VB.2014.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00007
19. März 2014Deutsch10 min
(URT.2014.16158)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00007
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Zweckverband A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung
(aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D ist seit Januar 2012 beim Zweckverband A angestellt.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 löste der Zweckverband das Arbeitsverhältnis
per Ende April 2014 auf.
Erwägungen
II.
Mir Rekurs vom 29. Oktober 2013
liess D im Wesentlichen beantragen, die Verfügung vom
2.
Oktober 2013 sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und das
Arbeitsverhältnis unverändert weiterzuführen, eventualiter sei der Zweckverband A zu verpflichten, ihm eine
Entschädigung von drei Monatslöhnen zu bezahlen; zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung. Der Bezirksrat F stellte mit
Beschluss vom 11. Dezember 2011 fest, dass dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziff. 1), und trat in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 2 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.
III.
Der Zweckverband
A liess am 3. Januar 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
Dispositiv-Ziff. 1 des Rekursentscheids aufzuheben und festzustellen, dass
dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme; zudem ersuchte er darum, das
Urteil den Parteien bis am 28. Februar 2014 zuzustellen. Der Bezirksrat F
verzichtete am 9. Januar 2014 auf Vernehmlassung. D liess mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Mit weiteren Stellungnahmen des Zweckverbands A vom 6. Februar 2014 und
24. Februar 2014 bzw. von D vom 18. Februar
2014 und 4. März 2014 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen eines Zweckverbands etwa
betreffend die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses ist das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b
Abs. 2 lit. c VRG und § 152 des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 [LS 131.1] sowie §§ 42–44 e contrario VRG
zuständig.
1.2 Nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts kommt dem Rechtsmittel gegen einen das Rekursverfahren
nicht abschliessenden Zwischenentscheid der Streitwert der Hauptsache zu (RB
2008 Nr. 27; VGr, 16. November 2010, PB.2010.00045, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen;
vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und hierzu Beat Rudin, Basler
Kommentar, 2011, Art. 51 BGG N. 30–33). Dieser beträgt vorliegend mindestens
Fr. 74'375.-, weshalb die Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 sowie
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit
der Kammer fällt.
1.3 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich
um einen Zwischenentscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nach § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie
Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Streitgegenstand ist vorliegend
die Frage, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb von vornherein
nur die erste Variante in Betracht fällt. Es muss sich grundsätzlich um einen
Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch einen für die
Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134
I 83 E. 83 E. 3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht
gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht
wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen
(BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen). Nach
dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von
Zwischenentscheiden lediglich "sinngemäss" nach
Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen
Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, welche
Vorschrift trotz dem darin enthaltenen Verweis auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche
Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von
§ 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als
anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach
Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (VGr,
28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2; vgl. auch Alain Griffel,
Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege,
Zürich/St. Gallen 2010, S. 43 ff., 52; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 8 ff.).
Angefochten ist
vorliegend ein Feststellungsentscheid der Vorinstanz, wonach dem Rekurs gegen
die Kündigungsverfügung des Beschwerdeführers
aufschiebende Wirkung zukomme. Dies hätte
zur Folge, dass die Ausgangsverfügung vorläufig keine Rechtswirkungen entfaltete und der Beschwerdeführer
verpflichtet wäre, den Beschwerdegegner weiterhin zu
beschäftigen bzw. ihm weiterhin den Lohn zu bezahlen. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dem Beschwerdeführer
entstehe bei einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses gar kein Schaden,
weil er die vom Beschwerdegegner erbrachten
Leistungen sonst von einer Drittperson beziehen müsste. Diese Argumentation
verfängt nicht: Entscheidend ist nicht, ob die Arbeitsleistungen des Beschwerdegegners
ohnehin von jemandem übernommen werden müssten, sondern dass der
Beschwerdeführer verpflichtet wäre, den Beschwerdegegner überhaupt weiterzubeschäftigen und ihm dafür einen Lohn zu bezahlen, den er auch bei
Abweisung des Rekurses in der Hauptsache nicht mehr zurückfordern könnte. Darin
ist grundsätzlich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken.
Der Beschwerdegegner macht sodann geltend,
der Beschwerdeführer verhalte sich rechtsmissbräuchlich,
wenn er geltend mache, er erleide durch die vorläufige Weiterbeschäftigung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Inwiefern das
Verhalten des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang
sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe den als Nachteil geltend
gemachten Zustand durch seine Kündigung und die in diesem
Zusammenhang stehende Neuanstellung einer anderen Person "selbstverschuldet". Es liegt indes in der Natur der
Sache, dass die kündigende Behörde die mit der Kündigung verbundenen Umstände
herbeiführt und Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ausscheiden des Angestellten
trifft. Sich anschliessend auf diese Umstände im Zusammenhang mit der Frage
eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu berufen, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer den Nachteil in
erster Linie damit, dass er entgegen seiner Absicht den Beschwerdegegner
vorläufig weiterbeschäftigen müsste.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Das Gesuch
des Beschwerdeführers, den Entscheid bis spätestens am 28. Februar 2014
zuzustellen, erweist sich als gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss
§ 25 Abs. 2 lit. a VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung des Rekurses in personalrechtlichen Angelegenheiten unter anderem
bei einer Kündigung keine aufschiebende Wirkung zu. Davon abweichend hat ein
Rekurs jedoch dann aufschiebende Wirkung, wenn das kommunale Personalrecht die
Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht (§ 25 Abs. 4 VRG).
Nach § 27a Abs. 1 VRG kann die
Rekursinstanz die Unrechtmässigkeit einer Kündigung nur feststellen und eine Entschädigung zusprechen,
hingegen keine Weiterbeschäftigung anordnen; solches ist nach § 27a
Abs. 2 VRG nur möglich, wenn ein kommunales Personalrecht einen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung vorsieht.
Kann die Rekursbehörde keine
Weiterbeschäftigung anordnen, so wäre es widersinnig, wenn dem Lauf der
Rekursfrist bzw. der Einreichung des Rekurses diese Wirkung zukommen könnte. § 25 Abs. 4 VRG ist deshalb so zu
verstehen, dass dem Rekurs nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn das
anwendbare Personalrecht bei unrechtmässiger
Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung vorsieht (vgl. hierzu VGr,
2. August 2010, PB.2010.000020, E. 4 mit Hinweisen).
2.2 Auf das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdegegners sind die Bestimmungen des
Personalreglements des Zweckverbands A anwendbar. Reglementsgemäss gelten
subsidiär die Bestimmungen des (kantonalen) Personalgesetzes vom
27. September 1998 (PG, LS 177.10). Das Personalreglement regelt die
Rechtsfolgen bei unrechtmässiger ordentlicher Kündigung nur insofern, als es
den Anspruch auf eine Abfindung ausschliesst. Die übrigen Rechtsfolgen richten
sich somit nach den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des Personalgesetzes.
§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG
lautet: "Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht
gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so
bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts". Nach ständiger und publizierter Praxis der Kammer
lässt sich daraus kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ableiten und ist es der
Rekursbehörde deshalb verwehrt, eine solche anzuordnen (VGr, 11. April
2001, PB.2001.00008, E. 3 – 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 2b
– 1. April 2009, PB.2009.00002, E. 2.1). Entsprechend hat ein Rekurs
gegen eine in Anwendung von § 18 Abs. 3 PG ergangene Kündigung nach
§ 25 Abs. 2 lit. a VRG keine aufschiebende Wirkung. Dem Rekurs
des Beschwerdegegners kam deshalb – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz –
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.
2.3 Da die
Rekursbehörde die Weiterbeschäftigung nicht anordnen kann, fällt auch die
Erteilung aufschiebender Wirkung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme grundsätzlich
ausser Betracht, weil eine vorsorgliche Massnahme nicht dazu dienen kann, dem Gesuchsteller
mehr zu gewähren, als er mit dem Endentscheid wird erhalten können.
Anders liesse sich diese Frage
allenfalls dann beurteilen, wenn plausibel erschiene, dass die Kündigung
nichtig sein könnte (vgl. Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht, in: Marco Donatsch/Thomas Gächter [Hrsg.], Zürcher
Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
S. 5 ff., 12). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem
schweren Mangel leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist,
und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1, 117 Ia 202
E. 8a; VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 3c; René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 2554 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdegegner rügt im Wesentlichen, dass ihm keine
angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und das rechtliche Gehör nicht in genügendem
Ausmass gewährt worden sei. Ein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
zustande gekommener Entscheid ist in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich
anfechtbar (Wiederkehr/Richli, Rz. 2607 mit Hinweisen; VGr, 21. Juli
2010, PB.2010.00012, E. 17.3). Gleiches gilt, wenn das Ansetzen einer
Bewährungsfrist unterlassen wurde (VGr, 23. August 2006, PB.2005.00066,
E. 3.2 am Ende). Damit erscheint nicht plausibel, dass die
Ausgangsverfügung sich als nichtig erweisen könnte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Rekursentscheids
ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass dem Rekurs keine aufschiebende
Wirkung zukommt.
4.
Weil der Streitwert der Hauptsache mehr
als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Der angefochtene Beschluss bzw. die Anträge des
Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde waren offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer
ist deshalb zu Lasten des Beschwerdegegners eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 lit. b VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Weil der Beschluss der Vorinstanz
betreffend aufschiebende Wirkung einen Zwischenentscheid
darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober
2008,9C_740/2008, E. 1 f., und 4. Dezember 2009,5A_574/2009, E.
1.1); er lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des
Bezirksrats wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Rekurs des
Beschwerdegegners keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 5'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zuzusprechen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …