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Entscheid

VB.2014.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00009

12. Juni 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16380)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich, weshalb sich die

Durchführung eines Augenscheins erübrigt.

3.

Hintergrund des umstrittenen Projekts ist die bevorstehende

Sanierung der Zürichstrasse in Adliswil. Im Herbst 2014 soll mit den

Werkleitungsbauten und im Frühling 2015 mit den Strassenbauarbeiten begonnen

werden. Während der Sanierung soll die Fussgängerbrücke insbesondere den

Schulkindern, die auf dem Schulweg die Zürichstrasse überqueren müssen, einen während

der Dauer der Bauarbeiten einheitlichen und sicheren Schulweg ermöglichen. Nach

Abschluss der Bauarbeiten soll die Sicherheit der Fussgänger mit einer Lichtsignalanlage

gewährleistet werden. Als Provisorium ist die Brücke für einen Nutzungszeitraum

von drei bis maximal fünf Jahren in Abhängigkeit der Dauer der

Strassensanierung vorgesehen.

4.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Bei planungsrechtlichen

Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen

zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im

Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des

Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen

Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze

verletze. Hat die Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände

eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht

ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; VGr,

21. April 2011, VB.2011.00099, E. 1.2).

5.

5.1 Gemäss

§ 16 StrG sind Projekte vor der Festsetzung während 30 Tagen

öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist

öffentlich bekanntzumachen. Die Stadt Adliswil informierte am 14. Juni

2013 im Amtsblatt des Kantons Zürich und in der Zürichsee-Zeitung über die

öffentliche Planauflage. Das Projekt wurde teilweise mit Bodenfarbe markiert,

aber nicht ausgesteckt.

5.2 Im Gegensatz zur Rekursschrift vertreten die

Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht mehr ausdrücklich den

Standpunkt, dass die Planauflage mangels erfolgter Aussteckung ungenügend

gewesen und deswegen "zumindest eine Neuaussteckung erforderlich" sei.

Sofern sie Letzteres auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen

wollen, was sich aus ihren Eingaben indes nicht eindeutig ergibt, kann in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesbezüglich würde es

ihnen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, da nicht ersichtlich

ist, inwiefern sie durch den Verzicht auf die Aussteckung angesichts der

Publikation im Amtsblatt und der Zürichsee-Zeitung, den öffentlich aufgelegten

verständlichen Planunterlagen und der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel einen

Nachteil erlitten haben könnten und welchen praktischen Nutzen sie aus einer

erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Die Beschwerdeführenden brachten zwar in

der Rekursschrift in diesem Zusammenhang vor, die Aussteckung wäre auch deshalb

von Bedeutung gewesen, weil damit von "den betroffenen Nachbarn"

hätte geprüft werden können, ob und wie weit die geplante Brücke in ihr

Grundstück rage. Wie die Vorinstanz jedoch ebenfalls zu Recht ausführte, ist

die Berufung auf die Interessen Dritter oder öffentliche Interessen nicht möglich

(zum Ganzen BGr, 7. September 2012,1C_86/2012, E. 2.1; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00785, E. 1.3; 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 1.4, mit

Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdeführenden

machen indessen geltend, durch die fehlende Aussteckung sei ihnen insofern ein

Nachteil erwachsen, als sie zu einer ungenügenden Feststellung des Sachverhalts

geführt habe. So habe sich ohne die Aussteckung weder dem Beschwerdegegner noch

der Vorinstanz erschliessen können, wie nahe die Fussgängerbrücke an die

Fensterseite ihrer Wohnung gebaut werde, wie stark sie sich daran stören würden

und inwiefern das geplante Projekt ihre Eigentümerrechte verletze. In diesem

Zusammenhang führen die Beschwerdeführenden sodann auch aus, eine seriöse

Überprüfung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz bezüglich der geltend

gemachten Eingriffe sei gerade vor dem Hintergrund, dass die mangelnde Aussteckung

geschützt worden sei, ohne Durchführung eines Augenscheins nicht möglich gewesen.

5.3.1

Zutreffend ist, dass das vorliegende Projekt nach § 16 StrG

"soweit darstellbar" hätte ausgesteckt werden müssen. Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Aussteckung ohne aufwendige

Sicherheitsmassnahmen hätte vollzogen werden können. Die Beschwerdeführenden

sind der gegenteiligen Ansicht. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt

bleiben. Zwar bewirkt die fehlende Aussteckung eine wesentliche Einschränkung

der angestrebten Publikationswirkung und gefährdet damit das Recht eines Grundeigentümers,

über benachbarte baubewilligungspflichtige Projekte durch Aussteckung informiert

zu werden. Dasselbe gilt bei einem geplanten Strassenprojekt. Indessen wurden

die Beschwerdeführenden vorliegend frühzeitig und ausreichend über das Projekt

informiert, was sie auch nicht bestreiten, und sie konnten ihre Interessen von

Anfang an wahrnehmen (vorn E. 5.2). Die Gefahr, dass Interessierte bei der

gänzlich fehlenden Aussteckung vom Bestehen eines Bau- oder hier Strassenprojekts

nichts erfahren und deshalb keine rechtlichen Schritte dagegen einleiten

können, bestand vorliegend nicht (vgl. dazu VGr, 28. Oktober 2010,

VB.2010.00423, E. 5.4). Soweit die Beschwerdeführenden aus der Aussteckung

dagegen die Einsicht in mögliche Beeinträchtigungen ihres Wohneigentums herleiten

wollen, sind sie darauf zu verweisen, dass nicht die Aussteckungen, sondern die

aufgelegten Pläne Auskunft über das Bauvorhaben geben (RB 2000 Nr. 105,

E. 3a; VB.2010.00423, E. 5.2). Aus diesen ging insbesondere der nachträglich

auf Wunsch der Beschwerdeführerin 1 angebrachte Sichtschutz auf der

Treppenkonstruktion gegenüber ihrer Liegenschaft hervor, der aus einer

Aussteckung nicht ersichtlich gewesen wäre. Insgesamt ist daher festzuhalten,

dass den Beschwerdeführenden mit Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung

ihrer Rechte aus der fehlenden Aussteckung kein Nachteil entstand. Fragen

könnte man sich lediglich, ob in der unterbliebenen Aussteckung eine

unvollständige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts liegen könnte.

5.3.2

Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn

nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39). Wie bereits ausgeführt

(vorn E. 2), ist der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

deutlich ersichtlich. Die aufgelegten Planunterlagen zeigen insbesondere, in

welcher Distanz die Brücke an die Fensterseite der Beschwerdeführenden gebaut

werden soll und dass der Sichtschutz gegenüber der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden bereits ab dem ersten Treppenabsatz montiert wird. Daraus

kann auf das Mass der Beeinträchtigung und auf allfällige Einsichtsmöglichkeiten

in die Wohnung geschlossen werden. Unter diesen Umständen hätte eine Aussteckung

keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern können, weswegen sich deren Fehlen auf

die Abklärung des Sachverhalts nicht auswirkte. Gleichzeitig war damit auch die

Durchführung eines Augenscheins seitens der Vorinstanz nicht zwingend angezeigt

und ein Verzicht darauf gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden ist darin keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu

sehen. Indem sich die Vorinstanz von diesem Beweismittel keine neuen Erkenntnisse

versprach, nahm sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Zwar haben die

Parteien aufgrund des Gehörsanspruchs einen Anspruch, Beweisanträge zu stellen.

Doch kann die Entscheidinstanz solche ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs

ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits

abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 21. März 2013,

2C_921/2012, E. 4.3; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00468,

E. 3.2 f., mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 19).

5.3.3

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das abgeänderte Projekt rage

teilweise in ihr Grundstück hinein, wodurch ihre privaten Rechte nach Art. 667

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in

unzulässiger Weise verletzt würden. In der Vernehmlassung vom 3. April 2014

führten sie aus, der obere Teil der Brücke rage in das Grundstück. Der Beschwerdegegner

bestreitet dies und macht geltend, das Grundstück werde aufgrund von

Optimierungen nicht (mehr) beeinträchtigt. Wie bereits die früheren Pläne hält auch

noch der vom Beschwerdegegner eingereichte revidierte Plan vom 30. Januar

2014 fest, die Konstruktion rage voraussichtlich 6 bis 25 cm in die

fragliche Parzelle hinein. Somit hatten die Beschwerdeführenden davon aber aufgrund

der für das Bauvorhaben massgeblichen Pläne durchaus Kenntnis und konnten auch

ohne Aussteckung allfällige Eigentumsverletzungen infolge des Projekts

überprüfen. Die Optimierungen, die eine Tangierung nunmehr ausschliessen

sollen, werden demgegenüber vom Beschwerdegegner zwar nicht weiter belegt.

Dieser ist jedenfalls auf seine Aussage zu behaften, dass die Brücke nicht in

das Grundstück der Beschwerdeführenden ragt.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden machen wie bereits im Rekursverfahren geltend, das angefochtene

Projekt verletze die Projektierungsgrundsätze von Art. 14 StrG, da es die

Bedürfnisse von behinderten und gebrechlichen Personen nicht berücksichtige.

Für diese sei es nicht möglich, die Zürichstrasse ohne Fussgängerstreifen oder

Lichtsignalanlage zu überqueren. Der momentan bestehende Übergang mit einem

Fussgängerstreifen und einer Mittelinsel biete genügend Sicherheit für die

Fussgänger, werde aber nach der Erstellung der provisorischen Brücke während

der Sanierung der Zürichstrasse entfernt. Für die Vorinstanz ist demgegenüber

entscheidend, dass den Strassenbenützern der Gang über die Zürichstrasse auch

während dem Bestehen der Brücke jederzeit unbenommen bleibe, auch wenn dies im

Hinblick auf die Sanierung vorübergehend möglicherweise nur eingeschränkt der

Fall sei. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch nicht geltend gemacht, die

"gewöhnliche Überquerung" sei für behinderte und gebrechliche Menschen

unzumutbar.

6.2 Gemäss

§ 14 StrG sind bei Strassenprojekten unter anderem die Bedürfnisse der Behinderten

und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. Nach § 22a der Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV), die sich auf § 359

Abs. 1 lit. i des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) stützt, sind diesbezüglich die im Anhang zur Verordnung aufgeführten

Richtlinien und Normalien zu beachten. Vorliegend handelt es sich dabei um die

Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988.

6.3 Ausser

Frage steht, dass die geplante Fussgängerbrücke über keine behindertengerechten

Rampen bzw. Zugänge verfügt. Für gebrechliche Menschen dürfte sie sodann

aufgrund der beidseitigen, mehrere Stufen umfassenden Treppen nur beschränkt

benutzbar sein. § 360 Abs. 3 PBG, der auch im Rahmen von Strassenprojekten

Anwendung findet, sieht allerdings vor, dass von Richtlinien und Normalien aus

wichtigen Gründen abgewichen werden kann. Dies ist beispielsweise dann der

Fall, wenn deren Anwendung im Einzelfall unverhältnismässig wäre oder besondere

örtliche Verhältnisse gegeben sind (VGr, 14. Januar 2010, VB.2009.00601

E. 4.4, mit Hinweis auf BGr, 24. November 2009,1C_280/2009;

30. April 2009, VB.2008.00378/402, E. 4.2 und 12.2, mit Hinweisen). Der

Beschwerdegegner führt dazu aus, die Erstellung einer behindertengerechten

Passerelle würde bedeutend mehr Land benötigen. Im Bereich der westlichen

Treppe fehle im öffentlichen Raum der Platz für die Erstellung einer Rampe. Da

es sich um ein Provisorium handle, seien die Voraussetzungen für ein Abweichen

von den Normalien gegeben. Hinzu komme, dass die Zürichstrasse auch während der

Bauzeit genutzt bzw. überquert werden könne.

Unter Berücksichtigung dieser nachvollziehbaren Überlegungen

und da der Beschwerdegegner bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im

Einzelfall vorliegen, über einen qualifizierten Ermessensspielraum verfügt

(vgl. VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 6.2, mit Hinweisen),

ist die Abweichung von den Normalien bezüglich behindertengerechtes Bauen vorliegend

nicht zu beanstanden. Auch wenn die Brücke mehrere Jahre bestehen bleiben sollte,

ist diese noch nicht als feste Baute zu bezeichnen. Daneben sei bemerkt, dass die

Planungsbehörden zur Optimierung des Vorhabens entsprechend den Leitlinien von

§ 14 StrG unter umfassender Interessenabwägung verpflichtet sind. Dabei

entspricht es dem Wesen eines solchen Prozesses, dass bei der jeweiligen Projektierung

einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass – hier die Bedürfnisse

der Behinderten und Gebrechlichen – berücksichtigt werden (VGr, 19. April

2012, VB.2011.00785, E. 2.1; 25. Juni 2009, VB.2009.00183,

E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220,

E. 4b/dd; vgl. auch vorn E. 1.2).

7.

Die Beschwerdeführenden zweifeln schliesslich an der

Verhältnismässigkeit der geplanten Fussgängerbrücke.

7.1 Gemäss Art. 5

Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig

sein. Die Verwaltungsmassnahmen müssen somit zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Im Übrigen

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen

stehen, die dem Privaten auferlegt werden (BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II

425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00360, E. 6.2;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 581).

7.1.1

Das öffentliche Interesse besteht vorliegend darin, den betroffenen Vorschul-

und Schulkindern während den Sanierungsarbeiten eine sichere Überquerung der

Zürichstrasse zu ermöglichen (vorn E. 3). Die Fussgängerbrücke ist hierzu

geeignet. Dass behinderte und gebrechliche Personen diese nicht oder nur

bedingt nutzen können (vorn E. 6.3), ändert nichts an dieser Einschätzung,

zumal das Projekt in erster Linie nicht ihnen, sondern eben den Unterstufenschulkindern

eine gefahrlose Überquerung der Strasse ermöglichen will.

7.1.2

Die strittige Fussgängerbrücke ist dann erforderlich, wenn keine zur

Erreichung dieses Ziels gleich geeignete, aber mildere Lösung vorhanden ist

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst,

denkbare Alternativen zur Fussgängerbrücke, namentlich die Einrichtung einer

Lichtsignalanlage oder die ständige Anwesenheit einer polizeilichen

Verkehrsschutzgruppe, seien weder ausreichend noch zweckmässig, respektive aus

Kapazitätsgründen der Polizei vernünftigerweise nicht vertretbar. Die Beschwerdeführenden

machen in der Beschwerdeschrift geltend, bereits mit der Installierung einer

provisorischen Lichtsignalanlage könne die Sicherheit der Fussgänger

gewährleistet werden, weshalb es an der Notwendigkeit zur Errichtung der Brücke

fehle. Der Beschwerdegegner plane denn auch, eine solche Lichtsignalanlage nach

der Sanierung der Zürichstrasse definitiv einzurichten.

Wie der Beschwerdegegner

ausführt, müsste eine provisorische Sicherung des ebenerdigen

Fussgängerübergangs im Laufe der Sanierung der Zürichstrasse ständig versetzt

werden. Wenn er daraus den Schluss zieht, dass insbesondere kleineren Kindern

nicht zuzumuten sei, sich ständig an die neuen Situationen anzupassen, und dies

zu grossen Unsicherheiten und einem zusätzlichen Gefährdungspotenzial führen

könne, so liegt dies im Rahmen seines Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

In diesem Licht scheint eine temporäre Lichtsignalanlage an verschiedenen

Standorten nicht als gleich geeignete Massnahme wie die Fussgängerbrücke. Ob

eine provisorische Lichtsignalanlage tatsächlich nicht bewilligt würde, wie

dies der Beschwerdegegner ohne Belege geltend machte, ist damit nicht massgeblich

und kann offenbleiben. Da eine polizeiliche Verkehrsschutzgruppe aus Kapazitätsgründen

nur vorübergehend und dann auch nur zu bestimmten Tageszeiten präsent sein

könnte, wäre diese Massnahme zum Schutz von Schulkindern, die allenfalls auch

ausserhalb der Stundenplanzeiten unterwegs sind, ebenfalls nicht gleich zweckmässig

wie eine permanente Fussgängerbrücke. Erscheint die geplante Brücke als die im

Vergleich mit den von den Beschwerdeführenden aufgeführten Alternativen

geeignetste Massnahme, so tritt schliesslich auch die Frage der entsprechenden

Kosten in den Hintergrund.

