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Entscheid

VB.2014.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00029

19. Februar 2014Deutsch13 min

(URT.2014.16060)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1983 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1998 im

Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und verfügt über die

Niederlassungsbewilligung.

Das Bezirksgericht X bestrafte A mit Urteil vom

14. Dezember 2004 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs mit

vier Monaten Gefängnis bedingt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte

ihn deshalb mit Verfügung vom 22. März 2005 und stellte ihm für den Fall,

dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein

Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende

fremden­polizeiliche Massnahmen in Aussicht.

Im Jahr 2009 heiratete A die 1987 geborene Landsfrau D. Diese

wurde im gleichen Jahr eingebürgert. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder (geboren 2009 und 2011) hervor.

Die Staatsanwaltschaft Z bestrafte A mit Strafbefehl vom

12. Februar 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und

vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 75

Tagessätzen zu Fr. 30.-. Am 27. Juni 2011 bestrafte ihn das

Bezirksgericht X wegen mehrfacher qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 36

Monaten, davon 24 Monate bedingt. Das Gerichtspräsidium V bestrafte ihn mit Urteil vom 26. September 2012 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

Fr. 90.-.

Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A mit

Verfügung vom 3. April 2013 und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 31. Juli 2013.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 6. Mai 2013 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom

3.

April 2013 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

belassen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

4.

Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen

der Schweiz eine neue Frist bis 4. März 2014.

III.

A liess am 20. Januar 2014

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben

und ihm die Niederlas­sungsbewilligung zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Januar 2014 ausdrücklich auf

eine Vernehmlassung. A leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs-

und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2014 auferlegte

Kaution fristgerecht. Die dem Migrationsamt angesetzte Frist zur Beantwortung

der Beschwerde läuft noch.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im

Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die

Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr,

13.

September 2011,2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob

die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 27. Juni 2011

zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und erfüllt

damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 lit. b AuG.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint.

Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der

(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie

die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren

Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 51 N. 31).

3.2

3.2.1

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person

ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281

E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist

indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren

Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11

E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,

www.echr.coe.int).

3.2.2

Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt

nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich

vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig

erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu

treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer

der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene

Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre

Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat

und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR,

18.

Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie

2.

August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf

www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere

Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II

433.

E. 2c).

Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als

auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güter­abwägung zu treffen, in

welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und

seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither

vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum

Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr dorthin rechnen muss, zu berücksichtigen sind.

3.3

Im Rahmen

der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in

erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215

E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren

Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören

können, wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen

in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund

stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer

Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,

23.

Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie

der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr

bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen

Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010, E. 2.3).

Dabei ist dem Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit

Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den

Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen, die

wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt wurden, das

Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status zu entziehen,

zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der

Verfassunggeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck

brachte, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die mit

Drogen handelten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31

E. 2.3.2; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit

von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).

Der Beschwerdeführer wurde im

abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.

Aus der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift geht hervor, dass er im

Mai oder Juni 2010 ca. 150 Gramm Heroingemisch an sich genommen und dieses in der Folge zum Preis von Fr. 170.- pro fünf Gramm

einem Unbekannten verkauft habe. Am 22. Juli 2010 habe er rund zwei

Kilogramm Heroin mit unbekanntem Reinheitsgrad übernommen, dieses gestreckt und

es bis Anfang Oktober 2010 an verschie­dene Abnehmer

zum Preis von Fr. 30'000.- pro Kilogramm verkauft. Am 30. Januar 2011

habe er schliesslich fünf Blöcke Heroin mit einem Nettogewicht von 2487 Gramm

(147 Gramm reinen Heroins) übernommen; dieses

Heroin hätte – wäre der Beschwerdeführer nicht verhaftet worden – ebenfalls gewinnbringend an Dritte verkauft werden sollen. Das

Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer: Er hat

mit einer erheblichen Menge einer harten Droge gehandelt und damit die

Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die Grenze zu

einem schweren Fall hat er klar überschritten, seine Taten erfolgten über einen längeren Zeitraum

und er hatte eine relativ hohe hierarchische Stellung. Schliesslich handelte er

allein aus finanziellen Motiven mit Drogen, ohne selber davon abhängig zu sein.

Der Beschwerdeführer war bereits einmal

aus finanziellen Motiven straffällig geworden: Im Jahr 2004 bestrafte ihn das

Bezirksgericht X wegen vollendeter und versuchter Einbruchdiebstähle mit

einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten; der Beschwerdegegner

verwarnte ihn deswegen im Jahr 2005. Zudem bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Z im Jahr 2010

wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie grober Verletzung

der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- und

das Gerichtspräsidium V im Jahr 2012 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

Fr. 90.-. Demnach hat der Beschwerdeführer sich weder durch die

Strafurteile noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung nachhaltig

beeindrucken lassen. Die Rückfallgefahr erscheint deshalb hoch. Daran ändert

nichts, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender erfolg­reich sein will: Auch ein

regelmässiges Einkommen hat ihn bisher nicht davon abgehalten, straffällig zu werden.

Schliesslich liegt seine Haupttat erst drei Jahre

zurück. Er hat sich seither nicht wohlverhalten,

sondern musste wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden. Die

Freiheitsstrafe trat er sodann erst im September 2012 an, weshalb er erst im

Juni 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden sein dürfte. Aus dem seitherigen angeblichen Wohlverhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das öffentliche Interesse an

seiner Wegweisung ist entsprechend hoch.

3.4

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und hat prägende

Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht, wo er sich jedes Jahr während

zwei bis drei Wochen aufhält; dort lebt zudem eine Schwester, zu der er

regelmässigen Kontakt unterhält. Es sollte ihm deshalb ohne grössere Probleme

möglich sein, sich in der Heimat wieder zu integrieren. In der Schweiz hat der

Beschwerdeführer sich demgegenüber nur beschränkt integriert. Er beherrscht

zwar die deutsche Sprache und scheint meist berufstätig gewesen zu sein. Ausserhalb

seiner Familie pflegt er in der Schweiz aber keine engeren Beziehungen.

Eine Wegweisung des Beschwerdeführers

hätte indes auch Auswirkungen auf dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder,

die alle über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Ehefrau ist

allerdings ebenfalls im Heimatland des Beschwerdeführers aufgewachsen und erst im Jahr 2000 im Alter von zwölf Jahren in

die Schweiz eingereist. Sie hält sich regelmässig in der alten Heimat auf – wo sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte – und lehnt

eine Wohnsitznahme dort nicht grundsätzlich ab; zudem geht sie davon aus, dass die Familien sie dort unterstützen könnten. Die Kinder sind fünf bzw. fast drei Jahre

alt und damit in einem Alter, in welchem sie sich normalerweise ohne grössere

Probleme an eine fremde Umgebung anpassen können. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich

zumutbar, dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in

seine Heimat zu folgen.

Selbst wenn die Ehefrau und die Kinder

in der Schweiz bleiben sollten, könnte das Familienleben – wenn auch

eingeschränkt – weiterhin gelebt werden: Die Ehefrau und die Kinder dürften das

Heimatland des Beschwerdeführers weiterhin regelmässig

besuchen und können den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesem

Weg pflegen. Daneben kann mit dem Beschwerdeführer über Internet oder Telefon

kommuniziert werden. Zwar müsste die Ehefrau sich alleine um die beiden Kinder

kümmern. Die in der gleichen Wohnung lebenden Schwiegereltern sowie ihre in K lebenden Eltern dürften

sie dabei aber unter­stützen. Die mit der Wegweisung

einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen mit Blick auf die

massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers als vertretbar. Der

Beschwerdeführer begann im Übrigen erst nach der Geburt des ersten Kindes mit

Drogen zu handeln und musste sich bewusst sein, dass dies zur Trennung der

Familie führen könnte.

Angesichts der wiederholten

Straffälligkeit des Beschwerdeführers und mit Blick auf die verletzten bzw.

gefährdeten Rechtsgüter überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit

verhältnismässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die dem Beschwerdeführer durch

die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist demnächst abläuft, gilt es eine

angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, und zwar bis am

31.

Mai 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010,

VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings

ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei

einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesge­richtlichen

Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus

dem Land zu entfernen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch

auf das For­bestehen dieser Bewilligung gegeben ist

(BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009,

E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die

Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

31.

Mai 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …