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Entscheid

VB.2013.00841

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00841

19. Februar 2014Deutsch7 min

(URT.2014.16061)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1976 geborene Angehörige eines EU-Staats,

heiratete im Jahr 2001 einen 1945 geborenen Schweizer und erhielt in der Folge

eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen und im Jahr 2006 die

Niederlassungsbewilligung. Am 14. November 2006 zog sie aus dem Kanton

St. Gallen weg, meldete sich am 1. August 2007 in X im Kanton Zürich

an und erhielt eine bis am 31. August 2011 kontrollbefristete

Niederlassungsbewilligung. In der Folge war A während mehrerer längerer

Abschnitte unbekannten Aufenthalts. Am 27. Januar 2012 ersuchte sie das

Migrationsamt des Kantons Zürich um Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung

vom 19. April 2013 stellte das Migrationsamt fest, dass die

Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, wies deren Gesuch ab und setzte

ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Mai 2013.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 16. Mai 2013

beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom

19.

April 2013 sei aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu lassen. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. November 2013

ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II zum Verlassen der Schweiz eine neue

Frist bis 31. Januar 2014.

III.

A gelangte dagegen am 18. Dezember

2013 an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

19. April 2013 sei aufzuheben und ihre

Niederlassungsbe­willigung zu verlängern Die

Sicherheitsdirektion überwies diese Eingabe am 20./31. Dezember 2013

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht und verzichtete am

15. Januar 2014 auf Vernehmlassung; das Migrations­amt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin kann sich als Angehörige eines EU-Staats auf das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])

berufen. Das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist im

Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen

zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung dürfen aber nicht so ausgestaltet

sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt

vereiteln (BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 4.1, auch zum Folgenden).

Nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom

16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) erlischt die

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Diese Regelung ist mit

den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens vereinbar (vgl. Art. 6

Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I

FZA).

2.2 Der

Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei vom

18. Januar 2011 bis am 27. Januar 2012 während mehr als eines Jahres

unbekannten Aufenthalts gewesen; der Nachweis, dass sie sich während dieser

Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführerin nicht

gelungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich mehr als sechs Monate

im Ausland aufgehalten habe.

2.3 Für das

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung genügt das formale Kriterium eines mehr

als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Eine

Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend erforderlich; wenn dieser

jedoch ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-,

Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz diese Frist nicht

(Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; BGr,

1. September 2011,2C_81/2011, E. 3.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 AuG

müssen ausländische Personen sich bei der zuständigen Behörde am alten Wohnort

ab- und bei derjenigen am neuen Wohnort anmelden, wenn sie in eine andere

Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen. Nach Art. 90 Ingress AuG

müssen Ausländerinnen und Ausländer bei der Feststellung des massgebenden

Sachverhalts mitwirken; nach Art. 90 lit. b AuG sind sie

verpflichtet, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder

sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.

Das Bundesgericht hat es bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland

aufhielten, aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben,

als zulässig erachtet, dass die kantonalen Behörden relativ einfach beizubringende

minimale Sachbeweise verlangten und damit voraussetzten, dass der Standpunkt

der ausländischen Person einigermassen glaubhaft erscheine, bevor der Sachverhalt

von Amtes wegen weiter untersucht oder weitere Sachbeweise abgenommen würden (BGr,

1. September 2011,2C_81/2011, E. 3.7 f., sowie 18. Januar

2013,2C_471/2012, E. 4.2). In diesen Fällen ist es somit zulässig, aus

der fehlenden Mitwirkung darauf zu schliessen, dass die ausländische Person

ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat.

2.4 Vorliegend

ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht selber

abmeldete, sondern durch die Einwohnerkontrolle Z am 18. Januar 2011 nach

unbekannt abgemeldet wurde, weil ihr keine Post mehr hatte zugestellt werden können.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Domina in verschiedenen

Studios gearbeitet und dort auch gewohnt; sie habe sich aber nicht anmelden

können, weil sie sich dort nicht zu Wohnzwecken hätte aufhalten dürfen. Konkret

habe sie im Studio "[…]" in X geschlafen; mit der Besitzerin dieses

Studios habe sie heute leider keine Beziehung mehr, weshalb sie Schwierigkeiten

habe, ihren Aufenthalt in X zu belegen. Die Schweiz habe sie in dieser Zeit nie

bzw. nur zwei Mal jeweils für zwei Tage verlassen.

Die Beschwerdeführerin hat sich nicht selber abgemeldet,

nie kundgetan, die Schweiz verlassen zu wollen, und es bestehen auch keine

Hinweise, dass sie im fraglichen Zeitraum während längerer Zeit landesabwesend

war. Entgegen den Erwägungen von Beschwerdegegner und Vorinstanz hat sie zudem

dargelegt, wo sie sich während derjenigen Zeit, in der sie nicht angemeldet

war, aufgehalten hat. Dass sie im Studio, in welchem sie arbeitete, auch geschlafen

hat, erscheint grundsätzlich plausibel. Das Studio befindet sich an der Q-Strasse

in X und damit in der Gewerbezone. Entsprechend erscheint ebenfalls plausibel,

dass die Beschwerdeführerin sich dort gar nicht anmelden konnte.

Die Beschwerdeführerin mag zwar gegen die

Meldevorschriften verstossen haben; dies ändert aber nichts daran, dass

aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft erscheint, dass sie die Schweiz im

fraglichen Zeitraum nie für längere Zeit verlassen hat. Die Niederlassungsbewilligung

ist deshalb nicht erloschen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich,

die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung berechtigten.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

20. November 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April

2013 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, der

Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung auszustellen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 sind die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Gegen Entscheide über den Widerruf

bzw. das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,

weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben

ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 19. April 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der

Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung auszustellen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …