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Entscheid

VB.2013.00833

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00833

26. März 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16191)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Gestaltungsplan E

1. Gemeinde F,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA G,

2. H,

3. I,

4. J,

5. K,

2–5 vertreten

durch RA L,

substituiert durch RA M,

6. Stiftung N,

7. O,

8. P,

Erwägungen

II. Gestaltungsplan Q

1.

Gemeinde F,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA G,

2.

S,

vertreten durch RA L,

substituiert durch RA M

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Gestaltungsplan,

hat sich ergeben:

I.

A. Mit

Beschluss vom 25. Oktober 2006 stimmte die Gemeindeversammlung F den privaten

Gestaltungsplänen E und Q zu. Die benachbarten Grundeigentümer A, B und C erhoben

dagegen am 29. November 2006 Rekurs. Die Baurekurskommission (heute und

fortan: das Baurekursgericht) vereinigte mit Entscheid vom 17. August 2007

die beiden Verfahren (R1L.2006.01 und R1L.2006.02) und wies die Rekurse ab,

soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'194.-

auferlegte sie je zu einem Drittel den Rekurrenten, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den ganzen Betrag. Sodann verpflichtete es dieselben unter

solidarischer Haftung, den privaten Rekursgegnern 2–5 des Verfahrens R1L.2006.01

(H, I, J und K) eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (je

Fr. 300.-) und den Rekursgegnerinnen im Verfahren R1L.2006.02 (Gemeinde F

und S) eine Umtriebsentschädigung von total Fr. 1'200.- (je

Fr. 600.-) zu bezahlen.

B. A, B

und C gelangten daraufhin am 19. September 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Dieses legte zwei Verfahren betreffend die beiden Gestaltungspläne an

(VB.2007.00402 und VB.2007.00403), vereinigte diese und lud die Baudirektion

mit Präsidialverfügung vom 26. September 2007 zur Genehmigung bzw.

Einholung der Genehmigung beim Regierungsrat ein. Die Baudirektion hielt in der

Folge mit Verfügung vom 20. Juni 2008 fest, über die Genehmigung der

beiden Gestaltungspläne könne nur gleichzeitig mit der Anpassung der "Verordnung

zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von F" vom 17. Oktober

1946.

(nachfolgend: Schutzverordnung) entschieden werden, und verfügte die

öffentliche Auflage der Entwürfe der Änderungen der Schutzverordnung. Das Verwaltungsgericht

sistierte danach die Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom

15.

August 2008 bis zur rechtskräftigen Verabschiedung der Änderungen der

Schutzverordnung und dem Vorliegen der Genehmigungsentscheide betreffend die

beiden Gestaltungspläne.

C. Mit

Verfügung vom 21. November 2008 änderte die Baudirektion die Schutzverordnung

und stellte in Aussicht, nach Ablauf der Rekursfrist für einen Genehmigungsentscheid

hinsichtlich der beiden privaten Gestaltungspläne zu sorgen. Die dagegen erhobenen

Rekurse von A, C und B einerseits sowie der Pro Natura andererseits wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 1. September 2010 ab. Mit Urteil vom 12. Januar

2011.

hiess das Verwaltungsgericht die daraufhin angehobenen Beschwerden gut und

hob die Verfügung der Baudirektion vom 21. November 2008 sowie den Beschluss

des Regierungsrats vom 1. September 2010 auf (Verfahren VB.2010.00555 und

VB.2010.00556). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

D. Gestützt

auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Januar 2011 verweigerte der

Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 die Genehmigung der privaten

Gestaltungspläne E und Q. Nachdem dagegen keine Beschwerde erhoben worden war,

schrieb das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403

mit Verfügung vom 20. Juli 2012 als gegenstandslos geworden ab und

auferlegte die Gerichtskosten zu je einem Achtel der Beschwerdegegnerschaft,

unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten. Die Beschwerdegegnerschaft

wurde sodann je einzeln verpflichtet, den Beschwerdeführenden A, B und C eine

Parteientschädigung von Fr. 150.- (total Fr. 1'200.-) unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag zu bezahlen. Diese Verfügung

blieb unangefochten.

E. Am

16.

Oktober 2012 stellte das Baurekursgericht die Kosten des

Rekursverfahrens gemäss seinem Entscheid vom 17. August 2007 zu je

Fr. 3'398.- A, B und C in Rechnung, die die Forderungen jedoch nicht

beglichen. Die in der Folge vom Baurekursgericht beim Bezirksgericht R

gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden mit Urteilen vom 12. September 2013

allesamt mangels eines rechtsgenügenden definitiven Rechtsöffnungstitels

abgewiesen.

II.

Mit Entscheid vom 15. November 2013 (Verfahren R1L.20013.02)

setzte das Baurekursgericht die Kosten der Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02

von insgesamt Fr. 10'194.- neu fest und auferlegte diese wiederum je zu

einem Drittel A, B und C, unter solidarischer Haftung eines jeden für den

ganzen Betrag. Sodann verpflichtete es diese Personen erneut unter

solidarischer Haftung, den privaten Rekursgegnern 2–5 des Verfahrens R1L.2006.01

eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (je Fr. 300.-)

und den Rekursgegnerinnen im Verfahren R1L.2006.02 eine Umtriebsentschädigung

von total Fr. 1'200.- (je Fr. 600.-) zu bezahlen (vgl. vorn I.A.).

Die Kosten des Verfahrens R1L.20013.02 wurden auf die Staatskasse genommen.

III.

A. Dagegen

gelangten A, B und C am 23. Dezember 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragten, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 15. November 2013 festzustellen. Eventualiter seien die Kosten der

Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 von Fr. 10'194.- den

Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Eventualiter sei ihnen – den Beschwerdeführenden

– eine Umtriebsentschädigung für die Verfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 in

der Höhe von Fr. 2'400.- zuzusprechen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

B. Am

14.

Januar 2014 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 erstatteten H,

I, J und K sowie S die Beschwerdeantwort und beantragten die Abweisung der Eventualanträge

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse, eventualiter der Beschwerdeführenden. Am 5. Februar 2014

beantragte die Gemeinde F, der Eventualantrag sei abzuweisen, soweit dieser

überhaupt materiell zu behandeln sei. A, B und C liessen sich hierzu innert

zweifach erstreckter Frist am 20. März 2014 vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert Fr. 12'594.- beträgt

(Fr. 10'194.- plus 2 x Fr. 1'200.-) und kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, obliegt die Erledigung der Beschwerde

der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Antrag 1 der Beschwerdeführenden ist in die Form eines

Feststellungsbegehrens gekleidet. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig

dann nicht, wenn der Gesuchstellende in der betreffenden Angelegenheit ein im

gerichtlichen Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern

ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 26).

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden an der Aufhebung

des Entscheids vom 15. November 2013 gelegen ist. Im Fall der Gutheissung

der Beschwerde wäre dieses Anliegen erreicht, ohne dass zusätzlich eine

förmliche Feststellung erforderlich wäre. Ein selbständiges Feststellungsinteresse

an der Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist, ist

damit nicht gegeben. Auf den besagten Antrag ist deshalb insoweit nicht

einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht begründete die Gegenstandslosigkeit

der Beschwerdeverfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 in der Verfügung vom 20. Juli

2012.

damit, dass durch die Nichtgenehmigung der beiden angefochtenen privaten

Gestaltungspläne seitens des Regierungsrats die Anfechtungsobjekte entfallen

seien. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der gegenstandslos

gewordenen Beschwerdeverfahren erwog das Verwaltungsgericht, die

Gegenstandslosigkeit sei die Folge der Gutheissung der Beschwerden gegen die

Änderung der Schutzverordnung, die unter anderem von denselben Beschwerdeführenden

erhoben worden sei wie die zu beurteilenden Beschwerden. Die Gegenstandslosigkeit

komme daher einem Obsiegen der Beschwerdeführenden gleich, weshalb die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und diese zu verpflichten

sei, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eine

Neuregelung der Verfahrenskosten und Umtriebsentschädigungen des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 17. August 2007 nahm das Verwaltungsgericht nicht

vor.

3.

3.1

Durch die

Abschreibungsverfügung vom 20. Juli 2012 wurde auch der damals angefochtene

Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 "gegenstandslos". Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dieser damit jedoch weder aufgehoben

worden, noch "als Ganzes untergegangen". Denn die Kosten- und

Entschädigungsregelung der Vorinstanz hat ihren Gegenstand nicht verloren.

Unter Berücksichtigung von Art. 67 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weist das Bundesgericht die

Sache in den Fällen, in denen es das Verfahren infolge materieller

Gegenstandslosigkeit ohne Änderung des angefochtenen Entscheids abschreibt, zur

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die kantonale Vorinstanz zurück

(vgl. BGr, 11. November 2013,1B_316/2013, E. 7; 2. August 2012,

2C_140/2012 E. 4.2; 5. Juli 2010,2C_676/2009, E. 2.3). Das

Verwaltungsgericht seinerseits greift bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache bezüglich

der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung praxisgemäss nur insofern ein, als

sich die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; 18. April 2013,

VB.2013.00222, E. 3.1; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759,

E. 3.2; 15. April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1).

Vorliegend war dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in

Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 offensichtlich

gerade nicht der Fall, stellte es in der Verfügung vom 20. Juli 2012

hierzu doch keine Erwägungen an und liess die Nebenfolgenregelung wie erwähnt

unverändert. In der Sache ist dies denn auch nachvollziehbar, nachdem die Abschreibung

allein aufgrund des zeitlich nach dem Urteil der Vorinstanz vom 17. August

2007.

ergangenen Beschwerdeentscheids vom 12. Januar 2011 bzw. den darauf

gestützten Beschluss des Regierungsrats vom 2. Mai 2012 und nicht, wie die

Beschwerdeführenden richtigerweise ausführen, aufgrund eines Handelns ihrerseits

erfolgte (vorn I.C. und I.D.). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids mussten dabei nicht zwingend neu bzw.

in Übereinstimmung mit denjenigen der Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403

festgesetzt werden (vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2;

30.

Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2). Die Abschreibungsverfügung

wurde nicht angefochten und kann vorliegend ohnehin nicht mehr infrage gestellt

werden. Weitere Ausführungen zu deren Inhalt erübrigen sich somit. Ob das Bundesgericht

auf eine gegen diese Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde eingetreten

wäre, muss hier nicht beurteilt werden.

3.2

Die

Verfahrensabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit durch das Verwaltungsgericht führte

dazu, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 nicht in materielle

Rechtskraft erwuchs (BGr, 2. August 2012,2C_140/2012 E. 3.3;

Griffel, Kommentar VRG, a.

a. O.,

§ 28 N. 24; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 1194). Sie hatte aber wie gesagt weder dessen vollumfängliche

Aufhebung zur Folge, noch erstreckte sich die Gegenstandslosigkeit auch auf

dessen Nebenfolgenregelung. Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen

Praxis des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

vorinstanzlicher Entscheide bei Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen

Gegenstandlosigkeit und mangels Rückweisung an die Vorinstanz kann die Verfügung

vom 20. Juli 2012 nur so verstanden werden, als damit die Nebenfolgen des

Entscheids vom 17. August 2007 bestätigt werden sollten.

3.3

Die

Vorinstanz sah sich zwar aufgrund der Entscheide des Rechtsöffnungsrichters des

Bezirksgerichts R vom 12. September 2013 (vorn I.E.) veranlasst, die

Nebenfolgen der Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 neu festzusetzen.

Gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Abschreibungsverfügung bestand dafür

nach dem Gesagten aber keine Grundlage. Mit derselben ist das damalige

Verfahren, wie dies die Beschwerdegegnerin I.1 bzw. II.1 zu Recht

festhält, in Bezug auf das vor-instanzliche Verfahren mit den gemäss dem

Entscheid vom 17. August 2007 festgelegten Folgen erledigt worden.

3.4

Der

Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2013 ist dementsprechend aufzuheben.

Ob sich dieser geradezu als nichtig erweist, kann offengelassen werden (vorn

E. 1.2). Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss dem Entscheid vom

17.

August 2007 bleibt folglich bestehen. Bei diesem Ergebnis sind die

Eventualanträge der Beschwerdeführenden nicht zu prüfen. Ebenfalls nicht zu

beurteilen ist vorliegend sodann die Frage der Vollstreckbarkeit der Kosten-

und Entschädigungsfolgen des Entscheids vom 17. August 2007.

3.5

Es ist

freilich einzuräumen, dass das Dispositiv des Entscheids vom 20. Juli 2012

mit Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ohne

Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Praxis als unklar oder unvollständig

erscheinen mag. Dafür hätte sich jedoch im Hinblick auf ein

Rechtsöffnungsverfahren der Rechtsbehelf des Erläuterungsgesuchs mit Antrag auf

Dispositiv

Dispositivergänzung angeboten (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.; Art. 334 der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).

4.

4.1 Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist,

und der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2013 ist aufzuheben.

4.2 Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die

Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren

Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass

Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen

auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, a. a. O, § 13

N. 55 ff.). Aufgrund der besonderen Funktion von

Rechtsmittelinstanzen (Plüss, § 13 N. 48) kommt es nur in Ausnahmefällen

in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen

Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Vorinstanz

ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel verursacht hatte (VGr,

10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.6; 11. Januar 2006,

VB.2005.00357, E. 4.1 mit Hinweisen).

Der vorliegende Entscheid ist von der Vorinstanz zu

vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen.

Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden sowie den

Beschwerdegegnern I.2–5 und der Beschwerdegegnerin II.2 angemessene

Parteientschädigungen zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr,

4. September 2013, VB.2012.00786, E. 4). Die

Beschwerdegegnerin I.1 bzw. II.1 verlangte keine Parteientschädigung,

ebenso wenig die Beschwerdegegner I.6–8, die sich überhaupt nicht vernehmen

liessen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid

des Baurekursgerichts vom 15. November 2013 wird aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 1'500.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

4. Das

Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 1'200.- sowie den

Beschwerdegegnern I.2–5 und der Beschwerdegegnerin II.2 eine Parteientschädigung

von je Fr. 200.-, insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…