VB.2014.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00033
19. Juni 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16392)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00033
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
Gemeinde Seuzach,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Seuzach verweigerte der A AG mit
Beschluss vom 23. Mai 2013 die Baubewilligung für den Umbau der Tankstelle
auf dem in der Zentrumszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse
02 in Seuzach. Eröffnet wurde der abschlägige Bescheid zusammen mit der
Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 17. Mai 2013, die das
Bauvorhaben unter Nebenbestimmungen gutgeheissen hatte.
Erwägungen
II.
Den von der A AG hiergegen erhobenen Rekurs hiess das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 gut und wies die
Streitsache zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat Seuzach zurück.
III.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhob die Gemeinde
Seuzach Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, diesen vollumfänglich
aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 2013 zu
bestätigen; unter Kostenfolge zulasten der Bauherrschaft.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2014
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 schloss die A AG
auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baurekursgericht
greife mit seinem Entscheid in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum des
Gemeinderats ein und verletze damit die Gemeindeautonomie.
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien
rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin
beruft sich auf ihre durch Art. 50 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantierte Gemeindeautonomie,
weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die
beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt
wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der
Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE
135.
I 43 E. 1.2).
2.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 hob das
Baurekursgericht die angefochtene Baubewilligung auf und wies die Streitsache
zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat Seuzach zurück.
2.1
Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Sie sind ausnahmsweise dann als
Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten
dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 65). Solches
ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Baubehörde im Hinblick auf die
Platzierung des Preisschilds ein Spielraum verbleibt, um eine allfällige
Nebenbestimmung anzuordnen (vgl. hinten E. 2.3 sowie E. 5.3 des
Rekursentscheids).
2.2
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist
die Beschwerde dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005).
2.2.1
Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Gemeinde gezwungen wird, eine ihres
Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge
(BGE 133 II 409 E. 1.2, 133 V 477 E. 5.2; VGr,
13.
Januar 2011, VB.2010.00444, E. 1.1, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).
Dies gilt aber nur soweit, als der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche
Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen
muss (BGr, 14. Mai 2013,2C_860/2012, E. 1.3.3, auch zum Folgenden).
Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend
abgeklärt und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit materiellrechtliche
Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird,
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).
2.2.2
Inhalt und Tragweite eines Entscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv
(BGer, 6. Juni 2006,1A.42/2006, E. 2.3, auch zum Folgenden). Ist das
Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so
muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf
die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BGE 110 V 222).
Gemäss Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids vom
5.
Dezember 2013 wird der Beschluss des Gemeinderats Seuzach vom
23.
Mai 2013 aufgehoben und die Streitsache zur neuen Beurteilung an den
Gemeinderat Seuzach zurückgewiesen. Worauf sich diese Neubeurteilung bezieht,
ergibt sich mangels genauerer Anordnung erst unter Zuhilfenahme der Entscheidbegründung:
Wie aus E. 5.3 Abs. 5 hervorgeht, soll dem Gemeinderat die Befugnis zukommen,
im Hinblick auf das an der Hausfassade geplante Preisschild mit einer Nebenbestimmung
Abhilfe zu schaffen. Ein darüber hinausgehender Spielraum wird dem Gemeinderat
nicht eingeräumt. Denn das Baurekursgericht hält dessen Auffassung, der
geplante Umbau ordne sich nicht rechtsgenügend in die bauliche Umgebung ein,
weshalb die Baubewilligung für das Vorhaben insgesamt zu verweigern sei, für
ungerechtfertigt (E. 5.4 des Rekursentscheids). Wenn somit die Bauakten an
den Gemeinderat zur erneuten Prüfung des Baugesuchs "im Sinn der oben
stehenden Erwägungen" zurückzuweisen seien, kann dies nur bedeuten, dass
das Baurekursgericht von einer grundsätzlich genügenden Einordnung des
Bauvorhabens ausgeht und lediglich die (allfällige) nebenbestimmungsweise
Versetzung des Preisschilds dem Gemeinderat überlässt. Dieser wird im Übrigen
gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, was nach
der Gerichtspraxis einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil entspricht.
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
folglich einzutreten.
3.
Die Beschwerdegegnerin plant auf der Bauparzelle
Kat.-Nr. 01 in der Zentrumszone Z/2.8 gemäss Art. 1 Ziff. 1
lit. b der Bau- und Zonenordnung 1994 der Gemeinde Seuzach den Umbau bzw.
den teilweisen Ersatzneubau der bestehenden Tankstelle. Anstelle der bestehenden
Zapfsäule sind neu zwei Zapfsäulen mit je einem Abstellplatz zum Auftanken vorgesehen.
Die das Wohn- und Gewerbehaus Assek.-Nr. 03 (C-Strasse 02) im Nordwesten
und Nordosten umfassende Rampe soll abgebrochen und die darauf angebrachte
Tafel zum Anzeigen der Treibstoffpreise durch eine an der Nordwestfassade des
Wohn- und Gewerbehauses projektierte Anzeigetafel ersetzt werden. Das Bauvorhaben
beinhaltet weiter den Ersatz des Satteldaches, wobei die Firstrichtung des
neuen Daches rechtwinklig zum bestehenden Dachfirst verlaufen soll. Zur
Bewerbung der im Westen und Osten vom bestehenden zweiteiligen Gebäudekomplex C-Strasse 02
eingefassten Tankstelle ist vorgesehen, das Satteldach im Norden und Süden mit
je einer 7,5 m langen und 0,75 m hohen unbeleuchteten Abdeckung
auszustatten. Diese soll auf gelbem Grund die grüne Aufschrift "D"
tragen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb der Beschluss
des Gemeinderats hinsichtlich der mangelhaften Einordnung unhaltbar sei. Dieser
habe seinen Entscheid ausreichend begründet, seine Überlegungen in der
Rekursvernehmlassung vom 15. Juli 2013 unter Ziff. 3.1–3.4 dargelegt
und mit Fotos von der baulichen Umgebung dokumentiert. Die Erwägungen und der
Hinweis auf das Legislaturprogramm zeigten auf, dass der Gemeinderat seinen
Beschluss mit guten Gründen getroffen habe und eine gefestigte Praxis in der
gestalterischen Beurteilung durch die Baubehörde bestehe. Der Zwischenbau habe
gestalterisch keinen Bezug zu den beiden angrenzenden Gebäuden. Das flach
geneigte Schrägdach mit der gedrehten Firstrichtung senkrecht zur Strasse sei
gestalterisch völlig unmotiviert und erscheine durch die Verblendungen je nach
Blickwinkel eher als Flachdach. Durch die Verbreiterung der Verkehrsfläche
zwischen den Gebäuden und dem Wegfall der Rampe entstehe der verstärkte
Eindruck einer "verbetonierten" Liegenschaft. Ohne jeglichen
gestalterischen Anspruch sei auch das Versetzen des bestehenden Reklame-Leuchtkastens
mit Preisanzeige an die Fassade des Wohn- und Geschäftshauses im
1.
Obergeschoss. Im ortsbaulich wichtigen Ortszentrum müssten Bauten und
Anlagen jedenfalls nach deutlich strengeren Kriterien beurteilt werden als beispielsweise
in einer Gewerbezone. Das direkte bauliche Umfeld des Bauvorhabens weise
durchaus qualitativ gute oder zumindest ansprechende Bauten und Anlagen auf.
Der Gemeinderat habe mit einer entsprechenden Bewilligungspraxis zur positiven
Erneuerung des Ortskern beigetragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
im unmittelbaren und im weiteren Umfeld entstandenen Neubauten nach Auffassung
des Baurekursgerichts nicht in die Beurteilung einbezogen werden sollten.
4.2
Die
Parteien und die Vorinstanz stimmen im Ergebnis darin überein, dass § 357
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
vorliegend keine Anwendung findet, zumal es sich beim Bauvorhaben mit Bezug auf
die bestehende Tankstelle um einen Ersatzneubau handelt. Damit bleibt § 238
Abs. 1 PBG für das Bauvorhaben grundsätzlich anwendbar (vgl. aber hinten E. 4.4.8).
Nach dieser Ästhetikgeneralklausel sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23
E. 4b/aa). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5
und 6b).
4.3
Das
Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid seine (geänderte) Praxis zur
Bedeutung dieser Einordnungsvorschrift wie folgt umschrieben (grundlegend VGr,
17.
Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4): Aufgrund der offenen
Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über
einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheides
berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche
Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst
(E. 4.2.2). Das Baurekursgericht seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle
bloss insofern eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht
völlig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf.
Vielmehr muss es diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der
Entscheidgründe überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien auseinanderzusetzen,
wie sie von der lokalen Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung
der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden (E. 4.2.4). Eine weiter
gehende Einschränkung der baurekursgerichtlichen Prüfungsbefugnis besteht
demgegenüber nicht. Beim Baurekursgericht handelt es sich um ein Fachgericht,
welches aufgrund seiner Zusammensetzung ohne Weiteres in der Lage ist, die Gestaltung
eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen; die für die Beurteilung der Gesamtwirkung
erforderlichen Ortskenntnisse können sich seine Mitglieder mittels eines Augenscheins
beschaffen (E. 4.3).
4.4
4.4.1
Das Baurekursgericht führte in E. 5.2 des Rekursentscheids zu seiner
eigenen Kognition aus, dass es eine noch vertretbare Wertung der Gemeinde nicht
durch eine eigene andere Wertung ersetze. Es greife indes dann ein, wenn sich
der vorinstanzliche Entscheid als unhaltbar erweise.
Diese Kognitionspraxis ist nach dem Gesagten inzwischen
überholt. Zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;
eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu
(§ 50 Abs. 2 VRG).
4.4.2
Der Gemeinderat begründete die ungenügende Einordnung des Bauvorhabens vorderhand
mit seinem Bestreben, die bauliche Umgebung der C-Strasse qualitativ aufzuwerten.
In letzter Zeit seien in der Umgebung etliche Bauten bzw. Überbauungen sowie
das "Konzept C-Strasse" mit bepflanzten Verkehrsinseln realisiert
worden, welche das Ortszentrum bzw. den Strassenraum markant prägten und
qualitativ verbesserten. Darüber hinaus werde momentan in geringer Entfernung
der neu gestaltete "Z-Park" fertiggestellt und der Kreisel in der
nahen Strassenverzweigung demnächst gestalterisch aufgewertet. Demgegenüber
entspreche die bestehende Tankstelle "D" mit den angrenzenden Gebäuden
aus dem Jahr 1936 diesen Vorgaben nicht. Auch die projektierten neuen Bauten
und Anlagen (Überdachung, Zapfsäulen, Reklameanlagen etc.) seien gestalterisch
gleichermassen unbefriedigend und entsprächen den Einordnungsbestimmungen
gemäss § 238 PBG nicht.
Die
Vorinstanz erwog hierzu, dass den Bauplänen zufolge fast ausschliesslich die
Tankstelle in der Mitte des Gebäudekomplexes Gegenstand des Bauvorhabens bilde,
wohingegen das Wohn- und Gewerbehaus sowie das Lagergebäude die zu erneuernde
Tankstelle weiterhin weitgehend unverändert einfassen sollten (E. 5.3 des
Rekursentscheids). Das sei insofern bedeutsam, als die genannten beiden Gebäude
die unmittelbare bauliche Nachbarschaft des Bauvorhabens ausmachten und sich
deshalb seine rechtliche genügende Einordnung in die Umgebung in erster Linie
am baulichen Konglomerat auf der Bauparzelle messe. Die von der Beschwerdeführerin
genannten Neubauten verliehen dem Ortsbild zwar eine moderne und frische
architektonische Ausstrahlung, doch befänden sie sich ausserhalb der
unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens oder in seinem rückwärtigen Bereich,
der durch den E-Bach mit teilweiser Baumbestockung abgegrenzt sei. Sie fielen
somit im Vergleich zu den seitlichen Nachbargebäuden weniger ins Gewicht.
4.4.3
Nachdem am Wohn- und Geschäftshaus bzw. am Lagergebäude keine massgeblichen
Änderungen geplant sind, bleiben sie Teil der unmittelbaren baulichen Umgebung,
in welche sich die zu erneuerende Tankstelle einzuordnen hat. Gemessen an
diesen, architektonisch nicht herausragenden Gebäuden können in der Tat keine
allzu hohen Anforderungen an die Einordnung der geplanten Tankstelle gestellt
werden. Auch die Zuordnung des Baugrundstücks zur Zentrumszone mit ihrer
gemischten Nutzung (vgl. § 51 Abs. 1 PBG) stellt im Unterschied etwa
zu einer Kernzone keine erhöhten Ansprüche an die bauliche Ästhetik, ungeachtet
der Tatsache, dass der Strassenraum der C-Strasse begrünt ist, gepflegt wirkt
und weiter verbessert werden soll (vgl. VGr, 29. August 2007, VB.2007.00190,
E. 2.5)
Bei
Tankstellen handelt es sich sodann um Infrastrukturanlagen, deren Erscheinungsbild
durch technische Erfordernisse bis zu einem gewissen Grad vorbestimmt ist,
weshalb der Gestaltungsspielraum der Bauherrschaft beschränkt ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 674). Der bei der Anwendung von § 238 PBG auf solche Anlagen
angezeigte Massstab ist mit Blick auf die geplante zonenkonforme gewerbliche
Nutzung auszulegen (vgl. VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00129, E. 4.2,
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Wie andere Infrastrukturanlagen (z. B.
Mobilfunkantennen, Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden Tankstellen
vom durchschnittlichen Betrachter jedenfalls in Bauzonen mit einem gewerblichen
Nutzungsanteil als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen (vgl. VGr, 22. August
2013, VB.2012.00774, E. 7.3.1).
4.4.4
Wie die Beschwerdeführerin an sich zutreffend vorbringt, ist bei der
Beurteilung der Einordnungsfrage nicht nur auf die unmittelbare Umgebung
abzustellen, sondern eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00347, E. 6, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht). Die Prüfung hat unter Berücksichtigung der Nah‑ und
Fernwirkung des Bauvorhabens, seiner Grösse sowie der architektonischen
Ausgestaltung und Beziehung, namentlich der Stellung zu bereits vorhandenen Bauten
sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung, zu erfolgen (VGr,
2.
März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5). Unter Anwendung einer
konsequent gehandhabten, restriktiven Bewilligungspraxis ist es der örtlichen Baubehörde unbenommen, bei der konkreten Prüfung
die bauliche und landschaftliche Umgebung im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG etwas weiter zu fassen, als es bei der betreffenden Art von Anlage üblich
ist (vgl. VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00145, E. 3.3).
4.4.5
Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihre Befugnis, die für
die Beurteilung relevante bauliche Umgebung zu definieren, nicht unbeschränkt
ist, sondern am
gesetzlichen Erfordernis der befriedigenden Gesamtwirkung ihre Grenze
findet. Voraussetzung bildet dabei ein einordnungsmässiger Bezug der zu
erstellenden Baute zur betreffenden Umgebung (vgl. VGr, 15. Dezember 2010,
VB.2010.00468, E. 4.4). Entgegen ihrer Auffassung ist ein solcher
Zusammenhang zwischen der geplanten Tankstelle und der Mehrzahl der angeführten
Neubauten nicht ersichtlich bzw. als gering einzustufen. So befinden sich die
Gebäude C-Strasse 04, 05 und 06 bzw. F-Gasse 07 und 08 in einer
beträchtlichen Entfernung von ca. 180–250 m bzw. 130–190 m von der
Tankstelle (vgl. www.gis.zh.ch). Auch die Distanz zu den Gebäuden G-Strasse 10
und 11 ist mit über 100 m immer noch erheblich, womit auch diese
Bauten gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz im Hinblick auf die
Einordnung kaum ins Gewicht fallen (vgl. E. 5.3 Abs. 3 des Rekursentscheids).
Ein
gewisser optischer Bezug besteht zwar in Bezug auf die ca. 25–40 m
entfernte Überbauung "H" an der I-Strasse 11, 12 und 13. Die
betreffenden Gebäude befinden sich jedoch, wie das Baurekursgericht
einleuchtend festhält, im rückwärtigen und durch den E-Bach mit der teilweisen
Baumbestockung abgegrenzten Bereich des Baugrundstücks. Ihr Einfluss auf die
Gestaltung des Bauvorhabens ist, jedenfalls im Vergleich zum bestehenden Gebäudekomplex
auf der Bauparzelle und zur Bebauung an der Strassenfront, von untergeordneter
Bedeutung. Daran ändert auch nichts, dass die Tankstelle von der Überbauung
"H" her wahrnehmbar ist, zumal die Einsehbarkeit von Bauvorhaben als
solche kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung
ihrer Einordnung darstellt (vgl. VGr, 12. Oktober 2011, VB.2011.00417,
E. 3.4.2 mit Hinweisen)
4.4.6
Hinsichtlich der vom Gemeinderat monierten neuen Überdachung führte das
Baurekursgericht aus, dass mit der Entfernung der strassenseitig vorgelagerten
Rampe und der farblichen Neugestaltung des Daches die bestehende Tankstelle
gestalterisch spürbar verbessert und die heute eher unfreundlich anmutende
Situation geklärt und aufgehellt werde (E. 5.3 Abs. 2 des
Rekursentscheids). Die geänderte Firstrichtung sei aufgrund des faktischen Flachdachs
kaum ersichtlich und nicht weiter störend. In der unweiten Nachbarschaft wiesen
auch die Gebäude C-Strasse 11 und 12 Anbauten mit Flachdächern auf, wobei im
erstgenannten Gebäude ein Garagenbetrieb und damit eine mit der streitbetroffenen
Tankstelle vergleichbare gewerbliche Einrichtung untergebracht sei.
4.4.7
Auch diese Ausführungen erfolgten nicht
unbesehen des Standpunkts der Beschwerdeführerin und sind im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Die ästhetischen Anforderungen an die Dachgestaltung sind im
Zusammenhang mit dem gewerblichen Charakter der Tankstelle bzw. des bestehenden
Gebäudekomplexes zu sehen (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00129, E. 7.2.4,
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Mit der neuen Gestaltung und den geplanten
seitlichen Blenden mit der Aufschrift "D" wird für den Betrachter im
Unterschied zur bestehenden Anlage auf den ersten Blick klar, dass sich am
betreffenden Ort eine Tankstelle befindet. Werbung
gehört dabei zum heutigen Wirtschaftsleben und ist im Rahmen der Gesetzgebung
durch die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit geschützt
(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 675). Eine Tankstelle kann ihren Zweck nur dann
wirksam erfüllen, wenn sie von den herannahenden Autofahrern wahrgenommen wird,
was üblicherweise eine entsprechende Beschilderung bzw. Eigenwerbung
voraussetzt (vgl. VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00145, E. 1.1).
Vorliegend verdecken die Blenden zudem die ohnehin geringe Dachneigung, welche
zwar in einem gewissen Gegensatz zu den beiden angrenzenden Gebäuden steht,
aber das Gesamtbild nicht entscheidend beeinträchtigt.
4.4.8
Schliesslich führt auch die Tatsache, dass das Baugrundstück weitgehend
zubetoniert ist bzw. wird, nicht zur ungenügenden Einordnung des Bauvorhabens.
Tankstellen sind aufgrund ihrer Funktion auf eine hinreichende Zufahrt und
entsprechende Manövrierflächen angewiesen. Zu beachten ist überdies, dass der
Vorplatz bereits heute grösstenteils zubetoniert ist und die vorhandene
Umgebungsgestaltung des Gesamtgrundstücks nach zutreffender Erwägung der
Vorinstanz Bestandesschutz geniesst (vgl. E. 5.3 Abs. 4 des Rekursentscheids).
4.5
Obwohl die
bauliche Umgebung des Baugrundstücks einige gestalterisch ansprechende Elemente
aufweist, ist sie insgesamt nicht von einer Qualität, die besondere Anforderungen
an das Bauvorhaben stellen würde. Das Baurekursgericht hat der geplanten
Tankstelle als Infrastrukturanlage – auch unter Berücksichtigung der
erstinstanzlichen Entscheidgründe – zu Recht eine befriedigende Einordnung
attestiert. Sie griff folglich nicht unzulässigerweise in die Gemeindeautonomie
der Beschwerdeführerin ein.
Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen aufgrund von
E. 5.3 Abs. 5 des Rekursentscheids frei, in Bezug auf das an der
Hausfassade geplante Preisschild durch die Anordnung einer Nebenbestimmung nach
§ 321 Abs. 1 PBG eine gestalterisch bessere Lösung herbeizuführen.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 50 ff.). Diese hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des
Zeitaufwands ist sie zur Leistung einer Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (vgl. § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 4'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …