VB.2014.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00016
3. April 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16232)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00016
VB.2014.00030
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Aus VB.2014.00016
1. A,
Aus VB.2014.00030
2.1 B,
2.2 C,
2.1 und 2.2 vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus VB.2014.00016
1.1 B,
1.2 C,
beide vertreten durch RA D,
2. Baubehörde Meilen, vertreten durch RA E,
Aus VB.2014.00030
3. A,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2014.00030
Baubehörde Meilen, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde Meilen erteilte C und B mit Beschluss vom
16. April 2013 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Meilen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an das Baurekursgericht. Dieses
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 teilweise gut, soweit
es darauf eintrat. Demgemäss ergänzte das Baurekursgericht die Baubewilligung
mit der Auflage, dass aus dem Baugrundstück nur vorwärts in die F-Strasse
eingefahren werden dürfe. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 3. Dezember 2013 und der Baubewilligung vom
16.
April 2013, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft (VB.2014.00016; Nachbarbeschwerde).
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhoben auch C und B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids,
soweit damit der Rekurs teilweise gutgeheissen und den Beschwerdeführenden
lediglich eine reduzierte Umtriebsentschädigung zugesprochen sowie ein Teil der
Verfahrenskosten auferlegt worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A (VB.2014.00030; Bauherrenbeschwerde).
Das Baurekursgericht schloss am 17. Februar 2014 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der beiden Beschwerden. Die Baubehörde
beantragte am 30. Januar 2014, die Bauherrenbeschwerde gutzuheissen und
die Nachbarbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne;
jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
C und B stellten am 17. Februar 2014 den Antrag, die
Nachbarbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
abzuweisen. Dieser hielt mit Eingaben vom 25. März 2014 an seinen
Beschwerdeanträgen fest und beantragte die Abweisung der Eigentümerbeschwerde,
eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C und B.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gegen den
Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 3. Dezember 2013 zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen
Entscheid des Baurekursgerichts vom 3. Dezember 2013. Der
Beschwerdeführer 1 rügt, der Entscheid der Vorinstanz gehe zu wenig weit,
indem die Baubewilligung damit nicht aufgehoben, sondern nur mit einer –
unzureichenden – Auflage ergänzt worden sei. Die Bauherrschaft wendet sich gegen
diese Auflage, deren Anordnung sie für unbegründet und unzulässig hält. Damit
beschlagen die beiden Beschwerden den gleichen Sachverhalt, betreffen dieselben
Parteien und werfen die nämlichen Rechtsfragen auf. Die beiden Verfahren sind
daher zu vereinigen.
3.
Sollten die Rügen des Beschwerdeführers 1
(Nachbarbeschwerde) begründet sein, würde dies zur Aufhebung der Baubewilligung
führen. Daher sind diese Rügen zuerst zu prüfen (sogleich, E. 4).
Nachfolgend ist auf die von der Vorinstanz statuierte Auflage einzugehen
(E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer 1
beanstandet die projektierte Ausfahrt vom Baugrundstück auf die F-Strasse. Die
Verkehrssicherheit sei nicht hinreichend gewährleistet. Zudem werde für den
Einlenkerradius das Grundstück des Beschwerdeführers 1 beansprucht.
4.1
Die Vorinstanz legte zutreffend dar,
dass die Verkehrssicherheit der vorliegend zu beurteilenden Ausfahrt vom
Baugrundstück in die F-Strasse nach den Vorgaben der Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSiV) zu beurteilen ist (Entscheid der Vorinstanz,
E. 2). Die technischen Anforderungen an
Ausfahrten sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt (§ 6 Abs. 1
VSiV). Gemäss § 6 Abs. 2 VSiV sind in gewissen Fällen Abweichungen
von diesen technischen Anforderungen zulässig. Da es sich beim erwähnten Anhang
zur Verkehrssicherheitsverordnung um Normalien im Sinn von § 360
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) handelt, kann von den technischen
Anforderungen zudem gestützt auf diese Bestimmung aus wichtigen Gründen abgewichen
werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 2; VGr, 27. März 2013,
VB.2012.00373, E. 5.4.1 mit Hinweisen).
4.2
Der Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung
sieht je nach Bedeutung der Ausfahrt (Anschluss) und der betroffenen Strasse
drei Ausfahrtstypen (A bis C) vor. Dabei richten sich die Strassentypen nach
den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN; Anhang VSiV, Anmerkung 1).
Diese unterscheiden die Strassentypen Zufahrtsweg, Zufahrtsstrasse, Erschliessungsstrasse
und (nutzungsorientierte) Sammelstrasse (§ 5 Abs. 1 ZN), wobei sie
auf das voraussichtliche Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit
Wohneinheiten abstellen (§ 6 Abs. 1 ZN). Der Festlegung der
fraglichen Strasse im kommunalen Verkehrsplan kommt mithin – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers 1 – keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl. VGr, 27. November 2002, VB.2002.00287, E. 3b = BEZ 2003
Nr. 4).
4.3
Die
Vorinstanz erwog, die Bedeutung der F-Strasse liege "im Grenzbereich
zwischen Erschliessungs- und Sammelstrasse" (Entscheid der Vorinstanz,
E. 3.1). Dabei stützte sie sich allerdings nicht auf das gemäss § 6
Abs. 1 ZN massgebliche voraussichtliche Verkehrsaufkommen (vgl.
vorstehend, E. 4.2). Vielmehr wies sie auf den Eintrag "Haupterschliessungsstrasse
(Groberschliessung) mit Buslinie" im kommunalen Verkehrsplan vom
22.
April 2008 und darauf hin, dass die F-Strasse eine ortsteilverbindende
und sammelnde Funktion habe. Sie weise aber auch Merkmale einer Erschliessungsstrasse
auf, indem sie vielen Einzelgaragen und -abstellplätzen ohne Wendemöglichkeit
als direkter Zugang diene und über ein geringes Verkehrsaufkommen verfüge. Ihr
Ausbaustand entspreche einer nutzungsorientierten Sammelstrasse, wobei
allerdings einschränkend anzumerken sei, dass die Fahrbahn vielerorts durch
seitlich versetzte Autoabstellplätze verschmälert werde.
4.4
Die
Baubehörde hatte in der Baubewilligung ausgeführt, die Grundstücksausfahrt sei
nach der Verkehrssicherheitsverordnung zu beurteilen. Es gelte der Ausfahrtstyp B
(Sammelstrasse), wonach Mindestsichtweiten, Maximalgefälle, Ausrundungsradien
und die Forderung "nur Vorwärtsausfahrt" einzuhalten seien. In
Abwägung der Verkehrsbedeutung, der herrschenden Verkehrsfrequenzen sowie der
eigentlichen örtlichen Verhältnisse könne die vorgesehene, der bisherigen
"Ausfahrtstypologie" entsprechende Ausfahrt gestützt auf § 6
VSiV bewilligt werden. Die Baubehörde behalte sich aber eine allfällige
Neubewertung vor (etwa die Forderung einer trottoirparallelen Wendefläche im
Vorgartenbereich), wenn regelmässig Verkehrsstörungen aufträten.
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Baubehörde dann aus,
im hier zu beurteilenden Abschnitt der F-Strasse liege das Verkehrsaufkommen
jedenfalls unter jenem, das einer Erschliessung von 300 Wohneinheiten
entspreche, weshalb in vertretbarer Weise auch von einer Erschliessungsstrasse
im Sinn der Zugangsnormalien und des Anhangs zur Verkehrssicherheitsverordnung
ausgegangen werden könnte. Diese Auffassung vertritt auch die private Beschwerdegegnerschaft.
4.5
Es trifft
zu, dass die Anzahl erschlossener Wohneinheiten vorliegend nicht exakt ermittelt
werden kann. Dasselbe gilt für den ebenfalls zu berücksichtigenden Anteil des
Durchgangsverkehrs. Es leuchtet aber jedenfalls ein, dass die entsprechende Bedeutung
der F-Strasse im hier zu beurteilenden Abschnitt geringer ist als im unteren
Bereich in der Nähe des Bahnhofs und der Einmündung in die I-Strasse. Insofern
ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Bedeutung der F-Strasse liege im
Grenzbereich zwischen Erschliessungs- und Sammelstrasse bzw. es hätte auch eine
Klassierung als Erschliessungsstrasse in Betracht gezogen werden können, nicht
zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 vermögen daran
nichts zu ändern. Der kommunale Verkehrsplan, auf den der Beschwerdeführer 1
hinweist, ist – wie erwähnt (vorstehend, E. 4.2) – nicht massgeblich. Die
Behauptung, es bestehe nicht nur ein geringes Verkehrsaufkommen, blieb
weitgehend unsubstanziiert. Jedenfalls führen zwei Buslinien und die gelegentliche
Belieferung einer nahen G-Filiale nicht dazu, dass von einem erheblichen
Verkehrsaufkommen auszugehen wäre. Es besteht für das auf die Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG) keine Veranlassung, von der anlässlich des Augenscheins
der Vorinstanz bestätigten Einschätzung der kommunalen Baubehörde abzuweichen.
Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 weniger
auf die Qualifizierung der F-Strasse als Erschliessungs- oder Sammelstrasse als
auf die Frage, ob die konkreten Umstände eine Abweichung von den Normalien
erlauben.
4.6
Soweit die
Vorinstanz ausführte, die bewilligte Ausfahrt entspreche einer solchen des Typs A
und die gewährte Abweichung von den technischen Anforderungen habe zur Folge,
dass die Ausfahrt in allen Teilen lediglich dem Ausfahrtstyp A entsprechen
müsse, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Minimalanforderungen des Typs
A gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung in allen Punkten erfüllt und
zum Teil auch übertroffen werden. In Bezug auf die maximal zulässige Neigung,
den maximalen Gefällsbruch und das vorhandene durchgehende Trottoir erfüllt die
Ausfahrt auch die höheren Anforderungen des Ausfahrtstyps B. Der
Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich denn auch nichts anderes geltend.
Hinsichtlich der Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand und
der Breite der Ausfahrt mit Einbahnverkehr gelten für die Ausfahrtstypen A und
B die gleichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers 1 ist die vorliegende Ausfahrt von der projektierten
Garage und dem sich davor befindenden zusätzlichen Abstellplatz keine solche
mit Gegenverkehr. Die vorgesehene Breite von 3 m ist daher nicht zu
beanstanden.
4.7
Auch die eingehaltenen Sichtweiten, zu denen
sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich äusserte, erscheinen – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers 1 – unproblematisch. Gemäss Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung sind beim Einfahrtstyp A 40 bis 70 m,
beim Typ B 50 bis 90 m vorgesehen. Bei der projektierten Ausfahrt
werden, bei der vorgeschriebenen Beobachtungsdistanz von 2,5 m ab
Fahrstreifenrand, vorliegend somit 0,5 m ab Trottoirrand, beidseits
Sichtweiten von mindestens 50 m eingehalten. Dass in diesem Bereich
östlich des Baugrundstücks der H-Weg in die F-Strasse einmündet, ändert nichts
an der Sichtweite und daran, dass diese vorliegend selbst den Anforderungen des
Typs B entspricht. Dabei fallen namentlich die gegebene Übersichtlichkeit
des fraglichen Strassenabschnitts, das relativ geringe Verkehrsaufkommen und
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Betracht. Der
Beschwerdeführer 1 vermag die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz nicht ernsthaft infrage zu stellen. Deren Richtigkeit wird durch
die Akten vielmehr gestützt. So weist die Baubehörde zu Recht darauf hin, dass
sich die Ausfahrt auf der Aussenseite einer Strassenbiegung befindet, was die
Übersichtlichkeit erhöht. Dies wird durch die bei den Akten liegenden Pläne und
Fotos klar bestätigt. Im Vergleich zur heute bestehenden Ausfahrt wird die Situation
insofern verbessert, als die Ausfahrt zum Haus hin nicht mehr abfallen, sondern
sogar leicht ansteigen soll. Dies führt insbesondere zu einer Verbesserung
im Bezug auf die das Trottoir vor dem Baugrundstück benützenden Fussgänger.
Eine Gefährdung derselben ist nicht ersichtlich. Es ist denn auch nicht
ungewöhnlich, dass von Senkrechtparkplätzen rückwärts über ein Trottoir
ausgefahren werden muss. Dabei stellt sich die Situation für die Fussgänger
nicht anders dar, wenn die Verkehrsbedeutung der fraglichen Strasse nach einer
dem Typ B entsprechenden Ausfahrt verlangt. Weder die Anzahl der ein
Trottoir benützenden Fussgänger noch deren potenzielle Gefährdung ist von der
Verkehrsbedeutung der übergeordneten Strasse abhängig. Selbst wenn vorliegend
überdurchschnittlich viele Fussgänger das fragliche Trottoir benützen würden,
liesse es sich damit nicht rechtfertigen, darauf zu beharren, dass sowohl die
Ein- als auch die Ausfahrt vorwärts zu erfolgen haben.
4.8
Auch zum
Einlenkerradius (4 m bei Typ A, 5 m bei Typ B) äusserte
sich die Vorinstanz nicht abschliessend. Sie mass diesem jedoch keine
entscheidende Bedeutung zu, nachdem die Bauherrschaft Pläne eingereicht hatte,
wonach die projektierte Einfahrt einen Einlenkerradius von 4 m einhält und
es möglich wäre, eine Einfahrt zu erstellen, die einen Einlenkerradius von
5.
m einhalten würde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin,
dass der Einlenkerradius, für den nicht der Trottoir- sondern der
Fahrstreifenrand massgeblich ist, das Grundstück des Beschwerdeführers 1
nicht beansprucht. Dass ein Einlenkerradius von 4 m vorliegend nicht
verkehrssicher wäre, macht der Beschwerdeführer 1 zu Recht nicht geltend.
4.9
Der
Beschwerdeführer 1 macht schliesslich mit Blick auf die "konforme
Bewilligung der Ausfahrten der Liegenschaft F-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04),
die vor rund zwei Jahren erstellt worden" seien, eine rechtsungleiche
Behandlung geltend. Diese Rüge basiert auf einer neuen Tatsachenbehauptung, die
nicht durch den Entscheid der Vorinstanz notwendig geworden ist. Sie ist daher
vor Verwaltungsgericht nicht mehr zu hören (§ 52 Abs. 2 VRG). Im
Übrigen weist die Bauherrschaft zu Recht darauf hin, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse schon nur aufgrund der Anzahl von Abstellplätzen wesentlich unterscheiden.
Eine rechtsungleiche Behandlung kommt daher nicht in Betracht.
5.
Die Vorinstanz erwog, weil der
Fahrzeug- und Fussgängerverkehr bei Rückwärtsfahrten weniger gut überblickt
werden könne als bei Vorwärtsfahrten, erscheine gegenüber den Anforderungen an
den Ausfahrtstyp B die Möglichkeit "am heikelsten", sowohl vor-
als auch rückwärts in die F-Strasse einzufahren (Entscheid der Vorinstanz,
E. 3.3). Dieser Nachteil könne indessen durch die Auflage behoben werden,
dass nur vorwärts in die F-Strasse eingefahren werden dürfe. Die Vorinstanz
verlangte also nicht die Einhaltung der gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung
bestehenden Anforderungen an Ausfahrten des Typs B. Davon soll nach
Auffassung der Vorinstanz vielmehr dahingehend abgewichen werden, als rückwärts
von der F-Strasse auf das Baugrundstück gefahren werden soll.
5.1
Diese
Auflage wird von beiden Seiten beanstandet. Der Beschwerdeführer 1 macht
geltend, die Auflage sei nicht geeignet, den festgestellten Mangel zu
beseitigen. Die Beschwerdeführenden 2 (Bauherrschaft) rügen, aus dem
vorinstanzlichen Entscheid ergebe sich nicht, weshalb die statuierte Auflage
notwendig sein sollte. Die Verkehrssicherheit werde durch die projektierte
Ausfahrt nicht beeinträchtigt und die Auflage der Vorinstanz könne höchstens
eine sehr marginale Verbesserung herbeiführen, weshalb sie unverhältnismässig
sei.
5.2
Zunächst
erscheint die von der Vorinstanz statuierte Auflage kaum praktikabel, worauf
die Parteien denn auch beide zu Recht hinweisen. Insbesondere in Bezug auf
Besucher der Liegenschaft, aber auch Handwerker, Hauslieferdienste und
dergleichen, wäre die von der Vorinstanz angeordnete Auflage kaum kontrollier-
und durchsetzbar. Damit ist sie nicht geeignet, den von der Vorinstanz
erblickten Mangel zu beheben. Eine unwirksame Massnahme kann aber – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers 1 – nicht verhältnismässig sein,
zumal sie in das Eigentum der Bauherrschaft eingreift, zu dem selbstredend auch
der Baulinienbereich gehört.
5.3
Eine
griffigere Massnahme, wie sie sich die Baubehörde für den Fall, dass regelmässig
Verkehrsstörungen auftreten sollten, vorbehalten hat, erachtete die Vorinstanz
jedoch – im jetzigen Zeitpunkt – nicht als erforderlich. Es sind denn auch
keine Gründe dafür ersichtlich, nachdem die Vorinstanz mit der Baubehörde zum
Schluss gekommen ist, die F-Strasse verfüge im fraglichen Bereich über ein
geringes Verkehrsaufkommen und es sei von nur vereinzelten Fahrten zum bzw. vom
Baugrundstück auszugehen. Hinzu kommen die übersichtlichen Verhältnisse (vgl.
vorstehend, E. 4.7). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb
vorliegend in Bezug auf die vorwärts zu erfolgende Ein- und Ausfahrt nicht auf
die Anforderung des Ausfahrtstyps B verzichtet werden könnte, zumal die Vorinstanz
selber darauf hinwies, das öffentliche Interesse an einem Ausbau der Einmündung
nach den Kriterien des Ausfahrtstyps B sei als nicht besonders gewichtig
einzustufen, da auch eine Klassierung der F-Strasse als Erschliessungsstrasse
hätte in Betracht gezogen werden können. Den einzigen Grund für die Anordnung,
es dürfe aus dem Baugrundstück nur vorwärts in die F-Strasse eingefahren
werden, erblickt die Vorinstanz darin, dass der Fahrzeug- und Fussgängerverkehr
bei Rückwärtsfahrten weniger gut überblickt werden könne als bei
Vorwärtsfahrten. Dies trifft jedoch immer zu. Die Begründung der Vorinstanz
nimmt somit nicht auf die vorliegend zu beurteilenden konkreten Umstände Bezug
und vermag deswegen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz zeigt damit nicht auf,
inwiefern die Einschätzung der mit den örtlichen Verhältnissen am besten
vertrauten Baubehörde nicht sachgerecht sein sollte. Auch der
Beschwerdeführer 1 vermag dies nicht darzutun.
5.4
Der
Beschluss der Baubehörde, unter den vorliegenden Umständen angesichts des öffentlichen
Interesses einer weitgehenden Begrünung des Baulinienbereichs auch rückwärts
erfolgende Ein- und Ausfahrten zuzulassen, solange nicht regelmässig Verkehrsstörungen
auftreten, erweist sich damit mit Blick auf die Verkehrssicherheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip
als sachgerecht.
5.5
Zu Recht
erteilte die Baubehörde dementsprechend die Bewilligung und verband sie mit dem
Vorbehalt, dass eine Neubewertung vorbehalten sei, wenn regelmässig Verkehrsstörungen
oder andere Übelstände auftreten würden. Dass die allenfalls notwendige Wendemöglichkeit
tatsächlich erstellt werden könnte, hat die Bauherrschaft im Rekursverfahren
nachgewiesen. Inwiefern diese Lösung den gestellten Anforderungen nicht entsprechen
soll und damit die Verhältnisse auf der F-Strasse noch unübersichtlicher und
die Verkehrssicherheit noch schlechter werden sollen, legt der
Beschwerdeführer 1 nicht dar. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die
zu diesem Schluss führen könnten.
Soweit der Beschwerdeführer 1 davon ausgeht, der
Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung verlange eine bauliche, planerische
oder signalisationsmässige Sicherung dafür, dass Ein- und Ausfahrten nur vorwärts
erfolgen könnten, kann ihm nicht gefolgt werden. Es genügt, wenn die
Abstellplätze so angelegt sind, dass Ein- und Ausfahrt ohne Schwierigkeiten
vorwärts erfolgen können (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00123, E. 2b
[nicht publiziert]). Dies muss zumindest solange gelten, als keine hinreichend
begründete Befürchtung besteht, dass trotz bestehender Wendemöglichkeit
regelmässig rückwärts vom Baugrundstück in die F-Strasse eingebogen werde. Den
Benutzern der beiden projektierten Abstellplätze darf nicht unterstellt werden,
sie würden (auch für sich) verkehrsgefährdend rückwärts in die F-Strasse
ausfahren, wenn sie das ohne Weiteres auch vorwärts tun können (VGr,
7.
Juni 2000, VB.2000.00123, E. 2b [nicht publiziert]). Der
allfälligen Anforderung, dass die Aus- und Einfahrt nur vorwärts erfolgen darf,
wird somit mit einer Wendemöglichkeit auf dem Grundstück selber hinreichend Genüge
getan (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00258, E. 3.2.2). Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, mit welchen Massnahmen verhindert werden könnte, dass
rückwärts auf die F-Strasse ausgefahren wird.
6.
Die von der Baubehörde
Meilen erteilte Bewilligung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat den Nachbarrekurs daher zu Unrecht teilweise gutgeheissen und
die Baubewilligung mit der erwähnten Auflage ergänzt.
Demnach ist die
Bauherrenbeschwerde (VB.2014.00030) gutzuheissen und die Nachbarbeschwerde
(VB.2014.00016) abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer 1
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da die vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen den
Beizug eines Rechtsanwalts vorliegend rechtfertigten, hat der Beschwerdeführer 1
der Bauherrschaft zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 5. September 2013,
VB.2013.00340, E. 5.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 34 und 39). Die Kosten-
und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist entsprechend anzupassen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Verfahren VB.2014.00016 und VB.2014.00030 werden vereinigt.
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde VB.2014.00016 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde VB.2014.00030 wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 3. Dezember 2013, soweit der Rekurs gutgeheissen
wurde, aufgehoben und der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 16. April
2013.
bestätigt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 6'220.-- Total der Kosten.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'850.-
sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdeführer 1 auferlegt.
5.
Der
Beschwerdeführer 1 wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…