VB.2014.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00032
6. März 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16110)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00032
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970, musste per Ende März 2012 ihr Geschäft aus finanziellen Gründen
aufgeben. Am 2. März 2012 stellte sie beim Sozialamt der Stadt Zürich das
Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Formularentscheid vom 29. März
2012 wies das Sozialzentrum B ihr Gesuch mangels nachgewiesener Mittellosigkeit
ab. Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) wies die von A dagegen
erhobene Einsprache ab, der anschliessend angerufene Bezirksrat Zürich ebenso
den dagegen angehobenen Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2013. Mit Urteil
vom 10. Juli 2013 hiess das Verwaltungsgericht die von A gegen den
Rekursentscheid vom 7. März 2013 angehobene Beschwerde teilweise gut. Es
hielt zusammengefasst fest, dass A ihre Mittellosigkeit bereits Mitte April
2012 (und nicht erst im August 2012) nachgewiesen habe, und verpflichtete die
Sozialbehörde der Stadt Zürich, sie ab März 2012 bis mindestens Ende August
2012 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Zur Festlegung der wirtschaftlichen
Hilfe wurde die Sache an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen
(Verfahren VB.2013.00262).
B. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich bestätigte A mit Schreiben vom 14. August
2012, dass ihre Mittellosigkeit nunmehr erstellt sei. Anlässlich des Gesprächs
mit dem zuständigen Sozialarbeiter vom 27. August 2012 wurde ihr Einsatz
in der Basisbeschäftigung als (weitere) Voraussetzung für die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe besprochen. Am 3. September 2012 erschien A nicht
in der Basisbeschäftigung. In der Folge verneinte das Sozialzentrum B mit
Brief-Verfügung vom 6. September 2012 einen Anspruch auf Sozialhilfe. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die SEK ab, den dagegen eingelegten Rekurs
wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 18. April 2013 ab. Das Verwaltungsgericht
hiess die dagegen von A erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2014
gut und stellte fest, dass sie ab März 2012 durchgehend – ohne Unterbruch ab September
2012 – Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe (Verfahren VB.2013.00372).
C. Seit
Februar 2013 arbeitet A bei der Firma C AG mit unterschiedlichen Pensen,
vermag ihre Lebenshaltungskosten damit jedoch nicht vollständig zu decken.
Neben einem einmaligen Beitrag an die Lebenshaltungskosten im August 2012 von
Fr. 488.50 wird A erst seit März 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Dabei wurde ihr eine Miete von monatlich Fr. 1'632.- für die
damals von ihr bewohnte 3½-Zimmer-Wohnung an der D-Strasse in Zürich
angerechnet. Mit Verfügung der Stellenleitung vom 29. April 2013 wurde der
Mietzins von monatlich Fr. 1'632.- im Unterstützungsbudget bis längstens
31. März 2014 berücksichtigt. A erhielt jedoch die Auflage, bis 31. Oktober
2013 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto
monatlich zu suchen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), unter Androhung der Kürzung
des Mietzinses auf diesen Betrag per 1. April 2014 bei nicht fristgemässer
Auflagenerfüllung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SEK mit Beschluss vom
6. Juni 2013 ab, soweit sie darauf eintrat und die Einsprache nicht gegenstandslos
geworden war. A wurde am 4. Juni 2013 aus ihrer Wohnung ausgewiesen und
vorübergehend anderweitig untergebracht.
D. Mit
Verfügung der Zentrumsleitung vom 24. Juli 2013 wurden die Hotelkosten für
die Unterbringung As für zwei Nächte sowie ab 6. Juli 2013 bis längstens
4. Oktober 2013 bewilligt (Fr. 80.- pro Nacht). A wurde aufgefordert,
umgehend eine ordentliche Wohnung mit Wohnkosten bis maximal Fr. 1'100.-
zu suchen. Seit 15. November 2013 bewohnt sie dauerhaft eine
2-Zimmer-Wohnung der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich an der E-Gasse 01
in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der SEK vom 6. Juni 2013 legte A
am 7. Juli 2013 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und stellte eine
Vielzahl von Anträgen. Im Wesentlichen verlangte sie, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Das Sozialamt habe ihr eine gleichwertige Wohnung wie
ihre ehemalige zur Verfügung zu stellen und dafür dauerhaft eine Miete von
mindestens Fr. 1'632.- zu berücksichtigen. Es sei weiter festzustellen,
dass das Sozialamt sie seit März 2012 hätte mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützen müssen und sicherzustellen, dass dies in Zukunft geschehe. Weitere
Anträge bezogen sich darauf, dass das Verhalten der Sozialbehörde zu
untersuchen sei und diese alle angerichteten Schäden aus der Exmission der
Wohnung zu tragen habe. Schliesslich verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung.
Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Dezember 2013
ab, soweit er darauf eintrat und ihn nicht als gegenstandslos geworden erachtete.
Kosten erhob er keine.
III.
Gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2013 legte A am
15.
Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte im
Wesentlichen die folgenden Anträge: (a) Es sei der angefochtene Entscheid in
allen Punkten aufzuheben und die Sache neu nach ihren Angaben zu untersuchen
und zu beurteilen. (b) Das Verwaltungsgericht habe den wahren Sachverhalt
festzustellen, unter Berücksichtigung aller Verfehlungen der Sozialbehörde der
Stadt Zürich und ihrer Aufsichtsorgane. (c) Das Sozialamt habe ihre zerstörte
Existenz und Wohnsituation wiederherzustellen, insbesondere für sie einen
gleichwertigen Wohnungsersatz als Dauerunterkunft in der Stadt Zürich ohne
Mietzinslimiten zu beschaffen, wobei der Mietzins von Fr. 1'630.-
monatlich für ihre ehemalige Wohnung als Richtlinie dienen möge. (d) Das
Sozialamt sei anzuweisen, seine sämtlichen Betrügereien offenzulegen, und es
sei dafür zu rügen. (e) Es sei festzustellen, dass die Mietzinsrichtlinie von
Fr. 1'100.- pro Monat für eine Wohnung in der Stadt Zürich seit Jahren
überholt und marktfremd sei und solche Richtwerte für die Bürger nicht
verbindlich seien. (f) Schliesslich verlangte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Alle Kosten seien der Gegenpartei
zu auferlegen, und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2014 wurde das Begehren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgelehnt (Prot. S. 2 f.). Der
Bezirksrat Zürich verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf
Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte unter Hinweis auf die vorangegangenen
Entscheide die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen, es seien ihr Wohnkosten im Umfang
von Fr. 1'630.- bis Fr. 1'750.- monatlich anstelle von
Fr. 1'100.- dauerhaft zuzugestehen. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend geht es einzig um die erwähnte
Differenz in den Mietkosten, was einen Streitwert im Bereich von
Fr. 6'360.- bis Fr. 7'800.- ergibt (Fr. 1'630.- ./.
Fr. 1'100.- = Fr. 530.- mal 12; Fr. 1'750.- ./. Fr. 1'100.-
= Fr. 650.- mal 12). Dementsprechend, und da kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin stellt eine Vielzahl von Anträgen.
Allerdings darf der Antrag nur Begehren enthalten, über die die Vorinstanz
entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 4). Im Entscheid vom 29. April 2013 hatte die Beschwerdegegnerin
verfügt, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'632.- für die Wohnung der Beschwerdeführerin
an der D-Strasse längstens bis 31. März 2014 berücksichtigt würde und sie
bis 31. Oktober 2013 eine Wohnung zum Mietzins von Fr. 1'100.- brutto
(als Einzelperson) zu suchen habe (vorn I.C). Die Beschwerdeführerin
beansprucht für sich einen Mietzins von mindestens Fr. 1'632.- auf Dauer
(vorn E. 1). Damit ist der Streitgegenstand umschrieben, und es bleibt zu
prüfen, welche Anträge der Beschwerdeführerin diesen tatsächlich betreffen,
insbesondere unter Berücksichtigung der bisher eingetretenen Entwicklungen
(vorn I.D).
2.1
Die
Beschwerdeführerin verlangt, es sei der angefochtene Entscheid "in allen Punkten"
aufzuheben (Antrag a). Soweit die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhob
(Dispositiv-Ziffer II), ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht
beschwert und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner rügt sie in
der Beschwerde nicht, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer III), weshalb weiter darauf nicht
einzugehen ist. Damit bleiben die Abweisung des Rekurses und die Frage einer
allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu beurteilen.
2.2
Die Verfügung
der Stellenleitung vom 29. April 2013 sieht für die alleinige Benützung
einer Wohnung Fr. 1'100.- brutto als zulässigen Höchstmietzins vor. Im
Rahmen des Hauptantrags ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch
auf die Anrechnung höherer Mietkosten anstelle der angegebenen Fr. 1'100.-
monatlich zustünde (Antrag c; dazu auch Antrag e). Der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 29. April 2013 scheint inhaltlich allerdings durch
denjenigen vom 24. Juli 2013 insofern überholt worden zu sein, als die
Beschwerdeführerin seit 15. November 2013 dauerhaft eine Wohnung der Liegenschaftenverwaltung
der Stadt Zürich bewohnt. Dabei ist davon auszugehen, dass diese im erwähnten
Preissegment liegt (vorn I.D). Demnach stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin
noch ein Interesse an der Überprüfung des Entscheids vom 29. April 2013
haben kann. Da sie indessen dauerhaft einen Anspruch auf eine Miete von mindestens
Fr. 1'632.- monatlich geltend macht, besteht auch unter Berücksichtigung
ihrer gegenwärtigen Situation ein Interesse an der Klärung dieser Frage.
2.3
Das
Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben (§ 70 in
Verbindung mit § 7 VRG). Dies braucht nicht besonders beantragt zu werden.
Das Verwaltungsgericht ist hingegen weder Aufsichtsbehörde über die
Sozialbehörde und den Bezirksrat, noch zuständig für allfällige
Haftungsansprüche aus deren Verhalten. Das von der Beschwerdeführerin teilweise
als regelwidrig, illegal und verwerflich beurteilte Verhalten der Behörden und
die behaupteten "skandalösen Vorgänge" im bisherigen Verlauf ihrer
Unterstützung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nicht
überprüft werden (Anträge b und d). Insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2.4
Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihre zerstörte
Existenz wiederherzustellen, ist auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten.
Entscheidend für die Einschränkungen in der Lebenshaltung der Beschwerdeführerin
ist in erster Linie ihre Sozialhilfebedürftigkeit. Diese liegt im misslichen
Geschäftsgang ihrer Boutique und der schliesslich nötigen Geschäftsaufgabe
begründet, von der die Beschwerdeführerin betroffen war. Mit den inzwischen
erfolgten Entscheiden des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen ab März 2012 zu
erbringen. Damit wurde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrigiert und die
Beschwerdeführerin rückwirkend im Wesentlichen so gestellt, wie wenn sie ab März
2012.
unterstützt worden wäre. Inzwischen soll denn auch die wirtschaftliche
Hilfe ab März 2012 nachbezahlt worden sein. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob
die Beschwerdeführerin bezüglich der Mietkosten künftig besser zu stellen ist.
2.5
Zu
entscheiden bleibt schliesslich über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, die die Beschwerdeführerin für sich verlangt (Antrag f).
3.
3.1
Gemäss § 21
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Das trifft bei der
Reduktion der Mietkosten auf ein gewisses Mass zu, reduzieren sich doch damit
die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um
günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist denn auch zulässig (VGr, 15. August
2007, VB.2007.00219, E. 2.2; 23. Dezember 2004, VB.2004.00456,
E. 2.3; 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 2a; BGr,
7.
September 2004,2P.207/2004, E. 3.1; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 186 f.).
3.2
Bei den Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins
anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten
sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung
steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die
Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere
die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit Kap. B.3 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der
4.
überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den seither erfolgten Ergänzungen).
Damit wird in erster Linie eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden
bezweckt (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204 E. 4). Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur
Übernahme von Logiskosten sind rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu
qualifizieren und entfalten gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung
(VB.2007.00219, E. 3). Darauf gestützte Behördenentscheide müssen deshalb
primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen.
Somit sind Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet
sind (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6, 3; 18. August
2011, VB.2011.00331, E. 2.5).
4.
4.1
Es trifft
zu, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verfügung vom 29. April 2013 nie
aufgefordert worden war, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Das liegt
indessen darin begründet, dass die Fürsorgebehörde (zu Unrecht) die Voraussetzungen
für den Bezug wirtschaftlicher Hilfe als nicht erfüllt betrachtete und deshalb
einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verneinte (vorn I.A und B.).
4.2
Selbst
wenn die Behörde die Beschwerdeführerin aber korrekterweise ab März 2012 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt hätte, hätte sie ihr angesichts dessen, dass
ihre Miete Fr. 530.- über dem Maximalmietzins von Fr. 1'100.- für
eine Einzelperson lag, zweifellos schon damals die Weisung erteilt, sich um
eine günstigere Wohnung zu bemühen. Ein anderes Vorgehen wäre höchstens für den
Fall denkbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einer
Überbrückungsleistung bedurft hätte. Eine solche ist allerdings nur für maximal
drei Monate angezeigt und nur dann, wenn eine realistische Chance für die Wiederherstellung
der materiellen Unabhängigkeit besteht (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2).
Nachdem die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2013 wieder eine Arbeitsstelle
versieht, wären die Voraussetzungen für eine solche Überbrückung im damaligen
Zeitpunkt kaum erfüllt gewesen.
4.3
Demnach
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
bereits ab März 2012 eine angemessene Frist von mehreren Monaten angesetzt
hätte, um eine günstigere Wohnung zu beziehen (vgl. Vogel, S. 187).
Tatsächlich konnte die Beschwerdeführerin ihre Wohnung bis zur Ausweisung
Anfang Juni 2013 bewohnen; eine solch lange Frist bis zum Wohnungswechsel wäre
ihr im Frühjahr 2012 allerdings kaum angesetzt worden. Mit der Verfügung vom
29.
April 2013 wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist bis mindestens
Ende Oktober 2013 angesetzt, um eine günstigere Wohnung zu suchen. Insgesamt
wurde die Frist für die Suche einer günstigeren Wohnung damit sehr grosszügig
bemessen.
4.4
Demnach
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung ohnehin etwa im
selben Zeitraum wie demjenigen der Exmission hätte verlassen müssen, weil diese
für sie als Sozialhilfeempfängerin angesichts der Mietzinslimiten der Beschwerdegegnerin
(vorn E. 3.2) zu teuer war. Ausserdem ist mindestens nicht ausgeschlossen,
dass sie innerhalb eines Zeitraums von etwa 15 Monaten (März 2012 bis Anfang
Juni 2013) eine Wohnung in der angegebenen Preisklasse gefunden hätte. Im
Zeitpunkt der Exmission bestanden jedenfalls keine Mietschulden mehr; die
Exmission erfolgte mitunter aufgrund des als unkooperativ empfundenen Verhaltens
der Beschwerdeführerin.
4.5
Der Weisung, sich um eine günstigere Wohnung
zu bemühen, stand zudem nichts entgegen: Zwar war die Beschwerdeführerin in
ihrem Quartier verwurzelt. Der Umstand, dass eine
Person im betreffenden Quartier seit einigen Jahren verwurzelt ist, verleiht
jedoch für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung,
die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 11. September 2013,
VB.2013.00496, E. 4.1.3; 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3,
wo der Beschwerdeführer seit 55 Jahren im Quartier gelebt hatte). Die
Beschwerdeführerin ist alleinstehend und in einem Alter, in dem ihr ein Wechsel
der Wohnung ohne Weiteres zuzumuten und ihr ebenso möglich ist, sich an einem
neuen Ort innert kurzer Zeit zu integrieren. Besondere Umstände, die es geboten
hätten, der Beschwerdeführerin einen höheren Mietzins als Fr. 1'100.-
monatlich anzurechnen, liegen demnach nicht vor (vorn E. 3.2).
5.
Davon wäre nur
abzusehen, wenn die Behörde der Beschwerdeführerin die Auflage nicht hätte
erteilen dürfen, eine Wohnung für maximal Fr. 1'100.- monatlich zu mieten,
weil zu diesem Preis faktisch eine Wohnung gar nicht erhältlich wäre. Das
bleibt zu prüfen.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der Betrag von Fr. 1'100.-
monatlich für die Miete einer Wohnung gehe am Wohnungsmarkt vorbei, sei längst
nicht mehr marktkonform und machbar. Sie beruft sich dabei auf statistische
Angaben. Demgegenüber verwies die Vorinstanz auf die Akten, wonach durchaus
Wohnungen im erwähnten Preissegment auf dem Markt seien.
5.2
Tatsächlich
geht aus der Aufstellung vom 13. August 2013 hervor, dass verschiedene
Wohnungen – und nicht nur Zimmer oder Räume in Wohngemeinschaften – im Preissegment
von Fr. 1'100.- monatlich angeboten werden. Gewisse Einschränkungen müssen
bezüglich der Lage (gewisse Distanz zum Stadtzentrum) und des Komforts bei der
Ausrüstung (etwa fehlender Geschirrspüler) in Kauf genommen werden, sind aber
absolut zumutbar (dazu VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 3.1).
Der Betrag von Fr. 1'100.- monatlich für eine Wohnung in der Stadt Zürich
mag eher knapp bemessen und die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit
einem gewissen Aufwand verbunden sein. Indessen kann nicht gesagt werden, es
handle sich dabei um eine marktferne Festlegung eines tief gehaltenen
Wunschpreises, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu
verunmögliche. Die Weisung der Sozialbehörde erweist sich auch diesbezüglich
als gerechtfertigt.
5.3
Schlussendlich kann der Beschwerdegegnerin
auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, sie habe die Beschwerdeführerin nur
ungenügend bei der Wohnungssuche unterstützt. Die
Behörde ist nicht gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen;
vielmehr genügt eine adäquate Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote.
Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine
Notunterkunft bereitzustellen (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den
Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, a.a.O., S. 122, mit Hinweis).
Vorliegend hat die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung bei
der Liegenschaftenverwaltung der Beschwerdegegnerin massgebend unterstützt.
5.4
Es besteht
daher kein Anlass, die ursprüngliche Wohnsituation der Beschwerdeführerin
wiederherzustellen, auch nachträglich nicht (vgl. vorn E. 4.4).
6.
6.1
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend wären
die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und hat sie keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe
gilt bei diesem Ausgang auch für das Rekursverfahren. Die Beschwerdeführerin
hat aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt.
6.2
Angesichts
der Schulden aus dem Konkurs ihres Geschäfts und ihrer Unterstützungsbedürftigkeit
ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16
Abs. 1 VRG auszugehen. Ausserdem erweist sich ihre Beschwerde nicht als
von Anfang an aussichtslos. Unter diesen Umständen ist ihr für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die
Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …