VB.2013.00832
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00832
3. April 2014Deutsch22 min
(URT.2014.16235)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00832
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchengesetzgebung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde mit Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013
infolge Ausbruchs der Sauerbrut in seinem Bienenstand "B" in C unter
anderem jegliches Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben
sowie das Verbringen von Gerätschaften in einen anderen Bienenstand verboten
(Disp.-Ziff. I.a). Sämtliche Völker seien unverzüglich vom
Bezirksbieneninspektor respektive der -inspektorin (nachfolgend Bezirksbieneninspektor)
auf Anzeichen von Sauerbrut- und auch Faulbrutbefall und andere krankhafte
Veränderungen zu untersuchen (Disp.-Ziff. I.b). Der Bezirksbieneninspektor
entscheide in Absprache mit dem Kantonalen Bieneninspektor unter Bewertung der
gesamten Umstände sowie der technischen Weisungen, ob alle Völker und deren
Waben des Standes (Totalsanierung) oder die erkrankten und verdächtigen Völker
vernichtet würden (Teilsanierung). Die Sanierung habe nach Anweisung des
Bezirksbieneninspektors möglichst schnell, jedoch längstens innert zehn Tagen
zu erfolgen. Sollte als Alternative zur Total- eine Teilsanierung mittels
Kunstschwarmverfahren durchgeführt werden, müsse der Bezirksbieneninspektor
vorgängig unter Beibringung aller nötigen Beschreibungen gemäss technischer
Weisung das Einverständnis der Kantonstierärztin einholen (Disp.-Ziff. I.c).
Tote und getötete Völker, Vorratswaben mit Krankheitsrückständen, das weitere verseuchte
Material und Bienenkasten in schlechtem Zustand seien unverzüglich durch
Verbrennen zu vernichten (Disp.-Ziff I.d.). Verbleibende Bienenkasten und
Geräte müssten nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors gereinigt und
desinfiziert werden (Disp.-Ziff. I.e). Alte Waben, Wachs und Honig seien
nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors zu verwerten. Honig dürfe nicht zu
Fütterungszwecken verwendet oder verkauft werden (Disp.-Ziff. I.f). Die
Sauerbrutbekämpfung im Bienenstand nach Disp.-Ziff. I und die notwendigen
Untersuchungen würden vom Kantonalen Bezirksbieneninspektor ausgeführt,
überwacht und koordiniert (Disp.-Ziff. II). Die Verfügung vom 28. Mai
2013 trete sofort in Kraft (Disp.-Ziff. IV). Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer I und II dieser Verfügung
werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI).
In den Erwägungen des Entscheids vom 28. Mai 2013
wurde insbesondere festgehalten, dass ein Sperrgebiet von 1 km Radius um den
besagten Bienenstand herum festgelegt werde, in welchem der Bienenverkehr
eingeschränkt werde, Hygienemassnahmen gälten und alle Stände betreffend
Seuchenanzeichen von den Bieneninspektoren kontrolliert würden. Die Aufhebung
der Sperrmassnahmen in seinem Bestand und in der Sperrzone werde schriftlich
durch das Veterinäramt erfolgen, wenn die Massnahmen (Vernichtung Völker und
Waben, umfassende Reinigung und Desinfektion, Kontrolle aller Bestände mit
negativem Resultat) durchgeführt worden seien, wobei diese bei Totalsanierung
frühestens nach 30 Tagen, bei Teilsanierung (mit oder ohne
Kunstschwarmverfahren) frühestens nach 60 Tagen erfolgen könne.
B. Infolge
von Sauerbrut im Bienenstand "D" von A in C ordnete das Veterinäramt
am 1. Juli 2013 die gleichen Massnahmen wie für dessen Bienenstand "B"
an (vgl. oben I.A.). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs
gegen Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI). Überdies wurde in den
Erwägungen des Entscheids – gleich wie in der Verfügung vom 28. Mai 2013 –
über die Festlegung eines Sperrgebiets von 1 km Radius um den Bienenstand "D"
sowie über die Aufhebung der Sperrmassnahmen informiert (vgl. oben I.A.).
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013 erhob A am 19. Juni
2013.
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung
von Disp.-Ziff. I und II des angefochtenen Entscheids.
B. Am 9. Juni
2013.
(recte 9. Juli 2013) reichte A gegen die Verfügung des Veterinäramts
vom 1. Juli 2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion mit folgenden Anträgen
ein: Es sei von den Sachverständigen festzustellen, dass die Verfügung des
Veterinäramts vom 1. Juli 2013 gleich laute wie die Verfügung vom 28. Mai
2013, obwohl der gleiche Tatbestand wie bei der Verfügung vom 28. Mai 2013
vorliege und ein Rekurs hängig sei, der ebenfalls für die Verfügung vom 1. Juli
2013.
gelte; es sei zu prüfen, dass ca. 20 km ausserhalb der Zürcher
Kantonsgrenze auf deutschem Boden die Sauerbrutkrankheit der Bienen keine
anzeigepflichtige Bienenkrankheit sei; es sei festzustellen, dass die Sauerbrut
als Brutkrankheit bei der Honigbiene nicht so ansteckend sei, wie in der
Verfügung behauptet werde, ansonsten diese Krankheit im süddeutschen Raum eine
anzeigepflichtige Krankheit wäre; es sei festzustellen, dass in der Verfügung
nur von der sekundären Form der Sauerbrut gesprochen werde, nämlich der
Ansteckungsform, die normalerweise bei der Sauerbrutkrankheit gar nicht zum
Tragen käme, sonst würde sie auch im süddeutschen Raum als Seuche wahrgenommen;
es sei festzustellen, dass es für den Seuchendruck einen ursprünglichen
Krankheitsherd geben müsse, bei dem sich die für diese Krankheit relevanten
Bakterien aufbauen könnten. Der Rekurs richte sich gegen zwei sehr wichtige Punkte
dieser Verfügung, nämlich gegen die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell
und die Sperrmassnahmen von 30 und 60 Tagen.
C. Am 22. November
2013.
vereinigte die Gesundheitsdirektion die Rekursverfahren betreffend die
Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013. Gleichzeitig wies sie den
dagegen erhobenen Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des
Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 750.-, wurden
A auferlegt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einem allfällig anschliessenden
Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A reichte am 22. Dezember
2013.
gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. November
2013.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte sinngemäss den Antrag
um Aufhebung dieses Entscheids. Insbesondere seien verletzte Besitz- und
Persönlichkeitsrechte sowie die in den angefochtenen Verfügungen fälschlicherweise
verwendete Bezeichnung "Sauerbrut" zu beurteilen.
Ihm seien die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen, und er mache
Anrecht auf eine Entschädigung geltend. Am 24. Januar 2014 stellte die
Gesundheitsdirektion den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten von A. Das Veterinäramt reichte am
29.
Januar 2014 die Beschwerdeantwort ein, worin es beantragte, die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer
ersuchte am 13. Februar 2014 um Erstreckung der Frist, sich freiwillig zur
Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 sowie zur Beschwerdeantwort
vom 29. Januar 2014 zu vernehmen, bzw. um Wiederherstellung dieser Frist.
Diese Gesuche wurden wegen Verspätung abgewiesen. Die verspätet eingegangene
Stellungnahme vom 13. Februar 2014 findet nachfolgend keine
Berücksichtigung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Die
vorinstanzlichen Verfügungen haben weiterhin Bestand, zumal sich die darin angeordneten
bzw. bestätigten Massnahmen zur Sanierung der Bienenstände des Beschwerdeführers
– auch unter Berücksichtigung der von ihm für nötig befundenen und auch
durchgeführten Krankheitsbekämpfung – nicht erübrigen (siehe nachfolgend
E. 7.4 f.). Somit hat der Beschwerdeführer ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Änderung der angefochtenen Verfügung vom 22. November
2013.
(vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG; BGE 128 II 34
E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG] 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 12 und 25). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983
Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit
Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht
auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a
N. 9 und § 52 N. 11).
2.2
Der
Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.
Er substanziiert indessen nicht, aus welchen Gründen insbesondere der Entzug
der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Laufs der Beschwerdefrist und eines
allfällig anschliessenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben sei. Damit ist auf
diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Unter diesen Umständen durften die in den
Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 angeordneten
Sanierungsmassnahmen in Vollzug gesetzt werden, was der Beschwerdegegner auch
tat. Da der Vollzug dieser Massnahmen vorliegend nicht Streitgegenstand bildet,
ist die Rechtmässigkeit allfälliger Vollzugshandlungen im Übrigen nicht zu prüfen.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer eine strafrechtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangt,
ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht in die Kompetenz des
Verwaltungsgerichts fällt (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 1
N. 46). Aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 70
VRG) ergibt sich, dass die den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
auferlegte Weiterleitungspflicht insbesondere der Fristwahrung dient (vgl.
Plüss, § 5 N. 40 und 45). Da eine mögliche Strafverfolgung frühestens
in drei Jahren verjährt (vgl. Art. 97 und Art. 109 des
Strafgesetzbuchs [StGB]), wobei sich der Beginn der Verfolgungsverjährung nach
(Art. 104 StGB in Verbindung mit) Art. 98 StGB bestimmt, ist eine
Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt zwar
nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Gerade unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den
Entscheid zu überlassen, ob er gegen die Vorinstanzen tatsächlich
strafrechtlich vorgehen will, weshalb auf eine Weiterleitung zu verzichten ist.
3.
3.1
Sollte der
Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur
Prüfung der vorliegend infrage stehenden Angelegenheit bezweifeln, so ist
darauf hinzuweisen, dass Anordnungen einer Verwaltungseinheit nach Massgabe von
§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG an die zuständige Direktion
weitergezogen werden können. Wie die Gesundheitsdirektion im angefochtenen
Entscheid erwog, ist sie vorliegend ohne Weiteres zuständig, Rekurse gegen
Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten – wie vorliegend die Verfügungen
des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 – zu prüfen
(vgl. § 2 Abs. 1 Ämter Ziff. 4 der
Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 [OV
GD]; § 59 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 5.1 lit. g
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]). Die Vorinstanz stellte zutreffend
fest, dass für eine Weiterleitung auch nur einzelner Fragen an das Bundesamt
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; bis 31. Dezember 2013
noch Bundesamt für Veterinärwesen [BVET]) kein Raum bleibe: Gemäss Art. 3
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) obliegt es nämlich den
Kantonen, den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig
zu organisieren, und gemäss Art. 54 Abs. 1 TSG sind diese zuständig,
für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu sorgen.
3.2
Nicht
erkennbar ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner beim Erlass der Verfügungen
vom 28. Mai und 1. Juli 2013 Formvorschriften missachtet hätte (vgl. § 10
Abs. 1 VRG; zum Ganzen: Plüss, § 10 N. 10 und 15 ff.; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich
etc. 2010, Rz. 884).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
bezeichnet die Vorinstanz sodann als befangen und die Verfasserin des
Entscheids vom 22. November 2013 als nicht kompetent, da für die
Beurteilung des Rekurses "ein Zeugnis mit falschen Befunden und
Falschaussagen" Verwendung gefunden habe. Als Beweis gibt er in der
Beschwerdeschrift Textpassagen des angefochtenen Beschlusses wieder, wobei die
seiner Meinung nach bestehenden Falschaussagen rot markiert sind.
4.2
Persönliche
Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen
in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen
funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen
persönlichen Verhaltens ist ein Behördenmitglied nicht erst dann von der
Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt
das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen
vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, ob die Gefahr
der Voreingenommenheit besteht, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar VRG, § 5a
N. 15 und 18 ff.).
4.3
Der
Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die den Anschein der Befangenheit
der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen. Aus dem
Nichteintreten auf den Antrag um "Zeugniswahrheit", den der Beschwerdeführer
gestützt auf die von ihm kritisierte Vorgehensweise des Beschwerdegegners im
Namen der Imkerschaft vorbrachte, ist keine Befangenheit der Vorinstanz
ersichtlich. Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nämlich nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. E. 2.1). Da die Verfügungen vom
28.
Mai und 1. Juli 2013 zu Recht einzig individuell-konkrete Anordnungen
betreffend die Bekämpfung der Sauerbrut in den Bienenständen "B" und "D"
des Beschwerdeführers und deren Sanierung enthalten, ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz auf den besagten Antrag nicht eingetreten ist. Allenfalls
wäre sein Vorbringen von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich zu prüfen gewesen.
Dass dies offenbar nicht erfolgte, zeitigt jedoch keine Auswirkungen, zumal die
Vorinstanz die Eingabe vom 22. Dezember 2013 jedenfalls als Rekurs behandelte
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68).
4.4
Ebenso trat
die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit
er im Rekurs vom 9. Juli 2013 "die Darstellung der Sauerbrutkrankheit
generell" anfechten wollte. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern er
durch die seiner Ansicht nach falsche Darstellung der besagten Krankheit in der
Begründung der angefochtenen Verfügung in seinen Rechten besonders –
insbesondere mehr als ein beliebiger Imker – beeinträchtigt worden wäre. Da
diese Darstellung zudem nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Dispositivs
war, fehlten die Voraussetzungen für die Rekurslegitimation in Bezug auf diesen
Punkt (vgl. Bertschi, § 21 N. 11 und 14).
4.5
Auch mit
den übrigen in seiner Beschwerdeschrift rot markierten Textpassagen des angefochtenen
Beschlusses gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in genügender Weise
darzutun, dass die Vorinstanz bzw. die Verfasserin des besagten Entscheids
befangen gewesen sein sollte. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die
entscheidbefugte Behörde nicht bereits befangen ist, wenn sie bei der
Feststellung und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von den Parteivorträgen
wie im vorliegenden Fall abweicht. Eine Inhaltskontrolle des angefochtenen
Entscheids bzw. eine Prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen
erfolgt nachfolgend (vgl. E. 7).
5.
5.1
Es ist
zunächst festzuhalten, dass es sich um einen rein inländischen Sachverhalt handelt,
weshalb ausschliesslich Schweizer Recht gilt. Die Sauerbrut der Bienen ist in Art. 4
lit. p der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV)
unter dem Titel "zu bekämpfende Seuchen" aufgeführt. Es handelt sich
dabei um eine bakterielle Erkrankung der Bienenbrut mit hoher Kontagiosität,
aber weniger verheerend als die Faulbrut der Bienen. Die Sauerbrut ist zwar
auch noch unter der Bezeichnung "Europäische Faulbrut" bekannt. Es
ist indessen klarzustellen, dass der Begriff "Sauerbrut" von
Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Behörden
offiziell zu verwenden ist.
5.2
Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen in ihren Entscheiden
unter Hinweis auf die Befunde von F vom 22. Mai und 26. Juni 2013 "Sauerbrut"
als Krankheitsbezeichnung gebrauchten. Für die kantonalen rechtsanwendenden
Behörden besteht bezüglich der Abänderung von Krankheitsbezeichnungen kein Spielraum.
Eine allfällige Abkehr von der in der TSV festgesetzten Terminologie ist sodann
weder Sache der Vollzugsbehörden noch des Verwaltungsgerichts, sondern hätte
vielmehr durch den Verordnungsgeber nach Einholung einschlägiger
Expertenberichte zu erfolgen. Die Verwendung unterschiedlicher
Krankheitsbezeichnungen für die gleichen klinischen Symptome würde des Weiteren
die Gefahr von Verwechslungen bergen und Verwirrung stiften, was es bei
Tierseuchen unbedingt zu vermeiden gilt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner zwei Krankheiten zu
einem Krankheitsbild zusammengesetzt hätte und dieses ebenfalls Sauerbrut
nennen würde. Vielmehr kann der in der Beschwerdeschrift erwähnte Paenibacillus
alvei bei der Sauerbrut als Sekundärerreger nachgewiesen werden. Da vorliegend
einzig diese Bienenseuche infrage steht, interessiert im Übrigen die vom
Beschwerdeführer offenbar gewünschte Unterscheidung zwischen "stinkender
Faulbrut" und "nicht stinkender Faulbrut" nicht weiter.
6.
6.1
Bezüglich
der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend
feststellte und damit § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG verletzte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die vom Beschwerdeführer gerügten
fehlenden Angaben betreffend Anzahl der Völker auf dem Bienenstand und der von
der Krankheit betroffenen Völker unerheblich bleiben. Nicht von Relevanz ist
auch, wenn die Bienenrasse in den streitbetroffenen Verfügungen keine Erwähnung
fand.
6.2
Soweit der
Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen
Bienenständen infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im
angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht
den Tatsachen entsprechen sollte. Auf die zutreffenden Erwägungen kann nach
Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
verwiesen werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Bezirksbieneninspektor
anlässlich einer Kontrolle der Bienenstände des Beschwerdeführers bei der "B"
am 18. Mai 2013 beim Volk Nr. 8 nach Verdacht auf Sauerbrut eine
Kontrollwabe entnahm. Gemäss Laborbericht vom 22. Mai 2013 wurde Sauerbrut
(+++), nicht jedoch Faulbrut nachgewiesen. Schliesslich verfügte der Beschwerdegegner
am 28. Mai 2013 die streitbetroffenen Massnahmen zur Sanierung des
betroffenen Bienenstands. Das Vorgehen entspricht Art. 63 f. TSV
sowie den Technischen Weisungen über die Massnahmen im Seuchenfall von
Sauerbrut (Europäische Faulbrut) bei Bienen (nachfolgend Technische Weisungen;
vgl. II.3 und V.11. der Technischen Weisungen), die vom BLV gestützt auf Art. 57
Abs. 1 TSG als Gesetz im formellen Sinn sowie gestützt auf Art. 273a
TSV am 1. Februar 2010 erlassen und am 12. März 2012 aktualisiert
wurden. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten "minimalen Arbeitsgrundlagen"
wurden damit eingehalten. Anzufügen bleibt, dass der Bezirksbieneninspektor gemäss
Art. 63 lit. d TSV der Kantonstierärztin Meldung über Seuchenverdacht
oder -ausbruch, über die Ereignisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene
Massnahmen zu erstatten hatte, was im vorliegenden Fall auch erfolgte.
6.3
Bezüglich
des Bienenstands "D" entnahm der Bezirksbieneninspektor am 21. Juni
2013.
eine Wabe zur Laboranalyse. Der Laborbericht vom 26. Juni 2013 ergab
ebenfalls ein positives Resultat bezüglich der Sauerbrut (++) sowie der
Kalkbrut (++), jedoch nicht bezüglich Faulbrut. Am 1. Juli 2013 ordnete
der Beschwerdegegner die gleichen Massnahmen für den Bienenstand "D"
an, die bereits zuvor für den Bienenstand "B" verfügt worden waren.
Damit wurden wiederum Art. 63 f. TSV, die Technischen Weisungen des
BVL und schliesslich auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten "minimalen
Arbeitsgrundlagen" beachtet (vgl. E. 6.2).
6.4
Entgegen
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde schliesslich auch die vom
Beschwerdeführer durchgeführte, nicht den Anordnungen des Beschwerdegegners
entsprechende Krankheitsbekämpfung im vorinstanzlichen Entscheid thematisiert.
7.
7.1.1
Der Beschwerdeführer ersucht des Weiteren sinngemäss um Prüfung, ob die beanstandeten
Verfügungen die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzten, zumal der
Bienenhalter damit auf eine blosse Mithilfe reduziert würde. Zur Einschränkung
der persönlichen Freiheit als Grundrecht bedarf es nach Art. 36 BV einer
gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und eines öffentlichen Interesses (Abs. 2).
Schliesslich muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Abs. 3): Zum
einen muss die staatliche Massnahme geeignet sein, um den im öffentlichen
Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Des Weiteren darf der Eingriff in
die Grundrechte in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss zwischen dem
angestrebten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung
ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es geht dabei um eine Abwägung von
öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich
2012, Rz. 321 ff.).
7.2
Wie die
Vorinstanz erwähnt, bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zuständigkeiten
und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen. So treffen
Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer
Tierseuche zu verhindern (Art. 9 TSG). Der Bundesrat regelt bei
hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen (Art. 10
Abs. 1 TSG). Diese Regelungen sind in der TSV zu finden. Gemäss Art. 273
Abs. 1 TSV ordnet der Kantonstierarzt bei Feststellung von
Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass sämtliche Völker vom
Bieneninspektor – im Kanton Zürich der Bezirksbieneninspektor (vgl. Art. 309
TSV in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der kantonalen Tierseuchenverordnung
vom 26. Juli 2000 [aKTSV]) – unverzüglich untersucht werden (lit. a),
keine Bienen und Waben verstellt werden (lit. b), alle Völker und deren Waben
oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den
Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden (lit. c), der Honig
nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird (lit. d)
sowie die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden (lit. e).
Auch legt der Kantonstierarzt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor
ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten
Stand erfasst (Art. 273 Abs. 2 Satz 1 TSV). Die Dauer der
Sperrmassnahmen ist in Art. 273 Abs. 6 TSV festgelegt. Die bereits
erwähnten Technischen Weisungen beschreiben sodann die Massnahmen, welche bei
einem Fall von Sauerbrut zusätzlich zu den Art. 273–274 TSV zu treffen
sind (vgl. Ziff. 2 der Technischen Weisungen). Insbesondere tötet der
Bieneninspektor alle Völker mit klinischen Symptomen und alle schwachen Völker
auf dem Befalls-Bienenstand innerhalb von maximal zehn Tagen ab. Dazu
verwendet er SO2 in Form von Schwefelschnitten oder flüssigem
Schwefel in Druckflaschen (Ziff. 12 der Technischen Weisungen). Wenn mehr
als 50 % aller Völker auf dem betroffenen Bienenstand klinische Symptome
für Sauerbrut aufweisen, müssen sämtliche Völker auf diesem Stand vernichtet
werden, oder es wird nach Ziff. 14 der Technischen Weisungen vorgegangen (Ziff. 13
der Technischen Weisungen). Als Alternative zur Totalsanierung nach Ziffer 13
der Technischen Weisungen kann der Bieneninspektor in Absprache mit dem
Kantonstierarzt und gemäss der Kriterien-Liste in Anhang II und III eine
Teilsanierung mittels Kunstschwarmverfahren genehmigen. Hierbei müssen alle
Völker, welche nicht aufgrund der Ziff. 12 der Technischen Weisungen
getötet wurden, innerhalb von maximal zehn Tagen nach Anweisung des
Bieneninspektors mit dem Kunstschwarmverfahren saniert werden (Ziff. 14
der Technischen Weisungen). Der Bieneninspektor veranlasst, dass die
abgetöteten Bienenvölker und das verseuchte Material unverzüglich in einer
zugelassenen Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden (Ziff. 15 der
Technischen Weisungen).
7.3
Infolge
der bei Bienenvölkern des Beschwerdeführers festgestellten Sauerbrut ordnete
der Beschwerdegegner die genannten Massnahmen am 28. Mai und 1. Juli
2013.
an. Sie bezwecken die Bekämpfung der Sauerbrut bei Bienen und die
Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges öffentliches
Interesse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss
deshalb zurücktreten, dass mit Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen
Sanierungsmassnahmen die persönliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten
wird und er seine Bienenvölker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den
gesetzlichen Grundlagen entsprechen, bzw. in Eigeninitiative – wie es der Beschwerdeführer
befürwortet – sanieren darf.
7.4
Aufgrund
der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen
anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bekämpfen zu können. Mit der
Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass mit der vom Beschwerdeführer angewandten
Methode die Sauerbrut nicht beseitigt werden konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer
zwei der kontaminierten Völker vor Verfügungserlass bereits vernichtet haben
sollte, so haben sich die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen deswegen nicht
erübrigt: Diese Massnahmen beinhalten nicht nur die Teilsanierung bzw. die
Vernichtung eines erkrankten und verdächtigen Volkes, sondern haben überdies
den Entscheid des Bezirksbieneninspektors über die Totalsanierung der
betroffenen Bienenstände sowie die Desinfektion der Bienenkasten und
Gerätschaften zum Gegenstand, was offenbar noch nicht in genügendem Mass
erfolgte. Eine Totalsanierung ist insbesondere deshalb nicht auszuschliessen,
weil die adulten Bienen, die selber nicht an der Sauerbrut erkranken, häufig
Träger und Verbreitungsvektor des infrage stehenden Seuchenerregers sind. Indem
die diesbezügliche Entscheidungskompetenz hauptsächlich beim Bieneninspektor
des Bezirks liegt, der auch die Kontrollen vor Ort durchführt und somit die
Verhältnisse kennt, ist schliesslich sichergestellt, dass die geeignetste Sanierungsform
gewählt wird. Unter diesen Umständen sind die im Streit liegenden
Sanierungsmassnahmen verhältnismässig.
7.5
Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die durch den
Beschwerdeführer angewandte Methode zur Sanierung des Bienenstands "B"
nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen entspricht (vgl.
Ziff. 14 und Anhang III der Technischen Weisungen) und deshalb nicht
bewilligungsfähig gewesen wäre. Dass eine Bewilligung von E vorgelegen hätte,
wird mit einer handschriftlichen Telefonnotiz des Beschwerdeführers sodann
keineswegs belegt. Vielmehr hätte bei Anwendung des Kunstschwarmverfahrens
jedenfalls von Gesetzes wegen eine Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Bieneninspektors
eingeholt werden müssen (Art. 309 TSV und § 8 Abs. 1 aKTSV; Ziff. 14
der Technischen Weisungen), was nicht aktenkundig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers
stösst jedenfalls ins Leere, dass unter den gegebenen Umständen und
insbesondere aufgrund der frühzeitigen Einleitung der Sanierung seiner Bienen keine
Bewilligung notwendig gewesen wäre. Obgleich er über die nötigen Vorkehrungen zur
Sanierung seiner Bienenstände mittels Kunstschwarmverfahren in Disp.-Ziff. I.c
Abs. 2 der Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 informiert
wurde, holte er keine entsprechende Bewilligung bei der Kantonstierärztin ein.
7.6
Die
Anordnung bzw. Bestätigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut
befallenen Bienenstände "B" und "D" erweist sich somit als
rechtmässig. Um eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Massnahmen zu erreichen
bzw. zu fördern, war es sodann zulässig, in den erstinstanzlichen Verfügungen
vom 28. Mai und 1. Juli 2013 auf die Ungehorsamsstrafe in Art. 47
TSG insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen diese Verfügungen hinzuweisen (vgl.
Tobias Jaag, in: Kommentar VRG, § 30 N. 42). Folglich ist auch die
volle Tragung der Rekurskosten durch den unterliegenden Beschwerdeführer nicht
zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seitens des
Beschwerdegegners erforderte die Behandlung der Angelegenheit keinen besonderen
Aufwand, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…