VB.2014.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00002
18. Februar 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16058)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00002
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Klinik B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Winterthur verurteilte A am 27. Oktober 2010 wegen
mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Zudem
ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) an, zu
deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Weiter wurde
Vormerk davon genommen, dass sich A seit dem 28. Juli 2010 im vorzeitig
angetretenen Massnahmenvollzug befinde.
Seit dem 21. Oktober 2010 hält sich A zur
Durchführung der stationären Massnahme in der Klinik B auf.
B. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2013 hielt das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A aus
der stationären Massnahme nicht gegeben seien und die stationäre Behandlung
weitergeführt werde. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies das Amt für Justizvollzug ab.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 7. November 2013 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2013. Die Massnahme sei als
gescheitert zu erklären und die Sache dem zuständigen Gericht mit dem Antrag
auf Abbruch derselben und Verzicht auf den Vollzug einzureichen. Der Fall sei
der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu übergeben.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
für das Verfahren beim Amt für Justizvollzug und für das Rekursverfahren. Mit Verfügung
vom 28. November 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie
darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ebenso wies sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
ab. Eine Parteientschädigung sprach die Justizdirektion nicht zu.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 3. Januar 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
28.
November 2013. Die Sache sei dem zuständigen Gericht mit dem Antrag
auf Abbruch der Massnahme und dem Verzicht auf den Strafvollzug einzureichen
und der zuständigen KESB zu übergeben. Sodann sei ihm sowohl für das Verfahren
beim Amt für Justizvollzug als auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle drei Instanzen gemäss Gesetz.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 9. Januar 2014 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom
28.
November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug
stellte am 17. Januar 2014 denselben Antrag. Die Parteien liessen sich
daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach
Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre
Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter
flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung
behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62
Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als
erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten
Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB
prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob
und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die
Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich
gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach
Anhörung des Eingewiesenen.
2.3
Das
Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich
ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist (Marianne
Heer, Basler Kommentar StGB I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18, mit
Hinweisen). Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine
stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde
Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler
geltend gemacht werden (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Wie bereits der Beschwerdegegner in der Verfügung vom
2.
Oktober 2013 stützte sich die Vorinstanz ebenfalls auf den
Therapiebericht vom 16. September 2013. Dieser hielt im Wesentlichen fest,
dass der Behandlungsverlauf als legalprognostisch ungünstig bezeichnet werden
müsse, weil es nicht gelungen sei, beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Verbesserung
und Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung zu erreichen. Die Notwendigkeit
einer stationären Massnahme sei aber aus forensisch-psychiatrisch-psychologischer
Sicht immer noch gegeben. In Bezug auf den aktuellen Behandlungsverlauf und
eine entsprechende Erfolgsaussicht sei nach wie vor mit einer sehr lang
dauernden Behandlungszeit zu rechnen. Davon ausgehend, dass die schizophrene
Grunderkrankung des Beschwerdeführers unbedingt nach einer entsprechenden medikamentösen
Behandlung in einem darüber hinausgehenden milieutherapeutisch ausgerichteten
Setting verlange, habe eine Neubeurteilung über die dafür geeignete Einrichtung
zu erfolgen. Dabei sei die Frage zu diskutieren, ob durch einen Wechsel der
Behandlungsinstitution nicht eine neue Aussicht auf einen entsprechenden Erfolg
bestehen könnte, oder ob eine weitere Änderung des Settings nur den bisherigen
problematischen Verlauf fortsetzen würde.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht
gegeben. Aufgrund der legalprognostisch ungünstigen Entwicklung sei nach wie
vor von einer erheblich belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers
auszugehen. Angesichts des bisher schwierigen Massnahmenverlaufs stelle sich
zwar tatsächlich die Frage nach den Aussichten der Fortführung der Behandlung.
Aufgrund der jahrzehntelangen Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe aber
ohnehin nicht mit schnellen Fortschritten bzw. Ergebnissen und einem stabil
positiven Verlauf gerechnet werden können. Bereits in dem Strafverfahren
zugrundeliegenden Gutachten vom 11. Juni 2010 sei auf einen möglicherweise
langjährigen Verlauf hingewiesen worden. Dennoch habe das Gericht die Massnahme
angeordnet. Zu Recht habe der Beschwerdegegner zur Klärung der Frage der Form
der Unterbringung, die für eine allfällige Weiterführung der Massnahme bzw. die
Planung des weiteren Vollzugs wesentlich sei und zu der sich der
Beschwerdeführer ambivalent und zuletzt manipulativ geäussert habe, ein
Gutachten in Auftrag gegeben. Dass die Massnahme zumindest bis zur Erstattung
desselben in der Klinik B als geeigneter Massnahmenvollzugsinstitution
weiterzuführen sei, sei nicht zu beanstanden. Von einer "definitiven"
Aussichtslosigkeit der Massnahme habe der Beschwerdegegner bei dieser Sachlage jedenfalls
noch nicht ausgehen müssen.
3.3
Im
vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die stationäre
therapeutische Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist. Massgebliche
Kriterien hierfür sind der Verlauf der Behandlung, die Behandelbarkeit, die
Eignung der Behandlung, der Therapieerfolg, die Rückfallgefahr (Legalprognose)
sowie Möglichkeiten des Vollzugs und der Durchführbarkeit der Massnahme (BGr,
26.
Juni 2012,6B_98/2012, E. 1.3 f.). Der Beschwerdeführer
bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz
infrage stellen könnte. Zwar ist es richtig, dass sein behandelnder Therapeut
die Legalprognose als ungünstig einstufte. Nichtsdestotrotz sah dieser die Notwendigkeit
einer stationären Massnahme eindeutig immer noch als gegeben an (vorn
E. 3.1). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner angesichts des bis anhin
gesamthaft betrachtet zweifellos als beschränkt zu bezeichnenden Fortschritts
der therapeutischen Behandlung einen Wechsel der Behandlungsinstitution erwägt
und zur Frage des Behandlungserfolgs ein Gutachten in Auftrag gab, steht dieser
Einschätzung nicht entgegen. Immerhin kann den Akten entnommen werden, dass
zumindest vorübergehend offenbar auch Verbesserungen des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers hatten erreicht werden können. Im Rahmen der Prüfung des
Erfolgs der Therapie ist denn auch zu berücksichtigen, dass schon bei Beginn
der stationären Massnahme bzw. Behandlung von einem längerfristigem Prozess
ausgegangen werden musste. Generell bedeutet die Feststellung, dass eine Massnahme
ihren Zweck nicht erreiche, auch nicht zwangsläufig, dass ein Betroffener für
jede Therapie unzugänglich ist. So kann dieser trotz Schwierigkeiten weiterhin
massnahmenbedürftig sein (vgl. Heer, Art. 62c N. 20). Der
Beschwerdegegner versucht diesen Schwierigkeiten, die unter anderem auf die
komplexe Diagnose der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
zurückzuführen sein dürften, mittels Anpassung der Behandlung bzw. Medikation
oder eben einem allfälligen Wechsel der Klinik zu begegnen. Der Wille des
Beschwerdeführers, in die geschlossene Abteilung der Klinik D versetzt zu
werden bzw. "ausserhalb des Regimes von strafrechtlichen Massnahmen"
in einer geschlossenen Anstalt zu leben, und das von ihm in diesem Zusammenhang
gezeigte renitente Verhalten lassen entgegen dessen Ansicht nicht auf ein
definitives Scheitern der Therapie schliessen (vgl. Heer, Art. 62c
N. 19). Immerhin richtet sich der Widerstand des Beschwerdeführers nicht
gegen die Massnahme an sich und ist es seitens der Klink möglich, mit ihm Gespräche
zu führen. Auch willigte er noch im September 2013 zu einer Weiterführung der
medikamentösen Behandlung ein. Dass die Klinik B zur Durchführung der
stationären Massnahme ungeeignet wäre, ist schliesslich nicht ersichtlich und
wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.4
Vor diesem
Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung
der stationären Massnahme bzw. Weiterführung derselben keine rechtsverletzende
Ermessensausübung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Die rekursabweisende
Verfügung der Vorinstanz ist deshalb insofern nicht zu beanstanden. Die Anträge
1‑3 der Beschwerde sind dementsprechend abzuweisen.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
erstinstanzlichen und im Rekursverfahren zu Recht abwiesen. Gemäss § 16
VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
4.2
Der
Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz begründeten die Abweisung der Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit der
Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers. Dieser habe aufgrund
seiner langjährigen Vorgeschichte nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass
die Massnahme aufgehoben würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos
ist, liessen die Vorinstanzen dagegen offen.
Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem
Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv
zu bezahlen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.2; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Zufolge seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre es am
Beschwerdeführer gewesen, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen bzw.
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu
belegen, was er jedoch sowohl im Verfahren vor dem Beschwerdegegner als auch im
vorinstanzlichen Verfahren unterliess (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Allein aufgrund des Umstands,
dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Massnahmenvollzug befindet,
kann nicht auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Aus den Akten ergibt
sich immerhin, dass er über ein nicht unerhebliches Vermögen von mehreren
tausend Franken zu verfügen scheint, dass ihm die Bezahlung eines rechtlichen
Vertreters ermöglicht. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit
nicht erstellt, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dessen Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Resultat zu Recht abwiesen. Die Frage, ob die Begehren des Beschwerdeführers
tatsächlich aussichtslos waren, muss vorliegend nicht (mehr) geprüft werden.
Eine obere Rechtsmittelinstanz wie das Verwaltungsgericht kann nämlich gestützt
auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinn einer sogenannten
Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige Anordnung einer unteren Instanz mit
anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 81).
4.3
Die Beschwerde erweist sich damit auch insofern als unbegründet. Die
Anträge 4 und 5 sind ebenfalls abzuweisen.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
5.2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen,
wobei zur Begründung auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer
unterliess es auch im vorliegenden Verfahren, seine Mittellosigkeit zu belegen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an
…