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Entscheid

VB.2014.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00035

8. Mai 2014Deutsch20 min

(URT.2014.16299)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. September 2012 erteilte die

Baukommission Küsnacht D die Bewilligung für den Bau einer Photovoltaikanlage

auf dem Flachdach ihres Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der F-Strasse 02 in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Die Nachbarn A und B rekurrierten dagegen am

29.

Oktober 2012 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragten unter anderem, der Beschluss der Baukommission Küsnacht sei

aufzuheben und die Baubewilligung für die Photovoltaikanlage zu verweigern. Mit

Entscheid vom 3. Dezember 2013 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel

in der Hauptsache – nämlich soweit es darauf eintrat – ab.

III.

Am 21. Januar 2014 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1. Der

Beschluss der Baukommission Küsnacht […] vom 18. September 2012 und der

Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013

[…] seien aufzuheben und die anbegehrte aufgeständerte Photovoltaikanlage auf

dem Dach der Liegenschaft F-Strasse 02, Küsnacht, sei nicht zu bewilligen;

2.

Die

Beschwerdegegnerin 2 [gemeint ist D] sei für privatrechtliche Fragen auf den

Zivilweg zu verweisen;

3.

Die von der

Beschwerdegegnerin 2 [gemeint ist D] erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht

betreffend vorinstanzlicher Kosten (VB.2014.00019) sei mit diesem Verfahren zu

vereinigen und es sei die angesetzte Frist zur Stellungnahme abzunehmen und den

Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, mit der Replik Stellung zum vorinstanzlichen

Kostenentscheid zu nehmen;

4.

Dieser

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

Am 23. Januar 2014 liessen A und B eine inhaltlich

identische, aber leicht anders formatierte Beschwerdeschrift einreichen. Das

Baurekursgericht liess sich am 29. Januar 2014 mit dem Schluss auf

Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. D beantragte am 26. Februar 2014,

die Beschwerde sei abzuweisen und ihr die Baubewilligung für die Photovoltaikanlage

zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B. Die

Baukommission Küsnacht stellte gleichentags dieselben Anträge. Am 17. März

2014.

liessen sich A und B dazu vernehmen. Am 31. März 2014 teilte D mit,

sie verzichte auf eine Vernehmlassung und ersuche um antragsgemässe Entscheidung.

A und B verzichteten stillschweigend auf eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

In

prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin

sei für "privatrechtliche Fragen auf den Zivilweg zu verweisen". Keine

der Parteien machte im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche

zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen sodann, die von der Beschwerdegegnerin 1 erhobene

Kostenbeschwerde VB.2014.00019 sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen.

Von einer Verfahrensvereinigung ist unter anderem dann abzusehen, wenn sich in

den betreffenden Verfahren unterschiedliche Sachverhalts- oder Rechtsfragen

stellen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG,

3.

A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), Vorbem. zu §§ 4–31

N. 60). Im Verfahren VB.2014.00019 geht es um die Höhe der von der

Vorinstanz der privaten Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Einordnung der

Solaranlage. Angesichts der unterschiedlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen,

ist von einer Vereinigung dieser beiden Beschwerden abzusehen.

1.3

Weiter

stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Der für das Beschwerdeverfahren massgebliche § 55 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verweist in Bezug

auf die aufschiebende Wirkung auf § 25 Abs. 1–3 VRG. Nach dieser

Bestimmung kommt – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – dem Lauf

der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist und der Einreichung des Rekurses bzw. der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 f. VRG).

Da die Vorinstanz in Bezug auf die aufschiebende Wirkung keine gegenteilige

Anordnung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG getroffen hat, erübrigen

sich weitere Ausführungen zu diesem Antrag.

1.4

Schliesslich beantragen die

Beschwerdeführenden die Besichtigung des Altersheims G. Zur Begründung dieses

Beweisantrages führen sie aus, anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins

hätte nicht nur das Streitobjekt selbst, sondern auch noch das ebenfalls in Küsnacht

gelegene Altersheim G besichtigt werden müssen. Eine Besichtigung dieses Altersheims

hätte gezeigt, was die kommunal-, kantonal- und bundesrechtlichen Anforderungen

an eine gut integrierte und damit kaum wahrnehmbare Solaranlage seien. Gegenstand

des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet einzig die Solaranlage auf

dem Dach des Mehrfamilienhauses der Beschwerdegegnerin 1. Die Vorinstanz

hatte sich bloss mit diesem einen konkreten Projekt zu befassen. Entsprechend

brauchte sie sich nicht in theoretischer Weise zu einer anderen, bereits

rechtskräftig bewilligten Solaranlage zu äussern. Ohnehin bleibt unerfindlich,

wie aus der Baurechtskonformität einer bestimmten Photovoltaikanlage auf die

Baurechtswidrigkeit einer anderen Anlage geschlossen werden könnte. Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es bei einem

Augenschein des konkreten Bauprojekts bewenden liess und auf eine zusätzliche

Besichtigung des Altersheims G verzichtete.

1.5

Soweit die Beschwerdeführenden beantragen,

das Verwaltungsgericht habe einen eigenen Augenschein an der F-Strasse 02

durchzuführen, ist Folgendes festzuhalten: Ein Augenschein dient der

Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn

sich dieser aus den Akten hinreichend ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins

ist somit nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Kommentar

VRG, § 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren können

auch die Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt werden

(RB 1981 Nr. 2). Vorliegend ergibt sich der massgebende Zustand aus

den von den Parteien eingereichten Plänen und Fotografien sowie den während des

vorinstanzlichen Referentenaugenscheins erstellten Fotografien. Auf einen

weiteren Augenschein kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

2.

Der Sohn der Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümer des

Grundstücks Kat.-Nr. 01. Dieses liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Küsnacht in der Wohnzone W2/1.40; die Beschwerdegegnerin 1 hat an

diesem Grundstück ein lebenslanges Nutzniessungsrecht. Das Grundstück ist mit

einem neulich errichteten Mehrfamilienhaus überbaut. Die

Beschwerdegegnerin 1 möchte auf dem Flachdach dieses Gebäudes eine

68.

Quadratmeter grosse Photovoltaikanlage mit insgesamt 42 Solarmodulen

installieren. Diese Module sollen in drei Reihen angeordnet werden, welche

jeweils parallel zur südwestlichen Gebäudefassade verlaufen und

14,27 Meter lang sind. Das Projekt sieht weiter vor, dass die Solarmodule

mit einem Neigungswinkel von 15 Grad auf eine Aufständerung vom Typ

"LEC-Round" montiert werden. Die 1,65 Meter hohe Solaranlage soll auf

7.

bis 10 Zentimeter dicken Betonplatten stehen und allseitig zu den

Rändern des Dachgesimses einen Abstand von 1,2 Metern aufweisen. Den

Beschwerdeführenden gehört die unmittelbar nördlich an das Baugrundstück

angrenzende Parzelle, welche ihrerseits mit einem älteren Einfamilienhaus

überstellt ist.

3.

3.1

Die lokale

Baubehörde erteilte der Beschwerdegegnerin 1 die Bewilligung für die Installation

der oben dargestellten Photovoltaikanlage. In Bezug auf deren ästhetische Einordnung

und Gestaltung liess es die lokale Baubehörde bei der nicht näher begründeten

Feststellung bewenden, das Vorhaben entspreche den Anforderungen von § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Die

Beschwerdeführenden rügen, die lokale Baubehörde hätte in ihrem

Baubewilligungsentscheid aufzeigen müssen, weshalb die geplante Photovoltaikanlage

mit § 238 PBG zu vereinbaren sei. Indem die lokale Baubehörde dies

unterlassen habe, seien sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden.

3.2

Gemäss

§ 320 PBG ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den

Vorschriften dieses Gesetzes und den ausführenden Verordnungen entspricht. Wie das

Baurekursgericht richtig ausgeführt hat, muss diese Feststellung – im

Gegensatz zu einer Bauverweigerung – nicht speziell begründet werden

(VGr, 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 6.2 auch zum Folgenden). Das

zürcherische Baubewilligungsverfahren ist ausdrücklich (§ 315 Abs. 3

PBG) nicht als Einspracheverfahren ausgebildet. Das Begehren um Zustellung des

baurechtlichen Entscheids ist zwar gemäss § 316 Abs. 2 PBG

Voraussetzung zur Rekurserhebung, doch wird allein dadurch, dass das Zustellungsbegehren

gestellt wurde, das Baubewilligungsverfahren nicht zu einem

Mehrparteienverfahren. Die Zustellung des anbegehrten baurechtlichen Entscheids

hängt nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses des Zustellungsgesuchstellers

ab (RB 1982 Nr. 150; BRKE I Nr. 4 und 5/81, BEZ 1981 Nr. 52).

