VB.2014.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00035
8. Mai 2014Deutsch20 min
(URT.2014.16299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00035
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. September 2012 erteilte die
Baukommission Küsnacht D die Bewilligung für den Bau einer Photovoltaikanlage
auf dem Flachdach ihres Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der F-Strasse 02 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Die Nachbarn A und B rekurrierten dagegen am
29.
Oktober 2012 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragten unter anderem, der Beschluss der Baukommission Küsnacht sei
aufzuheben und die Baubewilligung für die Photovoltaikanlage zu verweigern. Mit
Entscheid vom 3. Dezember 2013 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel
in der Hauptsache – nämlich soweit es darauf eintrat – ab.
III.
Am 21. Januar 2014 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
"1. Der
Beschluss der Baukommission Küsnacht […] vom 18. September 2012 und der
Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013
[…] seien aufzuheben und die anbegehrte aufgeständerte Photovoltaikanlage auf
dem Dach der Liegenschaft F-Strasse 02, Küsnacht, sei nicht zu bewilligen;
2.
Die
Beschwerdegegnerin 2 [gemeint ist D] sei für privatrechtliche Fragen auf den
Zivilweg zu verweisen;
3.
Die von der
Beschwerdegegnerin 2 [gemeint ist D] erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht
betreffend vorinstanzlicher Kosten (VB.2014.00019) sei mit diesem Verfahren zu
vereinigen und es sei die angesetzte Frist zur Stellungnahme abzunehmen und den
Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, mit der Replik Stellung zum vorinstanzlichen
Kostenentscheid zu nehmen;
4.
Dieser
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."
Am 23. Januar 2014 liessen A und B eine inhaltlich
identische, aber leicht anders formatierte Beschwerdeschrift einreichen. Das
Baurekursgericht liess sich am 29. Januar 2014 mit dem Schluss auf
Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. D beantragte am 26. Februar 2014,
die Beschwerde sei abzuweisen und ihr die Baubewilligung für die Photovoltaikanlage
zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B. Die
Baukommission Küsnacht stellte gleichentags dieselben Anträge. Am 17. März
2014.
liessen sich A und B dazu vernehmen. Am 31. März 2014 teilte D mit,
sie verzichte auf eine Vernehmlassung und ersuche um antragsgemässe Entscheidung.
A und B verzichteten stillschweigend auf eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
In
prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin
sei für "privatrechtliche Fragen auf den Zivilweg zu verweisen". Keine
der Parteien machte im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche
zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht
einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen sodann, die von der Beschwerdegegnerin 1 erhobene
Kostenbeschwerde VB.2014.00019 sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen.
Von einer Verfahrensvereinigung ist unter anderem dann abzusehen, wenn sich in
den betreffenden Verfahren unterschiedliche Sachverhalts- oder Rechtsfragen
stellen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG,
3.
A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), Vorbem. zu §§ 4–31
N. 60). Im Verfahren VB.2014.00019 geht es um die Höhe der von der
Vorinstanz der privaten Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Einordnung der
Solaranlage. Angesichts der unterschiedlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen,
ist von einer Vereinigung dieser beiden Beschwerden abzusehen.
1.3
Weiter
stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Der für das Beschwerdeverfahren massgebliche § 55 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verweist in Bezug
auf die aufschiebende Wirkung auf § 25 Abs. 1–3 VRG. Nach dieser
Bestimmung kommt – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – dem Lauf
der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist und der Einreichung des Rekurses bzw. der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 f. VRG).
Da die Vorinstanz in Bezug auf die aufschiebende Wirkung keine gegenteilige
Anordnung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG getroffen hat, erübrigen
sich weitere Ausführungen zu diesem Antrag.
1.4
Schliesslich beantragen die
Beschwerdeführenden die Besichtigung des Altersheims G. Zur Begründung dieses
Beweisantrages führen sie aus, anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins
hätte nicht nur das Streitobjekt selbst, sondern auch noch das ebenfalls in Küsnacht
gelegene Altersheim G besichtigt werden müssen. Eine Besichtigung dieses Altersheims
hätte gezeigt, was die kommunal-, kantonal- und bundesrechtlichen Anforderungen
an eine gut integrierte und damit kaum wahrnehmbare Solaranlage seien. Gegenstand
des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet einzig die Solaranlage auf
dem Dach des Mehrfamilienhauses der Beschwerdegegnerin 1. Die Vorinstanz
hatte sich bloss mit diesem einen konkreten Projekt zu befassen. Entsprechend
brauchte sie sich nicht in theoretischer Weise zu einer anderen, bereits
rechtskräftig bewilligten Solaranlage zu äussern. Ohnehin bleibt unerfindlich,
wie aus der Baurechtskonformität einer bestimmten Photovoltaikanlage auf die
Baurechtswidrigkeit einer anderen Anlage geschlossen werden könnte. Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es bei einem
Augenschein des konkreten Bauprojekts bewenden liess und auf eine zusätzliche
Besichtigung des Altersheims G verzichtete.
1.5
Soweit die Beschwerdeführenden beantragen,
das Verwaltungsgericht habe einen eigenen Augenschein an der F-Strasse 02
durchzuführen, ist Folgendes festzuhalten: Ein Augenschein dient der
Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn
sich dieser aus den Akten hinreichend ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins
ist somit nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Kommentar
VRG, § 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren können
auch die Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt werden
(RB 1981 Nr. 2). Vorliegend ergibt sich der massgebende Zustand aus
den von den Parteien eingereichten Plänen und Fotografien sowie den während des
vorinstanzlichen Referentenaugenscheins erstellten Fotografien. Auf einen
weiteren Augenschein kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
2.
Der Sohn der Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümer des
Grundstücks Kat.-Nr. 01. Dieses liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Küsnacht in der Wohnzone W2/1.40; die Beschwerdegegnerin 1 hat an
diesem Grundstück ein lebenslanges Nutzniessungsrecht. Das Grundstück ist mit
einem neulich errichteten Mehrfamilienhaus überbaut. Die
Beschwerdegegnerin 1 möchte auf dem Flachdach dieses Gebäudes eine
68.
Quadratmeter grosse Photovoltaikanlage mit insgesamt 42 Solarmodulen
installieren. Diese Module sollen in drei Reihen angeordnet werden, welche
jeweils parallel zur südwestlichen Gebäudefassade verlaufen und
14,27 Meter lang sind. Das Projekt sieht weiter vor, dass die Solarmodule
mit einem Neigungswinkel von 15 Grad auf eine Aufständerung vom Typ
"LEC-Round" montiert werden. Die 1,65 Meter hohe Solaranlage soll auf
7.
bis 10 Zentimeter dicken Betonplatten stehen und allseitig zu den
Rändern des Dachgesimses einen Abstand von 1,2 Metern aufweisen. Den
Beschwerdeführenden gehört die unmittelbar nördlich an das Baugrundstück
angrenzende Parzelle, welche ihrerseits mit einem älteren Einfamilienhaus
überstellt ist.
3.
3.1
Die lokale
Baubehörde erteilte der Beschwerdegegnerin 1 die Bewilligung für die Installation
der oben dargestellten Photovoltaikanlage. In Bezug auf deren ästhetische Einordnung
und Gestaltung liess es die lokale Baubehörde bei der nicht näher begründeten
Feststellung bewenden, das Vorhaben entspreche den Anforderungen von § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Die
Beschwerdeführenden rügen, die lokale Baubehörde hätte in ihrem
Baubewilligungsentscheid aufzeigen müssen, weshalb die geplante Photovoltaikanlage
mit § 238 PBG zu vereinbaren sei. Indem die lokale Baubehörde dies
unterlassen habe, seien sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden.
3.2
Gemäss
§ 320 PBG ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den
Vorschriften dieses Gesetzes und den ausführenden Verordnungen entspricht. Wie das
Baurekursgericht richtig ausgeführt hat, muss diese Feststellung – im
Gegensatz zu einer Bauverweigerung – nicht speziell begründet werden
(VGr, 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 6.2 auch zum Folgenden). Das
zürcherische Baubewilligungsverfahren ist ausdrücklich (§ 315 Abs. 3
PBG) nicht als Einspracheverfahren ausgebildet. Das Begehren um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids ist zwar gemäss § 316 Abs. 2 PBG
Voraussetzung zur Rekurserhebung, doch wird allein dadurch, dass das Zustellungsbegehren
gestellt wurde, das Baubewilligungsverfahren nicht zu einem
Mehrparteienverfahren. Die Zustellung des anbegehrten baurechtlichen Entscheids
hängt nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses des Zustellungsgesuchstellers
ab (RB 1982 Nr. 150; BRKE I Nr. 4 und 5/81, BEZ 1981 Nr. 52).
Mit dem Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids
können Einwendungen vorgebracht werden (vgl. § 315 Abs. 2 PBG).
Vorliegend behaupten die Beschwerdeführerenden nicht und es ist auch nicht
aktenkundig, dass sie derartige Einwendungen geltend gemacht hätten. In
zulässiger Weise hat die lokale Baubewilligungsbehörde ihren Standpunkt
betreffend Einordnung mit der Rekursvernehmlassung vom 22. Juli 2013 begründet.
Zudem führte die Vorinstanz am 5. November 2013 einen
Referentenaugenschein durch, an welchem die Parteien erneut zur Frage der
Einordnung Stellung nehmen konnten. Das rechtliche Gehör wurde den
Beschwerdeführenden damit im Rekursverfahren vollumfänglich gewährt.
3.3
Soweit die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Rekursausführungen
auseinandergesetzt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss muss sich
eine Behörde nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 25). Das Baurekursgericht hat sich in zulässiger Weise auf die
Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten der Streitsache beschränkt.
4.
4.1
Art. 18a
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG] lautete in
seiner bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung wie folgt: "In Bau-
und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen
integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler
von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts durfte der
Wortlaut dieser Bestimmung nicht zur Annahme verleiten, integrierte
Solaranlagen seien – ausser bei einer Beeinträchtigung von Kultur- und
Naturdenkmälern – stets zu bewilligen (VGr, 7. November 2007,
VB.2007.00307, E. 6; 29. Oktober 2008,
VB.2008.00322, E. 3.3 auch zum Folgenden).
Aus den Beratungen der Bundesversammlung, insbesondere den Voten des
Ständerates vom 19. Juni 2007 und des Nationalrates vom 20. Juni 2007
ergab sich vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 18a aRPG ein
Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen wollte. Demgegenüber bezweckte
der Bundesgesetzgeber mit Art. 18a aRPG gerade nicht, die
Anwendbarkeit des kantonalen und kommunalen Planungs- und Baurechts auf
Solaranlagen auszuschliessen. Art. 18a aRPG vermittelte in seiner
bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung keinen Anspruch auf die Bewilligung
einer Solaranlage (vgl. auch BGr, 28. August 2013,1C_311/2012, E. 5.3).
4.2
Per
1.
Mai 2014 trat der revidierte Art. 18a RPG in Kraft, welcher
wie folgt lautet:
"Art. 18a Solaranlagen
1.
In Bau- und in Landwirtschaftszonen
bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung
nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen
Behörde zu melden.
2.
Das kantonale Recht kann:
a.
bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen
auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;
b. in klar
umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.
3.
Solaranlagen auf Kultur- und
Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer
Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
4.
Ansonsten gehen die Interessen an der
Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen
Anliegen grundsätzlich vor."
4.3
Art. 18a RPG
wird durch die neuen Art. 32a und 32b der Raumplanungsverordnung vom
28.
Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Art. 32a RPV welcher ebenfalls per
1.
Mai 2014 in Kraft gesetzt wurde, hat folgenden Wortlaut:
"Art. 32a Bewilligungsfreie
Solaranlagen
1.
Solaranlagen gelten als auf einem Dach
genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:
a. die
Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
b. von vorne
und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
c. nach dem
Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
d. als
kompakte Fläche zusammenhängen.
2.
Konkrete Gestaltungsvorschriften des
kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter
Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht
stärker einschränken als Absatz 1.
3.
Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor
Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht
für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist
sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest."
4.4
Die projektierte Solaranlage soll die
Dachfläche um gut 1,75 Meter und damit mehr als 20 Zentimeter
überragen. Es handelt sich folglich nicht um eine "genügend
angepasste" Anlage im Sinn von Art. 32a Abs. 1
lit. a RPV in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 RPG. Auch
wenn die Anlage somit nicht unter den Privilegierungstatbestand von
Art. 18a Abs. 1 RPG fällt, bedeutet dies indessen keineswegs,
dass ihr Bau von Bundesrechts wegen ausgeschlossen wäre. Es ist lediglich
unzulässig, die Anlage im Rahmen eines blossen "Mitteilungsverfahrens"
zu errichten. Die konkret projektierte Anlage setzt vielmehr zwingend eine
Baubewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG voraus.
4.5
Der
Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
Gesetzgeber des Kantons Zürich von der in Art. 18a Abs. 2
lit. a RPG vorgesehenen Möglichkeit, auch "andere
Solaranlagen" als bewilligungsfrei zu erklären, (noch) keinen Gebrauch
gemacht hat. Gestützt auf diese Bestimmung könnten insbesondere auch Solaranlagen
auf Flachdächern dergestalt privilegiert werden, dass sie lediglich vorgängig
der zuständigen Behörde zu melden wären (vgl. Erläuternder Bericht zur
Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung des Bundesamts
für Raumentwicklung, S. 14 [abrufbar unter www.are.admin.ch]). Mit
Kreisschreiben vom 30. April 2014 kündigte die Baudirektion an, sie werde
eine Lockerung der Bewilligungspflicht für Solaranlagen in ästhetisch weniger
empfindlichen Bauzonen prüfen (vgl. das Kreisschreiben vom 30. April 2014
zum Inkrafttreten von Änderungen im Bereich des Planungs- und Baurechts [RPG
und RPV auf 1. Mai 2014 sowie PBG auf 1. Juli 2014] und ihre
unmittelbaren Auswirkungen, S. 2 [abrufbar unter www.are.zh.ch]).
5.
5.1
Da es sich nicht um eine bereits von
Bundesrechts wegen bewilligungsfreie Anlage handelt,
ist nachstehend zu prüfen, ob die Solaranlage den Anforderungen des kantonalen
Rechts genügt. Dabei ist namentlich Art. 18a Abs. 4 RPG Rechnung
zu tragen, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf
bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.
5.2
Der kantonale Gesetzgeber regelt die
Bewilligung von Solaranlagen in § 238 Abs. 4 PBG und in dem –
aufgrund der Grösse der projektierten Anlage vorliegend nicht einschlägigen –
§ 1 lit. k der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997.
§ 238 Abs. 4 PBG lautet wie folgt: "Sorgfältig in Dach- und
Fassadenfläche integrierte Solaranlagen werden bewilligt, sofern nicht
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen." § 238
Abs. 4 PBG statuiert einen Anspruch auf Bewilligung der Solaranlage,
wenn die in dieser Norm umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Da
lediglich "öffentliche Interessen" dem Bau einer sorgfältig
integrierten Solaranlage entgegenstehen können, sind private Interessen im
Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen. Entsprechend
erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung der
Eigentumsgarantie einzugehen.
5.3
Bei
Solaranlagen kann zwischen einer gestalterisch-architektonischen und einer baulich-technischen
Integration der Anlage in die Dach- oder Fassadenfläche unterschieden werden
(Christoph Jäger, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, Zürich etc. 2009, Art. 18a N. 26 Abs. 1
auch zum Folgenden). Eine baulich-technische Integration liegt dann vor, wenn
die Solaranlage über ihren unmittelbaren Zweck hinaus noch weitere Funktionen
für das Gebäude erfüllt und so zum Beispiel als Wetter- oder Sichtschutz dient.
In diesem Fall bildet die Solaranlage einen eigentlichen Gebäudebestandteil.
Demgegenüber ist die Solaranlage bei einer bloss
gestalterisch-architektonischen Integration nur (aber immerhin) in der Weise
auf dem Dach oder der Fassade angebracht, dass sie optisch als Teil des
Gebäudes erscheint. Letzteres ist namentlich bei sogenannten Aufdachlösungen
der Fall. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, das
Tatbestandsmerkmal der sorgfältigen Integration sei nur in einem
gestalterisch-architektonischen Sinn zu verstehen. Würde man darüber hinausgehend
auch noch eine sorgfältige baulich-technische Integration verlangen, hätte dies
eine Benachteiligung von Flachdachbauten zur Folge. Denn bei solchen Bauten sei
eine bauliche Integration der Solarzellen in die Dachfläche aus technischen
Gründen (ungenügender Einfallwinkel) ausgeschlossen (Jäger, Art. 18a
Abs. 2). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Im Kanton Zürich gilt es
darüber hinaus auch noch zu berücksichtigen, dass § 238
Abs. 4 PBG gesetzessystematisch Teil der allgemeinen Ästhetikvorschrift
von § 238 PBG bildet. Entsprechend genügt eine gestalterisch-architektonische
Eingliederung.
5.4
§ 238
Abs. 4 PBG regelt abschliessend, welchen bauästhetischen
Anforderungen Solaranlagen, zu genügen haben, soweit sie auf oder an ein
Gebäude angebracht werden sollen. Insofern ist § 238 Abs. 4 PBG
im Verhältnis zu § 238 Abs. 1 PBG lex specialis. Unbegründet ist
damit die Rüge, die Anlage erreiche für sich oder im Zusammenhang mit der
baulichen oder landschaftlichen Umgebung keine befriedigende Gesamtwirkung im
Sinn von § 238 Abs. 1 PBG.
6.
6.1
Bei
§ 238 Abs. 4 PBG handelt es sich – wie bei § 238
Abs. 1 PBG – um eine offen formulierte ästhetische Gestaltungsvorschrift.
Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid seine (modifizierte)
Praxis zur Bedeutung dieser Einordnungsvorschrift wie folgt umschrieben
(grundlegend VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4): Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheides
berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche
Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst
(E. 4.2.2). Das Baurekursgericht seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle
bloss insofern eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht
völlig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf.
Vielmehr muss es diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der
Entscheidgründe überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien
auseinanderzusetzen, wie sie von der lokalen Baubehörde im Rahmen der
ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden
(E. 4.2.4). Eine weiter gehende Einschränkung der baurekursgerichtlichen
Prüfungsbefugnis besteht demgegenüber nicht. Beim Baurekursgericht handelt es
sich um ein Fachgericht, welches aufgrund seiner Zusammensetzung ohne Weiteres
in der Lage ist, die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen;
die für die Beurteilung der Gesamtwirkung erforderlichen Ortskenntnisse können
sich seine Mitglieder mittels eines Augenscheins beschaffen (E. 4.3). Das
Verwaltungsgericht seinerseits darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit,
sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 VRG).
6.2
Die lokale
Baubehörde hielt in ihrer Vernehmlassung fest, sie habe sich bei der Bewilligungserteilung
an der "Wegleitung Solaranlagen" der Baudirektion des Kantons Zürich
orientiert. Dieses Merkblatt empfehle, auf Flachdächern Solaranlagen gegenüber
den Fassaden einzurücken und parallel zu diesen auszurichten. Die strittige
Anlage beachte diese Empfehlungen. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht zu
beanstanden, wenn die lokale Baubehörde den unbestimmten Rechtsbegriff der
sorgfältigen Integration im Sinn des besagten Merkblatts auslege.
7.
7.1
In Bezug
auf die sorgfältige Integration der Solaranlage kann vorab auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Solaranlagen erzielen die höchste Leistung, wenn die Sonne senkrecht auf die
Kollektorenfläche einstrahlen kann. Mit zunehmend flacherem Einstrahlwinkel
nimmt der Wirkungsgrad der Anlage ab. Drei Faktoren beeinflussen den
Einstrahlwinkel: der Sonnenstand, die Neigung sowie die Ausrichtung der Anlage.
In der Schweiz steht die Sonne bekanntlich nie im Zenit. Folglich muss die
Solaranlage eine gewisse Neigung aufweisen, soll mit ihr – was aus ökologischen
und ökonomischen Gründen sinnvoll ist – eine möglichst hohe Leistung erzielt
werden. Eine Neigung der einzelnen Solarmodule erweist sich auch aus weiteren
Gründen als vorteilhaft: Schräg angeordnete Solarmodule verschmutzen weniger
stark als horizontal montierte Module. Zudem rutscht der Schnee von schrägen
Modulen leichter ab. Beides führt zu tieferen Unterhaltskosten. Im Gegensatz zu
Steildächern sind Flachdächer ihrer Natur entsprechend nicht bzw. nur minim
geneigt. Auf einem Flachdach lässt sich der optimale Neigungswinkel einer
Solaranlage nur mittels Aufständerung der einzelnen Module erreichen. Ein
Verbot derartiger Konstruktionen würde im Ergebnis Gebäude mit Flachdächern gegenüber
solchen mit Steildächern benachteiligen. Angesichts der Tatsache, dass heute im
Kanton Zürich Neubauten weitverbreitet mit Flachdächern errichtet werden, wäre
eine solche Einschränkung nicht zu verantworten. Sie liefe dem vom Gesetzgeber
intendierten Ziel entgegen, Energie aus erneuerbaren Quellen zu begünstigen. So
hält denn auch Art. 18a Abs. 4 RPG ausdrücklich fest, dass die
Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten
den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Eine Aufständerung von
Solaranlagen auf Flachdachgebäuden muss deshalb grundsätzlich zulässig sein.
Entgegen der Beschwerde spielt es dabei keine Rolle, wie das Flachdachgebäude
selbst gestaltet ist; insbesondere braucht dieses nicht terrassiert zu sein.
7.2
In Bezug
auf die konkrete Ausgestaltung der Solaranlage führen die Beschwerdeführenden
zunächst aus, in der näheren Umgebung des Bauprojekts befänden sich keine
"abgebrochenen Schrägen". Die aufgeständerte Solaranlege stelle weder
ein Satteldach noch ein Flachdach dar. Die Solaranlage trete dadurch sehr
störend in Erscheinung. Wie vorstehend aufgezeigt, ist eine schräge Anordnung
von Solarmodulen technisch geboten und auf einem Flachdach nur mittels einer
Aufständerung zu erreichen. Insofern erweist sich dieses Argument als
bedeutungslos. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, mit den unter den
Solarmodulen liegenden "fassartigen Rollen" werde ein Stilbruch
begangen, der ästhetisch höchst störend sei. Es trifft zu, dass die
Liegenschaft der privaten Beschwerdegegnerin keine Rundungen aufweist. Insofern
bilden die Metallringe unter den Solarmodulen ein neues Stilelement. Indessen
gibt es keine Vorschrift, welche der Bauherrschaft vorschreiben würde, bei der
Erweiterung einer (nicht denkmalgeschützten) Baute nur bestimmte geometrische
Formen zu verwenden. Das Befestigungssystem ist nicht "fassartig",
sondern wirkt aufgrund der kreisrunden Aussparungen im Zentrum der Metallreifen
transparent. Alleine in der Gemeinde Küsnacht sind noch mindestens zwei weitere
Solaranlagen auf identische Montagesysteme befestigt. Es handelt sich mit anderen
Worten keineswegs um eine besonders ausgefallene Form der Aufständerung. Ob
allenfalls eine ästhetisch ansprechendere Lösung denkbar wäre, kann offenbleiben.
Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf
Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen hin überprüfen. Von einem
gerade ins Auge springenden Stilbruch kann im vorliegenden Fall keine Rede
sein.
7.3
Im Übrigen
sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn von § 238
Abs. 4 PBG ersichtlich, welche dem Bau der geplanten Solaranlage
entgegenstehen würden. So befinden sich in der Nähe der streitbetroffenen Liegenschaft
insbesondere keine Objekte des Natur- oder Heimatschutzes, auf die besonders
Rücksicht zu nehmen wäre.
8.
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden ohne nähere
Begründung geltend, die Solaranlage verletze "Baumasse, Ausnützungsziffern
etc.". Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht kennt keine
Ausnützungsziffern; die Verletzung einer solchen Vorschrift fällt somit von
vornherein ausser Betracht. Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter
anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen
(§ 254 Abs. 2 PBG). Anrechenbar ist dabei der oberirdisch
umbaute Raum mit seinen Aussenmassen (§ 258 Abs. 1 PBG).
Aufgeständerte Solaranlagen zählen nicht zum oberirdisch umbauten Raum.
Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
9.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen ist eine solche Entschädigung
antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 f. VRG). Der Baukommission
Küsnacht steht in der vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten
private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu
(VGr, 27. März 2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1
je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) als Parteientschädigung zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…