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Entscheid

VB.2014.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00008

28. Mai 2014Deutsch29 min

(URT.2014.16348)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erwarb 1979 das Lehrdiplom und 1981 das

Wählbarkeitszeugnis als Volksschullehrer. Seit 1992 unterrichtete er an

der Volksschule X. Am 5. Oktober 2007 informierte die Schulpräsidentin der

Volksschule X das Volksschulamt des Kantons Zürich darüber, dass bei

Wartungsarbeiten am Schulserver der Schuleinheit Z auf dem Konto von A grosse

Mengen pornografischen Materials entdeckt worden seien, das nach einer ersten

Sichtung der Kantonspolizei Zürich übergeben worden sei. Mit Verfügung vom

25. Oktober 2007 eröffnete das Volksschulamt eine Administrativuntersuchung

gegen A und stellte ihn bis auf Weiteres vom Schuldienst in X frei.

Die Schulpflege X löste das Arbeitsverhältnis mit

Verfügung vom 11. Februar 2008 per Ende des Schuljahrs 2007/2008 auf.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V vom 1. April 2008 wurden gegen A wegen

mehrfacher Pornografie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) eine bedingte Geldstrafe von 14 Tagessätzen und eine

Busse von Fr. 1'200.- verhängt. Das Volksschulamt verfügte am

24. Juli 2008, die Freistellung von A vom Schuldienst werde über die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Volksschule X hinaus

aufrechterhalten und ab 16. August 2008 auf den ganzen Kanton Zürich

ausgedehnt.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 schloss die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich die Administrativuntersuchung gegen A ab,

entzog diesem das Lehrdiplom auf unbestimmte Zeit und verpflichtete ihn, dem

Volksschulamt innert drei Wochen sein Fähigkeits- und Wählbarkeitszeugnis des

Kantons Zürich einzureichen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 26. August 2009 beantragte A, der

Entzug des Lehrdiploms sei bis zum Ablauf der mit Strafbefehl vom 1. April

2008.

festgesetzten zweijährigen Probezeit am 9. Mai 2010 zu befristen. Am

28.

August 2009 beantragte der Rechtsvertreter von A, von einem Entzug des

Lehrdiploms sei unter Entschädigungsfolge abzusehen. Die Bildungsdirektion

beantragte am 29. Oktober 2009 die Abweisung der Rekurse. Mit Schreiben

vom 3. November 2009 erklärte das Personalamt des Kantons Zürich, der

Rekursgegenstand weise keine Berührungspunkte zum Personalrecht auf, weshalb es

nicht zuständig dafür sei, einen Mitbericht zu erstatten. Am 29. Juli 2013

stellte die Staatskanzlei A und seinem Rechtsvertreter die Vernehmlassung der

Bildungsdirektion vom 29. Oktober 2009 und das Schreiben des Personalamts

vom 3. November 2009 zur freigestellten Stellungnahme zu. Der

Rechtsvertreter von A reichte am 30. September 2013 eine solche ein und

beantragte, die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Rekursinstanz

sei im Dispositiv explizit festzustellen, vom Entzug des Lehrdiploms sei

abzusehen, eventualiter sei dieser auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen

und A das Lehrdiplom zufolge Ablaufs dieser Frist sofort zurückzugeben. Mit

Beschluss vom 4. Dezember 2013 vereinigte der Regierungsrat die beiden

Verfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies die Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte diesem die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A erhob am 3. Januar 2014 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der regierungsrätliche Beschluss sei

aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege. Diese Beschwerde wurde als Geschäft VB.2014.00008 angelegt.

Der Rechtsvertreter von A reichte am 27. Januar 2014

ebenfalls eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte die folgenden

Anträge:

" 1. Die

Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei im Dispositiv

explizit festzustellen.

2.

In

Gutheissung der Beschwerde seien der Rekursentscheid […] vom 4. Dezember

2013.

und die Verfügung der Bildungsdirektion […] vom 24. Juli 2009

aufzuheben und von einem Entzug des Lehrdiploms (Fähigkeitszeugnis) sei

abzusehen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.

Eventualiter:

1.

Die

Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei im Dispositiv

explizit festzustellen.

2.

In

Gutheissung der Beschwerde seien der Rekursentscheid […] vom 4. Dezember

2013.

und die Verfügung der Bildungsdirektion […] vom 24. Juli 2009

aufzuheben und das Lehrdiplom (Fähigkeitszeugnis) sei befristet für die Dauer

von zwei Jahren zu entziehen und A sei dieses infolge Zeitablaufs sofort

zurückzugeben

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."

Diese Beschwerde wurde als

Verfahren VB.2014.00051 erfasst.

Im Verfahren VB.2014.00008 liess

sich die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 14. Januar 2014 mit

dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Bildungsdirektion

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24./27. Januar 2014 die Abweisung der

Beschwerde.

Im Verfahren VB.2014.00051 liess

sich die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 3./5. Februar 2014 mit

dem Schluss auf Vereinigung der beiden Verfahren und Abweisung der Beschwerden

vernehmen. Die Bildungsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom

21.

Februar 2014, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden

entschädigungspflichtig abzuweisen. Der Rechtsvertreter von A nahm unter Aufrechterhaltung

der Beschwerdeanträge zu den beiden letztgenannten Eingaben am 26. März

2014.

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer

Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet der Berufszulassung von

Lehrpersonen der Volksschule nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b

Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125

lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)

kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbstständig eingereichte

Rechtsvorkehren vereinigen. Die Beschwerden in den Verfahren VB.2014.00008 und

VB.2014.00051 richten sich beide gegen den Beschluss des Regierungsrats vom

4.

Dezember 2013 und betreffen überdies dieselben Parteien. Sie sind deshalb zu vereinigen

(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 4–31 N. 59).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt im Verfahren

VB.2014.00051 unter anderem die Feststellung, im Rekursverfahren sei das

Rechtsverzögerungsverbot verletzt worden. Gemäss mittlerweile gefestigter

Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots zwar auch nach Tätigwerden

der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinteresse an der

Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die

Betroffenen (BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009,1C_211/2009,

E. 2.5; VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 5 –

26.

Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1 – 4. September 2013,

VB.2012.00786, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Die

Dispositiv

dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung im Rechtsmittelverfahren

setzt aber voraus, dass die betroffene Partei die saumselige Instanz erfolglos

um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes

Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 23).

2.2 Vorliegend

beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst knapp vier Jahre nach

Rekurserhebung und erst zwei Monate, nachdem ihm die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

und die Stellungnahme des Personalamts zugestellt worden waren, es sei

festzustellen, dass die Rekursinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe.

Der Regierungsrat entschied in der Folge innert rund zwei Monaten. Der

Beschwerdeführer ist folglich seiner Obliegenheit, um eine raschere

Verfahrensabwicklung zu ersuchen und sein entsprechendes Interesse darzutun,

nicht nachgekommen, weshalb seinem Feststellungsbegehren nicht entsprochen

werden kann. Dessen ungeachtet darf das Verwaltungsgericht eine

Rechtsverzögerung von Amtes wegen in den Erwägungen feststellen (Plüss,

§ 4a N. 30).

2.3 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach

den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des

Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten

der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130

I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579,

E. 3.2). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die

Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen

vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,1A.169/2004, E. 2.2). Die unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch ein

vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsverzögerung nicht zu

rechtfertigen (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Im Zusammenhang mit

verwaltungsinternen Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten, dass diese

grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1

VRG).

2.4

Vorliegend wurde am 26. und 28. August

2009 Rekurs erhoben. Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. Oktober 2009

ihre Rekursantwort ein. Nachdem am 4. November 2009 das Schreiben des

Personalamts vom Vortag bei der Vorinstanz ein­gegangen

war, nahm diese bis am 29. Juli 2013 – mithin

während annähernd 45 Monaten – keine

erkennbaren Handlungen vor, die dem Abschluss des Verfahrens dienten. Sie

begründete dies gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer

Umorganisation der Rekursabteilung. Eine solche vermag indes die über­lange Verfahrensdauer weder zu erklären noch zu rechtfertigen. Mit

Blick auf die Wichtigkeit des Verfahrens für den Beschwerdeführer – für den es darum ging, ob er wieder in seinem angestammten Beruf

als Lehrer an der Volksschule tätig sein kann – liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG vor.

3.

Mit dem Gesetz über die Administrativmassnahmen bei

Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsschulen vom

16. Mai 2011 (OS 66, 586 ff.) wurde der den Entzug des Lehrdiploms

regelnde § 13 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom

25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41; OS 56, 99 ff., 102) per

1. Januar 2012 aufgehoben und durch § 24b des Lehrpersonalgesetzes

vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ersetzt. Dem Lehrpersonalgesetz

lässt sich nicht entnehmen, welche Bestimmung auf vorliegenden Sachverhalt anzuwenden

ist. Nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln findet auf einen

Sachverhalt dasjenige Recht Anwendung, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung

des Sachverhalts galt, der rechtlich zu würdigen ist oder der rechtliche Folgen

zeitigt (BGE 130 V 329 [= Pra 94/2005 Nr. 95] E. 2.3,

129 V 1 E. 1.2). Davon lässt sich indes abweichen, wenn

zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,

Bern 2012, Rz. 822 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass die Regelung des

§ 24b LPG ausführlicher ist als jene des a§ 13 PHG, keinen zwingenden

Grund zur Anwendung des neuen Rechts dar. Auch liegt kein anderer zwingender

Grund hierfür vor. Demnach bestimmt sich vorliegend nach a§ 13 PHG, ob dem

Beschwerdeführer das Lehrdiplom zu entziehen sei.

