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Entscheid

VB.2014.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00017

3. Juni 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16353)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 14. März 2013 ersuchten A und seine Ehefrau B

die Sozialbehörde der Stadt C um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Am 10. Mai

2013 beschloss die Sozialbehörde, das Ehepaar A/B werde vom 1. Mai bis 31. Juli

2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, und nahm Kenntnis von den bereits

geleisteten Unterstützungsleistungen für den Monat April 2013. Gegen diesen

Beschluss erhob A erfolglos Rekurs und gelangte schliesslich an das Verwaltungsgericht.

Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil VB.2013.00555 vom 7. November

2013 teilweise gut und wies die Sache an die Sozialbehörde zurück. Das Verwaltungsgericht

erachtete es als unzulässig, die wirtschaftliche Hilfe zu befristen, ohne

gleichzeitig Auflagen zu erteilen – verbunden mit der Androhung, die Leistungen

im Fall der Nichtbefolgung einzustellen.

B.

Am 23. April 2013 ersuchte A den Sozialdienst der

Stadt C um Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung. Er begründete sein

Gesuch damit, dass er an Bruxismus (Zähneknirschen) leide. Ein Zahnarztbesuch

im Sommer 2012 habe ergeben, dass eine Behandlung nötig sei, damit sich der

Zustand seiner Zähne nicht weiter verschlechtere. Bis anhin hätten ihm jedoch

die finanziellen Mittel gefehlt, um die Behandlung durchführen zu lassen.

Seinem Gesuch legte A eine Kostenschätzung von Dr. med. dent. D

vom 4. Juli 2012 bei, wonach sich die Zahnarztkosten für die Einsetzung

einer (Michigan-)Nachtschiene zur Behandlung des Bruxismus auf Fr. 968.40

+/- 15 % belaufen. Ferner legte er zwei Schreiben vom 8. bzw. 28. August

2012 bei, in denen seine Krankenkassenversicherungen eine Kostenübernahme für

die Zahnbehandlung ablehnten.

C.

Am 31. Mai 2013 beschloss die Sozialbehörde der

Stadt C, dass die von A beantragte Kostengutsprache für die Zahnbehandlung

gemäss Kostenvoranschlag vom 4. Juli 2012 im Betrag von Fr. 968.40

+/- 15% abgelehnt werde (Disp.-Ziff. 1).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 28. Juni

2013.

Rekurs. Dem Rekurs legte er ein Schreiben von Dr. med. dent. E

vom 18. Juni 2013 bei, der sich zur Notwendigkeit der Herstellung einer

Nachtschiene äusserte. Ferner reichte er einen – ebenfalls von Dr. med. dent. E

erstellten – Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2013 ein, wonach die zahnärztliche

Behandlung von A voraussichtlich Fr. 677.20 +/- 15 % koste.

Am 20. November 2013 beschloss der

Bezirksrat F, der Rekurs von A werde im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Für das

Rekursverfahren wurden keine Kosten erhoben; Parteientschädigungen wurden nicht

zugesprochen.

III.

Am 10. Januar 2014 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (I.) das Urteil des Bezirksrats

vom 20. November 2013 sei aufzuheben und die Kosten der Zahnbehandlung

seien durch die Sozialbehörde der Stadt C zu übernehmen, (II.) ihm sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und (III.) ihm sei eine angemessene Parteikostenentschädigung

zuzusprechen.

Am 24. Januar 2014 beantragte die Stadt

C die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten von A. Der

Bezirksrat F wies am 29. Januar 2014 darauf hin, dass aufgrund des am 7. November

2013.

ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts VB.2013.00555 eine neue

Situation entstanden sei; im Übrigen werde auf die Begründung des

Rekursentscheids verwiesen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die

notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in

einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Gesuche um

Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne

Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch

auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische

Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG). Sozialhilferechtliche Gesuche

um Kostengutsprachen müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige

Personalien des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger

Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen

(§ 16a Abs. 3 SHG). Gesuche um Kostengutsprache für medizinische

Behandlungen müssen überdies Auskunft geben über a. die Behandlungsursache, b.

das Vorliegen eines Notfalls, c. den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der

Erkrankung, d. die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts, die

einweisende Stelle, den Zeitpunkt der Transportfähigkeit des Patienten und die

empfohlene Transportart (§ 16a Abs. 4 SHG).

2.3

Die

SKOS-Richtlinien sehen in Bezug auf Zahnarztkosten vor, dass – ausser in Notfällen

– vor jeder Behandlung ein Kostenvor­anschlag zu verlangen ist. Dieser soll

auch über das Behandlungsziel Auskunft geben. Bei kostspieligen

Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken

und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen (Kapitel B.4.2). Eine einfache und

zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne

und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von

Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nöti­gen

Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (Kapitel H.2).

2.4

Ziffer 1 des Kapitels 7.3.04

des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich (www.sozialhilfe.zh.ch,

Fassung vom 31. Januar 2013) verweist für Informationen zur Zusammenarbeit

zwischen der Sozialhilfebehörde und den Zahnärzten auf die Homepage der

Vereinigung der Kantonszahnärzte (www.kantonszahnaerzte.ch/downloads/vkzs_einleitung_21042014_behandlungsempfehlung.pdf).

Nach Kapitel 10.1.02 Ziff. 3 des Behördenhandbuchs (Fassung vom 27. August

2013) kann jeweils nur im Einzelfall überprüft werden, ob eine Behandlung

adäquat und wirtschaftlich ist. Es ist also nicht möglich, einzelne Massnahmen

generell der Kategorie "einfach und zweckmässig" zuzuordnen oder sie

davon auszuschliessen. Ebenso wenig gibt es dafür eine allgemein gültige

finanzielle Obergrenze. Bei Unklarheiten oder Gesuchen, deren voraussichtliche

Kosten eine bestimmte Limite (z. B.

Fr. 5000.-) übersteigen, wird empfohlen, einen beratenden Zahnarzt oder

eine beratende Zahnärztin (Vertrauenszahnarzt/-ärztin) beizuziehen.

2.5

Gemäss der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts gehören notwendige zahnärztliche

Behandlungen zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen

Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich,

wirtschaftlich und zweckmässig sein (VGr, 31. Januar 2012, VB.2011.00820,

E. 2.2; VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00343, E. 4b; vgl. auch

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 7.3.04 Ziff. 1 und 2.2; Vereinigung

der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der

Schweiz, Planungs- und Behandlungsempfehlungen vom April 2014, S. 5; zu

den ähnlichen Kostenübernahmevoraussetzungen im Sozialversicherungsrecht vgl.

BGE 131 V 263 E. 5.4 und BGE 130 V 185 E. 4.3).

3.

Die Vorinstanz erwog, die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers

sei nicht dringlich. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Zahnarztbesuch vom

Sommer 2012 lange zugewartet, sich behandeln zu lassen; die Motive für den

einstweiligen Behandlungsverzicht seien nicht überprüfbar. Erst nachdem er im

Frühjahr 2013 an die Sozialhilfe gelangt sei, habe er sich für die Durchführung

einer Behandlung entschlossen und der Sozialhilfebehörde am 23. April 2013

ein Kostenübernahmegesuch eingereicht. Die Beschwerdegegenerin habe dem

Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli

2013.

Sozialhilfe gewährt. Angesichts der viermonatigen Befristung der Fürsorgeleistungen

habe die Sozialhilfebehörde darauf verzichten dürfen, die Notwendigkeit der

Behandlung und die Angemessenheit des eingereichten Kostenvoranschlags

vertrauensärztlich prüfen zu lassen. Auch das Schreiben von Dr. med. dent.

E vom 18. Juni 2013 belege nicht, dass die zahnärztliche Behandlung

während des Zeitraums des Sozialhilfebezugs (April bis Juli 2013) nötig gewesen

sei bzw. dass die Behandlung nicht bis August 2013 habe aufgeschoben werden

können. Da die Sozialhilfe nur notwendige Kosten übernehme, sei sie unter

diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, das Gesuch gutzuheissen. Es habe

vielmehr im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, den Aspekt der Befristung

der wirtschaftlichen Unterstützung höher zu gewichten als die Frage nach der

zeitlichen Dringlichkeit der Behandlung.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht hat seinem Entscheid grundsätzlich denjenigen Sachverhalt

zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco

Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 8).

4.2

Die

Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass für die Bruxismusbehandlung des Beschwerdeführers

keine Dringlichkeit besteht. Der Beschwerdeführer macht eine solche denn auch

selber nicht geltend. Für die Frage, ob die Sozialhilfe Zahnarztkosten zu übernehmen

hat, ist indessen nicht die Frage der Dringlichkeit der Behandlung massgebend,

sondern jene der Notwendigkeit (§ 15 Abs. 2 SHG). Die

Dringlichkeit spielt bei sozialhilferechtlichen Kostengutsprachen nur im

Zusammenhang mit formellen Aspekten (Ablauf des Gesuchsverfahrens) eine Rolle

(vgl. § 16a Abs. 2 Satz 3 SHG; Kapitel B.4.2 der

SKOS-Richtlinien).

4.3

Für die

Frage, ob die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist,

kann im Beschwerdeverfahren auf das im Rekursverfahren eingereichte Schreiben

von Dr. med. dent. E vom 18. Juni

2013.

abgestellt werden (vgl. E. 4.1). Aus diesem Schreiben

geht hervor, dass die Herstellung einer Michigan-Nachtschiene aufgrund des

stark abradierten Gebisses des Beschwerdeführers indiziert sei, zumal eine

weitere Abradierung zu hohen Kosten führen könne. Vor dem Hintergrund dieser

fachlichen Einschätzung ist von der Vermutung auszugehen, dass die

zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von § 15 Abs. 2

SHG notwendig ist und der Kostenvoranschlag den Grundsätzen der Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht. Diese Vermutung wird

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht etwa dadurch umgestossen,

dass der Beschwerdeführer mit der Durchführung der Zahnbehandlung während

zehn Monaten (von Juli 2012 bis April 2013) zuwartete und sich erst kurz nach

seiner Anmeldung zur Sozialhilfe dazu entschloss, ein Kostengutsprachegesuch

einzureichen: Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Person, die über wenig

Mittel verfügt, während mehrerer Monate auf eine notwendige, zeitlich aber

nicht dringende Zahnbehandlung verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil

sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit verhindern bzw. hinauszögern will.

4.4

Die

Vermutung, dass die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und dass

der Voranschlag vom 18. Juni 2013 den Grundsätzen der Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht, könnte einzig

dann widerlegt werden, wenn eine beigezogene Vertrauensärztin bzw. ein

beigezogener Vertrauensarzt zu anderen Schlüssen als Dr. med. dent.

E kommen würde. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz erachteten den

Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes indessen als erforderlich.

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf verzichtet werden: Die vorliegende Streitigkeit betrifft Zahnarztkosten von

weniger als Fr. 1'000.-, sodass nicht etwa eine kostspielige

Zahnbehandlung zur Diskussion steht, die gemäss SKOS-Richtlinien und

Sozialhilfe-Behördenhandbuch eine zusätzliche Überprüfung im Rahmen einer

vertrauensärztlichen Abklärung rechtfertigen könnte (vgl. E. 2.3 und 2.4).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl Dr. med. dent. D als auch Dr. med. dent. E übereinstimmend die gleiche Massnahme vorgeschlagen

haben, um den Bruxismus des Beschwerdeführers zu behandeln (Anfertigung einer

Michigan-Nachtschiene), und dass ihre Kostenvoranschläge weniger als Fr. 300.-

voneinander abweichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch ohne

zusätzliche vertrauensärztliche Abklärung davon auszugehen, dass die Einsetzung

einer Michigan-Nachtschiene zur zahnärztlichen Behandlung des Bruxismus des

Beschwerdeführers notwendig ist und dass die von Dr. med. dent. E am 18. Juni 2013

veranschlagten Kosten von Fr. 677.20 +/- 15 % dem Grundsatz einer

einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung genügen.

4.5

Der

Vorinstanz kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie erwog,

im Fall einer auf vier Monate befristeten Sozialhilfeunterstützung könne einem

Fürsorgebezüger zugemutet werden, eine nicht dringliche Zahnbehandlung auf den

Zeitpunkt nach Beendigung der Sozialhilfeunterstützung zu verschieben. Diese

Argumentation wäre allenfalls dann zulässig gewesen, wenn zum Zeitpunkt der

Abweisung des Kostenübernahmegesuchs festgestanden hätte, dass der

Beschwerdeführer die Zahnbehandlungskosten nach Beendigung der befristeten

Unterstützung ohne Weiteres selber finanzieren kann. Solche Umstände sind hier

prima vista nicht ersichtlich; eine nähere Prüfung erübrigt sich indessen: Das

Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00555 vom 7. November 2013 ohnehin

entschieden, dass es unzulässig war, die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers

ohne Anordnung von Auflagen zu befristen. Die Befristung der Fürsorgeleistungen

kann somit nicht als Umstand herangezogen werden, der es rechtfertigt, die

sozialhilferechtliche Kostenübernahme zu verweigern.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als begründet. Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom

20.

November 2013 sowie Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der

Sozialbehörde C vom 31. Mai 2013 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Bruxismus mit einer

Nachtschiene eine Kostengutsprache im Umfang

von Fr. 677.20 +/- 15 % zu

erteilen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit

gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm keine das übliche

Ausmass übersteigende Kosten entstanden sind (vgl. VGr, 10. September

2012, VB.2012.00044, E. 10.3).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom 20. November

2013.

sowie Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom

31.

Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,

dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Bruxismus mit einer Nachtschiene eine Kostengutsprache im Umfang von Fr. 677.20 +/- 15 % zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegen­standslos

geworden abgeschrieben.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…