7.1.3

Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die Interessen der Beschwerdeführenden

den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Erstere sehen in der geplanten

Brücke insbesondere eine starke Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität, da fremde

Personen von dort aus nächster Nähe direkt in ihre Küche sowie in das Wohn- und

das Badezimmer sehen könnten. Dies bringe gleichzeitig auch eine

Wertverminderung der Wohnung mit sich. Zudem sind die Beschwerdeführenden der

Ansicht, das Projekt sei optisch unattraktiv. Auf der anderen Seite steht das öffentliche

Interesse an der Gewährleistung eines sicheren Schulwegs während der Sanierung

der Zürichstrasse.

Die Vorinstanz erwog hierzu,

eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft sei im Rahmen eines

enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens anzumelden. Die geltend gemachte

Verminderung der Lebensqualität sei als subjektive Empfindlichkeit nicht zu

berücksichtigen. Das strittige Projekt bewirke keinerlei objektive

Beeinträchtigung der Privatsphäre, die über das Mass der grundsätzlichen

Problemstellungen einer typischen Strassenrandbehausung hinausgehe. Ungeachtet

dessen sei dem Anspruch der Anrainer auf Privatsphäre bestmöglich Rechnung

getragen worden. Der Treppenturm solle gegenüber der Hausfassade, die ein

offenes Treppenhaus mit beidseitiger Blindfassadeneinrahmung zeige, platziert

werden und einen zusätzlichen Sichtschutz erhalten. Im fraglichen Bereich befänden

sich zudem die Wohnnebenräume.

Aus den Akten ergibt sich, dass

ein Einblick von der geplanten Brücke in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführenden

durch die vorgesehenen Sichtschutzeinrichtungen und aufgrund des Umstands, dass

der Fussboden ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss etwa 2,7 m höher als

der Brückenboden liegen soll, effektiv nur sehr beschränkt möglich sein wird.

Die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten Bilder

vermögen hierbei nichts Gegenteiliges nahezulegen. Die erste Fotografie zeigt

vielmehr, dass ihre Räumlichkeiten bereits heute von der Strasse aus eingesehen

werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die (zusätzliche) Beeinträchtigung

der Privatsphäre durch die Brücke, die Einblicke in die Wohnräume der

Beschwerdeführenden höchstens vom untersten Treppenabsatz aus erlaubte, nicht

als ausserordentlich gross zu bezeichnen. Auch eine allfällige Wertminderung

der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der Prüfung der

Zumutbarkeit berücksichtigen. Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass die

Brücke in dieser Hinsicht Auswirkungen zeitigen könnte. Der Umfang derselben

blieb von den Beschwerdeführenden allerdings gänzlich unsubstanziiert und kann

insofern nur beschränkt in die Interessenabwägung einbezogen werden. Die von

der Optik des Projekts ausgehende Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden,

sofern denn eine solche überhaupt vorhanden ist, ist schliesslich als gering

einzustufen und wird dadurch gemildert, dass es sich bei der Fussgängerbrücke

unbestrittenermassen um ein Provisorium für die Dauer der Strassenarbeiten

handelt. Das öffentliche Interesse an der Schulwegsicherung ist demgegenüber

als gross zu qualifizieren.

7.2 Aufgrund

einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Interessen der Beschwerdeführenden

das gewichtige öffentliche Interesse an der Gewährleistung des sicheren Schulwegs

mittels der provisorischen Fussgängerbrücke nicht zu überwiegen vermögen. Unter

den gegebenen Umständen erweist sich das Projekt als verhältnismässig.

8.

Der angefochtene Entscheid hält demgemäss einer

Rechtskontrolle stand (vorn E. 4). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

9.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; vgl.

Plüss, § 14 N. 9 ff.). Eine Parteientschädigung steht ihnen

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Der

Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Dem Gemeinwesen steht in der Regel eine solche jedoch nicht zu, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss,

§ 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte

und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist

nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht als offensichtlich unbegründet

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 62). Dem

Beschwerdegegner ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…