4.

4.1 Nach a§ 13 Abs. 1 PHG kann ein im Kanton Zürich

verliehenes Lehrdiplom entzogen werden, wenn eine Lehrkraft ihre

Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt oder wenn ihre

Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise, insbesondere wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens

oder Vergehens, schwer beeinträchtigt erscheint. Der Entzug kann befristet oder

unbefristet erfolgen (a§ 13 Abs. 3 PHG). Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, erfasst diese Bestimmung auch die erst seit dem

1. Januar 2007 mögliche Bestrafung mit einer Geldstrafe wegen eines

Verbrechens oder Vergehens. Insofern erfüllt der wegen mehrfacher Vergehen

gegen die sexuelle Integrität zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen

verurteilte Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Entzug des Lehrdiploms

(vgl. Art. 197 Ziff. 3 und 3bis in

Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Da hier in erster Linie die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht, ist vorliegend auch

dessen Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend (BGr,

24. Juni 2011,2C_165/2011, E. 6.3). Das Urteil, welches ein

ausserhalb der eigentlichen Lehrtätigkeit liegendes Verhalten bestraft, darf

daher ohne Weiteres berücksichtigt werden.

4.2 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V vom 1. April 2008 hatte der Beschwerdeführer im

verjährungsrelevanten Zeitraum der Jahre 1993 bis 2006 zu nicht genau bestimmten Zeitpunkten 31 Mal

strafrechtlich relevante pornografische Bilder, welche sexuelle Handlungen mit

Gewalttätigkeiten und menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt hatten,

hergestellt, indem er diese Dateien im Wissen um deren Inhalt über das Internet

an seinem Wohnort auf die Festplatte seines Computers lud, um sie alsdann über

eine Zwischenspeicherung auf einer CD und/oder einem Memorystick an seine

jeweiligen Arbeitsorte mitzunehmen, wo er sie auf die Schulserver übertrug und auf der Festplatte dieser Server in seinen persönlichen

Ordnern speicherte, letztmals am 7. Oktober und 15. Dezember 2006.

4.3 Die

Beschwerdegegnerin zog beim Entzug des Lehrdiploms nebst der strafrechtlichen

Verurteilung die folgenden Umstände in Betracht: Nachdem im Rahmen von

Wartungsarbeiten festgestellt worden sei, dass das Lehrerkonto des

Beschwerdeführers fast die Hälfte des Speicherplatzes des Schulservers einnehme

(knapp 90 von insgesamt 180 Gigabytes), habe der

Computeradministrator befugterweise einige Ordner des Beschwerdeführers geöffnet,

wobei Bilder mit pornografischem Inhalt zu Tage getreten seien. Auf einigen der

Bilder sei der Beschwerdeführer von einem Lehrer und Computer-Custos beim Vollzug

des Geschlechtsverkehrs mit einer an der Schule tätigen, über 20-jährigen

Austauschstudentin mit grösster Wahrscheinlichkeit erkannt worden. Weitere

Nachforschungen im Schulhaus O, dem vormaligen Arbeitsort des

Beschwerdeführers, hätten ergeben, dass er auch auf seinem dortigen Konto

grosse Mengen pornografischen Materials gespeichert habe. Unter anderem seien

dort Aufnahmen von nackten Frauen in einem Schulzimmer gefunden worden, welches

aufgrund der mit abgebildeten Pinnwände und Schränke eindeutig dem Schulhaus O

habe zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit

zwischen 1993 und 2006 an seinen Arbeitsorten der Schulcomputerausstattung wie

ein Eigentümer bedient und seine ihm eingeräumte Verfügungsmacht darüber missbraucht,

indem er jeweils an den Wochenenden die Schulräumlichkeiten und die Schulinfrastruktur

für pornografische Zwecke mit strafbarem Inhalt benutzt habe. Anhaltspunkte,

dass er von diesem Verhalten abgelassen hätte, wäre sein Tun unentdeckt geblieben,

gebe es nicht. Aus der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Busse und einer

bedingten Geldstrafe lasse sich nicht schliessen, dass eine Einschätzung der

künftigen Erfüllung der gesamten Berufspflichten durch den Beschwerdeführer

positiv ausfallen müsse. Vielmehr könne bei derart langer Delinquenz mit

unmittelbarem Bezug zur Schule keine gute Prognose im Hinblick auf die künftige

Erfüllung der Berufspflichten gestellt werden. Weiter habe der Beschwerdeführer

eingeräumt, dass die Schülerinnen und Schüler hätten Zugang zu den Daten seiner

Schulkonten haben können, und habe er zudem zunächst angegeben, es sei möglich,

dass die Schülerinnen und Schüler die pornografischen Bilder auf seinem

Lehrerkonto gespeichert hätten.

4.4 Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass er abgesehen von den Fotos, welche ihn beim

Geschlechtsverkehr mit der Austauschstudentin zeigten, weitere unzüchtige Fotos

in irgendwelchen Schulräumlichkeiten erstellt habe. Die Vorinstanz stütze sich

in diesem Zusammenhang einzig auf das Protokoll einer Anhörung des

Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2007, in dem die Schulleitung zitiert

werde, welche ihrerseits auf die Aussage einer weiteren Person verweise. Der

Beschwerdeführer habe bis heute keines der angeblich in den Räumlichkeiten des

Schulhauses O aufgenommenen Bilder vorgelegt bekommen. Zutreffend und

unbestritten sei, dass durch den Beschwerdeführer auf dem Server des

Schulhauses Z grössere Mengen an pornografischen Fotos abgespeichert worden

seien, darunter auch strafrechtlich relevante Darstellungen. Das "bekannte

Vorkommnis mit der Praktikantin" sei eine nicht strafbare Privatsache des

Beschwerdeführers, welche keinerlei schädigendes Potential für die Schule bzw.

die Schülerinnen und Schüler gehabt habe. Dem Beschwerdeführer werde nicht

vorgeworfen, dass er den Kindern die Bilder aktiv gezeigt oder zur Begutachtung

zur Verfügung gestellt habe; es werde zu Recht auch nicht behauptet, dass die

Kinder die Bilder tatsächlich zu Gesicht bekommen hätten. Dem Beschwerdeführer

werde einzig vorgeworfen, die Bilder besessen und mit deren Abspeichern auf dem

Schulserver die Gefahr geschaffen zu haben, dass sich Kinder Zugang zu diesen

Bildern hätten verschaffen können.

4.5 Was die umstrittenen Fotoaufnahmen im

Schulhaus O betrifft, so lässt sich dem Protokoll der

Anhörung des Beschwerdeführers durch das Volksschulamt vom 23. Oktober 2007

entnehmen, dass die Schulleitung des Schulhauses Z berichtete, der Personalverantwortliche der Schulpflege X

habe Fotos auf dem persönlichen Ordner des Beschwerdeführers auf dem Server des

Schulhauses O dahin­gehend

beschrieben, dass darauf "[f]üdliblutte Fraue im Schuelzimmer"

abgebildet gewesen bzw. Frauen nackt in aufreizender Stellung abgelichtet

worden seien. Der Personalverantwortliche habe angegeben, anhand des Hintergrunds der Bildaufnahmen bzw. der mit

abgebildeten Pinnwände und Schränke klar und eindeutig zu erkennen, dass die

Aufnahmen im Schulhaus O gemacht worden seien. Aus der

Begründung für die Entlassung des Beschwerdeführers

durch die Volksschule X geht hervor, dass die Kantonspolizei

Zürich am 4. Dezember 2007 der Schulpflege X und

der zuständigen Schulleitung einige Bilder aus den sichergestellten Daten

zeigte, wobei "einzelne Personen und

Örtlichkeiten" identifiziert werden konnten

In den Akten befinden sich demgegenüber weder eine etwaige Protokollierung der

Sichtung durch die Vertreter der Volksschule X noch die beanstandeten

Darstellungen selbst. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als nicht

genügend geklärt. Wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, ist für die Beurteilung

des vorliegend interessierenden Lehrdiplomentzugs indes nicht ausschlaggebend,

ob der Beschwerdeführer die umstrittenen Aufnahmen im Schulhaus O gemacht hat,

weshalb von einer diesbezüglichen Rückweisung zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz abgesehen werden kann.

5.

5.1

Mit Blick auf den in der

Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 angenommenen

Art. 123c BV gilt es Folgendes anzumerken: Da keine Übergangs- oder

anderweitige Bestimmungen zum Inkrafttreten des Art. 123c BV bestehen,

trat die Verfassungsänderung am Tag ihrer Annahme durch Volk und Stände in

Kraft (Art. 195 BV; Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

17. Dezember 1976 über die politischen Rechte

[SR 161.1]). Die genannte Bestimmung dürfte indes

nicht direkt anwendbar sein, da sie angesichts der

enthaltenen offenen Begriffe und mangels einer

Konkretisierung des Tätigkeitsverbots der vorgängigen Umsetzung auf

Gesetzesstufe bedarf (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative

"Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot

[Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des

Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag vom 10. Oktober 2012,

BBl 2012 8819 ff., 8844). Da das mit der neuen Verfassungsbestimmung

statuierte Tätigkeitsverbot von seiner Konzeption her ein durch das

Strafgericht anzuordnendes ist (vgl. dazu BBl 2012 8839 f.), wird bei oder zumindest nach Erlass der

Ausführungsbestimmungen auch dessen Verhältnis zu administrativen Massnahmen

wie dem hier interessierenden Entzug des Lehrdiploms zu klären sein. Den in

Art. 123c BV enthaltenen Wertungen des Verfassunggebers kann indes bei der

Auslegung der diesen Entzug regelnden Bestimmungen des kantonalen Rechts

bereits heute insoweit Rechnung getragen werden, als dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.2 und BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.2).

5.2

Art. 123c BV verlangt für den endgültigen

Verlust des Rechts auf Ausübung einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit

mit Minderjährigen ein "Sexualdelikt an Kindern" bzw. eine

Verurteilung wegen der Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit eines

Kindes (vgl. BBl 2012 8825). Mithin muss das fehlbare Verhalten die Tat­bestandsmerkmale einer strafbaren Handlung im Bereich des

Sexualstrafrechts erfüllen, wobei gemäss der bundesrätlichen Botschaft eine

gewisse Schwere der Straftat erforderlich ist, wie sie etwa beim blossen Zeigen

weicher Pornografie nicht gegeben sei (BBl 2012 8836 f.). Die Verurteilung

wegen qualifizierter Pornografie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 StGB

soll nach Massgabe des revidierten Art. 67 Abs. 3 StGB inskünftig zu

einem Tätigkeitsverbot führen, sofern die Gegenstände oder Vorführungen

sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten (vgl. BBl 2013 9684).

5.3

Der Beschwerdeführer hat die auf dem Schulserver

gespeicherten pornografischen Darstellungen den Schulkindern

unbestrittenermassen nicht gezeigt. Auch

erfolgte die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen qualifizierter Pornografie,

die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Gegenstand

hatte. Eine Anlasstat nach Massgabe des Art. 123c BV liegt folglich nicht

vor.

6.

6.1

Der Entzug des Lehrdiploms ist keine Disziplinar-,

sondern eine Administrativmassnahme. Er bedeutet in diesem Zusammenhang

den Widerruf einer Dauerverfügung, welcher gerechtfertigt

erscheint, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

nicht mehr erfüllt sind (BGE 101 Ia 172 E. 2). In diesem Sinn wird

a§ 13 Abs. 1 PHG durch § 8 Abs. 1 PHG ergänzt, welcher die

Zulassung zum Studium unter anderem von einem guten Leumund und

Vertrauenswürdigkeit abhängig macht. Der Entzug des Lehrdiploms ist indes nur

gerechtfertigt, wenn er sich als notwendig erweist, um das

damit verfolgte Ziel – vorliegend das Wohl der öffentlichen Schule und

allenfalls den Schutz der sexuellen Integrität der Schülerinnen und Schüler – zu erreichen; der Bewilligungsentzug muss mit anderen Worten

verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 101 Ia 172

E. 3; Tobias Jaag in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],

VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich

etc. 2009, Art. 42 N. 2 ff. mit weiteren Hinweisen).

6.2

Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die

Wirtschaftsfreiheit gewährleistet, was nach Art. 27 Abs. 2 BV

namentlich den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und

deren freie Ausübung umfasst. Demgegenüber steht die Ausübung einer staatlichen

Tätigkeit oder eines öffentlichen Amts nicht unter dem Schutz von Art. 27

BV (BGE 130 I 26 E. 4.1).

Der hier streitige Entzug des Lehrdiploms betrifft

unmittelbar nur die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers an öffentlichrechtlichen

Bildungseinrichtungen. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich

seiner Tätigkeit an der Volksschule nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen.

Faktisch erschwert der Entzug des Lehrdiploms indes auch seinen Zugang zu

Lehrtätigkeiten im privaten Bereich, weshalb der umstrittene Bewilligungsentzug

den Anforderungen des Art. 36 BV zu genügen hat, wobei der Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit jedoch nicht als schwer zu werten ist (BGr, 24. Juni

2006,2C_165/2011, E. 3.4). Mit a§ 13 PHG liegt eine gesetzliche

Grundlage im Sinn des Art. 36 Abs. 1 BV vor. Mit dem Schutz des guten

Rufes der öffentlichen Schule und allenfalls der sexuellen Integrität der

Schülerinnen und Schüler ist auch ein öffentliches Interesse im Sinn des

Art. 36 Abs. 2 BV vorhanden. Näherer Betrachtung bedarf im Folgenden

indes die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 36 Abs. 3 BV).

7.

7.1

Die Verhältnismässigkeit des Entzugs eines

Lehrdiploms ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie

zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist

und sich die Eingriffswirkung im Verhältnis zum Eingriffszweck als zumutbar

erweist (vgl. hierzu Rainer Schweizer in: St. Galler Kommentar zur

Schweizerischen Bundesverfassung, 2008, Art. 36 N. 22 ff.;

Wiederkehr/Richli, Rz. 1735 ff. [je mit zahlreichen Hinweisen]).

7.2 Der Entzug

des Lehrdiploms eines wegen harter Pornografie Verurteilten ist ohne Weiteres

geeignet, den Schutz des guten Rufes der Schule und den Schutz der sexuellen

Integrität der Schulkinder zu gewährleisten.

7.3

Erforderlich ist eine Massnahme, wenn keine

mildere Massnahme möglich ist, die zur Zielerreichung ebenfalls geeignet wäre.

Mit Bezug auf die Erforderlichkeit des umstrittenen Lehrdiplomentzugs sind

zunächst die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen und die mit dem Entzug

verfolgten Ziele näher zu betrachten.

7.3.1

Der Beschwerdeführer hat an seinen früheren Arbeitsorten wiederholt und

während längerer Zeit erhebliche Mengen pornografischer Bilddateien auf dem

Schulserver abgespeichert und im Schulhaus Z Aufnahmen, welche ihn beim Vollzug

des Geschlechtsverkehrs mit einer Austauschpraktikantin zeigen, angefertigt und

abgespeichert. Damit kann dem Beschwerdeführer zunächst vorgeworfen werden,

dass er die schulische Infrastruk­tur missbraucht hat. Gleiches gälte auch für

die allfällige Anfertigung pornografischer Darstellungen im Schulhaus O.

7.3.2

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher (harter) Pornografie

im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB ist grundsätzlich

geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Diesbezüglich gilt es jedoch

entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich bei den strafrechtlich relevanten

Bildaufnahmen nicht um kinderpornografische Darstellungen handelte.

Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer eine enorme

Vielzahl von pornografische Bildern auf den beiden Schulservern abgespeichert

hat, beanspruchte doch das Lehrerkonto des Beschwerdeführers im Schulhaus Z

knapp die Hälfte der Speicherkapazität des Schulservers von 180 Gigabytes

und bestreitet der Beschwerdeführer zumindest nicht substanziiert, auch auf dem

Server des Schulhauses O "grosse Mengen" pornografischen Materials

abgespeichert zu haben. 31 Auf­nahmen – und damit nur ein ganz geringer

Teil der vom Beschwerdeführer auf den Schulservern gespeicherten

pornografischen Aufnahmen – hatten sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten

und menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt. Vor diesem Hintergrund ist nicht

anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gezielt harte Pornografie konsumierte.

Der Konsum oder Besitz "gewöhnlicher" Pornografie ist nicht strafbar

und kann auch nicht herangezogen werden, um die Vertrauenswürdigkeit einer

Person bzw. ihre Eignung als Lehrperson generell in Frage zu stellen. Für den

überwiegenden Teil der pornografischen Darstellungen muss daher berücksichtigt

werden, dass aus deren blossem Inhalt nichts zu Lasten des

Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Mit der Abspeicherung privater Daten

in grossen Mengen im Allgemeinen und der Abspeicherung pornografischer Bilder

im Besonderen auf Schulservern hat der Beschwerdeführer indes seine

Berufspflichten verletzt (vgl. oben 7.3.1) und überdies offenbart, dass er

nicht in der Lage war, sein Privatleben in gebührendem Mass von seiner

beruflichen Tätigkeit zu trennen. Dies anerkannte der Beschwerdeführer denn

auch in seiner Rekursschrift vom 26. August 2009, indem er ausführte, sein

Fehler sei, dass er Privates von der Schule nicht ferngehalten habe.

7.3.3

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, führte sein Verhalten

nicht zu einer direkten Beeinträchtigung des Wohls der ihm anvertrauten

Schülerinnen und Schüler. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers weisen wohl in

dem Sinn einen Bezug zur Schule auf, dass er sie in den Schulräumlichkeiten und

unter Missbrauch der Schulinfrastruktur beging. Sie fanden jedoch abends und an

Wochenenden statt und damit zu Zeiten, in denen Schülerinnen und Schüler keinen

Zutritt zum Schulgebäude hatten. Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, dass der

Beschwerdeführer gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern kein inadäquates

Verhalten zeigte, sein Verhalten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem

Schulunterricht stand und keine Anhaltspunkte für pädosexuelle Neigungen vorliegen.

7.3.4

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom

23. Oktober 2007 die Vermutung äusserte, einige seiner Schüler hätten

"unsauberes Material" auf sein Konto geladen. Aus der fraglichen

Äusserung kann indes nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer achte die

Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler nicht, wie dies die

Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint. Vielmehr gilt es die Umstände zu berücksichtigen,

unter denen der Beschwerdeführer die Anschuldigung vorbrachte: Diesbezüglich

macht der Beschwerdeführer geltend, er sei damals in einer schlechten psychischen

Verfassung gewesen und zudem ohne Rechtsbeistand zur Anhörung erschienen. Angesichts

dessen, dass es einerseits um die für ihn so zentrale berufliche Zukunft und

andrerseits um sehr persönliche und intime Vorkommnisse gegangen sei, sei sein

im Nachhinein alles andere als optimal erscheinendes Verhalten verständlich.

