VB.2013.00836
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00836
19. März 2014Deutsch13 min
(URT.2014.16164)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00836
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ablehnung
von Einbürgerungsgesuchen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1956 geborener Ausländer, und seine Ehefrau A,
eine 1963 geborene Ausländerin, halten sich seit 1999 in der Schweiz auf. Am 25. März
2012 ersuchten sie um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies
das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 26. April
2012 an die Stadt Zürich zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.
Der Stadtrat von Zürich lehnte das Einbürgerungsgesuch mit Beschluss vom
27. Februar 2013 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 2. April 2013
liessen B und A in der
Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom
27.
Februar 2013 aufzuheben und sie seien in das
Gemeindebürgerrecht der Stadt Zürich aufzunehmen. Der Bezirksrat Zürich wies
den Rekurs mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 in der Hauptsache ab.
III.
B und A führten
dagegen am 11. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss, der Beschluss vom 27. Februar 2013 sei aufzuheben
und sie seien in das Gemeindebürgerrecht der Stadt
Zürich aufzunehmen. Am 24. Dezember 2013 reichten sie eine ergänzende
Beschwerdebegründung sowie verschiedene Unterlagen ein und ersuchten um
unentgeltliche Rechtspflege. Am 23./22. Januar und 18. Februar 2014
reichten sie weitere Stellungnahmen ein. Der Bezirksrat Zürich schloss mit
Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 sinngemäss
auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von Zürich
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. B und A nahmen am 3. und 8. März
2014.
erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das
Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide des Bezirksrats unter anderem betreffend die
Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane zuständig.
1.2
Der Beschwerdegegner macht geltend, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Eingabe vom 11. Dezember 2013
den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genüge und die Eingabe vom 24. Dezember
2013.
verspätet sei. Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. In ihrer als
"Vor-Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 11. Dezember 2013
führen die Beschwerdeführenden Folgendes aus:
"Wir sind ganz gegen den Beschluss der Stadt Zürichs weil es auf
Ungerechtigkeit, Unwahrheit und Unmenschlichkeit basiert ist". Damit
bringen sie zum Ausdruck, dass die Ausgangsverfügung und damit auch der sie
schützende Rekursentscheid aufzuheben seien, weil sie
nicht rechtmässig seien. Weil damit erkennbar ist, was die Beschwerdeführenden
mit ihrer Eingabe anstreben und auf welche Gründe sie das Rechtsmittel stützen,
genügt die Beschwerde – wenn auch knapp – den Anforderungen von § 54
Abs. 1 VRG. Die Eingaben vom 24. Dezember 2013, 23./22. Januar
und 18. Februar 2014 erweisen sich demgegenüber als verspätet und sind
deshalb nur insofern zu berücksichtigen, als sie der
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen dienen. Ebenso sind das am
24.
Dezember 2013 gestellte Armenrechtsgesuch (dazu hinten 6.2) sowie die
Eingaben der Beschwerdeführenden vom laufenden Monat zu
berücksichtigen.
2.
2.1
Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11)
geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)
Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) zu beachten.
2.2
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das
Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl.
auch § 20 Abs. 1 GG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen
für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch
Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen
fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre
Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit.
c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale
Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der Einbürgerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010,
S. 2601 ff.), wurde in der Volksabstimmung
vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb
die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der
Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre
Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein
(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2
lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20
Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und gemäss
§ 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3
Zunächst gilt es festzustellen, ob den
Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Einbürgerung
zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz
geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine
Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache
besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). Die im Ausland geborenen
Beschwerdeführenden erfüllen diese Voraussetzungen schon allein aufgrund des
Alters nicht, weshalb sie keinen Anspruch auf Einbürgerung haben.
3.
3.1
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die
Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der
Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in
ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht
aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch
dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige
Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres
Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren
sachlichen Kriterien abhängig machen, etwa strengere Anforderungen an die
sprachlichen Fähigkeiten stellen (vgl. BGr, 30. August 2010,1D_5/2010,
E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2).
3.2
Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch
nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der
Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr
grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen
von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben
(BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei
und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine
Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in
gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich
auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen
der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff.,
307.
f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher
Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu
Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde
müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.
4.
4.1
Der Beschwerdegegner verweigerte die Aufnahme der
Beschwerdeführenden in das Gemeindebürgerrecht mit der
Begründung, deren wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben. Nach
§ 5 Abs. 2 BüV gilt die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als
gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der Bewerbenden
voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten
gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen
Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere Forderungen aus den
Sozialversicherungen wie Unfall- und Kranken-, Alters- und Hinterbliebenen-
sowie Invaliden- und Arbeitslosenversicherung (VGr,
11.
Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2). Als anrechenbare Einkünfte
grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen
Sozialhilfe (VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch BGr, 27.
August 2001,1P.340/2001, E. 3b/dd). Für die Beurteilung der ökonomischen
Situation eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen
Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft
massgebend (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1, und 11.
Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist nicht
erwerbstätig; die Beschwerdeführerin erzielt mit einem Pensum von 50 %
einen Lohn von Fr. 1'690.20; zusätzlich erhält die Familie für ein 1998 geborenes Kind Stipendien sowie
Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 1'175.-. Weil der Existenzbedarf der
Beschwerdeführenden damit nicht gedeckt werden kann, müssen sie seit dem
1.
März 2011 monatlich mit rund Fr. 1'100.- durch die öffentliche
Sozialhilfe unterstützt werden. Demnach ist ihre wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit nicht gegeben.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, die fehlende
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sei auf körperliche Behinderungen beider
Beschwerdeführenden zurückzuführen. Die verweigerte Einbürgerung verstosse
deshalb gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV.
Das Erfordernis der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
diskriminierend, wenn eine Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen
Behinderung überhaupt nicht in der Lage ist, aus eigenen Stücken eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen und es ihr deshalb dauernd verunmöglicht wird,
sich überhaupt einbürgern zu lassen. In diesen Fällen liegt eine indirekte
Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor
Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 49
E. 6.1). Vorliegend ist deshalb vorab zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden überhaupt möglich ist, einem die Lebenshaltungskosten deckenden Erwerb nachzugehen.
4.2.2
Gemäss einem Zeugnis vom 20. September 2013 leidet der
Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesundheitsproblemen, aus denen der
behandelnde Arzt schliesst, dass der Beschwerdeführer für körperliche Arbeit
vollständig und für Büroarbeit halbtags zu 50 % arbeitsunfähig sei.
Der Beschwerdeführer mag damit zwar an einer körperlichen
Behinderung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leiden. Es wäre ihm
aber trotz dieser Behinderung möglich, an fünf Halbtagen pro Woche einer Arbeit
nachzugehen und damit ein Einkommen zu erzielen, mit welchem die Familie sich
von der Sozialhilfe lösen könnte. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang
zu Recht darauf hin, dass die zahlreichen Bewerbungen des Beschwerdeführers
nicht den üblichen Anforderungen an solche Schreiben entsprechen und die
erfolglose Stellensuche jedenfalls auch auf diesen Umstand zurückzuführen sein
dürfte. Damit ist das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit mit
Blick auf den Beschwerdeführer nicht diskriminierend.
4.2.3
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Beschwerdeführerin müsse
den Beschwerdeführer pflegen, sich um das Kind kümmern und habe an ihrer Arbeitsstelle
einen Bandscheibenvorfall erlitten; die Annahme einer vollen Stelle sei ihr deshalb
nicht möglich.
Der Beschwerdeführer ist
körperlich zwar eingeschränkt; er ist aber nicht auf eine spezielle Pflege
angewiesen und dürfte grundsätzlich so selbständig sein, dass er nicht auf
Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. Das Kind der Beschwerdeführenden ist
mittlerweile 15 Jahre alt und bedarf deshalb keiner Betreuung mehr, die einer
vollen Erwerbstätigkeit entgegenstünde. Zur gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin findet sich in den Akten einzig ein Operationsbericht aus
dem Jahr 2007. Hieraus lassen sich indes keine Umstände entnehmen, die darauf
hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin nicht voll arbeitsfähig wäre. Ein
in Aussicht gestelltes ärztliches Zeugnis hat die Beschwerdeführerin – trotz
entsprechender Aufforderung der Vorinstanz – nicht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden
konnten damit nicht dartun, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich wäre, voll arbeitstätig zu sein. Ihre
nur teilweise
Erwerbstätigkeit führt zu einer Einkommenslücke von Fr. 1'100.- pro Monat, die durch die öffentliche
Sozialhilfe gedeckt werden muss. Wäre die Beschwerdeführerin
voll arbeitstätig, würde sie genügend verdienen,
damit die Familie sich vollständig von der Sozialhilfe lösen könnte. Da keine
Gründe ersichtlich sind, die eine volle Arbeitstätigkeit unzumutbar erscheinen
liessen, muss sich die Beschwerdeführerin die als Folge ihrer nur teilweisen
Arbeitstätigkeit fehlende wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Familie
entgegenhalten lassen.
4.3
Demnach erfüllen beide Beschwerdeführenden die
Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 14 N. 11).
6.2
Die Beschwerdeführenden ersuchten in ihrer Eingabe
vom 24. Dezember 2013 um unentgeltliche Rechtspflege.
Laut § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist derjenige
Zeitpunkt massgebend, zu welchem das Gesuch eingereicht wird (BGE 133 III 614 E. 5; Plüss, § 16
N. 54). Werden mehrere selbständige Rechtsbegehren gestellt, die
voneinander unabhängig beurteilt werden können, kann
die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise, nämlich nur für diejenigen
Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen, gewährt werden (BGE 139 III
396.
E. 4). Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können jederzeit während
eines hängigen Verfahrens gestellt werden; ihr
Wirkung tritt ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein (Plüss, § 16 N. 61 und 94 f.).
Soweit die Beschwerde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers
betrifft, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Die
Beschwerde betreffend die verweigerte Einbürgerung der Beschwerdeführerin war
dagegen offensichtlich aussichtslos. Insofern ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt
zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird je zur Hälfte gutgeheissen und abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht je zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …