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Entscheid

VB.2014.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00018

13. Februar 2014Deutsch14 min

(URT.2014.16052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt ordnete mit Verfügung vom 14. Mai

2013 an, dass A der Führerausweis mit folgenden Auflagen weiterbelassen werde:

"Regelmässige

Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des/der behandelnden

Arztes/Ärztin sowie Befolgen der ärztlichen Weisungen.

Bei einer Verschlechterung

des Zustands ist sofort der/die Arzt/Ärztin aufzusuchen und auf das Führen

eines Fahrzeuges zu verzichten.

Dem

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (Administration Ärztliche

Untersuchungen) ist in sechs Monaten ein diesbezügliches Zeugnis/Verlaufsbericht

einzureichen. Die Zeugnisbeurteilungskosten gehen zu Lasten von A. Zu gegebener

Zeit wird eine entsprechende Aufforderung zugestellt. Über das weitere Vorgehen

wird nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Aktengutachtens

entschieden."

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Auflagen im

Führerausweis einzutragen seien, weshalb dieser unverzüglich an die Abteilung

Administrativmassnahmen einzusenden sei. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende

Wirkung.

Am 31. Mai 2013 übergab A seinen Führerausweis den

ausgerückten Beamten der Kantonspolizei.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Mai

2013.

erhob A am 6. Juni 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion, welche

diesen am 25. November 2013 abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2014 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und liess zur Hauptsache beantragen, der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 25. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben

und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis ohne verkehrsmedizinische

Auflagen zu belassen und sämtliche Auflagen seien zu löschen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Januar 2014

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2014 auf Vernehmlassung zur

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt. Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird

das Urteil vom Einzelrichter gefällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1

VRG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Vorschrift).

1.2

Mit dem

vorliegenden Endentscheid wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss

Rapport der Stadtpolizei H vom 29. Oktober 2012 patrouillierte eines ihrer

Polizeifahrzeuge am Abend des 23. Oktober 2012 in der Gemeinde C. Das

Fahrzeug fuhr um ca. 18.15 Uhr vom Kreisel D herkommend auf der E-Strasse in

Richtung Kehrplatz am Ende der E-Strasse. Gleichzeitig lenkte der

Beschwerdeführer seinen Personenwagen Kfz.-Nr. 01 vom angrenzenden

Besucherparkplatz auf den Kehrplatz am Ende der E-Strasse. Nur weil sowohl der

Lenker des Polizeifahrzeugs als auch der Beschwerdeführer sofort abbremsten,

konnte eine seitliche Kollision vermieden werden.

Unmittelbar danach stieg

der Beschwerdeführer aus seinem Personenwagen und begann die beiden

Polizeibeamten zu beschimpfen. Trotz mehrerer Versuche konnte er von den

Polizisten nicht beruhigt werden. Nach Eröffnung der Verzeigung und Rückgabe

der Ausweispapiere, stieg der Beschwerdeführer wieder in seinen Personenwagen

und fuhr in die angrenzende Tiefgarage. Kurze Zeit später kam er aus der Garage

zurück und lief zu dem nach wie vor auf dem Kehrplatz stehenden Polizeifahrzeug.

Dabei stemmte er sich gegen die Fahrzeugtüre, um zu verhindern, dass einer der

Polizeibeamten aussteigen konnte. Erst nachdem der auf der anderen Seite

sitzende Polizist ausgestiegen war und mit dem Gebrauch des

Polizei-Einsatzstocks gedroht sowie einen Taser behändigt hatte, änderte der

Beschwerdeführer sein Verhalten. Weil er angegeben hatte, ein Tonaufzeichnungsgerät

auf sich zu tragen, versuchte der mittlerweile ebenfalls ausgestiegene zweite

Polizeibeamte ihn am Körper zu durchsuchen. Dies gelang jedoch nicht, weil sich

der Beschwerdeführer immer drehte und abwandte. Danach äusserte sich dieser

erneut lautstark negativ über die beiden Polizisten. Um eine Eskalation zu

vermeiden, wurden zwei weitere Polizeipatrouillen beigezogen.

Nachdem der

Beschwerdeführer auch die neu hinzugekommenen Polizisten beschimpft hatte,

konnte er durchsucht werden. Dabei räumte er ein, kein Tonaufzeichnungsgerät,

sondern einen Blutdruckmesser mitzuführen. Bei der unmittelbar danach

durchgeführten polizeilichen Befragung warf der Beschwerdeführer den

Polizeibeamten vor, auf der mit einem Fahrverbot belegten E-Strasse zu schnell

gefahren zu sein. Zudem beschimpfte er die Polizisten erneut. Die Aufzeichnung

des elektronischen Restwegaufzeichnungsgeräts (RAG) ergaben, dass das

Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf der E-Strasse gelenkt

und danach auf 5 bis 6 km/h abgebremst worden war.

Mit Verfügung des

Statthalteramts Bezirk F vom 27. November 2012 wurde das Strafverfahren

betreffend mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr bezüglich des oben

geschilderten Sachverhalts eingestellt, da beide Fahrzeuglenker ihren

Aufmerksamkeitspflichten – wenn auch erst im letzten Moment – nachgekommen

seien.

2.2

Am 10. Januar

2013.

teilte die Staatsanwaltschaft G dem Strassenverkehrsamt mit, dass der

Beschwerdeführer anlässlich einer gleichentags erfolgten Befragung ein sehr

auffälliges Verhalten gezeigt habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass

beim Beschwerdeführer eine Krankheit vorliege, die einen vorsorglichen

Führerausweisentzug und eine medizinische Abklärung erforderlich machten. Bei

der Befragung durch den Staatsanwalt ging es um einen Vorfall im Stadthaus H vom

19.

April 2012. Dabei soll der Beschwerdeführer einen städtischen

Angestellten in seinem Büro an der Hand festgehalten und so eingeschüchtert

haben, sodass dieser den Alarm auslöste. Der Beschwerdeführer wurde damals

gleichentags wegen akuter Fremdgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen.

2.3

Am 16. Januar

2013.

beauftragte das Strassenverkehrsamt das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRMZ) mit der Erstellung eines Aktengutachtens betreffend

Überprüfung der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Motorfahrzeugs.

Das IRMZ kam im Aktengutachten vom 4. Februar 2013 zum Schluss, dass ein

vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zur Durchführung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zwingend notwendig sei.

Im Aktengutachten vom 11. April

2013.

kam das IRMZ unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer neu eingereichten

Arztberichts von Dr. med. I der psychiatrischen Klinik J vom 25. März

2013.

zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen

befürwortet werden könne. Dazu sei eine regelmässige Kontrolle und Behandlung

der psychischen Erkrankung nach dem Ermessen des behandelnden Arztes und ein

striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen notwendig. Zudem müsse der

Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung seines Zustands sofort den Arzt

aufsuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs verzichten. Hierauf erliess das

Strassenverkehrsamt die eingangs erwähnte Verfügung vom 14. Mai 2013.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem

Fahrzeug seit fast 40 Jahren täglich auf der Strasse unterwegs. Sein

automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Er sei darüber hinaus im Besitz

ärztlicher Zeugnisse, welche bestätigten, dass bei ihm kein Hinweis auf eine

Einschränkung der Fahrtauglichkeit bestehe. Die vorbestehende depressive Episode

sei unter Fortführung der antidepressiven Medikation vollständig remittiert.

Das Aktengutachten des IRMZ vom 11. April 2013 stehe im diametralen

Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen,

welche ihm die uneingeschränkte Fahrtauglichkeit attestieren würden.

Beim Gutachten des IRMZ handle es sich um ein reines

Aktengutachten. Ein persönliches Gespräch oder gar eine persönliche

Untersuchung habe nicht stattgefunden. Dem Aktengutachten sei daher nur eine

verminderte Aussage- und Beweiskraft zuzumessen, zumal es sich nicht bzw. nur

ungenügend mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen

auseinandersetze.

Die Gutachterin des IRMZ gehe davon aus, dass der

Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe. Dies treffe

nicht zu. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. I

vom 9. Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer vollständig remittiert. Dies

bedeute, dass keine Behandlung mehr notwendig sei, und dass Dr. med. I den Beschwerdeführer

gar nicht behandle, weil es nichts zu behandeln gebe. Das Strassenverkehrsamt

habe das Aktengutachten unkritisch übernommen und sich mit dem ärztlichen

Zeugnis von Dr. med. I

nicht auseinandergesetzt. Zudem beruhe der dem Beschwerdeführer zur Last

gelegte Sachverhalt auf rechtskräftig eingestellten Vorwürfen. Auch die

fürsorgerische Unterbringung sei zu Unrecht erfolgt.

4.

Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird die Fahreignung

bejaht, wenn die fragliche Person die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Nach Art. 7

Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)

muss derjenige, der einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen

Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV erfüllen. Damit diese

Mindestanforderungen erfüllt sind, ist bei Inhabern eines Führerausweises der

Kategorien D1, A und B erforderlich, dass keine Geisteskrankheiten, keine

Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung, kein Schwachsinn, keine

Psychopathien, keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste und

keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen (Anhang 1 VZV).

Der Führerausweis kann aus besonderen Gründen befristet,

beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der

Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um

Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen

zur Fahrberechtigung sind gemäss dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung

der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die

Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen

erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6).

5.

Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der

Untersuchung durch einen Sachverständigen frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Gutachten

können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender

Rechtsgrundlage beruhen, vollständig, klar sowie gehörig begründet und

widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende

Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende

Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen –

etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In

ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden

frei (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 78).

5.1

Im

Aktengutachten vom 4. Februar 2013 ging das IRMZ davon aus, dass aus verkehrsmedizinischer

Sicht ein vorsorglicher Führerausweisentzug bis zur Durchführung einer

Standortbestimmung zwingend notwendig sei, da die seit der psychiatrischen Hospitalisierung

im April 2012 empfohlene psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt worden

sei.

Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte

von Dr. med. I

vom 8. Februar 2013 und vom 25. März 2013 kam die Gutachterin am 11. April

2013.

zum Schluss, dass dessen Fahreignung unter Auflagen befürwortet werden

könne. Aus den neu eingegangenen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer

seit November 2010 in Behandlung der psychiatrischen Klinik J stehe. Die

begleitende Gesprächstherapie werde vom Beschwerdeführer als hilfreich und

entlastend erlebt. Medikamentös bestehe eine Behandlung mit dem Antidepressivum

Cipralex. Zurzeit werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

mit aktuell leichtgradiger Episode gestellt. Die Gutachterin schloss daraus,

dass aufgrund des aktuellen Berichts nun davon ausgegangen werden könne, dass

der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe und sein

Gesundheitszustand als stabil erachtet werden könne.

5.2

In der

Folge befürwortete das Strassenverkehrsamt die Fahreignung des Beschwerdeführers,

allerdings unter den vom IRMZ empfohlenen Auflagen der regelmässigen Kontrolle

und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes

und unter striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen. Zudem sei bei einer Verschlechterung

des Zustands sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen

eines Fahrzeugs zu verzichten.

6.

In depressiven oder manischen Phasen kann es zu einer

erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen kommen, die

für die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind. Dabei können das

Reaktionsvermögen und die Fähigkeit zur situationsadäquaten Beurteilung sowie

die im Strassenverkehr ebenfalls wichtige Entschlusskraft auf ein Mass

herabsinken, das ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zulässt. Depressive

Erkrankungen können daher wesentliche verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zur

Folge haben (Volker Dittmann, Psychische Störungen und Fahreignung, in:

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle

2005, S. 52).

6.1

Gemäss dem

ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I

vom 25. März 2013 wurde beim Beschwerdeführer eine rezidivierende

depressive Störung, mit aktuell leicht­gradiger Episode, diagnostiziert.

Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit relevante psychische

Problematik. In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach

wegen unbeherrschten Verhaltens aufgefallen. Am 19. April 2012 wurde er

nach einer verbalen Bedrohung wegen Verdachts auf Vorliegen einer paranoiden Symptomatik

bei depressiver Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die

psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Beim Vorfall vom 23. Oktober

2012.

beschimpfte er mehrere Polizisten, weil er glaubte, diese hätten ihm den

Rechtsvortritt genommen, bzw. seien zu schnell gefahren. Auch anlässlich der

Befragung durch den Staatsanwalt vom 10. Januar 2013 zeigte der Beschwerdeführer

ein sehr auffälliges Verhalten, welches den Staatsanwalt bewog, das

Strassenverkehrsamt im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers

zu verständigen.

6.2

Die

erwähnten Vorfälle stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer

diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung. Da es sich um eine

rezidivierende Störung handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass erneut akute

Episoden auftreten werden. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass diese

verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zur Folge haben können, zumal bereits der

unter E. 2.1 ausführlich beschriebene Vorfall vom 23. Oktober 2012

einen klaren Bezug zum Strassenverkehr hatte. Unter diesen Umständen ist ohne

Weiteres nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nur unter

der Auflage der regelmässigen ärztliche Kontrolle, der Behandlung der

psychischen Erkrankung, des Verzichts auf das Lenken eines Fahrzeugs bei einer

akuten Erkrankung und das Einreichen von Arztzeugnissen, weiterhin belassen

wurde. Indem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis

nicht entzog, sondern es gestützt auf das Gutachten des IRMZ bei der Eintragung

von Auflagen bewenden liess, hat es dem Umstand, dass die Erkrankung nur

rezidivierend auftritt, hinreichend Rechnung getragen. Bei einer festgestellten

psychischen Problematik ist es angesichts der hohen Anforderungen im

Strassenverkehr gerechtfertigt, die Fahreignung periodisch einer Kontrolle zu unterziehen.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, trägt die Weiterbelassung des

Führerausweises mit den erwähnten Auflagen sowohl dem Verhältnismässigkeitsprinzip

als auch dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung.

Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis

vom 9. Dezember 2013 vermag daran nichts zu ändern. Im Zeugnis wird

lediglich festgehalten, dass die vorbestehende depressive Episode aktuell unter

Fortführung der antidepressiven Medikation vollständig remittiert sei. Daraus

kann jedoch nicht gefolgert werden, die rezidivierende depressive Störung sei

überwunden, und es müsse nicht mehr mit depressiven Episoden gerechnet werden.

Demgemäss besteht auch gestützt auf das im Beschwerdeverfahren nachgereichte

ärztliche Zeugnis keine Veranlassung, auf die auflageweise verfügte

regelmässige Kontrolle der Fahreignung des Beschwerdeführers zu verzichten.

6.3

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge über einen unbescholtenen

automobilistischen Leumund, bzw. das gegen ihn erhobene Strafverfahren sei

eingestellt worden, ist festzuhalten, dass die Auflagen allein aus Gründen der

Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des Lenkers angeordnet worden

sind. Dementsprechend bildet eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr

nicht Voraussetzung für die angeordneten Auflagen, weshalb der Beschwerdeführer

aus seinem automobilistischen Leumund nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten

ableiten kann (vgl. Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d

N. 3).

6.4

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sei ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung nur ausnahmsweise

zulässig (BGE 127 I 54 ff.).

Nach der erwähnten Rechtsprechung sind Ausnahmen von der

persönlichen Untersuchung dann zulässig, wenn über die zu begutachtende Person

bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren

Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht

wesentlich geändert haben (BGE 127 I 54 E. 2.f).

Vorliegend sind die von der Gutachterin gezogenen

verkehrsmedizinischen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Fahreignung des

Beschwerdeführers – wie vorstehend ausgeführt (E. 6.2) – ohne Weiteres

nachvollziehbar. Das Aktengutachten des IRMZ vom 11. April 2013 stützt

sich dabei auf die Diagnose gemäss dem vom Beschwerdeführer selbst

eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I vom 25. März 2013. Da die Gutachterin

somit von der bestehenden Diagnose gemäss aktuellem – vom Beschwerdeführer

selbst eingereichten – ärztlichem Zeugnis ausgegangen ist, bestand keine

Notwendigkeit, ihn zu einem persönlichen Gespräch bzw. zu einer persönlichen

Untersuchung einzuladen. Demgemäss kann auch auf die im Beschwerdeverfahren

beantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verzichtet werden, zumal

auch gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember

2013.

grundsätzlich vom gleichen Krankheitsbild ausgegangen wird (vgl. vorne

E. 6.2).

7.

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihm

von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…