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Entscheid

VB.2014.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00032

6. März 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16110)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1970, musste per Ende März 2012 ihr Geschäft aus finanziellen Gründen

aufgeben. Am 2. März 2012 stellte sie beim Sozialamt der Stadt Zürich das

Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Formularentscheid vom 29. März

2012 wies das Sozialzentrum B ihr Gesuch mangels nachgewiesener Mittellosigkeit

ab. Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) wies die von A dagegen

erhobene Einsprache ab, der anschliessend angerufene Bezirksrat Zürich ebenso

den dagegen angehobenen Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2013. Mit Urteil

vom 10. Juli 2013 hiess das Verwaltungsgericht die von A gegen den

Rekursentscheid vom 7. März 2013 angehobene Beschwerde teilweise gut. Es

hielt zusammengefasst fest, dass A ihre Mittellosigkeit bereits Mitte April

2012 (und nicht erst im August 2012) nachgewiesen habe, und verpflichtete die

Sozialbehörde der Stadt Zürich, sie ab März 2012 bis mindestens Ende August

2012 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Zur Festlegung der wirtschaftlichen

Hilfe wurde die Sache an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen

(Verfahren VB.2013.00262).

B. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich bestätigte A mit Schreiben vom 14. August

2012, dass ihre Mittellosigkeit nunmehr erstellt sei. Anlässlich des Gesprächs

mit dem zuständigen Sozialarbeiter vom 27. August 2012 wurde ihr Einsatz

in der Basisbeschäftigung als (weitere) Voraussetzung für die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe besprochen. Am 3. September 2012 erschien A nicht

in der Basisbeschäftigung. In der Folge verneinte das Sozialzentrum B mit

Brief-Verfügung vom 6. September 2012 einen Anspruch auf Sozialhilfe. Die

dagegen erhobene Einsprache wies die SEK ab, den dagegen eingelegten Rekurs

wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 18. April 2013 ab. Das Verwaltungsgericht

hiess die dagegen von A erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2014

gut und stellte fest, dass sie ab März 2012 durchgehend – ohne Unterbruch ab September

2012 – Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe (Verfahren VB.2013.00372).

C. Seit

Februar 2013 arbeitet A bei der Firma C AG mit unterschiedlichen Pensen,

vermag ihre Lebenshaltungskosten damit jedoch nicht vollständig zu decken.

Neben einem einmaligen Beitrag an die Lebenshaltungskosten im August 2012 von

Fr. 488.50 wird A erst seit März 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Dabei wurde ihr eine Miete von monatlich Fr. 1'632.- für die

damals von ihr bewohnte 3½-Zimmer-Wohnung an der D-Strasse in Zürich

angerechnet. Mit Verfügung der Stellenleitung vom 29. April 2013 wurde der

Mietzins von monatlich Fr. 1'632.- im Unterstützungsbudget bis längstens

31. März 2014 berücksichtigt. A erhielt jedoch die Auflage, bis 31. Oktober

2013 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto

monatlich zu suchen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), unter Androhung der Kürzung

des Mietzinses auf diesen Betrag per 1. April 2014 bei nicht fristgemässer

Auflagenerfüllung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SEK mit Beschluss vom

6. Juni 2013 ab, soweit sie darauf eintrat und die Einsprache nicht gegenstandslos

geworden war. A wurde am 4. Juni 2013 aus ihrer Wohnung ausgewiesen und

vorübergehend anderweitig untergebracht.

D. Mit

Verfügung der Zentrumsleitung vom 24. Juli 2013 wurden die Hotelkosten für

die Unterbringung As für zwei Nächte sowie ab 6. Juli 2013 bis längstens

4. Oktober 2013 bewilligt (Fr. 80.- pro Nacht). A wurde aufgefordert,

umgehend eine ordentliche Wohnung mit Wohnkosten bis maximal Fr. 1'100.-

zu suchen. Seit 15. November 2013 bewohnt sie dauerhaft eine

2-Zimmer-Wohnung der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich an der E-Gasse 01

in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der SEK vom 6. Juni 2013 legte A

am 7. Juli 2013 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und stellte eine

Vielzahl von Anträgen. Im Wesentlichen verlangte sie, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben. Das Sozialamt habe ihr eine gleichwertige Wohnung wie

ihre ehemalige zur Verfügung zu stellen und dafür dauerhaft eine Miete von

mindestens Fr. 1'632.- zu berücksichtigen. Es sei weiter festzustellen,

dass das Sozialamt sie seit März 2012 hätte mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützen müssen und sicherzustellen, dass dies in Zukunft geschehe. Weitere

Anträge bezogen sich darauf, dass das Verhalten der Sozialbehörde zu

untersuchen sei und diese alle angerichteten Schäden aus der Exmission der

Wohnung zu tragen habe. Schliesslich verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung.

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Dezember 2013

ab, soweit er darauf eintrat und ihn nicht als gegenstandslos geworden erachtete.

Kosten erhob er keine.

III.

Gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2013 legte A am

15.

Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte im

Wesentlichen die folgenden Anträge: (a) Es sei der angefochtene Entscheid in

allen Punkten aufzuheben und die Sache neu nach ihren Angaben zu untersuchen

und zu beurteilen. (b) Das Verwaltungsgericht habe den wahren Sachverhalt

festzustellen, unter Berücksichtigung aller Verfehlungen der Sozialbehörde der

Stadt Zürich und ihrer Aufsichtsorgane. (c) Das Sozialamt habe ihre zerstörte

Existenz und Wohnsituation wiederherzustellen, insbesondere für sie einen

gleichwertigen Wohnungsersatz als Dauerunterkunft in der Stadt Zürich ohne

Mietzinslimiten zu beschaffen, wobei der Mietzins von Fr. 1'630.-

monatlich für ihre ehemalige Wohnung als Richtlinie dienen möge. (d) Das

Sozialamt sei anzuweisen, seine sämtlichen Betrügereien offenzulegen, und es

sei dafür zu rügen. (e) Es sei festzustellen, dass die Mietzinsrichtlinie von

Fr. 1'100.- pro Monat für eine Wohnung in der Stadt Zürich seit Jahren

überholt und marktfremd sei und solche Richtwerte für die Bürger nicht

verbindlich seien. (f) Schliesslich verlangte sie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Alle Kosten seien der Gegenpartei

zu auferlegen, und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2014 wurde das Begehren um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgelehnt (Prot. S. 2 f.). Der

Bezirksrat Zürich verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf

Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte unter Hinweis auf die vorangegangenen

Entscheide die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen, es seien ihr Wohnkosten im Umfang

von Fr. 1'630.- bis Fr. 1'750.- monatlich anstelle von

Fr. 1'100.- dauerhaft zuzugestehen. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Lei­stungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe ist der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der

Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend geht es einzig um die erwähnte

Differenz in den Mietkosten, was einen Streitwert im Bereich von

Fr. 6'360.- bis Fr. 7'800.- ergibt (Fr. 1'630.- ./.

Fr. 1'100.- = Fr. 530.- mal 12; Fr. 1'750.- ./. Fr. 1'100.-

= Fr. 650.- mal 12). Dementsprechend, und da kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin stellt eine Vielzahl von Anträgen.

Allerdings darf der Antrag nur Begehren enthalten, über die die Vorinstanz

entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 4). Im Entscheid vom 29. April 2013 hatte die Beschwerdegegnerin

verfügt, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'632.- für die Wohnung der Beschwerdeführerin

an der D-Strasse längstens bis 31. März 2014 berücksichtigt würde und sie

bis 31. Oktober 2013 eine Wohnung zum Mietzins von Fr. 1'100.- brutto

(als Einzelperson) zu suchen habe (vorn I.C). Die Beschwerdeführerin

beansprucht für sich einen Mietzins von mindestens Fr. 1'632.- auf Dauer

(vorn E. 1). Damit ist der Streitgegenstand umschrieben, und es bleibt zu

prüfen, welche Anträge der Beschwerdeführerin diesen tatsächlich betreffen,

insbesondere unter Berücksichtigung der bisher eingetretenen Entwicklungen

(vorn I.D).

2.1

Die

Beschwerdeführerin verlangt, es sei der angefochtene Entscheid "in allen Punkten"

aufzuheben (Antrag a). Soweit die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhob

(Dispositiv-Ziffer II), ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht

beschwert und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner rügt sie in

der Beschwerde nicht, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer III), weshalb weiter darauf nicht

einzugehen ist. Damit bleiben die Abweisung des Rekurses und die Frage einer

allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu beurteilen.

2.2

Die Verfügung

der Stellenleitung vom 29. April 2013 sieht für die alleinige Benützung

einer Wohnung Fr. 1'100.- brutto als zulässigen Höchstmietzins vor. Im

Rahmen des Hauptantrags ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch

auf die Anrechnung höherer Mietkosten anstelle der angegebenen Fr. 1'100.-

monatlich zustünde (Antrag c; dazu auch Antrag e). Der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 29. April 2013 scheint inhaltlich allerdings durch

denjenigen vom 24. Juli 2013 insofern überholt worden zu sein, als die

Beschwerdeführerin seit 15. November 2013 dauerhaft eine Wohnung der Liegenschaftenverwaltung

der Stadt Zürich bewohnt. Dabei ist davon auszugehen, dass diese im erwähnten

Preissegment liegt (vorn I.D). Demnach stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin

noch ein Interesse an der Überprüfung des Entscheids vom 29. April 2013

haben kann. Da sie indessen dauerhaft einen Anspruch auf eine Miete von mindestens

Fr. 1'632.- monatlich geltend macht, besteht auch unter Berücksichtigung

ihrer gegenwärtigen Situation ein Interesse an der Klärung dieser Frage.

2.3

Das

Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben (§ 70 in

Verbindung mit § 7 VRG). Dies braucht nicht besonders beantragt zu werden.

Das Verwaltungsgericht ist hingegen weder Aufsichtsbehörde über die

Sozialbehörde und den Bezirksrat, noch zuständig für allfällige

Haftungsansprüche aus deren Verhalten. Das von der Beschwerdeführerin teilweise

als regelwidrig, illegal und verwerflich beurteilte Verhalten der Behörden und

die behaupteten "skandalösen Vorgänge" im bisherigen Verlauf ihrer

Unterstützung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nicht

überprüft werden (Anträge b und d). Insofern ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.4

Soweit die

Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihre zerstörte

Existenz wiederherzustellen, ist auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten.

Entscheidend für die Einschränkungen in der Lebenshaltung der Beschwerdeführerin

ist in erster Linie ihre Sozialhilfebedürftigkeit. Diese liegt im misslichen

Geschäftsgang ihrer Boutique und der schliesslich nötigen Geschäftsaufgabe

begründet, von der die Beschwerdeführerin betroffen war. Mit den inzwischen

erfolgten Entscheiden des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen ab März 2012 zu

erbringen. Damit wurde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrigiert und die

Beschwerdeführerin rückwirkend im Wesentlichen so gestellt, wie wenn sie ab März

2012.

unterstützt worden wäre. Inzwischen soll denn auch die wirtschaftliche

Hilfe ab März 2012 nachbezahlt worden sein. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob

die Beschwerdeführerin bezüglich der Mietkosten künftig besser zu stellen ist.

2.5

Zu

entscheiden bleibt schliesslich über die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung, die die Beschwerdeführerin für sich verlangt (Antrag f).

3.

3.1

Gemäss § 21

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Das trifft bei der

Reduktion der Mietkosten auf ein gewisses Mass zu, reduzieren sich doch damit

die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um

günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist denn auch zulässig (VGr, 15. August

2007, VB.2007.00219, E. 2.2; 23. Dezember 2004, VB.2004.00456,

E. 2.3; 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 2a; BGr,

7.

September 2004,2P.207/2004, E. 3.1; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 186 f.).

3.2

Bei den Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins

anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten

sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung

steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die

Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere

die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit Kap. B.3 der Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der

4.

überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den seither erfolgten Ergänzungen).

Damit wird in erster Linie eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden

bezweckt (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204 E. 4). Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur

Übernahme von Logiskosten sind rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu

qualifizieren und entfalten gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung

(VB.2007.00219, E. 3). Darauf gestützte Behördenentscheide müssen deshalb

primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen.

Somit sind Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien nicht grundsätzlich

ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet

sind (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6, 3; 18. August

2011, VB.2011.00331, E. 2.5).

4.

4.1

Es trifft

zu, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verfügung vom 29. April 2013 nie

aufgefordert worden war, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Das liegt

indessen darin begründet, dass die Fürsorgebehörde (zu Unrecht) die Voraussetzungen

für den Bezug wirtschaftlicher Hilfe als nicht erfüllt betrachtete und deshalb

einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verneinte (vorn I.A und B.).

4.2

Selbst

wenn die Behörde die Beschwerdeführerin aber korrekterweise ab März 2012 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt hätte, hätte sie ihr angesichts dessen, dass

ihre Miete Fr. 530.- über dem Maximalmietzins von Fr. 1'100.- für

eine Einzelperson lag, zweifellos schon damals die Weisung erteilt, sich um

eine günstigere Wohnung zu bemühen. Ein anderes Vorgehen wäre höchstens für den

Fall denkbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einer

Überbrückungsleistung bedurft hätte. Eine solche ist allerdings nur für maximal

drei Monate angezeigt und nur dann, wenn eine realistische Chance für die Wiederherstellung

der materiellen Unabhängigkeit besteht (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2).

Nachdem die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2013 wieder eine Arbeitsstelle

versieht, wären die Voraussetzungen für eine solche Überbrückung im damaligen

Zeitpunkt kaum erfüllt gewesen.

4.3

Demnach

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

bereits ab März 2012 eine angemessene Frist von mehreren Monaten angesetzt

hätte, um eine günstigere Wohnung zu beziehen (vgl. Vogel, S. 187).

Tatsächlich konnte die Beschwerdeführerin ihre Wohnung bis zur Ausweisung

Anfang Juni 2013 bewohnen; eine solch lange Frist bis zum Wohnungswechsel wäre

ihr im Frühjahr 2012 allerdings kaum angesetzt worden. Mit der Verfügung vom

29.

April 2013 wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist bis mindestens

Ende Oktober 2013 angesetzt, um eine günstigere Wohnung zu suchen. Insgesamt

wurde die Frist für die Suche einer günstigeren Wohnung damit sehr grosszügig

bemessen.

4.4

Demnach

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung ohnehin etwa im

selben Zeitraum wie demjenigen der Exmission hätte verlassen müssen, weil diese

für sie als Sozialhilfeempfängerin angesichts der Mietzinslimiten der Beschwerdegegnerin

(vorn E. 3.2) zu teuer war. Ausserdem ist mindestens nicht ausgeschlossen,

dass sie innerhalb eines Zeitraums von etwa 15 Monaten (März 2012 bis Anfang

Juni 2013) eine Wohnung in der angegebenen Preisklasse gefunden hätte. Im

Zeitpunkt der Exmission bestanden jedenfalls keine Mietschulden mehr; die

Exmission erfolgte mitunter aufgrund des als unkooperativ empfundenen Verhaltens

der Beschwerdeführerin.

4.5

Der Weisung, sich um eine günstigere Wohnung

zu bemühen, stand zudem nichts entgegen: Zwar war die Beschwerdeführerin in

ihrem Quartier verwurzelt. Der Umstand, dass eine

Person im betreffenden Quartier seit einigen Jahren verwurzelt ist, verleiht

jedoch für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung,

die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 11. September 2013,

VB.2013.00496, E. 4.1.3; 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3,

wo der Beschwerdeführer seit 55 Jahren im Quartier gelebt hatte). Die

Beschwerdeführerin ist alleinstehend und in einem Alter, in dem ihr ein Wechsel

der Wohnung ohne Weiteres zuzumuten und ihr ebenso möglich ist, sich an einem

neuen Ort innert kurzer Zeit zu integrieren. Besondere Umstände, die es geboten

hätten, der Beschwerdeführerin einen höheren Mietzins als Fr. 1'100.-

monatlich anzurechnen, liegen demnach nicht vor (vorn E. 3.2).

5.

Davon wäre nur

abzusehen, wenn die Behörde der Beschwerdeführerin die Auflage nicht hätte

erteilen dürfen, eine Wohnung für maximal Fr. 1'100.- monatlich zu mieten,

weil zu diesem Preis faktisch eine Wohnung gar nicht erhältlich wäre. Das

bleibt zu prüfen.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der Betrag von Fr. 1'100.-

monatlich für die Miete einer Wohnung gehe am Wohnungsmarkt vorbei, sei längst

nicht mehr marktkonform und machbar. Sie beruft sich dabei auf statistische

Angaben. Demgegenüber verwies die Vorinstanz auf die Akten, wonach durchaus

Wohnungen im erwähnten Preissegment auf dem Markt seien.

5.2

Tatsächlich

geht aus der Aufstellung vom 13. August 2013 hervor, dass verschiedene

Wohnungen – und nicht nur Zimmer oder Räume in Wohngemeinschaften – im Preissegment

von Fr. 1'100.- monatlich angeboten werden. Gewisse Einschränkungen müssen

bezüglich der Lage (gewisse Distanz zum Stadtzentrum) und des Komforts bei der

Ausrü­stung (etwa fehlender Geschirrspüler) in Kauf genommen werden, sind aber

absolut zumutbar (dazu VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 3.1).

Der Betrag von Fr. 1'100.- monatlich für eine Wohnung in der Stadt Zürich

mag eher knapp bemessen und die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit

einem gewissen Aufwand verbunden sein. Indessen kann nicht gesagt werden, es

handle sich dabei um eine marktferne Festlegung eines tief gehaltenen

Wunschpreises, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu

verunmögliche. Die Weisung der Sozialbehörde erweist sich auch diesbezüglich

als gerechtfertigt.

5.3

Schlussendlich kann der Beschwerdegegnerin

auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, sie habe die Beschwerdeführerin nur

ungenügend bei der Wohnungssuche unterstützt. Die

Behörde ist nicht gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen;

vielmehr genügt eine adäquate Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote.

Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine

Notunterkunft bereitzustellen (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den

Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, a.a.O., S. 122, mit Hinweis).

Vorliegend hat die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung bei

der Liegenschaftenverwaltung der Beschwerdegegnerin massgebend unterstützt.

5.4

Es besteht

daher kein Anlass, die ursprüngliche Wohnsituation der Beschwerdeführerin

wiederherzustellen, auch nachträglich nicht (vgl. vorn E. 4.4).

6.

6.1

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend wären

die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und hat sie keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe

gilt bei diesem Ausgang auch für das Rekursverfahren. Die Beschwerdeführerin

hat aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt.

6.2

Angesichts

der Schulden aus dem Konkurs ihres Geschäfts und ihrer Unterstützungsbedürftigkeit

ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16

Abs. 1 VRG auszugehen. Ausserdem erweist sich ihre Beschwerde nicht als

von Anfang an aussichtslos. Unter diesen Umständen ist ihr für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die

Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …