VB.2014.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00008
28. Mai 2014Deutsch29 min
(URT.2014.16348)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00008
VB.2014.00051
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
VB.2014.00008
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
VB.2014.00051
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug
des Lehrdiploms/Fähigkeitszeugnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erwarb 1979 das Lehrdiplom und 1981 das
Wählbarkeitszeugnis als Volksschullehrer. Seit 1992 unterrichtete er an
der Volksschule X. Am 5. Oktober 2007 informierte die Schulpräsidentin der
Volksschule X das Volksschulamt des Kantons Zürich darüber, dass bei
Wartungsarbeiten am Schulserver der Schuleinheit Z auf dem Konto von A grosse
Mengen pornografischen Materials entdeckt worden seien, das nach einer ersten
Sichtung der Kantonspolizei Zürich übergeben worden sei. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2007 eröffnete das Volksschulamt eine Administrativuntersuchung
gegen A und stellte ihn bis auf Weiteres vom Schuldienst in X frei.
Die Schulpflege X löste das Arbeitsverhältnis mit
Verfügung vom 11. Februar 2008 per Ende des Schuljahrs 2007/2008 auf.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V vom 1. April 2008 wurden gegen A wegen
mehrfacher Pornografie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) eine bedingte Geldstrafe von 14 Tagessätzen und eine
Busse von Fr. 1'200.- verhängt. Das Volksschulamt verfügte am
24. Juli 2008, die Freistellung von A vom Schuldienst werde über die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Volksschule X hinaus
aufrechterhalten und ab 16. August 2008 auf den ganzen Kanton Zürich
ausgedehnt.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 schloss die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich die Administrativuntersuchung gegen A ab,
entzog diesem das Lehrdiplom auf unbestimmte Zeit und verpflichtete ihn, dem
Volksschulamt innert drei Wochen sein Fähigkeits- und Wählbarkeitszeugnis des
Kantons Zürich einzureichen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 26. August 2009 beantragte A, der
Entzug des Lehrdiploms sei bis zum Ablauf der mit Strafbefehl vom 1. April
2008.
festgesetzten zweijährigen Probezeit am 9. Mai 2010 zu befristen. Am
28.
August 2009 beantragte der Rechtsvertreter von A, von einem Entzug des
Lehrdiploms sei unter Entschädigungsfolge abzusehen. Die Bildungsdirektion
beantragte am 29. Oktober 2009 die Abweisung der Rekurse. Mit Schreiben
vom 3. November 2009 erklärte das Personalamt des Kantons Zürich, der
Rekursgegenstand weise keine Berührungspunkte zum Personalrecht auf, weshalb es
nicht zuständig dafür sei, einen Mitbericht zu erstatten. Am 29. Juli 2013
stellte die Staatskanzlei A und seinem Rechtsvertreter die Vernehmlassung der
Bildungsdirektion vom 29. Oktober 2009 und das Schreiben des Personalamts
vom 3. November 2009 zur freigestellten Stellungnahme zu. Der
Rechtsvertreter von A reichte am 30. September 2013 eine solche ein und
beantragte, die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Rekursinstanz
sei im Dispositiv explizit festzustellen, vom Entzug des Lehrdiploms sei
abzusehen, eventualiter sei dieser auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen
und A das Lehrdiplom zufolge Ablaufs dieser Frist sofort zurückzugeben. Mit
Beschluss vom 4. Dezember 2013 vereinigte der Regierungsrat die beiden
Verfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies die Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte diesem die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A erhob am 3. Januar 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der regierungsrätliche Beschluss sei
aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege. Diese Beschwerde wurde als Geschäft VB.2014.00008 angelegt.
Der Rechtsvertreter von A reichte am 27. Januar 2014
ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte die folgenden
Anträge:
" 1. Die
Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei im Dispositiv
explizit festzustellen.
2.
In
Gutheissung der Beschwerde seien der Rekursentscheid […] vom 4. Dezember
2013.
und die Verfügung der Bildungsdirektion […] vom 24. Juli 2009
aufzuheben und von einem Entzug des Lehrdiploms (Fähigkeitszeugnis) sei
abzusehen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.
Eventualiter:
1.
Die
Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei im Dispositiv
explizit festzustellen.
2.
In
Gutheissung der Beschwerde seien der Rekursentscheid […] vom 4. Dezember
2013.
und die Verfügung der Bildungsdirektion […] vom 24. Juli 2009
aufzuheben und das Lehrdiplom (Fähigkeitszeugnis) sei befristet für die Dauer
von zwei Jahren zu entziehen und A sei dieses infolge Zeitablaufs sofort
zurückzugeben
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."
Diese Beschwerde wurde als
Verfahren VB.2014.00051 erfasst.
Im Verfahren VB.2014.00008 liess
sich die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 14. Januar 2014 mit
dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Bildungsdirektion
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24./27. Januar 2014 die Abweisung der
Beschwerde.
Im Verfahren VB.2014.00051 liess
sich die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 3./5. Februar 2014 mit
dem Schluss auf Vereinigung der beiden Verfahren und Abweisung der Beschwerden
vernehmen. Die Bildungsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21.
Februar 2014, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden
entschädigungspflichtig abzuweisen. Der Rechtsvertreter von A nahm unter Aufrechterhaltung
der Beschwerdeanträge zu den beiden letztgenannten Eingaben am 26. März
2014.
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer
Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet der Berufszulassung von
Lehrpersonen der Volksschule nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)
kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbstständig eingereichte
Rechtsvorkehren vereinigen. Die Beschwerden in den Verfahren VB.2014.00008 und
VB.2014.00051 richten sich beide gegen den Beschluss des Regierungsrats vom
4.
Dezember 2013 und betreffen überdies dieselben Parteien. Sie sind deshalb zu vereinigen
(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 59).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt im Verfahren
VB.2014.00051 unter anderem die Feststellung, im Rekursverfahren sei das
Rechtsverzögerungsverbot verletzt worden. Gemäss mittlerweile gefestigter
Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots zwar auch nach Tätigwerden
der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinteresse an der
Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die
Betroffenen (BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009,1C_211/2009,
E. 2.5; VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 5 –
26.
Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1 – 4. September 2013,
VB.2012.00786, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Die
Dispositiv
dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung im Rechtsmittelverfahren
setzt aber voraus, dass die betroffene Partei die saumselige Instanz erfolglos
um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes
Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 23).
2.2 Vorliegend
beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst knapp vier Jahre nach
Rekurserhebung und erst zwei Monate, nachdem ihm die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
und die Stellungnahme des Personalamts zugestellt worden waren, es sei
festzustellen, dass die Rekursinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe.
Der Regierungsrat entschied in der Folge innert rund zwei Monaten. Der
Beschwerdeführer ist folglich seiner Obliegenheit, um eine raschere
Verfahrensabwicklung zu ersuchen und sein entsprechendes Interesse darzutun,
nicht nachgekommen, weshalb seinem Feststellungsbegehren nicht entsprochen
werden kann. Dessen ungeachtet darf das Verwaltungsgericht eine
Rechtsverzögerung von Amtes wegen in den Erwägungen feststellen (Plüss,
§ 4a N. 30).
2.3 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des
Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten
der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130
I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579,
E. 3.2). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die
Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen
vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,1A.169/2004, E. 2.2). Die unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch ein
vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsverzögerung nicht zu
rechtfertigen (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Im Zusammenhang mit
verwaltungsinternen Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten, dass diese
grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1
VRG).
2.4
Vorliegend wurde am 26. und 28. August
2009 Rekurs erhoben. Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. Oktober 2009
ihre Rekursantwort ein. Nachdem am 4. November 2009 das Schreiben des
Personalamts vom Vortag bei der Vorinstanz eingegangen
war, nahm diese bis am 29. Juli 2013 – mithin
während annähernd 45 Monaten – keine
erkennbaren Handlungen vor, die dem Abschluss des Verfahrens dienten. Sie
begründete dies gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer
Umorganisation der Rekursabteilung. Eine solche vermag indes die überlange Verfahrensdauer weder zu erklären noch zu rechtfertigen. Mit
Blick auf die Wichtigkeit des Verfahrens für den Beschwerdeführer – für den es darum ging, ob er wieder in seinem angestammten Beruf
als Lehrer an der Volksschule tätig sein kann – liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG vor.
3.
Mit dem Gesetz über die Administrativmassnahmen bei
Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsschulen vom
16. Mai 2011 (OS 66, 586 ff.) wurde der den Entzug des Lehrdiploms
regelnde § 13 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom
25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41; OS 56, 99 ff., 102) per
1. Januar 2012 aufgehoben und durch § 24b des Lehrpersonalgesetzes
vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ersetzt. Dem Lehrpersonalgesetz
lässt sich nicht entnehmen, welche Bestimmung auf vorliegenden Sachverhalt anzuwenden
ist. Nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln findet auf einen
Sachverhalt dasjenige Recht Anwendung, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung
des Sachverhalts galt, der rechtlich zu würdigen ist oder der rechtliche Folgen
zeitigt (BGE 130 V 329 [= Pra 94/2005 Nr. 95] E. 2.3,
129 V 1 E. 1.2). Davon lässt sich indes abweichen, wenn
zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 822 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass die Regelung des
§ 24b LPG ausführlicher ist als jene des a§ 13 PHG, keinen zwingenden
Grund zur Anwendung des neuen Rechts dar. Auch liegt kein anderer zwingender
Grund hierfür vor. Demnach bestimmt sich vorliegend nach a§ 13 PHG, ob dem
Beschwerdeführer das Lehrdiplom zu entziehen sei.
4.
4.1 Nach a§ 13 Abs. 1 PHG kann ein im Kanton Zürich
verliehenes Lehrdiplom entzogen werden, wenn eine Lehrkraft ihre
Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt oder wenn ihre
Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise, insbesondere wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens
oder Vergehens, schwer beeinträchtigt erscheint. Der Entzug kann befristet oder
unbefristet erfolgen (a§ 13 Abs. 3 PHG). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, erfasst diese Bestimmung auch die erst seit dem
1. Januar 2007 mögliche Bestrafung mit einer Geldstrafe wegen eines
Verbrechens oder Vergehens. Insofern erfüllt der wegen mehrfacher Vergehen
gegen die sexuelle Integrität zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen
verurteilte Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Entzug des Lehrdiploms
(vgl. Art. 197 Ziff. 3 und 3bis in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Da hier in erster Linie die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht, ist vorliegend auch
dessen Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend (BGr,
24. Juni 2011,2C_165/2011, E. 6.3). Das Urteil, welches ein
ausserhalb der eigentlichen Lehrtätigkeit liegendes Verhalten bestraft, darf
daher ohne Weiteres berücksichtigt werden.
4.2 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V vom 1. April 2008 hatte der Beschwerdeführer im
verjährungsrelevanten Zeitraum der Jahre 1993 bis 2006 zu nicht genau bestimmten Zeitpunkten 31 Mal
strafrechtlich relevante pornografische Bilder, welche sexuelle Handlungen mit
Gewalttätigkeiten und menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt hatten,
hergestellt, indem er diese Dateien im Wissen um deren Inhalt über das Internet
an seinem Wohnort auf die Festplatte seines Computers lud, um sie alsdann über
eine Zwischenspeicherung auf einer CD und/oder einem Memorystick an seine
jeweiligen Arbeitsorte mitzunehmen, wo er sie auf die Schulserver übertrug und auf der Festplatte dieser Server in seinen persönlichen
Ordnern speicherte, letztmals am 7. Oktober und 15. Dezember 2006.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin zog beim Entzug des Lehrdiploms nebst der strafrechtlichen
Verurteilung die folgenden Umstände in Betracht: Nachdem im Rahmen von
Wartungsarbeiten festgestellt worden sei, dass das Lehrerkonto des
Beschwerdeführers fast die Hälfte des Speicherplatzes des Schulservers einnehme
(knapp 90 von insgesamt 180 Gigabytes), habe der
Computeradministrator befugterweise einige Ordner des Beschwerdeführers geöffnet,
wobei Bilder mit pornografischem Inhalt zu Tage getreten seien. Auf einigen der
Bilder sei der Beschwerdeführer von einem Lehrer und Computer-Custos beim Vollzug
des Geschlechtsverkehrs mit einer an der Schule tätigen, über 20-jährigen
Austauschstudentin mit grösster Wahrscheinlichkeit erkannt worden. Weitere
Nachforschungen im Schulhaus O, dem vormaligen Arbeitsort des
Beschwerdeführers, hätten ergeben, dass er auch auf seinem dortigen Konto
grosse Mengen pornografischen Materials gespeichert habe. Unter anderem seien
dort Aufnahmen von nackten Frauen in einem Schulzimmer gefunden worden, welches
aufgrund der mit abgebildeten Pinnwände und Schränke eindeutig dem Schulhaus O
habe zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit
zwischen 1993 und 2006 an seinen Arbeitsorten der Schulcomputerausstattung wie
ein Eigentümer bedient und seine ihm eingeräumte Verfügungsmacht darüber missbraucht,
indem er jeweils an den Wochenenden die Schulräumlichkeiten und die Schulinfrastruktur
für pornografische Zwecke mit strafbarem Inhalt benutzt habe. Anhaltspunkte,
dass er von diesem Verhalten abgelassen hätte, wäre sein Tun unentdeckt geblieben,
gebe es nicht. Aus der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Busse und einer
bedingten Geldstrafe lasse sich nicht schliessen, dass eine Einschätzung der
künftigen Erfüllung der gesamten Berufspflichten durch den Beschwerdeführer
positiv ausfallen müsse. Vielmehr könne bei derart langer Delinquenz mit
unmittelbarem Bezug zur Schule keine gute Prognose im Hinblick auf die künftige
Erfüllung der Berufspflichten gestellt werden. Weiter habe der Beschwerdeführer
eingeräumt, dass die Schülerinnen und Schüler hätten Zugang zu den Daten seiner
Schulkonten haben können, und habe er zudem zunächst angegeben, es sei möglich,
dass die Schülerinnen und Schüler die pornografischen Bilder auf seinem
Lehrerkonto gespeichert hätten.
4.4 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass er abgesehen von den Fotos, welche ihn beim
Geschlechtsverkehr mit der Austauschstudentin zeigten, weitere unzüchtige Fotos
in irgendwelchen Schulräumlichkeiten erstellt habe. Die Vorinstanz stütze sich
in diesem Zusammenhang einzig auf das Protokoll einer Anhörung des
Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2007, in dem die Schulleitung zitiert
werde, welche ihrerseits auf die Aussage einer weiteren Person verweise. Der
Beschwerdeführer habe bis heute keines der angeblich in den Räumlichkeiten des
Schulhauses O aufgenommenen Bilder vorgelegt bekommen. Zutreffend und
unbestritten sei, dass durch den Beschwerdeführer auf dem Server des
Schulhauses Z grössere Mengen an pornografischen Fotos abgespeichert worden
seien, darunter auch strafrechtlich relevante Darstellungen. Das "bekannte
Vorkommnis mit der Praktikantin" sei eine nicht strafbare Privatsache des
Beschwerdeführers, welche keinerlei schädigendes Potential für die Schule bzw.
die Schülerinnen und Schüler gehabt habe. Dem Beschwerdeführer werde nicht
vorgeworfen, dass er den Kindern die Bilder aktiv gezeigt oder zur Begutachtung
zur Verfügung gestellt habe; es werde zu Recht auch nicht behauptet, dass die
Kinder die Bilder tatsächlich zu Gesicht bekommen hätten. Dem Beschwerdeführer
werde einzig vorgeworfen, die Bilder besessen und mit deren Abspeichern auf dem
Schulserver die Gefahr geschaffen zu haben, dass sich Kinder Zugang zu diesen
Bildern hätten verschaffen können.
4.5 Was die umstrittenen Fotoaufnahmen im
Schulhaus O betrifft, so lässt sich dem Protokoll der
Anhörung des Beschwerdeführers durch das Volksschulamt vom 23. Oktober 2007
entnehmen, dass die Schulleitung des Schulhauses Z berichtete, der Personalverantwortliche der Schulpflege X
habe Fotos auf dem persönlichen Ordner des Beschwerdeführers auf dem Server des
Schulhauses O dahingehend
beschrieben, dass darauf "[f]üdliblutte Fraue im Schuelzimmer"
abgebildet gewesen bzw. Frauen nackt in aufreizender Stellung abgelichtet
worden seien. Der Personalverantwortliche habe angegeben, anhand des Hintergrunds der Bildaufnahmen bzw. der mit
abgebildeten Pinnwände und Schränke klar und eindeutig zu erkennen, dass die
Aufnahmen im Schulhaus O gemacht worden seien. Aus der
Begründung für die Entlassung des Beschwerdeführers
durch die Volksschule X geht hervor, dass die Kantonspolizei
Zürich am 4. Dezember 2007 der Schulpflege X und
der zuständigen Schulleitung einige Bilder aus den sichergestellten Daten
zeigte, wobei "einzelne Personen und
Örtlichkeiten" identifiziert werden konnten
In den Akten befinden sich demgegenüber weder eine etwaige Protokollierung der
Sichtung durch die Vertreter der Volksschule X noch die beanstandeten
Darstellungen selbst. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als nicht
genügend geklärt. Wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, ist für die Beurteilung
des vorliegend interessierenden Lehrdiplomentzugs indes nicht ausschlaggebend,
ob der Beschwerdeführer die umstrittenen Aufnahmen im Schulhaus O gemacht hat,
weshalb von einer diesbezüglichen Rückweisung zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz abgesehen werden kann.
5.
5.1
Mit Blick auf den in der
Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 angenommenen
Art. 123c BV gilt es Folgendes anzumerken: Da keine Übergangs- oder
anderweitige Bestimmungen zum Inkrafttreten des Art. 123c BV bestehen,
trat die Verfassungsänderung am Tag ihrer Annahme durch Volk und Stände in
Kraft (Art. 195 BV; Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1976 über die politischen Rechte
[SR 161.1]). Die genannte Bestimmung dürfte indes
nicht direkt anwendbar sein, da sie angesichts der
enthaltenen offenen Begriffe und mangels einer
Konkretisierung des Tätigkeitsverbots der vorgängigen Umsetzung auf
Gesetzesstufe bedarf (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative
"Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot
[Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des
Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag vom 10. Oktober 2012,
BBl 2012 8819 ff., 8844). Da das mit der neuen Verfassungsbestimmung
statuierte Tätigkeitsverbot von seiner Konzeption her ein durch das
Strafgericht anzuordnendes ist (vgl. dazu BBl 2012 8839 f.), wird bei oder zumindest nach Erlass der
Ausführungsbestimmungen auch dessen Verhältnis zu administrativen Massnahmen
wie dem hier interessierenden Entzug des Lehrdiploms zu klären sein. Den in
Art. 123c BV enthaltenen Wertungen des Verfassunggebers kann indes bei der
Auslegung der diesen Entzug regelnden Bestimmungen des kantonalen Rechts
bereits heute insoweit Rechnung getragen werden, als dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.2 und BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.2).
5.2
Art. 123c BV verlangt für den endgültigen
Verlust des Rechts auf Ausübung einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit
mit Minderjährigen ein "Sexualdelikt an Kindern" bzw. eine
Verurteilung wegen der Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit eines
Kindes (vgl. BBl 2012 8825). Mithin muss das fehlbare Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung im Bereich des
Sexualstrafrechts erfüllen, wobei gemäss der bundesrätlichen Botschaft eine
gewisse Schwere der Straftat erforderlich ist, wie sie etwa beim blossen Zeigen
weicher Pornografie nicht gegeben sei (BBl 2012 8836 f.). Die Verurteilung
wegen qualifizierter Pornografie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 StGB
soll nach Massgabe des revidierten Art. 67 Abs. 3 StGB inskünftig zu
einem Tätigkeitsverbot führen, sofern die Gegenstände oder Vorführungen
sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten (vgl. BBl 2013 9684).
5.3
Der Beschwerdeführer hat die auf dem Schulserver
gespeicherten pornografischen Darstellungen den Schulkindern
unbestrittenermassen nicht gezeigt. Auch
erfolgte die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen qualifizierter Pornografie,
die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Gegenstand
hatte. Eine Anlasstat nach Massgabe des Art. 123c BV liegt folglich nicht
vor.
6.
6.1
Der Entzug des Lehrdiploms ist keine Disziplinar-,
sondern eine Administrativmassnahme. Er bedeutet in diesem Zusammenhang
den Widerruf einer Dauerverfügung, welcher gerechtfertigt
erscheint, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
nicht mehr erfüllt sind (BGE 101 Ia 172 E. 2). In diesem Sinn wird
a§ 13 Abs. 1 PHG durch § 8 Abs. 1 PHG ergänzt, welcher die
Zulassung zum Studium unter anderem von einem guten Leumund und
Vertrauenswürdigkeit abhängig macht. Der Entzug des Lehrdiploms ist indes nur
gerechtfertigt, wenn er sich als notwendig erweist, um das
damit verfolgte Ziel – vorliegend das Wohl der öffentlichen Schule und
allenfalls den Schutz der sexuellen Integrität der Schülerinnen und Schüler – zu erreichen; der Bewilligungsentzug muss mit anderen Worten
verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 101 Ia 172
E. 3; Tobias Jaag in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
etc. 2009, Art. 42 N. 2 ff. mit weiteren Hinweisen).
6.2
Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die
Wirtschaftsfreiheit gewährleistet, was nach Art. 27 Abs. 2 BV
namentlich den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und
deren freie Ausübung umfasst. Demgegenüber steht die Ausübung einer staatlichen
Tätigkeit oder eines öffentlichen Amts nicht unter dem Schutz von Art. 27
BV (BGE 130 I 26 E. 4.1).
Der hier streitige Entzug des Lehrdiploms betrifft
unmittelbar nur die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers an öffentlichrechtlichen
Bildungseinrichtungen. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner Tätigkeit an der Volksschule nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen.
Faktisch erschwert der Entzug des Lehrdiploms indes auch seinen Zugang zu
Lehrtätigkeiten im privaten Bereich, weshalb der umstrittene Bewilligungsentzug
den Anforderungen des Art. 36 BV zu genügen hat, wobei der Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit jedoch nicht als schwer zu werten ist (BGr, 24. Juni
2006,2C_165/2011, E. 3.4). Mit a§ 13 PHG liegt eine gesetzliche
Grundlage im Sinn des Art. 36 Abs. 1 BV vor. Mit dem Schutz des guten
Rufes der öffentlichen Schule und allenfalls der sexuellen Integrität der
Schülerinnen und Schüler ist auch ein öffentliches Interesse im Sinn des
Art. 36 Abs. 2 BV vorhanden. Näherer Betrachtung bedarf im Folgenden
indes die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 36 Abs. 3 BV).
7.
7.1
Die Verhältnismässigkeit des Entzugs eines
Lehrdiploms ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie
zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist
und sich die Eingriffswirkung im Verhältnis zum Eingriffszweck als zumutbar
erweist (vgl. hierzu Rainer Schweizer in: St. Galler Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2008, Art. 36 N. 22 ff.;
Wiederkehr/Richli, Rz. 1735 ff. [je mit zahlreichen Hinweisen]).
7.2 Der Entzug
des Lehrdiploms eines wegen harter Pornografie Verurteilten ist ohne Weiteres
geeignet, den Schutz des guten Rufes der Schule und den Schutz der sexuellen
Integrität der Schulkinder zu gewährleisten.
7.3
Erforderlich ist eine Massnahme, wenn keine
mildere Massnahme möglich ist, die zur Zielerreichung ebenfalls geeignet wäre.
Mit Bezug auf die Erforderlichkeit des umstrittenen Lehrdiplomentzugs sind
zunächst die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen und die mit dem Entzug
verfolgten Ziele näher zu betrachten.
7.3.1
Der Beschwerdeführer hat an seinen früheren Arbeitsorten wiederholt und
während längerer Zeit erhebliche Mengen pornografischer Bilddateien auf dem
Schulserver abgespeichert und im Schulhaus Z Aufnahmen, welche ihn beim Vollzug
des Geschlechtsverkehrs mit einer Austauschpraktikantin zeigen, angefertigt und
abgespeichert. Damit kann dem Beschwerdeführer zunächst vorgeworfen werden,
dass er die schulische Infrastruktur missbraucht hat. Gleiches gälte auch für
die allfällige Anfertigung pornografischer Darstellungen im Schulhaus O.
7.3.2
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher (harter) Pornografie
im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB ist grundsätzlich
geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Diesbezüglich gilt es jedoch
entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich bei den strafrechtlich relevanten
Bildaufnahmen nicht um kinderpornografische Darstellungen handelte.
Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer eine enorme
Vielzahl von pornografische Bildern auf den beiden Schulservern abgespeichert
hat, beanspruchte doch das Lehrerkonto des Beschwerdeführers im Schulhaus Z
knapp die Hälfte der Speicherkapazität des Schulservers von 180 Gigabytes
und bestreitet der Beschwerdeführer zumindest nicht substanziiert, auch auf dem
Server des Schulhauses O "grosse Mengen" pornografischen Materials
abgespeichert zu haben. 31 Aufnahmen – und damit nur ein ganz geringer
Teil der vom Beschwerdeführer auf den Schulservern gespeicherten
pornografischen Aufnahmen – hatten sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten
und menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt. Vor diesem Hintergrund ist nicht
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gezielt harte Pornografie konsumierte.
Der Konsum oder Besitz "gewöhnlicher" Pornografie ist nicht strafbar
und kann auch nicht herangezogen werden, um die Vertrauenswürdigkeit einer
Person bzw. ihre Eignung als Lehrperson generell in Frage zu stellen. Für den
überwiegenden Teil der pornografischen Darstellungen muss daher berücksichtigt
werden, dass aus deren blossem Inhalt nichts zu Lasten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Mit der Abspeicherung privater Daten
in grossen Mengen im Allgemeinen und der Abspeicherung pornografischer Bilder
im Besonderen auf Schulservern hat der Beschwerdeführer indes seine
Berufspflichten verletzt (vgl. oben 7.3.1) und überdies offenbart, dass er
nicht in der Lage war, sein Privatleben in gebührendem Mass von seiner
beruflichen Tätigkeit zu trennen. Dies anerkannte der Beschwerdeführer denn
auch in seiner Rekursschrift vom 26. August 2009, indem er ausführte, sein
Fehler sei, dass er Privates von der Schule nicht ferngehalten habe.
7.3.3
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, führte sein Verhalten
nicht zu einer direkten Beeinträchtigung des Wohls der ihm anvertrauten
Schülerinnen und Schüler. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers weisen wohl in
dem Sinn einen Bezug zur Schule auf, dass er sie in den Schulräumlichkeiten und
unter Missbrauch der Schulinfrastruktur beging. Sie fanden jedoch abends und an
Wochenenden statt und damit zu Zeiten, in denen Schülerinnen und Schüler keinen
Zutritt zum Schulgebäude hatten. Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, dass der
Beschwerdeführer gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern kein inadäquates
Verhalten zeigte, sein Verhalten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Schulunterricht stand und keine Anhaltspunkte für pädosexuelle Neigungen vorliegen.
7.3.4
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
23. Oktober 2007 die Vermutung äusserte, einige seiner Schüler hätten
"unsauberes Material" auf sein Konto geladen. Aus der fraglichen
Äusserung kann indes nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer achte die
Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler nicht, wie dies die
Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint. Vielmehr gilt es die Umstände zu berücksichtigen,
unter denen der Beschwerdeführer die Anschuldigung vorbrachte: Diesbezüglich
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei damals in einer schlechten psychischen
Verfassung gewesen und zudem ohne Rechtsbeistand zur Anhörung erschienen. Angesichts
dessen, dass es einerseits um die für ihn so zentrale berufliche Zukunft und
andrerseits um sehr persönliche und intime Vorkommnisse gegangen sei, sei sein
im Nachhinein alles andere als optimal erscheinendes Verhalten verständlich.
Dem ist zuzustimmen. Zunächst ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die
Anhörung für den Beschwerdeführer eine äusserst belastende Situation
darstellte. Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dazu aufforderte,
eine Vertrauensperson zur Anhörung mitzunehmen, ändert daran nichts. Sodann
ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der
Befragung äusserte, sehr belastet zu sein, und dass der Vorsitzende sich am
Ende der Befragung veranlasst sah, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf mögliche
Suizidabsichten anzusprechen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die Anschuldigungen lediglich anlässlich der Befragung
äusserte und sich später davon distanzierte, indem er gegenüber dem
Beschwerdeführer mehrmals einräumte, "mehrere grosse Dummheiten
gemacht" bzw. "Mist gebaut" zu haben.
7.3.5
Schliesslich gilt es mit Blick auf eine mögliche Gefährdung des Wohls der
Schülerinnen und Schülern zu beachten, dass die Äusserung des Beschwerdeführers
anlässlich der Befragung, wonach er seinen Schülern im Schulhaus O Zugang zu
seinem Lehrerkonto gewährt hat, kritisch hinterfragt werden muss, stand diese
doch in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer damals vorgebrachten
Ausflüchten, wonach einige der Schüler die anstössigen Bilder auf sein Konto
geladen hätten. Dass der Beschwerdeführer den Schülern tatsächlich Zugang zu
seinem Konto gewährt und damit die Gefahr geschaffen hat, dass die Kinder mit den
pornografischen Darstellungen konfrontiert würden, kann vorliegend nicht mit
genügender Bestimmtheit angenommen werden. Aus den Akten ergeben sich sodann
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Schulkinder die Bilder gesehen hätten. Auch
liegen keine Hinweise darauf vor, dass die eigentliche Lehrtätigkeit des
Beschwerdeführers zu Beanstandungen Anlass gegeben hätte oder diese durch die
ihm vorwerfbaren Verhaltensweisen negativ beeinflusst worden wäre. Das dem
Beschwerdeführer vorwerfbare Verhalten führte demnach nicht zu einer
Beeinträchtigung des Wohls oder der sexuellen Integrität der Schülerinnen und
Schüler.
7.3.6
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
verschiedener Hinsicht, insbesondere jedoch mit dem Besitz und Konsum
strafrechtlich relevanter (harter) Pornografie, ein Verhalten zeigte, welches
dem Ansehen der Schule hätte schädlich sein können. Dies gilt indes primär für
die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die Volksschule X hat denn
auch das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund des aus den
Vorkommnissen resultierenden Vertrauensverlusts aufgelöst. Inwiefern zum Schutz
des guten Rufs der Schule generell Massnahmen erforderlich sind, hängt wesentlich
von den Aussichten für die künftige Befolgung der Berufspflichten durch den Beschwerdeführer
ab (dazu sogleich).
7.4 Der Beschwerdeführer hat bereits während der
Administrativuntersuchung eingesehen, dass sein Verhalten einerseits inakzeptabel war und andrerseits mit der fehlenden Trennung von
Privat- und Berufsleben zusammenhing. Weiter macht er geltend, diesbezüglich aus eigenem Antrieb professionelle Unterstützung in
Anspruch genommen zu haben. Vor diesem Hintergrund
ist anzunehmen, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich willens gewesen, an sich
zu arbeiten und auf Verhaltensweisen zu verzichten, welche dem guten Ruf der
Schule abträglich sein könnten. Weiter ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise darauf, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers während dessen
langjähriger Berufskarriere je zu Beanstandungen Anlass gegeben hätte. Unter
diesen Voraussetzungen erscheinen hier als mildere Mittel in Frage kommende
Unterstützungsmassnahmen wie Supervision, Coaching oder Psychotherapie bei
gleichzeitiger Androhung des Lehrdiplomentzugs grundsätzlich geeignet
und ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig zu einem mit seinen
Berufspflichten konformen Verhalten zu veranlassen. Ein geringes Restrisiko in
dem Sinn, dass sich der Beschwerdeführer trotz einer Verwarnung und allfälliger
Unterstützungsmassnahmen künftig nicht seinen Berufspflichten gemäss verhalten
könnte, lässt sich indes nicht gänzlich ausschliessen.
7.5 Mit Bezug
auf die Zumutbarkeit des hier umstrittenen Lehrdiplomentzugs gilt es zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Erwerb des Lehrdiploms im
Jahr 1979 in jungem Alter bis zu seiner Entlassung durch die Volksschule X
im Sommer 2008 ohne wesentliche Unterbrüche als Volksschullehrer an der
öffentlichen Schule tätig war. Nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen
Schuldienst verrichtete der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mangels
alternativer Berufsausbildung und -erfahrungen zunächst verschiedene
Hilfstätigkeiten, um sich finanziell über Wasser zu halten. Seit
Januar 2010 ist er [anderweitig] als […] tätig. Sein privates Interesse an
der Ausübung des angestammten Berufs wiegt folglich schwer.
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers von der öffentlichen Schule bzw. am Schutz von deren gutem
Ruf muss demgegenüber als vergleichsweise gering beurteilt werden: Zunächst
lässt sich der beim Beschwerdeführer zumindest bis 2007 bestehenden fehlenden
Abgrenzungsfähigkeit mit oben 6.4 beispielhaft aufgezählten Massnahmen
begegnen. Zwar besteht mit der naturgemäss verbleibenden Möglichkeit, dass sich
der Beschwerdeführer erneut vergleichbare Verfehlungen zu Schulden kommen lasse,
wie sie im hier vorgehalten werden, für die öffentliche Schule das Risiko eines
Reputationsschadens. Wenn sich dieses Risiko wider Erwarten (vgl. oben 6.4)
verwirklichen sollte, könnte die betroffene Schulgemeinde einen allfälligen
Reputationsschaden indes mittels Ergreifen geeigneter personalrechtlicher
Konsequenzen gering halten.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an der
weiteren Ausübung seiner angestammten beruflichen Tätigkeit ist folglich höher
zu gewichten als das öffentliche Interesse am Ausschluss des verbleibenden
Risikos eines Reputationsschadens der Schule.
7.6 Zusammenfassend
erweist sich der Entzug des Lehrdiploms vorliegend als unverhältnismässig. Die
Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom nicht entziehen,
sondern diesem – allenfalls unter Anordnung geeigneter Auflagen wie beispielsweise
des Besuchs einer Supervision, der Inanspruchnahme eines Coachings oder der
Absolvierung einer Psychotherapie – den Entzug des Lehrdiploms lediglich
androhen sollen. Ob solche Massnahmen zum heutigen Zeitpunkt noch erforderlich
sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ist daher
einzuladen, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls geeignete
Vorkehrungen zu treffen. Angesichts der Wichtigkeit des Verfahrens für den
Beschwerdeführer und der vorinstanzlichen Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
ist die Beschwerdegegnerin gehalten, sich der Sache beförderlich anzunehmen.
8.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2013 und die
Verfügung der Bildungsdirektion vom 24. Juli 2009 sind insoweit
aufzuheben, als sie die Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
unter Entzug des Lehrdiploms auf unbestimmte Dauer beenden. Die
Beschwerdegegnerin ist einzuladen, im Sinn der Erwägungen beförderlich
geeignete Abklärungen über mildere Massnahmen vorzunehmen und solche
gegebenenfalls anzuordnen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des
Rekursentscheids ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen.
9.
9.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend im
Verfahren VB.2014.00051 mit dem Antrag, die Verletzung
des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei im Dispositiv explizit
festzustellen, während er mit dem Antrag obsiegt, von
einem Entzug des Lehrdiploms sei abzusehen. Das
Unterliegen des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend insgesamt und insbesondere
angesichts der erwägungsweisen Feststellung der vorinstanzlichen Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots als vernachlässigbar, weshalb die
Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind.
9.2
Der Beschwerdeführer ersuchte im Verfahren VB.2014.00008 um
unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2014
wurde er aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen
und zu belegen, und wurde ihm angedroht, bei Säumnis würde auf sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer legte in
der Folge weder seine finanzielle Situation dar noch brachte er entsprechende
Belege bei. Auf das Armenrechtsgesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten.
Anzumerken bleibt, dass das Gesuch ohnehin gegenstandslos würde, da dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind.
9.3 Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren VB.2014.00051, in
welchem er sich anwaltlich vertreten liess, eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1. Die Verfahren
VB.2014.00008 und VB.2014.00051 werden vereinigt.
2. Auf
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren
VB.2014.00008 wird nicht eingetreten;
und
erkennt:
1. Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des
Beschlusses des Regierungsrats vom 4. Dezember 2013 und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2009 werden insofern aufgehoben, als sie
dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom unbefristet entziehen. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom
zurückzugeben, und eingeladen, im Sinn der Erwägungen über allfällige Auflagen
im Zusammenhang mit der Rückgabe zu befinden.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrats vom
4. Dezember 2013 werden die Kosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Beschlusses des Regierungsrats vom
4. Dezember 2013 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
VB.2014.00051 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an …