Lexipedia

Entscheid

VB.2014.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00016

3. April 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16232)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Meilen erteilte C und B mit Beschluss vom

16. April 2013 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Meilen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an das Baurekursgericht. Dieses

hiess den Rekurs mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 teilweise gut, soweit

es darauf eintrat. Demgemäss ergänzte das Baurekursgericht die Baubewilligung

mit der Auflage, dass aus dem Baugrundstück nur vorwärts in die F-Strasse

eingefahren werden dürfe. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 3. Dezember 2013 und der Baubewilligung vom

16.

April 2013, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft (VB.2014.00016; Nachbarbeschwerde).

Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhoben auch C und B

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids,

soweit damit der Rekurs teilweise gutgeheissen und den Beschwerdeführenden

lediglich eine reduzierte Umtriebsentschädigung zugesprochen sowie ein Teil der

Verfahrenskosten auferlegt worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A (VB.2014.00030; Bauherrenbeschwerde).

Das Baurekursgericht schloss am 17. Februar 2014 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der beiden Beschwerden. Die Baubehörde

beantragte am 30. Januar 2014, die Bauherrenbeschwerde gutzuheissen und

die Nachbarbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne;

jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

C und B stellten am 17. Februar 2014 den Antrag, die

Nachbarbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

abzuweisen. Dieser hielt mit Eingaben vom 25. März 2014 an seinen

Beschwerdeanträgen fest und beantragte die Abweisung der Eigentümerbeschwerde,

eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C und B.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gegen den

Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 3. Dezember 2013 zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

2.

Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen

Entscheid des Baurekursgerichts vom 3. Dezember 2013. Der

Beschwerdeführer 1 rügt, der Entscheid der Vorinstanz gehe zu wenig weit,

indem die Baubewilligung damit nicht aufgehoben, sondern nur mit einer –

unzureichenden – Auflage ergänzt worden sei. Die Bauherrschaft wendet sich gegen

diese Auflage, deren Anordnung sie für unbegründet und unzulässig hält. Damit

beschlagen die beiden Beschwerden den gleichen Sachverhalt, betreffen dieselben

Parteien und werfen die nämlichen Rechtsfragen auf. Die beiden Verfahren sind

daher zu vereinigen.

3.

Sollten die Rügen des Beschwerdeführers 1

(Nachbarbeschwerde) begründet sein, würde dies zur Aufhebung der Baubewilligung

führen. Daher sind diese Rügen zuerst zu prüfen (sogleich, E. 4).

Nachfolgend ist auf die von der Vorinstanz statuierte Auflage einzugehen

(E. 5).

4.

Der Beschwerdeführer 1

beanstandet die projektierte Ausfahrt vom Baugrundstück auf die F-Strasse. Die

Verkehrssicherheit sei nicht hinreichend gewährleistet. Zudem werde für den

Einlenkerradius das Grundstück des Beschwerdeführers 1 beansprucht.

4.1

Die Vorinstanz legte zutreffend dar,

dass die Verkehrssicherheit der vorliegend zu beurteilenden Ausfahrt vom

Baugrundstück in die F-Strasse nach den Vorgaben der Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VSiV) zu beurteilen ist (Entscheid der Vorinstanz,

E. 2). Die technischen Anforderungen an

Ausfahrten sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt (§ 6 Abs. 1

VSiV). Gemäss § 6 Abs. 2 VSiV sind in gewissen Fällen Abweichungen

von diesen technischen Anforderungen zulässig. Da es sich beim erwähnten Anhang

zur Verkehrssicherheitsverordnung um Normalien im Sinn von § 360

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) handelt, kann von den technischen

Anforderungen zudem gestützt auf diese Bestimmung aus wichtigen Gründen abgewichen

werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 2; VGr, 27. März 2013,

VB.2012.00373, E. 5.4.1 mit Hinweisen).

4.2

Der Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung

sieht je nach Bedeutung der Ausfahrt (Anschluss) und der betroffenen Strasse

drei Ausfahrtstypen (A bis C) vor. Dabei richten sich die Strassentypen nach

den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN; Anhang VSiV, Anmerkung 1).

Diese unterscheiden die Strassentypen Zufahrtsweg, Zufahrtsstrasse, Erschliessungsstrasse

und (nutzungsorientierte) Sammelstrasse (§ 5 Abs. 1 ZN), wobei sie

auf das voraussichtliche Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit

Wohneinheiten abstellen (§ 6 Abs. 1 ZN). Der Festlegung der

fraglichen Strasse im kommunalen Verkehrsplan kommt mithin – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers 1 – keine entscheidende Bedeutung zu

(vgl. VGr, 27. November 2002, VB.2002.00287, E. 3b = BEZ 2003

Nr. 4).

4.3

Die

Vorinstanz erwog, die Bedeutung der F-Strasse liege "im Grenzbereich

zwischen Erschliessungs- und Sammelstrasse" (Entscheid der Vorinstanz,

E. 3.1). Dabei stützte sie sich allerdings nicht auf das gemäss § 6

Abs. 1 ZN massgebliche voraussichtliche Verkehrsaufkommen (vgl.

vorstehend, E. 4.2). Vielmehr wies sie auf den Eintrag "Haupterschliessungsstrasse

(Groberschliessung) mit Buslinie" im kommunalen Verkehrsplan vom

22.

April 2008 und darauf hin, dass die F-Strasse eine ortsteilverbindende

und sammelnde Funktion habe. Sie weise aber auch Merkmale einer Erschliessungsstrasse

auf, indem sie vielen Einzelgaragen und -abstellplätzen ohne Wendemöglichkeit

als direkter Zugang diene und über ein geringes Verkehrsaufkommen verfüge. Ihr

Ausbaustand entspreche einer nutzungsorientierten Sammelstrasse, wobei

allerdings einschränkend anzumerken sei, dass die Fahrbahn vielerorts durch

seitlich versetzte Autoabstellplätze verschmälert werde.

4.4

Die

Baubehörde hatte in der Baubewilligung ausgeführt, die Grundstücksausfahrt sei

nach der Verkehrssicherheitsverordnung zu beurteilen. Es gelte der Ausfahrtstyp B

(Sammelstrasse), wonach Mindestsichtweiten, Maximalgefälle, Ausrundungsradien

und die Forderung "nur Vorwärtsausfahrt" einzuhalten seien. In

Abwägung der Verkehrsbedeutung, der herrschenden Verkehrsfrequenzen sowie der

eigentlichen örtlichen Verhältnisse könne die vorgesehene, der bisherigen

"Ausfahrtstypologie" entsprechende Ausfahrt gestützt auf § 6

VSiV bewilligt werden. Die Baubehörde behalte sich aber eine allfällige

Neubewertung vor (etwa die Forderung einer trottoirparallelen Wendefläche im

Vorgartenbereich), wenn regelmässig Verkehrsstörungen aufträten.

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Baubehörde dann aus,

im hier zu beurteilenden Abschnitt der F-Strasse liege das Verkehrsaufkommen

jedenfalls unter jenem, das einer Erschliessung von 300 Wohneinheiten

entspreche, weshalb in vertretbarer Weise auch von einer Erschliessungsstrasse

im Sinn der Zugangsnormalien und des Anhangs zur Verkehrssicherheitsverordnung

ausgegangen werden könnte. Diese Auffassung vertritt auch die private Beschwerdegegnerschaft.

4.5

Es trifft

zu, dass die Anzahl erschlossener Wohneinheiten vorliegend nicht exakt ermittelt

werden kann. Dasselbe gilt für den ebenfalls zu berücksichtigenden Anteil des

Durchgangsverkehrs. Es leuchtet aber jedenfalls ein, dass die entsprechende Bedeutung

der F-Strasse im hier zu beurteilenden Abschnitt geringer ist als im unteren

Bereich in der Nähe des Bahnhofs und der Einmündung in die I-Strasse. Insofern

ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Bedeutung der F-Strasse liege im

Grenzbereich zwischen Erschliessungs- und Sammelstrasse bzw. es hätte auch eine

Klassierung als Erschliessungsstrasse in Betracht gezogen werden können, nicht

zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 vermögen daran

nichts zu ändern. Der kommunale Verkehrsplan, auf den der Beschwerdeführer 1

hinweist, ist – wie erwähnt (vorstehend, E. 4.2) – nicht massgeblich. Die

Behauptung, es bestehe nicht nur ein geringes Verkehrsaufkommen, blieb

weitgehend unsubstanziiert. Jedenfalls führen zwei Buslinien und die gelegentliche

Belieferung einer nahen G-Filiale nicht dazu, dass von einem erheblichen

Verkehrsaufkommen auszugehen wäre. Es besteht für das auf die Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG) keine Veranlassung, von der anlässlich des Augenscheins

der Vorinstanz bestätigten Einschätzung der kommunalen Baubehörde abzuweichen.

Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 weniger

auf die Qualifizierung der F-Strasse als Erschliessungs- oder Sammelstrasse als

auf die Frage, ob die konkreten Umstände eine Abweichung von den Normalien

erlauben.

4.6

Soweit die

Vorinstanz ausführte, die bewilligte Ausfahrt entspreche einer solchen des Typs A

und die gewährte Abweichung von den technischen Anforderungen habe zur Folge,

dass die Ausfahrt in allen Teilen lediglich dem Ausfahrtstyp A entsprechen

müsse, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Minimalanforderungen des Typs

A gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung in allen Punkten erfüllt und

zum Teil auch übertroffen werden. In Bezug auf die maximal zulässige Neigung,

den maximalen Gefällsbruch und das vorhandene durchgehende Trottoir erfüllt die

Ausfahrt auch die höheren Anforderungen des Ausfahrtstyps B. Der

Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich denn auch nichts anderes geltend.

Hinsichtlich der Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand und

der Breite der Ausfahrt mit Einbahnverkehr gelten für die Ausfahrtstypen A und

B die gleichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers 1 ist die vorliegende Ausfahrt von der projektierten

Garage und dem sich davor befindenden zusätzlichen Abstellplatz keine solche

mit Gegenverkehr. Die vorgesehene Breite von 3 m ist daher nicht zu

beanstanden.

4.7

Auch die eingehaltenen Sichtweiten, zu denen

sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich äusserte, erscheinen – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers 1 – unproblematisch. Gemäss Anhang zur

Verkehrssicherheitsverordnung sind beim Einfahrtstyp A 40 bis 70 m,

beim Typ B 50 bis 90 m vorgesehen. Bei der projektierten Ausfahrt

werden, bei der vorgeschriebenen Beobachtungsdistanz von 2,5 m ab

Fahrstreifenrand, vorliegend somit 0,5 m ab Trottoirrand, beidseits

Sichtweiten von mindestens 50 m eingehalten. Dass in diesem Bereich

östlich des Baugrundstücks der H-Weg in die F-Strasse einmündet, ändert nichts

an der Sichtweite und daran, dass diese vorliegend selbst den Anforderungen des

Typs B entspricht. Dabei fallen namentlich die gegebene Übersichtlichkeit

des fraglichen Strassenabschnitts, das relativ geringe Verkehrsaufkommen und

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Betracht. Der

Beschwerdeführer 1 vermag die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen

der Vorinstanz nicht ernsthaft infrage zu stellen. Deren Richtigkeit wird durch

die Akten vielmehr gestützt. So weist die Baubehörde zu Recht darauf hin, dass

sich die Ausfahrt auf der Aussenseite einer Strassenbiegung befindet, was die

Übersichtlichkeit erhöht. Dies wird durch die bei den Akten liegenden Pläne und

Fotos klar bestätigt. Im Vergleich zur heute bestehenden Ausfahrt wird die Situation

insofern verbessert, als die Ausfahrt zum Haus hin nicht mehr abfallen, sondern

sogar leicht ansteigen soll. Dies führt insbesondere zu einer Verbesserung

im Bezug auf die das Trottoir vor dem Baugrundstück benützenden Fussgänger.

Eine Gefährdung derselben ist nicht ersichtlich. Es ist denn auch nicht

ungewöhnlich, dass von Senkrechtparkplätzen rückwärts über ein Trottoir

ausgefahren werden muss. Dabei stellt sich die Situation für die Fussgänger

nicht anders dar, wenn die Verkehrsbedeutung der fraglichen Strasse nach einer

dem Typ B entsprechenden Ausfahrt verlangt. Weder die Anzahl der ein

Trottoir benützenden Fussgänger noch deren potenzielle Gefährdung ist von der

Verkehrsbedeutung der übergeordneten Strasse abhängig. Selbst wenn vorliegend

überdurchschnittlich viele Fussgänger das fragliche Trottoir benützen würden,

liesse es sich damit nicht rechtfertigen, darauf zu beharren, dass sowohl die

Ein- als auch die Ausfahrt vorwärts zu erfolgen haben.

4.8

Auch zum

Einlenkerradius (4 m bei Typ A, 5 m bei Typ B) äusserte

sich die Vorinstanz nicht abschliessend. Sie mass diesem jedoch keine

entscheidende Bedeutung zu, nachdem die Bauherrschaft Pläne eingereicht hatte,

wonach die projektierte Einfahrt einen Einlenkerradius von 4 m einhält und

es möglich wäre, eine Einfahrt zu erstellen, die einen Einlenkerradius von

5.

m einhalten würde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin,

dass der Einlenkerradius, für den nicht der Trottoir- sondern der

Fahrstreifenrand massgeblich ist, das Grundstück des Beschwerdeführers 1

nicht beansprucht. Dass ein Einlenkerradius von 4 m vorliegend nicht

verkehrssicher wäre, macht der Beschwerdeführer 1 zu Recht nicht geltend.

4.9

Der

Beschwerdeführer 1 macht schliesslich mit Blick auf die "konforme

Bewilligung der Ausfahrten der Liegenschaft F-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04),

die vor rund zwei Jahren erstellt worden" seien, eine rechtsungleiche

Behandlung geltend. Diese Rüge basiert auf einer neuen Tatsachenbehauptung, die

nicht durch den Entscheid der Vorinstanz notwendig geworden ist. Sie ist daher

vor Verwaltungsgericht nicht mehr zu hören (§ 52 Abs. 2 VRG). Im

Übrigen weist die Bauherrschaft zu Recht darauf hin, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse schon nur aufgrund der Anzahl von Abstellplätzen wesentlich unterscheiden.

Eine rechtsungleiche Behandlung kommt daher nicht in Betracht.

5.

Die Vorinstanz erwog, weil der

Fahrzeug- und Fussgängerverkehr bei Rückwärtsfahrten weniger gut überblickt

werden könne als bei Vorwärtsfahrten, erscheine gegenüber den Anforderungen an

den Ausfahrtstyp B die Möglichkeit "am heikelsten", sowohl vor-

als auch rückwärts in die F-Strasse einzufahren (Entscheid der Vorinstanz,

E. 3.3). Dieser Nachteil könne indessen durch die Auflage behoben werden,

dass nur vorwärts in die F-Strasse eingefahren werden dürfe. Die Vorinstanz

verlangte also nicht die Einhaltung der gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

bestehenden Anforderungen an Ausfahrten des Typs B. Davon soll nach

Auffassung der Vorinstanz vielmehr dahingehend abgewichen werden, als rückwärts

von der F-Strasse auf das Baugrundstück gefahren werden soll.

5.1

Diese

Auflage wird von beiden Seiten beanstandet. Der Beschwerdeführer 1 macht

geltend, die Auflage sei nicht geeignet, den festgestellten Mangel zu

beseitigen. Die Beschwerdeführenden 2 (Bauherrschaft) rügen, aus dem

vorinstanzlichen Entscheid ergebe sich nicht, weshalb die statuierte Auflage

notwendig sein sollte. Die Verkehrssicherheit werde durch die projektierte

Ausfahrt nicht beeinträchtigt und die Auflage der Vorinstanz könne höchstens

eine sehr marginale Verbesserung herbeiführen, weshalb sie unverhältnismässig

sei.

5.2

Zunächst

erscheint die von der Vorinstanz statuierte Auflage kaum praktikabel, worauf

die Parteien denn auch beide zu Recht hinweisen. Insbesondere in Bezug auf

Besucher der Liegenschaft, aber auch Handwerker, Hauslieferdienste und

dergleichen, wäre die von der Vorinstanz angeordnete Auflage kaum kontrollier-

und durchsetzbar. Damit ist sie nicht geeignet, den von der Vorinstanz

erblickten Mangel zu beheben. Eine unwirksame Massnahme kann aber – entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers 1 – nicht verhältnismässig sein,

zumal sie in das Eigentum der Bauherrschaft eingreift, zu dem selbstredend auch

der Baulinienbereich gehört.

5.3

Eine

griffigere Massnahme, wie sie sich die Baubehörde für den Fall, dass regelmässig

Verkehrsstörungen auftreten sollten, vorbehalten hat, erachtete die Vorinstanz

jedoch – im jetzigen Zeitpunkt – nicht als erforderlich. Es sind denn auch

keine Gründe dafür ersichtlich, nachdem die Vorinstanz mit der Baubehörde zum

Schluss gekommen ist, die F-Strasse verfüge im fraglichen Bereich über ein

geringes Verkehrsaufkommen und es sei von nur vereinzelten Fahrten zum bzw. vom

Baugrundstück auszugehen. Hinzu kommen die übersichtlichen Verhältnisse (vgl.

vorstehend, E. 4.7). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb

vorliegend in Bezug auf die vorwärts zu erfolgende Ein- und Ausfahrt nicht auf

die Anforderung des Ausfahrtstyps B verzichtet werden könnte, zumal die Vorinstanz

selber darauf hinwies, das öffentliche Interesse an einem Ausbau der Einmündung

nach den Kriterien des Ausfahrtstyps B sei als nicht besonders gewichtig

einzustufen, da auch eine Klassierung der F-Strasse als Erschliessungsstrasse

hätte in Betracht gezogen werden können. Den einzigen Grund für die Anordnung,

es dürfe aus dem Baugrundstück nur vorwärts in die F-Strasse eingefahren

werden, erblickt die Vorinstanz darin, dass der Fahrzeug- und Fussgängerverkehr

bei Rückwärtsfahrten weniger gut überblickt werden könne als bei

Vorwärtsfahrten. Dies trifft jedoch immer zu. Die Begründung der Vorinstanz

nimmt somit nicht auf die vorliegend zu beurteilenden konkreten Umstände Bezug

und vermag deswegen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz zeigt damit nicht auf,

inwiefern die Einschätzung der mit den örtlichen Verhältnissen am besten

vertrauten Baubehörde nicht sachgerecht sein sollte. Auch der

Beschwerdeführer 1 vermag dies nicht darzutun.

5.4

Der

Beschluss der Baubehörde, unter den vorliegenden Umständen angesichts des öffentlichen

Interesses einer weitgehenden Begrünung des Baulinienbereichs auch rückwärts

erfolgende Ein- und Ausfahrten zuzulassen, solange nicht regelmässig Verkehrsstörungen

auftreten, erweist sich damit mit Blick auf die Verkehrssicherheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip

als sachgerecht.

5.5

Zu Recht

erteilte die Baubehörde dementsprechend die Bewilligung und verband sie mit dem

Vorbehalt, dass eine Neubewertung vorbehalten sei, wenn regelmässig Verkehrsstörungen

oder andere Übelstände auftreten würden. Dass die allenfalls notwendige Wendemöglichkeit

tatsächlich erstellt werden könnte, hat die Bauherrschaft im Rekursverfahren

nachgewiesen. Inwiefern diese Lösung den gestellten Anforderungen nicht entsprechen

soll und damit die Verhältnisse auf der F-Strasse noch unübersichtlicher und

die Verkehrssicherheit noch schlechter werden sollen, legt der

Beschwerdeführer 1 nicht dar. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die

zu diesem Schluss führen könnten.

Soweit der Beschwerdeführer 1 davon ausgeht, der

Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung verlange eine bauliche, planerische

oder signalisationsmässige Sicherung dafür, dass Ein- und Ausfahrten nur vorwärts

erfolgen könnten, kann ihm nicht gefolgt werden. Es genügt, wenn die

Abstellplätze so angelegt sind, dass Ein- und Ausfahrt ohne Schwierigkeiten

vorwärts erfolgen können (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00123, E. 2b

[nicht publiziert]). Dies muss zumindest solange gelten, als keine hinreichend

begründete Befürchtung besteht, dass trotz bestehender Wendemöglichkeit

regelmässig rückwärts vom Baugrundstück in die F-Strasse eingebogen werde. Den

Benutzern der beiden projektierten Abstellplätze darf nicht unterstellt werden,

sie würden (auch für sich) verkehrsgefährdend rückwärts in die F-Strasse

ausfahren, wenn sie das ohne Weiteres auch vorwärts tun können (VGr,

7.

Juni 2000, VB.2000.00123, E. 2b [nicht publiziert]). Der

allfälligen Anforderung, dass die Aus- und Einfahrt nur vorwärts erfolgen darf,

wird somit mit einer Wendemöglichkeit auf dem Grundstück selber hinreichend Genüge

getan (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00258, E. 3.2.2). Im Übrigen

ist nicht ersichtlich, mit welchen Massnahmen verhindert werden könnte, dass

rückwärts auf die F-Strasse ausgefahren wird.

6.

Die von der Baubehörde

Meilen erteilte Bewilligung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die

Vorinstanz hat den Nachbarrekurs daher zu Unrecht teilweise gutgeheissen und

die Baubewilligung mit der erwähnten Auflage ergänzt.

Demnach ist die

Bauherrenbeschwerde (VB.2014.00030) gutzuheissen und die Nachbarbeschwerde

(VB.2014.00016) abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer 1

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da die vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen den

Beizug eines Rechtsanwalts vorliegend rechtfertigten, hat der Beschwerdeführer 1

der Bauherrschaft zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 5. September 2013,

VB.2013.00340, E. 5.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 34 und 39). Die Kosten-

und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist entsprechend anzupassen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Verfahren VB.2014.00016 und VB.2014.00030 werden vereinigt.

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde VB.2014.00016 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde VB.2014.00030 wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 3. Dezember 2013, soweit der Rekurs gutgeheissen

wurde, aufgehoben und der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 16. April

2013.

bestätigt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 6'220.-- Total der Kosten.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'850.-

sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer 1 auferlegt.

5.

Der

Beschwerdeführer 1 wird verpflichtet, den

Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…