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Entscheid

VB.2014.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00003

5. März 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16103)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe

(Careum AG) schrieb A am 22. Juli 2013, diese habe das Eignungsverfahren

für die "Höhere Fachschule […]" erfolgreich bestanden. Weil der im

Herbst 2013 beginnende Kurs bereits ausgebucht sei, werde sie dafür auf eine

Warteliste gesetzt und provisorisch für den im Jahr 2014 beginnenden Kurs

aufgenommen. Am 15. Sep­tember 2013 beantragte A einen zusätzlichen Studienplatz,

da sie nicht nur das Eignungsverfahren bestanden habe, sondern auch einen Praktikumsplatz

ab September 2013 vorweisen könne. Die Careum AG teilte ihr mit Schreiben vom

23. September 2013 mit, dass sie nicht in den im Herbst 2013 beginnenden

Kurs aufgenommen werden könne. Am 27. September 2013 ersuchte A die Careum

AG um Stellungnahme, weshalb gewisse Kandidierende bevorzugt worden seien. Die Careum

AG antwortete darauf am 15. Oktober 2013.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 4./7. November 2013

beantragte A, sie sei nachträglich zum Lehrgang 2013

zuzulassen. Die Bildungsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom

3.

Dezember 2013 nicht ein und auferlegte A die

Verfahrenskosten von Fr. 156.-.

III.

A führte am 3./4. Januar 2014

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf den Rekurs vom

4.

November 2013 sei einzutreten und sie sei nachträglich zum Lehrgang […]

2013.

zuzulassen. Die Bildungsdirektion schloss mit

Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Careum AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen einer nichtkantonalen höheren Fachschule, die in Anwendung von öffentlichem Recht

ergehen, nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 47 Abs. 1 lit. c des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008.

(EG BBG, LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario

VRG zuständig.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser verspätet erhoben

worden sei.

Gemäss § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der

Berufsbildung dem Rekurs an die Bildungsdirektion, soweit es um die Anwendung

öffentlichen Rechts geht. Die Aufnahme in den Bildungsgang "[…]" an einer höheren Fachschule setzt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 5 der Verordnung des WBF

[Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung

und Forschung] vom 11. März 2005 über

Mindestvorschriften für die Aner­kennung von

Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (SR 412.101.61) eine Eignungsabklärung voraus, deren Umfang und Inhalt

vom Bildungsanbieter geregelt wird. Im Kanton Zürich richtet sich die Zulassung

zu den höheren Fachschulen für Gesundheit nach dem Reglement über die

Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit

vom 30. Juni 2010 (SR 413.521). Entscheide, die in Anwendung dieser

Bestimmungen ergehen, können – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind

– nach § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG mit Rekurs

angefochten werden.

2.2

Mit Rekurs

angefochten werden können unter anderem Anordnungen (§ 19 Abs. 1

lit. a VRG). Der Begriff "Anordnung" umfasst als Oberbegriff

sämtliche Entscheidungen, Verfügungen und Massnahmen einer Verwaltungsbehörde.

Entscheidend für die Eröffnung des Rechtsmittelwegs ist, ob der in Frage

stehende Verwaltungsakt eine Verfügung im materiellen Sinn darstellt (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 9 mit

Hinweisen). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter

Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung

rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise

geregelt wird (BGE 135 II 38 E. 4.3, 121 II 473

E. 2a; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,

Bd. I, Bern 2012, Rz. 2142 ff. mit zahlreichen Hinweisen;

Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12). Mit dem Schreiben vom

22.

Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin einzig mitgeteilt, dass sie das

Eignungsverfahren bestanden habe und für den im Herbst 2013 beginnenden Kurs

auf einer Warteliste sei; es sei möglich, dass noch ein Ausbildungsplatz frei

werde, und sie die Ausbildung schon im Herbst 2013 beginnen könne. Damit stand

noch nicht in verbindlicher Weise fest, dass die Beschwerdeführerin ihre

Ausbildung nicht wie geplant im Herbst 2013 werde beginnen können. Erst mit

Schreiben vom 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,

sie könne für den im Herbst 2013 beginnenden Studiengang definitiv nicht berücksichtigt

werden. Damit entschied die Beschwerdegegnerin verbindlich über die Zulassung

der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Kurs. Dabei handelt es sich um eine

Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, die mit Rekurs

angefochten werden kann.

2.3

Der Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen

(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen

Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22

Abs. 2 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn der Rekurs spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen

Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gemäss § 10 Abs. 1 VRG sind schriftliche

Anordnungen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die

das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechts­mittelinstanz und die

Rechtsmittelfrist bezeichnet. Die Rechtsmittelbelehrung bildet formelles Gültigkeitserfordernis

einer Anordnung; fehlt sie, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Auch

bei fehlender Rechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht noch beliebig lange ein

Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt,

dass Anordnungen angefochten werden können, und darf deshalb vom Betroffenen

erwartet werden, dass er sich innert vernünftiger Frist – die durchaus länger

sein kann, als die Rechtsmittelfrist – nach den zulässigen Rechtsmitteln

erkundigt und allenfalls solche ergreift. Eine Partei, die zunächst keine

Anstalten macht, gegen eine Anordnung ein Rechtsmittel zu erheben, verhielte

sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie dies erst nach langer Zeit mit Verweis auf

die fehlende Rechtsmittelbelehrung und den Vertrauensschutz doch noch täte

(vgl. zum Ganzen RB 1995 Nr. 1 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 51).

Vorliegend wurde das Schreiben vom

23.

September 2013 der Beschwerdeführerin jeden­falls

bis am 27. September 2013 zugestellt. An diesem Tag ersuchte sie erneut um

eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und

machte sinngemäss geltend, das Zulassungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt

worden; die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 15. Oktober 2013 Stellung –

erneut ohne auf die Möglichkeit eines Rekurses hinzuweisen.

Ihren Rekurs übergab die Beschwerdeführerin am 7. November 2013 der

schweizerischen Post.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es

sich um eine als privatrechtliche Aktiengesell­schaft

organisierte Schule. Dass gegen deren Entscheide unter bestimmten Voraussetzun­gen ein öffentlichrechtliches Rechtsmittel ergriffen werden kann,

erscheint nicht offen­sichtlich. Die Bestimmungen, aus

welchen sich dies ergibt, sind für einen Laien sodann nur schwer auffindbar.

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin – obwohl ihr

bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Entscheid nicht

einverstanden war – die Beschwerdeführerin nie auf die Möglichkeit eines

Rekurses hingewiesen. Geht man davon aus, dass das Schreiben vom 23. September

2013.

der Beschwerdeführerin am 27. Septem­ber

2013.

zuging, hätte sie bei korrekter Rechtsmittelbelehrung bis am (Montag,)

28.

Oktober 2013 rekurrieren müssen. Angesichts der gesamten Umstände

hätte auf den am 7. November 2013 und damit nur zehn Tage verspätet

eingereichten Rekurs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 der Bundesver­fassung vom 18. April 1999) eingetreten werden müssen.

Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Ihrem

Schreiben vom 27. September 2013 und einer E-Mail vom 2. Oktober 2013

gegenüber der Beschwerdegegnerin kundgetan, mit deren Schreiben nicht

einverstanden zu sein, und damit ihren Anfechtungswillen innert Frist

manifestiert.

2.4

DieVorinstanz

begründet das Nichteintreten auch damit, dass es der Beschwerdeführerin an

einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle, weil sie ihren

Ausbildungsrückstand selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr aufholen

könnte. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, dies pauschal zu behaupten, und

legt nicht näher dar, weshalb sie zu dieser Auffassung gelangt. Damit verletzt

sie ihre Begründungspflicht. Es ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres

ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin – die geltend macht, weiterhin über

einen Praktikumsplatz zu verfügen – nicht nachträglich noch in den drei Jahre

dauernden Bildungsgang einsteigen und ihren Rückstand aufarbeiten können

sollte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im

Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichts­­punkte streitig sind,

wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung

(vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.;

Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299).

Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechts­mittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9

Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93

N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom

3.

Dezember 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der

Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …