VB.2014.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00009
12. Juni 2014Deutsch18 min
(URT.2014.16380)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00009
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Adliswil,
vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt (Fussgängerbrücke),
hat
sich ergeben:
I.
A. Am
20. August 2013 beschloss der Stadtrat Adliswil die Erstellung einer
provisorischen Fussgängerbrücke über die Zürichstrasse. Gleichzeitig wies er
die gegen das Projekt eingegangenen Einsprachen ab oder trat darauf nicht ein.
Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B. Mit
Verfügung vom 28. August 2013 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich
dem Stadtrat Adliswil die Konzession für die Inanspruchnahme des öffentlichen
Grundes des Brückenprovisoriums für die Dauer vom 2. September 2013 bis
3. September 2018.
II.
Zwei der im Einspracheverfahren unterlegenen Anwohner, A
und B, wandten sich am 30. September 2013 mit Rekurs an den Bezirksrat
Horgen und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 20. August 2013
sowie, dass die Stadt Adliswil anzuweisen sei, von der Erstellung der geplanten
Fussgängerbrücke abzusehen. Der Bezirksrat überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks Horgen. Mit Verfügung
vom 18. November 2013 wies dieses den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat,
und auferlegte die Verfahrenskosten A und B je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. Prozessentschädigungen sprach das
Statthalteramt keine zu.
III.
A. Dagegen
erhoben A und B am 6. Januar 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und
beantragten, die Verfügung des Statthalteramts vom 18. November 2014 und
der Beschluss des Stadtrats Adliswil vom 20. August 2014 seien aufzuheben.
Letzterer sei anzuweisen, die geplante provisorische Fussgängerbrücke nicht zu
erstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats
Adliswil.
B. Am
13. Januar 2014 beantragte das Statthalteramt unter Verweis auf die Akten
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014
beantragte der Stadtrat Adliswil, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A und B abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. A und B nahmen zu diesen Eingaben am 3. April 2014 Stellung. Die
Parteien
liessen sich daraufhin erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom
27. September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als unmittelbare
Anrainer der geplanten Fussgängerbrücke sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde
legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf
das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines
Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Ein solcher wäre indessen nur dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre,
die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 7 N. 79). Im vorliegenden Fall ist der entscheidrelevante
Sachverhalt
Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich, weshalb sich die
Durchführung eines Augenscheins erübrigt.
3.
Hintergrund des umstrittenen Projekts ist die bevorstehende
Sanierung der Zürichstrasse in Adliswil. Im Herbst 2014 soll mit den
Werkleitungsbauten und im Frühling 2015 mit den Strassenbauarbeiten begonnen
werden. Während der Sanierung soll die Fussgängerbrücke insbesondere den
Schulkindern, die auf dem Schulweg die Zürichstrasse überqueren müssen, einen während
der Dauer der Bauarbeiten einheitlichen und sicheren Schulweg ermöglichen. Nach
Abschluss der Bauarbeiten soll die Sicherheit der Fussgänger mit einer Lichtsignalanlage
gewährleistet werden. Als Provisorium ist die Brücke für einen Nutzungszeitraum
von drei bis maximal fünf Jahren in Abhängigkeit der Dauer der
Strassensanierung vorgesehen.
4.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Bei planungsrechtlichen
Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen
zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im
Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des
Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen
Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze
verletze. Hat die Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände
eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht
ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; VGr,
21. April 2011, VB.2011.00099, E. 1.2).
5.
5.1 Gemäss
§ 16 StrG sind Projekte vor der Festsetzung während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist
öffentlich bekanntzumachen. Die Stadt Adliswil informierte am 14. Juni
2013 im Amtsblatt des Kantons Zürich und in der Zürichsee-Zeitung über die
öffentliche Planauflage. Das Projekt wurde teilweise mit Bodenfarbe markiert,
aber nicht ausgesteckt.
5.2 Im Gegensatz zur Rekursschrift vertreten die
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht mehr ausdrücklich den
Standpunkt, dass die Planauflage mangels erfolgter Aussteckung ungenügend
gewesen und deswegen "zumindest eine Neuaussteckung erforderlich" sei.
Sofern sie Letzteres auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen
wollen, was sich aus ihren Eingaben indes nicht eindeutig ergibt, kann in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesbezüglich würde es
ihnen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, da nicht ersichtlich
ist, inwiefern sie durch den Verzicht auf die Aussteckung angesichts der
Publikation im Amtsblatt und der Zürichsee-Zeitung, den öffentlich aufgelegten
verständlichen Planunterlagen und der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel einen
Nachteil erlitten haben könnten und welchen praktischen Nutzen sie aus einer
erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Die Beschwerdeführenden brachten zwar in
der Rekursschrift in diesem Zusammenhang vor, die Aussteckung wäre auch deshalb
von Bedeutung gewesen, weil damit von "den betroffenen Nachbarn"
hätte geprüft werden können, ob und wie weit die geplante Brücke in ihr
Grundstück rage. Wie die Vorinstanz jedoch ebenfalls zu Recht ausführte, ist
die Berufung auf die Interessen Dritter oder öffentliche Interessen nicht möglich
(zum Ganzen BGr, 7. September 2012,1C_86/2012, E. 2.1; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00785, E. 1.3; 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 1.4, mit
Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführenden
machen indessen geltend, durch die fehlende Aussteckung sei ihnen insofern ein
Nachteil erwachsen, als sie zu einer ungenügenden Feststellung des Sachverhalts
geführt habe. So habe sich ohne die Aussteckung weder dem Beschwerdegegner noch
der Vorinstanz erschliessen können, wie nahe die Fussgängerbrücke an die
Fensterseite ihrer Wohnung gebaut werde, wie stark sie sich daran stören würden
und inwiefern das geplante Projekt ihre Eigentümerrechte verletze. In diesem
Zusammenhang führen die Beschwerdeführenden sodann auch aus, eine seriöse
Überprüfung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz bezüglich der geltend
gemachten Eingriffe sei gerade vor dem Hintergrund, dass die mangelnde Aussteckung
geschützt worden sei, ohne Durchführung eines Augenscheins nicht möglich gewesen.
5.3.1
Zutreffend ist, dass das vorliegende Projekt nach § 16 StrG
"soweit darstellbar" hätte ausgesteckt werden müssen. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Aussteckung ohne aufwendige
Sicherheitsmassnahmen hätte vollzogen werden können. Die Beschwerdeführenden
sind der gegenteiligen Ansicht. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt
bleiben. Zwar bewirkt die fehlende Aussteckung eine wesentliche Einschränkung
der angestrebten Publikationswirkung und gefährdet damit das Recht eines Grundeigentümers,
über benachbarte baubewilligungspflichtige Projekte durch Aussteckung informiert
zu werden. Dasselbe gilt bei einem geplanten Strassenprojekt. Indessen wurden
die Beschwerdeführenden vorliegend frühzeitig und ausreichend über das Projekt
informiert, was sie auch nicht bestreiten, und sie konnten ihre Interessen von
Anfang an wahrnehmen (vorn E. 5.2). Die Gefahr, dass Interessierte bei der
gänzlich fehlenden Aussteckung vom Bestehen eines Bau- oder hier Strassenprojekts
nichts erfahren und deshalb keine rechtlichen Schritte dagegen einleiten
können, bestand vorliegend nicht (vgl. dazu VGr, 28. Oktober 2010,
VB.2010.00423, E. 5.4). Soweit die Beschwerdeführenden aus der Aussteckung
dagegen die Einsicht in mögliche Beeinträchtigungen ihres Wohneigentums herleiten
wollen, sind sie darauf zu verweisen, dass nicht die Aussteckungen, sondern die
aufgelegten Pläne Auskunft über das Bauvorhaben geben (RB 2000 Nr. 105,
E. 3a; VB.2010.00423, E. 5.2). Aus diesen ging insbesondere der nachträglich
auf Wunsch der Beschwerdeführerin 1 angebrachte Sichtschutz auf der
Treppenkonstruktion gegenüber ihrer Liegenschaft hervor, der aus einer
Aussteckung nicht ersichtlich gewesen wäre. Insgesamt ist daher festzuhalten,
dass den Beschwerdeführenden mit Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung
ihrer Rechte aus der fehlenden Aussteckung kein Nachteil entstand. Fragen
könnte man sich lediglich, ob in der unterbliebenen Aussteckung eine
unvollständige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts liegen könnte.
5.3.2
Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39). Wie bereits ausgeführt
(vorn E. 2), ist der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
deutlich ersichtlich. Die aufgelegten Planunterlagen zeigen insbesondere, in
welcher Distanz die Brücke an die Fensterseite der Beschwerdeführenden gebaut
werden soll und dass der Sichtschutz gegenüber der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden bereits ab dem ersten Treppenabsatz montiert wird. Daraus
kann auf das Mass der Beeinträchtigung und auf allfällige Einsichtsmöglichkeiten
in die Wohnung geschlossen werden. Unter diesen Umständen hätte eine Aussteckung
keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern können, weswegen sich deren Fehlen auf
die Abklärung des Sachverhalts nicht auswirkte. Gleichzeitig war damit auch die
Durchführung eines Augenscheins seitens der Vorinstanz nicht zwingend angezeigt
und ein Verzicht darauf gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden ist darin keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu
sehen. Indem sich die Vorinstanz von diesem Beweismittel keine neuen Erkenntnisse
versprach, nahm sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Zwar haben die
Parteien aufgrund des Gehörsanspruchs einen Anspruch, Beweisanträge zu stellen.
Doch kann die Entscheidinstanz solche ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 21. März 2013,
2C_921/2012, E. 4.3; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00468,
E. 3.2 f., mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 19).
5.3.3
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das abgeänderte Projekt rage
teilweise in ihr Grundstück hinein, wodurch ihre privaten Rechte nach Art. 667
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in
unzulässiger Weise verletzt würden. In der Vernehmlassung vom 3. April 2014
führten sie aus, der obere Teil der Brücke rage in das Grundstück. Der Beschwerdegegner
bestreitet dies und macht geltend, das Grundstück werde aufgrund von
Optimierungen nicht (mehr) beeinträchtigt. Wie bereits die früheren Pläne hält auch
noch der vom Beschwerdegegner eingereichte revidierte Plan vom 30. Januar
2014 fest, die Konstruktion rage voraussichtlich 6 bis 25 cm in die
fragliche Parzelle hinein. Somit hatten die Beschwerdeführenden davon aber aufgrund
der für das Bauvorhaben massgeblichen Pläne durchaus Kenntnis und konnten auch
ohne Aussteckung allfällige Eigentumsverletzungen infolge des Projekts
überprüfen. Die Optimierungen, die eine Tangierung nunmehr ausschliessen
sollen, werden demgegenüber vom Beschwerdegegner zwar nicht weiter belegt.
Dieser ist jedenfalls auf seine Aussage zu behaften, dass die Brücke nicht in
das Grundstück der Beschwerdeführenden ragt.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden machen wie bereits im Rekursverfahren geltend, das angefochtene
Projekt verletze die Projektierungsgrundsätze von Art. 14 StrG, da es die
Bedürfnisse von behinderten und gebrechlichen Personen nicht berücksichtige.
Für diese sei es nicht möglich, die Zürichstrasse ohne Fussgängerstreifen oder
Lichtsignalanlage zu überqueren. Der momentan bestehende Übergang mit einem
Fussgängerstreifen und einer Mittelinsel biete genügend Sicherheit für die
Fussgänger, werde aber nach der Erstellung der provisorischen Brücke während
der Sanierung der Zürichstrasse entfernt. Für die Vorinstanz ist demgegenüber
entscheidend, dass den Strassenbenützern der Gang über die Zürichstrasse auch
während dem Bestehen der Brücke jederzeit unbenommen bleibe, auch wenn dies im
Hinblick auf die Sanierung vorübergehend möglicherweise nur eingeschränkt der
Fall sei. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch nicht geltend gemacht, die
"gewöhnliche Überquerung" sei für behinderte und gebrechliche Menschen
unzumutbar.
6.2 Gemäss
§ 14 StrG sind bei Strassenprojekten unter anderem die Bedürfnisse der Behinderten
und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. Nach § 22a der Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV), die sich auf § 359
Abs. 1 lit. i des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) stützt, sind diesbezüglich die im Anhang zur Verordnung aufgeführten
Richtlinien und Normalien zu beachten. Vorliegend handelt es sich dabei um die
Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988.
6.3 Ausser
Frage steht, dass die geplante Fussgängerbrücke über keine behindertengerechten
Rampen bzw. Zugänge verfügt. Für gebrechliche Menschen dürfte sie sodann
aufgrund der beidseitigen, mehrere Stufen umfassenden Treppen nur beschränkt
benutzbar sein. § 360 Abs. 3 PBG, der auch im Rahmen von Strassenprojekten
Anwendung findet, sieht allerdings vor, dass von Richtlinien und Normalien aus
wichtigen Gründen abgewichen werden kann. Dies ist beispielsweise dann der
Fall, wenn deren Anwendung im Einzelfall unverhältnismässig wäre oder besondere
örtliche Verhältnisse gegeben sind (VGr, 14. Januar 2010, VB.2009.00601
E. 4.4, mit Hinweis auf BGr, 24. November 2009,1C_280/2009;
30. April 2009, VB.2008.00378/402, E. 4.2 und 12.2, mit Hinweisen). Der
Beschwerdegegner führt dazu aus, die Erstellung einer behindertengerechten
Passerelle würde bedeutend mehr Land benötigen. Im Bereich der westlichen
Treppe fehle im öffentlichen Raum der Platz für die Erstellung einer Rampe. Da
es sich um ein Provisorium handle, seien die Voraussetzungen für ein Abweichen
von den Normalien gegeben. Hinzu komme, dass die Zürichstrasse auch während der
Bauzeit genutzt bzw. überquert werden könne.
Unter Berücksichtigung dieser nachvollziehbaren Überlegungen
und da der Beschwerdegegner bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im
Einzelfall vorliegen, über einen qualifizierten Ermessensspielraum verfügt
(vgl. VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 6.2, mit Hinweisen),
ist die Abweichung von den Normalien bezüglich behindertengerechtes Bauen vorliegend
nicht zu beanstanden. Auch wenn die Brücke mehrere Jahre bestehen bleiben sollte,
ist diese noch nicht als feste Baute zu bezeichnen. Daneben sei bemerkt, dass die
Planungsbehörden zur Optimierung des Vorhabens entsprechend den Leitlinien von
§ 14 StrG unter umfassender Interessenabwägung verpflichtet sind. Dabei
entspricht es dem Wesen eines solchen Prozesses, dass bei der jeweiligen Projektierung
einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass – hier die Bedürfnisse
der Behinderten und Gebrechlichen – berücksichtigt werden (VGr, 19. April
2012, VB.2011.00785, E. 2.1; 25. Juni 2009, VB.2009.00183,
E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220,
E. 4b/dd; vgl. auch vorn E. 1.2).
7.
Die Beschwerdeführenden zweifeln schliesslich an der
Verhältnismässigkeit der geplanten Fussgängerbrücke.
7.1 Gemäss Art. 5
Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein. Die Verwaltungsmassnahmen müssen somit zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Im Übrigen
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen
stehen, die dem Privaten auferlegt werden (BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II
425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00360, E. 6.2;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 581).
7.1.1
Das öffentliche Interesse besteht vorliegend darin, den betroffenen Vorschul-
und Schulkindern während den Sanierungsarbeiten eine sichere Überquerung der
Zürichstrasse zu ermöglichen (vorn E. 3). Die Fussgängerbrücke ist hierzu
geeignet. Dass behinderte und gebrechliche Personen diese nicht oder nur
bedingt nutzen können (vorn E. 6.3), ändert nichts an dieser Einschätzung,
zumal das Projekt in erster Linie nicht ihnen, sondern eben den Unterstufenschulkindern
eine gefahrlose Überquerung der Strasse ermöglichen will.
7.1.2
Die strittige Fussgängerbrücke ist dann erforderlich, wenn keine zur
Erreichung dieses Ziels gleich geeignete, aber mildere Lösung vorhanden ist
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst,
denkbare Alternativen zur Fussgängerbrücke, namentlich die Einrichtung einer
Lichtsignalanlage oder die ständige Anwesenheit einer polizeilichen
Verkehrsschutzgruppe, seien weder ausreichend noch zweckmässig, respektive aus
Kapazitätsgründen der Polizei vernünftigerweise nicht vertretbar. Die Beschwerdeführenden
machen in der Beschwerdeschrift geltend, bereits mit der Installierung einer
provisorischen Lichtsignalanlage könne die Sicherheit der Fussgänger
gewährleistet werden, weshalb es an der Notwendigkeit zur Errichtung der Brücke
fehle. Der Beschwerdegegner plane denn auch, eine solche Lichtsignalanlage nach
der Sanierung der Zürichstrasse definitiv einzurichten.
Wie der Beschwerdegegner
ausführt, müsste eine provisorische Sicherung des ebenerdigen
Fussgängerübergangs im Laufe der Sanierung der Zürichstrasse ständig versetzt
werden. Wenn er daraus den Schluss zieht, dass insbesondere kleineren Kindern
nicht zuzumuten sei, sich ständig an die neuen Situationen anzupassen, und dies
zu grossen Unsicherheiten und einem zusätzlichen Gefährdungspotenzial führen
könne, so liegt dies im Rahmen seines Ermessens und ist nicht zu beanstanden.
In diesem Licht scheint eine temporäre Lichtsignalanlage an verschiedenen
Standorten nicht als gleich geeignete Massnahme wie die Fussgängerbrücke. Ob
eine provisorische Lichtsignalanlage tatsächlich nicht bewilligt würde, wie
dies der Beschwerdegegner ohne Belege geltend machte, ist damit nicht massgeblich
und kann offenbleiben. Da eine polizeiliche Verkehrsschutzgruppe aus Kapazitätsgründen
nur vorübergehend und dann auch nur zu bestimmten Tageszeiten präsent sein
könnte, wäre diese Massnahme zum Schutz von Schulkindern, die allenfalls auch
ausserhalb der Stundenplanzeiten unterwegs sind, ebenfalls nicht gleich zweckmässig
wie eine permanente Fussgängerbrücke. Erscheint die geplante Brücke als die im
Vergleich mit den von den Beschwerdeführenden aufgeführten Alternativen
geeignetste Massnahme, so tritt schliesslich auch die Frage der entsprechenden
Kosten in den Hintergrund.
7.1.3
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die Interessen der Beschwerdeführenden
den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Erstere sehen in der geplanten
Brücke insbesondere eine starke Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität, da fremde
Personen von dort aus nächster Nähe direkt in ihre Küche sowie in das Wohn- und
das Badezimmer sehen könnten. Dies bringe gleichzeitig auch eine
Wertverminderung der Wohnung mit sich. Zudem sind die Beschwerdeführenden der
Ansicht, das Projekt sei optisch unattraktiv. Auf der anderen Seite steht das öffentliche
Interesse an der Gewährleistung eines sicheren Schulwegs während der Sanierung
der Zürichstrasse.
Die Vorinstanz erwog hierzu,
eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft sei im Rahmen eines
enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens anzumelden. Die geltend gemachte
Verminderung der Lebensqualität sei als subjektive Empfindlichkeit nicht zu
berücksichtigen. Das strittige Projekt bewirke keinerlei objektive
Beeinträchtigung der Privatsphäre, die über das Mass der grundsätzlichen
Problemstellungen einer typischen Strassenrandbehausung hinausgehe. Ungeachtet
dessen sei dem Anspruch der Anrainer auf Privatsphäre bestmöglich Rechnung
getragen worden. Der Treppenturm solle gegenüber der Hausfassade, die ein
offenes Treppenhaus mit beidseitiger Blindfassadeneinrahmung zeige, platziert
werden und einen zusätzlichen Sichtschutz erhalten. Im fraglichen Bereich befänden
sich zudem die Wohnnebenräume.
Aus den Akten ergibt sich, dass
ein Einblick von der geplanten Brücke in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführenden
durch die vorgesehenen Sichtschutzeinrichtungen und aufgrund des Umstands, dass
der Fussboden ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss etwa 2,7 m höher als
der Brückenboden liegen soll, effektiv nur sehr beschränkt möglich sein wird.
Die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten Bilder
vermögen hierbei nichts Gegenteiliges nahezulegen. Die erste Fotografie zeigt
vielmehr, dass ihre Räumlichkeiten bereits heute von der Strasse aus eingesehen
werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die (zusätzliche) Beeinträchtigung
der Privatsphäre durch die Brücke, die Einblicke in die Wohnräume der
Beschwerdeführenden höchstens vom untersten Treppenabsatz aus erlaubte, nicht
als ausserordentlich gross zu bezeichnen. Auch eine allfällige Wertminderung
der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der Prüfung der
Zumutbarkeit berücksichtigen. Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass die
Brücke in dieser Hinsicht Auswirkungen zeitigen könnte. Der Umfang derselben
blieb von den Beschwerdeführenden allerdings gänzlich unsubstanziiert und kann
insofern nur beschränkt in die Interessenabwägung einbezogen werden. Die von
der Optik des Projekts ausgehende Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden,
sofern denn eine solche überhaupt vorhanden ist, ist schliesslich als gering
einzustufen und wird dadurch gemildert, dass es sich bei der Fussgängerbrücke
unbestrittenermassen um ein Provisorium für die Dauer der Strassenarbeiten
handelt. Das öffentliche Interesse an der Schulwegsicherung ist demgegenüber
als gross zu qualifizieren.
7.2 Aufgrund
einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Interessen der Beschwerdeführenden
das gewichtige öffentliche Interesse an der Gewährleistung des sicheren Schulwegs
mittels der provisorischen Fussgängerbrücke nicht zu überwiegen vermögen. Unter
den gegebenen Umständen erweist sich das Projekt als verhältnismässig.
8.
Der angefochtene Entscheid hält demgemäss einer
Rechtskontrolle stand (vorn E. 4). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; vgl.
Plüss, § 14 N. 9 ff.). Eine Parteientschädigung steht ihnen
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2 Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Dem Gemeinwesen steht in der Regel eine solche jedoch nicht zu, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss,
§ 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte
und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist
nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht als offensichtlich unbegründet
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 62). Dem
Beschwerdegegner ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…