VB.2013.00841
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00841
19. Februar 2014Deutsch7 min
(URT.2014.16061)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00841
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1976 geborene Angehörige eines EU-Staats,
heiratete im Jahr 2001 einen 1945 geborenen Schweizer und erhielt in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen und im Jahr 2006 die
Niederlassungsbewilligung. Am 14. November 2006 zog sie aus dem Kanton
St. Gallen weg, meldete sich am 1. August 2007 in X im Kanton Zürich
an und erhielt eine bis am 31. August 2011 kontrollbefristete
Niederlassungsbewilligung. In der Folge war A während mehrerer längerer
Abschnitte unbekannten Aufenthalts. Am 27. Januar 2012 ersuchte sie das
Migrationsamt des Kantons Zürich um Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung
vom 19. April 2013 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, wies deren Gesuch ab und setzte
ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Mai 2013.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 16. Mai 2013
beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom
19.
April 2013 sei aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu lassen. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. November 2013
ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis 31. Januar 2014.
III.
A gelangte dagegen am 18. Dezember
2013 an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom
19. April 2013 sei aufzuheben und ihre
Niederlassungsbewilligung zu verlängern Die
Sicherheitsdirektion überwies diese Eingabe am 20./31. Dezember 2013
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht und verzichtete am
15. Januar 2014 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin kann sich als Angehörige eines EU-Staats auf das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])
berufen. Das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist im
Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen
zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung dürfen aber nicht so ausgestaltet
sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt
vereiteln (BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 4.1, auch zum Folgenden).
Nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) erlischt die
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Diese Regelung ist mit
den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens vereinbar (vgl. Art. 6
Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I
FZA).
2.2 Der
Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei vom
18. Januar 2011 bis am 27. Januar 2012 während mehr als eines Jahres
unbekannten Aufenthalts gewesen; der Nachweis, dass sie sich während dieser
Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführerin nicht
gelungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich mehr als sechs Monate
im Ausland aufgehalten habe.
2.3 Für das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung genügt das formale Kriterium eines mehr
als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Eine
Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend erforderlich; wenn dieser
jedoch ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-,
Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz diese Frist nicht
(Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; BGr,
1. September 2011,2C_81/2011, E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 AuG
müssen ausländische Personen sich bei der zuständigen Behörde am alten Wohnort
ab- und bei derjenigen am neuen Wohnort anmelden, wenn sie in eine andere
Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen. Nach Art. 90 Ingress AuG
müssen Ausländerinnen und Ausländer bei der Feststellung des massgebenden
Sachverhalts mitwirken; nach Art. 90 lit. b AuG sind sie
verpflichtet, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
Das Bundesgericht hat es bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland
aufhielten, aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben,
als zulässig erachtet, dass die kantonalen Behörden relativ einfach beizubringende
minimale Sachbeweise verlangten und damit voraussetzten, dass der Standpunkt
der ausländischen Person einigermassen glaubhaft erscheine, bevor der Sachverhalt
von Amtes wegen weiter untersucht oder weitere Sachbeweise abgenommen würden (BGr,
1. September 2011,2C_81/2011, E. 3.7 f., sowie 18. Januar
2013,2C_471/2012, E. 4.2). In diesen Fällen ist es somit zulässig, aus
der fehlenden Mitwirkung darauf zu schliessen, dass die ausländische Person
ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat.
2.4 Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht selber
abmeldete, sondern durch die Einwohnerkontrolle Z am 18. Januar 2011 nach
unbekannt abgemeldet wurde, weil ihr keine Post mehr hatte zugestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Domina in verschiedenen
Studios gearbeitet und dort auch gewohnt; sie habe sich aber nicht anmelden
können, weil sie sich dort nicht zu Wohnzwecken hätte aufhalten dürfen. Konkret
habe sie im Studio "[…]" in X geschlafen; mit der Besitzerin dieses
Studios habe sie heute leider keine Beziehung mehr, weshalb sie Schwierigkeiten
habe, ihren Aufenthalt in X zu belegen. Die Schweiz habe sie in dieser Zeit nie
bzw. nur zwei Mal jeweils für zwei Tage verlassen.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht selber abgemeldet,
nie kundgetan, die Schweiz verlassen zu wollen, und es bestehen auch keine
Hinweise, dass sie im fraglichen Zeitraum während längerer Zeit landesabwesend
war. Entgegen den Erwägungen von Beschwerdegegner und Vorinstanz hat sie zudem
dargelegt, wo sie sich während derjenigen Zeit, in der sie nicht angemeldet
war, aufgehalten hat. Dass sie im Studio, in welchem sie arbeitete, auch geschlafen
hat, erscheint grundsätzlich plausibel. Das Studio befindet sich an der Q-Strasse
in X und damit in der Gewerbezone. Entsprechend erscheint ebenfalls plausibel,
dass die Beschwerdeführerin sich dort gar nicht anmelden konnte.
Die Beschwerdeführerin mag zwar gegen die
Meldevorschriften verstossen haben; dies ändert aber nichts daran, dass
aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft erscheint, dass sie die Schweiz im
fraglichen Zeitraum nie für längere Zeit verlassen hat. Die Niederlassungsbewilligung
ist deshalb nicht erloschen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich,
die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung berechtigten.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
20. November 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April
2013 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, der
Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung auszustellen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 sind die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Gegen Entscheide über den Widerruf
bzw. das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,
weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben
ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 1.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 19. April 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der
Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung auszustellen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …