VB.2013.00833
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00833
26. März 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16191)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00833
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Sachverhalt
I. Gestaltungsplan E
1. Gemeinde F,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA G,
2. H,
3. I,
4. J,
5. K,
2–5 vertreten
durch RA L,
substituiert durch RA M,
6. Stiftung N,
7. O,
8. P,
Erwägungen
II. Gestaltungsplan Q
1.
Gemeinde F,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA G,
2.
S,
vertreten durch RA L,
substituiert durch RA M
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Beschluss vom 25. Oktober 2006 stimmte die Gemeindeversammlung F den privaten
Gestaltungsplänen E und Q zu. Die benachbarten Grundeigentümer A, B und C erhoben
dagegen am 29. November 2006 Rekurs. Die Baurekurskommission (heute und
fortan: das Baurekursgericht) vereinigte mit Entscheid vom 17. August 2007
die beiden Verfahren (R1L.2006.01 und R1L.2006.02) und wies die Rekurse ab,
soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'194.-
auferlegte sie je zu einem Drittel den Rekurrenten, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den ganzen Betrag. Sodann verpflichtete es dieselben unter
solidarischer Haftung, den privaten Rekursgegnern 2–5 des Verfahrens R1L.2006.01
(H, I, J und K) eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (je
Fr. 300.-) und den Rekursgegnerinnen im Verfahren R1L.2006.02 (Gemeinde F
und S) eine Umtriebsentschädigung von total Fr. 1'200.- (je
Fr. 600.-) zu bezahlen.
B. A, B
und C gelangten daraufhin am 19. September 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Dieses legte zwei Verfahren betreffend die beiden Gestaltungspläne an
(VB.2007.00402 und VB.2007.00403), vereinigte diese und lud die Baudirektion
mit Präsidialverfügung vom 26. September 2007 zur Genehmigung bzw.
Einholung der Genehmigung beim Regierungsrat ein. Die Baudirektion hielt in der
Folge mit Verfügung vom 20. Juni 2008 fest, über die Genehmigung der
beiden Gestaltungspläne könne nur gleichzeitig mit der Anpassung der "Verordnung
zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von F" vom 17. Oktober
1946.
(nachfolgend: Schutzverordnung) entschieden werden, und verfügte die
öffentliche Auflage der Entwürfe der Änderungen der Schutzverordnung. Das Verwaltungsgericht
sistierte danach die Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom
15.
August 2008 bis zur rechtskräftigen Verabschiedung der Änderungen der
Schutzverordnung und dem Vorliegen der Genehmigungsentscheide betreffend die
beiden Gestaltungspläne.
C. Mit
Verfügung vom 21. November 2008 änderte die Baudirektion die Schutzverordnung
und stellte in Aussicht, nach Ablauf der Rekursfrist für einen Genehmigungsentscheid
hinsichtlich der beiden privaten Gestaltungspläne zu sorgen. Die dagegen erhobenen
Rekurse von A, C und B einerseits sowie der Pro Natura andererseits wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 1. September 2010 ab. Mit Urteil vom 12. Januar
2011.
hiess das Verwaltungsgericht die daraufhin angehobenen Beschwerden gut und
hob die Verfügung der Baudirektion vom 21. November 2008 sowie den Beschluss
des Regierungsrats vom 1. September 2010 auf (Verfahren VB.2010.00555 und
VB.2010.00556). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
D. Gestützt
auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Januar 2011 verweigerte der
Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 die Genehmigung der privaten
Gestaltungspläne E und Q. Nachdem dagegen keine Beschwerde erhoben worden war,
schrieb das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403
mit Verfügung vom 20. Juli 2012 als gegenstandslos geworden ab und
auferlegte die Gerichtskosten zu je einem Achtel der Beschwerdegegnerschaft,
unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten. Die Beschwerdegegnerschaft
wurde sodann je einzeln verpflichtet, den Beschwerdeführenden A, B und C eine
Parteientschädigung von Fr. 150.- (total Fr. 1'200.-) unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag zu bezahlen. Diese Verfügung
blieb unangefochten.
E. Am
16.
Oktober 2012 stellte das Baurekursgericht die Kosten des
Rekursverfahrens gemäss seinem Entscheid vom 17. August 2007 zu je
Fr. 3'398.- A, B und C in Rechnung, die die Forderungen jedoch nicht
beglichen. Die in der Folge vom Baurekursgericht beim Bezirksgericht R
gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden mit Urteilen vom 12. September 2013
allesamt mangels eines rechtsgenügenden definitiven Rechtsöffnungstitels
abgewiesen.
II.
Mit Entscheid vom 15. November 2013 (Verfahren R1L.20013.02)
setzte das Baurekursgericht die Kosten der Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02
von insgesamt Fr. 10'194.- neu fest und auferlegte diese wiederum je zu
einem Drittel A, B und C, unter solidarischer Haftung eines jeden für den
ganzen Betrag. Sodann verpflichtete es diese Personen erneut unter
solidarischer Haftung, den privaten Rekursgegnern 2–5 des Verfahrens R1L.2006.01
eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (je Fr. 300.-)
und den Rekursgegnerinnen im Verfahren R1L.2006.02 eine Umtriebsentschädigung
von total Fr. 1'200.- (je Fr. 600.-) zu bezahlen (vgl. vorn I.A.).
Die Kosten des Verfahrens R1L.20013.02 wurden auf die Staatskasse genommen.
III.
A. Dagegen
gelangten A, B und C am 23. Dezember 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragten, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 15. November 2013 festzustellen. Eventualiter seien die Kosten der
Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 von Fr. 10'194.- den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Eventualiter sei ihnen – den Beschwerdeführenden
– eine Umtriebsentschädigung für die Verfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 in
der Höhe von Fr. 2'400.- zuzusprechen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
B. Am
14.
Januar 2014 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 erstatteten H,
I, J und K sowie S die Beschwerdeantwort und beantragten die Abweisung der Eventualanträge
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse, eventualiter der Beschwerdeführenden. Am 5. Februar 2014
beantragte die Gemeinde F, der Eventualantrag sei abzuweisen, soweit dieser
überhaupt materiell zu behandeln sei. A, B und C liessen sich hierzu innert
zweifach erstreckter Frist am 20. März 2014 vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert Fr. 12'594.- beträgt
(Fr. 10'194.- plus 2 x Fr. 1'200.-) und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, obliegt die Erledigung der Beschwerde
der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Antrag 1 der Beschwerdeführenden ist in die Form eines
Feststellungsbegehrens gekleidet. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig
dann nicht, wenn der Gesuchstellende in der betreffenden Angelegenheit ein im
gerichtlichen Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern
ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 26).
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden an der Aufhebung
des Entscheids vom 15. November 2013 gelegen ist. Im Fall der Gutheissung
der Beschwerde wäre dieses Anliegen erreicht, ohne dass zusätzlich eine
förmliche Feststellung erforderlich wäre. Ein selbständiges Feststellungsinteresse
an der Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist, ist
damit nicht gegeben. Auf den besagten Antrag ist deshalb insoweit nicht
einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht begründete die Gegenstandslosigkeit
der Beschwerdeverfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 in der Verfügung vom 20. Juli
2012.
damit, dass durch die Nichtgenehmigung der beiden angefochtenen privaten
Gestaltungspläne seitens des Regierungsrats die Anfechtungsobjekte entfallen
seien. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der gegenstandslos
gewordenen Beschwerdeverfahren erwog das Verwaltungsgericht, die
Gegenstandslosigkeit sei die Folge der Gutheissung der Beschwerden gegen die
Änderung der Schutzverordnung, die unter anderem von denselben Beschwerdeführenden
erhoben worden sei wie die zu beurteilenden Beschwerden. Die Gegenstandslosigkeit
komme daher einem Obsiegen der Beschwerdeführenden gleich, weshalb die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und diese zu verpflichten
sei, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eine
Neuregelung der Verfahrenskosten und Umtriebsentschädigungen des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 17. August 2007 nahm das Verwaltungsgericht nicht
vor.
3.
3.1
Durch die
Abschreibungsverfügung vom 20. Juli 2012 wurde auch der damals angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 "gegenstandslos". Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dieser damit jedoch weder aufgehoben
worden, noch "als Ganzes untergegangen". Denn die Kosten- und
Entschädigungsregelung der Vorinstanz hat ihren Gegenstand nicht verloren.
Unter Berücksichtigung von Art. 67 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weist das Bundesgericht die
Sache in den Fällen, in denen es das Verfahren infolge materieller
Gegenstandslosigkeit ohne Änderung des angefochtenen Entscheids abschreibt, zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die kantonale Vorinstanz zurück
(vgl. BGr, 11. November 2013,1B_316/2013, E. 7; 2. August 2012,
2C_140/2012 E. 4.2; 5. Juli 2010,2C_676/2009, E. 2.3). Das
Verwaltungsgericht seinerseits greift bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache bezüglich
der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung praxisgemäss nur insofern ein, als
sich die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; 18. April 2013,
VB.2013.00222, E. 3.1; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759,
E. 3.2; 15. April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1).
Vorliegend war dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in
Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 offensichtlich
gerade nicht der Fall, stellte es in der Verfügung vom 20. Juli 2012
hierzu doch keine Erwägungen an und liess die Nebenfolgenregelung wie erwähnt
unverändert. In der Sache ist dies denn auch nachvollziehbar, nachdem die Abschreibung
allein aufgrund des zeitlich nach dem Urteil der Vorinstanz vom 17. August
2007.
ergangenen Beschwerdeentscheids vom 12. Januar 2011 bzw. den darauf
gestützten Beschluss des Regierungsrats vom 2. Mai 2012 und nicht, wie die
Beschwerdeführenden richtigerweise ausführen, aufgrund eines Handelns ihrerseits
erfolgte (vorn I.C. und I.D.). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids mussten dabei nicht zwingend neu bzw.
in Übereinstimmung mit denjenigen der Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403
festgesetzt werden (vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2;
30.
Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2). Die Abschreibungsverfügung
wurde nicht angefochten und kann vorliegend ohnehin nicht mehr infrage gestellt
werden. Weitere Ausführungen zu deren Inhalt erübrigen sich somit. Ob das Bundesgericht
auf eine gegen diese Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde eingetreten
wäre, muss hier nicht beurteilt werden.
3.2
Die
Verfahrensabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit durch das Verwaltungsgericht führte
dazu, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 nicht in materielle
Rechtskraft erwuchs (BGr, 2. August 2012,2C_140/2012 E. 3.3;
Griffel, Kommentar VRG, a.
a. O.,
§ 28 N. 24; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 1194). Sie hatte aber wie gesagt weder dessen vollumfängliche
Aufhebung zur Folge, noch erstreckte sich die Gegenstandslosigkeit auch auf
dessen Nebenfolgenregelung. Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen
Praxis des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
vorinstanzlicher Entscheide bei Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen
Gegenstandlosigkeit und mangels Rückweisung an die Vorinstanz kann die Verfügung
vom 20. Juli 2012 nur so verstanden werden, als damit die Nebenfolgen des
Entscheids vom 17. August 2007 bestätigt werden sollten.
3.3
Die
Vorinstanz sah sich zwar aufgrund der Entscheide des Rechtsöffnungsrichters des
Bezirksgerichts R vom 12. September 2013 (vorn I.E.) veranlasst, die
Nebenfolgen der Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 neu festzusetzen.
Gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Abschreibungsverfügung bestand dafür
nach dem Gesagten aber keine Grundlage. Mit derselben ist das damalige
Verfahren, wie dies die Beschwerdegegnerin I.1 bzw. II.1 zu Recht
festhält, in Bezug auf das vor-instanzliche Verfahren mit den gemäss dem
Entscheid vom 17. August 2007 festgelegten Folgen erledigt worden.
3.4
Der
Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2013 ist dementsprechend aufzuheben.
Ob sich dieser geradezu als nichtig erweist, kann offengelassen werden (vorn
E. 1.2). Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss dem Entscheid vom
17.
August 2007 bleibt folglich bestehen. Bei diesem Ergebnis sind die
Eventualanträge der Beschwerdeführenden nicht zu prüfen. Ebenfalls nicht zu
beurteilen ist vorliegend sodann die Frage der Vollstreckbarkeit der Kosten-
und Entschädigungsfolgen des Entscheids vom 17. August 2007.
3.5
Es ist
freilich einzuräumen, dass das Dispositiv des Entscheids vom 20. Juli 2012
mit Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ohne
Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Praxis als unklar oder unvollständig
erscheinen mag. Dafür hätte sich jedoch im Hinblick auf ein
Rechtsöffnungsverfahren der Rechtsbehelf des Erläuterungsgesuchs mit Antrag auf
Dispositiv
Dispositivergänzung angeboten (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.; Art. 334 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).
4.
4.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist,
und der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2013 ist aufzuheben.
4.2 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die
Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren
Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass
Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen
auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, a. a. O, § 13
N. 55 ff.). Aufgrund der besonderen Funktion von
Rechtsmittelinstanzen (Plüss, § 13 N. 48) kommt es nur in Ausnahmefällen
in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen
Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Vorinstanz
ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel verursacht hatte (VGr,
10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.6; 11. Januar 2006,
VB.2005.00357, E. 4.1 mit Hinweisen).
Der vorliegende Entscheid ist von der Vorinstanz zu
vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen.
Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden sowie den
Beschwerdegegnern I.2–5 und der Beschwerdegegnerin II.2 angemessene
Parteientschädigungen zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr,
4. September 2013, VB.2012.00786, E. 4). Die
Beschwerdegegnerin I.1 bzw. II.1 verlangte keine Parteientschädigung,
ebenso wenig die Beschwerdegegner I.6–8, die sich überhaupt nicht vernehmen
liessen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 15. November 2013 wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 1'500.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.
4. Das
Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 1'200.- sowie den
Beschwerdegegnern I.2–5 und der Beschwerdegegnerin II.2 eine Parteientschädigung
von je Fr. 200.-, insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…