Dem ist zuzustimmen. Zunächst ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die

Anhörung für den Beschwerdeführer eine äusserst belastende Situation

darstellte. Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dazu aufforderte,

eine Vertrauensperson zur Anhörung mitzunehmen, ändert daran nichts. Sodann

ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der

Befragung äusserte, sehr belastet zu sein, und dass der Vorsitzende sich am

Ende der Befragung veranlasst sah, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf mögliche

Suizidabsichten anzusprechen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer die Anschuldigungen lediglich anlässlich der Befragung

äusserte und sich später davon distanzierte, indem er gegenüber dem

Beschwerdeführer mehrmals einräumte, "mehrere grosse Dummheiten

gemacht" bzw. "Mist gebaut" zu haben.

7.3.5

Schliesslich gilt es mit Blick auf eine mögliche Gefährdung des Wohls der

Schülerinnen und Schülern zu beachten, dass die Äusserung des Beschwerdeführers

anlässlich der Befragung, wonach er seinen Schülern im Schulhaus O Zugang zu

seinem Lehrerkonto gewährt hat, kritisch hinterfragt werden muss, stand diese

doch in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer damals vorgebrachten

Ausflüchten, wonach einige der Schüler die anstössigen Bilder auf sein Konto

geladen hätten. Dass der Beschwerdeführer den Schülern tatsächlich Zugang zu

seinem Konto gewährt und damit die Gefahr geschaffen hat, dass die Kinder mit den

pornografischen Darstellungen konfrontiert würden, kann vorliegend nicht mit

genügender Bestimmtheit angenommen werden. Aus den Akten ergeben sich sodann

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Schulkinder die Bilder gesehen hätten. Auch

liegen keine Hinweise darauf vor, dass die eigentliche Lehrtätigkeit des

Beschwerdeführers zu Beanstandungen Anlass gegeben hätte oder diese durch die

ihm vorwerfbaren Verhaltensweisen negativ beeinflusst worden wäre. Das dem

Beschwerdeführer vorwerfbare Verhalten führte demnach nicht zu einer

Beeinträchtigung des Wohls oder der sexuellen Integrität der Schülerinnen und

Schüler.

7.3.6

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in

verschiedener Hinsicht, insbesondere jedoch mit dem Besitz und Konsum

strafrechtlich relevanter (harter) Pornografie, ein Verhalten zeigte, welches

dem Ansehen der Schule hätte schädlich sein können. Dies gilt indes primär für

die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die Volksschule X hat denn

auch das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund des aus den

Vorkommnissen resultierenden Vertrauensverlusts aufgelöst. Inwiefern zum Schutz

des guten Rufs der Schule generell Massnahmen erforderlich sind, hängt wesentlich

von den Aussichten für die künftige Befolgung der Berufspflichten durch den Beschwerdeführer

ab (dazu sogleich).

7.4 Der Beschwerdeführer hat bereits während der

Administrativuntersuchung eingesehen, dass sein Verhalten einerseits inakzeptabel war und andrerseits mit der fehlenden Trennung von

Privat- und Berufsleben zusammenhing. Weiter macht er geltend, diesbezüglich aus eigenem Antrieb professionelle Unterstützung in

Anspruch genommen zu haben. Vor diesem Hintergrund

ist anzunehmen, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich willens gewesen, an sich

zu arbeiten und auf Verhaltensweisen zu verzichten, welche dem guten Ruf der

Schule abträglich sein könnten. Weiter ergeben sich aus den Akten keine

Hinweise darauf, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers während dessen

langjähriger Berufskarriere je zu Beanstandungen Anlass gegeben hätte. Unter

diesen Voraussetzungen erscheinen hier als mildere Mittel in Frage kommende

Unterstützungsmassnahmen wie Supervision, Coaching oder Psychotherapie bei

gleichzeitiger Androhung des Lehrdiplomentzugs grundsätzlich geeignet

und ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig zu einem mit seinen

Berufspflichten konformen Verhalten zu veranlassen. Ein geringes Restrisiko in

dem Sinn, dass sich der Beschwerdeführer trotz einer Verwarnung und allfälliger

Unterstützungsmassnahmen künftig nicht seinen Berufspflichten gemäss verhalten

könnte, lässt sich indes nicht gänzlich ausschliessen.

7.5 Mit Bezug

auf die Zumutbarkeit des hier umstrittenen Lehrdiplomentzugs gilt es zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Erwerb des Lehrdiploms im

Jahr 1979 in jungem Alter bis zu seiner Entlassung durch die Volksschule X

im Sommer 2008 ohne wesentliche Unterbrüche als Volksschullehrer an der

öffentlichen Schule tätig war. Nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen

Schuldienst verrichtete der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mangels

alternativer Berufsausbildung und -erfah­rungen zunächst verschiedene

Hilfstätigkeiten, um sich finanziell über Wasser zu halten. Seit

Januar 2010 ist er [anderweitig] als […] tätig. Sein privates Interesse an

der Ausübung des angestammten Berufs wiegt folglich schwer.

Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des

Beschwerdeführers von der öffentlichen Schule bzw. am Schutz von deren gutem

Ruf muss demgegenüber als vergleichsweise gering beurteilt werden: Zunächst

lässt sich der beim Beschwerdeführer zumindest bis 2007 bestehenden fehlenden

Abgrenzungsfähigkeit mit oben 6.4 beispielhaft aufgezählten Mass­nahmen

begegnen. Zwar besteht mit der naturgemäss verbleibenden Möglichkeit, dass sich

der Beschwerdeführer erneut vergleichbare Verfehlungen zu Schulden kommen lasse,

wie sie im hier vorgehalten werden, für die öffentliche Schule das Risiko eines

Reputationsschadens. Wenn sich dieses Risiko wider Erwarten (vgl. oben 6.4)

verwirklichen sollte, könnte die betroffene Schulgemeinde einen allfälligen

Reputationsschaden indes mittels Ergreifen geeigneter personalrechtlicher

Konsequenzen gering halten.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an der

weiteren Ausübung seiner angestammten beruflichen Tätigkeit ist folglich höher

zu gewichten als das öffentliche Interesse am Ausschluss des verbleibenden

Risikos eines Reputationsschadens der Schule.

7.6 Zusammenfassend

erweist sich der Entzug des Lehrdiploms vorliegend als unverhältnismässig. Die

Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom nicht entziehen,

sondern diesem – allenfalls unter Anordnung geeigneter Auflagen wie beispielsweise

des Besuchs einer Supervision, der Inanspruchnahme eines Coachings oder der

Absolvierung einer Psychotherapie – den Entzug des Lehrdiploms lediglich

androhen sollen. Ob solche Massnahmen zum heutigen Zeitpunkt noch erforderlich

sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ist daher

einzuladen, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls geeignete

Vorkehrungen zu treffen. Angesichts der Wichtigkeit des Verfahrens für den

Beschwerdeführer und der vorinstanzlichen Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

ist die Beschwerdegegnerin gehalten, sich der Sache beförderlich anzunehmen.

8.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2013 und die

Verfügung der Bildungsdirektion vom 24. Juli 2009 sind insoweit

aufzuheben, als sie die Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer

unter Entzug des Lehrdiploms auf unbestimmte Dauer beenden. Die

Beschwerdegegnerin ist einzuladen, im Sinn der Erwägungen beförderlich

geeignete Abklärungen über mildere Massnahmen vorzunehmen und solche

gegebenenfalls anzuordnen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen.

9.

9.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend im

Verfahren VB.2014.00051 mit dem Antrag, die Verletzung

des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei im Dispositiv explizit

festzustellen, während er mit dem Antrag obsiegt, von

einem Entzug des Lehrdiploms sei abzusehen. Das

Unterliegen des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend insgesamt und insbesondere

angesichts der erwägungsweisen Feststellung der vorinstanzlichen Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots als vernachlässigbar, weshalb die

Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind.

9.2

Der Beschwerdeführer ersuchte im Verfahren VB.2014.00008 um

unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2014

wurde er aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen

und zu belegen, und wurde ihm angedroht, bei Säumnis würde auf sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer legte in

der Folge weder seine finanzielle Situation dar noch brachte er entsprechende

Belege bei. Auf das Armenrechtsgesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten.

Anzumerken bleibt, dass das Gesuch ohnehin gegenstandslos würde, da dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen

sind.

9.3 Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren VB.2014.00051, in

welchem er sich anwaltlich vertreten liess, eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1. Die Verfahren

VB.2014.00008 und VB.2014.00051 werden vereinigt.

2. Auf

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren

VB.2014.00008 wird nicht eingetreten;

und

erkennt:

1. Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des

Beschlusses des Regierungsrats vom 4. Dezember 2013 und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2009 werden insofern aufgehoben, als sie

dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom unbefristet entziehen. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom

zurückzugeben, und eingeladen, im Sinn der Erwägungen über allfällige Auflagen

im Zusammenhang mit der Rückgabe zu befinden.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrats vom

4. Dezember 2013 werden die Kosten des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Beschlusses des Regierungsrats vom

4. Dezember 2013 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 3'240.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

VB.2014.00051 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.

6. Mitteilung an …