VB.2014.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00025
4. Juni 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16372)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00025
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, diese
substituiert durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E,
vertreten durch RA
F,
2. Bauamt der Gemeinde Bäretswil,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1.1 G,
1.2 H,
2.1 I,
2.2 J,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung/Feuerpolizeiliche Auflagen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 5. Juli 2013 erhoben A und B beim Bauamt der
Gemeinde Bäretswil eine "Baueinsprache mit anfechtbarer Verfügung und
Erwirkung eines Baustopps". Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte
ihnen das Bauamt Bäretswil mit, bei den Bauarbeiten handle es sich "um die
Erfüllung der feuerpolizeilichen Auflagen des Beschlusses des Bauausschusses
vom 22. Juni 2012 resp. des Beschlusses des Bauausschusses vom
24. April 2007".
Erwägungen
II.
Am 1. August 2013 rekurrierten A und B dagegen an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, einen Baustopp zu
erlassen, die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufzuheben und das Bauamt der
Gemeinde Bäretswil anzuweisen, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
eventualiter ein Anzeigeverfahren betreffend Auflagenerfüllung durchzuführen.
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 wies das Baurekursgericht dieses
Rechtsmittel in der Hauptsache – nämlich soweit es darauf eintrat – ab.
III.
Am 15. Januar 2014 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und stellten folgende Anträge:
"1. Der angefochtene Entscheid und mit ihm die Verfügung des
Ressortleiters Hochbau vom 19. Juli 2013 und mit dieser der Beschluss des
Bauausschusses Bäretswil vom 22. Juni 2012 seien aufzuheben.
2.
Der Bauausschuss der Gemeinde Bäretswil sei einzuladen, bezüglich
der umstrittenen baulichen Vorkehren (nachträgliche Erstellung eines
Fluchtweges aus dem Untergeschoss der Terrassenüberbauung K mit überdecktem
Ausgang an der Grenze zwischen den Liegenschaften Kt.-Nr. 01 und 02)
nachträglich ein den gesetzlichen Erfordernissen genügendes
Baubewilligungsverfahren durchzuführen, nämlich ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren mit Aussteckung, Ausschreibung, Einholung der
ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer der Baugrundstücke (Kat.-Nr. 01
und 03), materieller Prüfung des Baugesuches und ordnungsgemässer Zustellung
des entsprechenden Beschlusses an die Gesuchsteller, die Eigentümer der
Baugrundstücke und Nachbarn die den baurechtlichen Entscheid rechtzeitig
anfordern.
3.
Eventuell: die Akten seien an das Baurekursgericht zurückzuweisen
verbunden mit der Einladung, den Rekurs der durch Frau Kollegin C vertretenen
Beschwerdeführer vom 1. August 2013, eventuell und mindestens aber die
Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Juli 2013 an die Gemeinde Bäretswil
als Einsprache bzw. Rekurs gegen die umstrittenen baulichen Massnahmen bzw. den
angeblich eine Bewilligung darstellenden Beschluss des Bauausschusses Bäretswil
vom 22. Juni 2012 materiell zu prüfen.
4.
Das Kosten-
und Entschädigungsdispositiv (Ziff. II und III des angefochtenen Entscheides)
sei auch im Falle einer Abweisung der vorliegenden Beschwerde angemessen
zugunsten der Beschwerdeführer zu ändern.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
Der Bauherr und Nachbar E beantragte am 18. Februar
2014, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der
Bauausschuss der Gemeinde Bäretswil liess sich am 11. März 2014 ebenfalls
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Am
24.
April 2007 erteilte die lokale Baubehörde dem privaten
Beschwerdegegner die Bewilligung für den Neubau dreier Einfamilienhäuser, eines
Landhauses, eines Zwei- und eines Vierfamilienterrassenhauses sowie zweier
Tiefgaragen auf der Parzelle aKat.-Nr. 04. In Dispositiv-Ziff. 5.16
des baurechtlichen Entscheides hielt die lokale Baubehörde fest, dass der
Fluchtweg aus den beiden Terrassenhäusern ungenügend sei. Vor Baufreigabe sei
deshalb die Fluchtwegsituation anzupassen und es seien revidierte Pläne zur
Bewilligung einzureichen.
1.2
Aus nicht
näher bekannten Gründen wurde in der Folge die Baufreigabe trotz fehlender
angepasster Pläne erteilt, worauf der Beschwerdegegner die vorgenannten Bauten
erstellte und das ursprüngliche Baugrundstück aKat.-Nr. 04 in die
Parzellen Kat.-Nrn. 01, 05, 02, 06, 07 und 03 unterteilte. Auf den
Parzellen Kat.-Nr. 02, 06 und 07 stehen die drei Einfamilienhäuser. Die
Parzelle Kat.-Nr. 01 ist mit dem Zweifamilienterrassenhaus, die Parzelle
Kat.-Nr. 05 mit dem Vierfamilienterrassenhaus überbaut. Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02. An einer weiteren Parzelle
Kat.-Nr. 03 besteht Miteigentum der Anstösser; sie dient der gemeinsamen
Tiefgaragenerschliessung.
1.3
Mit
Präsidialverfügung vom 19. November 2009 ordnete der Ressortleiter Hochbau
der Gemeinde Bäretswil an, dass die Untergeschosse der Terrassenhäuser aufgrund
fehlender sicherer Fluchtwege bis zur Behebung dieses Mangels nicht mehr
benutzt werden dürften. Zugleich wurde dem privaten Beschwerdegegner eine Frist
bis zum 18. Dezember 2009 angesetzt, um die entsprechenden baulichen
Sicherheitsvorkehrungen zu planen und bewilligen zu lassen. Mit Präsidialverfügung
vom 11. Januar 2011 erteilte der Ressortleiter Hochbau dem
Beschwerdegegner unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung für den Bau der
Fluchtwege für die zwei Terrassenhäuser. Einen vom Beschwerdegegner hiergegen
erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Mai 2012
infolge sachlicher Unzuständigkeit des Ressortleiters gut und hob die
Präsidialverfügung auf. Der zuständige Bauausschuss bewilligte am 22. Juni
2012.
ebenfalls unter Auflagen und Bedingungen die Projektänderung. Dieser Beschluss
wurde vom Beschwerdegegner nicht angefochten. Er sieht in Bezug auf das
Zweifamilienterrassenhaus folgende feuerpolizeiliche Vorkehrungen vor: Die
Kellerräume des Terrassenhauses sollen mittels eines verlängerten Korridors,
der durch die Tiefgarage verläuft, aber gegenüber dieser abgeschlossen ist, direkt
ins Freie geführt werden. Weiter soll der überdachte Notausgang gegenüber der
Parzelle der Beschwerdeführenden einen Abstand von 1,6 Metern aufweisen.
Dieses Bauvorhaben wurde weder publiziert noch mittels eines Baugespannes
ausgesteckt.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner begann Ende Mai 2013 mit dem Bau des Fluchtweges. Am
5.
Juli 2013 erhoben A und B beim Bauamt Bäretswil eine
"Baueinsprache mit anfechtbarer Verfügung" und ersuchten um Erlass
eines Baustopps. Zur Begründung führten sie aus, das Bauprojekt sei weder
öffentlich ausgeschrieben noch mittels eines Baugespanns ausgesteckt worden. Es
unterschreite den Grenzabstand und erweise sich deshalb auch als materiell
baurechtswidrig. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte das Bauamt
Bäretswil den Beschwerdeführenden Folgendes mit: "Wie wir Ihnen schon anlässlich
Ihres Besuches auf dem Bauamt am 2. Juli 2013 mitgeteilt haben, handelt es
sich bei den Bauarbeiten um die Erfüllung der feuerpolizeilichen Auflagen des
Beschlusses des Bauausschusses vom 22. Juni 2012 resp. des Beschlusses des
Bauausschusses vom 24. April 2007. Bitte beachten Sie sodann auch, dass
nachwievor ein Nutzungsverbot der Tiefgarage besteht." Eine
Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht.
2.2
Am
1.
August 2013 liessen A und B bei der Vorinstanz Rekurs erheben und unter
anderem beantragen, es sei die vorstehend zitierte "Verfügung" vom
19.
Juli 2013 aufzuheben und das Bauamt der Gemeinde Bäretswil anzuweisen,
ein ordentliches Baubewilligungsverfahren eventualiter Anzeigeverfahren
betreffend Auflagenerfüllung durchzuführen. Die Baute halte die Grenzabstände
nicht ein. Ferner fehle die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft für
das Bauvorhaben.
2.3
Die
Vorinstanz bejahte im Rekursentscheid zunächst den Verfügungscharakter des
Schreibens vom 19. Juli 2013. Anschliessend erwog sie, die lokale
Baubehörde hätte korrekterweise ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
durchführen und den Baubewilligungsbeschluss vom 22. Juni 2012 den Beschwerdeführenden
eröffnen müssen. Gleichwohl helfe dies den Beschwerdeführenden nicht weiter.
Diese hätten nämlich erst in ihrer Rekursreplik, mithin drei Monate nach
Kenntnisnahme, die Aufhebung der Baubewilligung vom 22. Juni 2012
verlangt. Angesichts des klar verspäteten Antrags erübrige sich eine
Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens.
2.4
Die
Beschwerdeführenden rügen, der Rekursentscheid sei überspitzt formalistisch.
Der Beschluss vom 22. Juni 2012 stelle keine "Baubewilligung"
dar. Weder in dessen Dispositiv noch in dessen Erwägungen werde darauf hingewiesen,
dass es sich um eine Baubewilligung handle. Zudem habe die Gemeinde auf
telefonische Anfrage hin, ob eine Baubewilligung vorliege, mitgeteilt, "in
dem Sinn eigentlich nicht". Damit habe die Gemeinde Bäretswil klar zum
Ausdruck gebracht, dass weder ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
stattgefunden habe, noch eine Baubewilligung vorliege, noch die Gemeinde gedenke,
nachträglich ein ordnungsgemässes Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Dagegen und gegen die in Ausführung begriffenen baulichen Massnahmen habe sich
sowohl die Einsprache an die Gemeinde Bäretswil als auch der Rekurs an die
Vorinstanz gerichtet. Verlangt werde in beiden Eingaben ausdrücklich ein
Baustopp und – mindestens sinngemäss – die Verweigerung bzw. Aufhebung der
"Baubewilligung" vom 22. Juni 2012 sowie die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Wenn im Rekurs die Aufhebung der
Verfügung vom 19. Juli 2013 des Bauamtes Bäretswil sowie die Durchführung
eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens, evtl. eines Anzeigeverfahrens,
betreffend Auflageerfüllung verlangt werde, beinhalte dieser Antrag auch den
sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 22. Juni 2012.
3.
3.1
Wie das
Baurekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschluss des Bauausschusses
vom 22. Juni 2012 den Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht eröffnet worden.
Auf die entsprechenden Erwägungen im Rekursentscheid ist zu verweisen.
3.2
Die
fehlende oder fehlerhafte Zustellung einer individuell zu eröffnenden Verfügung
darf für die Betroffenen keinen Nachteil bewirken. Erhält eine Partei, der die
Verfügung zu Unrecht nicht eröffnet wurde, dennoch Kenntnis von der Anordnung,
so darf sie mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche allerdings nicht beliebig
lange zuwarten; vielmehr ist sie nach Treu und Glauben gehalten, sich bei der
Behörde zu erkundigen und innert angemessener Frist zu reagieren (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 108 f.).
3.3
Bei der
gegebenen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschluss des Bauausschusses
vom 22. Juni 2012 den Beschwerdeführenden im Juli 2013 zur Kenntnis
gelangt ist. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnisnahme bestehen jedenfalls
nicht. Sowohl mit ihrer "Baueinsprache" vom 5. Juli 2013 als
auch mit ihrem Rekurs vom 1. August 2013 sind sie nach Treu und Glauben
rechtzeitig tätig geworden. Ein übermässig langes Zuwarten liegt nicht vor.
4.
Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, die Beschwerdeführenden hätten sich in besagten Eingaben nicht gegen
den Beschluss des Bauausschusses vom 22. Juni 2012 gerichtet.
4.1
Die
Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aus dem
Antrag ergibt sich das Rechtsbegehren der rekurrierenden Partei, wobei hierfür
je nachdem auch die Begründung heranzuziehen ist (Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 23 N. 4, 6 und 11 f.).
4.2
Wie oben
dargelegt, monierten die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer "Baueinsprache"
vom 5. Juli 2013 wie auch in ihrem Rekurs vom 1. August 2013 die
Baurechtswidrigkeit des projektierten Fluchtweges. In beiden Eingaben forderten
sie ausdrücklich die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens.
Unerheblich ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
irrtümlicherweise davon ausging, der dem Rekurs beigelegte Beschluss vom
22.
Juni 2012 stelle keine Baubewilligung dar und diesen deshalb gemäss
ihrem Antrag nicht angefochten hat. Das fehlende ausdrückliche Begehren um
Aufhebung des Beschlusses vom 22. Juni 2012 ändert nichts an der Tatsache,
dass in der Rekursschrift – wie zuvor bereits in der "Baueinsprache"
– die Missachtung von Abstandsvorschriften gerügt wurde. Wer ausdrücklich die
Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens verlangt und die
Verletzung materieller Baurechtsvorschriften rügt, bringt damit einen
impliziten Anfechtungswillen bezüglich einer allfällig vorhandenen
Baubewilligung zum Ausdruck. Entsprechend wäre die Vorinstanz verpflichtet
gewesen, die in den Eingaben vom 5. Juli und 1. August 2013 vorgetragenen
Rügen materiell zu beurteilen. Zwar hat sich die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid am Rande mit diesen Rügen befasst. Eine genügende und selbsttragende
Eventualbegründung kann darin allerdings nicht erblickt werden. Es liegt
vielmehr ein Nichteintretensentscheid vor.
In Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache deshalb
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Eingaben vom 5. Juli und
1.
August 2013 als Rekurse gegen den Beschluss vom 22. Juli 2012
materiell zu behandeln.
5.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens obsiegt keine der Parteien vollständig. Es rechtfertigt
sich daher, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden
und den Beschwerdegegnern je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist mangels überwiegenden Obsiegens keiner Partei
zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 4. Dezember
2013.
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 3'350.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftung für
die Hälfte) und den Beschwerdegegnern je zu einem Viertel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…