VB.2014.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00003
5. März 2014Deutsch9 min
(URT.2014.16103)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00003
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Berufsbildung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe
(Careum AG) schrieb A am 22. Juli 2013, diese habe das Eignungsverfahren
für die "Höhere Fachschule […]" erfolgreich bestanden. Weil der im
Herbst 2013 beginnende Kurs bereits ausgebucht sei, werde sie dafür auf eine
Warteliste gesetzt und provisorisch für den im Jahr 2014 beginnenden Kurs
aufgenommen. Am 15. September 2013 beantragte A einen zusätzlichen Studienplatz,
da sie nicht nur das Eignungsverfahren bestanden habe, sondern auch einen Praktikumsplatz
ab September 2013 vorweisen könne. Die Careum AG teilte ihr mit Schreiben vom
23. September 2013 mit, dass sie nicht in den im Herbst 2013 beginnenden
Kurs aufgenommen werden könne. Am 27. September 2013 ersuchte A die Careum
AG um Stellungnahme, weshalb gewisse Kandidierende bevorzugt worden seien. Die Careum
AG antwortete darauf am 15. Oktober 2013.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 4./7. November 2013
beantragte A, sie sei nachträglich zum Lehrgang 2013
zuzulassen. Die Bildungsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom
3.
Dezember 2013 nicht ein und auferlegte A die
Verfahrenskosten von Fr. 156.-.
III.
A führte am 3./4. Januar 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf den Rekurs vom
4.
November 2013 sei einzutreten und sie sei nachträglich zum Lehrgang […]
2013.
zuzulassen. Die Bildungsdirektion schloss mit
Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Careum AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen einer nichtkantonalen höheren Fachschule, die in Anwendung von öffentlichem Recht
ergehen, nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 47 Abs. 1 lit. c des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar
2008.
(EG BBG, LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario
VRG zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser verspätet erhoben
worden sei.
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der
Berufsbildung dem Rekurs an die Bildungsdirektion, soweit es um die Anwendung
öffentlichen Rechts geht. Die Aufnahme in den Bildungsgang "[…]" an einer höheren Fachschule setzt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 5 der Verordnung des WBF
[Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung] vom 11. März 2005 über
Mindestvorschriften für die Anerkennung von
Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (SR 412.101.61) eine Eignungsabklärung voraus, deren Umfang und Inhalt
vom Bildungsanbieter geregelt wird. Im Kanton Zürich richtet sich die Zulassung
zu den höheren Fachschulen für Gesundheit nach dem Reglement über die
Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit
vom 30. Juni 2010 (SR 413.521). Entscheide, die in Anwendung dieser
Bestimmungen ergehen, können – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind
– nach § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG mit Rekurs
angefochten werden.
2.2
Mit Rekurs
angefochten werden können unter anderem Anordnungen (§ 19 Abs. 1
lit. a VRG). Der Begriff "Anordnung" umfasst als Oberbegriff
sämtliche Entscheidungen, Verfügungen und Massnahmen einer Verwaltungsbehörde.
Entscheidend für die Eröffnung des Rechtsmittelwegs ist, ob der in Frage
stehende Verwaltungsakt eine Verfügung im materiellen Sinn darstellt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 9 mit
Hinweisen). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter
Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
geregelt wird (BGE 135 II 38 E. 4.3, 121 II 473
E. 2a; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 2142 ff. mit zahlreichen Hinweisen;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12). Mit dem Schreiben vom
22.
Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin einzig mitgeteilt, dass sie das
Eignungsverfahren bestanden habe und für den im Herbst 2013 beginnenden Kurs
auf einer Warteliste sei; es sei möglich, dass noch ein Ausbildungsplatz frei
werde, und sie die Ausbildung schon im Herbst 2013 beginnen könne. Damit stand
noch nicht in verbindlicher Weise fest, dass die Beschwerdeführerin ihre
Ausbildung nicht wie geplant im Herbst 2013 werde beginnen können. Erst mit
Schreiben vom 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
sie könne für den im Herbst 2013 beginnenden Studiengang definitiv nicht berücksichtigt
werden. Damit entschied die Beschwerdegegnerin verbindlich über die Zulassung
der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Kurs. Dabei handelt es sich um eine
Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, die mit Rekurs
angefochten werden kann.
2.3
Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen
Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22
Abs. 2 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn der Rekurs spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen
Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Gemäss § 10 Abs. 1 VRG sind schriftliche
Anordnungen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die
das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die
Rechtsmittelfrist bezeichnet. Die Rechtsmittelbelehrung bildet formelles Gültigkeitserfordernis
einer Anordnung; fehlt sie, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Auch
bei fehlender Rechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht noch beliebig lange ein
Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt,
dass Anordnungen angefochten werden können, und darf deshalb vom Betroffenen
erwartet werden, dass er sich innert vernünftiger Frist – die durchaus länger
sein kann, als die Rechtsmittelfrist – nach den zulässigen Rechtsmitteln
erkundigt und allenfalls solche ergreift. Eine Partei, die zunächst keine
Anstalten macht, gegen eine Anordnung ein Rechtsmittel zu erheben, verhielte
sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie dies erst nach langer Zeit mit Verweis auf
die fehlende Rechtsmittelbelehrung und den Vertrauensschutz doch noch täte
(vgl. zum Ganzen RB 1995 Nr. 1 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 51).
Vorliegend wurde das Schreiben vom
23.
September 2013 der Beschwerdeführerin jedenfalls
bis am 27. September 2013 zugestellt. An diesem Tag ersuchte sie erneut um
eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und
machte sinngemäss geltend, das Zulassungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt
worden; die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 15. Oktober 2013 Stellung –
erneut ohne auf die Möglichkeit eines Rekurses hinzuweisen.
Ihren Rekurs übergab die Beschwerdeführerin am 7. November 2013 der
schweizerischen Post.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es
sich um eine als privatrechtliche Aktiengesellschaft
organisierte Schule. Dass gegen deren Entscheide unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlichrechtliches Rechtsmittel ergriffen werden kann,
erscheint nicht offensichtlich. Die Bestimmungen, aus
welchen sich dies ergibt, sind für einen Laien sodann nur schwer auffindbar.
Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin – obwohl ihr
bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Entscheid nicht
einverstanden war – die Beschwerdeführerin nie auf die Möglichkeit eines
Rekurses hingewiesen. Geht man davon aus, dass das Schreiben vom 23. September
2013.
der Beschwerdeführerin am 27. September
2013.
zuging, hätte sie bei korrekter Rechtsmittelbelehrung bis am (Montag,)
28.
Oktober 2013 rekurrieren müssen. Angesichts der gesamten Umstände
hätte auf den am 7. November 2013 und damit nur zehn Tage verspätet
eingereichten Rekurs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) eingetreten werden müssen.
Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Ihrem
Schreiben vom 27. September 2013 und einer E-Mail vom 2. Oktober 2013
gegenüber der Beschwerdegegnerin kundgetan, mit deren Schreiben nicht
einverstanden zu sein, und damit ihren Anfechtungswillen innert Frist
manifestiert.
2.4
DieVorinstanz
begründet das Nichteintreten auch damit, dass es der Beschwerdeführerin an
einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle, weil sie ihren
Ausbildungsrückstand selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr aufholen
könnte. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, dies pauschal zu behaupten, und
legt nicht näher dar, weshalb sie zu dieser Auffassung gelangt. Damit verletzt
sie ihre Begründungspflicht. Es ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin – die geltend macht, weiterhin über
einen Praktikumsplatz zu verfügen – nicht nachträglich noch in den drei Jahre
dauernden Bildungsgang einsteigen und ihren Rückstand aufarbeiten können
sollte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im
Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind,
wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung
(vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.;
Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299).
Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93
N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom
3.
Dezember 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der
Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …