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Entscheid

VB.2013.00832

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00832

3. April 2014Deutsch22 min

(URT.2014.16235)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde mit Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013

infolge Ausbruchs der Sauerbrut in seinem Bienenstand "B" in C unter

anderem jegliches Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben

sowie das Verbringen von Gerätschaften in einen anderen Bienenstand verboten

(Disp.-Ziff. I.a). Sämtliche Völker seien unverzüglich vom

Bezirksbieneninspektor respektive der -inspektorin (nachfolgend Bezirksbieneninspektor)

auf Anzeichen von Sauerbrut- und auch Faulbrutbefall und andere krankhafte

Veränderungen zu untersuchen (Disp.-Ziff. I.b). Der Bezirksbieneninspektor

entscheide in Absprache mit dem Kantonalen Bieneninspektor unter Bewertung der

gesamten Umstände sowie der technischen Weisungen, ob alle Völker und deren

Waben des Standes (Totalsanierung) oder die erkrankten und verdächtigen Völker

vernichtet würden (Teilsanierung). Die Sanierung habe nach Anweisung des

Bezirksbieneninspektors möglichst schnell, jedoch längstens innert zehn Tagen

zu erfolgen. Sollte als Alternative zur Total- eine Teilsanierung mittels

Kunstschwarmverfahren durchgeführt werden, müsse der Bezirksbieneninspektor

vorgängig unter Beibringung aller nötigen Beschreibungen gemäss technischer

Weisung das Einverständnis der Kantonstierärztin einholen (Disp.-Ziff. I.c).

Tote und getötete Völker, Vorratswaben mit Krankheitsrückständen, das weitere verseuchte

Material und Bienenkasten in schlechtem Zustand seien unverzüglich durch

Verbrennen zu vernichten (Disp.-Ziff I.d.). Verbleibende Bienenkasten und

Geräte müssten nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors gereinigt und

desinfiziert werden (Disp.-Ziff. I.e). Alte Waben, Wachs und Honig seien

nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors zu verwerten. Honig dürfe nicht zu

Fütterungszwecken verwendet oder verkauft werden (Disp.-Ziff. I.f). Die

Sauerbrutbekämpfung im Bienenstand nach Disp.-Ziff. I und die notwendigen

Untersuchungen würden vom Kantonalen Bezirksbienen­inspektor ausgeführt,

überwacht und koordiniert (Disp.-Ziff. II). Die Verfügung vom 28. Mai

2013 trete sofort in Kraft (Disp.-Ziff. IV). Dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer I und II dieser Verfügung

werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI).

In den Erwägungen des Entscheids vom 28. Mai 2013

wurde insbesondere festgehalten, dass ein Sperrgebiet von 1 km Radius um den

besagten Bienenstand herum festgelegt werde, in welchem der Bienenverkehr

eingeschränkt werde, Hygienemassnahmen gälten und alle Stände betreffend

Seuchenanzeichen von den Bieneninspektoren kontrolliert würden. Die Aufhebung

der Sperrmassnahmen in seinem Bestand und in der Sperrzone werde schriftlich

durch das Veterinäramt erfolgen, wenn die Massnahmen (Vernichtung Völker und

Waben, umfassende Reinigung und Desinfektion, Kontrolle aller Bestände mit

negativem Resultat) durchgeführt worden seien, wobei diese bei Totalsanierung

frühestens nach 30 Tagen, bei Teilsanierung (mit oder ohne

Kunstschwarmverfahren) frühestens nach 60 Tagen erfolgen könne.

B. Infolge

von Sauerbrut im Bienenstand "D" von A in C ordnete das Veterinäramt

am 1. Juli 2013 die gleichen Massnahmen wie für dessen Bienenstand "B"

an (vgl. oben I.A.). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs

gegen Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI). Überdies wurde in den

Erwägungen des Entscheids – gleich wie in der Verfügung vom 28. Mai 2013 –

über die Festlegung eines Sperrgebiets von 1 km Radius um den Bienenstand "D"

sowie über die Aufhebung der Sperrmassnahmen informiert (vgl. oben I.A.).

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013 erhob A am 19. Juni

2013.

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung

von Disp.-Ziff. I und II des angefochtenen Entscheids.

B. Am 9. Juni

2013.

(recte 9. Juli 2013) reichte A gegen die Verfügung des Veterinäramts

vom 1. Juli 2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion mit folgenden Anträgen

ein: Es sei von den Sachverständigen festzustellen, dass die Verfügung des

Veterinäramts vom 1. Juli 2013 gleich laute wie die Verfügung vom 28. Mai

2013, obwohl der gleiche Tatbestand wie bei der Verfügung vom 28. Mai 2013

vorliege und ein Rekurs hängig sei, der ebenfalls für die Verfügung vom 1. Juli

2013.

gelte; es sei zu prüfen, dass ca. 20 km ausserhalb der Zürcher

Kantonsgrenze auf deutschem Boden die Sauerbrutkrankheit der Bienen keine

anzeigepflichtige Bienenkrankheit sei; es sei festzustellen, dass die Sauerbrut

als Brutkrankheit bei der Honigbiene nicht so ansteckend sei, wie in der

Verfügung behauptet werde, ansonsten diese Krankheit im süddeutschen Raum eine

anzeigepflichtige Krankheit wäre; es sei festzustellen, dass in der Verfügung

nur von der sekundären Form der Sauerbrut gesprochen werde, nämlich der

Ansteckungsform, die normalerweise bei der Sauerbrutkrankheit gar nicht zum

Tragen käme, sonst würde sie auch im süddeutschen Raum als Seuche wahrgenommen;

es sei festzustellen, dass es für den Seuchendruck einen ursprünglichen

Krankheitsherd geben müsse, bei dem sich die für diese Krankheit relevanten

Bakterien aufbauen könnten. Der Rekurs richte sich gegen zwei sehr wichtige Punkte

dieser Verfügung, nämlich gegen die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell

und die Sperrmassnahmen von 30 und 60 Tagen.

C. Am 22. November

2013.

vereinigte die Gesundheitsdirektion die Rekursverfahren betreffend die

Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013. Gleichzeitig wies sie den

dagegen erhobenen Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des

Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 750.-, wurden

A auferlegt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einem allfällig anschliessenden

Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

A reichte am 22. Dezember

2013.

gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. November

2013.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte sinngemäss den Antrag

um Aufhebung dieses Entscheids. Insbesondere seien verletzte Besitz- und

Persönlichkeitsrechte sowie die in den angefochtenen Verfügungen fälschlicherweise

verwendete Bezeichnung "Sauerbrut" zu beurteilen.

Ihm seien die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen, und er mache

Anrecht auf eine Entschädigung geltend. Am 24. Januar 2014 stellte die

Gesundheitsdirektion den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten von A. Das Veterinäramt reichte am

29.

Januar 2014 die Beschwerdeantwort ein, worin es beantragte, die Beschwerde

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer

ersuchte am 13. Februar 2014 um Erstreckung der Frist, sich freiwillig zur

Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 sowie zur Beschwerdeantwort

vom 29. Januar 2014 zu vernehmen, bzw. um Wiederherstellung dieser Frist.

Diese Gesuche wurden wegen Verspätung abgewiesen. Die verspätet eingegangene

Stellungnahme vom 13. Februar 2014 findet nachfolgend keine

Berücksichtigung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Die

vorinstanzlichen Verfügungen haben weiterhin Bestand, zumal sich die darin angeordneten

bzw. bestätigten Massnahmen zur Sanierung der Bienenstände des Beschwerdeführers

– auch unter Berücksichtigung der von ihm für nötig befundenen und auch

durchgeführten Krankheitsbekämpfung – nicht erübrigen (siehe nachfolgend

E. 7.4 f.). Somit hat der Beschwerdeführer ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Änderung der angefochtenen Verfügung vom 22. November

2013.

(vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG; BGE 128 II 34

E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG] 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 12 und 25). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983

Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit

Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht

auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht

erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a

N. 9 und § 52 N. 11).

2.2

Der

Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.

Er substanziiert indessen nicht, aus welchen Gründen insbesondere der Entzug

der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Laufs der Beschwerdefrist und eines

allfällig anschliessenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben sei. Damit ist auf

diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Unter diesen Umständen durften die in den

Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 angeordneten

Sanierungsmassnahmen in Vollzug gesetzt werden, was der Beschwerdegegner auch

tat. Da der Vollzug dieser Massnahmen vorliegend nicht Streitgegenstand bildet,

ist die Rechtmässigkeit allfälliger Vollzugshandlungen im Übrigen nicht zu prüfen.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer eine strafrechtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangt,

ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht in die Kompetenz des

Verwaltungsgerichts fällt (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 1

N. 46). Aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 70

VRG) ergibt sich, dass die den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden

auferlegte Weiterleitungspflicht insbesondere der Fristwahrung dient (vgl.

Plüss, § 5 N. 40 und 45). Da eine mögliche Strafverfolgung frühestens

in drei Jahren verjährt (vgl. Art. 97 und Art. 109 des

Strafgesetzbuchs [StGB]), wobei sich der Beginn der Verfolgungsverjährung nach

(Art. 104 StGB in Verbindung mit) Art. 98 StGB bestimmt, ist eine

Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt zwar

nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Gerade unter Berücksichtigung

der nachfolgenden Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den

Entscheid zu überlassen, ob er gegen die Vorinstanzen tatsächlich

strafrechtlich vorgehen will, weshalb auf eine Weiterleitung zu verzichten ist.

3.

3.1

Sollte der

Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur

Prüfung der vorliegend infrage stehenden Angelegenheit bezweifeln, so ist

darauf hinzuweisen, dass Anordnungen einer Verwaltungseinheit nach Massgabe von

§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG an die zuständige Direktion

weitergezogen werden können. Wie die Gesundheitsdirektion im angefochtenen

Entscheid erwog, ist sie vorliegend ohne Weiteres zuständig, Rekurse gegen

Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten – wie vorliegend die Verfügungen

des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 – zu prüfen

(vgl. § 2 Abs. 1 Ämter Ziff. 4 der

Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 [OV

GD]; § 59 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 5.1 lit. g

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]). Die Vorinstanz stellte zutreffend

fest, dass für eine Weiterleitung auch nur einzelner Fragen an das Bundesamt

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; bis 31. Dezember 2013

noch Bundesamt für Veterinärwesen [BVET]) kein Raum bleibe: Gemäss Art. 3

des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) obliegt es nämlich den

Kantonen, den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig

zu organisieren, und gemäss Art. 54 Abs. 1 TSG sind diese zuständig,

für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu sorgen.

3.2

Nicht

erkennbar ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner beim Erlass der Verfügungen

vom 28. Mai und 1. Juli 2013 Formvorschriften missachtet hätte (vgl. § 10

Abs. 1 VRG; zum Ganzen: Plüss, § 10 N. 10 und 15 ff.; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich

etc. 2010, Rz. 884).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

bezeichnet die Vorinstanz sodann als befangen und die Verfasserin des

Entscheids vom 22. November 2013 als nicht kompetent, da für die

Beurteilung des Rekurses "ein Zeugnis mit falschen Befunden und

Falschaussagen" Verwendung gefunden habe. Als Beweis gibt er in der

Beschwerdeschrift Textpassagen des angefochtenen Beschlusses wieder, wobei die

seiner Meinung nach bestehenden Falschaussagen rot markiert sind.

4.2

Persönliche

Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen

in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände

können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen

funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen

persönlichen Verhaltens ist ein Behördenmitglied nicht erst dann von der

Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt

das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen

vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, ob die Gefahr

der Voreingenommenheit besteht, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar VRG, § 5a

N. 15 und 18 ff.).

4.3

Der

Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die den Anschein der Befangenheit

der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen. Aus dem

Nichteintreten auf den Antrag um "Zeugniswahrheit", den der Beschwerdeführer

gestützt auf die von ihm kritisierte Vorgehensweise des Beschwerdegegners im

Namen der Imkerschaft vorbrachte, ist keine Befangenheit der Vorinstanz

ersichtlich. Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nämlich nur sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. E. 2.1). Da die Verfügungen vom

28.

Mai und 1. Juli 2013 zu Recht einzig individuell-konkrete Anordnungen

betreffend die Bekämpfung der Sauerbrut in den Bienenständen "B" und "D"

des Beschwerdeführers und deren Sanierung enthalten, ist nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz auf den besagten Antrag nicht eingetreten ist. Allenfalls

wäre sein Vorbringen von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich zu prüfen gewesen.

Dass dies offenbar nicht erfolgte, zeitigt jedoch keine Auswirkungen, zumal die

Vorinstanz die Eingabe vom 22. Dezember 2013 jedenfalls als Rekurs behandelte

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68).

4.4

Ebenso trat

die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit

er im Rekurs vom 9. Juli 2013 "die Darstellung der Sauerbrutkrankheit

generell" anfechten wollte. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern er

durch die seiner Ansicht nach falsche Darstellung der besagten Krankheit in der

Begründung der angefochtenen Verfügung in seinen Rechten besonders –

insbesondere mehr als ein beliebiger Imker – beeinträchtigt worden wäre. Da

diese Darstellung zudem nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Dispositivs

war, fehlten die Voraussetzungen für die Rekurslegitimation in Bezug auf diesen

Punkt (vgl. Bertschi, § 21 N. 11 und 14).

4.5

Auch mit

den übrigen in seiner Beschwerdeschrift rot markierten Textpassagen des angefochtenen

Beschlusses gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in genügender Weise

darzutun, dass die Vorinstanz bzw. die Verfasserin des besagten Entscheids

befangen gewesen sein sollte. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die

entscheidbefugte Behörde nicht bereits befangen ist, wenn sie bei der

Feststellung und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von den Parteivorträgen

wie im vorliegenden Fall abweicht. Eine Inhaltskontrolle des angefochtenen

Entscheids bzw. eine Prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen

erfolgt nachfolgend (vgl. E. 7).

5.

5.1

Es ist

zunächst festzuhalten, dass es sich um einen rein inländischen Sachverhalt handelt,

weshalb ausschliesslich Schweizer Recht gilt. Die Sauerbrut der Bienen ist in Art. 4

lit. p der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV)

unter dem Titel "zu bekämpfende Seuchen" aufgeführt. Es handelt sich

dabei um eine bakterielle Erkrankung der Bienenbrut mit hoher Kontagiosität,

aber weniger verheerend als die Faulbrut der Bienen. Die Sauerbrut ist zwar

auch noch unter der Bezeichnung "Europäische Faulbrut" bekannt. Es

ist indessen klarzustellen, dass der Begriff "Sauerbrut" von

Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Behörden

offiziell zu verwenden ist.

5.2

Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen in ihren Entscheiden

unter Hinweis auf die Befunde von F vom 22. Mai und 26. Juni 2013 "Sauerbrut"

als Krankheitsbezeichnung gebrauchten. Für die kantonalen rechtsanwendenden

Behörden besteht bezüglich der Abänderung von Krankheitsbezeichnungen kein Spielraum.

Eine allfällige Abkehr von der in der TSV festgesetzten Terminologie ist sodann

weder Sache der Vollzugsbehörden noch des Verwaltungsgerichts, sondern hätte

vielmehr durch den Verordnungsgeber nach Einholung einschlägiger

Expertenberichte zu erfolgen. Die Verwendung unterschiedlicher

Krankheitsbezeichnungen für die gleichen klinischen Symptome würde des Weiteren

die Gefahr von Verwechslungen bergen und Verwirrung stiften, was es bei

Tierseuchen unbedingt zu vermeiden gilt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers

ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner zwei Krankheiten zu

einem Krankheitsbild zusammengesetzt hätte und dieses ebenfalls Sauerbrut

nennen würde. Vielmehr kann der in der Beschwerdeschrift erwähnte Paenibacillus

alvei bei der Sauerbrut als Sekundärerreger nachgewiesen werden. Da vorliegend

einzig diese Bienenseuche infrage steht, interessiert im Übrigen die vom

Beschwerdeführer offenbar gewünschte Unterscheidung zwischen "stinkender

Faulbrut" und "nicht stinkender Faulbrut" nicht weiter.

6.

6.1

Bezüglich

der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend

feststellte und damit § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. b VRG verletzte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die

Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die vom Beschwerdeführer gerügten

fehlenden Angaben betreffend Anzahl der Völker auf dem Bienenstand und der von

der Krankheit betroffenen Völker unerheblich bleiben. Nicht von Relevanz ist

auch, wenn die Bienenrasse in den streitbetroffenen Verfügungen keine Erwähnung

fand.

6.2

Soweit der

Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen

Bienenständen infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im

angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht

den Tatsachen entsprechen sollte. Auf die zutreffenden Erwägungen kann nach

Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

verwiesen werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Bezirksbieneninspektor

anlässlich einer Kontrolle der Bienenstände des Beschwerdeführers bei der "B"

am 18. Mai 2013 beim Volk Nr. 8 nach Verdacht auf Sauerbrut eine

Kontrollwabe entnahm. Gemäss Laborbericht vom 22. Mai 2013 wurde Sauerbrut

(+++), nicht jedoch Faulbrut nachgewiesen. Schliesslich verfügte der Beschwerdegegner

am 28. Mai 2013 die streitbetroffenen Massnahmen zur Sanierung des

betroffenen Bienenstands. Das Vorgehen entspricht Art. 63 f. TSV

sowie den Technischen Weisungen über die Massnahmen im Seuchenfall von

Sauerbrut (Europäische Faulbrut) bei Bienen (nachfolgend Technische Weisungen;

vgl. II.3 und V.11. der Technischen Weisungen), die vom BLV gestützt auf Art. 57

Abs. 1 TSG als Gesetz im formellen Sinn sowie gestützt auf Art. 273a

TSV am 1. Februar 2010 erlassen und am 12. März 2012 aktualisiert

wurden. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten "minimalen Arbeitsgrundlagen"

wurden damit eingehalten. Anzufügen bleibt, dass der Bezirksbieneninspektor gemäss

Art. 63 lit. d TSV der Kantonstierärztin Meldung über Seuchenverdacht

oder -ausbruch, über die Ereignisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene

Massnahmen zu erstatten hatte, was im vorliegenden Fall auch erfolgte.

6.3

Bezüglich

des Bienenstands "D" entnahm der Bezirksbieneninspektor am 21. Juni

2013.

eine Wabe zur Laboranalyse. Der Laborbericht vom 26. Juni 2013 ergab

ebenfalls ein positives Resultat bezüglich der Sauerbrut (++) sowie der

Kalkbrut (++), jedoch nicht bezüglich Faulbrut. Am 1. Juli 2013 ordnete

der Beschwerdegegner die gleichen Massnahmen für den Bienenstand "D"

an, die bereits zuvor für den Bienenstand "B" verfügt worden waren.

Damit wurden wiederum Art. 63 f. TSV, die Technischen Weisungen des

BVL und schliesslich auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten "minimalen

Arbeitsgrundlagen" beachtet (vgl. E. 6.2).

6.4

Entgegen

den Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde schliesslich auch die vom

Beschwerdeführer durchgeführte, nicht den Anordnungen des Beschwerdegegners

entsprechende Krankheitsbekämpfung im vorinstanzlichen Entscheid thematisiert.

7.

7.1.1

Der Beschwerdeführer ersucht des Weiteren sinngemäss um Prüfung, ob die beanstandeten

Verfügungen die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzten, zumal der

Bienenhalter damit auf eine blosse Mithilfe reduziert würde. Zur Einschränkung

der persönlichen Freiheit als Grundrecht bedarf es nach Art. 36 BV einer

gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und eines öffentlichen Interesses (Abs. 2).

Schliesslich muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Abs. 3): Zum

einen muss die staatliche Massnahme geeignet sein, um den im öffentlichen

Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Des Weiteren darf der Eingriff in

die Grundrechte in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht

nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss zwischen dem

angestrebten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung

ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es geht dabei um eine Abwägung von

öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich

2012, Rz. 321 ff.).

7.2

Wie die

Vorinstanz erwähnt, bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zuständigkeiten

und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen. So treffen

Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer

Tierseuche zu verhindern (Art. 9 TSG). Der Bundesrat regelt bei

hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen (Art. 10

Abs. 1 TSG). Diese Regelungen sind in der TSV zu finden. Gemäss Art. 273

Abs. 1 TSV ordnet der Kantonstierarzt bei Feststellung von

Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass sämtliche Völker vom

Bieneninspektor – im Kanton Zürich der Bezirksbieneninspektor (vgl. Art. 309

TSV in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der kantonalen Tierseuchenverordnung

vom 26. Juli 2000 [aKTSV]) – unverzüglich untersucht werden (lit. a),

keine Bienen und Waben verstellt werden (lit. b), alle Völker und deren Waben

oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den

Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden (lit. c), der Honig

nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird (lit. d)

sowie die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden (lit. e).

Auch legt der Kantonstierarzt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor

ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten

Stand erfasst (Art. 273 Abs. 2 Satz 1 TSV). Die Dauer der

Sperrmassnahmen ist in Art. 273 Abs. 6 TSV festgelegt. Die bereits

erwähnten Technischen Weisungen beschreiben sodann die Massnahmen, welche bei

einem Fall von Sauerbrut zusätzlich zu den Art. 273–274 TSV zu treffen

sind (vgl. Ziff. 2 der Technischen Weisungen). Insbesondere tötet der

Bieneninspektor alle Völker mit klinischen Symptomen und alle schwachen Völker

auf dem Befalls-Bienenstand innerhalb von maximal zehn Tagen ab. Dazu

verwendet er SO2 in Form von Schwefelschnitten oder flüssigem

Schwefel in Druckflaschen (Ziff. 12 der Technischen Weisungen). Wenn mehr

als 50 % aller Völker auf dem betroffenen Bienenstand klinische Symptome

für Sauerbrut aufweisen, müssen sämtliche Völker auf diesem Stand vernichtet

werden, oder es wird nach Ziff. 14 der Technischen Weisungen vorgegangen (Ziff. 13

der Technischen Weisungen). Als Alternative zur Totalsanierung nach Ziffer 13

der Technischen Weisungen kann der Bieneninspektor in Absprache mit dem

Kantonstierarzt und gemäss der Kriterien-Liste in Anhang II und III eine

Teilsanierung mittels Kunstschwarmverfahren genehmigen. Hierbei müssen alle

Völker, welche nicht aufgrund der Ziff. 12 der Technischen Weisungen

getötet wurden, innerhalb von maximal zehn Tagen nach Anweisung des

Bieneninspektors mit dem Kunstschwarmverfahren saniert werden (Ziff. 14

der Technischen Weisungen). Der Bieneninspektor veranlasst, dass die

abgetöteten Bienenvölker und das verseuchte Material unverzüglich in einer

zugelassenen Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden (Ziff. 15 der

Technischen Weisungen).

7.3

Infolge

der bei Bienenvölkern des Beschwerdeführers festgestellten Sauerbrut ordnete

der Beschwerdegegner die genannten Massnahmen am 28. Mai und 1. Juli

2013.

an. Sie bezwecken die Bekämpfung der Sauerbrut bei Bienen und die

Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges öffentliches

Interesse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss

deshalb zurücktreten, dass mit Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen

Sanierungsmassnahmen die persönliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten

wird und er seine Bienenvölker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den

gesetzlichen Grundlagen entsprechen, bzw. in Eigeninitiative – wie es der Beschwerdeführer

befürwortet – sanieren darf.

7.4

Aufgrund

der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen

anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bekämpfen zu können. Mit der

Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass mit der vom Beschwerdeführer angewandten

Methode die Sauerbrut nicht beseitigt werden konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer

zwei der kontaminierten Völker vor Verfügungserlass bereits vernichtet haben

sollte, so haben sich die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen deswegen nicht

erübrigt: Diese Massnahmen beinhalten nicht nur die Teilsanierung bzw. die

Vernichtung eines erkrankten und verdächtigen Volkes, sondern haben überdies

den Entscheid des Bezirksbieneninspektors über die Totalsanierung der

betroffenen Bienenstände sowie die Desinfektion der Bienenkasten und

Gerätschaften zum Gegenstand, was offenbar noch nicht in genügendem Mass

erfolgte. Eine Totalsanierung ist insbesondere deshalb nicht auszuschliessen,

weil die adulten Bienen, die selber nicht an der Sauerbrut erkranken, häufig

Träger und Verbreitungsvektor des infrage stehenden Seuchenerregers sind. Indem

die diesbezügliche Entscheidungskompetenz hauptsächlich beim Bieneninspektor

des Bezirks liegt, der auch die Kontrollen vor Ort durchführt und somit die

Verhältnisse kennt, ist schliesslich sichergestellt, dass die geeignetste Sanierungsform

gewählt wird. Unter diesen Umständen sind die im Streit liegenden

Sanierungsmassnahmen verhältnismässig.

7.5

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die durch den

Beschwerdeführer angewandte Methode zur Sanierung des Bienenstands "B"

nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen entspricht (vgl.

Ziff. 14 und Anhang III der Technischen Weisungen) und deshalb nicht

bewilligungsfähig gewesen wäre. Dass eine Bewilligung von E vorgelegen hätte,

wird mit einer handschriftlichen Telefonnotiz des Beschwerdeführers sodann

keineswegs belegt. Vielmehr hätte bei Anwendung des Kunstschwarmverfahrens

jedenfalls von Gesetzes wegen eine Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Bieneninspektors

eingeholt werden müssen (Art. 309 TSV und § 8 Abs. 1 aKTSV; Ziff. 14

der Technischen Weisungen), was nicht aktenkundig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers

stösst jedenfalls ins Leere, dass unter den gegebenen Umständen und

insbesondere aufgrund der frühzeitigen Einleitung der Sanierung seiner Bienen keine

Bewilligung notwendig gewesen wäre. Obgleich er über die nötigen Vorkehrungen zur

Sanierung seiner Bienenstände mittels Kunstschwarmverfahren in Disp.-Ziff. I.c

Abs. 2 der Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 informiert

wurde, holte er keine entsprechende Bewilligung bei der Kantonstierärztin ein.

7.6

Die

Anordnung bzw. Bestätigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut

befallenen Bienenstände "B" und "D" erweist sich somit als

rechtmässig. Um eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Massnahmen zu erreichen

bzw. zu fördern, war es sodann zulässig, in den erstinstanzlichen Verfügungen

vom 28. Mai und 1. Juli 2013 auf die Ungehorsamsstrafe in Art. 47

TSG insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen diese Verfügungen hinzuweisen (vgl.

Tobias Jaag, in: Kommentar VRG, § 30 N. 42). Folglich ist auch die

volle Tragung der Rekurskosten durch den unterliegenden Beschwerdeführer nicht

zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist damit

abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seitens des

Beschwerdegegners erforderte die Behandlung der Angelegenheit keinen besonderen

Aufwand, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…