblich erhöht.

3.2

Der Beschwerdeführer

macht geltend, dass insgesamt höhere Sozialhilfekosten anfallen würden, wenn er

sein Sozialarbeitsstudium jetzt abbrechen müsste, als wenn er das Studium mit

Unterstützung der Sozialhilfe beenden könnte. Er sei mit der Fachhochschulausbildung

bereits weit fortgeschritten, habe gute Noten, sei motiviert und werde das

Studium voraussichtlich in zwei Jahren mit einem Bachelor abschliessen. Als

diplomierter Sozialarbeiter mit kurdisch-türkischem Hintergrund habe er auf dem

Schweizer Arbeitsmarkt sehr gute Chancen. Dank der Arbeit, die er nach dem

Abschluss der Ausbildung ausüben werde, werde er in der Lage sein, für den

Unterhalt seiner vierköpfigen Familie aufzukommen. Im Fall eines

Studienabbruchs hingegen hätte er kaum reelle Chancen, eine Stelle mit einem

existenzsichernden Einkommen zu finden: Bei unqualifizierten Arbeiten müssten

meist mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten verrichtet werden. Solche

kämen für ihn aber nicht infrage, weil er aufgrund der Folterungen in

türkischen Gefängnissen unter chronischen Beschwerden an Armen

und Händen leide. Somit bestehe das erhebliche Risiko, dass seine

Familie im Fall eines Studienabbruchs dauerhaft sozialhilfeabhängig werde.

Die Weigerung der Sozialhilfebehörde, ihn zu unterstützen, verletze ferner den

Grundsatz der Gleichbehandlung: Ihm seien zwei Personen bekannt, die älter als

er seien und denen die Sozialhilfe ein Vollzeitstudium in Sozialarbeit

finanziert habe, obwohl sie – im Gegensatz zu ihm – bereits über eine

Erstausbildung verfügt hätten. In einem anderen Fall habe die Sozialbehörde

eine Jus-Studentin bis zum Abschluss mit dem Mastertitel unterstützt. Um das

Risiko zu reduzieren, dass der Beschwerdeführer länger als zwei Jahre studiere

oder das Studium abbreche, habe die Sozialhilfebehörde die Möglichkeit, mit dem

Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder einen Sozialhilfeplan

zu erstellen. Beizuziehende Fachpersonen würden bestätigen, dass es sich beim

Studium, das der Beschwerdeführer abzuschliessen beabsichtige, um eine

existenzsichernde Erstausbildung handle, die seine Erwerbschancen erheblich erhöhe.

3.3

In der

Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer selber fest, dass er – falls er

eine Stelle für unqualifizierte Arbeit finden würde – mit dem zu erwartenden

Lohn den Unterhalt seiner Familie finanzieren könnte. Insofern räumt er ein,

dass er ohne die fragliche Erstausbildung in der Lage wäre, ein

existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Er beruft sich einzig darauf, dass er

auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner fehlenden Erstausbildung und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung chancenlos sei. Dem ist jedoch

mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass nicht jede unqualifizierte Stelle mit

mittelschwerer oder schwerer Arbeit verbunden ist, die mit der körperlichen Beeinträchtigung

des Beschwerdeführers nicht vereinbar wäre. Hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Beeinträchtigung effektiv – wie er geltend macht –

lauter Absagen auf Stellenbewerbungen erhalten, so wäre zu erwarten gewesen,

dass er diese eingereicht hätte, um die behauptete Chancenlosigkeit seiner

Suchbemühungen zu belegen. Das einzige Dokument, das er einreichte, belegt die

Aussichtslosigkeit seiner Stellensuche indessen gerade nicht: Die Kreisschulpflege

E teilte ihm am 16. August 2013 mit, dass er die ausgeschriebene Stelle

als Fachperson Betreuung nur deshalb nicht erhalte, weil er überqualifiziert

sei, und dass er sich bei der Kreisschulpflege jederzeit als Hortleiter

bewerben dürfe. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Fall eines Abbruchs seines Sozialarbeitsstudiums

realistische Chancen hat, eine Stelle zu finden, die ihm und seiner Familie ein

existenzsicherndes Einkommen verschafft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Familie eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit

bildet (vgl. Behördenhandbuch, Kapitel 18.1.01 Ziff. 2.1), sodass ein

Sozialhilfeanspruch nur dann in Frage käme, wenn er und seine Ehefrau gemeinsam

kein existenzsicherndes Einkommen für die Familie erzielen könnten. Der

Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb seine Ehefrau – nach Beendigung des

Wochenbetts – nicht in der Lage sein sollte, zu arbeiten bzw. ein

existenzsicherndes Einkommen für die Familie zu erzielen oder zumindest dazu

beizutragen. Unter diesen Umständen gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus,

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch ohne Abschluss der Fachhochschulausbildung

mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage sein werden, ein existenzsicherndes

Einkommen für die Familie zu generieren.

3.4

Die

Weigerung der Sozialhilfebehörde, die Familie des Beschwerdeführers während

seines Sozialarbeitsstudiums finanziell zu unterstützen, erscheint auch

insofern verhältnismässig, als grosse Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer des

Studiums bestehen. Der Beschwerdeführer begann die Ausbildung an der

Fachhochschule C im Herbst 2010 und wies zwei Jahre später (am

7.

