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Entscheid

VB.2013.00829

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00829

12. Juni 2014Deutsch24 min

(URT.2014.16418)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Diese Erwägungen stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zur

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese geht davon aus, dass kein

allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz besteht, wonach der in einem

Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine

Entschädigung zugesprochen werden muss (BGr, 18. September 2013,

2C_507/2013, E. 3.1). Das Bundesgericht hat es bis anhin abgelehnt, unmittelbar

aus der Bundesverfassung einen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

an die Partei abzuleiten, welche im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens

die Aufhebung einer Verfügung des Gemeinwesens erwirkt hat (BGr, 14. August

2013,1C_432/2013, E. 3, mit Hinweis auf BGE 117 V 401 E. II/1b). Das Gericht hat Deckungsgrade von bloss 11 % und sogar

von lediglich 4 % als nicht willkürlich bezeichnet (vgl. die Hinweise auf

die Rechtsprechung in VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1

Absatz 3). Umgekehrt erachtete das Bundesgericht

in einem neueren Urteil die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.-

als willkürlich tief angesichts des erheblichen Aufwands, der erforderlich war,

um zwei Rechtmittelverfahren mit komplexer und schwieriger Rechtslage zu durchfechten

(BGr, 18. Dezember 2013,8D_2/2013, E. 4.2).

6.5.4

Im vorliegenden Fall kann letztlich offenbleiben, ob es gegen die

Rechtsweggarantie verstösst, dass die der privaten Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung lediglich rund 30 % des

ausgewiesenen notwendigen Aufwands beträgt. Wie im Folgenden zu zeigen ist,

erweist sich die im Rekursverfahren festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'400.-

aus anderen Gründen als unzulässig tief.

6.6 Wird in

einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, so

bestimmt die Entscheidinstanz die Höhe der (angemessenen) Parteientschädigung

nach ihrem pflichtgemässen Ermessen (vgl. VGr, 18. November 2010,

VB.2010.00450, E. 4.1). Als Bemessungskriterien dienen dabei insbesondere

die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der Zeitaufwand

und die Barauslagen (vgl. für das Beschwerdeverfahren § 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Hätte im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren keine Kostennote eingereicht, so hätte die Vorinstanz im Rahmen

ihres pflichtgemässen Ermessens zum Schluss kommen müssen, dass das Verfahren

von relativ grossem Umfang, beachtlicher Komplexität und für die

Beschwerdeführerin von nicht bloss geringfügiger (finanzieller) Bedeutung war;

es wäre zu vermuten gewesen, dass bei objektiver Betrachtung ein

verhältnismässig grosser Zeitaufwand erforderlich war, um die notwendigen Rekurseingaben

der Beschwerdeführerin zu verfassen. Vor diesem Hintergrund hätte die

Vorinstanz die Parteientschädigung auf einen Betrag festsetzen müssen, der dem von

der Beschwerdeführerin ausgewiesenen notwendigen Gesamtaufwand von Fr. 4'672.- etwa entspricht (vgl. E. 6.3.3)

– und zwar auch dann, wenn sie nach der bisherigen Praxis des

Verwaltungsgerichts davon ausgegangen wäre, dass die obsiegende Partei einen

Teil ihrer notwendigen Kosten selber zu tragen hat (vgl. E. 6.3.1). Dass

die Beschwerdeführerin eine Honorarnote eingereicht hat, in der sie einen

erstaunlich tiefen Zeitaufwand geltend macht (vgl. E. 6.3.3 am Ende), darf

ihr unter diesen Umständen nicht zum Nachteil gereichen. Sie darf nicht

schlechter gestellt werden, als wenn sie keine Honorarnote einreicht hätte und die

Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt worden wäre.

Demnach hat die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, indem sie die Parteientschädigung

der Beschwerdeführerin auf lediglich Fr. 1'400.- festsetzte.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen,

als der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners

eine Parteientschädigung von Fr. 4'326.- zuzüglich 8 % MWSt (Fr. 346.10),

total Fr. 4'672.10, zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Gerichtskosten zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin infolge ihres überwiegenden

Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als in Abänderung von Disp.-Ziff. IIIa

der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 18. November 2013 der

Beschwerdeführerin zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 4'326.-

zuzüglich 8 % MWSt (Fr. 346.10), total Fr. 4'672.10,

zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 6'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und dem Beschwerdegegner

zu 1/10 auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …