VB.2014.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00018
13. Februar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16052)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00018
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsmedizinische
Auflagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt ordnete mit Verfügung vom 14. Mai
2013 an, dass A der Führerausweis mit folgenden Auflagen weiterbelassen werde:
"Regelmässige
Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des/der behandelnden
Arztes/Ärztin sowie Befolgen der ärztlichen Weisungen.
Bei einer Verschlechterung
des Zustands ist sofort der/die Arzt/Ärztin aufzusuchen und auf das Führen
eines Fahrzeuges zu verzichten.
Dem
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (Administration Ärztliche
Untersuchungen) ist in sechs Monaten ein diesbezügliches Zeugnis/Verlaufsbericht
einzureichen. Die Zeugnisbeurteilungskosten gehen zu Lasten von A. Zu gegebener
Zeit wird eine entsprechende Aufforderung zugestellt. Über das weitere Vorgehen
wird nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Aktengutachtens
entschieden."
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Auflagen im
Führerausweis einzutragen seien, weshalb dieser unverzüglich an die Abteilung
Administrativmassnahmen einzusenden sei. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende
Wirkung.
Am 31. Mai 2013 übergab A seinen Führerausweis den
ausgerückten Beamten der Kantonspolizei.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Mai
2013.
erhob A am 6. Juni 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion, welche
diesen am 25. November 2013 abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2014 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und liess zur Hauptsache beantragen, der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 25. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben
und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis ohne verkehrsmedizinische
Auflagen zu belassen und sämtliche Auflagen seien zu löschen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Januar 2014
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2014 auf Vernehmlassung zur
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt. Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird
das Urteil vom Einzelrichter gefällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1
VRG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Vorschrift).
1.2
Mit dem
vorliegenden Endentscheid wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss
Rapport der Stadtpolizei H vom 29. Oktober 2012 patrouillierte eines ihrer
Polizeifahrzeuge am Abend des 23. Oktober 2012 in der Gemeinde C. Das
Fahrzeug fuhr um ca. 18.15 Uhr vom Kreisel D herkommend auf der E-Strasse in
Richtung Kehrplatz am Ende der E-Strasse. Gleichzeitig lenkte der
Beschwerdeführer seinen Personenwagen Kfz.-Nr. 01 vom angrenzenden
Besucherparkplatz auf den Kehrplatz am Ende der E-Strasse. Nur weil sowohl der
Lenker des Polizeifahrzeugs als auch der Beschwerdeführer sofort abbremsten,
konnte eine seitliche Kollision vermieden werden.
Unmittelbar danach stieg
der Beschwerdeführer aus seinem Personenwagen und begann die beiden
Polizeibeamten zu beschimpfen. Trotz mehrerer Versuche konnte er von den
Polizisten nicht beruhigt werden. Nach Eröffnung der Verzeigung und Rückgabe
der Ausweispapiere, stieg der Beschwerdeführer wieder in seinen Personenwagen
und fuhr in die angrenzende Tiefgarage. Kurze Zeit später kam er aus der Garage
zurück und lief zu dem nach wie vor auf dem Kehrplatz stehenden Polizeifahrzeug.
Dabei stemmte er sich gegen die Fahrzeugtüre, um zu verhindern, dass einer der
Polizeibeamten aussteigen konnte. Erst nachdem der auf der anderen Seite
sitzende Polizist ausgestiegen war und mit dem Gebrauch des
Polizei-Einsatzstocks gedroht sowie einen Taser behändigt hatte, änderte der
Beschwerdeführer sein Verhalten. Weil er angegeben hatte, ein Tonaufzeichnungsgerät
auf sich zu tragen, versuchte der mittlerweile ebenfalls ausgestiegene zweite
Polizeibeamte ihn am Körper zu durchsuchen. Dies gelang jedoch nicht, weil sich
der Beschwerdeführer immer drehte und abwandte. Danach äusserte sich dieser
erneut lautstark negativ über die beiden Polizisten. Um eine Eskalation zu
vermeiden, wurden zwei weitere Polizeipatrouillen beigezogen.
Nachdem der
Beschwerdeführer auch die neu hinzugekommenen Polizisten beschimpft hatte,
konnte er durchsucht werden. Dabei räumte er ein, kein Tonaufzeichnungsgerät,
sondern einen Blutdruckmesser mitzuführen. Bei der unmittelbar danach
durchgeführten polizeilichen Befragung warf der Beschwerdeführer den
Polizeibeamten vor, auf der mit einem Fahrverbot belegten E-Strasse zu schnell
gefahren zu sein. Zudem beschimpfte er die Polizisten erneut. Die Aufzeichnung
des elektronischen Restwegaufzeichnungsgeräts (RAG) ergaben, dass das
Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf der E-Strasse gelenkt
und danach auf 5 bis 6 km/h abgebremst worden war.
Mit Verfügung des
Statthalteramts Bezirk F vom 27. November 2012 wurde das Strafverfahren
betreffend mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr bezüglich des oben
geschilderten Sachverhalts eingestellt, da beide Fahrzeuglenker ihren
Aufmerksamkeitspflichten – wenn auch erst im letzten Moment – nachgekommen
seien.
2.2
Am 10. Januar
2013.
teilte die Staatsanwaltschaft G dem Strassenverkehrsamt mit, dass der
Beschwerdeführer anlässlich einer gleichentags erfolgten Befragung ein sehr
auffälliges Verhalten gezeigt habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass
beim Beschwerdeführer eine Krankheit vorliege, die einen vorsorglichen
Führerausweisentzug und eine medizinische Abklärung erforderlich machten. Bei
der Befragung durch den Staatsanwalt ging es um einen Vorfall im Stadthaus H vom
19.
April 2012. Dabei soll der Beschwerdeführer einen städtischen
Angestellten in seinem Büro an der Hand festgehalten und so eingeschüchtert
haben, sodass dieser den Alarm auslöste. Der Beschwerdeführer wurde damals
gleichentags wegen akuter Fremdgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung
in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen.
2.3
Am 16. Januar
2013.
beauftragte das Strassenverkehrsamt das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) mit der Erstellung eines Aktengutachtens betreffend
Überprüfung der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Motorfahrzeugs.
Das IRMZ kam im Aktengutachten vom 4. Februar 2013 zum Schluss, dass ein
vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zur Durchführung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zwingend notwendig sei.
Im Aktengutachten vom 11. April
2013.
kam das IRMZ unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer neu eingereichten
Arztberichts von Dr. med. I der psychiatrischen Klinik J vom 25. März
2013.
zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen
befürwortet werden könne. Dazu sei eine regelmässige Kontrolle und Behandlung
der psychischen Erkrankung nach dem Ermessen des behandelnden Arztes und ein
striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen notwendig. Zudem müsse der
Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung seines Zustands sofort den Arzt
aufsuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs verzichten. Hierauf erliess das
Strassenverkehrsamt die eingangs erwähnte Verfügung vom 14. Mai 2013.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem
Fahrzeug seit fast 40 Jahren täglich auf der Strasse unterwegs. Sein
automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Er sei darüber hinaus im Besitz
ärztlicher Zeugnisse, welche bestätigten, dass bei ihm kein Hinweis auf eine
Einschränkung der Fahrtauglichkeit bestehe. Die vorbestehende depressive Episode
sei unter Fortführung der antidepressiven Medikation vollständig remittiert.
Das Aktengutachten des IRMZ vom 11. April 2013 stehe im diametralen
Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen,
welche ihm die uneingeschränkte Fahrtauglichkeit attestieren würden.
Beim Gutachten des IRMZ handle es sich um ein reines
Aktengutachten. Ein persönliches Gespräch oder gar eine persönliche
Untersuchung habe nicht stattgefunden. Dem Aktengutachten sei daher nur eine
verminderte Aussage- und Beweiskraft zuzumessen, zumal es sich nicht bzw. nur
ungenügend mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen
auseinandersetze.
Die Gutachterin des IRMZ gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe. Dies treffe
nicht zu. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. I
vom 9. Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer vollständig remittiert. Dies
bedeute, dass keine Behandlung mehr notwendig sei, und dass Dr. med. I den Beschwerdeführer
gar nicht behandle, weil es nichts zu behandeln gebe. Das Strassenverkehrsamt
habe das Aktengutachten unkritisch übernommen und sich mit dem ärztlichen
Zeugnis von Dr. med. I
nicht auseinandergesetzt. Zudem beruhe der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Sachverhalt auf rechtskräftig eingestellten Vorwürfen. Auch die
fürsorgerische Unterbringung sei zu Unrecht erfolgt.
4.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird die Fahreignung
bejaht, wenn die fragliche Person die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Nach Art. 7
Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)
muss derjenige, der einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen
Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV erfüllen. Damit diese
Mindestanforderungen erfüllt sind, ist bei Inhabern eines Führerausweises der
Kategorien D1, A und B erforderlich, dass keine Geisteskrankheiten, keine
Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung, kein Schwachsinn, keine
Psychopathien, keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste und
keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen (Anhang 1 VZV).
Der Führerausweis kann aus besonderen Gründen befristet,
beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der
Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um
Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen
zur Fahrberechtigung sind gemäss dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung
der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die
Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen
erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6).
5.
Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der
Untersuchung durch einen Sachverständigen frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Gutachten
können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender
Rechtsgrundlage beruhen, vollständig, klar sowie gehörig begründet und
widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende
Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende
Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen –
etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In
ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden
frei (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 78).
5.1
Im
Aktengutachten vom 4. Februar 2013 ging das IRMZ davon aus, dass aus verkehrsmedizinischer
Sicht ein vorsorglicher Führerausweisentzug bis zur Durchführung einer
Standortbestimmung zwingend notwendig sei, da die seit der psychiatrischen Hospitalisierung
im April 2012 empfohlene psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt worden
sei.
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte
von Dr. med. I
vom 8. Februar 2013 und vom 25. März 2013 kam die Gutachterin am 11. April
2013.
zum Schluss, dass dessen Fahreignung unter Auflagen befürwortet werden
könne. Aus den neu eingegangenen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
seit November 2010 in Behandlung der psychiatrischen Klinik J stehe. Die
begleitende Gesprächstherapie werde vom Beschwerdeführer als hilfreich und
entlastend erlebt. Medikamentös bestehe eine Behandlung mit dem Antidepressivum
Cipralex. Zurzeit werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung
mit aktuell leichtgradiger Episode gestellt. Die Gutachterin schloss daraus,
dass aufgrund des aktuellen Berichts nun davon ausgegangen werden könne, dass
der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe und sein
Gesundheitszustand als stabil erachtet werden könne.
5.2
In der
Folge befürwortete das Strassenverkehrsamt die Fahreignung des Beschwerdeführers,
allerdings unter den vom IRMZ empfohlenen Auflagen der regelmässigen Kontrolle
und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes
und unter striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen. Zudem sei bei einer Verschlechterung
des Zustands sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen
eines Fahrzeugs zu verzichten.
6.
In depressiven oder manischen Phasen kann es zu einer
erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen kommen, die
für die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind. Dabei können das
Reaktionsvermögen und die Fähigkeit zur situationsadäquaten Beurteilung sowie
die im Strassenverkehr ebenfalls wichtige Entschlusskraft auf ein Mass
herabsinken, das ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zulässt. Depressive
Erkrankungen können daher wesentliche verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zur
Folge haben (Volker Dittmann, Psychische Störungen und Fahreignung, in:
Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle
2005, S. 52).
6.1
Gemäss dem
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I
vom 25. März 2013 wurde beim Beschwerdeführer eine rezidivierende
depressive Störung, mit aktuell leichtgradiger Episode, diagnostiziert.
Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit relevante psychische
Problematik. In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach
wegen unbeherrschten Verhaltens aufgefallen. Am 19. April 2012 wurde er
nach einer verbalen Bedrohung wegen Verdachts auf Vorliegen einer paranoiden Symptomatik
bei depressiver Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die
psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Beim Vorfall vom 23. Oktober
2012.
beschimpfte er mehrere Polizisten, weil er glaubte, diese hätten ihm den
Rechtsvortritt genommen, bzw. seien zu schnell gefahren. Auch anlässlich der
Befragung durch den Staatsanwalt vom 10. Januar 2013 zeigte der Beschwerdeführer
ein sehr auffälliges Verhalten, welches den Staatsanwalt bewog, das
Strassenverkehrsamt im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers
zu verständigen.
6.2
Die
erwähnten Vorfälle stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer
diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung. Da es sich um eine
rezidivierende Störung handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass erneut akute
Episoden auftreten werden. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass diese
verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zur Folge haben können, zumal bereits der
unter E. 2.1 ausführlich beschriebene Vorfall vom 23. Oktober 2012
einen klaren Bezug zum Strassenverkehr hatte. Unter diesen Umständen ist ohne
Weiteres nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nur unter
der Auflage der regelmässigen ärztliche Kontrolle, der Behandlung der
psychischen Erkrankung, des Verzichts auf das Lenken eines Fahrzeugs bei einer
akuten Erkrankung und das Einreichen von Arztzeugnissen, weiterhin belassen
wurde. Indem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis
nicht entzog, sondern es gestützt auf das Gutachten des IRMZ bei der Eintragung
von Auflagen bewenden liess, hat es dem Umstand, dass die Erkrankung nur
rezidivierend auftritt, hinreichend Rechnung getragen. Bei einer festgestellten
psychischen Problematik ist es angesichts der hohen Anforderungen im
Strassenverkehr gerechtfertigt, die Fahreignung periodisch einer Kontrolle zu unterziehen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, trägt die Weiterbelassung des
Führerausweises mit den erwähnten Auflagen sowohl dem Verhältnismässigkeitsprinzip
als auch dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung.
Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis
vom 9. Dezember 2013 vermag daran nichts zu ändern. Im Zeugnis wird
lediglich festgehalten, dass die vorbestehende depressive Episode aktuell unter
Fortführung der antidepressiven Medikation vollständig remittiert sei. Daraus
kann jedoch nicht gefolgert werden, die rezidivierende depressive Störung sei
überwunden, und es müsse nicht mehr mit depressiven Episoden gerechnet werden.
Demgemäss besteht auch gestützt auf das im Beschwerdeverfahren nachgereichte
ärztliche Zeugnis keine Veranlassung, auf die auflageweise verfügte
regelmässige Kontrolle der Fahreignung des Beschwerdeführers zu verzichten.
6.3
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge über einen unbescholtenen
automobilistischen Leumund, bzw. das gegen ihn erhobene Strafverfahren sei
eingestellt worden, ist festzuhalten, dass die Auflagen allein aus Gründen der
Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des Lenkers angeordnet worden
sind. Dementsprechend bildet eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr
nicht Voraussetzung für die angeordneten Auflagen, weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem automobilistischen Leumund nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten
ableiten kann (vgl. Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d
N. 3).
6.4
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sei ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung nur ausnahmsweise
zulässig (BGE 127 I 54 ff.).
Nach der erwähnten Rechtsprechung sind Ausnahmen von der
persönlichen Untersuchung dann zulässig, wenn über die zu begutachtende Person
bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren
Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht
wesentlich geändert haben (BGE 127 I 54 E. 2.f).
Vorliegend sind die von der Gutachterin gezogenen
verkehrsmedizinischen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Fahreignung des
Beschwerdeführers – wie vorstehend ausgeführt (E. 6.2) – ohne Weiteres
nachvollziehbar. Das Aktengutachten des IRMZ vom 11. April 2013 stützt
sich dabei auf die Diagnose gemäss dem vom Beschwerdeführer selbst
eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I vom 25. März 2013. Da die Gutachterin
somit von der bestehenden Diagnose gemäss aktuellem – vom Beschwerdeführer
selbst eingereichten – ärztlichem Zeugnis ausgegangen ist, bestand keine
Notwendigkeit, ihn zu einem persönlichen Gespräch bzw. zu einer persönlichen
Untersuchung einzuladen. Demgemäss kann auch auf die im Beschwerdeverfahren
beantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verzichtet werden, zumal
auch gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember
2013.
grundsätzlich vom gleichen Krankheitsbild ausgegangen wird (vgl. vorne
E. 6.2).
7.
Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihm
von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…