Mit dem Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids

können Einwendungen vorgebracht werden (vgl. § 315 Abs. 2 PBG).

Vorliegend behaupten die Beschwerdeführerenden nicht und es ist auch nicht

aktenkundig, dass sie derartige Einwendungen geltend gemacht hätten. In

zulässiger Weise hat die lokale Baubewilligungsbehörde ihren Standpunkt

betreffend Einordnung mit der Rekursvernehmlassung vom 22. Juli 2013 begründet.

Zudem führte die Vorinstanz am 5. November 2013 einen

Referentenaugenschein durch, an welchem die Parteien erneut zur Frage der

Einordnung Stellung nehmen konnten. Das rechtliche Gehör wurde den

Beschwerdeführenden damit im Rekursverfahren vollumfänglich gewährt.

3.3

Soweit die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Rekursausführungen

auseinandergesetzt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss muss sich

eine Behörde nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 25). Das Baurekursgericht hat sich in zulässiger Weise auf die

Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten der Streitsache beschränkt.

4.

4.1

Art. 18a

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG] lautete in

seiner bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung wie folgt: "In Bau-

und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen

integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler

von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts durfte der

Wortlaut dieser Bestimmung nicht zur Annahme verleiten, integrierte

Solaranlagen seien – ausser bei einer Beeinträchtigung von Kultur- und

Naturdenkmälern – stets zu bewilligen (VGr, 7. November 2007,

VB.2007.00307, E. 6; 29. Oktober 2008,

VB.2008.00322, E. 3.3 auch zum Folgenden).

Aus den Beratungen der Bundesversammlung, insbesondere den Voten des

Ständerates vom 19. Juni 2007 und des Nationalrates vom 20. Juni 2007

ergab sich vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 18a aRPG ein

Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen wollte. Demgegenüber bezweckte

der Bundesgesetzgeber mit Art. 18a aRPG gerade nicht, die

Anwendbarkeit des kantonalen und kommunalen Planungs- und Baurechts auf

Solaranlagen auszuschliessen. Art. 18a aRPG vermittelte in seiner

bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung keinen Anspruch auf die Bewilligung

einer Solaranlage (vgl. auch BGr, 28. August 2013,1C_311/2012, E. 5.3).

4.2

Per

1.

Mai 2014 trat der revidierte Art. 18a RPG in Kraft, welcher

wie folgt lautet:

"Art. 18a Solaranlagen

1.

In Bau- und in Landwirtschaftszonen

bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung

nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen

Behörde zu melden.

2.

Das kantonale Recht kann:

a.

bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen

auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;

b. in klar

umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.

3.

Solaranlagen auf Kultur- und

Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer

Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

4.

Ansonsten gehen die Interessen an der

Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen

Anliegen grundsätzlich vor."

4.3

Art. 18a RPG

wird durch die neuen Art. 32a und 32b der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Art. 32a RPV welcher ebenfalls per

1.

Mai 2014 in Kraft gesetzt wurde, hat folgenden Wortlaut:

"Art. 32a Bewilligungsfreie

Solaranlagen

1.

Solaranlagen gelten als auf einem Dach

genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:

a. die

Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;

b. von vorne

und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;

c. nach dem

Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und

d. als

kompakte Fläche zusammenhängen.

2.

Konkrete Gestaltungsvorschriften des

kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter

Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht

stärker einschränken als Absatz 1.

3.

Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor

Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht

für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist

sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest."

4.4

Die projektierte Solaranlage soll die

Dachfläche um gut 1,75 Meter und damit mehr als 20 Zentimeter

überragen. Es handelt sich folglich nicht um eine "genügend

angepasste" Anlage im Sinn von Art. 32a Abs. 1

lit. a RPV in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 RPG. Auch

wenn die Anlage somit nicht unter den Privilegierungstatbestand von

Art. 18a Abs. 1 RPG fällt, bedeutet dies indessen keineswegs,

dass ihr Bau von Bundesrechts wegen ausgeschlossen wäre. Es ist lediglich

unzulässig, die Anlage im Rahmen eines blossen "Mitteilungsverfahrens"

zu errichten. Die konkret projektierte Anlage setzt vielmehr zwingend eine

Baubewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG voraus.

4.5

Der

Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der

Gesetzgeber des Kantons Zürich von der in Art. 18a Abs. 2

lit. a RPG vorgesehenen Möglichkeit, auch "andere

Solaranlagen" als bewilligungsfrei zu erklären, (noch) keinen Gebrauch

gemacht hat. Gestützt auf diese Bestimmung könnten insbesondere auch Solaranlagen

auf Flachdächern dergestalt privilegiert werden, dass sie lediglich vorgängig

der zuständigen Behörde zu melden wären (vgl. Erläuternder Bericht zur

Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung des Bundesamts

für Raumentwicklung, S. 14 [abrufbar unter www.are.admin.ch]). Mit

Kreisschreiben vom 30. April 2014 kündigte die Baudirektion an, sie werde

eine Lockerung der Bewilligungspflicht für Solaranlagen in ästhetisch weniger

empfindlichen Bauzonen prüfen (vgl. das Kreisschreiben vom 30. April 2014

zum Inkrafttreten von Änderungen im Bereich des Planungs- und Baurechts [RPG

und RPV auf 1. Mai 2014 sowie PBG auf 1. Juli 2014] und ihre

unmittelbaren Auswirkungen, S. 2 [abrufbar unter www.are.zh.ch]).

5.

5.1

Da es sich nicht um eine bereits von

Bundesrechts wegen bewilligungsfreie Anlage handelt,

ist nachstehend zu prüfen, ob die Solaranlage den Anforderungen des kantonalen

Rechts genügt. Dabei ist namentlich Art. 18a Abs. 4 RPG Rechnung

zu tragen, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf

bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.

5.2

Der kantonale Gesetzgeber regelt die

Bewilligung von Solaranlagen in § 238 Abs. 4 PBG und in dem –

aufgrund der Grösse der projektierten Anlage vorliegend nicht einschlägigen –

§ 1 lit. k der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997.

§ 238 Abs. 4 PBG lautet wie folgt: "Sorgfältig in Dach- und

Fassadenfläche integrierte Solaranlagen werden bewilligt, sofern nicht

überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen." § 238

Abs. 4 PBG statuiert einen Anspruch auf Bewilligung der Solaranlage,

wenn die in dieser Norm umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Da

lediglich "öffentliche Interessen" dem Bau einer sorgfältig

integrierten Solaranlage entgegenstehen können, sind private Interessen im

Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen. Entsprechend

erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung der

Eigentumsgarantie einzugehen.

5.3

Bei

Solaranlagen kann zwischen einer gestalterisch-architektonischen und einer baulich-technischen

Integration der Anlage in die Dach- oder Fassadenfläche unterschieden werden

(Christoph Jäger, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz

über die Raumplanung, Zürich etc. 2009, Art. 18a N. 26 Abs. 1

auch zum Folgenden). Eine baulich-technische Integration liegt dann vor, wenn

die Solaranlage über ihren unmittelbaren Zweck hinaus noch weitere Funktionen

für das Gebäude erfüllt und so zum Beispiel als Wetter- oder Sichtschutz dient.

In diesem Fall bildet die Solaranlage einen eigentlichen Gebäudebestandteil.

Demgegenüber ist die Solaranlage bei einer bloss

gestalterisch-architektonischen Integration nur (aber immerhin) in der Weise

auf dem Dach oder der Fassade angebracht, dass sie optisch als Teil des

Gebäudes erscheint. Letzteres ist namentlich bei sogenannten Aufdachlösungen

der Fall. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, das

Tatbestandsmerkmal der sorgfältigen Integration sei nur in einem

gestalterisch-architektonischen Sinn zu verstehen. Würde man darüber hinausgehend

auch noch eine sorgfältige baulich-technische Integration verlangen, hätte dies

eine Benachteiligung von Flachdachbauten zur Folge. Denn bei solchen Bauten sei

eine bauliche Integration der Solarzellen in die Dachfläche aus technischen

Gründen (ungenügender Einfallwinkel) ausgeschlossen (Jäger, Art. 18a

Abs. 2). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Im Kanton Zürich gilt es

darüber hinaus auch noch zu berücksichtigen, dass § 238

Abs. 4 PBG gesetzessystematisch Teil der allgemeinen Ästhetikvorschrift

von § 238 PBG bildet. Entsprechend genügt eine gestalterisch-architektonische

Eingliederung.

5.4

§ 238

Abs. 4 PBG regelt abschliessend, welchen bauästhetischen

Anforderungen Solaranlagen, zu genügen haben, soweit sie auf oder an ein

Gebäude angebracht werden sollen. Insofern ist § 238 Abs. 4 PBG

im Verhältnis zu § 238 Abs. 1 PBG lex specialis. Unbegründet ist

damit die Rüge, die Anlage erreiche für sich oder im Zusammenhang mit der

baulichen oder landschaftlichen Umgebung keine befriedigende Gesamtwirkung im

Sinn von § 238 Abs. 1 PBG.

6.

6.1

Bei

§ 238 Abs. 4 PBG handelt es sich – wie bei § 238

Abs. 1 PBG – um eine offen formulierte ästhetische Gestaltungsvorschrift.

Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid seine (modifizierte)

Praxis zur Bedeutung dieser Einordnungsvorschrift wie folgt umschrieben

(grundlegend VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4): Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheides

berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche

Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst

(E. 4.2.2). Das Baurekursgericht seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle

bloss insofern eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht

völlig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf.

Vielmehr muss es diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der

Entscheidgründe überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien

auseinanderzusetzen, wie sie von der lokalen Baubehörde im Rahmen der

ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden

(E. 4.2.4). Eine weiter gehende Einschränkung der baurekursgerichtlichen

Prüfungsbefugnis besteht demgegenüber nicht. Beim Baurekursgericht handelt es

sich um ein Fachgericht, welches aufgrund seiner Zusammensetzung ohne Weiteres

in der Lage ist, die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen;

die für die Beurteilung der Gesamtwirkung erforderlichen Ortskenntnisse können

sich seine Mitglieder mittels eines Augenscheins beschaffen (E. 4.3). Das

Verwaltungsgericht seinerseits darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit,

sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

-überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 VRG).

6.2

Die lokale

Baubehörde hielt in ihrer Vernehmlassung fest, sie habe sich bei der Bewilligungserteilung

an der "Wegleitung Solaranlagen" der Baudirektion des Kantons Zürich

orientiert. Dieses Merkblatt empfehle, auf Flachdächern Solaranlagen gegenüber

den Fassaden einzurücken und parallel zu diesen auszurichten. Die strittige

Anlage beachte diese Empfehlungen. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht zu

beanstanden, wenn die lokale Baubehörde den unbestimmten Rechtsbegriff der

sorgfältigen Integration im Sinn des besagten Merkblatts auslege.

7.

7.1

In Bezug

auf die sorgfältige Integration der Solaranlage kann vorab auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Solaranlagen erzielen die höchste Leistung, wenn die Sonne senkrecht auf die

Kollektorenfläche einstrahlen kann. Mit zunehmend flacherem Einstrahlwinkel

nimmt der Wirkungsgrad der Anlage ab. Drei Faktoren beeinflussen den

Einstrahlwinkel: der Sonnenstand, die Neigung sowie die Ausrichtung der Anlage.

In der Schweiz steht die Sonne bekanntlich nie im Zenit. Folglich muss die

Solaranlage eine gewisse Neigung aufweisen, soll mit ihr – was aus ökologischen

und ökonomischen Gründen sinnvoll ist – eine möglichst hohe Leistung erzielt

werden. Eine Neigung der einzelnen Solarmodule erweist sich auch aus weiteren

Gründen als vorteilhaft: Schräg angeordnete Solarmodule verschmutzen weniger

stark als horizontal montierte Module. Zudem rutscht der Schnee von schrägen

Modulen leichter ab. Beides führt zu tieferen Unterhaltskosten. Im Gegensatz zu

Steildächern sind Flachdächer ihrer Natur entsprechend nicht bzw. nur minim

geneigt. Auf einem Flachdach lässt sich der optimale Neigungswinkel einer

Solaranlage nur mittels Aufständerung der einzelnen Module erreichen. Ein

Verbot derartiger Konstruktionen würde im Ergebnis Gebäude mit Flachdächern gegenüber

solchen mit Steildächern benachteiligen. Angesichts der Tatsache, dass heute im

Kanton Zürich Neubauten weitverbreitet mit Flachdächern errichtet werden, wäre

eine solche Einschränkung nicht zu verantworten. Sie liefe dem vom Gesetzgeber

intendierten Ziel entgegen, Energie aus erneuerbaren Quellen zu begünstigen. So

hält denn auch Art. 18a Abs. 4 RPG ausdrücklich fest, dass die

Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten

den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Eine Aufständerung von

Solaranlagen auf Flachdachgebäuden muss deshalb grundsätzlich zulässig sein.

Entgegen der Beschwerde spielt es dabei keine Rolle, wie das Flachdachgebäude

selbst gestaltet ist; insbesondere braucht dieses nicht terrassiert zu sein.

7.2

In Bezug

auf die konkrete Ausgestaltung der Solaranlage führen die Beschwerdeführenden

zunächst aus, in der näheren Umgebung des Bauprojekts befänden sich keine

"abgebrochenen Schrägen". Die aufgeständerte Solaranlege stelle weder

ein Satteldach noch ein Flachdach dar. Die Solaranlage trete dadurch sehr

störend in Erscheinung. Wie vorstehend aufgezeigt, ist eine schräge Anordnung

von Solarmodulen technisch geboten und auf einem Flachdach nur mittels einer

Aufständerung zu erreichen. Insofern erweist sich dieses Argument als

bedeutungslos. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, mit den unter den

Solarmodulen liegenden "fassartigen Rollen" werde ein Stilbruch

begangen, der ästhetisch höchst störend sei. Es trifft zu, dass die

Liegenschaft der privaten Beschwerdegegnerin keine Rundungen aufweist. Insofern

bilden die Metallringe unter den Solarmodulen ein neues Stilelement. Indessen

gibt es keine Vorschrift, welche der Bauherrschaft vorschreiben würde, bei der

Erweiterung einer (nicht denkmalgeschützten) Baute nur bestimmte geometrische

Formen zu verwenden. Das Befestigungssystem ist nicht "fassartig",

sondern wirkt aufgrund der kreisrunden Aussparungen im Zentrum der Metallreifen

transparent. Alleine in der Gemeinde Küsnacht sind noch mindestens zwei weitere

Solaranlagen auf identische Montagesysteme befestigt. Es handelt sich mit anderen

Worten keineswegs um eine besonders ausgefallene Form der Aufständerung. Ob

allenfalls eine ästhetisch ansprechendere Lösung denkbar wäre, kann offenbleiben.

Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf

Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen hin überprüfen. Von einem

gerade ins Auge springenden Stilbruch kann im vorliegenden Fall keine Rede

sein.

7.3

Im Übrigen

sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn von § 238

Abs. 4 PBG ersichtlich, welche dem Bau der geplanten Solaranlage

entgegenstehen würden. So befinden sich in der Nähe der streitbetroffenen Liegenschaft

insbesondere keine Objekte des Natur- oder Heimatschutzes, auf die besonders

Rücksicht zu nehmen wäre.

8.

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden ohne nähere

Begründung geltend, die Solaranlage verletze "Baumasse, Ausnützungsziffern

etc.". Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht kennt keine

Ausnützungsziffern; die Verletzung einer solchen Vorschrift fällt somit von

vornherein ausser Betracht. Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter

anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen

(§ 254 Abs. 2 PBG). Anrechenbar ist dabei der oberirdisch

umbaute Raum mit seinen Aussenmassen (§ 258 Abs. 1 PBG).

Aufgeständerte Solaranlagen zählen nicht zum oberirdisch umbauten Raum.

Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

9.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen ist eine solche Entschädigung

antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 f. VRG). Der Baukommission

Küsnacht steht in der vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten

private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu

(VGr, 27. März 2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1

je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) als Parteientschädigung zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…