September 2012) 48 ECTS-Punkte und einen Notendurchschnitt von 4.6

auf. Ein Jahr darauf (am 6. September 2013) verfügte er über 78 (von 180)

ECTS-Punkte und einen Notendurchschnitt von 4.8. In der Beschwerdeschrift vom

20.

Dezember 2013 hielt er fest, er werde eine Bestätigung der

Fachhochschule nachreichen, aus der hervorgehe, dass er die Ausbildung in

ungefähr zwei Jahren beenden werde. Einen entsprechenden Beleg reichte der

Beschwerdeführer indessen bis heute nicht nach. Er bestreitet ferner die

vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach er seit seiner Ankunft in der

Schweiz im Jahr 1999 mit Hilfe von Stipendien-, Ausbildungs-, Stiftungs- und

Sozialhilfebeiträgen vier Ausbildungen begonnen, aber keine Ausbildung

abgeschlossen habe. Berücksichtigt man diese langjährige Vorgeschichte, den

bisherigen Verlauf des aktuellen Studiums sowie den Umstand, dass der

Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine Studiendauerbestätigung

nachgereicht hat, so sind ernsthafte Zweifel daran angebracht, dass er die

jetzige – fünfte – Ausbildung effektiv innert zwei Jahren erfolgreich

abschliessen wird. Diese Zweifel könnten höchstens geringfügig reduziert

werden, wenn die Behörde mit dem Beschwerdeführer – wie von ihm vorgeschlagen –

Ziele und Handlungspläne vereinbaren würde.

3.5

Selbst wenn man aber zugunsten des Beschwerdeführers annehmen wollte,

dass er das Sozialarbeitsstudium mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in zwei

Jahren erfolgreich abschliessen wird, wäre die Weigerung der Sozialhilfebehörde,

ihn in diesem Zeitraum zu unterstützen, nicht zu beanstanden. Die Chancen des

Beschwerdeführers, in zwei Jahren – als 49-jähriger Sozialarbeiter mit

kurdischem Hintergrund ohne Arbeitserfahrungen – eine Stelle zu finden, mögen

im Vergleich zu seinen heutigen Erwerbsaussichten zwar grösser sein. Da aber

davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits heute (ohne Erstausbildung)

ein existenzsicherndes Einkommen wird erzielen können (vgl. E. 3.3), vermöchte

die Erhöhung seiner Vermittlungsfähigkeit höchstens die Finanzierung einer kurzen,

nicht aber einer mindestens 24 Monate dauernden Erstausbildung zu

rechtfertigen. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Eventualantrag des

Beschwerdeführers als unbegründet, wonach eine Fachperson zu prüfen habe, wie

stark sich seine Erwerbschancen aufgrund der angestrebten

Fachhochschulausbildung erhöhen würden.

3.6

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die

Sozialhilfebehörde anderen Personen, die sich in ähnlichen

Ausbildungssituationen wie er befunden hätten, Unterstützungsleistungen gewährt

habe, macht er sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

geltend. Ein solcher Anspruch besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

aber nur dann, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis der rechtsanwendenden

Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft

nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6). Im

vorliegenden Fall besteht kein Anlass, an der Darlegung der Sozialhilfebehörde

zu zweifeln, wonach Personen, die sich ähnlichen Lebens- bzw.

Ausbildungssituationen wie der Beschwerdeführer befänden, nicht mit Sozialhilfe

unterstützt würden. Für das Vorliegen einer anspruchsbegründenden

Ungleichbehandlung bestehen somit keine Anhaltspunkte (vgl. auch VGr, 8. November

2012, VB.2012.00748 E. 5, wo bei der ansprechenden Person bereits

altersmässig eine andere Situation vorlag).

3.7

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die vom

47-jährigen Beschwerdeführer beabsichtigte Erstausbildung nicht als

hinreichenden Grund dafür erachteten, sein Studium und den Unterhalt seiner

4-köpfigen Familie während mindestens zwei Jahren durch die Sozialhilfe zu

finanzieren.

4.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die vorinstanzliche

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zu Unrecht: Gemäss der

Rechtsprechung geht es im Bereich der Sozialhilfe vorab um die Darlegung der

persönlichen Umstände, weshalb die Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsvertretung – auch wenn die Interessen der gesuchstellenden Person relativ

schwer betroffen sind – regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Zur

relativen Schwere des Falles müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu

meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013, E. 3.2.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4).

Solche hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht verneint: Der Beschwerdeführer

durfte sich darauf beschränken, ein Sozialhilfegesuch einzureichen und darin

seine finanzielle Situation und seine Ausbildungspläne darzulegen, ohne auf

rechtliche Bestimmungen oder gerichtliche Präjudizien zu verweisen (vgl.

§ 7 Abs. 4 VRG). Hinweise, dass der an einer Fachhochschule

studierende Beschwerdeführer die nötigen Darlegungen – etwa aus sprachlichen

Gründen – nicht auch ohne anwaltliche Vertretung hätte vorbringen können, sind

nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Die unentgeltliche

Rechtsvertretung erweist sich somit nicht als notwendig, um die Rechte des

Beschwerdeführers zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2

VRG).

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist

die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist allerdings

gutzuheissen, weil von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und da seine

Begehren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden

können (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten sind somit einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

5.3

Der Antrag

des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren

ist – aus den gleichen Gründen wie im Rekursverfahren (vgl. E. 4) – abzuweisen.

5.4

Von einer

Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, jenes um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…