Lexipedia

Entscheid

VB.2014.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00028

4. Juni 2014Deutsch20 min

(URT.2014.16369)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. August 2013 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren

1981. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er

unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug das schweizerische

Staatsgebiet zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Am 16. September 2013 liess A dagegen an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren. Diese wies das

Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 in der Hauptsache, nämlich

soweit es nicht gegenstandslos geworden war, ab. Zugleich entzog die

Sicherheitsdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

III.

A liess am 19. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und folgende Anträge stellen:

"1. Der

angefochtene Rekursentscheid […] vom 4. Dezember 2013 (und damit auch der

erstinstanzliche Entscheid des Migrationsamts vom 16. August 2013) seien

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei in

Gutheissung dieser Beschwerde auf den Widerruf der Niederlassung zu verzichten

und der Beschwerdeführer stattdessen (erneut) zu verwarnen.

3.

Eventualiter

wäre das vorliegende Verfahren bis zum 24. Februar 2015 (voraussichtliche

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) zu sistieren.

4.

Subeventualiter

wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen.

5.

Subsubeventualiter

wäre jedenfalls kein sofortiger Vollzug der Wegweisung nach der bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen, sondern dem Beschwerdeführer eine

längere Ausreisefrist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug anzusetzen.

6.

Der vorliegenden Beschwerde sei

(wieder) die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

7.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten

der Staatskasse."

Die

Sicherheitsdirektion beantragte am 5. Februar 2014, die Beschwerde sei

abzuweisen; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

In

prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Gesuch

gegenstandslos.

1.2

Weiter

ersucht der Beschwerdeführer um Beizug der dem Strafbefehl vom

18.

Dezember 2012 zugrundeliegenden Akten. Zur Begründung führt er aus,

diese Akten würden belegen, dass er nicht absichtlich unrechtmässig Leistungen

der Arbeitslosenkasse erwirkt habe. Besagter Strafbefehl erwuchs unangefochten

in Rechtskraft. Aus ihm geht hervor, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen

das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 verstossen hatte. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht in ausländerrechtlichen

Verfahren kein Raum dafür, eine solche strafrechtliche Beurteilung des

Verschuldens zu relativieren (BGr, 24. Januar 2014,2C_819/2013,

E. 3.2 Abs. 2). Entsprechend erübrigt sich der beantragte Beizug der

Strafbefehlsakten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt

(Art. 34 Abs. 1 AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie

vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen

und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, darf die Niederlassungsbewilligung nur

aus den in den Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62

lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden (Art. 63

Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 62 lit. b AuG ist ein

Widerruf möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche

Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs

(StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund liegt weiter auch dann vor, wenn

die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn

von Art. 62 lit. b AuG ist immer dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde

(BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2

Am

5.

März 2010 verurteilte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer zu

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die vom Beschwerdeführer erwirkte

Freiheitsstrafe überschreitet die bundesgerichtliche Einjahresgrenze deutlich

und ist damit als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG

zu qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist

damit erfüllt. Entsprechend kann offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers

zugleich als schwerer oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG zu werten

ist. Denn dieser Widerrufsgrund gelangt lediglich subsidiär zur Anwendung (BGE

135.

II 377 E. 4.2).

3.

3.1

Auch wenn

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht

automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist

vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung

verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie

am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

3.2

Die

zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie

des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des

Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3;

Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz

anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen.

Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten

Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f.,

125.

II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist

eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der

Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr,

16.

September 2010,2C_318/2010, E. 3.1).

3.3

Die

Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem

Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1

E. 2 mit Hinweisen; VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00532, E. 2.2).

Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der

Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich

gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das Bundesgericht hat als familiäre

Beziehung, die gestützt auf Art. 8 EMRK einen solchen Anspruch verschaffen

könnte, vor allem die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern anerkannt, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib

257.

E. 1d). Ausserhalb einer solchen Beziehung setzt eine schützenswerte familiäre

Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGr, 18. Juli

2011,2C_253/2010, E. 1.5 mit Hinweisen; BGE 129 II 11 E. 2, 115

Ib 1 E. 2). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen

und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine

verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch

vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGr, 16. September 2008,2C_620/2008,

E. 2.2).

3.4

Dabei ist

gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens

nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,

die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die

Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum

Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse

der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176

E. 3.4.1). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen

Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der

Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die

Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens,

zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern

und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten eines Partners im Herkunftsland

(BGE 135 II 377 E. 4.3; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,

Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 EMRK N. 64–75 mit

Nachweisen).

3.5

Ein

Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben.

Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender

privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281

E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2, und

22.

Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.4). Auch hier gilt aber, dass

Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) eine verhältnismässige

Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung nicht ausschliesst.

4.

4.1

Hinsichtlich

der Interessenabwägung kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen

werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche

Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen

Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose

über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit

zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen

sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende

Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere bei Gewalt-

und Drogendelikten braucht selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf

genommen zu werden (BGr, 12. Oktober 2011,2C_289/2011, E. 2

14.

September 2011,2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63

N. 12).

4.2

Mit

Strafbefehl vom 25. Mai 1999 verurteilte die Bezirksanwaltschaft C den Beschwerdeführer

wegen Inumlaufsetzen falschen Geldes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben

Tagen. Am 22. Juli 1999 bestrafte ihn dieselbe Bezirksanwaltschaft wegen

verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit einer bedingten

Haftstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 150.-. Am

27.

Juli 2000 erwirkte der Beschwerdeführer eine bedingte Gefängnisstrafe

von zehn Tagen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni

1997.

Aufgrund dieser drei Verurteilungen verwarnte der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche

Massnahmen für den Fall in Aussicht, das er erneut gerichtlich bestraft werden

oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Mit

Strafbefehl vom 26. September 2001 erkannte die Bezirksanwaltschaft Zürich

den Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung

für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei

Monaten; zugleich ordnete es den Vollzug der vorgenannten bedingten

Freiheitsstrafen an. In der Folge verwarnte der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer erneut migrationsrechtlich. Einen weiteren Strafbefehl

erwirkte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2007: Wegen Widerhandlung gegen

das frühere Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung vom 26. März

1931.

bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft D mit einer bedingten Geldstrafe von

30.

Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 500.-.

4.3

Schliesslich

verurteilte ihn das Bezirksgericht C am 5. März 2010 zu der bereits oben

genannten fünfjährigen Freiheitsstrafe. Es erkannte den Beschwerdeführer

folgender Straftaten für schuldig: des Raubs sowie des Versuchs hierzu, des

Raufhandels, des Diebstahls, der Erpressung, der Nötigung, des gewerbsmässigen

Betrugs, des mehrfachen Betrugs sowie des Versuchs hierzu, des in Umlaufsetzens

falschen Geldes, des mehrfachen Verbrechens sowie der Wiederhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln,

der Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssichern

Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens trotz Führerscheinentzuges, des mehrfachen

Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Widerhandlung gegen das

Heilmittelgesetz. Zugleich wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D

vom 10. Mai 2007 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

Fr. 80.- gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen.

4.4

Das

Strafmass von fünf Jahren lässt insgesamt auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers

schliessen. Kein anderes Bild ergibt sich aus den Erwägungen der Strafbehörden

zum Verschulden des Beschwerdeführers.

4.5

Aufgrund

der vorgenannten zahlreichen Straftaten ging die Vorinstanz von einer erheblichen

Rückfallgefahr aus. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei geradezu willkürlich,

wenn die Vorinstanz eine weiter andauernde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung annehme. Er habe sich in den letzten 1½ Jahren absolut wohlverhalten.

Wäre er tatsächlich eine so grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung, so würde seine Strafe im geschlossenen und nicht im offenen Regime

vollzogen. Gerade diese erstmalige Strafverbüssung der längeren Freiheitsstrafe

werde ihn davor abhalten, künftig wieder straffällig zu werden. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang sodann eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz

habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet, die von

ihm beantragten weiteren Sachabklärungen vorzunehmen. In der Beschwerde wird

nicht dargelegt, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen geboten gewesen wären.

Soweit der Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss der Vorinstanz vorwirft, sie

hätte einen Führungsbericht der Strafanstalt E einholen und sich bei der F GmbH

nach einer Stellenzusage erkundigen müssen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. September 2012 im

Strafvollzug. Dass er sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen hat,

ist nicht als besondere Leistung zu würdigen; während des Strafvollzugs darf

eine gute Führung generell erwartet werden (BGr, 7. Januar 2014,

2C_601/2013, E. 2.2.1). Da somit selbst ein positiver Führungsbericht die

Rückfallgefahr nicht in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen liesse,

durfte auf dessen Einholung verzichtet werden. Bedeutungslos ist in diesem

Zusammenhang ferner, dass seine Strafe im offenen Regime vollzogen wird. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eine bedingte vorzeitige

Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug aufgrund einer besseren Legalprognose

eine Wegweisung nicht aus. Der Straf- und Massnahmenvollzug verfolgt nämlich nebst

der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung.

Für die Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf-

und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233

E. 5.2.2). Wenn nun aber bereits eine bedingte Entlassung aus dem Straf-

oder Massnahmevollzug nicht wesentlich ins Gewicht fällt, kann die Frage der

Vollzugsform ebenfalls nicht von massgeblicher Relevanz sein. Entgegen der

Beschwerde kann eine Wegweisung vor vollständigem Strafvollzug durchaus zulässig

sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – keine Anzeichen

dafür vorhanden sind, dass sich die für die Anordnung der Wegweisung

massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern werden (BGE

137.

II 233 E. 5.2.3).

4.6

Was die

als Beweismittel offerierte Stellenzusage betrifft, wäre es Sache des

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gewesen, diese selbst einzureichen

oder sich zumindest darum zu bemühen, sie innerhalb angemessener Frist zu

beschaffen (Art. 90 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AuG]). Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen

hatte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Abgesehen davon ist im Handelsregister

kein Unternehmen namens F GmbH eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Der

Beschwerdeführer macht keine näheren Adressangaben, welche eine eindeutige

Identifikation dieses Unternehmens erlauben würden. Von einer krassen Verletzung

des Rechts auf Beweis kann somit nicht ernsthaft gesprochen werden.

5.

5.1

In die

Interessenabwägung einzubeziehen ist sodann die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden

Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz

sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere

auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die

Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die

ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten

verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).

5.2

Der

Beschwerdeführer reiste 1989 im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte

in C die Primarschule und die Oberstufe; anschliessend schloss er eine Berufsausbildung

als Maler ab. Er hält sich mithin bereits seit 25 Jahren hierzulande auf.

Seine Anwesenheit ist als lange zu werten. Allerdings unterhält er primär

Beziehungen zu seiner Frau, seinem Sohn sowie seinen Eltern und Geschwistern.

Demgegenüber finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche seine

hervorragende ausserfamiliäre Integration dokumentieren würden. Er vermag

während der polizeilichen Befragung bloss zwei bis drei (nicht näher

bezeichnete) Kollegen zu nennen, die er regelmässig treffe.

6.

6.1

Bei der

Interessenabwägung gilt es weiter zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf das familiäre Umfeld des Ausländers

zeitigt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es den anwesenheitsberechtigten

Familienmitgliedern zugemutet werden kann, ihr Familienleben im Ausland zu

führen (BGr, 27. Oktober 2009,2C_315/2009, E. 4).

6.2

Einer

Ehegattin ist es namentlich dann zumutbar, ihrem Mann in dessen Heimat zu

folgen, wenn sie seine Sprache spricht und mit den heimatlichen kulturellen

Gebräuchen vertraut ist; ein niedriger Lebensstandard stellt kein Hindernis dar

(Hunziker, Art. 63 N. 16 mit Nachweisen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers,

welche auch heute noch nur gebrochen Deutsch spricht, erhielt 2005 eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Sie und der Beschwerdeführer

wuchsen in benachbarten Ortschaften im Kosovo auf. Nach eigenen Angaben fährt

sie jährlich für zwei Wochen zusammen mit ihrem Sohn zu den in ihrer Heimat

lebenden Eltern. Sie vermisst ihre Eltern, was auf eine enge Beziehung zu ihnen

schliessen lässt. Folglich wird sie mit den kulturellen Gebräuchen der gemeinsamen

Heimat immer noch vertraut sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen

Kontakt mehr zu seinen eigenen Verwandten im Kosovo pflegen sollte, könnten ihm

die Schwiegereltern und der Bruder seiner Ehefrau bei der Reintegration

behilflich sein. Der Beschwerdeführer unterhält sehr enge Beziehungen zu seinem

2007.

geborenen Sohn. Dieser Umstand spricht eher gegen eine Wegweisung des

Beschwerdeführers. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang auch zu beachten,

dass das Kind erst sieben Jahre alt ist, sich damit noch in einem anpassungsfähigen

Alter befindet und erst seit Kurzem die hiesige Primarschule besuchen dürfte.

Unter diesen Umständen wäre eine gemeinsame Rückkehr der ganzen Familie in die

kosovarische Heimat zumindest denkbar.

6.3

Soweit der

Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch aus dem Udeh-Entscheid des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 16. April 2013, Udeh,

12020/09, www.echr.coe.int) ableiten will, ist dazu Folgendes festzuhalten.

Einerseits trägt der Beschwerdeführer der Tatsache zu wenig Rechnung, dass der

EGMR in diesem Entscheid einen konkreten Einzelfall beurteilt hat und nicht die

Praxis der Schweiz an sich rügte; eine Praxisänderung ist in diesem Urteil

nicht zu erblicken (BGE 139 I 325 E. 2.4; BGr, 23. Dezember 2013,

2C_522/2013, E. 4.7). Anderseits hatte jener Ausländer sich nur ein

schweres Delikt zuschulden kommen lassen und sich danach während längerer Zeit

wohlverhalten. Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise

in die Schweiz fortgesetzt delinquierte, nicht zu.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer hat erheblich gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Nur

wenige Monate nach seiner Verurteilung zur fünfjährigen Freiheitsstrafe, wurde

er erneut straffällig. Auch wenn er aufgrund seines Vergehens gegen das

Arbeitslosenversicherungsgesetz lediglich zu einer unbedingten Geldstrafe von

20.

Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt wurde, lässt diese jüngste

Tat doch auf eine Uneinsichtigkeit schliessen. Indem er trotz zweier

migrationsrechtlicher Verwarnungen und mehrfachen Verurteilungen weiterdelinquierte,

nahm er in Kauf, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und damit die persönlichen

Kontakte zu seiner Ehefrau sowie seinem Sohn zu verlieren. Es kann somit nicht davon

ausgegangen werden, dass ihn seine hier lebende Familie inskünftig vor der Begehung

weiterer Taten abhalten wird. In Anbetracht der massiven und wiederholten Delinquenz

des Beschwerdeführers sowie seiner eher unterdurchschnittlichen sozialen

Integration ist vielmehr von einem aus ausländerrechtlicher Sicht erheblichen

Rückfallrisiko auszugehen.

7.2

Bei

Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf

die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden. Vielmehr kann

auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März

2011,2C_28/2010, E. 2.3).

7.3

Nachdem

der Beschwerdeführer bereits zweimal migrationsrechtlich verwarnt worden war,

erscheint die beantragte weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinn von

Art. 96 Abs. 2 AuG nicht erfolgsversprechend. Unter den

vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher

zu gewichten als sein privates Interesse, bei der Familie bleiben zu können. Eine

Trennung des Beschwerdeführers von Frau und Sohn mag zwar hart erscheinen, muss

aber angesichts der von ihm ausgehenden Gefährdung und der Schwere seines Verschuldens

hingenommen werden. Bei einem Verbleib der Ehefrau und des Kindes in der

Schweiz könnte der Kontakt zum Beschwerdeführer mittels Telefonanten, Brief-,

E-Mail-Verkehr oder anderer Formen der elektronischen Kommunikation (Videochat-Konferenzen)

aufrechterhalten werden. Angesichts der mittlerweile günstig gewordenen Flug-

und Bustarife in den Kosovo stünde auch gelegentlichen Besuchen nichts im Weg.

Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1–4 AuG sind

nicht ersichtlich.

8.

Der Beschwerdeführer lässt subsubeventualiter beantragen,

es sei ihm eine längere Ausreisefrist nach der bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug zu gewähren. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere

Ausreisefrist ist nur dann festzulegen, wenn besondere Umstände wie die

familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer

dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AuG). Eine längere Ausreisefrist

kann namentlich angezeigt sein, um dem Betroffenen zu ermöglichen,

ordnungsgemäss Arbeitsstelle und Wohnung zu kündigen, die übrigen

Ausreiseformalitäten in die Wege zu leiten und auch seine Ankunft im

Herkunftsland vorzubereiten (Spescha, Art. 64d AuG N. 1). Die

Wegweisung ist unter anderem dann sofort vollstreckbar oder es kann eine

Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die

betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellt (Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG). Der Beschwerdeführer

hat wiederholt Drogendelikte verübt und die körperliche Integrität von Drittpersonen

beeinträchtigt. Da er folglich mit seiner Anwesenheit die öffentliche

Sicherheit gefährdet, rechtfertigte sich eine sofortige Wegweisung aus der

Schweiz. Ohnehin aber wird sich der Beschwerdeführer noch mindestens bis zum

24.

Februar 2015 im Strafvollzug befinden. Damit hat er genügend Zeit, um

von dort aus die nötigen Schritte zum endgültigen Verlassen der Schweiz in die

Wege zu leiten. Seine Familienangehörigen können ihm dabei behilflich sein. Die

Wegweisung des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug ist daher nicht zu beanstanden.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser

Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012,2C_658/2012, E. 2; BGE

135.

II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine

Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie

beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:...