VB.2014.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00028
4. Juni 2014Deutsch20 min
(URT.2014.16369)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00028
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren
1981. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er
unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug das schweizerische
Staatsgebiet zu verlassen habe.
Erwägungen
II.
Am 16. September 2013 liess A dagegen an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren. Diese wies das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 in der Hauptsache, nämlich
soweit es nicht gegenstandslos geworden war, ab. Zugleich entzog die
Sicherheitsdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
III.
A liess am 19. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und folgende Anträge stellen:
"1. Der
angefochtene Rekursentscheid […] vom 4. Dezember 2013 (und damit auch der
erstinstanzliche Entscheid des Migrationsamts vom 16. August 2013) seien
vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei in
Gutheissung dieser Beschwerde auf den Widerruf der Niederlassung zu verzichten
und der Beschwerdeführer stattdessen (erneut) zu verwarnen.
3.
Eventualiter
wäre das vorliegende Verfahren bis zum 24. Februar 2015 (voraussichtliche
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) zu sistieren.
4.
Subeventualiter
wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen.
5.
Subsubeventualiter
wäre jedenfalls kein sofortiger Vollzug der Wegweisung nach der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen, sondern dem Beschwerdeführer eine
längere Ausreisefrist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug anzusetzen.
6.
Der vorliegenden Beschwerde sei
(wieder) die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten
der Staatskasse."
Die
Sicherheitsdirektion beantragte am 5. Februar 2014, die Beschwerde sei
abzuweisen; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
In
prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Gesuch
gegenstandslos.
1.2
Weiter
ersucht der Beschwerdeführer um Beizug der dem Strafbefehl vom
18.
Dezember 2012 zugrundeliegenden Akten. Zur Begründung führt er aus,
diese Akten würden belegen, dass er nicht absichtlich unrechtmässig Leistungen
der Arbeitslosenkasse erwirkt habe. Besagter Strafbefehl erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Aus ihm geht hervor, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen
das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 verstossen hatte. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht in ausländerrechtlichen
Verfahren kein Raum dafür, eine solche strafrechtliche Beurteilung des
Verschuldens zu relativieren (BGr, 24. Januar 2014,2C_819/2013,
E. 3.2 Abs. 2). Entsprechend erübrigt sich der beantragte Beizug der
Strafbefehlsakten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt
(Art. 34 Abs. 1 AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie
vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, darf die Niederlassungsbewilligung nur
aus den in den Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62
lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden (Art. 63
Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 62 lit. b AuG ist ein
Widerruf möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
(StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund liegt weiter auch dann vor, wenn
die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn
von Art. 62 lit. b AuG ist immer dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde
(BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.2
Am
5.
März 2010 verurteilte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die vom Beschwerdeführer erwirkte
Freiheitsstrafe überschreitet die bundesgerichtliche Einjahresgrenze deutlich
und ist damit als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG
zu qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist
damit erfüllt. Entsprechend kann offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers
zugleich als schwerer oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG zu werten
ist. Denn dieser Widerrufsgrund gelangt lediglich subsidiär zur Anwendung (BGE
135.
II 377 E. 4.2).
3.
3.1
Auch wenn
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht
automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist
vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie
am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).
3.2
Die
zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie
des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des
Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3;
Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen.
Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten
Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f.,
125.
II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der
Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr,
16.
September 2010,2C_318/2010, E. 3.1).
3.3
Die
Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem
Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1
E. 2 mit Hinweisen; VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00532, E. 2.2).
Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das Bundesgericht hat als familiäre
Beziehung, die gestützt auf Art. 8 EMRK einen solchen Anspruch verschaffen
könnte, vor allem die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern anerkannt, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib
257.
E. 1d). Ausserhalb einer solchen Beziehung setzt eine schützenswerte familiäre
Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGr, 18. Juli
2011,2C_253/2010, E. 1.5 mit Hinweisen; BGE 129 II 11 E. 2, 115
Ib 1 E. 2). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen
und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine
verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch
vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGr, 16. September 2008,2C_620/2008,
E. 2.2).
3.4
Dabei ist
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens
nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse
der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176
E. 3.4.1). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen
Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der
Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die
Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens,
zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern
und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten eines Partners im Herkunftsland
(BGE 135 II 377 E. 4.3; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 EMRK N. 64–75 mit
Nachweisen).
3.5
Ein
Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben.
Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281
E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2, und
22.
Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.4). Auch hier gilt aber, dass
Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) eine verhältnismässige
Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung nicht ausschliesst.
4.
4.1
Hinsichtlich
der Interessenabwägung kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen
werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche
Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen
Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose
über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit
zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen
sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere bei Gewalt-
und Drogendelikten braucht selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf
genommen zu werden (BGr, 12. Oktober 2011,2C_289/2011, E. 2 –
14.
September 2011,2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63
N. 12).
4.2
Mit
Strafbefehl vom 25. Mai 1999 verurteilte die Bezirksanwaltschaft C den Beschwerdeführer
wegen Inumlaufsetzen falschen Geldes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben
Tagen. Am 22. Juli 1999 bestrafte ihn dieselbe Bezirksanwaltschaft wegen
verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit einer bedingten
Haftstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 150.-. Am
27.
Juli 2000 erwirkte der Beschwerdeführer eine bedingte Gefängnisstrafe
von zehn Tagen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni
1997.
Aufgrund dieser drei Verurteilungen verwarnte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche
Massnahmen für den Fall in Aussicht, das er erneut gerichtlich bestraft werden
oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Mit
Strafbefehl vom 26. September 2001 erkannte die Bezirksanwaltschaft Zürich
den Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung
für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei
Monaten; zugleich ordnete es den Vollzug der vorgenannten bedingten
Freiheitsstrafen an. In der Folge verwarnte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer erneut migrationsrechtlich. Einen weiteren Strafbefehl
erwirkte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2007: Wegen Widerhandlung gegen
das frühere Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung vom 26. März
1931.
bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft D mit einer bedingten Geldstrafe von
30.
Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 500.-.
4.3
Schliesslich
verurteilte ihn das Bezirksgericht C am 5. März 2010 zu der bereits oben
genannten fünfjährigen Freiheitsstrafe. Es erkannte den Beschwerdeführer
folgender Straftaten für schuldig: des Raubs sowie des Versuchs hierzu, des
Raufhandels, des Diebstahls, der Erpressung, der Nötigung, des gewerbsmässigen
Betrugs, des mehrfachen Betrugs sowie des Versuchs hierzu, des in Umlaufsetzens
falschen Geldes, des mehrfachen Verbrechens sowie der Wiederhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln,
der Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssichern
Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens trotz Führerscheinentzuges, des mehrfachen
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Widerhandlung gegen das
Heilmittelgesetz. Zugleich wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D
vom 10. Mai 2007 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
Fr. 80.- gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen.
4.4
Das
Strafmass von fünf Jahren lässt insgesamt auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers
schliessen. Kein anderes Bild ergibt sich aus den Erwägungen der Strafbehörden
zum Verschulden des Beschwerdeführers.
4.5
Aufgrund
der vorgenannten zahlreichen Straftaten ging die Vorinstanz von einer erheblichen
Rückfallgefahr aus. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei geradezu willkürlich,
wenn die Vorinstanz eine weiter andauernde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung annehme. Er habe sich in den letzten 1½ Jahren absolut wohlverhalten.
Wäre er tatsächlich eine so grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, so würde seine Strafe im geschlossenen und nicht im offenen Regime
vollzogen. Gerade diese erstmalige Strafverbüssung der längeren Freiheitsstrafe
werde ihn davor abhalten, künftig wieder straffällig zu werden. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang sodann eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz
habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet, die von
ihm beantragten weiteren Sachabklärungen vorzunehmen. In der Beschwerde wird
nicht dargelegt, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen geboten gewesen wären.
Soweit der Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss der Vorinstanz vorwirft, sie
hätte einen Führungsbericht der Strafanstalt E einholen und sich bei der F GmbH
nach einer Stellenzusage erkundigen müssen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. September 2012 im
Strafvollzug. Dass er sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen hat,
ist nicht als besondere Leistung zu würdigen; während des Strafvollzugs darf
eine gute Führung generell erwartet werden (BGr, 7. Januar 2014,
2C_601/2013, E. 2.2.1). Da somit selbst ein positiver Führungsbericht die
Rückfallgefahr nicht in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen liesse,
durfte auf dessen Einholung verzichtet werden. Bedeutungslos ist in diesem
Zusammenhang ferner, dass seine Strafe im offenen Regime vollzogen wird. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eine bedingte vorzeitige
Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug aufgrund einer besseren Legalprognose
eine Wegweisung nicht aus. Der Straf- und Massnahmenvollzug verfolgt nämlich nebst
der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung.
Für die Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf-
und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233
E. 5.2.2). Wenn nun aber bereits eine bedingte Entlassung aus dem Straf-
oder Massnahmevollzug nicht wesentlich ins Gewicht fällt, kann die Frage der
Vollzugsform ebenfalls nicht von massgeblicher Relevanz sein. Entgegen der
Beschwerde kann eine Wegweisung vor vollständigem Strafvollzug durchaus zulässig
sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – keine Anzeichen
dafür vorhanden sind, dass sich die für die Anordnung der Wegweisung
massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern werden (BGE
137.
II 233 E. 5.2.3).
4.6
Was die
als Beweismittel offerierte Stellenzusage betrifft, wäre es Sache des
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gewesen, diese selbst einzureichen
oder sich zumindest darum zu bemühen, sie innerhalb angemessener Frist zu
beschaffen (Art. 90 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AuG]). Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen
hatte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Abgesehen davon ist im Handelsregister
kein Unternehmen namens F GmbH eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Der
Beschwerdeführer macht keine näheren Adressangaben, welche eine eindeutige
Identifikation dieses Unternehmens erlauben würden. Von einer krassen Verletzung
des Rechts auf Beweis kann somit nicht ernsthaft gesprochen werden.
5.
5.1
In die
Interessenabwägung einzubeziehen ist sodann die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden
Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz
sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere
auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die
Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die
ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten
verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).
5.2
Der
Beschwerdeführer reiste 1989 im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte
in C die Primarschule und die Oberstufe; anschliessend schloss er eine Berufsausbildung
als Maler ab. Er hält sich mithin bereits seit 25 Jahren hierzulande auf.
Seine Anwesenheit ist als lange zu werten. Allerdings unterhält er primär
Beziehungen zu seiner Frau, seinem Sohn sowie seinen Eltern und Geschwistern.
Demgegenüber finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche seine
hervorragende ausserfamiliäre Integration dokumentieren würden. Er vermag
während der polizeilichen Befragung bloss zwei bis drei (nicht näher
bezeichnete) Kollegen zu nennen, die er regelmässig treffe.
6.
6.1
Bei der
Interessenabwägung gilt es weiter zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf das familiäre Umfeld des Ausländers
zeitigt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es den anwesenheitsberechtigten
Familienmitgliedern zugemutet werden kann, ihr Familienleben im Ausland zu
führen (BGr, 27. Oktober 2009,2C_315/2009, E. 4).
6.2
Einer
Ehegattin ist es namentlich dann zumutbar, ihrem Mann in dessen Heimat zu
folgen, wenn sie seine Sprache spricht und mit den heimatlichen kulturellen
Gebräuchen vertraut ist; ein niedriger Lebensstandard stellt kein Hindernis dar
(Hunziker, Art. 63 N. 16 mit Nachweisen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers,
welche auch heute noch nur gebrochen Deutsch spricht, erhielt 2005 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Sie und der Beschwerdeführer
wuchsen in benachbarten Ortschaften im Kosovo auf. Nach eigenen Angaben fährt
sie jährlich für zwei Wochen zusammen mit ihrem Sohn zu den in ihrer Heimat
lebenden Eltern. Sie vermisst ihre Eltern, was auf eine enge Beziehung zu ihnen
schliessen lässt. Folglich wird sie mit den kulturellen Gebräuchen der gemeinsamen
Heimat immer noch vertraut sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen
Kontakt mehr zu seinen eigenen Verwandten im Kosovo pflegen sollte, könnten ihm
die Schwiegereltern und der Bruder seiner Ehefrau bei der Reintegration
behilflich sein. Der Beschwerdeführer unterhält sehr enge Beziehungen zu seinem
2007.
geborenen Sohn. Dieser Umstand spricht eher gegen eine Wegweisung des
Beschwerdeführers. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang auch zu beachten,
dass das Kind erst sieben Jahre alt ist, sich damit noch in einem anpassungsfähigen
Alter befindet und erst seit Kurzem die hiesige Primarschule besuchen dürfte.
Unter diesen Umständen wäre eine gemeinsame Rückkehr der ganzen Familie in die
kosovarische Heimat zumindest denkbar.
6.3
Soweit der
Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch aus dem Udeh-Entscheid des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 16. April 2013, Udeh,
12020/09, www.echr.coe.int) ableiten will, ist dazu Folgendes festzuhalten.
Einerseits trägt der Beschwerdeführer der Tatsache zu wenig Rechnung, dass der
EGMR in diesem Entscheid einen konkreten Einzelfall beurteilt hat und nicht die
Praxis der Schweiz an sich rügte; eine Praxisänderung ist in diesem Urteil
nicht zu erblicken (BGE 139 I 325 E. 2.4; BGr, 23. Dezember 2013,
2C_522/2013, E. 4.7). Anderseits hatte jener Ausländer sich nur ein
schweres Delikt zuschulden kommen lassen und sich danach während längerer Zeit
wohlverhalten. Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise
in die Schweiz fortgesetzt delinquierte, nicht zu.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer hat erheblich gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Nur
wenige Monate nach seiner Verurteilung zur fünfjährigen Freiheitsstrafe, wurde
er erneut straffällig. Auch wenn er aufgrund seines Vergehens gegen das
Arbeitslosenversicherungsgesetz lediglich zu einer unbedingten Geldstrafe von
20.
Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt wurde, lässt diese jüngste
Tat doch auf eine Uneinsichtigkeit schliessen. Indem er trotz zweier
migrationsrechtlicher Verwarnungen und mehrfachen Verurteilungen weiterdelinquierte,
nahm er in Kauf, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und damit die persönlichen
Kontakte zu seiner Ehefrau sowie seinem Sohn zu verlieren. Es kann somit nicht davon
ausgegangen werden, dass ihn seine hier lebende Familie inskünftig vor der Begehung
weiterer Taten abhalten wird. In Anbetracht der massiven und wiederholten Delinquenz
des Beschwerdeführers sowie seiner eher unterdurchschnittlichen sozialen
Integration ist vielmehr von einem aus ausländerrechtlicher Sicht erheblichen
Rückfallrisiko auszugehen.
7.2
Bei
Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf
die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden. Vielmehr kann
auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011,2C_28/2010, E. 2.3).
7.3
Nachdem
der Beschwerdeführer bereits zweimal migrationsrechtlich verwarnt worden war,
erscheint die beantragte weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinn von
Art. 96 Abs. 2 AuG nicht erfolgsversprechend. Unter den
vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher
zu gewichten als sein privates Interesse, bei der Familie bleiben zu können. Eine
Trennung des Beschwerdeführers von Frau und Sohn mag zwar hart erscheinen, muss
aber angesichts der von ihm ausgehenden Gefährdung und der Schwere seines Verschuldens
hingenommen werden. Bei einem Verbleib der Ehefrau und des Kindes in der
Schweiz könnte der Kontakt zum Beschwerdeführer mittels Telefonanten, Brief-,
E-Mail-Verkehr oder anderer Formen der elektronischen Kommunikation (Videochat-Konferenzen)
aufrechterhalten werden. Angesichts der mittlerweile günstig gewordenen Flug-
und Bustarife in den Kosovo stünde auch gelegentlichen Besuchen nichts im Weg.
Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1–4 AuG sind
nicht ersichtlich.
8.
Der Beschwerdeführer lässt subsubeventualiter beantragen,
es sei ihm eine längere Ausreisefrist nach der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug zu gewähren. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere
Ausreisefrist ist nur dann festzulegen, wenn besondere Umstände wie die
familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer
dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AuG). Eine längere Ausreisefrist
kann namentlich angezeigt sein, um dem Betroffenen zu ermöglichen,
ordnungsgemäss Arbeitsstelle und Wohnung zu kündigen, die übrigen
Ausreiseformalitäten in die Wege zu leiten und auch seine Ankunft im
Herkunftsland vorzubereiten (Spescha, Art. 64d AuG N. 1). Die
Wegweisung ist unter anderem dann sofort vollstreckbar oder es kann eine
Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die
betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG). Der Beschwerdeführer
hat wiederholt Drogendelikte verübt und die körperliche Integrität von Drittpersonen
beeinträchtigt. Da er folglich mit seiner Anwesenheit die öffentliche
Sicherheit gefährdet, rechtfertigte sich eine sofortige Wegweisung aus der
Schweiz. Ohnehin aber wird sich der Beschwerdeführer noch mindestens bis zum
24.
Februar 2015 im Strafvollzug befinden. Damit hat er genügend Zeit, um
von dort aus die nötigen Schritte zum endgültigen Verlassen der Schweiz in die
Wege zu leiten. Seine Familienangehörigen können ihm dabei behilflich sein. Die
Wegweisung des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug ist daher nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser
Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012,2C_658/2012, E. 2; BGE
135.
II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine
Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie
beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:...