VB.2014.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00017
3. Juni 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16353)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00017
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 14. März 2013 ersuchten A und seine Ehefrau B
die Sozialbehörde der Stadt C um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Am 10. Mai
2013 beschloss die Sozialbehörde, das Ehepaar A/B werde vom 1. Mai bis 31. Juli
2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, und nahm Kenntnis von den bereits
geleisteten Unterstützungsleistungen für den Monat April 2013. Gegen diesen
Beschluss erhob A erfolglos Rekurs und gelangte schliesslich an das Verwaltungsgericht.
Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil VB.2013.00555 vom 7. November
2013 teilweise gut und wies die Sache an die Sozialbehörde zurück. Das Verwaltungsgericht
erachtete es als unzulässig, die wirtschaftliche Hilfe zu befristen, ohne
gleichzeitig Auflagen zu erteilen – verbunden mit der Androhung, die Leistungen
im Fall der Nichtbefolgung einzustellen.
B.
Am 23. April 2013 ersuchte A den Sozialdienst der
Stadt C um Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung. Er begründete sein
Gesuch damit, dass er an Bruxismus (Zähneknirschen) leide. Ein Zahnarztbesuch
im Sommer 2012 habe ergeben, dass eine Behandlung nötig sei, damit sich der
Zustand seiner Zähne nicht weiter verschlechtere. Bis anhin hätten ihm jedoch
die finanziellen Mittel gefehlt, um die Behandlung durchführen zu lassen.
Seinem Gesuch legte A eine Kostenschätzung von Dr. med. dent. D
vom 4. Juli 2012 bei, wonach sich die Zahnarztkosten für die Einsetzung
einer (Michigan-)Nachtschiene zur Behandlung des Bruxismus auf Fr. 968.40
+/- 15 % belaufen. Ferner legte er zwei Schreiben vom 8. bzw. 28. August
2012 bei, in denen seine Krankenkassenversicherungen eine Kostenübernahme für
die Zahnbehandlung ablehnten.
C.
Am 31. Mai 2013 beschloss die Sozialbehörde der
Stadt C, dass die von A beantragte Kostengutsprache für die Zahnbehandlung
gemäss Kostenvoranschlag vom 4. Juli 2012 im Betrag von Fr. 968.40
+/- 15% abgelehnt werde (Disp.-Ziff. 1).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 28. Juni
2013.
Rekurs. Dem Rekurs legte er ein Schreiben von Dr. med. dent. E
vom 18. Juni 2013 bei, der sich zur Notwendigkeit der Herstellung einer
Nachtschiene äusserte. Ferner reichte er einen – ebenfalls von Dr. med. dent. E
erstellten – Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2013 ein, wonach die zahnärztliche
Behandlung von A voraussichtlich Fr. 677.20 +/- 15 % koste.
Am 20. November 2013 beschloss der
Bezirksrat F, der Rekurs von A werde im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Für das
Rekursverfahren wurden keine Kosten erhoben; Parteientschädigungen wurden nicht
zugesprochen.
III.
Am 10. Januar 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (I.) das Urteil des Bezirksrats
vom 20. November 2013 sei aufzuheben und die Kosten der Zahnbehandlung
seien durch die Sozialbehörde der Stadt C zu übernehmen, (II.) ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und (III.) ihm sei eine angemessene Parteikostenentschädigung
zuzusprechen.
Am 24. Januar 2014 beantragte die Stadt
C die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten von A. Der
Bezirksrat F wies am 29. Januar 2014 darauf hin, dass aufgrund des am 7. November
2013.
ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts VB.2013.00555 eine neue
Situation entstanden sei; im Übrigen werde auf die Begründung des
Rekursentscheids verwiesen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die
notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in
einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2
Gesuche um
Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne
Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch
auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische
Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG). Sozialhilferechtliche Gesuche
um Kostengutsprachen müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige
Personalien des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger
Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen
(§ 16a Abs. 3 SHG). Gesuche um Kostengutsprache für medizinische
Behandlungen müssen überdies Auskunft geben über a. die Behandlungsursache, b.
das Vorliegen eines Notfalls, c. den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der
Erkrankung, d. die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts, die
einweisende Stelle, den Zeitpunkt der Transportfähigkeit des Patienten und die
empfohlene Transportart (§ 16a Abs. 4 SHG).
2.3
Die
SKOS-Richtlinien sehen in Bezug auf Zahnarztkosten vor, dass – ausser in Notfällen
– vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag zu verlangen ist. Dieser soll
auch über das Behandlungsziel Auskunft geben. Bei kostspieligen
Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken
und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen (Kapitel B.4.2). Eine einfache und
zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne
und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von
Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen
Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (Kapitel H.2).
2.4
Ziffer 1 des Kapitels 7.3.04
des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich (www.sozialhilfe.zh.ch,
Fassung vom 31. Januar 2013) verweist für Informationen zur Zusammenarbeit
zwischen der Sozialhilfebehörde und den Zahnärzten auf die Homepage der
Vereinigung der Kantonszahnärzte (www.kantonszahnaerzte.ch/downloads/vkzs_einleitung_21042014_behandlungsempfehlung.pdf).
Nach Kapitel 10.1.02 Ziff. 3 des Behördenhandbuchs (Fassung vom 27. August
2013) kann jeweils nur im Einzelfall überprüft werden, ob eine Behandlung
adäquat und wirtschaftlich ist. Es ist also nicht möglich, einzelne Massnahmen
generell der Kategorie "einfach und zweckmässig" zuzuordnen oder sie
davon auszuschliessen. Ebenso wenig gibt es dafür eine allgemein gültige
finanzielle Obergrenze. Bei Unklarheiten oder Gesuchen, deren voraussichtliche
Kosten eine bestimmte Limite (z. B.
Fr. 5000.-) übersteigen, wird empfohlen, einen beratenden Zahnarzt oder
eine beratende Zahnärztin (Vertrauenszahnarzt/-ärztin) beizuziehen.
2.5
Gemäss der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts gehören notwendige zahnärztliche
Behandlungen zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen
Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich,
wirtschaftlich und zweckmässig sein (VGr, 31. Januar 2012, VB.2011.00820,
E. 2.2; VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00343, E. 4b; vgl. auch
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 7.3.04 Ziff. 1 und 2.2; Vereinigung
der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der
Schweiz, Planungs- und Behandlungsempfehlungen vom April 2014, S. 5; zu
den ähnlichen Kostenübernahmevoraussetzungen im Sozialversicherungsrecht vgl.
BGE 131 V 263 E. 5.4 und BGE 130 V 185 E. 4.3).
3.
Die Vorinstanz erwog, die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers
sei nicht dringlich. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Zahnarztbesuch vom
Sommer 2012 lange zugewartet, sich behandeln zu lassen; die Motive für den
einstweiligen Behandlungsverzicht seien nicht überprüfbar. Erst nachdem er im
Frühjahr 2013 an die Sozialhilfe gelangt sei, habe er sich für die Durchführung
einer Behandlung entschlossen und der Sozialhilfebehörde am 23. April 2013
ein Kostenübernahmegesuch eingereicht. Die Beschwerdegegenerin habe dem
Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli
2013.
Sozialhilfe gewährt. Angesichts der viermonatigen Befristung der Fürsorgeleistungen
habe die Sozialhilfebehörde darauf verzichten dürfen, die Notwendigkeit der
Behandlung und die Angemessenheit des eingereichten Kostenvoranschlags
vertrauensärztlich prüfen zu lassen. Auch das Schreiben von Dr. med. dent.
E vom 18. Juni 2013 belege nicht, dass die zahnärztliche Behandlung
während des Zeitraums des Sozialhilfebezugs (April bis Juli 2013) nötig gewesen
sei bzw. dass die Behandlung nicht bis August 2013 habe aufgeschoben werden
können. Da die Sozialhilfe nur notwendige Kosten übernehme, sei sie unter
diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, das Gesuch gutzuheissen. Es habe
vielmehr im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, den Aspekt der Befristung
der wirtschaftlichen Unterstützung höher zu gewichten als die Frage nach der
zeitlichen Dringlichkeit der Behandlung.
4.
4.1
Das
Verwaltungsgericht hat seinem Entscheid grundsätzlich denjenigen Sachverhalt
zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco
Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 8).
4.2
Die
Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass für die Bruxismusbehandlung des Beschwerdeführers
keine Dringlichkeit besteht. Der Beschwerdeführer macht eine solche denn auch
selber nicht geltend. Für die Frage, ob die Sozialhilfe Zahnarztkosten zu übernehmen
hat, ist indessen nicht die Frage der Dringlichkeit der Behandlung massgebend,
sondern jene der Notwendigkeit (§ 15 Abs. 2 SHG). Die
Dringlichkeit spielt bei sozialhilferechtlichen Kostengutsprachen nur im
Zusammenhang mit formellen Aspekten (Ablauf des Gesuchsverfahrens) eine Rolle
(vgl. § 16a Abs. 2 Satz 3 SHG; Kapitel B.4.2 der
SKOS-Richtlinien).
4.3
Für die
Frage, ob die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist,
kann im Beschwerdeverfahren auf das im Rekursverfahren eingereichte Schreiben
von Dr. med. dent. E vom 18. Juni
2013.
abgestellt werden (vgl. E. 4.1). Aus diesem Schreiben
geht hervor, dass die Herstellung einer Michigan-Nachtschiene aufgrund des
stark abradierten Gebisses des Beschwerdeführers indiziert sei, zumal eine
weitere Abradierung zu hohen Kosten führen könne. Vor dem Hintergrund dieser
fachlichen Einschätzung ist von der Vermutung auszugehen, dass die
zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von § 15 Abs. 2
SHG notwendig ist und der Kostenvoranschlag den Grundsätzen der Einfachheit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht. Diese Vermutung wird
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht etwa dadurch umgestossen,
dass der Beschwerdeführer mit der Durchführung der Zahnbehandlung während
zehn Monaten (von Juli 2012 bis April 2013) zuwartete und sich erst kurz nach
seiner Anmeldung zur Sozialhilfe dazu entschloss, ein Kostengutsprachegesuch
einzureichen: Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Person, die über wenig
Mittel verfügt, während mehrerer Monate auf eine notwendige, zeitlich aber
nicht dringende Zahnbehandlung verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil
sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit verhindern bzw. hinauszögern will.
4.4
Die
Vermutung, dass die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und dass
der Voranschlag vom 18. Juni 2013 den Grundsätzen der Einfachheit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht, könnte einzig
dann widerlegt werden, wenn eine beigezogene Vertrauensärztin bzw. ein
beigezogener Vertrauensarzt zu anderen Schlüssen als Dr. med. dent.
E kommen würde. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz erachteten den
Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes indessen als erforderlich.
Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf verzichtet werden: Die vorliegende Streitigkeit betrifft Zahnarztkosten von
weniger als Fr. 1'000.-, sodass nicht etwa eine kostspielige
Zahnbehandlung zur Diskussion steht, die gemäss SKOS-Richtlinien und
Sozialhilfe-Behördenhandbuch eine zusätzliche Überprüfung im Rahmen einer
vertrauensärztlichen Abklärung rechtfertigen könnte (vgl. E. 2.3 und 2.4).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl Dr. med. dent. D als auch Dr. med. dent. E übereinstimmend die gleiche Massnahme vorgeschlagen
haben, um den Bruxismus des Beschwerdeführers zu behandeln (Anfertigung einer
Michigan-Nachtschiene), und dass ihre Kostenvoranschläge weniger als Fr. 300.-
voneinander abweichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch ohne
zusätzliche vertrauensärztliche Abklärung davon auszugehen, dass die Einsetzung
einer Michigan-Nachtschiene zur zahnärztlichen Behandlung des Bruxismus des
Beschwerdeführers notwendig ist und dass die von Dr. med. dent. E am 18. Juni 2013
veranschlagten Kosten von Fr. 677.20 +/- 15 % dem Grundsatz einer
einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung genügen.
4.5
Der
Vorinstanz kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie erwog,
im Fall einer auf vier Monate befristeten Sozialhilfeunterstützung könne einem
Fürsorgebezüger zugemutet werden, eine nicht dringliche Zahnbehandlung auf den
Zeitpunkt nach Beendigung der Sozialhilfeunterstützung zu verschieben. Diese
Argumentation wäre allenfalls dann zulässig gewesen, wenn zum Zeitpunkt der
Abweisung des Kostenübernahmegesuchs festgestanden hätte, dass der
Beschwerdeführer die Zahnbehandlungskosten nach Beendigung der befristeten
Unterstützung ohne Weiteres selber finanzieren kann. Solche Umstände sind hier
prima vista nicht ersichtlich; eine nähere Prüfung erübrigt sich indessen: Das
Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00555 vom 7. November 2013 ohnehin
entschieden, dass es unzulässig war, die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers
ohne Anordnung von Auflagen zu befristen. Die Befristung der Fürsorgeleistungen
kann somit nicht als Umstand herangezogen werden, der es rechtfertigt, die
sozialhilferechtliche Kostenübernahme zu verweigern.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als begründet. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom
20.
November 2013 sowie Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der
Sozialbehörde C vom 31. Mai 2013 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Bruxismus mit einer
Nachtschiene eine Kostengutsprache im Umfang
von Fr. 677.20 +/- 15 % zu
erteilen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit
gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm keine das übliche
Ausmass übersteigende Kosten entstanden sind (vgl. VGr, 10. September
2012, VB.2012.00044, E. 10.3).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom 20. November
2013.
sowie Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom
31.
Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Bruxismus mit einer Nachtschiene eine Kostengutsprache im Umfang von Fr. 677.20 +/- 15 % zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…