VB.2014.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00029
19. Februar 2014Deutsch13 min
(URT.2014.16060)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00029
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1983 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1998 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und verfügt über die
Niederlassungsbewilligung.
Das Bezirksgericht X bestrafte A mit Urteil vom
14. Dezember 2004 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs mit
vier Monaten Gefängnis bedingt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte
ihn deshalb mit Verfügung vom 22. März 2005 und stellte ihm für den Fall,
dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein
Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht.
Im Jahr 2009 heiratete A die 1987 geborene Landsfrau D. Diese
wurde im gleichen Jahr eingebürgert. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder (geboren 2009 und 2011) hervor.
Die Staatsanwaltschaft Z bestrafte A mit Strafbefehl vom
12. Februar 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und
vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu Fr. 30.-. Am 27. Juni 2011 bestrafte ihn das
Bezirksgericht X wegen mehrfacher qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten, davon 24 Monate bedingt. Das Gerichtspräsidium V bestrafte ihn mit Urteil vom 26. September 2012 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
Fr. 90.-.
Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A mit
Verfügung vom 3. April 2013 und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 31. Juli 2013.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 6. Mai 2013 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom
3.
April 2013 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
4.
Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen
der Schweiz eine neue Frist bis 4. März 2014.
III.
A liess am 20. Januar 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben
und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Januar 2014 ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung. A leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs-
und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2014 auferlegte
Kaution fristgerecht. Die dem Migrationsamt angesetzte Frist zur Beantwortung
der Beschwerde läuft noch.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im
Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die
Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr,
13.
September 2011,2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob
die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 27. Juni 2011
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und erfüllt
damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 lit. b AuG.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint.
Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der
(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie
die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren
Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 51 N. 31).
3.2
3.2.1
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281
E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist
indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren
Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11
E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,
www.echr.coe.int).
3.2.2
Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt
nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich
vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig
erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu
treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer
der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene
Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre
Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat
und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR,
18.
Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie
2.
August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf
www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere
Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II
433.
E. 2c).
Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als
auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in
welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und
seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither
vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum
Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr dorthin rechnen muss, zu berücksichtigen sind.
3.3
Im Rahmen
der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren
Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören
können, wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen
in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund
stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,
23.
Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie
der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr
bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen
Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010, E. 2.3).
Dabei ist dem Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit
Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den
Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen, die
wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt wurden, das
Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status zu entziehen,
zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der
Verfassunggeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck
brachte, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die mit
Drogen handelten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31
E. 2.3.2; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit
von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).
Der Beschwerdeführer wurde im
abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
Aus der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift geht hervor, dass er im
Mai oder Juni 2010 ca. 150 Gramm Heroingemisch an sich genommen und dieses in der Folge zum Preis von Fr. 170.- pro fünf Gramm
einem Unbekannten verkauft habe. Am 22. Juli 2010 habe er rund zwei
Kilogramm Heroin mit unbekanntem Reinheitsgrad übernommen, dieses gestreckt und
es bis Anfang Oktober 2010 an verschiedene Abnehmer
zum Preis von Fr. 30'000.- pro Kilogramm verkauft. Am 30. Januar 2011
habe er schliesslich fünf Blöcke Heroin mit einem Nettogewicht von 2487 Gramm
(147 Gramm reinen Heroins) übernommen; dieses
Heroin hätte – wäre der Beschwerdeführer nicht verhaftet worden – ebenfalls gewinnbringend an Dritte verkauft werden sollen. Das
Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer: Er hat
mit einer erheblichen Menge einer harten Droge gehandelt und damit die
Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die Grenze zu
einem schweren Fall hat er klar überschritten, seine Taten erfolgten über einen längeren Zeitraum
und er hatte eine relativ hohe hierarchische Stellung. Schliesslich handelte er
allein aus finanziellen Motiven mit Drogen, ohne selber davon abhängig zu sein.
Der Beschwerdeführer war bereits einmal
aus finanziellen Motiven straffällig geworden: Im Jahr 2004 bestrafte ihn das
Bezirksgericht X wegen vollendeter und versuchter Einbruchdiebstähle mit
einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten; der Beschwerdegegner
verwarnte ihn deswegen im Jahr 2005. Zudem bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Z im Jahr 2010
wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie grober Verletzung
der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- und
das Gerichtspräsidium V im Jahr 2012 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
Fr. 90.-. Demnach hat der Beschwerdeführer sich weder durch die
Strafurteile noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung nachhaltig
beeindrucken lassen. Die Rückfallgefahr erscheint deshalb hoch. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender erfolgreich sein will: Auch ein
regelmässiges Einkommen hat ihn bisher nicht davon abgehalten, straffällig zu werden.
Schliesslich liegt seine Haupttat erst drei Jahre
zurück. Er hat sich seither nicht wohlverhalten,
sondern musste wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden. Die
Freiheitsstrafe trat er sodann erst im September 2012 an, weshalb er erst im
Juni 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden sein dürfte. Aus dem seitherigen angeblichen Wohlverhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung ist entsprechend hoch.
3.4
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und hat prägende
Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht, wo er sich jedes Jahr während
zwei bis drei Wochen aufhält; dort lebt zudem eine Schwester, zu der er
regelmässigen Kontakt unterhält. Es sollte ihm deshalb ohne grössere Probleme
möglich sein, sich in der Heimat wieder zu integrieren. In der Schweiz hat der
Beschwerdeführer sich demgegenüber nur beschränkt integriert. Er beherrscht
zwar die deutsche Sprache und scheint meist berufstätig gewesen zu sein. Ausserhalb
seiner Familie pflegt er in der Schweiz aber keine engeren Beziehungen.
Eine Wegweisung des Beschwerdeführers
hätte indes auch Auswirkungen auf dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder,
die alle über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Ehefrau ist
allerdings ebenfalls im Heimatland des Beschwerdeführers aufgewachsen und erst im Jahr 2000 im Alter von zwölf Jahren in
die Schweiz eingereist. Sie hält sich regelmässig in der alten Heimat auf – wo sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte – und lehnt
eine Wohnsitznahme dort nicht grundsätzlich ab; zudem geht sie davon aus, dass die Familien sie dort unterstützen könnten. Die Kinder sind fünf bzw. fast drei Jahre
alt und damit in einem Alter, in welchem sie sich normalerweise ohne grössere
Probleme an eine fremde Umgebung anpassen können. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich
zumutbar, dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in
seine Heimat zu folgen.
Selbst wenn die Ehefrau und die Kinder
in der Schweiz bleiben sollten, könnte das Familienleben – wenn auch
eingeschränkt – weiterhin gelebt werden: Die Ehefrau und die Kinder dürften das
Heimatland des Beschwerdeführers weiterhin regelmässig
besuchen und können den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesem
Weg pflegen. Daneben kann mit dem Beschwerdeführer über Internet oder Telefon
kommuniziert werden. Zwar müsste die Ehefrau sich alleine um die beiden Kinder
kümmern. Die in der gleichen Wohnung lebenden Schwiegereltern sowie ihre in K lebenden Eltern dürften
sie dabei aber unterstützen. Die mit der Wegweisung
einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen mit Blick auf die
massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers als vertretbar. Der
Beschwerdeführer begann im Übrigen erst nach der Geburt des ersten Kindes mit
Drogen zu handeln und musste sich bewusst sein, dass dies zur Trennung der
Familie führen könnte.
Angesichts der wiederholten
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und mit Blick auf die verletzten bzw.
gefährdeten Rechtsgüter überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit
verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem die dem Beschwerdeführer durch
die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist demnächst abläuft, gilt es eine
angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, und zwar bis am
31.
Mai 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010,
VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings
ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei
einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen
Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus
dem Land zu entfernen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch
auf das Forbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009,
E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die
Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31.
Mai 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …