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Entscheid

VB.2014.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00033

19. Juni 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16392)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Seuzach verweigerte der A AG mit

Beschluss vom 23. Mai 2013 die Baubewilligung für den Umbau der Tankstelle

auf dem in der Zentrumszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse

02 in Seuzach. Eröffnet wurde der abschlägige Bescheid zusammen mit der

Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 17. Mai 2013, die das

Bauvorhaben unter Nebenbestimmungen gutgeheissen hatte.

Erwägungen

II.

Den von der A AG hiergegen erhobenen Rekurs hiess das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 gut und wies die

Streitsache zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat Seuzach zurück.

III.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhob die Gemeinde

Seuzach Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, diesen vollumfänglich

aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 2013 zu

bestätigen; unter Kostenfolge zulasten der Bauherrschaft.

In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2014

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 schloss die A AG

auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baurekursgericht

greife mit seinem Entscheid in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum des

Gemeinderats ein und verletze damit die Gemeindeautonomie.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien

rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin

beruft sich auf ihre durch Art. 50 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantierte Gemeindeautonomie,

weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die

beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt

wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der

Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE

135.

I 43 E. 1.2).

2.

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 hob das

Baurekursgericht die angefochtene Baubewilligung auf und wies die Streitsache

zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat Seuzach zurück.

2.1

Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Sie sind ausnahmsweise dann als

Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten

dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 65). Solches

ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Baubehörde im Hinblick auf die

Platzierung des Preisschilds ein Spielraum verbleibt, um eine allfällige

Nebenbestimmung anzuordnen (vgl. hinten E. 2.3 sowie E. 5.3 des

Rekursentscheids).

2.2

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist

die Beschwerde dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005).

2.2.1

Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Gemeinde gezwungen wird, eine ihres

Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge

(BGE 133 II 409 E. 1.2, 133 V 477 E. 5.2; VGr,

13.

Januar 2011, VB.2010.00444, E. 1.1, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

Dies gilt aber nur soweit, als der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche

Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen

muss (BGr, 14. Mai 2013,2C_860/2012, E. 1.3.3, auch zum Folgenden).

Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend

abgeklärt und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit materiellrechtliche

Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird,

kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).

2.2.2

Inhalt und Tragweite eines Entscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv

(BGer, 6. Juni 2006,1A.42/2006, E. 2.3, auch zum Folgenden). Ist das

Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so

muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf

die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BGE 110 V 222).

Gemäss Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids vom

5.

Dezember 2013 wird der Beschluss des Gemeinderats Seuzach vom

23.

Mai 2013 aufgehoben und die Streitsache zur neuen Beurteilung an den

Gemeinderat Seuzach zurückgewiesen. Worauf sich diese Neubeurteilung bezieht,

ergibt sich mangels genauerer Anordnung erst unter Zuhilfenahme der Entscheidbegründung:

Wie aus E. 5.3 Abs. 5 hervorgeht, soll dem Gemeinderat die Befugnis zukommen,

im Hinblick auf das an der Hausfassade geplante Preisschild mit einer Nebenbestimmung

Abhilfe zu schaffen. Ein darüber hinausgehender Spielraum wird dem Gemeinderat

nicht eingeräumt. Denn das Baurekursgericht hält dessen Auffassung, der

geplante Umbau ordne sich nicht rechtsgenügend in die bauliche Umgebung ein,

weshalb die Baubewilligung für das Vorhaben insgesamt zu verweigern sei, für

ungerechtfertigt (E. 5.4 des Rekursentscheids). Wenn somit die Bauakten an

den Gemeinderat zur erneuten Prüfung des Baugesuchs "im Sinn der oben

stehenden Erwägungen" zurückzuweisen seien, kann dies nur bedeuten, dass

das Baurekursgericht von einer grundsätzlich genügenden Einordnung des

Bauvorhabens ausgeht und lediglich die (allfällige) nebenbestimmungsweise

Versetzung des Preisschilds dem Gemeinderat überlässt. Dieser wird im Übrigen

gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, was nach

der Gerichtspraxis einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil entspricht.

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist

folglich einzutreten.

3.

Die Beschwerdegegnerin plant auf der Bauparzelle

Kat.-Nr. 01 in der Zentrumszone Z/2.8 gemäss Art. 1 Ziff. 1

lit. b der Bau- und Zonenordnung 1994 der Gemeinde Seuzach den Umbau bzw.

den teilweisen Ersatzneubau der bestehenden Tankstelle. Anstelle der bestehenden

Zapfsäule sind neu zwei Zapfsäulen mit je einem Abstellplatz zum Auftanken vorgesehen.

Die das Wohn- und Gewerbehaus Assek.-Nr. 03 (C-Strasse 02) im Nordwesten

und Nordosten umfassende Rampe soll abgebrochen und die darauf angebrachte

Tafel zum Anzeigen der Treibstoffpreise durch eine an der Nordwestfassade des

Wohn- und Gewerbehauses projektierte Anzeigetafel ersetzt werden. Das Bauvorhaben

beinhaltet weiter den Ersatz des Satteldaches, wobei die Firstrichtung des

neuen Daches rechtwinklig zum bestehenden Dachfirst verlaufen soll. Zur

Bewerbung der im Westen und Osten vom bestehenden zweiteiligen Gebäudekomplex C-Strasse 02

eingefassten Tankstelle ist vorgesehen, das Satteldach im Norden und Süden mit

je einer 7,5 m langen und 0,75 m hohen unbeleuchteten Abdeckung

auszustatten. Diese soll auf gelbem Grund die grüne Aufschrift "D"

tragen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb der Beschluss

des Gemeinderats hinsichtlich der mangelhaften Einordnung unhaltbar sei. Dieser

habe seinen Entscheid ausreichend begründet, seine Überlegungen in der

Rekursvernehmlassung vom 15. Juli 2013 unter Ziff. 3.1–3.4 dargelegt

und mit Fotos von der baulichen Umgebung dokumentiert. Die Erwägungen und der

Hinweis auf das Legislaturprogramm zeigten auf, dass der Gemeinderat seinen

Beschluss mit guten Gründen getroffen habe und eine gefestigte Praxis in der

gestalterischen Beurteilung durch die Baubehörde bestehe. Der Zwischenbau habe

gestalterisch keinen Bezug zu den beiden angrenzenden Gebäuden. Das flach

geneigte Schrägdach mit der gedrehten Firstrichtung senkrecht zur Strasse sei

gestalterisch völlig unmotiviert und erscheine durch die Verblendungen je nach

Blickwinkel eher als Flachdach. Durch die Verbreiterung der Verkehrsfläche

zwischen den Gebäuden und dem Wegfall der Rampe entstehe der verstärkte

Eindruck einer "verbetonierten" Liegenschaft. Ohne jeglichen

gestalterischen Anspruch sei auch das Versetzen des bestehenden Reklame-Leuchtkastens

mit Preisanzeige an die Fassade des Wohn- und Geschäftshauses im

1.

Obergeschoss. Im ortsbaulich wichtigen Ortszentrum müssten Bauten und

Anlagen jedenfalls nach deutlich strengeren Kriterien beurteilt werden als beispielsweise

in einer Gewerbezone. Das direkte bauliche Umfeld des Bauvorhabens weise

durchaus qualitativ gute oder zumindest ansprechende Bauten und Anlagen auf.

Der Gemeinderat habe mit einer entsprechenden Bewilligungspraxis zur positiven

Erneuerung des Ortskern beigetragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

im unmittelbaren und im weiteren Umfeld entstandenen Neubauten nach Auffassung

des Baurekursgerichts nicht in die Beurteilung einbezogen werden sollten.

4.2

Die

Parteien und die Vorinstanz stimmen im Ergebnis darin überein, dass § 357

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

vorliegend keine Anwendung findet, zumal es sich beim Bauvorhaben mit Bezug auf

die bestehende Tankstelle um einen Ersatzneubau handelt. Damit bleibt § 238

Abs. 1 PBG für das Bauvorhaben grundsätzlich anwendbar (vgl. aber hinten E. 4.4.8).

Nach dieser Ästhetikgeneralklausel sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im

Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und

Farben. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23

E. 4b/aa). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5

und 6b).

4.3

Das

Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid seine (geänderte) Praxis zur

Bedeutung dieser Einordnungsvorschrift wie folgt umschrieben (grundlegend VGr,

17.

Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4): Aufgrund der offenen

Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über

einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheides

berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche

Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst

(E. 4.2.2). Das Baurekursgericht seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle

bloss insofern eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht

völlig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf.

Vielmehr muss es diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der

Entscheidgründe überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien auseinanderzusetzen,

wie sie von der lokalen Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung

der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden (E. 4.2.4). Eine weiter

gehende Einschränkung der baurekursgerichtlichen Prüfungsbefugnis besteht

demgegenüber nicht. Beim Baurekursgericht handelt es sich um ein Fachgericht,

welches aufgrund seiner Zusammensetzung ohne Weiteres in der Lage ist, die Gestaltung

eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen; die für die Beurteilung der Gesamtwirkung

erforderlichen Ortskenntnisse können sich seine Mitglieder mittels eines Augenscheins

beschaffen (E. 4.3).

4.4

4.4.1

Das Baurekursgericht führte in E. 5.2 des Rekursentscheids zu seiner

eigenen Kognition aus, dass es eine noch vertretbare Wertung der Gemeinde nicht

durch eine eigene andere Wertung ersetze. Es greife indes dann ein, wenn sich

der vorinstanzliche Entscheid als unhaltbar erweise.

Diese Kognitionspraxis ist nach dem Gesagten inzwischen

überholt. Zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;

eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu

(§ 50 Abs. 2 VRG).

4.4.2

Der Gemeinderat begründete die ungenügende Einordnung des Bauvorhabens vorderhand

mit seinem Bestreben, die bauliche Umgebung der C-Strasse qualitativ aufzuwerten.

In letzter Zeit seien in der Umgebung etliche Bauten bzw. Überbauungen sowie

das "Konzept C-Strasse" mit bepflanzten Verkehrsinseln realisiert

worden, welche das Ortszentrum bzw. den Strassenraum markant prägten und

qualitativ verbesserten. Darüber hinaus werde momentan in geringer Entfernung

der neu gestaltete "Z-Park" fertiggestellt und der Kreisel in der

nahen Strassenverzweigung demnächst gestalterisch aufgewertet. Demgegenüber

entspreche die bestehende Tankstelle "D" mit den angrenzenden Gebäuden

aus dem Jahr 1936 diesen Vorgaben nicht. Auch die projektierten neuen Bauten

und Anlagen (Überdachung, Zapfsäulen, Reklameanlagen etc.) seien gestalterisch

gleichermassen unbefriedigend und entsprächen den Einordnungsbestimmungen

gemäss § 238 PBG nicht.

Die

Vorinstanz erwog hierzu, dass den Bauplänen zufolge fast ausschliesslich die

Tankstelle in der Mitte des Gebäudekomplexes Gegenstand des Bauvorhabens bilde,

wohingegen das Wohn- und Gewerbehaus sowie das Lagergebäude die zu erneuernde

Tankstelle weiterhin weitgehend unverändert einfassen sollten (E. 5.3 des

Rekursentscheids). Das sei insofern bedeutsam, als die genannten beiden Gebäude

die unmittelbare bauliche Nachbarschaft des Bauvorhabens ausmachten und sich

deshalb seine rechtliche genügende Einordnung in die Umgebung in erster Linie

am baulichen Konglomerat auf der Bauparzelle messe. Die von der Beschwerdeführerin

genannten Neubauten verliehen dem Ortsbild zwar eine moderne und frische

architektonische Ausstrahlung, doch befänden sie sich ausserhalb der

unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens oder in seinem rückwärtigen Bereich,

der durch den E-Bach mit teilweiser Baumbestockung abgegrenzt sei. Sie fielen

somit im Vergleich zu den seitlichen Nachbargebäuden weniger ins Gewicht.

4.4.3

Nachdem am Wohn- und Geschäftshaus bzw. am Lagergebäude keine massgeblichen

Änderungen geplant sind, bleiben sie Teil der unmittelbaren baulichen Umgebung,

in welche sich die zu erneuerende Tankstelle einzuordnen hat. Gemessen an

diesen, architektonisch nicht herausragenden Gebäuden können in der Tat keine

allzu hohen Anforderungen an die Einordnung der geplanten Tankstelle gestellt

werden. Auch die Zuordnung des Baugrundstücks zur Zentrumszone mit ihrer

gemischten Nutzung (vgl. § 51 Abs. 1 PBG) stellt im Unterschied etwa

zu einer Kernzone keine erhöhten Ansprüche an die bauliche Ästhetik, ungeachtet

der Tatsache, dass der Strassenraum der C-Strasse begrünt ist, gepflegt wirkt

und weiter verbessert werden soll (vgl. VGr, 29. August 2007, VB.2007.00190,

E. 2.5)

Bei

Tankstellen handelt es sich sodann um Infrastrukturanlagen, deren Erscheinungsbild

durch technische Erfordernisse bis zu einem gewissen Grad vorbestimmt ist,

weshalb der Gestaltungsspielraum der Bauherrschaft beschränkt ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 674). Der bei der Anwendung von § 238 PBG auf solche Anlagen

angezeigte Massstab ist mit Blick auf die geplante zonenkonforme gewerbliche

Nutzung auszulegen (vgl. VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00129, E. 4.2,

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Wie andere Infrastrukturanlagen (z. B.

Mobilfunkantennen, Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden Tankstellen

vom durchschnittlichen Betrachter jedenfalls in Bauzonen mit einem gewerblichen

Nutzungsanteil als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen (vgl. VGr, 22. August

2013, VB.2012.00774, E. 7.3.1).

4.4.4

Wie die Beschwerdeführerin an sich zutreffend vorbringt, ist bei der

Beurteilung der Einordnungsfrage nicht nur auf die unmittelbare Umgebung

abzustellen, sondern eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00347, E. 6, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht). Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Nah‑ und

Fernwirkung des Bauvorhabens, seiner Grösse sowie der architektonischen

Ausgestaltung und Beziehung, namentlich der Stellung zu be­reits vorhandenen Bauten

sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung, zu erfolgen (VGr,

2.

März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5). Unter Anwendung einer

konsequent gehandhabten, restriktiven Bewilligungspraxis ist es der örtlichen Baubehörde unbenommen, bei der konkreten Prüfung

die bauliche und landschaftliche Umgebung im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG etwas weiter zu fassen, als es bei der betreffenden Art von Anlage üblich

ist (vgl. VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00145, E. 3.3).

4.4.5

Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihre Befugnis, die für

die Beurteilung relevante bauliche Umgebung zu definieren, nicht unbeschränkt

ist, sondern am

gesetzlichen Erfordernis der befriedigenden Gesamtwirkung ihre Grenze

findet. Voraussetzung bildet dabei ein einordnungsmässiger Bezug der zu

erstellenden Baute zur betreffenden Umgebung (vgl. VGr, 15. Dezember 2010,

VB.2010.00468, E. 4.4). Entgegen ihrer Auffassung ist ein solcher

Zusammenhang zwischen der geplanten Tankstelle und der Mehrzahl der angeführten

Neubauten nicht ersichtlich bzw. als gering einzustufen. So befinden sich die

Gebäude C-Strasse 04, 05 und 06 bzw. F-Gasse 07 und 08 in einer

beträchtlichen Entfernung von ca. 180–250 m bzw. 130–190 m von der

Tankstelle (vgl. www.gis.zh.ch). Auch die Distanz zu den Gebäuden G-Strasse 10

und 11 ist mit über 100 m immer noch erheblich, womit auch diese

Bauten gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz im Hinblick auf die

Einordnung kaum ins Gewicht fallen (vgl. E. 5.3 Abs. 3 des Rekursentscheids).

Ein

gewisser optischer Bezug besteht zwar in Bezug auf die ca. 25–40 m

entfernte Überbauung "H" an der I-Strasse 11, 12 und 13. Die

betreffenden Gebäude befinden sich jedoch, wie das Baurekursgericht

einleuchtend festhält, im rückwärtigen und durch den E-Bach mit der teilweisen

Baumbestockung abgegrenzten Bereich des Baugrundstücks. Ihr Einfluss auf die

Gestaltung des Bauvorhabens ist, jedenfalls im Vergleich zum bestehenden Gebäudekomplex

auf der Bauparzelle und zur Bebauung an der Strassenfront, von untergeordneter

Bedeutung. Daran ändert auch nichts, dass die Tankstelle von der Überbauung

"H" her wahrnehmbar ist, zumal die Einsehbarkeit von Bauvorhaben als

solche kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung

ihrer Einordnung darstellt (vgl. VGr, 12. Oktober 2011, VB.2011.00417,

E. 3.4.2 mit Hinweisen)

4.4.6

Hinsichtlich der vom Gemeinderat monierten neuen Überdachung führte das

Baurekursgericht aus, dass mit der Entfernung der strassenseitig vorgelagerten

Rampe und der farblichen Neugestaltung des Daches die bestehende Tankstelle

gestalterisch spürbar verbessert und die heute eher unfreundlich anmutende

Situation geklärt und aufgehellt werde (E. 5.3 Abs. 2 des

Rekursentscheids). Die geänderte Firstrichtung sei aufgrund des faktischen Flachdachs

kaum ersichtlich und nicht weiter störend. In der unweiten Nachbarschaft wiesen

auch die Gebäude C-Strasse 11 und 12 Anbauten mit Flachdächern auf, wobei im

erstgenannten Gebäude ein Garagenbetrieb und damit eine mit der streitbetroffenen

Tankstelle vergleichbare gewerbliche Einrichtung untergebracht sei.

4.4.7

Auch diese Ausführungen erfolgten nicht

unbesehen des Standpunkts der Beschwerdeführerin und sind im Ergebnis nicht zu

beanstanden. Die ästhetischen Anforderungen an die Dachgestaltung sind im

Zusammenhang mit dem gewerblichen Charakter der Tankstelle bzw. des bestehenden

Gebäudekomplexes zu sehen (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00129, E. 7.2.4,

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Mit der neuen Gestaltung und den geplanten

seitlichen Blenden mit der Aufschrift "D" wird für den Betrachter im

Unterschied zur bestehenden Anlage auf den ersten Blick klar, dass sich am

betreffenden Ort eine Tankstelle befindet. Werbung

gehört dabei zum heutigen Wirtschaftsleben und ist im Rahmen der Gesetzgebung

durch die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit geschützt

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 675). Eine Tankstelle kann ihren Zweck nur dann

wirksam erfüllen, wenn sie von den herannahenden Autofahrern wahrgenommen wird,

was üblicherweise eine entsprechende Beschilderung bzw. Eigenwerbung

voraussetzt (vgl. VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00145, E. 1.1).

Vorliegend verdecken die Blenden zudem die ohnehin geringe Dachneigung, welche

zwar in einem gewissen Gegensatz zu den beiden angrenzenden Gebäuden steht,

aber das Gesamtbild nicht entscheidend beeinträchtigt.

4.4.8

Schliesslich führt auch die Tatsache, dass das Baugrundstück weitgehend

zubetoniert ist bzw. wird, nicht zur ungenügenden Einordnung des Bauvorhabens.

Tankstellen sind aufgrund ihrer Funktion auf eine hinreichende Zufahrt und

entsprechende Manövrierflächen angewiesen. Zu beachten ist überdies, dass der

Vorplatz bereits heute grösstenteils zubetoniert ist und die vorhandene

Umgebungsgestaltung des Gesamtgrundstücks nach zutreffender Erwägung der

Vorinstanz Bestandesschutz geniesst (vgl. E. 5.3 Abs. 4 des Rekursentscheids).

4.5

Obwohl die

bauliche Umgebung des Baugrundstücks einige gestalterisch ansprechende Elemente

aufweist, ist sie insgesamt nicht von einer Qualität, die besondere Anforderungen

an das Bauvorhaben stellen würde. Das Baurekursgericht hat der geplanten

Tankstelle als Infrastrukturanlage – auch unter Berücksichtigung der

erstinstanzlichen Entscheidgründe – zu Recht eine befriedigende Einordnung

attestiert. Sie griff folglich nicht unzulässigerweise in die Gemeindeautonomie

der Beschwerdeführerin ein.

Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen aufgrund von

E. 5.3 Abs. 5 des Rekursentscheids frei, in Bezug auf das an der

Hausfassade geplante Preisschild durch die Anordnung einer Nebenbestimmung nach

§ 321 Abs. 1 PBG eine gestalterisch bessere Lösung herbeizuführen.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 50 ff.). Diese hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des

Zeitaufwands ist sie zur Leistung einer Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (vgl. § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 4'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …