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Entscheid

VB.2014.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00002

18. Februar 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16058)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Winterthur verurteilte A am 27. Oktober 2010 wegen

mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Zudem

ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) an, zu

deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Weiter wurde

Vormerk davon genommen, dass sich A seit dem 28. Juli 2010 im vorzeitig

angetretenen Massnahmenvollzug befinde.

Seit dem 21. Oktober 2010 hält sich A zur

Durchführung der stationären Massnahme in der Klinik B auf.

B. Mit

Verfügung vom 2. Oktober 2013 hielt das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A aus

der stationären Massnahme nicht gegeben seien und die stationäre Behandlung

weitergeführt werde. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wies das Amt für Justizvollzug ab.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 7. November 2013 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2013. Die Massnahme sei als

gescheitert zu erklären und die Sache dem zuständigen Gericht mit dem Antrag

auf Abbruch derselben und Verzicht auf den Vollzug einzureichen. Der Fall sei

der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu übergeben.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

für das Verfahren beim Amt für Justizvollzug und für das Rekursverfahren. Mit Verfügung

vom 28. November 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie

darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ebenso wies sie das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

ab. Eine Parteientschädigung sprach die Justizdirektion nicht zu.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 3. Januar 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

28.

November 2013. Die Sache sei dem zuständigen Gericht mit dem Antrag

auf Abbruch der Massnahme und dem Verzicht auf den Strafvollzug einzureichen

und der zuständigen KESB zu übergeben. Sodann sei ihm sowohl für das Verfahren

beim Amt für Justizvollzug als auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle drei Instanzen gemäss Gesetz.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 9. Januar 2014 unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom

28.

November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug

stellte am 17. Januar 2014 denselben Antrag. Die Parteien liessen sich

daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach

Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre

Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter

flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung

behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62

Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als

erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten

Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB

prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob

und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die

Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich

gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach

Anhörung des Eingewiesenen.

2.3

Das

Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich

ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist (Marianne

Heer, Basler Kommentar StGB I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18, mit

Hinweisen). Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine

stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde

Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler

geltend gemacht werden (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Wie bereits der Beschwerdegegner in der Verfügung vom

2.

Oktober 2013 stützte sich die Vorinstanz ebenfalls auf den

Therapiebericht vom 16. September 2013. Dieser hielt im Wesentlichen fest,

dass der Behandlungsverlauf als legalprognostisch ungünstig bezeichnet werden

müsse, weil es nicht gelungen sei, beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Verbesserung

und Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung zu erreichen. Die Notwendigkeit

einer stationären Massnahme sei aber aus forensisch-psychiatrisch-psychologischer

Sicht immer noch gegeben. In Bezug auf den aktuellen Behandlungsverlauf und

eine entsprechende Erfolgsaussicht sei nach wie vor mit einer sehr lang

dauernden Behandlungszeit zu rechnen. Davon ausgehend, dass die schizophrene

Grunderkrankung des Beschwerdeführers unbedingt nach einer entsprechenden medikamentösen

Behandlung in einem darüber hinausgehenden milieutherapeutisch ausgerichteten

Setting verlange, habe eine Neubeurteilung über die dafür geeignete Einrichtung

zu erfolgen. Dabei sei die Frage zu diskutieren, ob durch einen Wechsel der

Behandlungsinstitution nicht eine neue Aussicht auf einen entsprechenden Erfolg

bestehen könnte, oder ob eine weitere Änderung des Settings nur den bisherigen

problematischen Verlauf fortsetzen würde.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht

gegeben. Aufgrund der legalprognostisch ungünstigen Entwicklung sei nach wie

vor von einer erheblich belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers

auszugehen. Angesichts des bisher schwierigen Massnahmenverlaufs stelle sich

zwar tatsächlich die Frage nach den Aussichten der Fortführung der Behandlung.

Aufgrund der jahrzehntelangen Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe aber

ohnehin nicht mit schnellen Fortschritten bzw. Ergebnissen und einem stabil

positiven Verlauf gerechnet werden können. Bereits in dem Strafverfahren

zugrundeliegenden Gutachten vom 11. Juni 2010 sei auf einen möglicherweise

langjährigen Verlauf hingewiesen worden. Dennoch habe das Gericht die Massnahme

angeordnet. Zu Recht habe der Beschwerdegegner zur Klärung der Frage der Form

der Unterbringung, die für eine allfällige Weiterführung der Massnahme bzw. die

Planung des weiteren Vollzugs wesentlich sei und zu der sich der

Beschwerdeführer ambivalent und zuletzt manipulativ geäussert habe, ein

Gutachten in Auftrag gegeben. Dass die Massnahme zumindest bis zur Erstattung

desselben in der Klinik B als geeigneter Massnahmenvollzugsinstitution

weiterzuführen sei, sei nicht zu beanstanden. Von einer "definitiven"

Aussichtslosigkeit der Massnahme habe der Beschwerdegegner bei dieser Sachlage jedenfalls

noch nicht ausgehen müssen.

3.3

Im

vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die stationäre

therapeutische Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist. Massgebliche

Kriterien hierfür sind der Verlauf der Behandlung, die Behandelbarkeit, die

Eignung der Behandlung, der Therapieerfolg, die Rückfallgefahr (Legalprognose)

sowie Möglichkeiten des Vollzugs und der Durchführbarkeit der Massnahme (BGr,

26.

Juni 2012,6B_98/2012, E. 1.3 f.). Der Beschwerdeführer

bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz

infrage stellen könnte. Zwar ist es richtig, dass sein behandelnder Therapeut

die Legalprognose als ungünstig einstufte. Nichtsdestotrotz sah dieser die Notwendigkeit

einer stationären Massnahme eindeutig immer noch als gegeben an (vorn

E. 3.1). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner angesichts des bis anhin

gesamthaft betrachtet zweifellos als beschränkt zu bezeichnenden Fortschritts

der therapeutischen Behandlung einen Wechsel der Behandlungsinstitution erwägt

und zur Frage des Behandlungserfolgs ein Gutachten in Auftrag gab, steht dieser

Einschätzung nicht entgegen. Immerhin kann den Akten entnommen werden, dass

zumindest vorübergehend offenbar auch Verbesserungen des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers hatten erreicht werden können. Im Rahmen der Prüfung des

Erfolgs der Therapie ist denn auch zu berücksichtigen, dass schon bei Beginn

der stationären Massnahme bzw. Behandlung von einem längerfristigem Prozess

ausgegangen werden musste. Generell bedeutet die Feststellung, dass eine Massnahme

ihren Zweck nicht erreiche, auch nicht zwangsläufig, dass ein Betroffener für

jede Therapie unzugänglich ist. So kann dieser trotz Schwierigkeiten weiterhin

massnahmenbedürftig sein (vgl. Heer, Art. 62c N. 20). Der

Beschwerdegegner versucht diesen Schwierigkeiten, die unter anderem auf die

komplexe Diagnose der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

zurückzuführen sein dürften, mittels Anpassung der Behandlung bzw. Medikation

oder eben einem allfälligen Wechsel der Klinik zu begegnen. Der Wille des

Beschwerdeführers, in die geschlossene Abteilung der Klinik D versetzt zu

werden bzw. "ausserhalb des Regimes von strafrechtlichen Massnahmen"

in einer geschlossenen Anstalt zu leben, und das von ihm in diesem Zusammenhang

gezeigte renitente Verhalten lassen entgegen dessen Ansicht nicht auf ein

definitives Scheitern der Therapie schliessen (vgl. Heer, Art. 62c

N. 19). Immerhin richtet sich der Widerstand des Beschwerdeführers nicht

gegen die Massnahme an sich und ist es seitens der Klink möglich, mit ihm Gespräche

zu führen. Auch willigte er noch im September 2013 zu einer Weiterführung der

medikamentösen Behandlung ein. Dass die Klinik B zur Durchführung der

stationären Massnahme ungeeignet wäre, ist schliesslich nicht ersichtlich und

wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

3.4

Vor diesem

Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung

der stationären Massnahme bzw. Weiterführung derselben keine rechtsverletzende

Ermessensausübung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Die rekursabweisende

Verfügung der Vorinstanz ist deshalb insofern nicht zu beanstanden. Die Anträge

1‑3 der Beschwerde sind dementsprechend abzuweisen.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im

erstinstanzlichen und im Rekursverfahren zu Recht abwiesen. Gemäss § 16

VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

4.2

Der

Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz begründeten die Abweisung der Gesuche um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit der

Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers. Dieser habe aufgrund

seiner langjährigen Vorgeschichte nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass

die Massnahme aufgehoben würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos

ist, liessen die Vorinstanzen dagegen offen.

Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem

Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv

zu bezahlen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.2; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Zufolge seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre es am

Beschwerdeführer gewesen, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen bzw.

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu

belegen, was er jedoch sowohl im Verfahren vor dem Beschwerdegegner als auch im

vorinstanzlichen Verfahren unterliess (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Allein aufgrund des Umstands,

dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Massnahmenvollzug befindet,

kann nicht auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Aus den Akten ergibt

sich immerhin, dass er über ein nicht unerhebliches Vermögen von mehreren

tausend Franken zu verfügen scheint, dass ihm die Bezahlung eines rechtlichen

Vertreters ermöglicht. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit

nicht erstellt, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dessen Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im

Resultat zu Recht abwiesen. Die Frage, ob die Begehren des Beschwerdeführers

tatsächlich aussichtslos waren, muss vorliegend nicht (mehr) geprüft werden.

Eine obere Rechtsmittelinstanz wie das Verwaltungsgericht kann nämlich gestützt

auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinn einer sogenannten

Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige Anordnung einer unteren Instanz mit

anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 81).

4.3

Die Beschwerde erweist sich damit auch insofern als unbegründet. Die

Anträge 4 und 5 sind ebenfalls abzuweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

5.2

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen,

wobei zur Begründung auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer

unterliess es auch im vorliegenden Verfahren, seine Mittellosigkeit zu belegen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

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